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Loi du 12 février 2008
publié le 08 juillet 2009

Loi instaurant un nouveau cadre général pour la reconnaissance des qualifications professionnelles CE. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2009000284
pub.
08/07/2009
prom.
12/02/2008
ELI
eli/loi/2008/02/12/2009000284/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


12 FEVRIER 2008. - Loi instaurant un nouveau cadre général pour la reconnaissance des qualifications professionnelles CE. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 février 2008 instaurant un nouveau cadre général pour la reconnaissance des qualifications professionnelles CE (Moniteur belge du 2 avril 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK 12. FEBRUAR 2008 - Gesetz zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Begriffsbestimmungen Art. 2 - § 1 - Für die Zwecke des vorlegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) "reglementierter Beruf": berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist;eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Trifft der erste Satz nicht zu, so wird ein unter § 2 fallender Beruf als reglementierter Beruf behandelt, b) "Berufsqualifikationen": Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 13 Buchstabe a) erster Gedankenstrich und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden, c) "Ausbildungsnachweise": Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Europäischen Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden.Findet der erste Satz keine Anwendung, so sind Ausbildungsnachweise im Sinne von § 3 den hier genannten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, d) "zuständige Behörde": jede mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen beziehungsweise entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in vorliegendem Gesetz abgezielt wird, e) "reglementierte Ausbildung": Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänzt wird. Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder genehmigt werden, f) "Berufserfahrung": tatsächliche und rechtmässige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat, g) "Anpassungslehrgang": Ausübung eines reglementierten Berufs, die in Belgien unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht.Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten Lehrgangsteilnehmers werden von der zuständigen belgischen Behörde festgelegt.

Die Rechtsstellung des Lehrgangsteilnehmers in Belgien, insbesondere im Bereich des Aufenthaltsrechts sowie der Verpflichtungen, sozialen Rechte und Leistungen, Vergütungen und Bezüge, wird von den zuständigen belgischen Behörden gemäss dem geltenden Gemeinschaftsrecht festgelegt, h) "Eignungsprüfung": ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Behörden durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Belgien einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll. Zur Durchführung dieser Prüfung erstellen die zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in Belgien verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden.

Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, aus dem er kommt, über eine berufliche Qualifikation verfügt. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs in Belgien ist. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten in Belgien beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken.

Die Durchführung der Eignungsprüfung im Einzelnen sowie die Rechtsstellung in Belgien des Antragstellers, der sich in Belgien auf die Eignungsprüfung vorbereiten will, werden von den zuständigen belgischen Behörden festgelegt, i) "Betriebsleiter": Person, die in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweigs: - die Position des Leiters des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung innehat oder - Stellvertreter eines Inhabers oder Leiters eines Unternehmens ist, sofern mit dieser Position eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Inhabers oder Leiters vergleichbar ist, oder - in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig ist, j) "zuständige belgische Behörde": Behörde, deren Zuständigkeit auf einem Gesetz oder auf Vorschriften beruht, die aufgrund eines Gesetzes erlassen werden, k) "Richtlinie": Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt der Europäischen Union L/255/22 vom 30. September 2005), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20.November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Dezember 2006, S. 141ff.), l) "Mitgliedsstaat": die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island, Lichtenstein, Norwegen und die Schweiz, sobald die Richtlinie auf diese Länder Anwendung findet, m) "Antragsteller": Angehöriger eines Mitgliedstaats. § 2 - Einem reglementierten Beruf gleichgestellt ist ein Beruf, der von Mitgliedern von Verbänden oder Organisationen im Sinne der Anlage I ausgeübt wird.

Die in Absatz 1 erwähnten Verbände oder Organisationen verfolgen insbesondere das Ziel der Wahrung und Förderung eines hohen Niveaus in dem betreffenden Beruf. Zur Erreichung dieses Ziels werden sie von einem Mitgliedstaat in besonderer Form anerkannt; sie stellen ihren Mitgliedern einen Ausbildungsnachweis aus, gewährleisten, dass ihre Mitglieder die von ihnen vorgeschriebenen berufsständischen Regeln beachten und verleihen ihnen das Recht, einen Titel zu führen, eine bestimmte Kurzbezeichnung zu verwenden oder einen diesem Ausbildungsnachweis entsprechenden Status in Anspruch zu nehmen. § 3 - Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.

Gegenstand Art. 3 - Wenn die zuständigen belgischen Behörden den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpfen, legt vorliegendes Gesetz Vorschriften fest, nach denen sie in Anwendung der Richtlinie für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen anerkennen, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.

Anwendungsbereich Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinschaften und Regionen gilt vorliegendes Gesetz für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder Arbeitnehmer, einschliesslich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in Belgien ausüben wollen. § 2 - Vorliegendes Gesetz ist auf reglementierte Berufe anwendbar, die nicht Gegenstand einer vertikalen Umsetzung der Richtlinie sind. § 3 - Vorliegendes Gesetz ist nicht auf die sieben so genannten sektoriellen Berufe anwendbar, nämlich die Berufe eines Arztes, eines für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpflegers, eines Zahnarztes, eines Tierarztes, einer Hebamme, eines Apothekers und eines Architekten, ausser wenn die Umsetzungsbestimmungen in Bezug auf diese Berufe ausdrücklich auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verweisen. § 4 - Wurden für einen bestimmten reglementierten Beruf in einem gesonderten gemeinschaftlichen Rechtsakt andere spezielle Regelungen unmittelbar für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt, so finden die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes keine Anwendung.

Wirkungen der Anerkennung Art. 5 - § 1 - Die Anerkennung der Berufsqualifikationen ermöglicht der begünstigten Person, denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie belgische Staatsangehörige auszuüben. § 2 - Für die Zwecke des vorliegenden Gesetzes ist der Beruf, den der Antragsteller in Belgien ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.

TITEL II - Dienstleistungsfreiheit Anwendungsbereich Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels gelten nur für den Fall, dass sich der Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs nach Artikel 7 § 1 nach Belgien begibt.

Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.

Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 8 und 9 kann die Dienstleistungsfreiheit nicht aufgrund der Berufsqualifikationen eingeschränkt werden: a) wenn der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmässig in einem Mitgliedstaat ansässig ist (nachstehend "Niederlassungsmitgliedstaat") und, b) für den Fall, dass sich der Dienstleister nach Belgien begibt, wenn er diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt hat, sofern der Beruf dort nicht reglementiert ist.Die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf zwei Jahre ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. § 2 - Begibt sich der Dienstleister nach Belgien, so unterliegt er in Belgien den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln, die dort in unmittelbarem Zusammenhang mit den Berufsqualifikationen für Personen gelten, die denselben Beruf wie er ausüben, und den dort geltenden Disziplinarbestimmungen; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher.

Befreiungen Art. 8 - Gemäss Artikel 7 § 1 werden Dienstleister, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, insbesondere von den folgenden Erfordernissen, die an in Belgien ansässige Berufsangehörige gestellt werden, befreit: a) Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation.Um die Anwendung der geltenden Disziplinarbestimmungen gemäss Artikel 7 § 2 zu erleichtern, kann die zuständige belgische Behörde entweder eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer solchen Berufsorganisation vorsehen, sofern diese Eintragung oder Mitgliedschaft die Erbringung der Dienstleistungen in keiner Weise verzögert oder erschwert und für den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursacht. Die zuständige belgische Behörde übermittelt der betreffenden Berufsorganisation eine Kopie der Meldung und gegebenenfalls der erneuerten Meldung nach Artikel 9 § 1, der im Falle der in Artikel 9 § 4 genannten Berufe, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren, eine Kopie der in Artikel 9 § 2 genannten Dokumente beizufügen ist; für die Zwecke der Befreiung gilt dies als automatische vorübergehende Eintragung oder Pro-Forma-Mitgliedschaft, b) Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit zur Abrechnung mit einem Versicherer für Tätigkeiten zugunsten von Sozialversicherten. Der Dienstleister unterrichtet jedoch zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich die in Buchstabe b) bezeichnete Körperschaft von der Erbringung seiner Dienstleistungen.

Vorherige Meldung bei Ortswechsel des Dienstleisters Art. 9 - § 1 - Die zuständige belgische Behörde kann verlangen, dass der Dienstleister in dem Fall, dass er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem Mitgliedstaat nach Belgien wechselt, ihr vorher schriftlich Meldung erstattet und sie dabei über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informiert. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Belgien zu erbringen. Der Dienstleister kann die Meldung in beliebiger Form vornehmen. § 2 - Darüber hinaus kann die zuständige belgische Behörde fordern, dass, wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, der Meldung folgende Dokumente beigefügt sein müssen: a) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters, b) eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem Mitgliedstaat rechtmässig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten ansässig ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, c) ein Berufsqualifikationsnachweis, d) in den in Artikel 7 § 1 Buchstabe b) genannten Fällen ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat, e) im Fall von Berufen im Sicherheitssektor der Nachweis, dass keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, soweit Belgien diesen Nachweis von den eigenen Staatsangehörigen verlangt. § 3 - Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats erbracht, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert.

Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaats geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der belgischen Berufsbezeichnung möglich ist. Falls die genannte Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats an. § 4 - Im Falle reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, kann die zuständige belgische Behörde bei der ersten Erbringung einer Dienstleistung die Berufsqualifikationen des Dienstleisters vor dieser ersten Erbringung nachprüfen. Eine solche Nachprüfung ist nur möglich, wenn deren Zweck darin besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern, und sofern sie nicht über das für diesen Zweck erforderliche Mass hinausgeht.

Die zuständige belgische Behörde bemüht sich, den Dienstleister binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über ihre Entscheidung, seine Qualifikationen nicht nachzuprüfen, beziehungsweise über das Ergebnis dieser Nachprüfung zu unterrichten. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, so unterrichtet die zuständige belgische Behörde den Dienstleister innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss.

Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der in Belgien geforderten Ausbildung und ist dieser so gross, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist, muss die zuständige belgische Behörde dem Dienstleister die Möglichkeit geben, nachzuweisen - insbesondere durch eine Eignungsprüfung -, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. In jedem Fall muss die Erbringung der Dienstleistung innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die in Anwendung des vorhergehenden Absatzes getroffene Entscheidung folgt.

Bleibt eine Reaktion der zuständigen belgischen Behörde binnen der in den vorhergehenden Absätzen festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.

In den Fällen, in denen die Qualifikationen gemäss vorliegendem Paragraphen nachgeprüft worden sind, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der belgischen Berufsbezeichnung.

Verwaltungszusammenarbeit Art. 10 - § 1 - Die zuständigen belgischen Behörden können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmässigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Die zuständigen belgischen Behörden übermitteln ihrerseits diese Informationen gemäss Artikel 27. § 2 - Die zuständigen belgischen Behörden sorgen für den Austausch aller Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemässes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet.

Unterrichtung der Dienstleistungsempfänger Art. 11 - Wird die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats oder auf der Grundlage des Ausbildungsnachweises des Dienstleisters erbracht, so können die zuständigen belgischen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats verlangen, dass der Dienstleister zusätzlich zur Erfüllung der sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht dem Dienstleistungsempfänger alle oder einen Teil der folgenden Informationen liefert: a) falls der Dienstleister in einem Handelsregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register eingetragen ist, das Register, in dem er eingetragen ist, und die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register, b) falls die Tätigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat zulassungspflichtig ist, den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, c) die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört, d) die Berufsbezeichnung oder, falls eine solche Berufsbezeichnung nicht existiert, den Ausbildungsnachweis des Dienstleisters und den Mitgliedstaat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen beziehungsweise der Ausbildungsnachweis ausgestellt wurde, e) falls der Dienstleister eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, Identifikationsnummer nach Artikel 50 des Mehrwertsteuergesetzbuches, in Ausführung von Artikel 22 Absatz 1 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, f) Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht. TITEL III - Niederlassungsfreiheit KAPITEL I - Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen Anwendungsbereich Art. 12 - Vorliegendes Kapitel gilt für alle Berufe, die nicht unter Kapitel II des vorliegenden Titels fallen, sowie für die folgenden Fälle, in denen der Antragsteller aus besonderen und aussergewöhnlichen Gründen die in diesem Kapitel genannten Voraussetzungen nicht erfüllt: a) für die in Anlage IV aufgeführten Tätigkeiten, wenn der Antragsteller die Anforderungen der Artikel 19, 20 und 21 nicht erfüllt, b) für Antragsteller, die die Anforderungen von Artikel 2 § 3 nicht erfüllen. Qualifikationsniveaus Art. 13 - Für die Anwendung von Artikel 15 werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet: a) Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt: - entweder aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinne der Buchstaben b), c), d) oder e) erteilt wird, oder einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung oder aufgrund der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten zehn Jahren - oder aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Primär- oder Sekundarniveau, wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises bescheinigt wird, dass er Allgemeinkenntnisse besitzt, b) Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird: - entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im Sinne von Buchstabe c) ist, und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird, - oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäss dem ersten Gedankenstrich und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird, c) Diplom, das erteilt wird nach Abschluss: - einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine postsekundäre Ausbildung im Sinne der Buchstaben d) und e) ist und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundar-ausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird, - oder - im Falle eines reglementierten Berufs - eines dem Ausbildungsniveau gemäss dem ersten Gedankenstrich entsprechenden besonders strukturierten in Anlage II enthaltenen Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet.Das Verzeichnis in Anlage II kann nach dem in Artikel 28 genannten Verfahren geändert werden, d) Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird, e) Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Gleichgestellte Ausbildungsgänge Art. 14 - Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschliessen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind Ausbildungsnachweisen nach Artikel 13 gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende Niveau.

Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind solchen Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäss diesen Vorschriften verleihen. Dies gilt insbesondere, wenn der Herkunftsmitgliedstaat das Niveau der Ausbildung, die für die Zulassung zu einem Beruf oder für dessen Ausübung erforderlich ist, hebt und wenn eine Person, die zuvor eine Ausbildung durchlaufen hat, die nicht den Erfordernissen der neuen Qualifikation entspricht, aufgrund nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erworbene Rechte besitzt; in einem solchen Fall stuft der Aufnahmemitgliedstaat zur Anwendung von Artikel 15 diese zuvor durchlaufene Ausbildung als dem Niveau der neuen Ausbildung entsprechend ein.

Anerkennungsbedingungen Art. 15 - § 1 - Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so gestattet die zuständige belgische Behörde den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern.

Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen: a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein, b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 13 liegt, das Belgien fordert. § 2 - Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs gemäss § 1 müssen dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.

Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen: a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein, b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 13 liegt, das Belgien fordert, c) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Die in Absatz 1 genannte zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikels 2 § 1 Buchstabe e) der Qualifikationsniveaus gemäss Artikel 13 Buchstabe b), c), d) oder e) abschliesst. Als reglementierte Ausbildungen werden die in Anlage III aufgeführten Ausbildungsgänge des Niveaus nach Artikel 13 Buchstabe c) betrachtet. § 3 - Abweichend von § 1 Buchstabe b) und § 2 Buchstabe b) gewährt die zuständige belgische Behörde den Zugang zu einem reglementierten Beruf und erlaubt dessen Ausübung, wenn in ihrem Hoheitsgebiet für den Zugang zu diesem Beruf ein Ausbildungsnachweis verlangt wird, der eine Hochschul- oder Universitätsausbildung von vier Jahren abschliesst, und der Antragsteller über einen Ausbildungsnachweis des Niveaus gemäss Artikel 13 Buchstabe c) verfügt.

Ausgleichsmassnahmen Art. 16 - § 1 - Die zuständige belgische Behörde kann in einem der nachstehenden Fälle vom Antragsteller verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt: a) wenn die Ausbildungsdauer, die er gemäss Artikel 15 §§ 1 oder 2 nachweist, mindestens ein Jahr unter der in Belgien geforderten Ausbildungsdauer liegt, b) wenn seine bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der in Belgien vorgeschrieben ist, c) wenn der reglementierte Beruf in Belgien eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne des Artikels 5 § 2 sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die in Belgien gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt. § 2 - Wenn die zuständige belgische Behörde von der Möglichkeit nach § 1 Gebrauch macht, muss sie dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen.

Wenn die zuständige belgische Behörde es für erforderlich hält, für einen bestimmten Beruf vom Grundsatz der Wahlmöglichkeit des Antragstellers nach Absatz 1 zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung abzuweichen, unterrichtet sic vorab die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon und begründet diese Abweichung in angemessener Weise. Wenn die Kommission binnen drei Monaten Frist nicht tätig wird, darf die Abweichung angewandt werden. § 3 - Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl des Antragstellers nach § 2 kann die zuständige belgische Behörde bei Berufen, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des nationalen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das nationale Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben.

Dies gilt auch für die Fälle nach Artikel 12 Buchstabe b).

Für die Fälle nach Artikel 12 Buchstabe a) kann die zuständige belgische Behörde einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangen, wenn Tätigkeiten als Selbstständiger oder als Betriebsleiter ausgeübt werden sollen, die die Kenntnis und die Anwendung der geltenden spezifischen nationalen Vorschriften erfordern, soweit sie für die belgischen Staatsangehörigen die Kenntnis und die Anwendung dieser nationalen Vorschriften für den Zugang zu den Tätigkeiten vorschreibt. § 4 - Für die Zwecke der Anwendung von § 1 Buchstabe b) und c) sind unter "Fächer, die sich wesentlich unterscheiden" jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der in Belgien geforderten Ausbildung aufweist. § 5 - Bei der Anwendung von § 1 ist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu verfahren. Insbesondere muss die zuständige belgische Behörde, wenn sie beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach § 4 ganz oder teilweise ausgleichen können.

Befreiung von Ausgleichsmassnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen Art. 17 - § 1 - Für die Zwecke des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck "gemeinsame Plattformen" eine Reihe von Kriterien in Bezug auf Berufsqualifikationen, die geeignet sind, wesentliche Unterschiede, die zwischen den Ausbildungsanforderungen der verschiedenen Mitgliedstaaten für einen bestimmten Beruf festgestellt wurden, auszugleichen. Diese wesentlichen Unterschiede werden durch einen Vergleich von Dauer und Inhalt der Ausbildung in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, einschliesslich der Mitgliedstaaten, die diesen Beruf reglementieren, ermittelt. Die Unterschiede im Inhalt der Ausbildung können durch wesentliche Unterschiede im Umfang der beruflichen Tätigkeiten begründet sein. § 2 - Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien, die in den Massnahmen vorgegeben sind, die gemäss Artikel 15 § 2 der Richtlinie in Bezug auf die gemeinsamen Plattformen angenommen werden, so verzichtet die zuständige belgische Behörde auf die Anwendung von Ausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 16.

KAPITEL II - Anerkennung der Berufserfahrung Erfordernisse in Bezug auf die Berufserfahrung Art. 18 - Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Anlage IV genannten Tätigkeiten oder ihre Ausübung vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt die zuständige belgische Behörde als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat an. Die Tätigkeit muss gemäss den Artikeln 19, 20 und 21 ausgeübt worden sein.

Tätigkeiten nach Anlage IV Verzeichnis I Art. 19 - § 1 - Im Falle der in Anlage IV Verzeichnis I aufgeführten Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt worden sein: a) als ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter;oder b) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder c) als ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist;oder d) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Lohnempfänger nachweisen kann;oder e) als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist. § 2 - In den Fällen der Buchstaben a) und d) darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen belgischen Behörde. § 3 - Auf Tätigkeiten der Gruppe Ex 855 (Frisiersalons) der ISIC-Systematik findet § 1 Buchstabe e) keine Anwendung.

Tätigkeiten nach Anlage IV Verzeichnis II Art. 20 - § 1 - Im Falle der in Anlage IV Verzeichnis II aufgeführten Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt worden sein: a) als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter;oder b) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder c) als ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist;oder d) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person in der betreffenden Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Lohnempfänger nachweisen kann;oder e) als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Lohnempfänger, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist;oder f) als ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Lohnempfänger, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist. § 2 - In den Fällen der Buchstaben a) und d) darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen belgischen Behörde.

Tätigkeiten nach Anlage IV Verzeichnis III Art. 21 - § 1- Im Falle der in Anlage IV Verzeichnis III aufgeführten Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt worden sein: a) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter;oder b) als ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist;oder c) als ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person in der betreffenden Tätigkeit eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Lohnempfänger nachweisen kann;oder d) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Lohnempfänger, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist. § 2 - In den Fällen der Buchstaben a) und c) darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen belgischen Behörde.

KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen für die Niederlassung Unterlagen und Formalitäten Art. 22 - § 1 - Wenn die zuständigen belgischen Behörden in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf befinden, können sie die in § 5 aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen.

Die in § 5 Buchstabe d), e) und f) genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Die zuständige belgische Behörde sorgt für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben. § 2 - Hat die zuständige belgische Behörde berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. § 3 - Beziehen sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 2 § 1 Buchstabe c), die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässigen Einrichtung absolviert wurde, so kann die zuständige belgische Behörde bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des Ausstellungsmitgliedstaats überprüfen: a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden. § 4 - Verlangt die zuständige belgische Behörde von ihren Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufes eine Eidesleistung oder eine feierliche Erklärung, so sorgt sie dafür, dass die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die die Formel dieses Eides oder dieser feierlichen Erklärung nicht benutzen können, auf eine geeignete, gleichwertige Formel zurückgreifen können. § 5 - Unterlagen und Bescheinigungen, die gemäss § 1 verlangt werden können a) Staatsangehörigkeitsnachweis der betreffenden Person.b) Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung. Ferner können die zuständigen belgischen Behörden den Antragsteller auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der in Belgien geforderten Ausbildung gemäss Artikel 16 § 5 erheblich abweicht. Ist der Antragsteller nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wendet sich die zuständige belgische Behörde an die Kontaktstelle, an die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates. c) In den in Artikel 18 genannten Fällen eine Bescheinigung über die Art und die Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates oder des Mitgliedstaates, aus dem die Person mit der fremden Staatsangehörigkeit kommt, ausgestellt wird.d) Die zuständige belgische Behörde, die die Aufnahme eines reglementierten Berufs von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder einer Bescheinigung über die Konkursfreiheit abhängig macht oder die die Ausübung dieses Berufes im Falle eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen aussetzt oder untersagt, erkennt bei Angehörigen der Mitgliedstaaten, die diesen Beruf im belgischen Hoheitsgebiet ausüben wollen, als hinreichenden Nachweis Unterlagen an, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder des Staates, aus dem die Person kommt, ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Werden im Herkunftsmitgliedstaat oder im Staat, aus dem die Person kommt, die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats oder des Staates, aus dem die Person kommt, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat. e) Verlangt die zuständige belgische Behörde von ihren Staatsangehörigen für die Aufnahme eines reglementierten Berufs einen Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers, so erkennt sie den im Herkunftsmitgliedstaat geforderten diesbezüglichen Nachweis als hinreichend an.Wird im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt, erkennt die zuständige belgische Behörde eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung an. f) Verlangt die zuständige belgische Behörde von ihren Staatsangehörigen für die Aufnahme eines reglementierten Berufes - einen Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers, - einen Nachweis darüber, dass der Antragsteller gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Haftpflicht versichert ist gemäss den in Belgien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einzelheiten und den Umfang einer solchen Garantie, erkennt sie als hinreichenden Nachweis eine diesbezügliche Bescheinigung an, die von einer Bank oder einer Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde. § 6 - Die zuständige belgische Behörde muss die in § 5 Buchstabe d) und e) erwähnten Unterlagen und Bescheinigungen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates binnen zwei Monaten übermitteln.

Verfahren für die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen Art. 23 - § 1 - Die zuständige belgische Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. § 2 - Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf muss innerhalb dreier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen der betreffenden Person abgeschlossen werden; die Entscheidung muss von der zuständigen belgischen Behörde ordnungsgemäss begründet werden. Diese Frist kann jedoch für Berufe, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, um einen Monat verlängert werden.

Führen der Berufsbezeichnung Art. 24 - § 1 - Ist das Führen der Berufsbezeichnung im Zusammenhang mit einer der betreffenden beruflichen Tätigkeiten reglementiert, so führen die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die nach Titel III einen reglementierten Beruf ausüben dürfen, die entsprechende belgische Berufsbezeichnung und verwenden deren etwaige Abkürzung. § 2 - Wenn ein Beruf durch einen Verband oder eine Organisation im Sinne des Artikels 2 § 2 reglementiert ist, dürfen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die von diesem Verband oder dieser Organisation zuerkannte Berufsbezeichnung oder deren Abkürzung nur führen, wenn sie nachweisen, dass sie Mitglied des betreffenden Verbandes oder der betreffenden Organisation sind.

Wenn der Verband oder die Organisation die Mitgliedschaft von bestimmten Qualifikationen abhängig macht, sind bei Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, die über die Berufsqualifikationen verfügen, die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes zu beachten.

TITEL IV - Modalitäten der Berufsausübung Sprachkenntnisse Art. 25 - Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Belgien erforderlich sind.

