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Loi du 12 mai 2014
publié le 30 janvier 2015

Loi portant assentiment à l'accord de coopération entre l'Etat fédéral, les Communautés et les Régions relatif à la politique criminelle et à la politique de sécurité. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2015000034
pub.
30/01/2015
prom.
12/05/2014
ELI
eli/loi/2014/05/12/2015000034/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


12 MAI 2014. - Loi portant assentiment à l'accord de coopération entre l'Etat fédéral, les Communautés et les Régions relatif à la politique criminelle et à la politique de sécurité. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 mai 2014 portant assentiment à l'accord de coopération entre l'Etat fédéral, les Communautés et les Régions relatif à la politique criminelle et à la politique de sécurité (Moniteur belge du 17 juin 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 12. MAI 2014 - Gesetz zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und den Regionen im Bereich der Kriminalpolitik und der Sicherheitspolitik PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Das dem vorliegenden Gesetz beigefügte Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und den Regionen im Bereich der Kriminalpolitik und der Sicherheitspolitik, unterzeichnet in Brüssel am 7. Januar 2014, wird gebilligt.

Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

ANLAGE ZUSAMMENARBEITSABKOMMEN VOM 7. JANUAR 2014 ZWISCHEN DEM FÖDERALSTAAT, DEN GEMEINSCHAFTEN UND DEN REGIONEN IM BEREICH DER KRIMINALPOLITIK UND DER SICHERHEITSPOLITIK Aufgrund von Artikel 151 § 1 Absatz 3 der Verfassung;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere der Artikel 11bis Absatz 2 und 3 und 92bis § 4decies, eingefügt durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, insbesondere der Artikel 42 und 63;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 55bis, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Kohärenz zwischen der Kriminalpolitik und der Sicherheitspolitik zu verbessern, insbesondere durch die Teilnahme der Regionen und Gemeinschaften an den Sitzungen des Kollegiums der Generalprokuratoren sowie eine politische Koordinierung zwischen dem Föderalstaat und den föderierten Gebietskörperschaften, jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, in Bezug auf den Nationalen Sicherheitsplan und die Rahmenmitteilung Integrale Sicherheit, haben: der Föderalstaat, vertreten durch den Premierminister, den Minister des Innern und den Minister der Justiz, die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region, vertreten durch ihre Regierung in der Person des Ministerpräsidenten und des Ministers der Inneren Verwaltung, die Französische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der Person des Ministerpräsidenten, die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der Person des Ministerpräsidenten, die Wallonische Region, vertreten durch den Ministerpräsidenten, die Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch den Ministerpräsidenten, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission, vertreten durch den Ministerpräsidenten, in Abhängigkeit ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Folgendes vereinbart: TITEL I - ALLGEMEINES ZIEL Artikel 1 Dieses Zusammenarbeitsabkommen zielt darauf ab, die Kohärenz zwischen der Kriminalpolitik und der Sicherheitspolitik zu verbessern, indem die föderierten Gebietskörperschaften in den Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, in diese Politikbereiche enger eingebunden werden. Alle betroffenen Ministerien tragen aktiv dazu bei, die Sicherheit der Gesellschaft zu gewährleisten.

TITEL II - TEILNAHME DER GEMEINSCHAFTEN UND DER REGIONEN AN DEN SITZUNGEN DES KOLLEGIUMS DER GENERALPROKURATOREN Artikel 2 § 1 - Die delegierten Minister der Gemeinschaften und der Regionen nehmen an den Sitzungen des Kollegiums der Generalprokuratoren teil, wenn diese Sitzungen Zuständigkeiten im Sinne von Artikel 143quater des Gerichtsgesetzbuches betreffen oder wenn das Kollegium der Generalprokuratoren auf Einladung des föderalen Ministers der Justiz im Rahmen der Ausübung der in Artikel 143bis § 2 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Zuständigkeiten zusammentritt und die behandelten Fragen in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaften und der Regionen fallen.

