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Loi du 12 janvier 2006
publié le 21 août 2007

Loi portant création du « Service des Pensions du Secteur public »

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service public federal interieur
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2007000749
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21/08/2007
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12/01/2006
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


12 JANVIER 2006. - Loi portant création du « Service des Pensions du Secteur public »


Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er à 30, 46, 54, 55 et 67 à 69 de la loi du 12 janvier 2006 portant création du « Service des Pensions du Secteur public » (Moniteur belge du 3 février 2006).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 12. JANUAR 2006 - Gesetz zur Schaffung des « Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor » ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. « Dienst »: der in Artikel 3 erwähnte Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor, 2.« Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen des öffentlichen Sektors gehören, 3. « Pensionen des öffentlichen Sektors »: a) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Staatskasse, b) die zusätzlichen Vorteile in Sachen Ruhestandspension zugunsten der Personen, die bestimmt worden sind, um eine Management- oder Führungsfunktion in einem öffentlichen Dienst auszuüben, c) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen und die als solche geltenden Vorteile zugunsten der Personalmitglieder und der vom König oder von der die Ernennungsbefugnis ausübenden Versammlung ernannten Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Leitungsorgane: -der Provinzen, der Gemeinden, der Gemeindeagglomerationen, der Gemeindeföderationen, der Gemeindevereinigungen und der Gemeinschaftskommissionen, - der integrierten Polizei, - der Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr.117 vom 27.

Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten Regien anwendbar ist, - der Einrichtungen öffentlichen Interesses, auf die das Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses anwendbar ist, - der Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28.April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten anwendbar ist, - der weiter oben noch nicht erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen, - der anderen Einrichtungen, bei denen die öffentlichen Behörden eine ausschlaggebende Rolle spielen, ungeachtet der Rechtsform, unter der sie eingerichtet worden sind, - der weiter oben noch nicht erwähnten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von den Gemeinschaften oder Regionen abhängen, d) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zugunsten der Mitglieder des ständigen Ausschusses, der Bürgermeister und Schöffen und der Mandatsträger der Agglomerationen, der Gemeindeföderationen, der Gemeindevereinigungen, der Gemeinschaftskommissionen, der öffentlichen Sozialhilfezentren und der anderen Einrichtungen, bei denen die öffentlichen Behörden eine ausschlaggebende Rolle spielen, ungeachtet der Rechtsform, unter der sie eingerichtet worden sind. Alle Vorteile, die eine Ergänzung einer in den Buchstaben a) bis d) erwähnten Pension darstellen, werden ebenfalls als « Pensionen des öffentlichen Sektors » betrachtet, 4. « Entschädigungspensionen und Kriegsrenten »: a) Entschädigungspensionen zugunsten der militärischen Kriegsopfer und der ihnen gleichgestellten Opfer und Entschädigungspensionen aus Friedenszeiten, b) Frontstreifen- und Gefangenenrenten mit Bezug auf den Krieg 1914-1918, Kriegsteilnehmer- und Gefangenenrenten, Renten für Einberufene und Renten für Zwangseingezogene in die deutsche Armee, c) Renten mit Bezug auf die nationalen Orden, d) Pensionen und Renten zugunsten der Berechtigten der Empfänger einer in den Buchstaben a) und b) erwähnten Pension oder Rente. KAPITEL III - Schaffung des Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor Art. 3 - Unter der Bezeichnung « Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor » (PDÖS) wird eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geschaffen, die in Kategorie A, so wie im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnt, eingestuft wird.

Der Dienst hat seinen Sitz in der Brüsseler Region.

KAPITEL IV - Aufträge des Dienstes Abschnitt 1 - Aufträge in Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors Unterabschnitt 1 - Planungs- und Untersuchungsaufträge Art. 4 - Der Dienst hat als Auftrag: 1. die Planung, die Vorbereitung und die Unterstützung der Politik. Was Pensionen betrifft, die ehemaligen Personalmitgliedern und ehemaligen Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Leitungsorgane der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von den Gemeinschaften oder Regionen abhängen, gewährt werden, ist dieser Auftrag jedoch auf die Angelegenheiten beschränkt, die in die Zuständigkeit der Föderalbehörde fallen.

