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Loi du 12 mai 2014
publié le 31 mars 2016

Loi modifiant la loi générale sur les douanes et accises et portant dispositions diverses. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2016000199
pub.
31/03/2016
prom.
12/05/2014
ELI
eli/loi/2014/05/12/2016000199/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


12 MAI 2014. - Loi modifiant la loi générale sur les douanes et accises et portant dispositions diverses. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 342 et 352 de la loi du 12 mai 2014 modifiant la loi générale sur les douanes et accises et portant dispositions diverses (Moniteur belge du 20 juin 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 12. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen Art. 2 - Vorliegendes Kapitel dient der Teilausführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.

Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union.

Art. 3 - Artikel 1 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - In Nr. 5 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "der Institutionen der Europäischen Union" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 4 - In den Artikeln 2 und 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften" jeweils durch die Wörter "der Institutionen der Europäischen Union" ersetzt.

Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 6 - In den Artikeln 5 und 6 desselben Gesetzes werden nach den Wörtern "Minister der Finanzen" jeweils die Wörter "oder sein Beauftragter" eingefügt.

Art. 7 - 8 - [Abänderungen des niederländischen Textes] Art. 9 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - Der König: 1. darf auferlegen, dass Angaben, die auf Zollanmeldungen zu machen sind, vom Anmelder in das Datenverarbeitungssystem zur Behandlung der Zollanmeldungen eingegeben werden, 2.legt Modalitäten fest, gemäß denen in Nr. 1 erwähnte Angaben in das Datenverarbeitungssystem zur Behandlung der Zollanmeldungen eingegeben werden müssen, 3. bestimmt besondere Formalitäten, die der Anmelder erledigen muss, um von der Verpflichtung befreit zu werden, die Angaben der Anmeldung in das Datenverarbeitungssystem zur Behandlung der Zollanmeldungen einzugeben. Der König kann den Minister der Finanzen mit der Ausführung des vorliegenden Artikels beauftragen." Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10/2 - Unbeschadet des Kapitels 14 und des Artikels 70/3 bestimmt der König die Zollverfahren, auf die eine Anmeldung in direkter und indirekter Vertretung angewandt werden kann, und ebenfalls die Modalitäten für diese Anwendung.

Der König kann den Minister der Finanzen mit der Ausführung des vorliegenden Artikels beauftragen." Art. 11 - In Artikel 11 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.

Art. 12 - 16 - [Abänderungen des niederländischen Textes] Art. 17 - In Artikel 19/3 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "der Institutionen der Europäischen Union" ersetzt.

Art. 18 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 19 - In Artikel 19/5 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften" jeweils durch die Wörter "der Institutionen der Europäischen Union" ersetzt.

Art. 20 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 21 - In den Artikeln 19/13 und 19/14 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften" jeweils durch die Wörter "der Institutionen der Europäischen Union" ersetzt.

Art. 22 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - In Nr. 11 werden die Wörter "Benelux-Wirtschaftsunion" jeweils durch die Wörter "Benelux-Union" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 23 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 24 - In den Artikeln 22/2 und 22/3 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften" jeweils durch die Wörter "der Institutionen der Europäischen Union" ersetzt.

Art. 25 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 26 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "gemäß den Bestimmungen und vorbehaltlich der Ausnahmen, die in vorliegendem Gesetz enthalten sind, nur über die ersten Eingangsstellen, die bereits bestehen oder an der Mündung von Flüssen, Fahrwässern oder anderen Verkehrspunkten mit der See bestimmt werden können," werden durch die Wörter "nur über die ersten Stellen" ersetzt. - Die Wörter "eingeführt werden oder nur aufgrund von zu diesem Zweck ausgestellten Dokumenten an bestimmten Entladeorten entladen werden" werden durch die Wörter "und zusammen mit den durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebenen Dokumenten in die Europäische Union eingeführt oder dort entladen werden" ersetzt.

Art. 27 - Artikel 24 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "bei der ersten Eingangsstelle" werden durch die Wörter "bei der ersten Stelle" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 28 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 29 - Artikel 24 § 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "der ersten Eingangsstelle" werden durch die Wörter "der ersten Stelle" ersetzt. - Die Wörter "im Staatsgebiet" werden durch die Wörter "im belgischen Staatsgebiet" ersetzt.

Art. 30 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "Fässer, Ballen, Pakete, Kisten oder anderen Packstücke" werden durch das Wort "Packstücke" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "die ausführliche Erklärung für das Entladen" werden durch die Wörter "die Entladeerklärung" ersetzt.

Art. 31 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des französischen Textes] - Die Wörter "der ersten Eingangsstelle" werden durch die Wörter "der ersten Stelle" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 32 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "um in allen Fällen dieselbe Wirkung wie eine gewöhnliche Erklärung zu haben" werden durch die Wörter "um dieselbe Wirkung wie eine allgemeine Erklärung zu haben" ersetzt.

Art. 33 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 34 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des französischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "soweit nötig" werden aufgehoben. - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des französischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 35 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "die erste Eingangsstelle" werden durch die Wörter "die erste Stelle" ersetzt. - Die Wörter "bei Einlaufen" werden aufgehoben. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 36 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 37 - Artikel 33 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Wenn das Seeschiff oder der Leichter am Entladeort angekommen ist, muss der Kapitän binnen vierzehn Stunden nach seiner Ankunft den Einnehmer davon in Kenntnis setzen; ansonsten droht ihm eine Geldbuße von 50 EUR. Darüber hinaus muss vor jeglichem Entladen eine diesbezügliche Anmeldung wie in Kapitel 15 und folgende des vorliegenden Gesetzes vorgeschrieben erfolgen." Art. 38 - Artikel 33 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Die Wörter "Bei der vorerwähnten Inkenntnissetzung darf die Erlaubnis beantragt werden" werden durch die Wörter "Bei der vorerwähnten Inkenntnissetzung kann die Erlaubnis beantragt werden" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 39 - In Artikel 34 desselben Gesetzes werden die Wörter "einschließlich der Logger und der Fischereifahrzeuge, die gesalzenen Frischfisch, den sie gefangen haben, einführen, müssen bei der Rückkehr vom Fischfang keine allgemeine Erklärung abgeben; um als solche anerkannt und nicht aufgehalten zu werden, müssen sie jedoch bei Einlaufen und vor Passieren der ersten Eingangsstelle einen Korb oder jegliches andere zwischen den Reedern und der Verwaltung zu vereinbarende Zeichen am Gipfel des Mastes hissen und dort bis zum Entladeort belassen, damit sich die Bediensteten zwecks Beschau an Bord des Schiffes begeben können, ohne den Gang des Schiffes zu verzögern" durch die Wörter "müssen bei der Rückkehr vom Fischfang keine allgemeine Erklärung abgeben. Um als solche anerkannt und nicht aufgehalten zu werden, müssen sie jedoch bei Einlaufen und vor Passieren der ersten Stelle einen Korb oder jegliches andere zwischen den Reedern und der Verwaltung zu vereinbarende Zeichen hissen und es bis zum Entladeort belassen, damit sich die Bediensteten zwecks Beschau an Bord begeben können, ohne den Gang zu verzögern" ersetzt.

Art. 40 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 41 - Artikel 44 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "mit einer anderen Bestimmung, die" werden durch die Wörter ", deren Bestimmung kein Hafen des Königreichs ist und die" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 42 - Artikel 44 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "bei der ersten Eingangsstelle" werden durch die Wörter "bei der ersten Stelle" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 43 - Artikel 45 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des französischen Textes] - Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "In Artikel 44 erwähnte Schiffe mit ihren Ladungen dürfen ohne Entrichtung von Abgaben oder Akzisen weiterfahren; in der Zwischenzeit müssen sie aber unter der besonderen Überwachung der Bediensteten der Anmeldestelle an dem von diesen Bediensteten zu diesem Zweck bestimmten Ankerplatz bleiben." Art. 44 - Artikel 45 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des französischen Textes] - Die Wörter "diese Anmeldestelle" und "ein Amt" werden durch die Wörter "diese Stelle" beziehungsweise "eine Stelle" ersetzt.