Sie nehmen an den Sitzungen des Kollegiums der Generalprokuratoren teil, wenn sie die Festlegung der kriminalpolitischen Prioritäten allgemein betreffen, wobei sie sich jeweils entsprechend ihren eigenen Zuständigkeiten äußern. § 2 - Diese Sitzungen finden auf Einladung des Kollegiums, des föderalen Ministers der Justiz oder auf Antrag des delegierten Ministers der Gemeinschaften und der Regionen statt.

Die delegierten Minister der Gemeinschaften und der Regionen können verlangen, dass Punkte, die sich auf die Zuständigkeiten im Sinne von § 1 beziehen, auf die Tagesordnung dieser Sitzungen gesetzt werden. § 3 - Den Vorsitz dieser Sitzungen führt der föderale Minister der Justiz. § 4 - Der Bericht im Sinne von Artikel 143bis § 7 des Gerichtsgesetzbuches wird ebenfalls den Gemeinschafts- und Regionalregierungen übermittelt.

Artikel 3 Das Kollegium der Generalprokuratoren richtet in den Zuständigkeitsbereichen der Gemeinschaften und der Regionen Gutachternetze ein, die sich aus Magistraten der Föderalstaatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaften, der Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs, der Generalauditorate und der Arbeitsauditorate sowie aus Beamten und Gutachtern zusammensetzen, die von dem oder von den in diesen Angelegenheiten zuständigen Minister(n) der Gemeinschaften und Regionen bestellt werden. Je nach Fall zieht das Kollegium der Generalprokuratoren entweder bereits bestehende Gutachternetze hinzu, die eine Angelegenheit abdecken, die sich auf die Zuständigkeiten der Gemeinschaften und der Regionen bezieht, oder es setzt spezialisierte Arbeitsgruppen ein oder richtet neue Gutachternetze ein.

Artikel 4 Innerhalb der Gutachternetze oder spezialisierten Arbeitsgruppen, die zu diesem Zweck vom Kollegium der Generalprokuratoren eingerichtet werden, nehmen die Beamten und Gutachter, die von dem oder von den Minister(n) der Gemeinschaften und Regionen, die für die Angelegenheiten im Sinne von Artikel 3 zuständig sind, bestellt werden, an den Arbeiten teil, die im Hinblick auf die Ausarbeitung der kriminalpolitischen Richtlinien oder die Ausführung dieser Richtlinien durchgeführt werden.

Artikel 5 Im Rahmen der Entwicklung einer kohärenten Kriminalpolitik, die die Zuständigkeiten des Föderalstaats einerseits und diejenigen der Gemeinschaften und der Regionen andererseits berücksichtigt, funktioniert das Kollegium der Generalprokuratoren gemäß Artikel 143bis und 143quater des Gerichtsgesetzbuches.

TITEL III - RAHMENMITTEILUNG INTEGRALE SICHERHEIT UND NATIONALER SICHERHEITSPLAN Artikel 6 Die Harmonisierung der Politik zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und den Regionen in Bezug auf die Rahmenmitteilung Integrale Sicherheit und den Nationalen Sicherheitsplan erfolgt im Rahmen der Interministeriellen Konferenz "Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit".

Kapitel 1 - Rahmenmitteilung Integrale Sicherheit Artikel 7 Ein Entwurf der Rahmenmitteilung Integrale Sicherheit wird von den Ministern des Innern und der Justiz der Interministeriellen Konferenz "Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" vorgelegt.

Artikel 8 Die einzelnen Mitglieder der Interministeriellen Konferenz "Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" können Initiativen in Abhängigkeit ihrer eigenen Befugnisse und Verantwortlichkeiten vorschlagen, die im Entwurf der Rahmenmitteilung Integrale Sicherheit zu übernehmen sind.

Die einzelnen Mitglieder der Interministeriellen Konferenz "Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" können in Abhängigkeit ihrer eigenen Befugnisse und Verantwortlichkeiten Anpassungsvorschläge in Bezug auf den Entwurf der Rahmenmitteilung Integrale Sicherheit abgeben.