Führen von akademischen Titeln Art. 26 - Unbeschadet der Artikel 9 und 24 trägt die zuständige belgische Behörde dafür Sorge, dass die betreffenden Personen zum Führen von akademischen Titeln ihres Herkunftsmitgliedstaats und gegebenenfalls der entsprechenden Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaats berechtigt sind. Die zuständige belgische Behörde kann vorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses aufgeführt werden, die beziehungsweise der diesen akademischen Titel verliehen hat. Kann die Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats in Belgien mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die in Belgien eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die die betreffende Person aber nicht erworben hat, so kann die zuständige belgische Behörde vorschreiben, dass die betreffende Person ihren im Herkunftsmitgliedstaat gültigen akademischen Titel in einer von ihr festgelegten Form verwendet.

TITEL V - Verwaltungszusammenarbeit Zuständige Behörden Art. 27 - § 1 - Die zuständigen belgischen Behörden arbeiten bei der Anwendung der Richtlinie mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates eng zusammen. Sie stellen die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicher. § 2 - Die zuständigen belgischen Behörden unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in vorliegendem Gesetz erfassten Tätigkeiten auswirken könnten; dabei sind die Rechtsvorschriften des Gesetzes vom 11.

Dezember 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und des Gesetzes vom 24. August 2005, was die Bestimmungen zur Umsetzung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) betrifft, einzuhalten.

Auf Antrag der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats prüfen die zuständigen belgischen Behörden ihrerseits die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen.

TITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 28 - Der König kann die Anlagen zu vorliegendem Gesetz abändern, um sie in Übereinstimmung mit zukünftigen Änderungen der europäischen Rechtsvorschriften zu bringen.

Art. 29 - Das Gesetz vom 10. Mai 2006 zur Einführung einer allgemeinen Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise wird aufgehoben.

Inkrafttreten Art. 30 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Februar 2008 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Wirtschaft, der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Mobilität Y. LETERME Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

ANLAGE I Liste der Berufsverbände oder -organisationen, die die Bedingungen des Artikels 2 § 2 erfüllen IRLAND (1) 1. The Institute of Chartered Accountants in Ireland (2) 2.The Institute of Certified Public Accountants in Ireland (2) 3. The Association of Certified Accountants (2) 4.Institution of Engineers of Ireland 5. Irish Planning Institute VEREINIGTES KÖNIGREICH 1.Institute of Chartered Accountants in England and Wales 2. Institute of Chartered Accountants of Scotland 3.Institute of Chartered Accountants in Ireland 4. Chartered Association of Certified Accountants 5.Chartered Institute of Loss Adjusters 6. Chartered Institute of Management Accountants 7.Institute of Chartered Secretaries and Administrators 8. Chartered Insurance Institute 9.Institute of Actuaries 10. Faculty of Actuaries 11.Chartered Institute of Bankers 12. Institute of Bankers in Scotland 13.Royal Institution of Chartered Surveyors 14. Royal Town Planning Institute 15.Chartered Society of Physiotherapy 16. Royal Society of Chemistry 17.British Psychological Society 18. Library Association 19.Institute of Chartered Foresters 20. Chartered Institute of Building 21.Engineering Council 22. Institute of Energy 23.Institution of Structural Engineers 24. Institution of Civil Engineers 25.Institution of Mining Engineers 26. Institution of Mining and Metallurgy 27.Institution of Electrical Engineers 28. Institution of Gas Engineers 29.Institution of Mechanical Engineers 30. Institution of Chemical Engineers 31.Institution of Production Engineers 32. Institution of Marine Engineers 33.Royal Institution of Naval Architects 34. Royal Aeronautical Society 35.Institute of Metals 36. Chartered Institution of Building Services Engineers 37.Institute of Measurement and Control 38. British Computer Society Fussnoten (1) Irische Staatsangehörige sind darüber hinaus Mitglieder folgender Berufsverbände oder -organisationen des Vereinigten Königreichs: Institute of Chartered Accountants in England and Wales Institute of Chartered Accountants of Scotland Institute of Actuaries Faculty of Actuaries The Chartered Institute of Management Accountants Institute of Chartered Secretaries and Administrators Royal Town Planning Institute Royal Institution of Chartered Surveyors Chartered Institute of Building.(2) Nur für die Tätigkeit der Rechnungsprüfung. ANLAGE II Verzeichnis der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäss Artikel 13 Buchstabe c) 2. Gedankenstrich 1. Fachberufe im Gesundheitswesen und im sozialpädagogischen Bereich Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt: in Deutschland: - Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger - Krankengymnast(in)/Physiotherapeut(in) (1) - Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut(in)/Ergotherapeut(in) - Logopäde/Logopädin - Orthoptist(in) - staatlich anerkannte(r) Erzieher(in) - staatlich anerkannte(r) Heilpädagoge(-in) - medizinisch-technische(r) Laboratoriums-Assistent(in) - medizinisch-technische(r) Radiologie-Assistent(in) - medizinisch-technische(r) Assistent(in) für Funktionsdiagnostik - veterinärmedizinisch-technische(r) Assistent(in) - Diätassistent(in) - Pharmazieingenieur (bis zum 31.März 1994 abgeschlossener Ausbildungsgang in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder in den neuen Bundesländern) - psychiatrische(r) Krankenschwester/Krankenpfleger - Sprachtherapeut(in) in der Tschechischen Republik: - Assistent in der Gesundheitspflege ("zdravotnicky asistent").

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschliesslich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung an einer Medizinfachschule, die mit der "maturitni zkouska"-Prüfung abgeschlossen wird. - ernährungsmedizinischer Assistent ("nutricni asistent").

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschliesslich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung an einer Medizinfachschule, die mit der "maturitni zkouska"-Prüfung abgeschlossen wird. in Italien: - Zahntechniker ("odontotecnico") - Optiker ("ottico") in Zypern: - Zahntechniker (""odontotecnico""). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschliesslich einer mindestens sechsjährigen allgemeinen Schulbildung, einer sechsjährigen Sekundarausbildung und einer anschliessenden zweijährigen Berufsausbildung, der eine einjährige berufliche Praxis folgt. - Optiker ("ottico"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschliesslich einer mindestens sechsjährigen allgemeinen Schulbildung, einer sechsjährigen Sekundarausbildung und einer anschliessenden zweijährigen Berufsausbildung, der eine einjährige berufliche Praxis folgt. in Lettland: - Zahnarzthelfer ("zobarstniecibas masa"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschliesslich einer mindestens zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer zweijährigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule, der eine dreijährige berufliche Praxis folgt, an deren Ende eine Prüfung zur Erlangung des Fachzeugnisses abgelegt werden muss. - biomedizinisch-technischer Labor-Assistent ("biomedicinas laborants"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschliesslich einer mindestens zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer zweijährigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule, der eine zweijährige berufliche Praxis folgt, an deren Ende eine Prüfung zur Erlangung des Fachzeugnisses abgelegt werden muss. - Zahntechniker ("zobu tehnikis"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschliesslich einer mindestens zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer zweijährigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule, der eine zweijährige berufliche Praxis folgt, an deren Ende eine Prüfung zur Erlangung des Fachzeugnisses abgelegt werden muss. - physiotherapeutischer Assistent ("fizioterapeita asistents").

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschliesslich einer mindestens zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer dreijährigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule, der eine zweijährige berufliche Praxis folgt, an deren Ende eine Prüfung zur Erlangung des Fachzeugnisses abgelegt werden muss. in Luxemburg: - medizinisch-technische(r) Radiologie-Assistent(in) ("assistant(e) technique médical(e) en radiologie") - medizinisch-technische(r) Labor-Assistent(in) ("assistant(e) technique médical(e) de laboratoire") - Krankenpfleger/-schwester in psychiatrischen Krankenanstalten ("infirmier/ière psychiatrique") - medizinisch-technische(r) Chirurgie-Assistent(in) ("assistant(e) technique médical(e) en chirurgie") - Kinderkrankenpfleger/-schwester ("infirmier/ière puériculteur/trice") - Anästhesie-Krankenpfleger/-schwester ("infirmier/ière anesthésiste") - geprüfte(r) Masseur(in) ("masseur/euse diplômé(e)") - Erzieher(in) ("éducateur/trice") in den Niederlanden: - veterinärmedizinische(r) Assistent(in) ("dierenartsassistent").

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschliesslich: i) einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschliesst und in einigen Fällen durch eine ein- oder zweijährige Fachausbildung, die ebenfalls mit einer Prüfung abschliesst, ergänzt wird;oder ii) einer mindestens zweieinhalbjährigen Berufsausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschliesst und durch eine mindestens sechsmonatige Berufserfahrung oder ein sechsmonatiges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung ergänzt wird; oder iii) einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschliesst und durch eine mindestens einjährige Berufserfahrung oder ein mindestens einjähriges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung ergänzt wird; oder iv) im Falle der veterinärmedizinischen Assistenten ("dierenartsassistent") einer dreijährigen Berufsausbildung in einer Fachschule ("MBO"-System) oder alternativ dazu einer dreijährigen Berufsausbildung innerhalb des dualen Lehrlingsausbildungssystems ("LLW"); beide Ausbildungsgänge schliessen mit einer Prüfung ab. in Österreich: - spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege - spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege - Kontaktlinsenoptiker(in) - Fusspfleger(in) - Hörgeräteakustiker(in) - Drogist(in). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschliesslich einer mindestens fünfjährigen strukturierten Ausbildung. Diese ist unterteilt in eine mindestens dreijährige Lehrzeit, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil an einer berufsbildenden Schule absolviert wird, sowie eine berufspraktische und Ausbildungszeit, die mit einer Prüfung abschliesst. Damit erwerben die betroffenen Personen das Recht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden. - Masseur(in). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschliesslich einer fünfjährigen strukturierten Ausbildung. Diese ist unterteilt in eine zweijährige Lehrzeit, eine zweijährige berufspraktische und Ausbildungszeit und einen einjährigen Ausbildungsgang. Die Ausbildung schliesst mit einer Prüfung ab, die die betroffenen Personen berechtigt, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden. - Kindergärtner(in) - Erzieher(in). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschliesslich einer fünfjährigen Ausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschliesst. in der Slowakei: - Tanzpädagoge/Tanzpädagogin an Kunstschulen (Grundstufe) ("ucitel' v tanecnom odbore na zàkladnych umeleckych skolàch"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 1/2 Jahren, einschliesslich einer achtjährigen allgemeinen Schulbildung, einer vierjährigen Ausbildung an einer weiterbildenden Fachschule und einer Ausbildung von fünf Semestern in Tanzpädagogik. - Erzieher(in) in besonderen Erziehungseinrichtungen und in Sozialdiensteinrichtungen ("vychovàvatel' v speciàlnych vychovnych zariadeniach a v zariadeniach sociàlnych sluzieb"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 Jahren, einschliesslich einer acht-/neunjährigen allgemeinen Schulbildung, einer vierjährigen Ausbildung an einer Pädagogikschule oder an einer anderen weiterbildenden Schule und einer zweijährigen pädagogischen Teilzeitausbildung. 2. "Mester/Meister/Maître" (schulische und berufliche Bildung, die zum "Meister" für die nicht unter Titel III Kapitel II fallenden handwerklichen Tätigkeiten führt) Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt: in Dänemark: - Optiker ("optometrist").Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 Jahren, einschliesslich einer fünfjährigen Berufsausbildung, die in eine zweieinhalbjährige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine zweieinhalbjährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist und mit einer anerkannten Prüfung über den Handwerksberuf abschliesst.

Damit sind die Betroffenen berechtigt, den Titel "Mester" zu führen. - Orthopädiemechaniker ("ortopjdimekaniker"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 1/2 Jahren, einschliesslich einer dreieinhalbjährigen Berufsausbildung, die in eine sechsmonatige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine dreijährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist und mit einer anerkannten Prüfung über den Handwerksberuf abschliesst. Damit sind die Betroffenen berechtigt, den Titel "Mester" zu führen. - Orthopädieschuhmacher ("ortopjdiskomager"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 13 1/2 Jahren, einschliesslich einer viereinhalbjährigen Berufsausbildung, die in eine zweijährige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine zweieinhalbjährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist und mit einer anerkannten Prüfung über den Handwerksberuf abschliesst. Damit sind die Betroffenen berechtigt, den Titel "Mester" zu führen. in Deutschland: - Augenoptiker - Zahntechniker - Bandagist - Hörgeräteakustiker - Orthopädiemechaniker - Orthopädieschuhmacher in Luxemburg: - Augenoptiker ("opticien") - Zahntechniker ("mécanicien dentaire") - Hörgeräteakustiker ("audioprothésiste") - Orthopädiemechaniker-Bandagist ("mécanicien orthopédiste/bandagiste") - Orthopädieschuhmacher ("orthopédiste-cordonnier"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 Jahren, einschliesslich einer mindestens fünfjährigen strukturierten Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird und mit einer Prüfung abschliesst. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt zur selbstständigen Tätigkeit sowie zur nichtselbstständigen Beschäftigung mit einem vergleichbaren Verantwortungsumfang in einem "Handwerk". in Österreich: - Bandagist - Miederwarenerzeuger - Optiker - Orthopädieschuhmacher - Orthopädietechniker - Zahntechniker - Gärtner. Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschliesslich einer mindestens fünfjährigen strukturierten Ausbildung, die unterteilt ist in eine mindestens dreijährige Lehrzeit, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung abgeleistet wird, sowie eine mindestens zweijährige berufspraktische und Ausbildungszeit und mit der Meisterprüfung abschliesst. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt zur Ausübung des Berufs, zur Ausbildung von Lehrlingen und zur Führung des Titels "Meister".