Auf Antrag des Ministers oder aus eigener Initiative kann der Dienst juristische, statistische, versicherungsmathematische, budgetäre, technische und EDV-Untersuchungen in Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors vornehmen, 2. die Abfassung von Vorentwürfen von Gesetzen oder Königlichen Erlassen und die Abfassung der Regelungen, einschliesslich der Umsetzung der internationalen Regelungen in belgisches Recht, 3.jeden ihm vom Minister anvertrauten Auftrag auszuführen, insbesondere um die Einhaltung und die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors zu gewährleisten. Zu diesem Zweck kann der Dienst insbesondere ermächtigt werden, die Rechtmässigkeit und den Betrag der Pensionen des öffentlichen Sektors zu kontrollieren, die von anderen Pensionsverwaltungseinrichtungen als dem Dienst gewährt werden, 4. Stellungnahmen über jegliche Frage in Bezug auf die Pensionen des öffentlichen Sektors oder auf eine Kategorie dieser Pensionen abzugeben. Unterabschnitt 2 - Finanzielle Aufträge Art. 5 - Der Dienst hat als Auftrag: 1. die Einnahmen in Zusammenhang mit seinen Aufträgen einzunehmen, 2.die im Namen jedes Sozialversicherten entrichteten Beiträge individuell zu kontrollieren.

Unterabschnitt 3 - Ausführungsaufträge Art. 6 - Der Dienst hat als Auftrag: 1. das Recht anzuerkennen auf: a) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die Renten und Zulagen zu Lasten der Staatskasse, b) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen: - zu Lasten der durch das Gesetz vom 28.April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten eingeführten Pensionsregelung, - zu Lasten der in Artikel 1bis Buchstabe c) des Gesetzes vom 6.

August 1993 über die Pensionen des ernannten Personals der lokalen Verwaltungen erwähnten gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden und zu Lasten der in Artikel 1bis Buchstabe d) desselben Gesetzes erwähnten Regelung der Neuangeschlossenen beim Landesamt, - zu Lasten des Pensionsfonds der integrierten Polizei, - zu Lasten der öffentlichen Behörden oder Einrichtungen, die dem Dienst durch Vereinbarung die Verwaltung ihrer Pensionen anvertraut haben, und zu Lasten der öffentlichen Behörden oder Einrichtungen, die eine Vereinbarung über ihren Pensionsplan mit einer Vorsorgeeinrichtung abgeschlossen haben, die die Verwaltung dieser Pensionen an den Dienst weitervergeben hat. Der Dienst legt der betreffenden öffentlichen Behörde oder Einrichtung den Entwurf eines Beschlusses über die Gewährung dieser Vorteile zur Billigung vor, 2. den Betrag der in Nr.1 erwähnten Pensionen, Renten und Zulagen festzulegen, 3. die Verwaltung und Überwachung der in Nr.1 erwähnten Pensionen, Renten und Zulagen zu gewährleisten, 4. die Zahlungsanweisungen für die in Nr.1 erwähnten Leistungen zu erteilen, wenn die Bedingungen, denen die Zahlung dieser Leistungen unterworfen ist, erfüllt sind, 5. die Zahlungsanweisungen für Renten zu erteilen, die als Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten gewährt werden und die zu Lasten der Staatskasse gehen oder deren Zahlung vom Staat gewährleistet wird, 6.für Rechnung der Föderalbehörde die Subrogations- oder Haftpflichtklagen gegenüber den Personen zu erheben, die für den Unfall oder die Berufskrankheit verantwortlich sind, wenn es sich um Renten zu Lasten der Staatskasse handelt, die Personalmitgliedern, deren Entlohnung nicht zu Lasten der Staatskasse geht, oder ihren Berechtigten gewährt werden.

Art. 7 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König dem Dienst jeden anderen Auftrag in Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors anvertrauen.

