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Loi du 12 juillet 1931
publié le 06 juillet 2011

Loi relative à certains actes de l'état civil et à la compétence des agents diplomatiques et consulaires en matière d'état civil. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2011000401
pub.
06/07/2011
prom.
12/07/1931
ELI
eli/loi/1931/07/12/2011000401/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


12 JUILLET 1931. - Loi relative à certains actes de l'état civil et à la compétence des agents diplomatiques et consulaires en matière d'état civil. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 12 juillet 1931 relative à certains actes de l'état civil et à la compétence des agents diplomatiques et consulaires en matière d'état civil (Moniteur belge du 31 juillet 1931), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 31 mars 1987 modifiant diverses dispositions légales relatives à la filiation (Moniteur belge du 27 mai 1987); - la loi du 4 mai 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/05/1999 pub. 01/07/1999 numac 1999009647 source ministere de la justice Loi modifiant certaines dispositions relatives au mariage fermer modifiant certaines dispositions relatives au mariage (Moniteur belge du 1er juillet 1999).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 12. JULI 1931 - Gesetz über bestimmte Personenstandsurkunden und die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertreter in Sachen Personenstand Artikel 1 - Diplomatische Vertreter, die Leiter einer Vertretung sind, üben, was die belgischen Staatsbürger betrifft, von Rechts wegen in allen Ländern die Standesamtsfunktionen gemäss den belgischen Gesetzen in diesem Bereich aus. Art. 2 - Generalkonsule, Konsule und Vizekonsule, die Leiter einer Vertretung sind, üben, was die belgischen Staatsbürger betrifft, die Standesamtsfunktionen gemäss den belgischen Gesetzen in diesem Bereich aus, und zwar: A. in den Ländern, mit denen Kapitulationen abgeschlossen worden sind, B. in jedem anderen Land, wenn diese Funktionen ihnen vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten speziell zugeteilt worden sind.

Art. 3 - Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels beeinträchtigen nicht die Befugnisse, die allen Vertretern des diplomatischen oder konsularischen Korps, die Leiter einer Vertretung sind, durch [Artikel 153 des Zivilgesetzbuches] zuerkannt werden, da ihr Tätigwerden sich auf den Fall beschränkt, wo es um die Eheschliessung eines belgischen Staatsbürgers geht. [Art. 3 abgeändert durch Art. 103 Buchstabe A des G. vom 31. März 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987)] Art. 4 - § 1 - Bei Abwesenheit des Leiters der Vertretung werden die Standesamtsfunktionen: A. in den diplomatischen Kanzleien von Rechts wegen vom zeitweiligen Beauftragten ausgeübt, B. in den konsularischen Vertretungen von Rechts wegen vom Verwalter ausgeübt. § 2 - Falls der Leiter verhindert ist, werden diese Amtsfunktionen: A. in den diplomatischen Kanzleien von demjenigen unter den der Vertretung beigeordneten diplomatischen Vertretern (Botschaftsrat, -sekretär oder -attaché) ausgeübt, der den höchsten Dienstgrad hat oder - bei gleichem Dienstgrad - der die meisten Dienstjahre zählt oder, in Ermangelung von Vertretern dieser Kategorie, von der Person, die vom Leiter der Vertretung oder von seinem Stellvertreter speziell dazu beauftragt worden ist, B. in den konsularischen Vertretungen von demjenigen unter den der Vertretung beigeordneten Vertretern ausgeübt, der den höchsten Dienstgrad hat oder - bei gleichem Dienstgrad - der die meisten Dienstjahre zählt oder, in Ermangelung eines beigeordneten Vertreters des konsularischen Korps, von der Person, die vom Leiter der Vertretung oder von seinem Stellvertreter speziell dazu beauftragt worden ist.

Art. 5 - Personen, die dazu berufen sind, Standesamtsfunktionen gelegentlich auszuüben, und weder den durch das Dekret des Nationalkongresses vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid noch den durch das Gesetz vom 31. Dezember 1851 über die Konsulate und die konsularische Gerichtsbarkeit vorgeschriebenen Eid geleistet haben, leisten folgenden Eid: "Ich schwöre, die mir zugewiesenen Amtsfunktionen getreu und gemäss den belgischen Gesetzen auszuüben." Dieselben Personen leisten, wenn sie damit beauftragt sind, gelegentlich Urkunden über die Staatsangehörigkeitserklärung aufzunehmen, folgenden Eid: "Ich schwöre, die Amtsfunktionen, die mir für die Aufnahme von Urkunden über die Staatsangehörigkeitserklärung zugewiesen werden, getreu und gemäss den belgischen Gesetzen auszuüben." Die diplomatischen und konsularischen Vertreter einer fremden Macht, die den Leiter einer diplomatischen Mission oder einer belgischen konsularischen Vertretung gelegentlich ersetzen, sind von diesem Eid befreit.