Schulische und berufliche Bildung für Handwerksmeister in der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere: - Meister in der Landwirtschaft - Meister in der ländlichen Hauswirtschaft - Meister im Gartenbau - Meister im Feldgemüsebau - Meister im Obstbau und in der Obstverwertung - Meister im Weinbau und in der Kellerwirtschaft - Meister in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft - Meister in der Pferdewirtschaft - Meister in der Fischereiwirtschaft - Meister in der Geflügelwirtschaft - Meister in der Bienenwirtschaft - Meister in der Forstwirtschaft - Meister in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft - Meister in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung. Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschliesslich einer sechsjährigen strukturierten Ausbildung, die unterteilt ist in eine mindestens dreijährige Lehrzeit, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung abgeleistet wird, sowie eine dreijährige berufspraktische Erfahrungszeit und mit der Meisterprüfung in dem entsprechenden Beruf abschliesst. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt zur Ausbildung von Lehrlingen und zum Führen des Titels "Meister". in Polen: - Lehrer in der praktischen beruflichen Bildung ("Nauczyciel praktycznej nauki zawodu"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von: i) entweder 8 Jahren allgemeine Schulbildung und 5 Jahren berufliche Sekundarausbildung oder eine gleichwertige Sekundarausbildung auf einem entsprechenden Gebiet sowie im Anschluss daran ein Pädagogiklehrgang mit einer Gesamtdauer von mindestens 150 Stunden, ein Lehrgang in Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene und eine zweijährige berufliche Praxis in dem Beruf, in dem der Lehrer unterrichten wird, ii) oder 8 Jahren allgemeine Schulbildung und 5 Jahren berufliche Sekundarausbildung sowie ein Abschlusszeugnis einer postsekundären pädagogisch-technischen Bildungseinrichtung iii) oder 8 Jahren allgemeine Schulbildung und 2 bis 3 Jahren grundlegende berufliche Sekundarausbildung sowie mindestens 3 Jahre Berufserfahrung, die durch den Meisterbrief in dem betreffenden Beruf bescheinigt wird;daran schliesst sich ein Pädagogiklehrgang mit einer Gesamtdauer von mindestens 150 Stunden an. in der Slowakei: - Meister in der beruflichen Bildung ("majster odbornej vychovy").

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschliesslich einer achtjährigen allgemeinen Schulbildung, einer vierjährigen beruflichen Bildung (vollständige berufliche Sekundarschulbildung und/oder Lehre in einem entsprechenden (ähnlichen) Ausbildungsgang der beruflichen Bildung bzw. Lehre), einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung auf dem der abgeschlossenen Ausbildung oder Lehre entsprechenden Gebiet und einer zusätzlichen pädagogischen Ausbildung an der pädagogischen Fakultät oder an den technischen Hochschulen oder einer vollständigen Sekundarschulbildung und einer Lehre in einem entsprechenden (ähnlichen) Ausbildungsgang der beruflichen Bildung bzw. Lehre, einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung auf dem der abgeschlossenen Ausbildung oder Lehre entsprechenden Gebiet und einer zusätzlichen pädagogischen Ausbildung an der pädagogischen Fakultät oder, ab 1. September 2005, einer Fachausbildung auf dem Gebiet der Fachpädagogik, die in den Methodologiezentren für Meister in der beruflichen Bildung an Fachschulen ohne zusätzlichen pädagogischen Ausbildungsgang absolviert werden kann. 3. Schifffahrt a) Schiffsführung Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt: in der Tschechischen Republik: - nautischer Offiziersassistent ("palubni asistent") - nautischer Wachoffizier ("nàmorni porucik") - erster Offizier ("prvni palubni dustojnik") - Kapitän ("kapitàn") - technischer Offiziersassistent ("strojni asistent") - technischer Wachoffizier ("strojni dustojnik") - zweiter technischer Offizier ("druhy strojni dustojnik") - Leiter der Maschinenanlage ("prvni strojni dustojnik") - Schiffselektriker ("elektrotechnik") - leitender Schiffselektriker ("elektrodustojnik") in Dänemark: - Kapitän der Handelsmarine ("skibsforer") - erster Offizier ("overstyrmand") - Steuermann, Wachoffizier ("enestyrmand, vagthavende styrmand") - Wachoffizier ("vagthavende styrmand") - Schiffsbetriebsmeister ("maskinchef") - leitender technischer Offizier ("l.maskinmester") - leitender technischer Offizier/technischer Wachoffizier ("l. maskinmester/vagthavende maskinmester") in Deutschland: - Kapitän AM - Kapitän AK - nautischer Schiffsoffizier AMW - nautischer Schiffsoffizier AKW - Schiffsbetriebstechniker CT - Leiter von Maschinenanlagen - Schiffsmaschinist CMa - Leiter von Maschinenanlagen - Schiffsbetriebstechniker CTW - Schiffsmaschinist CMaW - technischer Alleinoffizier in Italien: - nautischer Offizier ("ufficiale di coperta") - technischer Offizier ("ufficiale di macchina") in Lettland: - leitender Schiffselektrotechniker ("Kugu elektromehanikis") - Kühlsystembediener ("Kuga saldesanas iekartu masinists") in den Niederlanden: - Deckoffizier in der Küstenschifffahrt (mit Ergänzung) ("stuurman kleine handelsvaart (met aanvulling)") - diplomierter Maschinenwachdienstkundiger ("diploma motordrijver") - VTS-Beamter ("VTS-functionaris") in Rumänien: - Rudergänger zur See II/4 STCW ("timonier maritim") Erforderlich ist: in der Tschechischen Republik: i) für den nautischen Offiziersassistenten ("palubni asistent") 1.Mindestalter: 20 Jahre 2. a) Ausbildung an der Marineakademie oder der Marinefachschule (Fachbereich "Schifffahrt"), die jeweils mit der "maturitni zkouska"-Prüfung abzuschliessen ist, sowie eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 6 Monaten an Bord eines Schiffes während der Ausbildung oder b) zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 2 Jahren als Schiffsmann im Rahmen des nautischen Wachdienstes auf Unterstützungsebene auf Schiffen und Abschluss der zugelassenen Ausbildung, die die in Abschnitt A-II/1 des STCW-(Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten-)Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen erfüllt und an einer Marineakademie oder Marinefachschule einer Vertragspartei des STCW-Übereinkommens mit einer Prüfung vor einem vom MTC (Seetransportausschuss der Tschechischen Republik) anerkannten Prüfungsausschuss absolviert wurde ii) für den nautischen Wachoffizier ("nàmorni porucik") 1.zugelassene Seefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr von mindestens 6 Monaten im Falle eines Absolventen einer Marineakademie oder Marinefachschule oder von einem Jahr im Falle eines Absolventen einer zugelassenen Ausbildung, darunter mindestens 6 Monate als Schiffsmann im Rahmen des nautischen Wachdienstes 2. ordnungsgemäss geführtes und beurkundetes Ausbildungsbuch für Offiziersanwärter iii) für den Ersten Offizier ("prvni palubni dustojnik") Befähigungszeugnis als nautischer Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr und zugelassene Seefahrtzeit in dieser Funktion von mindestens 12 Monaten iv) für den Kapitän ("kapitàn") 1.Dienstzeugnis als Kapitän auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3 000 2. Befähigungszeugnis als erster Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 oder mehr, zugelassene Seefahrtzeit als erster Offizier von mindestens 6 Monaten auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr und eine zugelassene Seefahrtzeit als erster Offizier von mindestens 6 Monaten auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 oder mehr v) für den technischen Offiziersassistenten ("strojni asistent") 1.Mindestalter: 20 Jahre 2. Ausbildung an der Marineakademie oder der Marinefachschule (Fachbereich "Schiffsingenieurwesen") und eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 6 Monaten an Bord eines Schiffes während der Ausbildung vi) für den technischen Wachoffizier ("strojni dustojnik") zugelassene Seefahrtzeit in der Funktion eines technischen Offiziersassistenten von mindestens 6 Monaten als Absolvent einer Marineakademie oder einer Marinefachschule vii) für den zweiten technischen Offizier ("druhy strojni dustojnik") zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten in der Funktion eines dritten technischen Offiziers auf Schiffen, deren Hauptantriebsmaschinen eine Antriebsleistung von 750 kW oder mehr haben viii) für den Leiter der Maschinenanlage ("prvni strojni dustojnik") Befähigungszeugnis für den Dienst als zweiter technischer Offizier auf Schiffen, deren Hauptantriebsmaschinen eine Antriebsleistung von 3 000 kW oder mehr haben und zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 6 Monaten in dieser Funktion ix) für den Schiffselektriker ("elektrotechnik") 1.Mindestalter: 18 Jahre 2. Marine- oder sonstige Akademie, elektrotechnische Fakultät oder Technikerschule oder Elektrotechnik-Fachschule, die jeweils mit dem Abschluss "maturitni zkouska" abzuschliessen ist, und mindestens zwölfmonatige Praxis auf dem Gebiet der Elektrotechnik x) für den leitenden Schiffselektriker ("elektrodustojnik") 1.Marineakademie oder Marinefachschule, elektrotechnische Fakultät oder andere Akademie oder Sekundarschule auf dem Gebiet der Elektrotechnik, die jeweils mit dem Abschluss "maturitni zkouska" bzw. einem Staatsexamen abzuschliessen ist 2. zugelassene Seefahrtzeit als Schiffselektriker von mindestens 12 Monaten im Falle eines Absolventen einer Akademie oder Fachschule und von 24 Monaten im Falle eines Absolventen einer Sekundarschule in Dänemark: eine neunjährige Primarschulzeit, an die sich ein Grundausbildungsgang und/oder ein Seedienstausbildungsgang mit einer Dauer von 17 bis 36 Monaten anschliesst, ergänzt i) für den Wachoffizier durch eine einjährige Fachausbildung ii) für die anderen Berufe durch eine dreijährige berufliche Fachausbildung in Deutschland: eine Schul- und Ausbildungszeit mit einer Gesamtdauer zwischen 14 und 18 Jahren, einschliesslich einer dreijährigen Berufsgrundausbildung und einer einjährigen Seedienstpraxis, an die sich eine ein- bis zweijährige berufliche Fachausbildung - gegebenenfalls ergänzt durch eine zweijährige Seefahrtpraxis - anschliesst in Lettland: i) für den leitenden Schiffselektrotechniker ("kugu elektromehanikis") 1.Mindestalter: 18 Jahre 2. Ausbildung einer Gesamtdauer von mindestens 12 Jahren und 6 Monaten, die eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung umfasst.Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als 6 Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäss dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen. ii) für den Kühlsystembediener ("kuga saldesanas iekartu masinists") 1. Mindestalter: 18 Jahre 2.Ausbildung einer Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren, die eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung umfasst. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als 12 Monaten als Assistent des leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäss dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen. in Italien: eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 13 Jahren, einschliesslich einer mindestens fünfjährigen beruflichen Ausbildung, die mit einer Prüfung abschliesst und gegebenenfalls durch ein Praktikum ergänzt wird in den Niederlanden: i) für den Deckoffizier in der Küstenschifffahrt (mit Ergänzung) ("stuurman kleine handelsvaart (met aanvulling)") und den diplomierten Maschinenwachdienstkundigen ("diploma motordrijver") eine Schul- und Ausbildungszeit von 14 Jahren, einschliesslich einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer beruflichen Fachschule, die durch ein zwölfmonatiges Praktikum ergänzt wird ii) für den VTS-Beamten ("VTS-functionaris") eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschliesslich einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule ("HBO") oder an einer mittleren berufsbildenden Schule ("MBO"), an die sich Fachlehrgänge auf nationaler und regionaler Ebene anschliessen, die jeweils mindestens 12 Wochen theoretische Ausbildung umfassen und jeweils mit einer Prüfung abschliessen Diese Ausbildungsgänge müssen im Rahmen des Internationalen STCW-Übereinkommens (Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungsnachweisen, Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978) anerkannt sein. in Rumänien: für Rudergänger zur See II/4 STCW ("timonier maritim") 1. Mindestalter: 18 Jahre 2.a) geeignetes Befähigungszeugnis für Seeleute (Sekundarausbildung im Schifffahrtsbereich); abgeschlossene Seefahrtzeit von 24 Monaten als Seemann an Bord von Seeschiffen, wovon mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 5 Jahre liegen; Teilnahme an einem zugelassenen Beförderungslehrgang für die Ausführungsebene (7 Tage) b) oder geeignetes Befähigungszeugnis für Seeleute (Sekundarausbildung im Schifffahrtsbereich) und Befähigungszeugnis für Funker, Mobilfunktechniker zur See;abgeschlossene Seefahrtzeit von 24 Monaten als Seemann und als Funker, Mobilfunktechniker zur See oder als Techniker für GMDSS-GOC; Teilnahme an einem zugelassenen Beförderungslehrgang für die Ausführungsebene (7 Tage) b) Hochseefischerei Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt: in Deutschland: - Kapitän BG/Fischerei - Kapitän BLK/Fischerei - nautischer Schiffsoffizier BGW/Fischerei - nautischer Schiffsoffizier BK/Fischerei in den Niederlanden: - technischer Deckoffizier V ("stuurman werktuigkundige V") - Maschinenwachdienstkundiger IV auf Fischereifahrzeugen ("werktuigkundige IV visvaart") - Deckoffizier IV auf Fischereifahrzeugen ("stuurman IV visvaart") - technischer Deckoffizier VI ("stuurman werktuigkundige VI") Erforderlich ist in Deutschland: eine Schul- und Ausbildungszeit mit einer Gesamtdauer zwischen 14 und 18 Jahren, einschliesslich einer dreijährigen Berufsgrundausbildung und einer einjährigen Seedienstpraxis, an die sich eine ein- bis zweijährige berufliche Fachausbildung - gegebenenfalls ergänzt durch eine zweijährige Seefahrtpraxis - anschliesst in den Niederlanden: eine Schul- und Ausbildungszeit mit einer Gesamtdauer zwischen 13 und 15 Jahren, einschliesslich einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer beruflichen Fachschule, die durch ein zwölfmonatiges Praktikum ergänzt wird Diese Ausbildungsgänge müssen im Rahmen des Übereinkommens von Torremolinos (Internationales Übereinkommen von 1977 über die Sicherheit der Fischereifahrzeuge) anerkannt sein.4. Technischer Bereich Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt: in der Tschechischen Republik: - zugelassener Techniker, zugelassener Baufacharbeiter ("autorizovany technik, autorizovany stavitel").Erforderlich ist eine mindestens neunjährige Berufsausbildung, die 4 Jahre technische Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis "maturitni zkouska" abgeschlossen wird (technische Sekundarschulprüfung), und 5 Jahre Berufserfahrung umfasst und mit der Prüfung der beruflichen Befähigung für die Ausübung ausgewählter beruflicher Tätigkeiten im Baugewerbe abgeschlossen wird (gemäss Gesetz Nr. 50/1976 Sb. (Gesetz über das Bauwesen) und Gesetz Nr. 360/1992 Sb.). - Schienenfahrzeugführer ("Fyzickà osoba ridici dràzni vozidlo").