Art. 45 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 46 - Artikel 47 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "müssen dem Staat geschuldete Abgaben und Akzisen entrichtet werden" werden durch die Wörter "müssen geschuldete Abgaben und Akzisen dem Belgischen Staat entrichtet werden" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 47 - Artikel 48 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "ihre Erhaltung," werden aufgehoben. - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 48 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 49 - Artikel 49 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Als gestrandete Waren gelten nicht Waren, die vor der Ankunft und ohne Inkenntnissetzung der Bediensteten befördert worden sind." Art. 50 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 51 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 52 - Artikel 52 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "in der Frist, die in den ihnen zu diesem Zweck ausgestellten Versandpapieren festgelegt ist" werden aufgehoben.

Art. 53 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "sofern sie gegen Sicherheitsleistung wiederausgeführt werden, es sei denn, sie sind aus dem Königreich ausgeführt worden" werden durch die Wörter "sofern sie wiederausgeführt werden" ersetzt.

Art. 54 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 55 - Artikel 54 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 56 - In Artikel 55 desselben Gesetzes wird der Satz "Wracks, Masten, Segel, Anker, Taue und sonstige Ausrüstungen, die aus an den Küsten verunglückten Schiffen geborgen werden, Anker und Taue, die nah der Küste aus der See geborgen werden, und Geräte und Ausrüstungen aus an ausländischen Küsten gestrandeten nationalen Schiffen sind vorbehaltlich ausreichenden Nachweises des gesamten Sachverhalts ebenfalls von jeglichen Abgaben befreit, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Ereignis ins Königreich zurückversandt werden." durch den Satz "Für Wracks von Schiffen aller Art, die aus der See, an den Küsten des Königreichs oder an anderen Küsten geborgen werden und als Rückwaren gelten, kann unter den Bedingungen der Befreiung für Rückwaren eine Befreiung gewährt werden." ersetzt.

Art. 57 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 58 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter ", Binnenschiffer, Frachtführer beziehungsweise andere Personen, die die Beförderung von Waren leiten oder vornehmen, sie" werden durch die Wörter "oder andere Beförderer die Waren an Bord" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "zur ersten Versendungsstelle" werden durch die Wörter "zur ersten Stelle oder Versendungsstelle" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 59 - In Artikel 58 desselben Gesetzes werden die Sätze "Nach der allgemeinen Regel und aufgrund von Kapitel 15 muss die Anmeldung Menge, Beschaffenheit, Nummern und Zeichen und - für nach Wert besteuerte Waren - Wert der Waren enthalten; sie muss ebenfalls den Ort oder das Land ihrer Herkunft, ihres Ursprungs und ihrer Bestimmung - ob sie im Königreich bleiben, im Versandverfahren befördert werden oder eingelagert werden sollen - und schließlich ihre Entlade- oder Lagerorte enthalten; nach Leistung einer Sicherheit für die Einfuhrabgaben und Akzisen und eingehender Überprüfung der ihnen unterliegenden Waren werden ein oder mehrere Dokumente ausgestellt, die die Waren bei der Beförderung zu den Zahlstellen an den Entlade- oder Lagerorten, für die sie bestimmt sind, begleiten werden; am selben Tag oder so früh wie möglich wird dem Einnehmer oder Lagerhalter dieser Orte ein Auszug jedes Dokuments versandt." durch die Sätze "Die ausführliche Erklärung muss gemäß Kapitel 15 erstellt werden. Nach Leistung einer Sicherheit für die Einfuhrabgaben und Akzisen und eingehender Überprüfung der ihnen unterliegenden Waren werden ein oder mehrere Dokumente für die Beförderung der Waren zu den Zahlstellen an den Entlade- oder Lagerorten, für die sie bestimmt sind, ausgestellt. Am selben Tag oder so früh wie möglich wird dem Einnehmer oder Lagerhalter ein Auszug jedes Dokuments zugesandt." ersetzt.

Art. 60 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 61 - Artikel 62 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "bei der ersten Eingangs- oder Zahlstelle" werden durch die Wörter "bei der ersten Stelle" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "als Vorsorgemaßnahme muss aber soweit nötig eine Wache eingesetzt oder müssen Verschlüsse angebracht werden" werden durch die Wörter "in diesem Fall müssen die Waren aber bewacht oder verschlossen werden, wenn sich dies als notwendig erweist" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "der ersten Eingangs- oder Zahlstelle" werden durch die Wörter "der ersten Stelle" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 62 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "das heißt: bei Eingang auf dem Wasserweg die für jeden einzelnen Fluss bestimmten Orte; bei Eingang auf dem Landweg der nächstgelegene Ort am Hauptweg oder weiter im Inland;" werden aufgehoben. - Die Wörter "an denen ein Lager eingerichtet oder einzurichten ist" werden durch die Wörter "an denen ein Lager eingerichtet ist" ersetzt.

Art. 63 - Artikel 64 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] - [Abänderung des französischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - Das Wort "Zolleinfuhrscheine" wird durch die Wörter "Zahlungsnachweise bei Einfuhr" und die Wörter "diese Zolleinfuhrscheine" werden durch die Wörter "diese Zahlungsnachweise" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 64 - Artikel 66 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "Kapitäne oder Frachtführer" werden durch die Wörter "Kapitäne oder Beförderer " ersetzt. - Die Wörter "getrennte Zolleinfuhrscheine" werden durch die Wörter "getrennte Zahlungsnachweise" ersetzt.

Art. 65 - Artikel 67 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Das Wort "Zolleinfuhrscheine" wird durch das Wort "Zahlungsnachweise" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 66 - Artikel 68 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "der mit der Beschau beauftragten Bediensteten" werden durch die Wörter "der mit der Überprüfung beauftragten Bediensteten" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 67 - 68 - [Abänderungen des französischen und/oder niederländischen Textes] Art. 69 - Artikel 69 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "damit die geleistete Sicherheit gestrichen oder annulliert wird" werden durch die Wörter "damit die geleistete Sicherheit freigegeben wird" ersetzt.

Art. 70 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 71 - In Artikel 70/3 § 2 Buchstabe c) desselben Gesetzes werden die Wörter "oder in Namen und für Rechnung eines anderen" durch die Wörter "oder gemäß den in Kapitel 14bis [sic, zu lesen ist: Kapitel 14] vorgesehenen Bedingungen in Namen und für Rechnung eines anderen" ersetzt.

Art. 72 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 73 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "was die Ausfuhr von Akzisenprodukten mit Akzisenentlastung betrifft" werden durch die Wörter "was Akzisenprodukte betrifft" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 74 - In Artikel 72 desselben Gesetzes werden die Wörter "dem zuwiderhandelnden Kapitän, Schiffer oder Binnenschiffer" durch die Wörter "dem zuwiderhandelnden Kapitän" ersetzt.

Art. 75 - 78 - [Abänderungen des niederländischen Textes] Art. 79 - Artikel 76 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "nur auf den in Artikel 57 erwähnten Straßen und Hauptwegen" werden durch die Wörter "nur auf den in Artikel 57 erwähnten Straßen und Wegen" ersetzt. - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 80 - Artikel 77 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "vor deren Passieren" werden aufgehoben. - [Abänderung des französischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des französischen Textes] - Die Wörter "nach Warenbeschau und -vergleich" werden durch die Wörter "nach Überprüfung" ersetzt.

Art. 81 - Artikel 77 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 82 - Artikel 78 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des französischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "die erste Anmeldung bei Eingang " werden durch die Wörter "die erste Einfuhranmeldung" ersetzt.

