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Loi du 13 décembre 2012
publié le 28 août 2013

Loi portant des dispositions fiscales et financières. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000533
pub.
28/08/2013
prom.
13/12/2012
ELI
eli/loi/2012/12/13/2013000533/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


13 DECEMBRE 2012. - Loi portant des dispositions fiscales et financières. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 13 décembre 2012 portant des dispositions fiscales et financières (Moniteur belge du 20 décembre 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 13. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Einkommensteuern Abschnitt 1 - Abänderungen in Bezug auf natürliche Personen Art. 2 - In Artikel 53 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden die Wörter "und des Mobiliensteuervorabzugs, den der Schuldner des Einkommens zur Entlastung des Empfängers zahlt," durch die Wörter "und der zusätzlichen Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern und des Mobiliensteuervorabzugs, die der Schuldner des Einkommens unter Missachtung der Artikel 174/1 und 261 zur Entlastung des Empfängers trägt," ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 59 §§ 3 bis 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 14. April 2011, werden die Wörter " § 1" jeweils durch die Wörter " § 1 Absatz 1" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 90 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Juli 2008 [sic, zu lesen ist: 24. Juli 2008] in Bezug auf den französischen Text, werden die Wörter "einer Verpflichtung aus dem Zivilgesetzbuch, dem Gerichtsgesetzbuch oder dem Gesetz vom 23.

November 1998 zur Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens" durch die Wörter "einer Verpflichtung aus dem Zivilgesetzbuch oder dem Gerichtsgesetzbuch oder in Ausführung einer vergleichbaren gesetzlichen Verpflichtung aus ausländischen Rechtsvorschriften" ersetzt.

Art. 5 - Artikel 90 Nr. 5 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "5. Einkünfte, die ausserhalb der Ausübung einer Berufstätigkeit erzielt werden: a) aus der Untervermietung von möblierten oder nicht möblierten unbeweglichen Gütern oder aus der Abtretung eines Mietvertrags über möblierte oder nicht möblierte unbewegliche Güter, b) aus der zeitweiligen Überlassung des Rechts, eine ihrem Wesen nach unbewegliche Fläche, die nicht innerhalb der Umfriedung einer Sportanlage liegt, zu nutzen, um dort Plakate oder andere Werbeträger anzubringen, oder c) aus der zeitweiligen Überlassung des Rechts, eine ihrem Wesen nach unbewegliche Fläche zu nutzen, um dort Übertragungs- und Empfangseinrichtungen von Mobiltelefonbetreibern anzubringen,". Art. 6 - In Artikel 98 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Oktober 1997, werden die Wörter "und verringert um die unentgeltlichen Zuwendungen, die der Empfänger einer in Artikel 104 Nr. 3 Buchstabe a) und b) erwähnten Einrichtung gezahlt hat, unter der Bedingung, dass der Beschenkte eine Quittung ausgestellt hat" gestrichen.

Art. 7 - Im einleitenden Satz von Artikel 100 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches werden zwischen dem Wort "anzubringen," und den Wörtern "die Differenz" die Wörter "oder die zeitweilige Überlassung des Rechts, Einrichtungen für die Verbreitung von Mobiltelefonie anzubringen," eingefügt.

Art. 8 - Artikel 104 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "in den Artikeln 107 bis 116" durch die Wörter "in den Artikeln 115 und 116" ersetzt.2. In Nr.1 werden die Wörter "einer Verpflichtung aus dem Zivilgesetzbuch, dem Gerichtsgesetzbuch oder dem Gesetz vom 23.

November 1998 zur Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens" durch die Wörter "einer Verpflichtung aus dem Zivilgesetzbuch oder dem Gerichtsgesetzbuch oder in Ausführung einer vergleichbaren gesetzlichen Verpflichtung aus ausländischen Rechtsvorschriften" ersetzt. 3. Die Bestimmungen der Nummern 3 bis 8 werden aufgehoben. Art. 9 - In Artikel 105 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2008, werden die Nummern 2 und 3 wie folgt ersetzt: "2. Die in Artikel 104 Nr. 1 und 2 erwähnten Ausgaben, die die Ehepartner gemeinsam tragen, werden vorrangig proportional auf die Gesamtheit der Nettoeinkünfte der beiden Ehepartner angerechnet. 3. Die in Artikel 104 Nr.1 und 2 erwähnten Ausgaben werden vorrangig auf die Gesamtheit der Nettoeinkünfte des Ehepartners angerechnet, der die Ausgaben persönlich trägt, und ein möglicher Restbetrag wird auf die Gesamtheit der Nettoeinkünfte des anderen Ehepartners angerechnet." Art. 10 - In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben Gesetzbuches wird die Unterteilung "B. Unentgeltliche Zuwendungen" mit den Artikeln 107 bis 111, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, aufgehoben.

Art. 11 - In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben Gesetzbuches wird die Unterteilung "C. Entlohnungen eines Hausangestellten" mit dem Artikel 112, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, das Gesetz vom 12. August 2000 und den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, aufgehoben.

Art. 12 - In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben Gesetzbuches wird die Unterteilung "D. Kinderbetreuung" mit den Artikeln 113 und 114, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, aufgehoben.

Art. 13 - In Artikel 132 Absatz 1 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1994 und 24. Dezember 1999 und den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, werden die Wörter "mit dem in Artikel 104 Nr. 7 erwähnten Kinderbetreuungsabzug" durch die Wörter "mit der in Artikel 14535 erwähnten Ermässigung für Kinderbetreuung" ersetzt.

Art. 14 - In Artikel 132bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "der die in Artikel 104 Nr. 7 erwähnten Ausgaben für Kinderbetreuung nicht abzieht" durch die Wörter "der die in Artikel 14535 erwähnte Ermässigung für Kinderbetreuung nicht beantragt" ersetzt.

Art. 15 - Artikel 134 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt ersetzt: "Art. 134 - § 1 - Der Steuerfreibetrag umfasst die Summe des eventuell erhöhten Grundbetrags und der in den Artikeln 132 und 133 erwähnten Zuschläge. § 2 - Der Steuerfreibetrag wird auf die aufeinander folgenden Einkommensteilbeträge angerechnet, wobei mit dem ersten begonnen wird. § 3 - Der Teil des Steuerfreibetrags, der nach Anwendung der Paragraphen 1 und 2 nicht angerechnet ist, wird in dem Masse, wie er in Artikel 132 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnte Zuschläge betrifft, in eine erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt.

Die Steuergutschrift entspricht 25 Prozent des Teils des Steuerfreibetrags, der in Anwendung von Absatz 1 umgewandelt werden kann, wobei ein Höchstbetrag von 250 EUR pro Kind zu Lasten gilt.

Vorliegender Paragraph ist nicht anwendbar auf: - Steuerpflichtige, die Berufseinkünfte beziehen, die aufgrund eines Abkommens steuerfrei sind und nicht für die Berechnung der Steuer auf ihre anderen Einkünfte berücksichtigt werden, - den Ehepartner eines im ersten Gedankenstrich erwähnten Steuerpflichtigen, der gemäss Artikel 126 § 2 Absatz 1 Nr. 4 einzeln veranlagt wird. § 4 - Bei Festlegung einer gemeinsamen Veranlagung wird wie folgt vorgegangen: 1. Der Steuerfreibetrag wird pro Ehepartner festgelegt.2. Die in Artikel 132 erwähnten Zuschläge werden auf den Ehepartner angerechnet, der das höchste steuerpflichtige Einkommen hat.3. Ist das steuerpflichtige Einkommen eines der beiden Ehepartner niedriger als sein Steuerfreibetrag, wird der Restbetrag dem Steuerfreibetrag des anderen Ehepartners hinzugefügt.4. Für die Anwendung von § 3 werden die Steuerfreibeträge der beiden Ehepartner zusammengelegt, um zu bestimmen, in welchem Masse der Teil des Steuerfreibetrags, der nach Anwendung der Nummern 1 bis 3 nicht angerechnet ist, in Artikel 132 Absatz 1 Nr.1 bis 6 erwähnte Zuschläge betrifft und in eine erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt werden kann." Art. 16 - Artikel 1452 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1452 - Die Steuerermässigung beträgt 30 Prozent der tatsächlich gezahlten Ausgaben." Art. 17 - In Artikel 1453 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter " § 1 Nr. 1" durch die Wörter "Absatz 1" ersetzt.