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von mindestens 12 Jahren, die mindestens eine achtjährige Schulbildung und eine mindestens vierjährige, mit dem Zeugnis "maturitni zkouska" abgeschlossene Berufsausbildung umfasst und die mit dem Staatsexamen über die Triebkraft von Fahrzeugen abgeschlossen wird. - Gleiskontrolltechniker ("dràzni revizni technik"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von mindestens 12 Jahren, einschliesslich einer mindestens achtjährigen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung an einer Sekundarschule für Maschinenbau oder Elektrotechnik, die mit dem Zeugnis "maturitni zkouska" abgeschlossen wird. - Fahrlehrer ("ucitel autosoly"). Mindestalter: 24 Jahre. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12 Jahren und umfasst eine mindestens achtjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens vierjährige berufliche Sekundarausbildung mit Schwerpunkt "Verkehrswesen" oder "Maschinenbau", die mit dem Zeugnis "maturitni zkouska" abgeschlossen wird. - staatlich anerkannter Prüfer für die Verkehrstauglichkeit von Motorfahrzeugen ("kontrolni technik STK"). Mindestalter: 21 Jahre.

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschliesslich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis "maturitni zkouska" abgeschlossen wird; daran schliesst sich eine mindestens zweijährige technische Praxis an; die betreffende Person muss Inhaber eines Führerscheins sein, darf keinen Eintrag im Strafregister haben und muss einen Sonderlehrgang für staatlich anerkannte Techniker mit einer Dauer von mindestens 120 Stunden besuchen und die Prüfung erfolgreich ablegen. - Mechaniker für die Abgasuntersuchung bei Kraftfahrzeugen ("mechanik mereni emisi"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschliesslich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis "maturitni zkouska" endet; ausserdem muss der Bewerber über eine mindestens dreijährige technische Praxis verfügen und den Sonderlehrgang "Mechanik für die Abgasuntersuchung bei Kraftfahrzeugen" mit einer Dauer von 8 Stunden absolvieren sowie die Prüfung erfolgreich ablegen. - Kapitän erster Klasse ("kapitàn I. tridy » ). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, die eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine dreijährige Berufsausbildung umfasst, die mit dem Zeugnis "maturitni zkouska" abgeschlossen wird und der sich eine Prüfung für die Erlangung des Befähigungszeugnisses anschliesst. An diese Berufsausbildung muss sich eine vierjährige berufliche Praxis anschliessen, die mit einer Prüfung abgeschlossen wird. - Restaurator von Monumenten, die kunsthandwerkliche Arbeiten darstellen ("restauràtor pamàtek, které jsou dily umeleckych remesel"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 Jahren, einschliesslich einer vollständigen technischen Sekundarausbildung im Ausbildungsgang "Restaurierung" oder einer zehn- bis zwölfjährigen Ausbildung in einem verwandten Schul- und Berufsausbildungsgang; hinzu kommt eine fünfjährige Berufserfahrung im Falle einer vollständigen technischen Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis "maturitni zkouska" abgeschlossen wird, oder eine achtjährige Berufserfahrung im Falle einer technischen Sekundarausbildung, die mit der Gesellenprüfung endet. - Restaurator von Kunstwerken, bei denen es sich nicht um Monumente handelt und die sich in Sammlungen von Museen oder Galerien befinden, sowie von anderen Gegenständen von kulturellem Wert ("restauràtor del vytvarnych umeni, kterà nejsou pamàtkami a jsou ulozena ve sbirkàch muzei a galerii, a ostatnich predmetu kulturni hodnoty"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 Jahren, der im Falle einer mit dem Zeugnis "maturitni zkouska" abgeschlossenen vollständigen technischen Sekundarausbildung im Ausbildungsgang "Restaurierung" eine fünfjährige Berufserfahrung folgt. - Abfallentsorger ("odpadovy hospodàr"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschliesslich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen, mit der Prüfung "maturitni zkouska" abgeschlossenen beruflichen Sekundarausbildung und einer mindestens fünfjährigen Erfahrung im Bereich der Abfallentsorgung innerhalb der letzten 10 Jahre. - Sprengmeister ("technicky vedouci odstrelu"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, die eine mindestens achtjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens vierjährige berufliche Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis "maturitni zkouska" endet, umfasst und an die sich Folgendes anschliesst: zwei Berufsjahre als Schiesshauer unter Tage (für eine Tätigkeit unter Tage) oder ein Berufsjahr über Tage (für eine Tätigkeit über Tage), ein halbes Jahr davon als Schiesshauergehilfe; ein Lehrgang, der 100 Stunden theoretische und praktische Ausbildung umfasst und an den sich eine Prüfung vor dem zuständigen Bezirksbergamt anschliesst; eine sechsmonatige oder längere Berufserfahrung bei der Planung und Durchführung grösserer Sprengungen; ein Lehrgang, der 32 Stunden theoretische und praktische Ausbildung umfasst und an den sich eine Prüfung vor dem tschechischen Bergamt anschliesst. in Italien: - Vermessungstechniker ("geometra") - staatlich geprüfter Landwirt ("perito agrario") Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschliesslich einer achtjährigen Pflichtschulzeit, an die sich eine fünfjährige Sekundarschulausbildung anschliesst, wobei 3 Jahre der Berufsausbildung gewidmet sind, die mit dem Fachabitur abschliesst und wie folgt ergänzt wird: i) im Fall des Vermessungstechnikers entweder durch ein mindestens zweijähriges Praktikum in einem einschlägigen Betrieb oder durch eine fünfjährige Berufserfahrung, ii) im Fall des staatlich geprüften Landwirts durch ein mindestens zweijähriges Praktikum. in Lettland: - Lokführergehilfe ("vilces lidzekla vaditaja (masinista) paligs").

Mindestalter: 18 Jahre. Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 Jahren, einschliesslich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung. Die Berufsausbildung wird mit der vom Arbeitgeber abgenommenen fachlichen Prüfung abgeschlossen.