Art. 83 - In Artikel 78/2 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "Minister der Finanzen" durch das Wort "König" ersetzt. Dieser Paragraph wird wie folgt ergänzt: "Der König kann den Minister der Finanzen mit der Ausführung des vorliegenden Paragraphen beauftragen." Art. 84 - In Artikel 78/2 § 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "Minister der Finanzen" durch das Wort "König" ersetzt. Dieser Paragraph wird wie folgt ergänzt: "Der König kann den Minister der Finanzen mit der Ausführung des vorliegenden Paragraphen beauftragen." Art. 85 - In Artikel 78/3 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Minister der Finanzen" durch das Wort "König" ersetzt. Dieser Paragraph wird wie folgt ergänzt: "Der König kann den Minister der Finanzen mit der Ausführung des vorliegenden Paragraphen beauftragen." Art. 86 - In Artikel 78/3 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Minister der Finanzen" durch das Wort "König" ersetzt. Dieser Paragraph wird wie folgt ergänzt: "Der König kann den Minister der Finanzen mit der Ausführung des vorliegenden Paragraphen beauftragen." Art. 87 - In Artikel 78/11 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Minister der Finanzen" durch das Wort "König" ersetzt. Dieser Paragraph wird wie folgt ergänzt: "Der König kann den Minister der Finanzen mit der Ausführung des vorliegenden Paragraphen beauftragen." Art. 88 - In Artikel 78/12 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Minister der Finanzen" durch das Wort "König" ersetzt. Dieser Paragraph wird wie folgt ergänzt: "Der König kann den Minister der Finanzen mit der Ausführung des vorliegenden Paragraphen beauftragen." Art. 89 - In Artikel 78/13 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Minister der Finanzen" durch das Wort "König" ersetzt. Dieser Paragraph wird wie folgt ergänzt: "Der König kann den Minister der Finanzen mit der Ausführung des vorliegenden Paragraphen beauftragen." Art. 90 - In Artikel 78/14 desselben Gesetzes werden die Wörter "Minister der Finanzen" durch das Wort "König" ersetzt. Dieser Artikel wird wie folgt ergänzt: "Der König kann den Minister der Finanzen mit der Ausführung des vorliegenden Absatzes beauftragen." Art. 91 - In Artikel 78/15 desselben Gesetzes werden die Wörter "Minister der Finanzen" durch das Wort "König" ersetzt. Dieser Artikel wird wie folgt ergänzt: "Der König kann den Minister der Finanzen mit der Ausführung des vorliegenden Absatzes beauftragen." Art. 92 - Artikel 85 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "Zur Einfuhr verbotene Waren, die jedoch bei der ersten Eingangsstelle unter ihrer eigenen oder wahren Bezeichnung angemeldet worden sind, können unmittelbar wiederausgeführt werden" werden durch die Wörter "Zur Einfuhr verbotene Waren, die jedoch bei der ersten Stelle unter ihrer eigenen oder wahren Bezeichnung angemeldet worden sind, dürfen unmittelbar wiederausgeführt werden" ersetzt. - Die Wörter "bei Eingang auf dem Seeweg" werden durch die Wörter "bei Einfuhr auf dem Seeweg" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 93 - Artikel 86 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "oder einer von ihm beauftragten Person" werden durch die Wörter "oder des von ihm beauftragten Beamten" ersetzt.

Art. 94 - Artikel 87 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "zur Einfuhr verbotene Waren können unter Abgabenbefreiung wiederausgeführt werden" werden durch die Wörter "verbotene Waren können unter Abgabenbefreiung wiederausgeführt werden" ersetzt.

Art. 95 - 99 - [Abänderungen des französischen und/oder niederländischen Textes] Art. 100 - Artikel 94 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "und gegen Entrichtung der Durchfuhrabgaben" werden aufgehoben. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 101 - 102 - [Abänderungen des niederländischen Textes] Art. 103 - Artikel 95 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften" werden durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.

Art. 104 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 105 - Artikel 97 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "entweder von einem Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, dem ein Mitglied der Gendarmerie oder ein Bediensteter der Gemeindeverwaltung beisteht, oder von zwei Mitgliedern der Gendarmerie oder von zwei Bediensteten der Gemeindeverwaltung oder auch von einem Mitglied der Gendarmerie und einem Bediensteten der Gemeindeverwaltung gemacht werden" werden durch folgende Wörter ersetzt: "gemacht werden: - entweder von einem Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, dem ein Polizeibediensteter oder ein Bediensteter der Gemeindeverwaltung beisteht, - oder von zwei Polizeibediensteten - oder von zwei Bediensteten der Gemeindeverwaltung - oder von einem Polizeibediensteten und einem Bediensteten der Gemeindeverwaltung." Art. 106 - In Artikel 97 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "im Interesse des Fahrzeugs und der Ladung so zu handeln" durch die Wörter "so zu handeln, um das Fahrzeug oder die Ladung zu bewahren" ersetzt.

Art. 107 - Artikel 99 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Wenn die Überprüfung bei der Bestimmungsstelle keinen Verstoß ans Licht bringt, erledigen Bedienstete das Versandpapier. Diese Erledigung wird erst nach Feststellung der Ausfuhr endgültig." Art. 108 - Artikel 113 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "Anmelder, Kapitäne, Binnenschiffer, Frachtführer beziehungsweise Beförderer" werden durch die Wörter "Anmelder, Kapitäne oder andere Beförderer" ersetzt. - Die Wörter "Verpackungs-, Entlade- und Wiederverlademittel" werden durch die Wörter "Verpackungen und Entlade- und Wiederverlademittel" ersetzt. - Die Wörter "bei den Eingangs- und Ausgangsstellen" werden aufgehoben. - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 109 - Artikel 113 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Anmelder tragen Kosten für die Hinfahrt und den Aufenthalt der Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, die die Waren begleiten." Art. 110 - Artikel 114 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "Ämtern oder" werden aufgehoben. - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "bei der Ausgangsstelle" werden durch die Wörter "bei der Bestimmungsstelle" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "der Kapitän, Binnenschiffer oder Beförderer" werden durch die Wörter "der Kapitän oder Beförderer" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 111 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 112 - Artikel 115 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "bei der Einfuhrstelle" werden durch die Wörter "bei der Abgangsstelle" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 113 - Artikel 115 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "bei der Ausgangsstelle" werden durch die Wörter "bei der Bestimmungsstelle" ersetzt. - Die Wörter "Kapitän, Binnenschiffer und Beförderer" werden durch die Wörter "Kapitän und andere Beförderer" ersetzt.

Art. 114 - 118 - [Abänderungen des niederländischen Textes] Art. 119 - Artikel 118 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "Es gilt erst als beendet, wenn die Waren" werden durch die Wörter "Es wird davon ausgegangen, dass er über die Waren verfügt, wenn sie" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 120 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 121 - In Artikel 119 desselben Gesetzes werden die Wörter "Minister der Finanzen" durch das Wort "König" ersetzt. Dieser Artikel wird wie folgt ergänzt: "Der König kann den Minister der Finanzen mit der Ausführung des vorliegenden Artikels beauftragen." Art. 122 - Artikel 120 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 123 - 124 - [Abänderungen des niederländischen Textes] Art. 125 - In der Überschrift von Kapitel 14 desselben Gesetzes wird das Wort "Zollagenten" durch das Wort "Zollvertreter" ersetzt.

Art. 126 - Artikel 127 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 127 - § 1 - Nur ein Zollvertreter darf einen Dritten bei Einfuhr, Ausfuhr oder Versand für dessen Geschäftsverkehr mit der Verwaltung vertreten. § 2 - Niemand darf als Zollvertreter handeln, wenn er nicht in einem Eintragungsregister für Zollvertreter eingetragen ist.

