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Loi du 13 décembre 2010
publié le 15 juin 2011

Loi modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques, la loi du 17 janvier 2003 relative au statut du régulateur des secteurs des postes et des télécommunications belges et modifiant la loi du 9 juillet 2001 fixant certaines règles relatives au cadre juridique pour les signatures électroniques et les services de certification. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2011000365
pub.
15/06/2011
prom.
13/12/2010
ELI
eli/loi/2010/12/13/2011000365/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


13 DECEMBRE 2010. - Loi modifiant la loi du 21 mars 1991Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/03/1991 pub. 09/01/2013 numac 2012000673 source service public federal interieur Loi portant réforme de certaines entreprises publiques économiques. - Coordination officieuse en langue allemande fermer portant réforme de certaines entreprises publiques économiques, la loi du 17 janvier 2003 relative au statut du régulateur des secteurs des postes et des télécommunications belges et modifiant la loi du 9 juillet 2001 fixant certaines règles relatives au cadre juridique pour les signatures électroniques et les services de certification. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des chapitres 1er et 4 à 6 de la loi du 13 décembre 2010 modifiant la loi du 21 mars 1991Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/03/1991 pub. 09/01/2013 numac 2012000673 source service public federal interieur Loi portant réforme de certaines entreprises publiques économiques. - Coordination officieuse en langue allemande fermer portant réforme de certaines entreprises publiques économiques, la loi du 17 janvier 2003 relative au statut du régulateur des secteurs des postes et des télécommunications belges et modifiant la loi du 9 juillet 2001 fixant certaines règles relatives au cadre juridique pour les signatures électroniques et les services de certification (Moniteur belge du 31 décembre 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE 13. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21.März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors und des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft um. (...) KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste Art. 38 - In der Überschrift des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste werden zwischen den Wörtern "elektronische Signaturen" und den Wörtern "und Zertifizierungsdienste" die Wörter ", elektronische Einschreiben" eingefügt.

Art. 39 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "Durch vorliegendes Gesetz werden" und den Wörtern "die Bestimmungen" das Wort "insbesondere" eingefügt.2. In Absatz 2 Nr.10 werden zwischen den Wörtern "Zertifikate ausstellt und verwaltet" und den Wörtern "oder anderweitige Dienste" die Wörter ", Dienste für elektronische Einschreiben bereitstellt" eingefügt. 3. In demselben Absatz Nr.12 werden die Wörter "die Verwaltung des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten, die mit den Aufgaben" durch die Wörter "den Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, der mit den Aufgaben" ersetzt und werden zwischen den Wörtern "qualifizierte Zertifikate ausstellen" und den Wörtern "und in Belgien ansässig sind" die Wörter ", Dienste für elektronische Einschreiben bereitstellen" eingefügt. 4. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: "14."elektronisches Einschreiben" einen Dienst für die Übermittlung von elektronischen Daten, bei dem pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird und bei dem dem Absender, gegebenenfalls auf sein Verlangen, eine Bestätigung über die Entgegennahme der Sendung und/oder ihre Aushändigung an den Empfänger erteilt wird, 15. "Dienst für elektronische Einschreiben" einen Dienst für elektronische Einschreiben, der von einem Zertifizierungsdiensteanbieter bereitgestellt wird, der den Bestimmungen von Anlage V zu vorliegendem Gesetz entspricht." Art. 40 - In Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "für elektronische Signaturen" und den Wörtern "fest und bestimmt" die Wörter "und elektronische Einschreiben" eingefügt.

Art. 41 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "die qualifizierte Zertifikate ausstellen" und den Wörtern ", müssen jedoch" die Wörter "oder Dienste für elektronische Einschreiben bereitstellen" eingefügt. 2. Derselbe Artikel wird durch einen Paragraphen mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 6 - Vorbehaltlich der Anwendung besonderer gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher Anforderungen in Bezug auf Einschreibsendungen wird davon ausgegangen, dass ein elektronisches Einschreiben die Anforderungen einer Einschreibsendung erfüllt." Art. 42 - Die Überschrift von Kapitel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: "oder Dienste für elektronische Einschreiben bereitstellen".

Art. 43 - Die Überschrift von Kapitel 5 Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: "oder Dienste für elektronische Einschreiben".

Art. 44 - Die Überschrift von Kapitel 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: "oder Dienste für elektronische Einschreiben".

Art. 45 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 3 - Zertifizierungsdiensteanbieter, die Dienste für elektronische Einschreiben bereitstellen, müssen die Anforderungen der Anlage V zu vorliegendem Gesetz erfüllen." Art. 46 - Die Überschrift von Kapitel 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: "oder Dienste für elektronische Einschreiben bereitstellen".