Artikel 9 Eine Arbeitsgruppe, die sich aus Gutachtern zusammensetzt, die von den Mitgliedern der Interministeriellen Konferenz "Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" bestellt werden, wird beauftragt, die Entscheidungen der Interministeriellen Konferenz "Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" vorzubereiten. Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe wird von den Ministern des Innern und der Justiz bestimmt.

Artikel 10 Der Entwurf der Rahmenmitteilung Integrale Sicherheit wird dem Kollegium der Generalprokuratoren von den Ministern des Innern und der Justiz zur Stellungnahme vorgelegt. Das Kollegium der Generalprokuratoren untersucht den Entwurf der Rahmenmitteilung Integrale Sicherheit anlässlich einer Sitzung, an der die delegierten Minister der Gemeinschaften und der Regionen unter dem Vorsitz des föderalen Ministers der Justiz teilnehmen.

Kapitel 2 - Nationaler Sicherheitsplan Artikel 11 Die Minister des Innern und der Justiz beschließen, wie es das Gesetz vorsieht, alle vier Jahre nach Stellungnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministers einen Nationalen Sicherheitsplan über die die Verkehrssicherheit betreffenden Elemente dieses Plans.

Ein Entwurf des Nationalen Sicherheitsplans sowie die Stellungnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministers werden von den Ministern des Innern und der Justiz auf der Interministeriellen Konferenz über die Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit vorgelegt, bevor sie dem Föderalen Polizeirat zwecks einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgelegt werden.

Artikel 12 Die einzelnen Mitglieder der Interministeriellen Konferenz "Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" können Initiativen in Abhängigkeit ihrer eigenen Befugnisse und Verantwortlichkeiten vorschlagen, die im Entwurf des Nationalen Sicherheitsplans zu übernehmen sind.

Die einzelnen Mitglieder der Interministeriellen Konferenz "Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" können außerdem in Abhängigkeit ihrer eigenen Befugnisse und Verantwortlichkeiten Anpassungsvorschläge in Bezug auf den Entwurf des Nationalen Sicherheitsplans vorschlagen.

Artikel 13 Eine Arbeitsgruppe, die sich aus Gutachtern zusammensetzt, die von den Mitgliedern der Interministeriellen Konferenz "Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" bestellt werden, wird beauftragt, die Entscheidungen der Interministeriellen Konferenz "Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" vorzubereiten. Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe wird von den Ministern des Innern und der Justiz bestimmt.

Artikel 14 Der Entwurf des Nationalen Sicherheitsplans wird von den Ministern des Innern und der Justiz dem Föderalen Polizeirat zwecks Stellungnahme übermittelt.

Artikel 15 Der Entwurf des Nationalen Sicherheitsplans wird von den Ministern des Innern und der Justiz dem Kollegium der Generalprokuratoren zur Stellungnahme übermittelt. Das Kollegium der Generalprokuratoren untersucht den Entwurf des Nationalen Sicherheitsplans anlässlich einer Sitzung, an der die delegierten Minister der Gemeinschaften und der Regionen unter dem Vorsitz des föderalen Ministers der Justiz teilnehmen.

TITEL IV - GEMEINSAMER UNTERSTÜTZUNGSDIENST Artikel 16 Der "Gemeinsame Unterstützungsdienst" der Staatsanwaltschaft wird seine Unterstützung für die Kriminalpolitik sowohl auf föderaler als auch auf föderierter Ebene anbieten.

Geschehen zu Brüssel, den 7. Januar 2014 Für den Föderalstaat: Der Premierminister E. DI RUPO Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTLEBOOM Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Für die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region: Der Ministerpräsident K. PEETERS Der Minister der Inneren Verwaltung G. BOURGEOIS Für die Französische Gemeinschaft: Der Ministerpräsident R. DEMOTTE Für die Deutschsprachige Gemeinschaft: Der Ministerpräsident K.-H. LAMBERTZ Für die Wallonische Region: Der Ministerpräsident R. DEMOTTE Für die Region Brüssel-Hauptstadt: Der Ministerpräsident R. VERVOORT Für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: Der Ministerpräsident R. VERVOORT Für die Französische Gemeinschaftskommission: Der Ministerpräsident des Kollegiums Ch. DOULKERIDIS

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