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Loi du 12 mai 2014
publié le 30 septembre 2015

Loi portant modification et coordination de diverses lois en matière de Justice . - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2015000518
pub.
30/09/2015
prom.
12/05/2014
ELI
eli/loi/2014/05/12/2015000518/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


12 MAI 2014. - Loi portant modification et coordination de diverses lois en matière de Justice (II). - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 6, 23 à 38, 40 et 41 de la loi du 12 mai 2014 portant modification et coordination de diverses lois en matière de Justice (II) (Moniteur belge du 19 mai 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 12. Mai 2014 - Gesetz zur Abänderung und Koordinierung verschiedener Gesetze im Bereich der Justiz (II) PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 2 - Artikel 45 § 1 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 21. März 1969, 23. Juni 1980 und 31. März 1987, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter "Der Präsident des Gerichts Erster Instanz" durch die Wörter "Das Familiengericht" ersetzt.2. In Absatz 4 werden die Wörter "an den Präsidenten des Gerichts" jedes Mal durch die Wörter "an das Familiengericht" ersetzt. Art. 3 - In Artikel 63 § 4 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, werden die Wörter "Gericht Erster Instanz" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 784 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25 April 2014, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Wenn sie vor einem Notar erfolgt, sendet dieser innerhalb von fünf Tagen nach der Ausschlagungserklärung eine Abschrift davon an die Kanzlei des Gerichts Erster Instanz in dem Bezirk, in dem der Erbfall eingetreten ist, damit diese Erklärung in das in Absatz 1 erwähnte Register eingetragen wird." Art. 5 - Artikel 793 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 793 - Die Erklärung eines Erben, dass er diese Eigenschaft nur unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, muss bei der Kanzlei des Gerichts in dem Bezirk, in dem der Erbfall eingetreten ist, oder vor einem Notar gemacht werden; sie muss in das in Artikel 784 erwähnte Register eingetragen werden, in dem die Ausschlagungsurkunden aufgenommen werden.

Wenn die Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung bei der Kanzlei erfolgt, muss die Erklärung innerhalb der darauffolgenden fünfzehn Tage durch den Greffier und auf Kosten des Erben, der die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden, mit der Aufforderung an die Gläubiger und Vermächtnisnehmer, ihre Rechte innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung per Einschreiben mitzuteilen.

Wenn die Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung vor einem Notar erfolgt, sendet dieser innerhalb von fünf Tagen nach der Erklärung eine Abschrift davon an die Kanzlei des Gerichts Erster Instanz in dem Bezirk, in dem der Erbfall eingetreten ist, damit diese Erklärung in das in Absatz 1 erwähnte Register eingetragen wird. Der Greffier trägt die Erklärung in das vorerwähnte Register ein und teilt dem Notar binnen fünf Tagen nach Erhalt der Abschrift der Erklärung das Datum und die Nummer dieser Erklärung mit. Die Erklärung wird binnen fünfzehn Tagen, nachdem der Notar diese Mitteilung erhalten hat, auf Veranlassung dieses Notars und auf Kosten des Erben, der die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, mit der in Absatz 2 erwähnten Aufforderung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Bei einer Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung wegen Handlungsunfähigkeit des Erben wird die Erklärung von den Eltern oder vom Elternteil, der die elterliche Autorität ausübt, von dem für mündig erklärten Minderjährigen oder vom Vormund gemacht. Erfolgt die Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung bei der Kanzlei, wird anschließend gemäß Absatz 2 vorgegangen; erfolgt die Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung vor dem Notar, wird anschließend gemäß Absatz 3 vorgegangen. Der Friedensrichter sorgt für die Einhaltung dieser Formalitäten. Bei widerstreitenden Interessen zwischen dem Handlungsunfähigen und seinem gesetzlichen Vertreter bestimmt der Friedensrichter entweder auf Antrag eines Interessehabenden oder von Amts wegen einen Ad-hoc-Vormund.