Die zuständige Behörde stellt ein für 5 Jahre geltendes Befähigungszeugnis aus. in den Niederlanden: - Gerichtsvollzieher ("gerechtsdeurwaarder") - Zahnprothetiker ("tandprotheticus") Erforderlich ist i) im Fall des Gerichtsvollziehers ("gerechtsdeurwaarder") eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 19 Jahren, einschliesslich einer achtjährigen Pflichtschulzeit, an die sich eine achtjährige Sekundarschulzeit anschliesst, wobei 4 Jahre der fachlichen Ausbildung gewidmet sind.Die Ausbildung schliesst mit einer staatlichen Prüfung ab und wird durch eine dreijährige theoretische und praktische berufsbezogene Ausbildung ergänzt, ii) im Fall des Zahnprothetikers ("tandprotheticus") eine Schul- und Ausbildungszeit von mindestens 15 Jahren Vollzeitausbildung und 3 Jahren Teilzeitausbildung, einschliesslich einer achtjährigen Primarschulausbildung, einer vierjährigen allgemeinen Sekundarschulausbildung, einer dreijährigen Berufsausbildung mit theoretischer und praktischer Ausbildung als Zahntechniker, die durch eine dreijährige Teilzeitausbildung als Zahnprothetiker ergänzt wird und mit einer Prüfung abschliesst. in Österreich: - Förster - technisches Büro - Überlassung von Arbeitskräften - Arbeitsleihe - Arbeitsvermittlung - Vermögensberater - Berufsdetektiv - Bewachungsgewerbe - Immobilienmakler - Immobilienverwalter - Bauträger, Bauorganisator, Baubetreuer - Inkassobüro/Inkassoinstitut. Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschliesslich einer achtjährigen Pflichtschulzeit, an die sich eine mindestens fünfjährige Sekundarausbildung im technischen oder kommerziellen Bereich anschliesst, die mit einer technischen oder wirtschaftlichen Reifeprüfung abgeschlossen wird. Die Ausbildung wird ergänzt durch eine zweijährige Ausbildung in einem einschlägigen Betrieb und schliesst mit einer berufsbezogenen Prüfung ab. - Berater in Versicherungsangelegenheiten. Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 15 Jahren, einschliesslich einer sechsjährigen strukturierten Ausbildung, die in eine dreijährige Lehrzeit und eine dreijährige berufspraktische und Ausbildungszeit unterteilt ist und mit einer Prüfung abschliesst. - planender Baumeister - planender Zimmermeister. Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 18 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen Berufsausbildung, die in eine vierjährige technische Sekundarausbildung und eine fünfjährige berufspraktische und Ausbildungszeit unterteilt ist und mit einer berufsbezogenen Prüfung abschliesst. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt die Betroffenen, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden, soweit sich die Ausbildung auf das Recht zur Planung von Gebäuden, zur Erstellung technischer Berechnungen und zur Leitung von Bauarbeiten bezieht (Maria-Theresianisches Privileg). - gewerblicher Buchhalter gemäss der Gewerbeordnung 1994 - selbstständiger Buchhalter gemäss dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe von 1999 in Polen: - Prüfungstechniker für die grundlegende Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen in einer Prüfstelle ("Diagnosta przeprowadzajacy badania techniczne w stacji kontroli pojazdów o podstawowym zakresie badan"). Erforderlich ist eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige technische Sekundarausbildung im Bereich "Kraftfahrzeuge » und 3 Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt, die einen Grundlehrgang für die Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen (51 Stunden) und die Ablegung der Befähigungsprüfung umfasst. - Prüfungstechniker für die Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen in der Fahrzeugprüfstelle eines Bezirks ("Diagnosta przeprowadzajacy badania techniczne pojazdu w okregowej stacji kontroli pojazdów"). Erforderlich ist eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige technische Sekundarausbildung mit Schwerpunkt "Kraftfahrzeuge" und 4 Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt, die einen Grundlehrgang für die Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen (51 Stunden) und die Ablegung der Befähigungsprüfung umfasst. - Prüfungstechniker für die Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen in der Fahrzeugprüfstelle ("Diagnosta wykonujacy badania techniczne pojazdów w stacji kontroli pojazdów"). Erforderlich ist i) eine achtjährige allgemeine Schulbildung, eine fünfjährige technische Sekundarausbildung im Bereich "Kraftfahrzeuge" und nachweislich 4 Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt, oder ii) eine achtjährige allgemeine Schulbildung, eine fünfjährige technische Sekundarausbildung in einem anderen Bereich als "Kraftfahrzeuge" sowie nachweislich 8 Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt und eine Gesamtausbildung, die eine Grund- und Spezialausbildung (113 Stunden) mit Prüfungen nach jeder Stufe umfasst. Die Dauer in Stunden und der allgemeine Umfang der Einzelkurse im Rahmen der Gesamtausbildung zum Prüfungstechniker sind gesondert in der Verordnung des Infrastrukturministers vom 28. November 2002 über besondere Anforderungen an Prüfungstechniker (Amtsblatt Nr. 208/2002, Pos. 1769) niedergelegt. - Fahrdienstleiter ("dyzrny ruchu"). Erforderlich ist eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine vierjährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Fahrdienstleiter/45 Tage und Ablegung der Befähigungsprüfung oder eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Fahrdienstleiter/63 Tage und Ablegung der Befähigungsprüfung. 5. Schulische und berufliche Bildung im Vereinigten Königreich, mit der Ausbildungsnachweise erworben werden, die als nationale berufliche Befähigungsnachweise ("National Vocational Qualifications") bzw.als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland ("Scottish Vocational Qualifications") zugelassen sind - zugelassene(r) Tierkrankenpflegerin/Tierkrankenpfleger ("listed veterinary nurse") - Bergbau-Elektroingenieur ("mine electrical engineer") - Bergbauingenieur ("mine mechanical engineer") - Zahnheilkundiger ("dental therapist") - Zahnpfleger ("dental hygienist") - Augenoptiker ("dispensing optician") - Bergwerksbeauftragter ("mine deputy") - Konkursverwalter ("insolvency practitioner") - zugelassener Notar für Eigentumsübertragungen ("licensed conveyancer") - erster Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen - ohne Einschränkung ("first mate - freight/passenger ships - unrestricted") - zweiter Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen - ohne Einschränkung ("second mate - freight/passenger ships - unrestricted") - dritter Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen - ohne Einschränkung ("third mate - freight/passenger ships unrestricted") - Deckoffizier auf Fracht- oder Passagierschiffen - ohne Einschränkung ("deck officer - freight/passenger ships - unrestricted") - technischer Schiffsoffizier 2. Klasse auf Fracht- oder Passagierschiffen - ohne Einschränkung in Bezug auf das Handelsgebiet ("engineer officer - freight/passenger ships - unlimited trading area") - geprüfter Abfalltechniker ("certified technically competent person in waste management") Die betreffende schulische und berufliche Bildung führt zu Abschlüssen, die als nationale berufliche Befähigungsnachweise ("National Vocational Qualifications (NVQs)") bzw. in Schottland als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland ("Scottish Vocational Qualifications") zugelassen sind und die den Niveaus 3 und 4 des Nationalen Systems für berufliche Befähigungsnachweise ("National Framework of Vocational Qualifications") des Vereinigten Königreichs entsprechen.

Für diese Niveaus gelten folgende Definitionen: - Niveau 3: Befähigung zur Ausübung einer grossen Anzahl unterschiedlicher Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, wobei es sich zum Grossteil um komplizierte, nicht wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Sie erfordern ein erhebliches Mass an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit und häufig die Kontrolle oder Anleitung durch andere, - Niveau 4: Befähigung zur Ausübung einer grossen Anzahl komplizierter fach- oder berufsspezifischer Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, die ein hohes Mass an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit erfordern. Häufig beinhalten sie die Verantwortung für die Arbeit anderer und Entscheidungen über den Einsatz von Mitteln.

Fussnote (1) Seit dem 1.Juni 1994 wird die Berufsbezeichnung "Krankengymnast(in)" durch "Physiotherapeut(in)" ersetzt.

Berufsangehörige, die ihre Befähigungsnachweise vor diesem Zeitpunkt erworben haben, können jedoch, sofern sie dies wünschen, weiterhin die Berufsbezeichnung "Krankengymnast(in)" führen.

ANLAGE III Verzeichnis der in Artikel 15 § 2 Absatz 3 genannten reglementierten Ausbildungsgänge Im Vereinigten Königreich: reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge, die zu Abschlüssen führen, die als nationale berufliche Befähigungsnachweise (National Vocational Qualifications (NVQs)) oder in Schottland als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland (Scottish Vocational Qualifications) zugelassen sind und den Niveaus 3 und 4 des nationalen Systems für berufliche Befähigungsnachweise (National Framework of Vocational Qualifications) des Vereinigten Königreichs entsprechen.

Für diese Niveaus gelten folgende Definitionen: - Niveau 3: Befähigung zur Ausübung einer grossen Anzahl unterschiedlicher Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, wobei es sich zum Grossteil um komplizierte, nicht wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Sie erfordern ein erhebliches Mass an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit und häufig die Kontrolle oder Anleitung durch andere, - Niveau 4: Befähigung zur Ausübung einer grossen Anzahl komplizierter fach- oder berufsspezifischer Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, die ein hohes Mass an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit erfordern. Häufig beinhalten sie die Verantwortung für die Arbeit anderer und Entscheidungen über den Einsatz von Mitteln.

In Deutschland: die folgenden reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge: - die reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge, die auf den Beruf des/der technischen Assistenten(-in), des/der kaufmännischen Assistenten(-in), die sozialen Berufe und den Beruf des/der staatlich geprüften Atem-, Sprech- und Stimmlehrers(-in) vorbereiten und eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren haben. Gefordert wird der mittlere Bildungsabschluss und i) eine mindestens dreijährige (1) Berufsausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschliesst und, sofern erforderlich, durch eine ein- oder zweijährige Fachausbildung ergänzt wird, die ebenfalls mit einer Prüfung abschliesst;oder ii) eine mindestens zweieinhalbjährige Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschliesst und durch eine mindestens sechsmonatige Berufserfahrung oder ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung ergänzt wird; oder iii) eine mindestens zweijährige Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschliesst und ergänzt wird durch eine mindestens einjährige Berufserfahrung oder ein mindestens einjähriges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung. - die reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge für die Berufe des/der staatlich geprüften Technikers (-in), des/der Betriebswirts(-in), des/der Gestalters(-in) und des/der Familienpfleger(in) mit einer Gesamtdauer von mindestens 16 Jahren.

Gefordert wird die erfolgreiche Beendigung der Pflichtschulzeit oder einer vergleichbaren Bildung und Ausbildung (von mindestens 9 Jahren) sowie der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer Berufsschule, die neben einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung eine mindestens zweijährige Vollzeitausbildung oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer umfasst. - reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge sowie eine reglementierte berufspraktische Ausbildung mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren. Gefordert wird generell die erfolgreiche Beendigung der Pflichtschulzeit (mindestens 9 Jahre) und der Berufsausbildung (normalerweise 3 Jahre). Im Allgemeinen umfasst sie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung (in den meisten Fällen 3 Jahre) und eine Prüfung im Rahmen der betrieblichen Ausbildung. Die Vorbereitung auf diese Prüfung umfasst einen Ausbildungsgang, der entweder der Berufserfahrung entspricht (mindestens 1 000 Stunden) oder auf Vollzeitbasis (mindestens 1 Jahr) besucht wird.

In den Niederlanden: - reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren. Gefordert wird der erfolgreiche Abschluss der achtjährigen Pflichtschulzeit sowie 4 Jahre mittlerer allgemeinbildender Unterricht ("MAVO") oder berufsvorbereitender Sekundarunterricht ("VBO") oder höherer allgemeinbildender Unterricht sowie eine drei- oder vierjährige Ausbildung an einer mittleren berufsbildenden Schule ("MBO"), die mit einer Prüfung abschliesst. - reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 16 Jahren. Gefordert wird der erfolgreiche Abschluss der achtjährigen Pflichtschulzeit sowie 4 Jahre berufsvorbereitender Sekundarunterricht ("VBO") oder höherer allgemeinbildender Unterricht und der Abschluss einer mindestens vierjährigen Lehrlingsausbildung, die mindestens einen Tag pro Woche theoretischen Unterricht in einer Schule und an den anderen Tagen praktischen Unterricht in einem Ausbildungszentrum oder einem Betrieb umfasst und mit einer Prüfung auf sekundärem oder tertiärem Niveau abschliesst.

In Österreich: - Bildungs- und Ausbildungsgänge an den Berufsbildenden Höheren Schulen und den Höheren Land- und Forstwirtschaftlichen Lehranstalten, einschliesslich der Sonderformen, deren Struktur und Niveau in Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt ist. Diese Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfassen eine fünfjährige Berufsausbildung, die mit einer Prüfung abschliesst, deren Bestehen ein Nachweis für die berufliche Kompetenz ist. - Bildungs- und Ausbildungsgänge an Meisterschulen, Meisterklassen, Werkmeisterschulen oder Bauhandwerkerschulen, deren Struktur in Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt ist. Diese Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren, einschliesslich 9 Jahre Pflichtschulzeit. Daran schliesst sich entweder eine mindestens dreijährige Berufsausbildung an einer Fachschule an oder eine mindestens dreijährige Ausbildung, die gleichzeitig in einem Unternehmen und einer Berufsschule absolviert wird.

Beide Ausbildungsgänge schliessen mit einer Prüfung ab und werden durch den erfolgreichen Abschluss einer einjährigen Ausbildung an einer Meisterschule, Meisterklasse, Werkmeisterschule oder Bauhandwerkerschule ergänzt. In den meisten Fällen beträgt die Gesamtdauer mindestens 15 Jahre und beinhaltet berufspraktische Erfahrungszeiten, die entweder der Ausbildung an den genannten Einrichtungen vorausgehen oder von Teilzeitausbildungen (mindestens 960 Stunden) begleitet werden.

Fussnote (1) Die Mindestdauer kann von 3 auf 2 Jahre herabgesetzt werden, wenn die betreffenden Personen einen zum Hochschulstudium berechtigenden Schulabschluss (Abitur), d.h. 13 Jahre Schulbildung, oder einen zum Fachhochschulstudium berechtigenden Schulabschluss (Fachhochschulreife), d. h. 12 Jahre Schulbildung haben.