Art. 18 - In Artikel 14521 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 20. Juli 2001, 22.

Dezember 2003 und 22. Dezember 2009, werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Die Steuerermässigung beträgt 30 Prozent der in Absatz 1 erwähnten Ausgaben." Art. 19 - Artikel 14523 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt ersetzt: "Art. 14523 - Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die in Artikel 14521 erwähnte Steuerermässigung entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt." Art. 20 - Artikel 14525 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. April 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004 und 14. April 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 4 Buchstabe c) werden die Wörter "von Artikel 104 Nr.8 oder" gestrichen. 2. Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: "Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermässigung entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt." 3. In Absatz 8 werden die Wörter "in Absatz 2 Nr.4" durch die Wörter "in Absatz 3 Nr. 4" ersetzt.

Art. 21 - Artikel 14528 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 23.

Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Steuerermässigung ist nicht anwendbar auf Ausgaben, die für die Anwendung der Rechnungsermässigung erwähnt in Artikel 147 des Programmgesetzes vom 27.April 2007, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 70 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 bestand, in Betracht kommen." 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermässigung entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt." 3. In § 3 Absatz 3 Buchstabe c) werden die Wörter "104 Nr.8," gestrichen.

Art. 22 - Artikel 14530 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2009 in Bezug auf den niederländischen Text und das Gesetz vom 14. April 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 Buchstabe c) werden die Wörter "104 Nr.8," gestrichen. 2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermässigung entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt." Art. 23 - Artikel 14531 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 8.

Juni 2008 und 22. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 Buchstabe c) werden die Wörter "104 Nr.8," gestrichen. 2. In Absatz 3 werden die Wörter "50 Prozent" durch die Wörter "30 Prozent" ersetzt. 3. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermässigung entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt." Art. 24 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2quaterdecies mit der Überschrift "Unterabschnitt 2quaterdecies - Steuerermässigung für unentgeltliche Zuwendungen" eingefügt.

Art. 25 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2quaterdecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 24, wird ein Artikel 14533 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14533 - § 1 - Für folgende Ausgaben, die tatsächlich während des Besteuerungszeitraums gezahlt werden, wird eine Steuerermässigung gewährt: 1. unentgeltliche Geldzuwendungen: a) an Einrichtungen, die in den Geltungsbereich des Dekrets vom 12. Juni 1991 (Universitäten in der Flämischen Gemeinschaft) oder des Dekrets vom 5. September 1994 (Universitätsstudien und akademische Grade in der Französischen Gemeinschaft) fallen, an zugelassene Universitätskrankenhäuser oder an ähnliche Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, b) an königliche Akademien, an den "Föderalen Fonds für wissenschaftliche Forschung - Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Fonds fédéral de la Recherche scientifique - FFWF/FFWO/FFRS", an den "Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek Vlaanderen - FWO", an den "Fonds de la Recherche scientifique - FNRS - FRS-FNRS" und an Einrichtungen für wissenschaftliche Forschung, die vom Minister der Finanzen und von dem für Wissenschaftspolitik und -planung zuständigen Minister zugelassen sind, oder an ähnliche Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die auf vergleichbare Weise zugelassen sind, ausschliesslich der Einrichtungen, die unmittelbar mit politischen Parteien oder Listen verbunden sind, c) an öffentliche Sozialhilfezentren, d) an kulturelle Einrichtungen, die vom König zugelassen sind und die in Belgien ansässig sind und einen Einflussbereich haben, der sich auf eine der Gemeinschaften oder auf das ganze Land erstreckt, oder an kulturelle Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind und einen Einflussbereich haben, der sich auf einen Gliedstaat oder eine Region des betreffenden Staates oder auf das ganze Land erstreckt, und die auf vergleichbare Weise zugelassen sind, e) an Einrichtungen, die Kriegsopfer, Behinderte, Betagte, geschützte Minderjährige oder Bedürftige unterstützen und die nach Stellungnahme der beratenden Organe des Staates oder der Gemeinschaften, die für diese Unterstützung zuständig sind, von den zuständigen Organen des Staates oder der Gemeinschaften, denen diese Einrichtungen unterstehen, zugelassen sind und die für die Anwendung des Steuergesetzes vom Minister der Finanzen zugelassen sind, oder an ähnliche Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die auf vergleichbare Weise zugelassen sind, f) an das Belgische Rote Kreuz oder an einen nationalen Verband des Roten Kreuzes in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, an die König-Balduin-Stiftung, an das Europäische Zentrum für vermisste und sexuell ausgebeutete Kinder - Belgien - Stiftung nach belgischem Recht, an den Palast der Schönen Künste und an das Königliche Theater der Monnaie, g) an die Landeskasse für Naturkatastrophen zugunsten des Nationalen Fonds für Allgemeine Naturkatastrophen oder des Nationalen Fonds für Landwirtschaftliche Naturkatastrophen, an die Provinzialfonds für Naturkatastrophen sowie an Einrichtungen, die geschaffen werden, um Opfern von Naturkatastrophen, die die Anwendung des Gesetzes über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden rechtfertigen, zu helfen, und die als solche vom Minister der Finanzen zugelassen sind, oder an ähnliche Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die auf vergleichbare Weise zugelassen sind, h) an beschützte Werkstätten, die in Ausführung der Rechtsvorschriften über die soziale Wiedereingliederung der Behinderten von der Regionalregierung oder der zuständigen Einrichtung geschaffen werden oder zugelassen sind, oder an ähnliche Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die auf vergleichbare Weise zugelassen sind, i) an Einrichtungen, deren Aufgabe die Erhaltung der Natur oder der Umweltschutz ist und die als solche vom Minister der Finanzen und von dem für Umwelt zuständigen Minister zugelassen sind, oder an ähnliche Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die auf vergleichbare Weise zugelassen sind, j) an Einrichtungen, deren Zweck darin besteht, Denkmäler und Landschaften zu erhalten oder zu schützen, deren Einflussbereich sich auf das ganze Land, eine der Regionen oder die Deutschsprachige Gemeinschaft erstreckt und die vom König zugelassen sind, oder an ähnliche Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die auf vergleichbare Weise zugelassen sind, k) an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren Zweck darin besteht, Tierheime zu betreiben, die die in Artikel 5 des Gesetzes vom 14.August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere vorgesehene Zulassung erhalten haben und die die vom König auf Vorschlag des Ministers der Finanzen festgelegten Bedingungen erfüllen, oder an ähnliche Vereinigungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die auf vergleichbare Weise zugelassen sind, l) an Einrichtungen, die im Bereich der nachhaltigen Entwicklung im Sinne des Gesetzes vom 5.Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung tätig sind und als solche vom Minister der Finanzen und von dem für nachhaltige Entwicklung zuständigen Minister zugelassen sind, oder an ähnliche Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die auf vergleichbare Weise zugelassen sind, 2. unentgeltliche Geldzuwendungen an Einrichtungen, die Entwicklungsländern Hilfe leisten und als solche vom Minister der Finanzen und von dem für Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister zugelassen sind, oder an ähnliche Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die auf vergleichbare Weise zugelassen sind, 3.unentgeltliche Geldzuwendungen an Vereinigungen und Einrichtungen, die Opfern schwerer Industrieunfälle Hilfe leisten und als solche vom Minister der Finanzen und vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten zugelassen sind, oder an ähnliche Vereinigungen und Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die auf vergleichbare Weise zugelassen sind, 4. unentgeltliche Zuwendungen an Staatsmuseen und unentgeltliche Zuwendungen an die Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Gemeinden und öffentlichen Sozialhilfezentren, unter der Bedingung, dass sie ihren Museen bereitgestellt werden a) entweder in der Form von Geldzuwendungen b) oder in der Form von Kunstgegenständen, für die der Minister der Finanzen gemäss § 4 die Anerkennung erteilt, dass sie zum beweglichen Kulturerbe des Landes gehören oder internationales Ansehen geniessen. Die Steuerermässigung für die in Absatz 1 erwähnten unentgeltlichen Zuwendungen wird gewährt unter der Bedingung, dass sie mindestens 25 EUR betragen und dass der Beschenkte eine Quittung ausgestellt hat.