Abschnitt 2 - Aufträge in Sachen Entschädigungspensionen und Kriegsrenten Unterabschnitt 1 - Planungs- und Untersuchungsaufträge Art. 8 - Der Dienst hat als Auftrag: 1. die Planung, die Vorbereitung und die Unterstützung der Politik. Auf Antrag des Ministers oder aus eigener Initiative kann der Dienst gegebenenfalls in Absprache mit dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Kriegsopfer gehören, insbesondere juristische, statistische, versicherungsmathematische, budgetäre, technische und EDV-Untersuchungen in Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Entschädigungspensionen und Kriegsrenten vornehmen, 2. die Abfassung von Vorentwürfen von Gesetzen oder Königlichen Erlassen und die Abfassung der Regelungen, 3.Stellungnahmen über jegliche Frage in Bezug auf die Entschädigungspensionen und Kriegsrenten abzugeben.

Unterabschnitt 2 - Ausführungsaufträge Art. 9 - Der Dienst hat als Auftrag: 1. das Recht auf Entschädigungspensionen und Kriegsrenten anzuerkennen, 2.den Betrag der in Nr. 1 erwähnten Pensionen und Renten festzulegen, 3. die Verwaltung und Überwachung der in Nr.1 erwähnten Pensionen und Renten zu gewährleisten, 4. die Zahlungsanweisungen für die in Nr.1 erwähnten Leistungen zu erteilen, wenn die Bedingungen, denen die Zahlung dieser Leistungen unterworfen ist, erfüllt sind.

Art. 10 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König dem Dienst jeden anderen Auftrag in Sachen Entschädigungspensionen und Kriegsrenten anvertrauen.

Abschnitt 3 - Informationsaufträge Art. 11 - Der Dienst informiert die Öffentlichkeit und die betreffenden sozioökonomischen und Berufskreise über: 1. den Inhalt der Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors, 2.den Inhalt der Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Entschädigungspensionen und Kriegsrenten, 3. die statistischen und versicherungsmathematischen Daten in Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors, insbesondere durch einen Jahresbericht. Der Dienst besorgt jedem Pensionierten eine individuelle Information über seine Pension, gegebenenfalls unter Berücksichtigung anderer Vorteile, die der Pensionierte erhält.

Der Dienst bietet jedem Mitglied des Personals des öffentlichen Sektors, das seiner Zuständigkeit unterliegt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen Pensionsdiensten die Möglichkeit, eine individuelle Information über seine zukünftige Pension zu erhalten.

Art. 12 - Jedes Jahr legt der Dienst dem Minister einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten im Laufe des abgelaufenen Geschäftsjahres vor.

KAPITEL V - Haushaltsbestimmungen Art. 13 - Der Haushalt des « Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor » umfasst zwei verschiedene Teile: 1. den Auftragshaushalt mit den Einnahmen und Ausgaben in Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufträgen des Dienstes, 2.den Verwaltungshaushalt mit den Einnahmen und Ausgaben in Zusammenhang mit der Verwaltung des Dienstes.

Art. 14 - Der Dienst wird finanziert durch: 1. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde eingetragene Dotation für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufträge in Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors, 2.eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde eingetragene Dotation für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufträge in Sachen Entschädigungspensionen und Kriegsrenten, 3. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde eingetragene Dotation für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufträge in Sachen Renten wegen Arbeitsunfall, 4.eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde eingetragene Dotation für die Verwaltung des Dienstes, 5. alle anderen Einnahmen in Zusammenhang mit seinen Aufträgen und seiner Verwaltung. KAPITEL VI - Fachausschuss für die Pensionen des öffentlichen Sektors Art. 15 - Beim Dienst wird ein Fachausschuss für die Pensionen des öffentlichen Sektors geschaffen. Dieser Ausschuss ist ausschliesslich zuständig für die Pensionen des öffentlichen Sektors.

Art. 16 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die Zusammensetzung dieses Ausschusses, die Modalitäten für die Bestimmung der Mitglieder und Ersatzmitglieder und die Arbeitsweise des Ausschusses fest.

KAPITEL VII - Tägliche Geschäftsführung des Dienstes Art. 17 - Der Dienst unterliegt der hierarchischen Gewalt des Ministers.

Der Minister kann dem Generalverwalter und dem beigeordneten Generalverwalter einige seiner Befugnisse übertragen.