ANLAGE IV Tätigkeiten in Verbindung mit den in den Artikeln 19, 20 und 21 genannten Kategorien der Berufserfahrung Verzeichnis I Hauptgruppen der Richtlinie 64/427/EWG, geändert durch die Richtlinie 69/77/EWG, sowie der Richtlinien 68/366/EWG und 82/489/EWG 1 Richtlinie 64/427/EWG (Liberalisierungsrichtlinie: 64/429/EWG) NICE-Systematik (entspricht den Hauptgruppen 23-40 der ISIC) Hauptgruppe 23 Textilgewerbe 232 Verarbeitung von textilen Grundstoffen auf Wollbearbeitungsmaschinen 233 Verarbeitung von textilen Grundstoffen auf Baumwollbearbeitungsmaschinen 234 Verarbeitung von textilen Grundstoffen auf Seidenbearbeitungsmaschinen 235 Verarbeitung von textilen Grundstoffen auf Leinen- und Hanfbearbeitungsmaschinen 236 sonstige Textilfaserindustrie (Jute, Hartfasern usw.), Seilerei 237 Wirkerei und Strickerei 238 Textilveredelung 239 sonstiges Textilgewerbe Hauptgruppe 24 Herstellung von Schuhen, Bekleidung und Bettwaren 241 Serienfertigung von Schuhen (ausser Gummi- und Holzschuhen) 242 Schuhreparatur und Massschuhmacherei 243 Herstellung von Bekleidung und Wäsche (ausser Pelzwaren) 244 Herstellung von Bettwaren 245 Pelz- und Pelzwarenherstellung Hauptgruppe 25 Holz- und Korkverarbeitung (ausser Holzmöbelherstellung) 251 Sägerei und Holzbearbeitung 252 Herstellung von Halbwaren aus Holz 253 Serienherstellung von Bauelementen aus Holz und von Parkett 254 Herstellung von Verpackungsmitteln aus Holz 255 Herstellung von sonstigen Holzwaren (ausser Möbeln) 259 Herstellung von Stroh-, Korb-, Kork-, Flecht- und Bürstenwaren Hauptgruppe 26 260 Herstellung von Holzmöbeln Hauptgruppe 27 Papier- und Pappenerzeugung und -verarbeitung 271 Herstellung von Holzschliff und Zellstoff, Papier und Pappe 272 Papier- und Pappeverarbeitung Hauptgruppe 28 280 Druckerei, Verlags- und verwandte Gewerbe Hauptgruppe 29 Herstellung von Leder und Lederwaren 291 Herstellung von Leder (Gerberei und Zurichterei) 292 Herstellung von Lederwaren aus Hauptgruppe 30 Gummi- und Kunststoffverarbeitung, Chemiefaserindustrie, Stärkeindustrie 301 Gummi- und Asbestverarbeitung 302 Kunststoffverarbeitung 303 Chemiefasererzeugung aus Hauptgruppe 31 Herstellung chemischer Erzeugnisse 311 Herstellung chemischer Grundstoffe und Herstellung dieser Erzeugnisse mit anschliessender Weiterverarbeitung 312 spezialisierte Herstellung von chemischen Erzeugnissen, vorwiegend für gewerbliche und landwirtschaftliche Verwendung (hier hinzuzufügen: die Herstellung von Industriefetten und Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, in Gruppe 312 ISIC enthalten) 313 spezialisierte Herstellung von chemischen Erzeugnissen, vorwiegend für privaten Verbrauch und für Verwaltungen (hier zu streichen: die Herstellung von medizinischen und pharmazeutischen Erzeugnissen [aus Gruppe 319 ISIC]) Hauptgruppe 32 320 Mineralölverarbeitung Hauptgruppe 33 Herstellung von Erzeugnissen aus Steinen und Erden, Herstellung und Verarbeitung von Glas 331 Ziegeleien 332 Herstellung und Verarbeitung von Glas 333 Herstellung von Steinzeug, Feinkeramik und feuerfesten Erzeugnissen 334 Herstellung von Zement, Verarbeitung von Kalkstein und Gipsstein 335 Herstellung von Baustoffen aus Beton und Gips sowie von Asbestzementwaren 339 Be- und Verarbeitung von Natursteinen sowie Herstellung sonstiger nichtmetallischer Mineralerzeugnisse Hauptgruppe 34 Eisen- und Metallerzeugung und -bearbeitung 341 Eisen und Stahl erzeugende Industrie (gemäss dem EGKS-Vertrag, einschliesslich Hüttenkokereien) 342 Stahlröhrenerzeugung 343 Ziehereien und Kaltwalzwerke 344 Erzeugung und erste Verarbeitung von NE-Metallen 345 Giessereien Hauptgruppe 35 Herstellung von Metallerzeugnissen (ausser Maschinen und Fahrzeugen) 351 Schmiede-, Press- und Hammerwerke 352 Stahlverformung und Oberflächenveredelung 353 Herstellung von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen 354 Kessel- und Behälterbau 355 EBM-Waren-Herstellung 359 verschiedene Mechanikerbetriebe Hauptgruppe 36 Maschinenbau 361 Herstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Ackerschleppern 362 Herstellung von Büromaschinen 363 Herstellung von Metallbearbeitungsmaschinen, Vorrichtungen für Maschinen und Maschinenwerkzeuge 364 Herstellung von Textilmaschinen und Zubehör sowie Nähmaschinen 365 Herstellung von Maschinen und Apparaten für die Nahrungs- und Genussmittelindustrie, die chemische und verwandte Industrien 366 Herstellung von Hütten- und Walzwerkseinrichtungen, Bergwerksmaschinen, Giessereimaschinen, Baumaschinen, Hebezeugen und Fördermitteln 367 Herstellung von Zahnrädern, Getrieben, Wälzlagern und sonstigen Antriebselementen 368 Herstellung von Maschinen für weitere bestimmte Industriezweige 369 Herstellung von sonstigen Maschinenbauerzeugnissen Hauptgruppe 37 elektrotechnische Industrie 371 Herstellung von isolierten Elektrokabeln, -leitungen und -drähten 372 Herstellung von Elektromotoren, -generatoren und -transformatoren sowie von Schalt- und Installationsgeräten 373 Herstellung von gewerblichen Elektrogeräten, -einrichtungen und -ausrüstungen 374 Bau von Fernmeldegeräten, Herstellung von Zählern, Mess- und Regelgeräten und elektromedizinischen u. ä. Geräten 375 Herstellung von Rundfunk- und Fernsehempfängern, elektro-akustischen Geräten und Einrichtungen sowie von elektronischen Geräten und Anlagen 376 Herstellung von Elektro-Haushaltsgeräten 377 Herstellung von Lampen und Beleuchtungsartikeln 378 Herstellung von Batterien und Akkumulatoren 379 Reparatur, Montage und technische Installation von elektrotechnischen Erzeugnissen aus Hauptgruppe 38 Fahrzeugbau 383 Bau von Kraftwagen und deren Einzelteilen 384 Kraftfahrzeug- und Fahrradreparaturwerkstätten 385 Herstellung von Kraft- und Fahrrädern und deren Einzelteilen 389 sonstiger Fahrzeugbau Hauptgruppe 39 Feinmechanik und Optik sowie sonstige verarbeitende Gewerbe 391 Herstellung von feinmechanischen Erzeugnissen 392 Herstellung von medizinmechanischen und orthopädiemechanischen Erzeugnissen (ausser orthopädischem Schuhwerk) 393 Herstellung optischer und fotografischer Geräte 394 Herstellung und Reparatur von Uhren 395 Herstellung von Schmuck- und Goldschmiedewaren, Bearbeitung von Edelsteinen 396 Herstellung und Reparatur von Musikinstrumenten 397 Herstellung von Spiel- und Sportwaren 399 sonstige Zweige des be- und verarbeitenden Gewerbes Hauptgruppe 40 Baugewerbe 400 allgemeines Baugewerbe (ohne ausgeprägten Schwerpunkt) und Abbruchgewerbe 401 Rohbaugewerbe 402 Tiefbau 403 Bauinstallation 404 Ausbaugewerbe 2 Richtlinie 68/366/EWG (Liberalisierungsrichtlinie: 68/365/EWG) NICE-Systematik Hauptgruppe 20A 200 Herstellung von Ölen und Fetten tierischer oder pflanzlicher Herkunft 20B Nahrungsmittelgewerbe (ohne Getränkeherstellung) 201 Schlachterei und Herstellung von Fleischwaren und -konserven 202 Molkerei und Milchverarbeitung 203 Obst- und Gemüseverarbeitung 204 Konservierung von Fischen und anderen Meeresprodukten 205 Mühlengewerbe 206 Bäckerei, Konditorei und Herstellung von Dauerbackwaren 207 Zuckerindustrie 208 Herstellung von Kakao- und Schokoladenerzeugnissen und von Zuckerwaren 209 sonstiges Nahrungsmittelgewerbe Hauptgruppe 21 Getränkeherstellung 211 Herstellung von Äthylalkohol aus Vergärung, von Hefe und Spirituosen 212 Herstellung von Wein und ähnlichen ungemälzten alkoholischen Getränken 213 Brauerei und Mälzerei 214 Abfüllung von Mineralbrunnen und Herstellung von alkoholfreien Getränken aus 30 Gummi- und Kunststoffverarbeitung, Chemiefaserindustrie, Stärkeindustrie 304 Stärkeindustrie 3 Richtlinie 82/489/EWG ISIC-Systematik aus 855 Frisiersalons (mit Ausnahme der Tätigkeiten der Fusspflege und der Kosmetikschulen) Verzeichnis II Klassen der Richtlinien 75/368/EWG, 75/369/EWG und 82/470/EWG 1 Richtlinie 75/368/EWG (Tätigkeiten gemäss Artikel 5 Absatz 1) ISIC-Systematik aus 04 Fischerei 043 Binnenfischerei aus 38 Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen 381 Schiffbau und Schiffsreparatur 382 Herstellung von Eisenbahnfahrzeugen und Fahrzeugteilen 386 Luftfahrzeugbau (einschliesslich der Herstellung von Material für den Raumflug) aus 71 Hilfstätigkeiten des Verkehrs und andere Tätigkeiten als Verkehrstätigkeiten aus folgenden Gruppen aus 711 Betrieb von Schlaf- und Speisewagen; Instandhaltung von Eisenbahnmaterial in den Reparaturwerkstätten; Reinigung der Eisenbahnwagen aus 712 Unterhaltung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zur Personenbeförderung im Stadt-, Vorstadt- und Überlandverkehr aus 713 Unterhaltung von anderen Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zur Personenbeförderung im Strassenverkehr (wie Kraftwagen, Autobusse, Kraftdroschken) aus 714 Betrieb und Unterhaltung von Hilfseinrichtungen des Strassenverkehrs (wie gebührenpflichtige Strassen, Tunnel und Brücken für den Strassenverkehr, Omnibusbahnhöfe, Parkplätze, Omnibus- und Strassenbahndepots) aus 716 Hilfstätigkeiten in der Binnenschifffahrt (wie Betrieb und Unterhaltung von Wasserstrassen, Häfen und anderen Binnenschifffahrtsanlagen; Schleppdienst und Lotsendienst in den Häfen, Bojenlegung, Laden und Löschen von Schiffen und ähnliche Tätigkeiten, wie Schiffsrettungsdienst, Treidelei und Betrieb von Bootshäusern) 73 Nachrichtenwesen: Post- und Fernmeldewesen aus 85 persönliche Dienste 854 Wäscherei, chemische Reinigung, Färberei aus 856 Fotoateliers: Porträtfotografie und Fotografie für gewerbliche Zwecke, ausser Bildberichterstattung aus 859 sonstige persönliche Dienste (nur Unterhaltung und Reinigung von Gebäuden oder Räumen) 2 Richtlinie 75/369/EWG (Artikel 6: wenn die Tätigkeit als industrielle oder handwerkliche Tätigkeit angesehen wird) ISIC-Systematik Ambulante Ausübung folgender Tätigkeiten: a) Ankauf und Verkauf von Waren - durch ambulante Händler und Hausierer (aus ISIC-Gruppe 612) - Ankauf und Verkauf von Waren auf überdachten Märkten ausserhalb von fest mit dem Boden verbundenen Anlagen sowie auf nicht überdachten Märkten b) Tätigkeiten, die unter bereits genehmigte Übergangsmassnahmen fallen, in denen jedoch die ambulante Ausübung dieser Tätigkeiten entweder ausdrücklich ausgeschlossen oder nicht erwähnt wird 3 Richtlinie 82/470/EWG (Artikel 6 Absätze 1 und 3) Gruppen 718 und 720 der ISIC-Systematik Diese Tätigkeiten umfassen insbesondere: - Vermittlung zwischen Unternehmern der verschiedenen Transportarten und Personen, die Waren versenden oder sich zusenden lassen, und Durchführung verschiedener damit verbundener Geschäfte: aa) durch Abschluss von Verträgen mit den Transportunternehmern im Auftrag der Geschäftsherren bb) durch Auswahl der Transportart, des Unternehmens und des Transportweges, die für den Geschäftsherrn am vorteilhaftesten sind cc) durch Vorbereitung des Transports in technischer Hinsicht (z.B. für den Transport notwendige Verpackung); durch die Erbringung von Hilfsdiensten während des Transports (z. B. die Versorgung von Kühlwagen mit Eis) dd) durch Erledigung der mit dem Transport verbundenen Formalitäten, wie zum Beispiel Ausfüllen der Frachtbriefe, durch Gruppierung und Umgruppierung der Sendungen ee) durch Koordinierung der verschiedenen Transportabschnitte, durch Sicherstellung des Transitverkehrs, der Weiterbeförderung und Umladung und durch verschiedene abschliessende Tätigkeiten ff) durch Bereitstellung von Frachtgut für Spediteure und Transportunternehmer und durch Verschaffung von Transportgelegenheiten für Personen, die Waren versenden oder sich zusenden lassen: - Berechnung der Transportkosten und Kontrolle der Abrechnung - Ausführung - entweder ständig oder nur gelegentlich - von bestimmten Tätigkeiten im Namen oder im Auftrag eines Reeders oder Schiffsfrachtführers (Verbindung mit den Hafenbehörden und Zolldienststellen, Ausstattung des Schiffes usw.) (Tätigkeiten gemäss Artikel 2 Punkt A Buchstaben a), b) bzw. d) ) Verzeichnis III Richtlinie 64/222/EWG, 68/364/EWG, 68/368/EWG, 75/368/EWG, 75/369/EWG, 70/523/EWG und 82/470/EWG 1 Richtlinie 64/222/EWG (Liberalisierungsrichtlinien: 64/223/EWG und 64/224/EWG) 1. Selbstständige Tätigkeiten des Grosshandels, mit Ausnahme des Grosshandels mit Medikamenten und pharmazeutischen Erzeugnissen, mit Giftstoffen und Krankheitserregern und des Kohlengrosshandels (Gruppe aus 611) 2.Berufstätigkeiten des Vermittlers, der aufgrund eines oder mehrerer Auftragsverhältnisse damit betraut ist, in fremdem Namen und für fremde Rechnung Geschäfte zu vermitteln oder abzuschliessen 3. Berufstätigkeiten des Vermittlers, der, ohne ständig damit betraut zu sein, Verbindungen zwischen Personen herstellt, die Verträge unmittelbar miteinander abzuschliessen wünschen, oder der deren Geschäfte vorbereitet oder bei ihrem Abschluss mithilft 4.Berufstätigkeiten des Vermittlers, der in eigenem Namen und für fremde Rechnung Geschäfte abschliesst 5. Berufstätigkeiten des Vermittlers, der für fremde Rechnung Grosshandelsversteigerungen durchführt 6.Berufstätigkeiten des Vermittlers, der von Haus zu Haus geht, um Aufträge zu sammeln 7. Tätigkeiten, die in der gewerbsmässigen Erbringung von Dienstleistungen durch einen unselbstständigen Vermittler bestehen, der im Dienste eines oder mehrerer Unternehmen des Handels, der Industrie oder des Handwerks steht 2 Richtlinie 68/364/EWG (Liberalisierungsrichtlinie: 68/363/EWG) aus ISIC-Gruppe 612: Einzelhandel ausgeschlossene Tätigkeiten: 012 Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen 640 Immobiliengeschäfte, Vermietung 713 Vermietung von Kraftwagen, Wagen und Pferden 718 Vermietung von Eisenbahnwagen und -wagons 839 Vermietung von Maschinen an Handelsunternehmen 841 Vermietung von Filmtheaterplätzen und Vermietung von Filmen 842 Vermietung von Theaterplätzen und Vermietung von Theaterausstattung 843 Vermietung von Schiffen und Booten, Fahrrädern und Automaten 853 Vermietung von möblierten Zimmern 854 Vermietung von Weisswäsche 859 Vermietung von Kleidung 3 Richtlinie 68/368/EWG (Liberalisierungsrichtlinie: 68/367/EWG) ISIC-Systematik aus ISIC-Hauptgruppe 85 1.Restaurations- und Schankgewerbe (ISIC-Gruppe 852) 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (ISIC-Gruppe 853) 4 Richtlinie 75/368/EWG (Artikel 7) alle Tätigkeiten des Anhangs der Richtlinie 75/368/EWG, mit Ausnahme der in Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten (Verzeichnis II Ziffer 1 dieses Anhangs) ISIC-Systematik aus 62 Kreditinstitute und andere finanzielle Einrichtungen aus 620 Patentlizenzbüros und Verteilungsstellen für Gebühren aus Patentlizenzen aus 71 Verkehr aus 713 Strassenpersonenbeförderung, ausser mit Kraftomnibussen aus 719 Betrieb von Rohrleitungen für flüssige Kohlenwasserstoffe und andere flüssige chemische Erzeugnisse aus 82 Dienstleistungen für die Allgemeinheit 827 Bibliotheken, Museen und botanische und zoologische Gärten aus 84 Film- und Theaterwesen, Sport und Unterhaltung 843 sonstige Dienste zur Freizeitgestaltung: - Sport (Sportplätze, Organisation von Sportveranstaltungen usw.), ausser der Tätigkeit des Sportlehrers - Spiele (Rennställe, Spielplätze, Rennplätze usw.) - andere Tätigkeiten der Freizeitgestaltung (Zirkus, Vergnügungsparks und andere der Unterhaltung dienende Unternehmen) aus 85 Persönliche Dienste aus 851 Hauswirtschaftliche Dienste aus 855 Salons für Schönheitspflege und die Tätigkeiten der Maniküre, mit Ausnahme der Tätigkeiten der Fusspflege und der Kosmetik- und Friseurschulen aus 859 sonstige persönliche Dienste folgender Art, mit Ausnahme der Tätigkeiten von Sport- und Heilmasseuren und Bergführern: - Desinfizierung und Vernichtung von Ungeziefer - Vermietung von Kleidern sowie Aufbewahrung von Gegenständen - Ehevermittlungsinstitute und ähnliche Berufe - Tätigkeiten des Wahrsagegewerbes - hygienische Dienste und damit verbundene Tätigkeiten - Bestattungsinstitute und Unterhaltung von Friedhöfen 5 Richtlinie 75/369/EWG (Artikel 5) ambulante Ausübung folgender Tätigkeiten: a) Ankauf und Verkauf von Waren: - durch ambulante Händler und Hausierer (aus ISIC-Gruppe 612) - auf überdachten Märkten ausserhalb von fest mit dem Boden verbundenen Anlagen sowie auf nicht überdachten Märkten b) Tätigkeiten, die unter bereits genehmigte Übergangsmassnahmen fallen, in denen jedoch die ambulante Ausübung dieser Tätigkeiten entweder ausdrücklich ausgeschlossen oder nicht erwähnt wird 6 Richtlinie 70/523/EWG selbstständige Tätigkeiten des Kohlengrosshandels und der Vermittlertätigkeiten auf dem Sektor Kohle (aus ISIC-Gruppe 6112) 7 Richtlinie 82/470/EWG (Artikel 6 Absatz 2) (Tätigkeiten unter Artikel 2 Punkt A Buchstabe c) und e), Punkt B Buchstabe b), Punkt C und D) Diese Tätigkeiten umfassen insbesondere: - Vermietung von Eisenbahnwagen für die Beförderung von Personen oder Waren - Vermittlung beim An- und Verkauf oder bei der Miete von Schiffen - Vorbereitung, Vertragsverhandlung und -abschluss für Auswanderungstransporte - Lagerhaltung im Auftrag des Einlagerers - unter Zollbehandlung oder zollfrei - von Gegenständen und Waren aller Art in Lagerhäusern, Magazinen, Möbelspeichern, Kühlhäusern, Silos usw. - Erteilung von Bescheinigungen an den Einlagerer über den eingelagerten Gegenstand oder die eingelagerte Ware - Bereitstellung von Gehegen, von Futter und von Verkaufsplätzen für die vorübergehende Haltung von Vieh, sei es vor dem Verkauf oder zum Zwecke der Weiterleitung an den Empfänger oder von aus dem Markt herrührenden Beständen - technische Kontrolle oder Begutachtung von Motorfahrzeugen - Messen, Wiegen und Ausmessen von Waren