Die Steuerermässigung beträgt 45 Prozent der tatsächlich gemachten unentgeltlichen Zuwendungen.

Der Gesamtbetrag unentgeltlicher Zuwendungen, für den die Steuerermässigung gewährt wird, darf pro Besteuerungszeitraum weder 10 Prozent der Gesamtheit der Nettoeinkünfte noch 250.000 EUR übersteigen.

Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermässigung entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt. § 2 - Der König legt die Verpflichtungen und Formalitäten fest, die die Beschenkten erfüllen müssen, damit die Steuerermässigung auf die unentgeltlichen Zuwendungen anwendbar ist.

In Bezug auf die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten unentgeltlichen Zuwendungen an Vereinigungen oder Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums müssen Steuerpflichtige den Nachweis zur Verfügung der Verwaltung halten, dass die Vereinigung oder Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates einer in demselben Artikel erwähnten belgischen Vereinigung oder Einrichtung ähnlich ist und gegebenenfalls dass die Vereinigung oder Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates auf vergleichbare Weise zugelassen ist, das heisst gemäss Bedingungen wie den in § 3 Absatz 1 und 2 erwähnten Bedingungen. § 3 - Der König legt die Bedingungen und die Weise fest, wie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b), d), e), g), i) bis l), Nr. 2 und Nr. 3 erwähnte Vereinigungen und Einrichtungen, die in Belgien ansässig sind, zugelassen werden. Übt eine Vereinigung oder Einrichtung mehr als eine der in vorerwähnten Bestimmungen erwähnten Tätigkeiten aus, muss sie die Bedingungen für jede dieser Tätigkeiten erfüllen, um zugelassen werden zu können. Übt eine Vereinigung oder Einrichtung unter ihren Tätigkeiten eine in § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) oder j) erwähnte Tätigkeit aus, muss sie vom König zugelassen werden. § 4 - Der Minister der Finanzen erteilt die Anerkennung, dass in § 1 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b) erwähnte Kunstgegenstände zum beweglichen Kulturerbe des Landes gehören oder internationales Ansehen geniessen, und legt ihren Geldwert fest. Die Steuerermässigung wird nach Verhältnis des auf diese Weise festgelegten Geldwertes gewährt.

Die in Artikel 83-4 des Erbschaftssteuergesetzbuches erwähnte Sonderkommission erteilt dem Minister der Finanzen ein bindendes Gutachten über: 1. die Frage, ob angebotene Kunstgegenstände zum beweglichen Kulturerbe des Landes gehören oder internationales Ansehen geniessen, 2.die Zulässigkeit der Schenkung, 3. den Geldwert des angebotenen Kunstgegenstands. Die Kosten der Schätzung werden vom Steuerpflichtigen vorgestreckt.

Die in Absatz 1 erwähnte Anerkennung durch den Minister der Finanzen und der dort erwähnte festgelegte Geldwert gelten für einen Zeitraum von sechs Monaten ab der Notifizierung dieser Anerkennung und dieses Geldwertes durch Einschreibebrief an den Steuerpflichtigen.

Die Kosten der Schätzung des Kunstgegenstands werden dem Steuerpflichtigen erstattet, sobald er den Nachweis erbracht hat, dass die Schenkung innerhalb der im vorhergehenden Absatz angegebenen Frist erfolgt ist.

Der König legt die Modalitäten der Vorstreckung und Erstattung der Schätzungskosten fest." Art. 26 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2quinquedecies mit der Überschrift "Unterabschnitt 2quinquedecies - Steuerermässigung für Entlohnungen eines Hausangestellten" eingefügt.

Art. 27 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2quinquedecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel 14534 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14534 - Für Entlohnungen, die einem Hausangestellten tatsächlich während des Besteuerungszeitraums gezahlt oder zuerkannt werden, einschliesslich der Beiträge in Bezug auf diese Entlohnungen, die aufgrund der sozialen Rechtsvorschriften geschuldet werden, wird eine Steuerermässigung gewährt.

Die Steuerermässigung wird unter folgenden Bedingungen gewährt: 1. Die Entlohnungen betragen mindestens 2.450 EUR pro Besteuerungszeitraum und unterliegen der Regelung der sozialen Sicherheit. 2. Der Hausangestellte ist zum Zeitpunkt seiner Einstellung seit mindestens sechs Monaten berechtigt, eine Entschädigung als Vollarbeitsloser oder das Existenzminimum zu beziehen.3. Zum Zeitpunkt der Einstellung schreibt sich der Steuerpflichtige beim Landesamt für soziale Sicherheit als Arbeitgeber für Hauspersonal ein und diese Einschreibung ist die erste in dieser Eigenschaft seit dem 1.Januar 1980. 4. Nur Entlohnungen eines einzigen Hausangestellten werden berücksichtigt. Die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen sind nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige am 1. Juli 1986 bereits seit mindestens einem Jahr einen Hausangestellten beschäftigte.

Nach Beendigung des Arbeitsvertrags wird die Steuerermässigung für Entlohnungen eines Hausangestellten, der die in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Bedingung erfüllt, weiterhin bewilligt, wenn der Steuerpflichtige innerhalb dreier Monate einen anderen Hausangestellten anstellt, der diese Bedingungen erfüllt.

Der Betrag, für den die Steuerermässigung gewährt wird, beläuft sich auf 50 Prozent der Entlohnungen, die während des Besteuerungszeitraums gezahlt oder zuerkannt werden, und darf pro Besteuerungszeitraum 5.000 EUR nicht übersteigen.

Die Steuerermässigung beträgt 30 Prozent des in Betracht kommenden Betrags.

Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermässigung entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt." Art. 28 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2sexdecies mit der Überschrift "Unterabschnitt 2sexdecies - Steuerermässigung für Kinderbetreuung" eingefügt.

Art. 29 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2sexdecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel 14535 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14535 - Eine Steuerermässigung wird für Ausgaben gewährt, die tatsächlich während des Besteuerungszeitraums für die Betreuung eines oder mehrerer Kinder gezahlt oder zuerkannt werden: - die entweder der Steuerpflichtige zu Lasten hat - oder für die dem Steuerpflichtigen in Anwendung von Artikel 132bis die Hälfte der in Artikel 132 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erwähnten Zuschläge zum Steuerfreibetrag zuerkannt wird.

