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Loi du 12 mars 2012
publié le 30 août 2012

Loi modifiant la loi du 22 juillet 1953 créant un Institut des réviseurs d'entreprises et organisant la supervision publique de la profession de réviseur d'entreprises, coordonnée le 30 avril 2007. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2012000544
pub.
30/08/2012
prom.
12/03/2012
ELI
eli/loi/2012/03/12/2012000544/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


12 MARS 2012. - Loi modifiant la loi du 22 juillet 1953Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/07/1953 pub. 28/10/2009 numac 2009000714 source service public federal interieur Loi créant un Institut des réviseurs d'entreprises et organisant la supervision publique de la profession de réviseur d'entreprises, coordonnée le 30 avril 2007. - Coordination officieuseen langue allemande fermer créant un Institut des réviseurs d'entreprises et organisant la supervision publique de la profession de réviseur d'entreprises, coordonnée le 30 avril 2007. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 mars 2012 modifiant la loi du 22 juillet 1953Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/07/1953 pub. 28/10/2009 numac 2009000714 source service public federal interieur Loi créant un Institut des réviseurs d'entreprises et organisant la supervision publique de la profession de réviseur d'entreprises, coordonnée le 30 avril 2007. - Coordination officieuseen langue allemande fermer créant un Institut des réviseurs d'entreprises et organisant la supervision publique de la profession de réviseur d'entreprises, coordonnée le 30 avril 2007 (Moniteur belge du 22 mars 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 12. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22.Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert am 30. April 2007 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Es dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates.

Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert am 30. April 2007, abgeändert durch Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch Nummern 23, 24, 25 und 26 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 23. Bank: die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische Nationalbank, 24. Organen der öffentlichen Aufsicht: die in Artikel 43 § 1 aufgezählten Organe, 25.zuständigen Behörden: durch Gesetz bestimmte Behörden oder Einrichtungen, die für die Regulierung und/oder Aufsicht von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften oder spezifischen Aspekten davon verantwortlich sind, 26. Richtlinie 2006/43: die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates. » Art. 3 - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « 1. Sie ist Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, und verfügt über eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, oder hat eine Niederlassung in Belgien. » Art. 4 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.In § 1 werden die Wörter « in Artikel 77 des vorliegenden Gesetzes » durch die Wörter « in § 2 und § 4/1 » ersetzt. 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Das Institut teilt den Organen der öffentlichen Aufsicht alle Informationen, einschliesslich vertraulicher Informationen, die diese Organe im Rahmen ihrer Aufträge wie durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehen anfragen, mit. Die Organe der öffentlichen Aufsicht dürfen erhaltene Informationen nur für die Ausführung der Aufträge verwenden, die ihnen durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes anvertraut sind. » 4. In § 4 werden zwischen den Wörtern « in § 2 » und den Wörtern « erwähnten Bestimmungen » die Wörter « und § 4/1 » eingefügt.5. Ein Paragraph 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 4/1 - Das Institut teilt der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte oder der Bank jede Information mit, die der Ausübung ihrer Befugnisse dienlich ist.» Art. 5 - Artikel 43 desselben Gesetzes wird durch Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Der Generalprokurator, die Verweisungs- und Vorbereitungskammer und die Disziplinarinstanzen sind Organe, die mit Einzelbeschlüssen in Bezug auf die öffentliche Aufsicht beauftragt sind. Sie unterliegen Artikel 458 des Strafgesetzbuches; gleiches gilt für Personen, die von ihnen für die Ausführung der ihnen durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes anvertrauten Aufträge beschäftigt werden oder wurden.

Der Hohe Rat der Wirtschaftsberufe unterliegt in Bezug auf seinen Auftrag hinsichtlich der Zusammenarbeit wie in Kapitel IX erwähnt und im Rahmen von Artikel 135 § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches ebenfalls Artikel 458 des Strafgesetzbuches. Gleiches gilt auch für Personen, die von ihm beschäftigt werden oder wurden, insofern sie Tätigkeiten im Rahmen der vorerwähnten Aufträge ausüben. § 4 - Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, dürfen von den Organen der öffentlichen Aufsicht keiner anderen Person oder Behörde offenbart werden, es sei denn, dies ist durch Gesetz geregelt.

In Abweichung von § 3 und Artikel 458 des Strafgesetzbuches tauschen die Organe der öffentlichen Aufsicht gemäss den in Kapitel IX festgelegten Bedingungen und den zur Ausführung dieses Kapitels getroffenen Massnahmen vertrauliche Informationen untereinander und mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittländern aus.