Für die Anwendung von Absatz 1 ist ein Zollvertreter eine natürliche oder juristische Person, die berufsmäßig in eigenem Namen oder im Namen eines Auftraggebers, aber für Rechnung des Auftraggebers Zollformalitäten bei Einfuhr, Ausfuhr und Versand erfüllt und von der Verwaltung als gemäß den europäischen Rechtsvorschriften zugelassener Wirtschaftsbeteiligter anerkannt ist oder den Nachweis einer ausreichenden Kenntnis der Vorschriften im Bereich Zoll und Akzisen erbringt. § 3 - Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen im Eintragungsregister für Zollagenten eingetragene Personen in das Eintragungsregister für Zollvertreter eingetragen werden dürfen. § 4 - Der König legt die Bedingungen fest, unter denen: - das in § 2 erwähnte Eintragungsregister geführt wird, - der Nachweis der ausreichenden Kenntnis der Vorschriften im Bereich Zoll und Akzisen erbracht wird, - die Vertretung als berufsmäßig gelten kann." Art. 127 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 128 - In Artikel 128 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "eines Zollagenten" durch die Wörter "eines Zollvertreters" ersetzt.

Art. 129 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 129/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 129/2 - Als direkte Vertreter handelnde Zollvertreter müssen gemäß den in Kapitel 26 vorgesehenen Bedingungen bei der Verwaltung eine ausreichende Sicherheit zur Sicherung von Schulden leisten, die möglicherweise für Anmeldungen entstehen, auf die die direkte Vertretung angewandt worden ist, und sofern diese nicht vom Auftraggeber selbst geleistet worden ist." Art. 130 - Artikel 130 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Zollvertreter führen in der vom Minister der Finanzen vorgeschriebenen Form ein jährliches Verzeichnis. Darin tragen sie pro Anmeldung, für die sie entweder als indirekte Vertreter oder als direkte Vertreter aufgetreten sind, all ihre Vorgänge sowohl bei Einfuhr als auch bei Ausfuhr und Versand gemäß einer ununterbrochenen Nummernserie getrennt ein.

Die Nummer einer Eintragung wird gleichzeitig mit der Eintragungsnummer des Zollvertreters auf den entsprechenden dem Zoll zu übergebenden Dokumenten, auf den Handelspapieren, auf den schriftlichen Anweisungen, die dem Zollvertreter im Hinblick auf die zu erfüllenden Zollformalitäten von seinem Auftraggeber übergeben worden sind, und auf den vom Zollvertreter ausgehenden oder von ihm aufbewahrten Briefen, Dokumenten und Akten in Bezug auf die von ihm durchgeführten oder durchzuführenden Zollvorgänge angegeben." Art. 131 - In Artikel 130 § 2 desselben Gesetzes wird das Wort "Zollagenten" durch das Wort "Zollvertreter" ersetzt.

Art. 132 - In Artikel 130 § 4 desselben Gesetzes wird der Begriff "Zollagent" jeweils durch den Begriff "Zollvertreter" ersetzt.

Art. 133 - In Artikel 131 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Minister der Finanzen" durch das Wort "König" und wird das Wort "Zollagent" durch das Wort "Zollvertreter" ersetzt. Dieser Absatz wird wie folgt ergänzt: "Der König kann den Minister der Finanzen mit der Ausführung des vorliegenden Absatzes beauftragen." Art. 134 - In Artikel 132 desselben Gesetzes wird das Wort "Zollagent" durch das Wort "Zollvertreter" und werden die Wörter "Minister der Finanzen" durch das Wort "König" ersetzt. Dieser Artikel wird wie folgt ergänzt: "Der König kann den Minister der Finanzen mit der Ausführung des vorliegenden Artikels beauftragen." Art. 135 - Artikel 133 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "Der Minister der Finanzen kann die Zulassung eines Zollagenten" werden durch die Wörter "Der vom Minister der Finanzen bestimmte Beamte kann die Zulassung eines Zollvertreters" ersetzt. - Der Satz "Im Wiederholungsfall wird der Zollagent endgültig aus dem Eintragungsregister gestrichen." wird durch den Satz "Im Wiederholungsfall wird der Zollvertreter endgültig aus dem Eintragungsregister gestrichen." ersetzt.

Art. 136 - In Artikel 134 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort "Zollagent" durch das Wort "Zollvertreter" ersetzt.

Art. 137 - Artikel 135 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - In Absatz 1 wird das Wort "Zollagent" durch das Wort "Zollvertreter" ersetzt. - In Absatz 2 werden die Wörter "stellt der Richter die Strafverfolgung gegen den Zollagenten ein. Jedoch bleibt Letzterer gesamtschuldnerisch mit seinem Kunden zur Entrichtung der Steuern verpflichtet" durch die Wörter "stellt der Richter die Strafverfolgung gegen den Zollvertreter ein. Ungeachtet des Vorhergehenden bleibt der als indirekter Vertreter handelnde Zollvertreter gesamtschuldnerisch mit seinem Kunden zur Entrichtung der Steuern verpflichtet" ersetzt.

Art. 138 - In Artikel 136 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort "Zollagenten" durch die Wörter "als indirekte Vertreter handelnden Zollvertretern" ersetzt.

Art. 139 - In Artikel 137 desselben Gesetzes werden die Wörter "Minister der Finanzen" durch das Wort "König" ersetzt. Dieser Artikel wird wie folgt ergänzt: "Der König kann den Minister der Finanzen mit der Ausführung des vorliegenden Artikels beauftragen." Art. 140 - Artikel 138 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "entweder als Eigentümer, Konsignatar, Kapitän, Frachtführer oder Beförderer der Waren oder als Bevollmächtigter oder als zu diesem Zweck von der Verwaltung anerkannter oder zugelassener Versender, Handels- oder Schiffsmakler oder Agent; jedoch wird ein Versender, Handels- oder Schiffsmakler oder Agent" werden durch die Wörter "entweder als Eigentümer oder Konsignatar oder Bevollmächtigter oder als Anmelder; jedoch wird ein Versender oder Agent" ersetzt. - Das Wort "Zulassung" wird durch das Wort "Zulassungsdokument" ersetzt. - Die Wörter "mit Sondervollmacht" werden durch die Wörter "auf der Grundlage einer Sondervollmacht" ersetzt.

Art. 141 - Artikel 139 Nr. 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - In Buchstabe b) werden die Wörter "letzte Stelle" durch das Wort "Stelle" ersetzt. - In Buchstabe c) wird das Wort "Wiederausfuhrstelle" durch das Wort "Ausgangsstelle" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 142 - Artikel 139 Nr. 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "Anzahl Ballen, Pakete, Fässer, Tonnen, Körbe, Kisten und anderer Packstücke mit Unterscheidung in Hälften, Viertel oder andere Teile und unter Angabe der Zeichen und Nummern, mit denen sie versehen sind" werden durch die Wörter "Anzahl Packstücke oder Behältnisse und Zeichen und Nummern, mit denen sie versehen sind" ersetzt. - Die Wörter "Für Erklärungen bei Eingang auf dem Seeweg" werden durch die Wörter "Bei Einfuhr auf dem Seeweg" ersetzt.

Art. 143 - 144 - [Abänderungen des niederländischen Textes] Art. 145 - Artikel 141 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr" werden durch die Wörter "Anmeldung zur zollmäßigen Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr" ersetzt.

Art. 146 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 147 - Artikel 143 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "darf die Berechnung der Abgaben dem Einnehmer überlassen werden und es reicht aus, den von ihm festgelegten Betrag zu entrichten" werden durch die Wörter "überprüft der Einnehmer die Berechnung der Abgaben und der zu entrichtende Betrag wird mitgeteilt" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "des Staates" werden durch die Wörter "des Belgischen Staates" ersetzt.

Art. 148 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 149 - In Artikel 145 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Minister der Finanzen" durch das Wort "König" ersetzt. Dieser Paragraph wird wie folgt ergänzt: "Der König kann den Minister der Finanzen mit der Ausführung des vorliegenden Paragraphen beauftragen." Art. 150 - In Artikel 145 § 3 Nr. 2 desselben Gesetzes werden nach dem Wort "vom" die Wörter "König oder" eingefügt.