Die Steuerermässigung wird unter folgenden Bedingungen gewährt: 1. Die Ausgaben beziehen sich auf die Bezahlung der Kinderbetreuung im Europäischen Wirtschaftsraum ausserhalb der normalen Unterrichtsstunden, in denen das Kind unterrichtet wird, und müssen für Kinder getätigt werden, die jünger als zwölf Jahre sind.2. Der Steuerpflichtige bezieht Berufseinkünfte.3. Die Ausgaben werden gezahlt: a) entweder an Einrichtungen oder Betreuungszentren, die anerkannt, bezuschusst oder kontrolliert werden: - von der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, dem "Office de la Naissance et de l'Enfance" oder "Kind en Gezin" - oder von lokalen öffentlichen Behörden, öffentlichen Behörden der Gemeinschaften, die nicht im ersten Gedankenstrich erwähnt sind, oder öffentlichen Behörden der Regionen - oder von ausländischen öffentlichen Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, b) oder an selbständige Aufnahmefamilien oder an Kindertagesstätten, die von den in Buchstabe a) erster oder dritter Gedankenstrich erwähnten Stellen beaufsichtigt werden, c) oder an Schulen, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, oder an Einrichtungen oder Betreuungsstellen, die mit der Schule oder dem Schulträger verbunden sind. In Abweichung von Absatz 2 Nr. 1 wird für Ausgaben für die Betreuung von Kindern mit schwerer Behinderung unter achtzehn Jahren unter denselben Bedingungen ebenfalls eine Steuerermässigung gewährt.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Kind mit schwerer Behinderung" ein Kind, das auf der Grundlage eines der folgenden Kriterien Anrecht auf erhöhte Kinderzulagen hat: 1. entweder eine körperliche oder geistige Unfähigkeit von mehr als 80 Prozent mit einem Selbständigkeitsgrad von sieben bis neun Punkten aufweisen, der anhand des Leitfadens gemessen wird, der dem Königlichen Erlass vom 3.Mai 1991 zur Ausführung der Artikel 47, 56septies und 63 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger und des Artikels 96 des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen beigefügt ist, 2. oder eine Gesamtanzahl von mindestens fünfzehn Punkten aufweisen, die festgelegt wird nach der sozialmedizinischen Tabelle gemäss dem Königlichen Erlass vom 28.März 2003 zur Ausführung der Artikel 47, 56septies und 63 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger und des Artikels 88 des Programmgesetzes (I) vom 24.

Dezember 2002.

Die Steuerermässigung für Kinderbetreuung kann nicht gleichzeitig mit der Erhöhung des Steuerfreibetrags gemäss Artikel 132 Absatz 1 Nr. 6 angewandt werden.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen für die Ermässigung in Betracht kommenden Höchstbetrag pro Betreuungstag und pro Kind festlegen, wobei dieser Betrag nicht unter 4 EUR liegen darf.

Die Steuerermässigung beträgt 45 Prozent der tatsächlich getätigten Ausgaben, die gegebenenfalls gemäss vorhergehendem Absatz begrenzt werden.

Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermässigung entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt.

Der Steuerpflichtige hält Belege zur Verfügung der Verwaltung, die die Feststellung ermöglichen von: a) Echtheit und Betrag der Ausgaben, b) der vollständigen Identität oder Bezeichnung der in Absatz 2 Nr.3 erwähnten Personen, Schulen, Einrichtungen und öffentlichen Behörden, c) der Einhaltung der in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen." Art. 30 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2septdecies mit der Überschrift "Unterabschnitt 2septdecies - Steuerermässigung für Instandhaltung und Restaurierung von Denkmälern und Landschaften, die unter Denkmalschutz stehen" eingefügt.

Art. 31 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2septdecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Artikel 14536 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14536 - Eine Steuerermässigung wird für den nicht durch Zuschüsse gedeckten Teil der Ausgaben gewährt, die der Eigentümer von nicht vermieteten bebauten unbeweglichen Gütern, Teilen von bebauten unbeweglichen Gütern oder Landschaften, die gemäss den Rechtsvorschriften über die Erhaltung von Denkmälern und Landschaften oder gemäss ähnlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unter Denkmalschutz stehen, getätigt hat, um sie instand zu halten beziehungsweise zu restaurieren, sofern diese unbeweglichen Güter, Teile von unbeweglichen Gütern oder Landschaften für die Öffentlichkeit zugänglich sind.

Die Steuerermässigung ist nicht anwendbar auf Ausgaben, die: a) als tatsächliche Werbungskosten berücksichtigt werden, b) zu dem in Artikel 69 erwähnten Investitionsabzug berechtigen, c) für die Anwendung der Artikel 14524, 14525, 14528, 14530 und 14531 in Betracht kommen. Der Betrag, für den die Steuerermässigung gewährt wird, beläuft sich auf 50 Prozent der Ausgaben, die während des Besteuerungszeitraums tatsächlich gezahlt werden, und darf pro Besteuerungszeitraum 25.000 EUR nicht übersteigen.

Die Steuerermässigung beträgt 30 Prozent des in Betracht kommenden Betrags.

Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermässigung entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt.

Der König regelt die Ausführung der vorliegenden Bestimmung und bestimmt insbesondere, was für die Anwendung des Steuergesetzes unter "für die Öffentlichkeit zugänglich sein" zu verstehen ist." Art. 32 - In Artikel 154 § 3 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, werden die Wörter " § 2" jeweils durch die Wörter " § 2 Absatz 1" ersetzt.

Art. 33 - Artikel 171 Nr. 4 Buchstabe k) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. November 2011, wird wie folgt ersetzt: "k) die in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. März 2012 zur Schaffung eines Impulsfonds für die Allgemeinmedizin und zur Festlegung der Arbeitsweise dieses Fonds erwähnte Prämie,".

Art. 34 - Artikel 466 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2011, wird wie folgt ersetzt: "Der gemäss Absatz 1 festgelegte Betrag wird jedoch um den Anteil der Steuer in Bezug auf die in Artikel 17 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Einkünfte aus beweglichen Gütern verringert, die keine berufsbezogenen Einkünfte sind." Art. 35 - In Artikel 515septies Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Juni 2012, werden zwischen den Wörtern "an den Begünstigten" und den Wörtern "zu erheben" die Wörter "oder seine Rechtsnachfolger" eingefügt.

Art. 36 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 37 - In Artikel 526 § 2 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden im zweiten Gedankenstrich die Wörter "und deren Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Niessbraucher er ist" gestrichen.

Art. 38 - In Artikel 527 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "Artikel 526 Absatz 3" jeweils durch die Wörter "Artikel 526 § 2 Absatz 2" ersetzt.

Art. 39 - Artikel 3 tritt ab dem Steuerjahr 2010 in Kraft.

Artikel 23 Nr. 3 tritt ab dem Steuerjahr 2012 in Kraft.

Die Artikel 5 und 7 sind auf die ab dem 1. Januar 2012 bezogenen Einkünfte anwendbar.

Artikel 33 wird wirksam mit 1. April 2012.

Artikel 35 ist auf die ab dem 1. Januar 2012 übertragenen Kapitalien anwendbar.

Artikel 36 ist auf die ab dem 1. Juli 2012 übertragenen Kapitalien und Rückkaufswerte anwendbar.

Artikel 23 Nr. 2 ist auf Ausgaben anwendbar, die während eines an das Steuerjahr 2013 oder an ein späteres Steuerjahr gebundenen Besteuerungszeitraums tatsächlich gezahlt werden.