Unter Vorbehalt eines späteren Nachweises der tatsächlichen Existenz ihrer Schuldforderungen machen sich die Gläubiger und Vermächtnisnehmer durch einfachen Einschreibebrief bekannt, der an den in der Bekanntmachung angegebenen gewählten Wohnsitz des Erben zu richten ist." Art. 6 - In Artikel 1476quater Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Juni 2013, werden die Wörter "Gericht Erster Instanz" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt. (...) KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung Art. 23 - In Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1999, werden zwischen dem Wort "Kommissionen" und den Wörtern "in mehrere Kammern" die Wörter "in einer oder mehreren Abteilungen des Gerichts" eingefügt.

KAPITEL 6 - Abänderungen einiger Bestimmungen im Hinblick auf die elektronische Verfahrensführung Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems Art. 24 - Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems wird wie folgt ersetzt: "Das Phönix-System wird von einem Geschäftsführungsausschuss geleitet, der von einem Benutzerausschuss beraten wird. Zusammensetzung, Aufträge und Befugnisse dieser Ausschüsse werden in vorliegendem Gesetz festgelegt." Art. 25 - In den Artikeln 4 Absatz 1 und 2, 5 Absatz 3, 6 Absatz 3, 8 Absatz 4, 9 Absatz 3, 13 und 14 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des Kontrollausschusses" jedes Mal durch die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" ersetzt.

Art. 26 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "vom Geschäftsführungsausschuss" durch die Wörter "vom König" ersetzt.

Art. 27 - In Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des Kontrollausschusses" durch die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" ersetzt.

Art. 28 - In Artikel 17 Absatz 9 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Kontrollausschusses" durch die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" ersetzt.

Art. 29 - In Artikel 19 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Kontrollausschusses" durch die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" ersetzt.

Art. 30 - Die Artikel 22 bis 26, 28 Absatz 3 und 29 § 2 desselben Gesetzes, einschließlich ihrer Überschriften, werden aufgehoben.

Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung Art. 31 - In den Artikeln 2 Nr. 4, 10 § 1 Absatz 2, 34 § 3 und 36 § 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung werden die Wörter "nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses" jedes Mal durch die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" ersetzt.

Art. 32 - In den Artikeln 4 Absatz 2 und 37 desselben Gesetzes werden die Wörter "nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses" aufgehoben.

Art. 33 - In Artikel 4 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "nach Stellungnahme des Kontrollausschusses" durch die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" ersetzt.

Art. 34 - In Artikel 8 desselben Gesetzes werden die Wörter "und nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses" aufgehoben.

Art. 35 - In Artikel 12 desselben Gesetzes werden die Wörter "vom Geschäftsführungsausschuss" durch die Wörter "vom König" ersetzt.

Art. 36 - In den Artikeln 13 und 38 desselben Gesetzes werden die Wörter "nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses, die in Artikel 15 beziehungsweise 22 des Gesetzes vom 10. August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems erwähnt sind" durch die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" ersetzt.

Art. 37 - In Artikel 33 desselben Gesetzes werden die Wörter "nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses erstellten" aufgehoben.

Art. 38 - Artikel 2 Nr. 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. (...) KAPITEL 8 - Übergangsbestimmung Art. 40 - Bewährungskommissionen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes bei einem Gericht Erster Instanz eingerichtet waren, das durch vorerwähntes Gesetz in ein neues Gericht aufgeht, bleiben bis zu dem Zeitpunkt, wo die Bewährungskommission erneuert wird, zuständig für die Abteilung, die Nachfolger des Gerichts Erster Instanz geworden ist. Rechtsgültig verrichtete Rechtshandlungen bleiben in der neuen Gerichtsstruktur gültig.

KAPITEL 9 - Inkrafttreten Art. 41 - Vorliegender Artikel und die Artikel 1 und 22 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Die Artikel 23 und 40 werden wirksam mit 1. April 2014.

Die Artikel 2, 3, 6, 7 und 11 bis 21 treten am 1. September 2014 in Kraft.

Artikel 39 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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