Art. 151 - In Artikel 146 desselben Gesetzes werden die Wörter "werden Anmeldern für Laden oder Entladen, Einfuhr, Ausfuhr, Versand, Beförderung oder Einlagerung Dokumente ausgestellt, in denen die verschiedenen Mengen sowohl hinsichtlich Anzahl, Gewicht oder Maß als auch hinsichtlich Wert in Buchstaben und nicht in Zahlen deutlich und lesbar angegeben werden müssen. Je nach Orten und Umständen kann der Ort bestimmt werden, an dem Laden oder Entladen erfolgen muss oder darf" durch die Wörter "wird dem Anmelder eine Abschrift der Anmeldung abgegeben" ersetzt.

Art. 152 - Artikel 147 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "Fässer, Kisten, Ballen, Körbe oder anderer Packstücke" werden durch das Wort "Packstücke" ersetzt.

Art. 153 - Artikel 147 § 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 154 - Artikel 148 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 155 - Artikel 149 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Sind Formalitäten nach der Anmeldung zeitlich begrenzt, wird je nach Verwendung eine angemessene Frist festgelegt." Art. 156 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 157 - Artikel 150 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - Das Wort "kostenlos" wird durch die Wörter "immer kostenlos" ersetzt. - Die Wörter "vom Bürgermeister" werden durch die Wörter "von einem der in Artikel 97 erwähnten Bediensteten" ersetzt.

Art. 158 - Artikel 150 § 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 159 - 163 - [Abänderungen des französischen und/oder niederländischen Textes] Art. 164 - Artikel 153 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Wenn auf dem Seeweg eingeführte Waren ganz oder teilweise auf Leichtern zum Entladeort befördert werden und es Konsignataren oder einigen unter ihnen unmöglich ist, für alle nacheinander ankommenden Leichter eine gesonderte Erklärung abzugeben, sie sich aber für sämtliche für ihre Rechnung auf dem Seeschiff eingeführten Warenarten auf eine Erklärung beschränken wollen, beginnt das Entladen erst, nachdem jeder in dieser Erklärung enthaltene Posten ganz am Entladeort angekommen ist und somit alle Waren zusammen zur Überprüfung vorgeführt werden können." Art. 165 - Artikel 153 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Wenn Konsignatare jedoch möchten, dass ein Teil der Ladung vor der Überprüfung vorläufig in ihrem Lager verwahrt wird, wird diese Erlaubnis ihnen erteilt. Der Zoll ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um diese Waren später wiederzufinden." Art. 166 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 167 - In Artikel 154 desselben Gesetzes werden die Wörter "Nachdem Bedienstete die Beschau vorgenommen haben und alles für ordnungsgemäß befunden haben" durch die Wörter "Nachdem Bedienstete die Überprüfung vorgenommen haben und keine Unregelmäßigkeit festgestellt haben" ersetzt und die Wörter ", außer bei der letzten Stelle, bei der diese Papiere eingezogen werden müssen" werden aufgehoben.

Art. 168 - Artikel 155 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 169 - Artikel 156 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "der ersten Eingangsstelle" werden durch die Wörter "der ersten Stelle" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "der letzten Ausgangsstelle" werden durch die Wörter "der letzten Stelle" ersetzt. - [Abänderung des französischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 170 - Artikel 156 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Wenn ein Fall höherer Gewalt eine unverzügliche Leichterung erfordert, kann die Umladung ohne vorherige Zustimmung erfolgen, vorausgesetzt, der Kapitän hält die aus seinem Schiff entladenen Waren in den Dokumenten genau fest und die Leichter entfernen sich bis zum erneuten Umladen der Waren nie vom Schiff." Art. 171 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 172 - In Artikel 157 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "Minister der Finanzen" durch das Wort "König" ersetzt. Dieser Absatz wird wie folgt ergänzt: "Der König kann den Minister der Finanzen mit der Ausführung des vorliegenden Absatzes beauftragen." Art. 173 - Artikel 158 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "Wenn Waren mit Entlastung oder Erstattung eingeführt oder ausgeführt werden, wenn Entsprechendes in vorliegendem koordinierten Gesetz oder in Sondergesetzen vorgeschrieben ist oder wenn die Sicherung der Abgaben und Akzisen ein solches Vorgehen erforderlich macht, muss eine eingehende Überprüfung vorgenommen werden, das heißt, dass die Waren von zwei Bediensteten" werden durch die Wörter "Bei Ein- oder Ausfuhr mit Akzisenentlastung oder -erstattung und in allen durch das vorliegende Gesetz oder spezifische Gesetze im Akzisenbereich vorgesehenen Fällen oder zur Sicherung der Abgaben und Akzisen muss eine eingehende Überprüfung vorgenommen werden. Diese Überprüfung wird von zwei Bediensteten vorgenommen" ersetzt. - Die Wörter "je nach Beschaffenheit gewogen, abgemessen, vermessen oder gekostet werden müssen" werden durch die Wörter "und besteht je nach Beschaffenheit der Waren in ihrem Wiegen, Vermessen oder in jeglichem nützlichen Vorgang" ersetzt.

Art. 174 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 175 - In Artikel 160 desselben Gesetzes werden die Wörter "durch Wiegen, Abmessen, Vermessen, Prüfung, Kosten oder Zählung der Waren geschädigt zu sein, oder wenn ein mit diesem Vorgang bestellter Staatsbediensteter oder einer seiner Vorgesetzten der Meinung ist, dass die Interessen der Staatskasse beeinträchtigt sind, kann verlangt werden, dass Wiegen, Abmessen, Vermessen, Kosten oder Prüfung erneut auf Kosten der unterlegenen Partei erfolgt; dann muss aber der gesamte Posten abgemessen, gewogen, vermessen und geprüft werden. Dieser neue Vorgang muss von einem anderen ordnungsgemäß dazu ermächtigten Staatsbediensteten durchgeführt werden und ist ausschlaggebend" durch die Wörter "durch Wiegen, Abmessen, Vermessen oder jeglichen für die Überprüfung der Waren nützlichen Vorgang geschädigt zu sein, oder wenn ein Bediensteter oder einer seiner Vorgesetzten der Meinung ist, dass die Interessen der Staatskasse gefährdet sind, können Wiegen, Abmessen, Vermessen oder jeglicher für die Überprüfung der Waren nützliche Vorgang auf Kosten der unterlegenen Partei wiederholt werden; in diesem Fall müssen aber sämtliche Waren abgemessen, gewogen, vermessen oder jeglichem für die Überprüfung nützlichen Vorgang unterzogen werden. Dieser neue Vorgang muss von einem anderen Bediensteten durchgeführt werden" ersetzt.