Die Artikel 2, 4, 6, 8 bis 23 Nr. 1, 24 bis 32, 34, 37 und 38 treten ab dem Steuerjahr 2013 in Kraft.

Artikel 34 ist ebenfalls auf das Steuerjahr 2012 anwendbar, wenn die Bedingungen der Steuerpflichtigkeit vor dem 31. Dezember 2012 wegfallen.

Abschnitt 2 - Abänderungen in Bezug auf Gesellschaften und andere juristische Personen Art. 40 - Artikel 19bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005, 21. Dezember 2009 und 19. Mai 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "entspricht, die" und den Wörtern "im Falle" die Wörter "im Falle der entgeltlichen Übertragung von Aktien oder Anteilen," eingefügt und die Wörter "40 Prozent" werden durch die Wörter "25 Prozent" ersetzt.2. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter "ausschliesslich der in Artikel 2 § 5 desselben Königlichen Erlasses erwähnten Forderungen" gestrichen.3. Paragraph 1 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: "Als Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des vorliegenden Artikels gelten Organismen, die gemäss der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zugelassen sind, und Organismen für gemeinsame Anlagen, die ausserhalb des Gebietes ansässig sind, in dem das Assoziierungsabkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund dessen Artikel 126 anwendbar ist." 4. In § 1 Absatz 7 werden die Wörter "40 Prozent" durch die Wörter "25 Prozent" ersetzt.5. In § 1 Absatz 8 werden die Wörter "dass dieser Prozentsatz höher als 40 Prozent ist" durch die Wörter "dass dieser Prozentsatz 100 Prozent beträgt" ersetzt. 6. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ist der Anschaffungs- oder Investitionswert nicht bekannt, entspricht der steuerpflichtige Betrag der Einkünfte dem bei der Verrichtung erhaltenen Betrag, multipliziert mit dem in Absatz 1 erwähnten Prozentsatz." Art. 41 - In Artikel 45 § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, werden die Wörter "der Artikel 44 § 1 Nr. 2 und 217 Nr. 2" durch die Wörter "der Artikel 44 § 1 Nr. 2 und 192 § 1 Absatz 1" ersetzt.

Art. 42 - Artikel 75 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: "3. Anlagen, deren Nutzungsrecht auf eine nicht in Nr. 2 erwähnte Weise an einen anderen Steuerpflichtigen abgetreten wurde, es sei denn, diese Abtretung erfolgte zugunsten einer natürlichen Person oder einer Gesellschaft, die selbst den Bedingungen, Kriterien und Grenzen für die Anwendung des Investitionsabzugs zu demselben oder einem höheren Prozentsatz genügt, die diese Anlagen in Belgien zur Erzielung von Gewinnen oder Profiten nutzt und die das Nutzungsrecht an diesen Anlagen weder ganz noch teilweise an einen Dritten abtritt,".

Art. 43 - In Artikel 181 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 16.November 2004, werden die Wörter "von Artikel 104 Nr. 3 Buchstabe b), d), e), h) bis l), 4 und 4bis" durch die Wörter "von Artikel 14533 § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b), d), e), h) bis l), Nr.2 und Nr. 3" ersetzt.

Art. 44 - Artikel 192 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 22. Dezember 1998, 10. März 1999, 15.

Dezember 2004, 11. Dezember 2008, 22. Dezember 2009 und 29. März 2012, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Um zu bestimmen, ob gemäss Absatz 1 Aktien oder Anteile während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr von der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaft in Volleigentum gehalten worden sind, gelten Aktien oder Anteile, die übertragen worden sind infolge steuerlich neutraler Vorgänge erwähnt in den Artikeln 46 § 1 Absatz 1 Nr. 2, 211, 214 § 1 und 231 §§ 2 und 3, die je nach Fall den Bestimmungen von Artikel 183bis entsprechen, als am Datum des Erwerbs durch den Einbringer oder die umgewandelte, übertragende oder aufgespaltene Gesellschaft erworben." Art. 45 - Artikel 198 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 22. Juni 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "Summen, die auf die Gesellschaftssteuer vorausgezahlt werden, und den Mobiliensteuervorabzug, den der Schuldner des Einkommens unter Missachtung von Artikel 261 zur Entlastung des Empfängers zahlt" durch die Wörter "der Summen, die auf die Gesellschaftssteuer vorausgezahlt werden, und der zusätzlichen Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern und des Mobiliensteuervorabzugs, die der Schuldner des Einkommens unter Missachtung der Artikel 174/1 und 261 zur Entlastung des Empfängers trägt" ersetzt. 2. In Absatz 1 Nr.9 wird das Wort "kostenlos" gestrichen.

Art. 46 - In Artikel 199 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 26.

März 1999, werden die Wörter "in Artikel 104 Nr. 5 Buchstabe b)" durch die Wörter "in Artikel 14533 § 1 Absatz 1 Nr. 5" ersetzt und zwischen den Wörtern "steuerfreien Einkünfte" und den Wörtern ", die in den Gewinnen" werden die Wörter "und für eine Steuerermässigung für unentgeltliche Zuwendungen in Betracht kommenden Ausgaben" eingefügt.

Art. 47 - In Artikel 200 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001, werden die Wörter "die in Artikel 109 in Bezug auf den Abzug von unentgeltlichen Zuwendungen vorgesehen sind" durch die Wörter "die in Artikel 14533 § 1 Absatz 4 in Bezug auf die Ermässigung für unentgeltliche Zuwendungen vorgesehen sind" ersetzt.

Art. 48 - Artikel 205quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2009, wird aufgehoben.

Art. 49 - Artikel 219bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Diese Steuer entspricht 34 Prozent des Gesamtbetrags der besteuerten Rücklagen zu Beginn des Besteuerungszeitraums, die während eines an die Steuerjahre 2003 und vorhergehende gebundenen Besteuerungszeitraums gebildet wurden, und 28 Prozent des Gesamtbetrags der besteuerten Rücklagen zu Beginn des Besteuerungszeitraums, die während eines an die Steuerjahre 2004 und folgende gebundenen Besteuerungszeitraums gebildet wurden." 2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "34 Prozent" durch die Wörter "28 Prozent" ersetzt. Art. 50 - In Artikel 223 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird das Wort "kostenlos" gestrichen.

Art. 51 - In Artikel 234 Absatz 1 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird das Wort "kostenlos" gestrichen.

Art. 52 - In Artikel 266 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "15 Prozent" durch die Wörter "21 Prozent" ersetzt.

Art. 53 - Artikel 269 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.In Absatz 1 wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: "5. auf 15 Prozent für die in Artikel 21 Nr. 5 erwähnten Einkünfte aus Spareinlagen in dem Masse, wie sie in Bezug auf die an natürliche Personen gezahlten oder zuerkannten Einkünfte die in Nr. 5 des vorerwähnten Artikels festgelegten Grenzen überschreiten." 3. In Absatz 3 Buchstabe e) werden die Wörter "15 Prozent" durch die Wörter "21 Prozent" ersetzt. Art. 54 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 55 - In Artikel 521 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "von Artikel 192 Absatz 1" durch die Wörter "von Artikel 192 § 1 Absatz 1" ersetzt.