Art. 18 - § 1 - Die tägliche Geschäftsführung des Dienstes wird einem Generalverwalter anvertraut.

Unter der Gewalt und Kontrolle des Ministers sorgt der Generalverwalter für das Funktionieren des Dienstes.

Der Generalverwalter ist ermächtigt, mit dem Einverständnis des Ministers einen Teil der ihm zugewiesenen Befugnisse und die Zeichnungsbefugnis für bestimmte Schriftstücke und Briefe zu übertragen. § 2 - Der Generalverwalter vertritt den Dienst bei gerichtlichen und aussergerichtlichen Handlungen und tritt rechtsgültig in seinem Namen und für seine Rechnung auf, ohne dass er dies durch einen spezifischen Auftrag nachweisen muss.

Art. 19 - Dem Generalverwalter steht bei der Ausführung seiner Aufträge ein beigeordneter Generalverwalter bei. Der beigeordnete Generalverwalter gehört der anderen Sprachrolle an als der Generalverwalter.

Art. 20 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König das Statut und das Verfahren zur Bestimmung des Generalverwalters und des beigeordneten Generalverwalters fest.

Art. 21 - § 1 - Dem Generalverwalter steht bei der Ausführung seiner Aufträge ein Direktionsausschuss bei, dessen Vorsitz er führt.

Der Direktionsausschuss setzt sich zusammen aus dem Generalverwalter, dem beigeordneten Generalverwalter und mindestens vier anderen Mitgliedern, die vom Minister unter den leitenden Beamten des Dienstes bestimmt werden. Diese Bestimmungen erfolgen so, dass die sprachliche Parität innerhalb des Ausschusses gewährleistet wird.

Der Direktionsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. § 2 - Bis zur Bestimmung der Mitglieder des in § 1 erwähnten Direktionsausschusses werden seine Befugnisse vom Direktionsrat der Verwaltung der Pensionen ausgeübt.

Bis zu diesem Datum bleibt die Geschäftsordnung des Direktionsrates der Verwaltung der Pensionen anwendbar.

Art. 22 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Generalverwalters werden seine Befugnisse vom beigeordneten Generalverwalter ausgeübt.

Bei Abwesenheit oder Verhinderung sowohl des Generalverwalters als auch des beigeordneten Generalverwalters werden ihre Befugnisse vom ältesten Mitglied des Direktionsausschusses ausgeübt.

KAPITEL VIII - Personal des Dienstes Art. 23 - Die anderen als die in den Artikeln 18 und 19 erwähnten Personalmitglieder des Dienstes werden gemäss den Regeln des Personalstatuts vom Minister ernannt, befördert und entlassen.

Art. 24 - § 1 - Alle Personen, die am 31. Dezember 2005 ihre Tätigkeiten innerhalb der Verwaltung der Pensionen des Ministeriums der Finanzen ausüben, werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass am 1. Januar 2006 von Amts wegen dem Dienst übertragen. Gleiches gilt für die Bediensteten der Verwaltung der Pensionen, die am 31. Dezember 2005 zeitweilig abwesend sind.

Die Liste der übertragenen Personalmitglieder wird als Anlage zu dem in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 2 - Die übertragenen Personen behalten ihre Eigenschaft als Bedienstete auf Probe, endgültig ernannte Bedienstete oder Vertragspersonalmitglieder, die sie am Tag vor ihrer Übertragung besassen.