Art. 176 - Artikel 163 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des französischen Textes] - Die Wörter "alle ein- oder auslaufenden beladenen Schiffe und alle Flurförderzeuge, Fahrzeuge, Karren oder anderen Beförderungsmittel" werden durch die Wörter "alle ein- oder auslaufenden beladenen Schiffe und Beförderungsmittel" ersetzt. - [Abänderung des französischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 177 - In Artikel 164 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Minister der Finanzen" durch das Wort "König" und die Wörter "Zoll- und Akzisenbedienstete" durch die Wörter "Bedienstete der Zoll- und Akzisenverwaltung" ersetzt. Dieser Absatz wird wie folgt ergänzt: "Der König kann den Minister der Finanzen mit der Ausführung des vorliegenden Absatzes beauftragen." Art. 178 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 179 - Artikel 165 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "Kisten, Fässern, Ballen oder anderen Packstücken" werden durch das Wort "Packstücken" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "vom Kapitän, Frachtführer oder Beförderer" werden durch die Wörter "vom Kapitän oder von anderen Beförderern" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 180 - Artikel 166 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Das Wort "Beschau" wird durch das Wort "Überprüfung" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 181 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 182 - In Artikel 170 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Minister der Finanzen" durch das Wort "König" ersetzt. Dieser Absatz wird wie folgt ergänzt: "Der König kann den Minister der Finanzen mit der Ausführung des vorliegenden Absatzes beauftragen." Art. 183 - In Artikel 170 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "Minister der Finanzen" durch das Wort "König" ersetzt. Dieser Absatz wird wie folgt ergänzt: "Der König kann den Minister der Finanzen mit der Ausführung des vorliegenden Absatzes beauftragen." Art. 184 - Artikel 171 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Dieses Verbot gilt nicht für nicht geschmuggelte Waren, die in einem Handelsunternehmen oder als Vorräte in Wohnungen von Privatpersonen gehalten werden." Art. 185 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 186 - Artikel 174 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter ", Scheunen oder anderen eingefriedeten Grundstücken," werden durch die Wörter "oder anderen Gebäuden" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 187 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 188 - In Artikel 176 desselben Gesetzes werden die Wörter "ausführlich angegeben und in den in Artikel 174 vorgesehenen Fällen insbesondere Tag, Uhrzeit und Ort, wo sie die Waren oder die für ihre Beförderung benutzten Pferde, Fahrzeuge, Karren und Boote oder Schiffe zuerst gesehen haben; des Weiteren Wege, Flüsse, Gräben oder Kanäle, denen sie gefolgt sind, um den Waren nachzukommen oder sie zu erreichen, und der Zeitpunkt, zu dem die Waren in das Haus oder auf das eingefriedete Grundstück gebracht wurden, das sie besucht haben; den Bewohnern oder Besitzern dieser Häuser beziehungsweise Grundstücke" durch die Wörter "angegeben und in den in Artikel 174 vorgesehenen Fällen insbesondere Tag, Uhrzeit und Ort, wo sie die Waren oder ihre Beförderungsmittel zuerst gesehen haben; des Weiteren gefolgte Strecke, um den Waren nachzukommen oder sie zu erreichen, und der Zeitpunkt, zu dem die Waren in die betreffenden Häuser oder anderen Gebäude gebracht wurden, die sie besucht haben; den Bewohnern oder Nutzern dieser Häuser beziehungsweise Gebäude" ersetzt.

Art. 189 - 190 - [Abänderungen des französischen und/oder niederländischen Textes] Art. 191 - Artikel 181 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "Boote oder Kähne" werden durch die Wörter "Boote oder Schiffe" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 192 - Artikel 182 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "alle Schiffe, Fahrzeuge oder andere Beförderungsmittel" werden durch die Wörter "alle Beförderungsmittel" ersetzt. - Die Wörter "auf dem Rücken oder auf andere Weise" werden aufgehoben. - Die Wörter "getragenen Waren" werden durch die Wörter "beförderten Waren" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 193 - Artikel 182 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Können Schiffe nicht während der Fahrt besucht werden, wird der Besuch am Bestimmungsort oder - bei Betrugsverdacht - am ersten Entladeort durchgeführt auf Kosten der unterlegenen Partei und unter der Verantwortung der Bediensteten." Art. 194 - In Artikel 183 desselben Gesetzes wird das Wort "Fahrzeugen" durch das Wort "Beförderungsmitteln" ersetzt.

Art. 195 - Artikel 184 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "Pakete, Kisten, Fässer und andere Packstücke" werden durch das Wort "Packstücke" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 196 - Artikel 184 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "Werden unterwegs oder bei der Beförderung unter Verschluss gestellte oder gestempelte Waren, die im Versandverfahren oder auf andere Weise befördert werden, beschaut" werden durch die Wörter "Werden unterwegs unter Verschluss gestellte Waren beschaut" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 197 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 198 - Artikel 186 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "die Mitglieder der Gendarmerie, der Gemeindepolizei, Feldhüter und Förster" werden durch die Wörter "Polizeibedienstete, Feldhüter und Förster" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 199 - 201 - [Abänderungen des niederländischen Textes] Art. 202 - Artikel 191 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "Träger von Lasten oder Ballen" werden durch das Wort "Beförderer" ersetzt. - Die Wörter "im Bezirk oder - bei ununterbrochener Verfolgung des Schmuggels ab dem Zollgrenzbezirk - im Inland" werden durch die Wörter "im Zollgrenzbezirk oder - bei ununterbrochener Verfolgung des Schmuggels ab dem Zollgrenzbezirk - außerhalb des Zollgrenzbezirks" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "die besagten Lasten oder Pakete" werden durch die Wörter "die Packstücke" ersetzt.

Art. 203 - In Artikel 191 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Träger von Lasten oder Ballen" durch das Wort "Beförderer" ersetzt.

Art. 204 - In Artikel 192 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter ", insbesondere Fahrzeuge mit mechanischem Antrieb," aufgehoben.

Art. 205 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 206 - Artikel 193 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "Fabriken, Betriebe" werden durch das Wort "Betriebe" ersetzt. - Das Wort "Akzisenverwaltung" wird durch das Wort "Verwaltung" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 207 - Artikel 194 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter ", Betrieben und an anderen in Artikel 193 bestimmten Orten" werden durch die Wörter "und an anderen in Artikel 193 bestimmten Orten" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 208 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 209 - Artikel 196 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "Fabriken, Betriebe und Gebäude" werden durch die Wörter "Fabriken und Gebäude" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 210 - Artikel 197 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "der in Artikel 174 vorgesehenen Fälle" werden durch die Wörter "des in Artikel 174 vorgesehenen Falls" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 211 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 212 - Artikel 198 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - Das Wort "jederzeit" wird durch das Wort "immer" ersetzt.

Art. 213 - In Artikel 198 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "die Ermächtigung darf vom Richter am Polizeigericht jedoch nur aufgrund der begründeten Vermutung verweigert werden" durch die Wörter "die Ermächtigung kann vom Richter am Polizeigericht jedoch nur aufgrund der begründeten Vermutung verweigert werden" ersetzt.

Art. 214 - Artikel 199 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "dem Besuch wirksam Folge geleistet" werden durch die Wörter "die Effektivität des Besuchs gewährleistet" ersetzt.

Art. 215 - In Artikel 200 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter ", Betriebe oder Werkstätten" durch die Wörter "oder Werkstätten" ersetzt.

Art. 216 - Artikel 200 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "der Fabrik oder des Betriebs" werden durch die Wörter "der Fabrik" ersetzt. - [Abänderung des französischen Textes] Art. 217 - In Artikel 201 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Minister der Finanzen" durch das Wort "König" ersetzt. Dieser Paragraph wird wie folgt ergänzt: "Der König kann den Minister der Finanzen mit der Ausführung des vorliegenden Paragraphen beauftragen." Art. 218 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 219 - Artikel 201 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Das Wort "Schriftstücke" wird durch das Wort "Dokumente" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 220 - Artikel 203 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Das Wort "Schriftstücke" wird jeweils durch das Wort "Dokumente" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 221 - 227 - [Abänderungen des französischen und/oder niederländischen Textes] Art. 228 - Artikel 207 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung" werden durch das Wort "Bediensteten" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 229 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 230 - Artikel 208 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - Das Wort "Bestimmungen" wird durch das Wort "Maßnahmen" ersetzt.

Art. 231 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 232 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 209/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 209/1 - Bediensteten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen sind in den Grenzen der Befugnisse, die ihnen durch oder aufgrund eines Gesetzes für die Durchführung von Kontrollen und die Feststellung von Verstößen erteilt werden, ermächtigt, auf öffentlicher Straße oder an der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orten auf mobile oder ortsfeste Kameras zurückzugreifen.

Die Befugnis, mobile oder ortsfeste Kameras einzusetzen, erstreckt sich ebenfalls auf Fälle, in denen die erwähnten Bediensteten im Rahmen ihrer Befugnisse auf öffentlicher Straße oder an der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orten Kontrollen über die tatsächliche Entrichtung der Zölle und Akzisen oder anderer Steuern durchführen, und auf Fälle, in denen diese Bediensteten aufgrund des Gesetzes vom 17. Juni 2013 zur Einführung einer besseren Beitreibung von strafrechtlichen Geldbußen tätig werden.