Art. 56 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 536 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 536 - Steuerbefreiungen für Risikokapital, die gemäss Artikel 205quinquies, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 48 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen bestand, übertragen worden sind und noch nicht von den Gewinnen eines spätestens am 30. Dezember 2012 endenden Besteuerungszeitraums abgezogen werden konnten, und die Steuerbefreiung, die aufgrund nicht vorhandener oder unzureichender Gewinne für diesen Besteuerungszeitraum nicht gewährt worden ist, werden in den Grenzen und gemäss den Modalitäten erwähnt in vorliegendem Artikel nacheinander von den Gewinnen der sieben Besteuerungszeiträume abgezogen, die auf den Besteuerungszeitraum folgen, in dem der Abzug für Risikokapital zunächst nicht abgezogen werden konnte.

Der in Absatz 1 erwähnte Abzug bei Übertragung für Risikokapital wird bis zu dem Betrag der Gewinne angewandt, die nach in Ausführung von Artikel 207 Absatz 1 erfolgter Anwendung aller in den Artikeln 199 bis 206 vorgesehenen Abzüge übrig bleiben.

Wenn das infolge der anderen durch die Artikel 199 bis 206 vorgesehenen Abzüge erhaltene Ergebnis über 1.000.000 EUR liegt, wird der aufgrund des vorliegenden Artikels steuerfreie Betrag, der diese Grenze überschreitet, selbst auf 60 Prozent begrenzt.

In Abweichung von Absatz 1 werden Beträge, die aufgrund dieser Begrenzung auf 60 Prozent noch nicht abgezogen werden konnten, in den Grenzen und gemäss den Modalitäten erwähnt in den Absätzen 2 und 3 nacheinander von den Gewinnen der folgenden Besteuerungszeiträume - selbst nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Abzugsfrist - abgezogen, so dass die Begrenzung nicht zu einer Verringerung des Betrags führt, der ohne Begrenzung hätte abgezogen werden können." Art. 57 - Die Artikel 118 und 120 des Programmgesetzes vom 27.

Dezember 2005 werden aufgehoben.

Art. 58 - Ab dem 28. November 2011 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung auf die Anwendung der Bestimmungen erwähnt in den Artikeln 45 und 52 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, was das Inkrafttreten dieses Artikels 45 betrifft.

Art. 59 - Artikel 54 ist auf Vorgänge anwendbar, die ab dem 12. Januar 2009 erfolgen.

Artikel 45 Nr. 1 ist auf die ab dem 1. Januar 2012 getätigten oder getragenen Ausgaben anwendbar.

Die Artikel 43, 46 und 47 sind ab dem 1. Januar 2012 anwendbar.

Die Artikel 45 Nr. 2, 50 und 51 sind auf die ab dem 1. Januar 2012 zuerkannten Vorteile jeglicher Art anwendbar.

Artikel 53 Nr. 2 ist auf die ab dem 1. Januar 2012 zuerkannten oder gezahlten Zinsen anwendbar.

Die Artikel 48, 49 Nr. 1 und 56 sind ab dem Steuerjahr 2013 anwendbar.

Ab dem 28. November 2011 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung auf die Anwendung der Artikel 48, 49 Nr. 1 und 56.

Artikel 40 ist auf Vorgänge anwendbar, die ab dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt erfolgen.

Artikel 42 ist ab dem Steuerjahr 2013 anwendbar, insofern die Anlagen ab dem 1. Januar 2012 erworben oder gebildet wurden.

Die Artikel 41 und 44 sind ab dem Steuerjahr 2013 anwendbar wie auch auf Mehrwerte, die ab dem 28. November 2011 verwirklicht werden, und auf Vorgänge oder Übertragungen, die ab dem 28. November 2011 erfolgen, und zwar in einem Besteuerungszeitraum, der frühestens am 6.

April 2012 endet und an das Steuerjahr 2012 gebunden ist.

Ab dem 28. November 2011 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung auf die Anwendung der Artikel 41, 42 und 44.

Artikel 49 Nr. 2 ist auf die ab dem 1. Januar 2013 zuerkannten oder ausgeschütteten Dividenden anwendbar.

Abschnitt 3 - Abänderungen in Bezug auf Gebietsfremde Art. 60 - Artikel 228 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird das Wort "ausschliesslich" gestrichen.2. Der einleitende Satz von § 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - In § 1 erwähnte Einkünfte umfassen:".3. In § 2 Nr.3 Buchstabe d) werden die Wörter "in einer Niederlassung ausübt, über die ein anderer in Artikel 227 Nr. 2 erwähnter Gebietsfremder in Belgien verfügt," durch die Wörter "in einer belgischen Niederlassung ausübt, über die ein anderer in Artikel 227 Nr. 2 erwähnter Gebietsfremder verfügt," ersetzt. 4. In Paragraph 2 Nr.6 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "6. in Artikel 23 § 1 Nr. 4 erwähnte Entlohnungen direkt oder indirekt zu Lasten:". 5. Paragraph 2 Nr.6 Buchstabe d) wird wie folgt ersetzt: "d) einer belgischen Niederlassung, über die ein in Artikel 227 erwähnter Gebietsfremder verfügt,". 6. Paragraph 2 Nr.7bis Buchstabe d) wird wie folgt ersetzt: "d) von einer belgischen Niederlassung, über die ein in Artikel 227 erwähnter Gebietsfremder verfügt,". 7. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Die Steuer wird auch auf Einkünfte erhoben, die nicht in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt sind, aber gemäss den vorhergehenden Titeln des vorliegenden Gesetzbuches als steuerpflichtig gelten, und die zu Lasten: a) eines Einwohners des Königreichs, b) einer inländischen Gesellschaft oder einer Vereinigung, Niederlassung oder Einrichtung, deren Gesellschaftssitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz in Belgien liegt, c) des Belgischen Staates, der belgischen Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, Gemeindeföderationen und Gemeinden, d) einer belgischen Niederlassung, über die ein in Artikel 227 erwähnter Gebietsfremder verfügt, sind, insofern diese Einkünfte gemäss einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Belgien steuerpflichtig sind oder - wenn so ein Abkommen nicht anwendbar ist - insofern der Steuerpflichtige nicht den Nachweis erbringt, dass die Einkünfte tatsächlich in dem Staat, in dem er ansässig ist, besteuert worden sind." Art. 61 - Artikel 229 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 11. Dezember 2008 und 22. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Der Ausdruck "belgische Niederlassung" bezeichnet feste Geschäftseinrichtungen, durch die ein ausländisches Unternehmen seine beruflichen Tätigkeiten ganz oder teilweise in Belgien ausübt." 2. Im einleitenden Satz von § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Feste Niederlassungen" durch die Wörter "Feste Geschäftseinrichtungen" ersetzt.3. Zwischen den Paragraphen 2 und 3 werden die Paragraphen 2/1 und 2/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2/1 - Wenn ein ausländisches Unternehmen in Belgien Dienstleistungen für ein Projekt oder zusammenhängende Projekte durch eine oder mehrere natürliche Personen erbringt, die in Belgien anwesend sind und diese Dienstleistungen in Belgien binnen einem oder mehreren Zeiträumen erbringen, die insgesamt länger als dreissig Tage innerhalb eines zwölfmonatigen Zeitraums andauern, stellen die im Rahmen dieser Dienstleistungen in Belgien ausgeübten Tätigkeiten eine belgische Niederlassung dar. § 2/2 - Wenn ein ausländisches Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen im Sinne von Artikel 11 beziehungsweise 12 des Gesellschaftsgesetzbuches verbunden oder assoziiert ist, wird die Gesamtdauer der in Belgien ausgeübten, vergleichbaren Tätigkeiten dieser Unternehmen berücksichtigt, um festzustellen, ob die Dauer der in Belgien ausgeübten Tätigkeiten dieses ausländischen Unternehmens die Mindestdauer überschreitet, die entweder in § 1 Absatz 2 Nr. 8 und § 2/1 für die Bestimmung als belgische Niederlassung oder in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die Bestimmung als feste Niederlassung, auch Betriebsstätte genannt, festgelegt ist.