Art. 6 - Urkunden zur Anerkennung von [...] Kindern können aufgenommen werden von diplomatischen Vertretern, die Leiter einer Vertretung sind, sowie von Vertretern des konsularischen Korps, denen aufgrund von Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes die Standesamtsfunktionen zugewiesen worden sind, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Alter der Kinder, unter der Bedingung, dass diese Urkunden von belgischen Staatsangehörigen unterzeichnet werden. [Art. 6 abgeändert durch Art. 103 Buchstabe B des G. vom 31. März 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987)] Art. 7 - [Diplomatische Vertreter, die Leiter einer Vertretung sind, sowie Vertreter des konsularischen Korps, denen aufgrund von Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes die Standesamtsfunktionen zugewiesen worden sind, sind dazu befugt, Ehen zu schliessen, unter der Bedingung, dass einer der zukünftigen Ehegatten die belgische Staatsangehörigkeit hat.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 20 des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 1. Juli 1999)] Art. 8 - Von jeder Personenstandsurkunde, die von diplomatischen und konsularischen Vertretern ausgefertigt worden ist, wird auf Veranlassung des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten eine beglaubigte Abschrift in die Personenstandsregister der belgischen Gemeinde übertragen, in der die Person, auf die die Urkunde sich bezieht, ihren letzten Wohnsitz im Königreich gehabt hat.

Wenn es sich um eine Eheschliessungsurkunde mit Bezug auf eine zwischen zwei belgischen Staatsbürgern geschlossene Ehe handelt, wird auf Veranlassung des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten von dieser Urkunde eine beglaubigte Abschrift in die Personenstandsregister des letzten Wohnsitzes jedes der beiden Ehegatten im Königreich übertragen.

Die Urkunde wird am Rand der laufenden Personenstandsregister zum Datum des Ereignisses, das in der Urkunde festgestellt wird, vermerkt.

Wenn die Urkunde in einer fremden Sprache ausgestellt wurde, wird der beglaubigten Abschrift eine beglaubigte Übersetzung in einer der beiden Landessprachen beigefügt.

Art. 9 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 10 - Diplomatische Vertreter sowie Vertreter des konsularischen Korps, denen die Standesamtsfunktionen zugewiesen worden sind, können Geburtsanmeldungen oder Todeserklärungen aufnehmen und sie beurkunden, und zwar in Europa binnen zehn Tagen und ausserhalb Europas binnen dreissig Tagen nach der Entbindung beziehungsweise nach dem Tod. Nach der vorgesehenen Frist wird für das Fehlen einer Urkunde auf die in Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes angegebene Weise für Ersatz gesorgt.

Sie vergewissern sich persönlich, ob die Geburt beziehungsweise der Tod wirklich erfolgt sind. Falls es ihnen praktisch unmöglich ist, sich das Kind zeigen zu lassen oder sich zum Sterbeort zu begeben, fügen sie der Urkunde die Bescheinigung eines Arztes oder zweier Zeugen bei.

Art. 11 - Wenn eine Geburts- oder Sterbeurkunde nicht innerhalb der in Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Fristen ausgefertigt werden konnte, wird für das Fehlen einer solchen Urkunde für Ersatz gesorgt durch ein Urteil, das vom Gericht Erster Instanz von Brüssel gesprochen wird, das gemäss den in Artikel 99 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Regeln entscheidet.

Wenn eine Personenstandsurkunde, die von einem diplomatischen Vertreter oder von einem konsularischen Vertreter, der die Standesamtsfunktionen ausübt, berichtigt werden muss, entscheidet darüber das Gericht Erster Instanz von Brüssel auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels angegebene Weise.

Art. 12 - 16 - [Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen] Übergangsbestimmungen Art. 17 - Von allen Personenstandsurkunden, die zwischen dem 1. August 1914 und dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes von den diplomatischen und konsularischen Vertretern ausgefertigt worden sind, wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes eine beglaubigte Abschrift in die Personenstandsregister des Königreichs übertragen.

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