Durch den Einsatz mobiler oder ortsfester Kameras gesammelte Informationen können vor Gericht als Beweismittel für Verstöße verwendet werden, die bei den von den erwähnten Bediensteten durchgeführten Kontrollen festgestellt werden." Art. 233 - 236 - [Abänderungen des niederländischen Textes] Art. 237 - Artikel 220 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Das Wort ", Binnenschiffer" wird aufgehoben. - Die Wörter "Frachtführer, Beförderer" werden durch die Wörter "Beförderer, Führer" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 238 - Artikel 222 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "und ihre gewöhnlichen Gespanne" werden aufgehoben. - [Abänderung des französischen Textes] Art. 239 - 240 - [Abänderungen des französischen und/oder niederländischen Textes] Art. 241 - Artikel 223 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "und ihrer Gespanne" werden aufgehoben. - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des französischen Textes] Art. 242 - Artikel 226 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des französischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "Strafen; in diesem Fall" werden durch die Wörter "Strafen. In diesem Fall" ersetzt. - [Abänderung des französischen Textes] Art. 243 - Artikel 228 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "Straßen und Hauptwegen erfolgt ist, wenn sie bei Einfuhr auf dem Landweg am Ort, an dem die erste Eingangsstelle liegt" werden durch die Wörter "Straßen und Wegen erfolgt ist, wenn sie bei Einfuhr auf dem Landweg am Ort, an dem die erste Stelle liegt" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 244 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 245 - Artikel 233 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "Fässern, Kisten, Ballen, Körben oder anderen Verpackungen" werden durch das Wort "Packstücken" ersetzt. - Die Wörter "sind; in letzterem Fall" werden durch die Wörter "sind.

In letzterem Fall" ersetzt.

Art. 246 - Artikel 233 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Eine solche Geldbuße von 50 EUR wird für jedes Packstück verwirkt, für das bei der Anmeldung bei der Stelle oder vorher festgestellt worden ist, dass es eine andere Ware als die in der allgemeinen Erklärung angegebene Ware enthält. Ist diese Anmeldung jedoch gemäß den Dokumenten oder Manifesten erfolgt, verwirkt der Kapitän keine Geldbuße, aber die fälschlich angemeldeten Waren werden beschlagnahmt und können eingezogen werden. Die Betreffenden können jedoch die Einziehung verhindern, indem sie unverzüglich beziehungsweise spätestens vierzehn Tage nach der Beschlagnahme den Betrag der Abgaben beziehungsweise Akzisen, der Geldbuße und der durch die Beschlagnahme entstandenen Kosten entrichten. Keine Geldbuße wird verwirkt, wenn die verschiedenen detaillierten Posten mit der allgemeinen Erklärung übereinstimmen." Art. 247 - Artikel 235 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - In § 1 wird das Wort "Frachtführer" durch das Wort "Beförderer" ersetzt. - In § 2 werden die Wörter "der mit der Beschau beauftragten Bediensteten" durch die Wörter "der mit der Überprüfung beauftragten Bediensteten" und die Wörter "der Kapitän oder Frachtführer eine Geldbuße nach § 1; die Waren" durch die Wörter "der Kapitän oder Beförderer eine Geldbuße nach § 1. Die Waren" ersetzt. - In § 3 werden die Wörter "Träger oder Beförderer verwirken eine Geldbuße von 25 EUR für jedes Fass beziehungsweise Paket, für jeden Ballen beziehungsweise Korb Waren" durch die Wörter "Beförderer verwirken eine Geldbuße von 25 EUR für jedes Packstück Waren" ersetzt.

Art. 248 - Artikel 236 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - Das Wort "Zolleinfuhrscheinen" wird durch die Wörter "Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr" ersetzt.

Art. 249 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 250 - Artikel 238 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Im heutigen Text, der § 1 bilden wird, werden die Wörter "die für Transitwaren nach den auf dieselben Waren bei Eingang festgelegten Abgaben zu berechnen sind," und die Wörter "; übersteigt der nicht angemeldete Teil jedoch ein Zwölftel sämtlicher Waren, kann die Einziehung nur durch eine Geldbuße ersetzt werden, die dem Zehnfachen der für den gesamten nicht angemeldeten Teil geschuldeten Abgaben entspricht; im Übrigen wird wie weiter oben erwähnt vorgegangen" aufgehoben. - Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Übersteigt der nicht angemeldete Teil jedoch ein Zwölftel sämtlicher Waren, ist § 1 anwendbar, wobei die Einziehung nur durch eine Geldbuße ersetzt werden kann, die dem Zehnfachen der für den gesamten nicht angemeldeten Teil geschuldeten Abgaben entspricht." Art. 251 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 252 - In Artikel 240 desselben Gesetzes werden die Wörter "werden auf diese Weise geladene oder an Bord genommene Waren beschlagnahmt und eingezogen und der Kapitän verwirkt eine Geldbuße von 100 EUR bei Schüttgut und von 25 EUR für jedes Fass, Paket beziehungsweise Packstück, für jeden Ballen beziehungsweise Korb bei Waren in Fässern oder Verpackungen" durch die Wörter "werden auf diese Weise geladene Waren beschlagnahmt und eingezogen und der Kapitän verwirkt eine Geldbuße von 100 EUR bei Schüttgut und von 25 EUR für jedes Packstück bei Waren, wenn sie in Packstücken befördert werden" ersetzt.

Art. 253 - Artikel 241 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - In § 2 werden die Wörter "die Waren gemäß Dokumenten oder für diese Anmeldung erhaltenen Dokumenten vor der Beschlagnahme tatsächlich angemeldet worden sind, wird die Beschlagnahme für den Betrag der Kosten aufgehoben und der Kapitän, Frachtführer, Führer eines Leichters oder Beförderer" durch die Wörter "die Waren vor der Beschlagnahme tatsächlich abgefertigt oder angemeldet worden sind und ein diesbezügliches Dokument ausgestellt worden ist, wird die Beschlagnahme für den Betrag der Kosten aufgehoben und der Kapitän oder Beförderer" ersetzt. - In § 3 werden die Wörter "Kann dieser Nachweis insbesondere für einige Artikel oder für einige Fässer, Pakete, Ballen, Körbe oder Packstücke einer Ladung nicht erbracht werden, verwirkt der Kapitän, Frachtführer, Führer eines Leichters oder Beförderer" durch die Wörter "Kann dieser Nachweis insbesondere für einige Artikel oder für einige Packstücke einer Ladung nicht erbracht werden, verwirkt der Kapitän oder Beförderer" ersetzt und die Wörter "Eingang auf dem Seeweg" werden durch die Wörter "Einfuhr auf dem Seeweg" ersetzt.

Art. 254 - Artikel 242 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: - In § 1 werden die Wörter "Eine inländische Beförderung ohne Freiverkehrsschein" durch die Wörter "Eine Warenbeförderung ohne Begleitdokument" ersetzt. - In § 2 werden die Wörter "rechtmäßigen Bestand haben" durch die Wörter "rechtmäßig vorhanden sind" ersetzt und die Wörter "; in Bezug auf die Festlegung dieses Wertes und des Wertes der nach Wert besteuerten Waren wird für die Eintreibung der Geldbuße auf die eigentliche Anmeldung der Interessehabenden in Bezug auf diese Waren Bezug genommen, vorbehaltlich des Rechts der Bediensteten, den angemeldeten Wert gemäß Kapitel 23 anzufechten" werden aufgehoben.

Art. 255 - In Artikel 243 desselben Gesetzes werden die Wörter "Frachtführer oder Beförderer" durch das Wort "Beförderer" ersetzt.

Art. 256 - In Artikel 244 desselben Gesetzes werden die Wörter "Kapitäne, Beförderer und Anmelder" durch die Wörter "Beförderer und Anmelder" ersetzt.