Vorliegende Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn das ausländische Unternehmen nachweist, dass die Ausübung der vergleichbaren Tätigkeiten durch das Unternehmen selbst und ein oder mehrere Unternehmen, mit denen es verbunden oder assoziiert ist, aus einem anderen Grund geschieht als zu dem Zweck, zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten eine belgische Niederlassung beziehungsweise eine feste Niederlassung oder Betriebsstätte darstellen, durch die diese Tätigkeiten ausgeübt werden." 4. In § 3 werden die Wörter "Artikel 228 § 2 Nr.3 oder 4" durch die Wörter "Artikel 228 § 2 Nr. 3, 3bis oder 4" ersetzt und die Wörter "für die Anwendung von Artikel 228 § 2 Nr. 3" und "für die Anwendung von Artikel 228 § 2 Nr. 4" werden gestrichen. 5. In § 4 Absatz 5 wird der Begriff "Niederlassung" jeweils durch den Begriff "belgische Niederlassung" ersetzt. Art. 62 - Artikel 230 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.2 Buchstabe b) werden die Wörter "einer Niederlassung angerechnet hat, über die er in Belgien verfügt" durch die Wörter "einer belgischen Niederlassung angerechnet hat, über die er verfügt" ersetzt und in Buchstabe c) werden die Wörter "einer Niederlassung angerechnet werden, über die er in Belgien verfügt" durch die Wörter "einer belgischen Niederlassung angerechnet werden, über die er verfügt" ersetzt. 2. Absatz 1 Nr.3 Buchstabe b) wird wie folgt abgeändert: a) Im dritten Gedankenstrich werden die Wörter "in Artikel 104 Nr.3 Buchstabe a) oder b)" durch die Wörter "in Artikel 14533 § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder b)" ersetzt. b) Im vierten Gedankenstrich werden die Wörter "in Artikel 104 Nr.4" durch die Wörter "in Artikel 14533 § 1 Absatz 1 Nr. 2" ersetzt. c) Im fünften Gedankenstrich werden die Wörter "in Artikel 104 Nr. 4bis" durch die Wörter "in Artikel 14533 § 1 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt.

Art. 63 - In Artikel 231 § 2 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, wird das Wort "Niederlassung" durch die Wörter "belgischen Niederlassung" ersetzt.

Art. 64 - Artikel 232 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 25. April 2007, 4. Mai 2007, 22. Dezember 2008 und 22. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "ihrer in Belgien erzielten oder bezogenen Berufseinkünfte" durch die Wörter "ihrer in Artikel 228 § 1 erwähnten Berufseinkünfte" ersetzt.2. Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: "a) über eine oder mehrere belgische Niederlassungen verfügen oder verfügen sollen,". Art. 65 - In Artikel 240 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "einer Niederlassung angerechnet werden, über die diese Steuerpflichtigen in Belgien verfügen" durch die Wörter "einer belgischen Niederlassung angerechnet werden, über die diese Steuerpflichtigen verfügen" ersetzt.

Art. 66 - Artikel 242 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Januar 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 22.

Dezember 2008 und 14. April 2011, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Wenn ein Steuerpflichtiger in Belgien steuerpflichtige Berufseinkünfte erzielt oder bezogen hat, die mindestens 75 Prozent der Gesamtheit seiner während des Besteuerungszeitraums erzielten oder bezogenen Berufseinkünfte belgischer und ausländischer Herkunft betragen, sind in Artikel 104 erwähnte Ausgaben vom Gesamtbetrag der in Artikel 232 erwähnten Nettoeinkünfte abzugsfähig.

Wenn ein Steuerpflichtiger, der die in Absatz 1 erwähnte Bedingung hinsichtlich der Einkünfte nicht erfüllt, in Belgien während des gesamten Besteuerungszeitraums eine Wohnstätte behalten hat, sind in Artikel 104 erwähnte Ausgaben mit Ausnahme der in Artikel 104 Nr. 1 und 2 erwähnten Unterhaltsleistungen, wenn der Empfänger des Unterhalts kein Einwohner des Königreichs ist, vom Gesamtbetrag der in Artikel 232 erwähnten Nettoeinkünfte abzugsfähig." Art. 67 - In Artikel 243 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2007, 8. Juni 2008, 22. Dezember 2008 und 22. Dezember 2009, werden die Wörter "und deren Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Niessbraucher er ist" gestrichen.

Art. 68 - Artikel 244 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Januar 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2007 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.2 werden zwischen den Wörtern "des Gesamtbetrags seiner" und dem Wort "Berufseinkünfte" die Wörter "während des Besteuerungszeitraums erzielten oder bezogenen" eingefügt. 2. In Absatz 2 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "und deren Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Niessbraucher er ist" gestrichen. Art. 69 - Artikel 248 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juli 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20.

Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 4. Mai 2007, 22.

Dezember 2008, 22. Dezember 2009 und 14. April 2011, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - In Artikel 227 erwähnte Steuerpflichtige, die in Artikel 228 § 3 erwähnte Einkünfte beziehen, können ebenfalls dafür optieren, § 1 nicht auf diese Einkünfte anzuwenden. Diese Wahl ist definitiv, unwiderruflich und bindend für den Steuerpflichtigen. In diesem Fall werden vorerwähnte Einkünfte zu den in Artikel 232, 233 beziehungsweise 234 erwähnten Einkünften hinzugefügt, um den Nettobetrag festzulegen und die Steuer zu berechnen." Art. 70 - Artikel 270 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 28. Dezember 1992 und 22. Juli 1993, den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1996 und die Gesetze vom 22.

Dezember 1998 und 24. Dezember 2002, wird wie folgt ergänzt: "7. denjenigen, die als Schuldner, Verwahrer, Bevollmächtigte oder Vermittler in Artikel 228 § 3 erwähnte Einkünfte zahlen oder zuerkennen." Art. 71 - In Artikel 272 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, werden die Wörter "in Artikel 270 Nr. 1, 3 und 6 erwähnte Steuerschuldner" durch die Wörter "in Artikel 270 Nr. 1, 3, 6 und 7 erwähnte Steuerschuldner" ersetzt.

Art. 72 - In Artikel 294 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, werden die Wörter "oder Berufseinkünfte" durch die Wörter ", in Artikel 228 § 1 erwähnte Berufseinkünfte oder gemäss Artikel 248 § 2 zu den in Artikel 232 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Einkünften hinzugefügte verschiedene Einkünfte" ersetzt.

Art. 73 - Die Artikel 62 Nr. 2, 66 bis 68 und 72 treten ab dem Steuerjahr 2013 in Kraft.

Die Artikel 60 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7, 61, 62 Nr. 1, 63 bis 65, 70 und 71 sind ab dem 1. Januar 2013 anwendbar.

Artikel 69 tritt ab dem Steuerjahr 2014 in Kraft.

KAPITEL 3 - Verschiedene Steuern Art. 74 - Artikel 172 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird zu Artikel 1721.

Art. 75 - Artikel 173 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, eingefügt durch Artikel 68 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, wird zu Artikel 1722.