Es wird davon ausgegangen, dass Bedienstete auf Probe Inhaber des Dienstgrades oder der Klasse sind, für den beziehungsweise die sie kandidiert haben. § 3 - Die übertragenen Personalmitglieder behalten ihr Stufenalter, ihr Dienstgradalter, ihr allgemeines Dienstalter, ihr Klassendienstalter und ihre Sprachrolle. § 4 - Die übertragenen Personalmitglieder behalten die letzte Bewertung, die ihnen innerhalb des Ministeriums der Finanzen erteilt worden ist. Diese Bewertung bleibt bis zur Erteilung einer neuen Bewertung innerhalb des Dienstes gültig. § 5 - Personalmitglieder, die erfolgreich an einer Prüfung oder einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe oder an einer Prüfung oder Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad oder an einem Teil dieser Prüfungen oder Auswahlen, deren Organisation innerhalb des Ministeriums der Finanzen stattgefunden hat, teilgenommen haben, behalten die mit dieser Absolvierung verbundenen Vorteile. § 6 - Bis zum Zeitpunkt, zu dem im Dienst neue Bestimmungen in Kraft treten, unterliegen die Personalmitglieder des Dienstes weiterhin den Bestimmungen, die in Sachen Zulagen, Zuschläge, Entschädigungen und andere Vorteile innerhalb des Ministeriums der Finanzen auf sie anwendbar waren. Sie behalten diese Vorteile nur, sofern diese ihnen ordnungsgemäss gewährt worden sind und sofern die Empfänger die Bedingungen, denen die Gewährung dieser Vorteile unterliegt, weiterhin erfüllen. § 7 - Alle Personalmitglieder werden unter Beibehaltung des Gehalts und des finanziellen Dienstalters, das sie am Tag vor ihrer Übertragung aufgrund der an diesem Datum auf sie anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen erreicht hatten, übertragen.

Art. 25 - Die am Datum der Übertragung laufenden Widerspruchsverfahren werden vom Dienst weitergeführt.

Art. 26 - § 1 - Unter den gleichen Bedingungen und gemäss den gleichen Modalitäten wie denen, die auf endgültig ernannte Bedienstete der Föderalbehörde anwendbar sind, erhalten endgültig ernannte Personalmitglieder des Dienstes eine Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse. § 2 - Für die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen Pensionen werden die bei der Verwaltung der Pensionen des Ministeriums der Finanzen geleisteten Dienste als beim Dienst geleistete Dienste betrachtet.

KAPITEL IX - Verschiedene Bestimmungen Art. 27 - Alle Güter, Rechte und gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen in Zusammenhang mit den von der Verwaltung der Pensionen des Ministeriums der Finanzen ausgeübten Aufträgen werden vom König dem Dienst übertragen.

Die Liste der übertragenen Güter, Rechte und Verpflichtungen wird als Anlage zu dem in Absatz 1 erwähnten Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Art. 28 - Der Dienst wird für die Anwendung der Gesetze und der Regelungen über die zugunsten des Staates erhobenen direkten Steuern und über die zugunsten der Provinzen und Gemeinden erhobenen Steuern dem Staat gleichgesetzt.

Art. 29 - Für die Anwendung des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit gilt der Dienst als öffentliche Einrichtung für soziale Sicherheit im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a) dieses Gesetzes.

Art. 30 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass regelt der König die Organisation und die Arbeitsweise des Dienstes für alles, was nicht im vorliegenden Gesetz oder im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses geregelt ist.

KAPITEL X - Abänderungsbestimmungen (...) Art. 46 - In Artikel 161 Absatz 8 des neuen Gemeindegesetzes, abgeändert durch das Programmgesetz vom 6. Juli 1989, den Königlichen Erlass vom 8. März 1990 und die Gesetze vom 22. Februar 1998 und 25.

Januar 1999 werden die Wörter « die Staatskasse » durch die Wörter « den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor » ersetzt. (...) Art. 55 - In Artikel 19 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor werden die Wörter « vom Fonds für Hinterbliebenenpensionen » durch die Wörter « von der Staatskasse » ersetzt.

Art. 56 - In Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 1997, werden die Wörter « dem Fonds für Hinterbliebenenpensionen » durch die Wörter « dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor » ersetzt. (...) Art. 67 - Jedes Mal, wenn in einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung die Verwaltung der Pensionen oder die Verwaltung der Pensionen des Ministeriums der Finanzen angegeben oder erwähnt ist, muss diese Bestimmung so gelesen werden, als sei « der Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor » angegeben oder erwähnt.

Art. 68 - Wenn nötig kann der König Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen abändern, um sie im Hinblick auf die Gewährleistung einer einheitlichen Terminologie mit vorliegendem Gesetz in Einklang zu bringen.

KAPITEL XI - Inkrafttreten Art. 69 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Umwelt und der Pensionen B. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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