Art. 257 - 259 - [Abänderungen des niederländischen Textes] Art. 260 - Artikel 249 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "Kapitäne, Frachtführer und andere Personen" werden durch die Wörter "Kapitäne, Beförderer und andere Personen" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 261 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 262 - In Artikel 250 desselben Gesetzes werden die Wörter "oder Gendarmerieoffizieren überstellen, wenn sie vor Ort anwesend sind; in diesem Fall muss der Richter am Polizeigericht oder müssen die Gendarmerieoffiziere die festgenommenen Personen so früh wie möglich dem Prokurator des Königs vorführen" durch die Wörter "oder Offizieren der föderalen Polizei überstellen, wenn sie vor Ort anwesend sind; in diesem Fall muss der Richter am Polizeigericht oder müssen die Offiziere der föderalen Polizei die festgenommenen Personen so früh wie möglich dem Prokurator des Königs vorführen" ersetzt.

Art. 263 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 264 - In Artikel 253 desselben Gesetzes werden die Wörter ", Pferde und andere Lasttiere, die nicht eingezogen werden können, mit denen jedoch ein Verstoß begangen worden ist, wird erklärt, dass sie für die Geldbuße, die Kapitäne, Binnenschiffer, Frachtführer oder Beförderer verwirken, einer besonderen Verpflichtung und Vollstreckung unterliegen; zum Bergübergang dienende außergewöhnliche Gespanne sind jedoch ausgenommen" durch die Wörter "und andere Beförderungsmittel, die nicht eingezogen werden können, mit denen jedoch ein Verstoß begangen worden ist, wird erklärt, dass sie für die Zahlung der Geldbuße, die Kapitäne, Beförderer oder Führer verwirken, einer besonderen Verpflichtung und Vollstreckung unterliegen" ersetzt.

Art. 265 - In Artikel 254 desselben Gesetzes werden die Wörter "oder Handelsgeschäften ohne vorherige Information oder Erlaubnis in Fällen, in denen diese Einrichtung beziehungsweise dieser Aus- oder Abbau gemäß den Gesetzen einer Information oder Sondererlaubnis unterliegt, werden mit einer Geldbuße von 400 EUR zu Lasten des zuwiderhandelnden Herstellers oder Kaufmanns belegt; darüber hinaus müssen im ersten Fall auf diese Weise eingerichtete oder organisierte Fabriken oder Handelsgeschäfte abgebrochen werden und in den beiden anderen Fällen muss alles in den vorherigen Zustand zurückversetzt werden" durch die Wörter "ohne vorherige Information oder Erlaubnis in Fällen, in denen diese Einrichtung beziehungsweise dieser Aus- oder Abbau gemäß den Gesetzen einer Information oder Sondererlaubnis unterliegt, werden mit einer Geldbuße von 400 EUR zu Lasten des zuwiderhandelnden Herstellers belegt; darüber hinaus müssen im ersten Fall auf diese Weise eingerichtete oder organisierte Fabriken abgebrochen werden und in den beiden anderen Fällen muss alles in den vorherigen Zustand zurückversetzt werden" ersetzt.

Art. 266 - Artikel 255 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "Hersteller, Kaufleute oder andere Personen" werden durch die Wörter "Hersteller oder andere Personen" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 267 - 270 - [Abänderungen des niederländischen Textes] Art. 271 - In Artikel 261 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.

Art. 272 - 273 - [Abänderungen des niederländischen Textes] Art. 274 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 24bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Verwaltungssanktionen".

Art. 275 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 24bis, das Artikel 266/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 266/2 - Unbeschadet der Anwendung der Verwaltungssanktionen, die in den Artikeln 17, 19/5, 70/28, 70/29, 129, 130, 131, 133 erwähnt sind, und unbeschadet der Verwaltungssanktionen, die in den spezifischen Akzisengesetzen vorgesehen sind, kann eine Lizenz, Zulassung, Bewilligung oder Konzession, die auf der Grundlage der europäischen oder nationalen Rechtsvorschriften über Zoll und Akzisen erteilt worden ist, entzogen werden, falls: - der Inhaber der Lizenz, Zulassung, Bewilligung oder Konzession eine in seinem Namen entstandene Zollschuld nicht freiwillig entrichtet oder - der Inhaber den Vorschriften nicht mehr entspricht, die in seiner Lizenz, Zulassung, Bewilligung oder Konzession vorgesehen sind." Art. 276 - 283 - [Abänderungen des französischen und/oder niederländischen Textes] Art. 284 - In Artikel 274 desselben Gesetzes werden die Wörter "Schiffe, Geräte, Vorrichtungen oder andere Gegenstände, mit denen ein Verstoß begangen worden ist und deren Beschlagnahme gemäß Artikel 253 zur Anwendung einer Strafe führen muss" durch die Wörter "Beförderungsmittel, Geräte, Werkzeuge oder andere Gegenstände, mit denen ein Verstoß begangen worden ist und deren Beschlagnahme gemäß Artikel 253 die Vollstreckung einer Strafe zum Ziel hat" ersetzt.

Art. 285 - Artikel 275 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter ", Schiffen, Fahrzeugen und Gespannen" werden durch die Wörter "und Beförderungsmitteln" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 286 - 299 - [Abänderungen des niederländischen Textes] Art. 300 - Artikel 289 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "Hinterlegung eventuell geschuldeter Gelder" werden durch die Wörter "Hinterlegung eventuell geschuldeter Beträge in bar" ersetzt. - [Abänderung des französischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 301 - 308 - [Abänderungen des niederländischen Textes] Art. 309 - In Artikel 297 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Nachweises" durch die Wörter "des Nachweises der Zahlungsfähigkeit" ersetzt.

Art. 310 - Artikel 298 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter "Quittungen oder Dokumente" werden durch das Wort "Dokumente" ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 311 - 317 - [Abänderungen des niederländischen Textes] Art. 318 - Artikel 308 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "beim Einnahmeamt des Ortes" werden durch die Wörter "beim zuständigen Amt des Ortes" ersetzt.

Art. 319 - 322 - [Abänderungen des niederländischen Textes] Art. 323 - Artikel 313 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Im Vorzugsrecht der Verwaltung auf bewegliche Güter sind alle Werkzeuge und Geräte einbegriffen, die sich in den Fabriken und Betrieben der Steuerpflichtigen befinden, ungeachtet, wer der Eigentümer ist, so dass das Vorzugsrecht wie auf bewegliche Güter ausgeübt werden kann." Art. 324 - 333 - [Abänderungen des französischen und/oder niederländischen Textes] Art. 334 - In Artikel 320 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "von den Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "von der Europäischen Union" ersetzt.

Art. 335 - 337 - [Abänderungen des niederländischen Textes] Art. 338 - Artikel 329 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Diese Beträge werden verfünffacht, wenn Erfüllungsverweigerungen von Personen begangen werden, die Feuerwaffen, Schlagstöcke, Gummiknüppel oder jegliche verbotene Waffe auf auffällige Weise mitführen oder motorbetriebene Beförderungsmittel benutzen oder in Banden mit mindestens drei Mitgliedern reisen." Art. 339 - 340 - [Abänderungen des niederländischen Textes] Art. 341 - Derzeit geltende Ministerielle Erlasse zur Ausführung der Artikel, für die gemäß dem vorliegenden Gesetz dem König die Befugnis erteilt wird, bleiben anwendbar, bis der König sie abändert oder aufhebt.

Art. 342 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. (...) KAPITEL 4 - Bestätigung Art. 352 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: 1. der Königliche Erlass vom 14.Dezember 2012 zur Abänderung des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, 2. der Königliche Erlass vom 18.Juni 2013 zur provisorischen Abänderung des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak, 3. der Königliche Erlass vom 27.September 2013 zur provisorischen Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 2006 über die Biokraftstoffe, 4. der Königliche Erlass vom 28.November 2013 zur provisorischen Abänderung des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak, 5. der Königliche Erlass vom 28.November 2013 zur provisorischen Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 2006 über die Biokraftstoffe.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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