ANLAGE V Umsetzungstabelle

Richtlinie 2005/36/EG

Gesetz zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen

TITEL I Allgemeine Bestimmungen


Artikel 1 Gegenstand

Artikel 3

Artikel 2 Anwendungsbereich


Artikel 2 Absatz 1

Artikel 4 § 1

Artikel 2 Absatz 2 erster Satz

Umsetzung nicht erforderlich

Artikel 2 Absatz 2 zweiter Satz

Bestimmungen in Bezug auf sektorielle Berufe in vorliegendem Gesetz nicht übernommen

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 4 § 4

Artikel 3 Begriffsbestimmungen


Artikel 3 Absatz 1

Artikel 2 § 1

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2

Artikel 2 § 2 Absatz 1 und 2

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3

Keine Umsetzungsverpflichtung

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 2 § 3

Artikel 4 Wirkungen der Anerkennung


Artikel 4 Absatz 1

Artikel 5 § 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 § 2

TITEL II Dienstleistungsfreiheit


Artikel 5 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit


Artikel 5 Absatz 1

Artikel 7 § 1

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2

Artikel 6

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 7 § 2

Artikel 6 Befreiungen


Artikel 6

Artikel 8 (Bestimmungen in Bezug auf sektorielle Berufe in vorliegendem Gesetz nicht übernommen)

Artikel 7 Vorherige Meldung


Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8 Verwaltungszusammenarbeit


Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9 Unterrichtung der Dienstleistungsempfänger


Artikel 9

Artikel 11

TITEL III Niederlassungsfreiheit KAPITEL I Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen


Artikel 10 Anwendungsbereich


Artikel 10 einleitender Satz und Buchstabe a)

Artikel 12 einleitender Satz und Buchstabe a)

Artikel 10 Buchstabe b), c), d), e), f)

Bestimmungen in Bezug auf sektorielle Berufe in vorliegendem Gesetz nicht übernommen

Artikel 10 Buchstabe g)

Artikel 12 Buchstabe g)

Artikel 11 Qualifikationsniveaus


Artikel 11

Artikel 13

Artikel 12 Gleichgestellte Ausbildungsgänge


Artikel 12

Artikel 14

Artikel 13 Anerkennungsbedingungen


Artikel 13

Artikel 15

Artikel 14 Ausgleichsmassnahmen


Artikel 14 Absatz 1

Artikel 16 § 1

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 16 § 2

Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 16 § 3 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 16 § 3 Absatz 2 (Bestimmungen in Bezug auf sektorielle Berufe in vorliegendem Gesetz nicht übernommen)

Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 16 § 3 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 16 § 4

Artikel 14 Absatz 5

Artikel 16 § 5

Artikel 15 Befreiung von Ausgleichsmassnahmen


Artikel 15 Absatz 1 bis 3

Artikel 17 §§ 1 und 2

Artikel 15 Absatz 4 bis 6

Umsetzung nicht erforderlich

TITEL III KAPITEL II Anerkennung der Berufserfahrung


Artikel 16 Erfordernisse in Bezug auf die Berufserfahrung

Artikel 18

Artikel 17 Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis I

Artikel 19

Artikel 18 Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis II

Artikel 20

Artikel 19 Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis III

Artikel 21

Artikel 20 Änderung der Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV

Umsetzung nicht erforderlich; siehe ebenfalls Artikel 28

TITEL IIIKAPITEL III Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung

Bestimmungen in Bezug auf sektorielle Berufe in vorliegendem Gesetz nicht übernommen

TITEL III KAPITEL IV Gemeinsame Bestimmungen für die Niederlassung


Artikel 50 Unterlagen und Formalitäten


Artikel 50 Absatz 1

Artikel 22 § 1

Artikel 50 Absatz 2

Artikel 22 § 2 (Bestimmungen in Bezug auf sektorielle Berufe in vorliegendem Gesetz nicht übernommen)

Artikel 50 Absatz 3 und 4

Artikel 22 §§ 3 und 4

Artikel 51 Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen


Artikel 51

Artikel 23

Artikel 52 Führen der Berufsbezeichnung


Artikel 52 Absatz 1 und 2

Artikel 24 §§ 1 und 2

TITEL IV Modalitäten der Berufsausübung


Artikel 53 Sprachkenntnisse

Artikel 25

Artikel 54 Führen von akademischen Titeln

Artikel 26

Artikel 55 Kassenzulassung

Bestimmungen in Bezug auf sektorielle Berufe in vorliegendem Gesetz nicht übernommen

TITEL V Verwaltungszusammenarbeit und Durchführungsbefugnisse


Artikel 56 Zuständige Behörden


Artikel 56 Absatz 1 und 2

Artikel 27

Artikel 56 Absatz 3 und 4

Umsetzung nicht erforderlich

Artikel 57 Kontaktstellen

Umsetzung nicht erforderlich

Artikel 58 Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Umsetzung nicht erforderlich

Artikel 59 Konsultation

Umsetzung nicht erforderlich

TITEL VI Sonstige Bestimmungen


Artikel 60 Berichte

Umsetzung nicht erforderlich

Artikel 61 Ausnahmebestimmung

Umsetzung nicht erforderlich

Artikel 62 Aufhebung

Umsetzung nicht erforderlich

Artikel 63 Umsetzung

Umsetzung nicht erforderlich

Artikel 64 Inkrafttreten

Umsetzung nicht erforderlich

Artikel 65 Adressaten

Umsetzung nicht erforderlich

ANHANG I

ANLAGE I

ANHANG II

ANLAGE II

ANHANG III

ANLAGE III

ANHANG IV

ANLAGE IV

ANHANG IV UND V

Bestimmungen in Bezug auf sektorielle Berufe in vorliegendem Gesetz nicht übernommen

ANHANG VII

Artikel 22, §§ 5 und 6

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