In Abweichung von § 3 und Artikel 458 des Strafgesetzbuches dürfen die Organe der öffentlichen Aufsicht vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen der ihnen durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes anvertrauten Aufträge erhalten haben, dem Institut mitteilen, insofern diese Informationen für die Ausführung der Aufträge des Instituts notwendig sind. » Art. 6 - In Kapitel IX desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: « Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen ».

Art. 7 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 6, wird Artikel 77 wie folgt ersetzt: « Art. 77 - § 1 - Der Hohe Rat der Wirtschaftsberufe wird als Organ bestimmt, das einerseits mit der nationalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der öffentlichen Aufsicht und andererseits mit der Zusammenarbeit zwischen den Systemen der öffentlichen Aufsicht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittländern beauftragt ist. § 2 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnte Zusammenarbeit und die zur Ausführung dieses Kapitels getroffenen Massnahmen betreffen nicht gerichtliche Strafakten im Stadium der Ermittlung oder Untersuchung. » Art. 8 - In Kapitel IX desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: « Abschnitt 2 - Nationale Zusammenarbeit ».

Art. 9 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel 77bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 77bis - § 1 - Die Organe der öffentlichen Aufsicht arbeiten zusammen, wann immer dies für die Ausführung ihrer jeweiligen Aufträge wie durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes festgelegt erforderlich ist. Sie leisten einander Amtshilfe.

Insbesondere und gegebenenfalls vorbehaltlich der Bestimmungen des Strafprozessgesetzbuches tauschen sie Informationen aus und arbeiten bei Untersuchungen in Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen zusammen. § 2 - Der König kann zusätzliche Modalitäten für die nationale Zusammenarbeit bestimmen. » Art. 10 - In Kapitel IX desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: « Abschnitt 3 - Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ».

Art. 11 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel 77ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 77ter - Die Organe der öffentlichen Aufsicht arbeiten mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen, wann immer dies für die Ausführung ihrer jeweiligen Aufträge in Bezug auf die öffentliche Aufsicht erforderlich ist. Diese Behörden leisten einander Amtshilfe. Insbesondere tauschen sie Informationen aus und arbeiten bei Untersuchungen in Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen zusammen.

Diese Zusammenarbeit erfolgt unbeschadet der von der Europäischen Kommission erlassenen Massnahmen in Bezug auf Modalitäten für Informationsaustausch und grenzüberschreitende Untersuchungen. » Art. 12 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 77quater - Vorbehaltlich des Artikels 77sexies teilen die Organe der öffentlichen Aufsicht auf Anfrage einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Informationen, die sie im Rahmen der ihnen durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes anvertrauten Aufträge besitzen oder erhalten, der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaates unverzüglich mit. Falls notwendig, leitet das Organ der öffentlichen Aufsicht, das eine solche Anfrage erhält, unverzüglich die zur Sammlung der gewünschten Informationen notwendigen Massnahmen ein.

Auf diese Weise mitgeteilte Informationen dürfen einer anderen Behörde oder Person nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Organs der öffentlichen Aufsicht, das diese Informationen mitgeteilt hat, offenbart werden, es sei denn, dies ist durch Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsverfahren eines anderen Mitgliedstaates geregelt. » Art. 13 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 77quinquies - Vorbehaltlich des Artikels 77sexies führen die Organe der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Untersuchungen in Belgien durch oder veranlassen sie oder erlauben Personalmitgliedern dieser Behörde, an einer Untersuchung teilzunehmen.

Die Untersuchung unterliegt durchgehend der umfassenden Aufsicht der belgischen zuständigen Behörden. » Art. 14 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 77sexies - Die Organe der öffentlichen Aufsicht können sich weigern, einer im Rahmen einer Untersuchung erfolgenden Aufforderung zur Mitteilung von Informationen oder zur Zusammenarbeit, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgeht, nachzukommen, wenn 1. eine solche Aufforderung die Souveränität, die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Belgiens beeinträchtigen könnte, 2.aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen, die in der Aufforderung erwähnt sind, bereits ein Gerichtsverfahren, ein Strafverfahren eingeschlossen, in Belgien eingeleitet worden ist, 3. gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen, die in der Aufforderung erwähnt sind, bereits eine Entscheidung der belgischen zuständigen Behörden formell rechtskräftig geworden ist, 4.die Behörde und die Personen, die von ihr beschäftigt werden oder wurden, keinen Garantien in Bezug auf das Berufsgeheimnis unterliegen, die denen gleichwertig sind, die auf das Organ der öffentlichen Aufsicht Anwendung finden, oder 5. die Informationen für die Ausführung eines Auftrags der öffentlichen Aufsicht nicht erforderlich sind.» Art. 15 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 77septies - Ein Organ der öffentlichen Aufsicht kann eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auffordern, ihm Informationen mitzuteilen oder es an einer Untersuchung auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates teilnehmen zu lassen.