Art. 47 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 1 - Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der einen Dienst für elektronische Einschreiben öffentlich bereitstellt, haftet in Bezug auf Schäden gegenüber einer Einrichtung oder einer juristischen oder natürlichen Person, die zurückzuführen sind auf die Nichteinhaltung der Anforderungen an Zertifizierungsdiensteanbieter, die einen in Anlage V erwähnten Dienst für elektronische Einschreiben bereitstellen, es sei denn, der Zertifizierungsdiensteanbieter weist nach, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat. § 2 - Zertifizierungsdiensteanbieter, die einen Dienst für elektronische Einschreiben öffentlich bereitstellen, können Beschränkungen für die Verwendung ihres Dienstes angeben; diese Beschränkungen müssen für Dritte erkennbar sein. Der Zertifizierungsdiensteanbieter haftet nicht für Schäden, die sich aus einer über diese Beschränkungen hinausgehenden Verwendung des Dienstes ergeben." Art. 48 - Die Überschrift von Kapitel 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: "oder Dienste für elektronische Einschreiben bereitstellen".

Art. 49 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "der qualifizierte Zertifikate ausstellt" durch die Wörter "der qualifizierte Zertifikate ausstellt oder Dienste für elektronische Einschreiben bereitstellt" ersetzt.2. In demselben Paragraphen werden die Wörter "seine Tätigkeiten als Diensteanbieter" durch die Wörter "mindestens eine seiner Tätigkeiten als Diensteanbieter" ersetzt.3. In demselben Paragraphen werden die Wörter "die Einstellung seiner Tätigkeiten" durch die Wörter "die Einstellung mindestens einer seiner Tätigkeiten" ersetzt.4. In demselben Paragraphen werden die Wörter "widerruft er" durch die Wörter "widerruft der Zertifizierungsdiensteanbieter, der Zertifikate ausstellt" ersetzt. Art. 50 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: "Zertifizierungsdiensteanbieter, die die Anforderungen der Anlage V erfüllen, können bei der Verwaltung ebenfalls eine Akkreditierung für den betreffenden Dienst beantragen." 2. In demselben Paragraphen werden die Wörter "Anforderungen der Anlagen I, II und III" durch die Wörter "Anforderungen der einschlägigen Anlagen" ersetzt. Art. 51 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 wird der erste Satz durch die Wörter "oder Dienste für elektronische Einschreiben bereitstellen" ergänzt.2. In § 3 werden zwischen den Wörtern "der qualifizierte Zertifikate ausstellt" und den Wörtern ", die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes" die Wörter "oder Dienste für elektronische Einschreiben bereitstellt" eingefügt.3. In § 4 werden zwischen den Wörtern "qualifizierte Zertifikate auszustellen" und dem Wort ", und" die Wörter "oder Dienste für elektronische Einschreiben bereitzustellen" und zwischen den Wörtern "die er ausgestellt hat," und den Wörtern "sofort von deren Nichtübereinstimmung" die Wörter "oder die Nutzer von Diensten für elektronische Einschreiben" eingefügt.4. In § 5 werden zwischen den Wörtern "die Zertifikatinhaber" und den Wörtern "unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen" die Wörter "oder die Nutzer von Diensten für elektronische Einschreiben" eingefügt. Art. 52 - In dasselbe Gesetz wird eine Anlage V mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Anlage V - Anforderungen an Zertifizierungsdiensteanbieter, die Dienste für elektronische Einschreiben bereitstellen Teil 1 - Zertifizierungsdiensteanbieter a) müssen die erforderliche Zuverlässigkeit für die Bereitstellung von Diensten für elektronische Einschreiben nachweisen, b) dürfen die Daten nur aufbewahren und einsehen, insofern dies für die Erbringung des Dienstes erforderlich ist, c) müssen unter Berücksichtigung des Stands der Technik die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen ergreifen, um die Daten vor versehentlicher oder unerlaubter Zerstörung, Verlust, Veränderung oder Beschädigung und vor Aneignung oder Zugang durch unbefugte Dritte zu schützen, d) müssen die Transparenz in Bezug auf die Dienstleistungen, die sie den Nutzern des Dienstes anbieten, gewährleisten, e) müssen mit Personal oder gegebenenfalls Subunternehmern mit den für die angebotenen Dienste erforderlichen Fachkenntnissen, Erfahrungen und Qualifikationen arbeiten und ihnen eine Geheimhaltungspflicht auferlegen, f) müssen über ausreichende Finanzmittel verfügen, um den Anforderungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Königlichen Ausführungserlasse entsprechend den Dienst bereitstellen zu können. Sie müssen insbesondere in der Lage sein, das Haftungsrisiko für Schäden zu tragen, auf jeden Fall durch Abschluss einer entsprechenden Versicherung, g) müssen zum Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung dem ordnungsgemäss identifizierten Absender eine Versandbestätigung ausstellen, die mit einer in Artikel 4 § 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnten elektronischen Signatur oder mit einem anderen Verfahren versehen ist, das vertraglich als gleichwertig mit einer handschriftlichen Unterschrift anerkannt worden ist, wobei Folgendes mitgeteilt wird: 1.Angabe des Diensteanbieters: gemeinsamer Name, Postanschrift, elektronische Adresse, 2. Name des Empfängers wie vom Absender mitgeteilt, 3.Datum und Uhrzeit der Verarbeitung der Mitteilung durch das System, 4. Angabe des Postdiensteanbieters, der gegebenenfalls gemäss Teil 2 der vorliegenden Anlage mit der Aushändigung des materialisierten Einschreibens beauftragt ist, h) müssen die Echtheit der Herkunft der Daten gewährleisten, die sie unter Berücksichtigung des Stands der Technik mit Hilfe angemessener Sicherungsmethoden aufbewahren, i) müssen gewährleisten, dass der Absender korrekt identifiziert und der Zeitpunkt der Versendung korrekt bestimmt werden kann, j) müssen vor Zustellung des Einschreibens mit oder ohne Rückschein durch angepasste Mittel gewährleisten, dass die Identität des Empfängers des elektronischen Einschreibens oder gegebenenfalls die Identität des Bevollmächtigten kontrolliert wird, k) müssen auf Verlangen des Absenders je nach Fall eine Bestätigung des Empfangs oder der Ablehnung der Mitteilung durch den Empfänger oder der Nichtzustellung ausstellen.Diese Bestätigung wird mit dem Datum, an dem der Empfänger die Mitteilung empfangen oder abgelehnt hat, und mit einer in Artikel 4 § 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnten elektronischen Signatur oder mit einem anderen Verfahren versehen, das sowohl vom Diensteanbieter als auch vom Empfänger vertraglich als gleichwertig mit einer handschriftlichen Unterschrift anerkannt worden ist. Die Bestätigung der eventuellen Nichtzustellung wird nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Tag nach der Versendung der Mitteilung ausgestellt, l) müssen Unparteilichkeit gegenüber den Nutzern ihrer Dienste und Dritten nachweisen, m) müssen jedes Mal, wenn das Datum und/oder die Uhrzeit bestimmt werden müssen, auf ein elektronisches Zeitstempelsystem, das auf der koordinierten Weltzeit basiert, zurückgreifen. Teil 2 - Hybride Einschreiben Der Anbieter eines Dienstes für elektronische Einschreiben kann auf Verlangen des Absenders das Einschreiben in Papierform materialisieren und es in einen Umschlag stecken.