KAPITEL 4 - Massnahmen für eine bessere Erhebung Art. 76 - Artikel 157 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1: a) werden die Wörter "der Steuern und Nebenkosten" durch die Wörter "der Schulden" ersetzt, b) [Abänderung des französischen Textes] c) werden die Wörter ", die gemäss Artikel 158 notifiziert werden können und die zu einer Drittpfändung oder Hypothekeneintragung führen können" durch die Wörter "und die gemäss Artikel 158 notifiziert werden können" ersetzt, d) werden zwischen den Wörtern "per Einschreiben" und den Wörtern "zugesandt werden" die Wörter "mit Rückschein" eingefügt.2. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "die Rechtsnachfolgern zufallen, deren Identität in der Urkunde oder im Schein angegeben ist" durch die Wörter "die dem Rechtsnachfolger zufallen, dessen Identität in der Urkunde oder im Schein angegeben ist und für den der Notar haftbar gemacht werden kann" ersetzt. Art. 77 - In Artikel 158 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "von Steuerschulden des Verstorbenen oder einer anderen in der Meldung angegebenen Person und für jeden Schuldner den Betrag der Steuern und Nebenkosten, die zu einer Drittpfändung oder einer Eintragung einer gesetzlichen Hypothek der Staatskasse führen können," durch die Wörter "einer aus Steuern und Nebenkosten gebildeten Steuerschuld des Verstorbenen oder einer anderen in der Meldung angegebenen Person und für jeden Schuldner den Betrag der vorerwähnten Schuld" ersetzt.

Art. 78 - Artikel 159 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 159 - Im Erbschein beziehungsweise unten auf der Ausfertigung der Erburkunde wird entweder angegeben, dass keine Notifizierung der Schulden in Anwendung von Artikel 158 erfolgt ist, sowohl was Schulden des Verstorbenen als auch Schulden einer oder mehrerer in der Meldung angegebener Personen betrifft, die Empfänger des Scheins beziehungsweise der Ausfertigung sind, oder dass die Zahlung der in Anwendung von Artikel 158 notifizierten Schulden, gegebenenfalls anhand der Mittel des Schuldners, vorzunehmen ist.

Der Vermerk der erfolgten beziehungsweise der noch vorzunehmenden Zahlung wird unten im Schein von dem vom König bestimmten Beamten hinzugefügt oder vervollständigt.

Notare, die einen Erbschein oder eine Ausfertigung der Erburkunde übermitteln, in dem beziehungsweise der fehlerhafte Angaben über die Nichtnotifizierung beziehungsweise die Zahlung der Schulden, deren Bestehen aufgrund von Artikel 158 notifiziert worden ist, gemacht werden, sind genauso haftbar wie Notare, die die in Artikel 157 § 1 erwähnte Verpflichtung nicht erfüllen. Diese Haftung ist jedoch begrenzt auf den Betrag, der infolge dieser fehlerhaften Angaben nicht beigetrieben werden kann." Art. 79 - Artikel 160 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "aus dem Erbschein oder der Erburkunde" durch die Wörter "aus dem Erbschein oder der Ausfertigung der Erburkunde" ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter "in dem/der angegeben ist, dass alle auf den Namen des Verstorbenen und alle auf den Namen des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des Begünstigten einer vertraglichen Erbeinsetzung bestehenden Steuern und Nebenkosten, die gemäss Artikel 158 möglicherweise notifiziert wurden, gezahlt worden sind." wie folgt ersetzt: "in dem beziehungsweise in der angegeben ist: a) dass alle gegebenenfalls gemäss Artikel 158 notifizierten Schulden des Verstorbenen sowie dieses Erben, Vermächtnisnehmers oder Begünstigten einer vertraglichen Erbeinsetzung beglichen worden sind b) oder dass die Vermögenswerte zugunsten dieses Erben, Vermächtnisnehmers oder Begünstigten einer vertraglichen Erbeinsetzung freigegeben werden können, nachdem die Zahlung seiner notifizierten Schulden und seines Anteils an den auf den Namen des Verstorbenen bestehenden notifizierten Schulden anhand der Mittel des Schuldners erfolgt ist." 3. [Abänderung des niederländischen Textes] 4.Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Die in § 1 erwähnte Haftung ist begrenzt auf den Betrag der Vermögenswerte, die zugunsten der Schuldner freigegeben worden sind, die in der in Artikel 158 erwähnten Notifizierung angegeben sind." Art. 80 - In Artikel 163 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "auf Personen" und dem Wort "anwendbar" die Wörter "beziehungsweise Dienste" eingefügt.

Art. 81 - Artikel 1240bis des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 2009 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 29.

März 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der König kann einen von Ihm bestimmten Dienst mit der Aufgabe, die dem in Absatz 1 und § 3 erwähnten Einnehmer der Erbschaftssteuer anvertraut ist, betrauen und Letzteren davon befreien." 2. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Gegebenenfalls wird in der Urkunde beziehungsweise im Schein die Nummer des Nationalregisters oder des Bis-Registers oder die Unternehmensnummer der Betreffenden angegeben." 3. In § 5 werden die Wörter "oder der Einnehmer des Erbschaftssteueramtes" durch die Wörter ", der Einnehmer des Erbschaftssteueramtes oder der in Anwendung von § 1 Absatz 3 vom König bestimmte Dienst" ersetzt. KAPITEL 5 - Fedorest Art. 82 - Artikel 73 des Programmgesetzes vom 8. Juni 2008 wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "ein Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung" durch die Wörter "ein Verwaltungsdienst mit autonomer Buchführung" ersetzt und die Wörter "gemäss Artikel 140 der am 17.Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung" werden durch die Wörter "gemäss den Artikeln 77 bis 84 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates" ersetzt. 2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 werden die folgenden Absätze eingefügt: "FEDOREST kann zur Verwirklichung seiner Ziele ebenfalls Vereinbarungen mit Behörden oder öffentlichen Diensten schliessen, die keine föderalen Behörden oder föderalen öffentlichen Dienste oder Einrichtungen, die in ihre Zuständigkeit fallen, sind, sofern diese FEDOREST darum ersuchen, für sie Dienstleistungen im Bereich Verpflegung zu organisieren, und sofern diese Zusammenarbeit eine bessere und effizientere Organisation der Dienstleistungen für Föderalbeamte erlaubt. Gegebenenfalls wird zwischen FEDOREST und dieser Behörde eine Vereinbarung geschlossen, in der die Finanzierung und die Rechte und Pflichten beider Parteien geregelt werden." KAPITEL 6 - Betriebskosten der FSMA Art. 83 - Artikel 41 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit wird aufgehoben.

Art. 84 - In Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. April 2010 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird Nr. 7 wie folgt ersetzt: "7. einen jährlichen Beitrag zu den Betriebskosten der FSMA zahlen, der gemäss Artikel 56 des Gesetzes vom 2. August 2002 festgelegt wird,".

Art. 85 - In Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, abgeändert durch das Gesetz vom 31.

Juli 2009, wird Nr. 10 wie folgt ersetzt: "10. einen jährlichen Beitrag zu den Betriebskosten der FSMA zahlen, der gemäss Artikel 56 des Gesetzes über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen festgelegt wird,".

Art. 86 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Gemäss Artikel 56 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen tragen die der Aufsicht der FSMA unterliegenden Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung die Kosten, die aus der von der FSMA über sie ausgeübten Aufsicht hervorgehen." KAPITEL 7 - Finanzierung der Landeskasse für Naturkatastrophen Art. 87 - Für das Jahr 2012 wird ein Betrag von 11.860.300 EUR, der aus der jährlichen Steuer auf die Versicherungsgeschäfte stammt, so wie sie in Buch II Titel V Artikel 173 bis 183 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern vorgesehen ist, über den Bereitstellungsfonds 66.80.00.44B zur Finanzierung der Landeskasse für Naturkatastrophen verwendet.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen S. VANACKERE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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