Unbeschadet seiner Pflichten in Gerichtsverfahren darf ein Organ der öffentlichen Aufsicht: 1. die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates erhaltenen Informationen nur zur Ausführung seiner Aufträge und bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die speziell die Ausführung dieser Aufträge wie durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehen betreffen, verwenden, 2.diese Informationen einer anderen Behörde nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates mitteilen. » Art. 16 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 77octies - § 1 - Kommt ein Organ der öffentlichen Aufsicht zu der Überzeugung, dass im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstossen wurde, so teilt es dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates mit. § 2 - Wird ein Organ der öffentlichen Aufsicht von einem anderen Mitgliedstaat davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen die für Abschlussprüfer geltenden Regelungen oder die für die Abschlussprüfung geltenden Regeln verstossen wurde, trifft es die notwendigen Massnahmen. Das Organ informiert den notifizierenden Staat über das Endergebnis und so weit wie möglich über wesentliche Zwischenergebnisse. » Art. 17 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77novies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 77novies - Der König kann besondere Modalitäten für die Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäss der Richtlinie 2006/43 bestimmen. » Art. 18 - In Kapitel IX desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt: « Abschnitt 4 - Zusammenarbeit mit Drittländern ».

Art. 19 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 18, wird ein Artikel 77decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 77decies - § 1 - Vorbehaltlich des Paragraphen 2 gibt ein vom König bestimmtes zuständiges Organ der öffentlichen Aufsicht auf Anfrage einer zuständigen Behörde eines Drittlandes Arbeitspapiere und andere Dokumente im Besitz von Betriebsrevisoren weiter, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Diese Arbeitspapiere und anderen Dokumente beziehen sich auf Abschlussprüfungen von Unternehmen, die Wertpapiere in dem betreffenden Drittland ausgegeben haben, oder von Unternehmen, die Teile eines Konzerns sind, der in diesem Drittland einer Abschlussprüfung der konsolidierten Abschlüsse unterliegt.2. Diese Weitergabe ist notwendig, damit die zuständige Behörde des Drittlandes den gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43 für gleichwertig erklärten Auftrag der öffentlichen Aufsicht, der Untersuchung oder der Qualitätsprüfung erfüllen kann.3. Diese Behörde erfüllt die Anforderungen, die nach Artikel 47 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43 von der Europäischen Kommission als angemessen erklärt wurden.4. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten steht in Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. 5. Die Behörde oder die Personen, die die Informationen in Drittländern erhalten, unterliegen Garantien in Bezug auf das Berufsgeheimnis, die denen gleichwertig sind, die auf das zuständige Organ der öffentlichen Aufsicht Anwendung finden.6. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wurden Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen den vom König bestimmten Organen und dieser Behörde getroffen. § 2 - Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die von einer zuständigen Behörde eines Drittlandes an sie gerichtete Anfrage verweigern, falls: 1. die Bereitstellung der in § 1 erwähnten Arbeitspapiere die Souveränität, die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Belgiens oder der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beeinträchtigen würde, 2.aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen, die in der Anfrage erwähnt sind, bereits ein Gerichtsverfahren, ein Strafverfahren eingeschlossen, in Belgien eingeleitet worden ist, 3. gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen, die in der Anfrage erwähnt sind, bereits eine Entscheidung der belgischen zuständigen Behörden formell rechtskräftig geworden ist, 4.die vorhergehenden in § 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind. § 3 - Der König bestimmt besondere Modalitäten für die Zusammenarbeit mit Drittländern. » Art. 20 - Artikel 79 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: « f) Mitteilung von Informationen, einschliesslich vertraulicher Informationen, die gemäss den in Kapitel IX festgelegten Bedingungen und den zur Ausführung dieses Kapitels getroffenen Massnahmen von einem Organ der öffentlichen Aufsicht im Rahmen seiner Aufträge und der nationalen und internationalen Zusammenarbeit angefragt werden. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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