Gegebenenfalls übergibt der Diensteanbieter das materialisierte elektronische Einschreiben einem Postdiensteanbieter spätestens am Werktag nach der Hinterlegung der Sendung auf der elektronischen Plattform. Der Postdiensteanbieter, Universaldiensteanbieter ausgenommen, muss eine vom Belgischen Institut für Post- und Fernmeldewesen (BIPF) aufgrund der anwendbaren Verordnungsbestimmungen erteilte Lizenz besitzen.

Der Diensteanbieter muss den Absender über das Datum informieren, an dem die Sendung tatsächlich beim Postdiensteanbieter hinterlegt worden ist.

Das Datum des hybriden Einschreibens ist das Datum der in Teil 1 Buchstabe g) der vorliegenden Anlage erwähnten Versandbestätigung, insofern der Absender die Sendung nicht mehr verändern oder annullieren kann. Das Datum der in Teil 1 Buchstabe g) der vorliegenden Anlage erwähnten Versandbestätigung muss ebenfalls auf oder in der materialisierten Sendung stehen.

Der Diensteanbieter bewahrt die Nachweise für die Hinterlegung von Sendungen beim Postdiensteanbieter während fünf Jahren auf.

Der Absender muss in den Bedingungen für die Nutzung des Dienstes deutlich über die Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen dem Diensteanbieter und dem Postdiensteanbieter informiert werden." KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten Art. 53 - Artikel 2 Nr. 4 und Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten werden aufgehoben und in Artikel 16 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "elektronisch archivierten, elektronisch datierten und per elektronischem Einschreiben übertragenen Daten" durch die Wörter "elektronisch archivierten und elektronisch datierten Daten" ersetzt.

KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen Art. 54 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen von Titel IV des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, die Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Juli 1971 über die Gründung des Unternehmens DIE POST und über einige Postdienste und des Gesetzes vom 2. Mai 1956 über den Postscheck mit den Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung oder Kodifikation explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren oder kodifizieren. Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden oder kodifizierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden oder kodifizierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden oder kodifizierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen, 4.die Überschrift der Koordinierung oder Kodifizierung festlegen.

Art. 55 - Spätestens am 31. Dezember 2012 legen die Minister, die für den Postsektor beziehungsweise die öffentlichen Unternehmen zuständig sind, der Abgeordnetenkammer einen Bericht über die Anwendung des Gesetzes vor.

Art. 56 - Innerhalb einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels kann der König in allen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die sich auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten beziehen, und ihren Ausführungserlassen in Bezug auf Einschreibsendungen die Wörter "bei der Post", "von der Post" oder jeden anderen ähnlichen Vermerk aufheben.

Art. 57 - Vorliegendes Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft, mit Ausnahme: 1. von Artikel 4, der an dem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft tritt, 2.der Artikel 38 bis 53, die am 30. Juni 2011 in Kraft treten, ob der König die in Artikel 56 erwähnten Abänderungen angebracht hat oder nicht.

Für die Artikel 38 bis 53 kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Datum festlegen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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