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Loi du 13 décembre 2017
publié le 29 mai 2018

Loi portant modification de la loi du 15 avril 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2018012055
pub.
29/05/2018
prom.
13/12/2017
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eli/loi/2017/12/13/2018012055/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


13 DECEMBRE 2017. - Loi portant modification de la loi du 15 avril 1994Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/04/1994 pub. 14/10/2011 numac 2011000621 source service public federal interieur Loi relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 13 décembre 2017 portant modification de la loi du 15 avril 1994Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/04/1994 pub. 14/10/2011 numac 2011000621 source service public federal interieur Loi relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire (Moniteur belge du 29 décembre 2017, err. du 15 janvier 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 13. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15.April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2003, 30. März 2011, 19.

März 2014 und 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In der Definition des Begriffs "radioaktiven Stoffen" werden zwischen dem Wort "Stoffe" und den Wörtern ", die ein oder mehrere Radionuklide enthalten" die Wörter "oder Materialien" eingefügt. 2. Nach der Definition des Begriffs "physische Schutzmaßnahmen" wird eine Definition des Begriffs "Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe" und eine Definition des Begriffs "Schutzmaßnahmen für Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren" mit folgendem Wortlaut eingefügt: "- Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe: administrative, organisatorische und technische Maßnahmen mit folgendem Ziel: a) radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, während der Herstellung, Verwendung, Lagerung oder Beförderung gegen die Risiken des unerlaubten Besitzes und des Diebstahls zu schützen, b) Folgendes gegen die Risiken eines Sabotageakts oder jeglicher böswilligen Verwendung zu schützen: 1) radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, während der Herstellung, Verwendung oder Lagerung, 2) Betriebe, wo diese Stoffe erzeugt, hergestellt, in Besitz gehalten oder verwendet werden, sowie deren Beförderung, - Schutzmaßnahmen für Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren: administrative, organisatorische und technische Maßnahmen mit folgendem Ziel: a) oben erwähnte Geräte beziehungsweise Anlagen gegen die Risiken des unerlaubten Besitzes und des Diebstahls zu schützen, b) Folgendes gegen die Risiken eines Sabotageakts oder jeglicher böswilligen Verwendung zu schützen: 1) oben erwähnte Geräte beziehungsweise Anlagen, sowie die Beförderung dieser Geräte beziehungsweise Anlagen, 2) Betriebe und Orte, wo sich diese Geräte und Anlagen befinden.", 3. die Definition des Begriffs "Sabotageakt" wird wie folgt ersetzt: "Sabotageakt: vorsätzliche Handlung: a) die gerichtet ist gegen: 1) Kernmaterial während der Herstellung, Verwendung, Lagerung oder Beförderung, 2) kerntechnische Anlagen, 3) inländische oder internationale Atomtransporte, 4) radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, während der Herstellung, Verwendung, Lagerung oder Beförderung, 5) Betriebe oder Teile von Betrieben, wo radioaktive Stoffe erzeugt, hergestellt, in Besitz gehalten oder verwendet werden, 6) Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren, 7) die Beförderung von Geräten oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren, 8) Betriebe, Teile von Betrieben und Orte, wo sich Geräte oder Anlagen befinden, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren, und b) die die Gesundheit und Sicherheit des Personals, der Öffentlichkeit und der Umwelt durch Strahlenbelastung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe direkt oder indirekt gefährden könnte,". Art. 3 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 werden zwischen den Wörtern "Nichtverbreitung von Kernwaffen" und dem Wort ", beauftragt" die Wörter "und gemäß Artikel 12 § 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2005 über die Anwendung des Zusatzprotokolls vom 22. September 1998 zum internationalen Übereinkommen vom 5. April 1973 in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen" eingefügt. 2. In § 4 werden zwischen dem Wort "488bis" und den Wörtern "des Strafgesetzbuches" die Wörter "bis 488quinquies" eingefügt. Art. 4 - In Artikel 10quater § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2014, werden die Wörter "Artikel 10bis § 1" durch die Wörter "Artikel 10 § 1" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 14 desselben Gesetzes wird der letzte Satz aufgehoben.

Art. 6 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 14quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Artikel 14quater - Unbeschadet des Gesetzes vom 20. Juli 1978 zur Festlegung geeigneter Bestimmungen, die es der Internationalen Atomenergie-Organisation ermöglichen, auf belgischem Staatsgebiet Inspektions- und Verifikationstätigkeiten durchzuführen in Ausführung des internationalen Übereinkommens vom 5. April 1973 in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und des Gesetzes vom 1. Juni 2005 über die Anwendung des Zusatzprotokolls vom 22. September 1998 zum internationalen Übereinkommen vom 5. April 1973 in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen ist die Agentur im Rahmen der Verpflichtungen, die Belgien aufgrund der durch Kapitel VII des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft eingeführten Überwachung der Sicherheit und aufgrund der Sicherungsmaßnahmen im Sinne von Artikel III Absätze 1 und 4 des oben erwähnten Vertrags vom 1. Juli 1968 obliegen, beauftragt: 1.sich mit der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die mit dem Inkrafttreten des internationalen Sicherungssystems auf belgischem Staatsgebiet verbundenen praktischen Modalitäten zu einigen, 2. die Begleitung der internationalen Inspektoren gemäß Artikel 10 Absatz 2 des oben erwähnten Gesetzes vom 20.Juli 1978 und Artikel 12 § 5 des oben erwähnten Gesetzes vom 1. Juni 2005 zu gewährleisten." Art. 7 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2003 und 30. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Kernmaterial verwendet oder in Besitz gehalten wird" durch die Wörter "Kernmaterial oder radioaktive Stoffe verwendet oder in Besitz gehalten werden" ersetzt.2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Kontrolle der physischen Schutzmaßnahmen" und dem Wort "beauftragt" die Wörter ", der aufgrund von Artikel 17quater festgelegten Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, und der aufgrund von Artikel 17quinquies festgelegten Schutzmaßnahmen für Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren," eingefügt. Art. 8 - Artikel 17bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Nach dem zweiten Gedankenstrich wird ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: "- legt der König das Verfahren für die Zulassung der physischen Schutzmaßnahmen der kerntechnischen Anlagen, der Atomtransportunternehmen und der Atomtransporte fest,".2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Agentur kann die in Absatz 1 erwähnten Zulassungen von Bedingungen abhängig machen.Die Agentur kann diese Zulassungen und die Bedingungen, denen sie unterliegen, jederzeit auf begründete Weise von Amts wegen ändern oder ergänzen, wenn: a) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen dazu dienen, die Einhaltung der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Anforderungen in Sachen physischer Schutz zu gewährleisten, b) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen offensichtlich angemessen, verhältnismäßig und billig sind." Art. 9 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3bis, der einen Artikel 17quater umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 3bis - Zuständigkeit in Sachen Schutz von radioaktiven Stoffen, mit Ausnahme von Kernmaterial Artikel 17quater - Auf Vorschlag der Agentur: 1. teilt der König die radioaktiven Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, nach ihrer Aktivität und nach dem von ihnen ausgehenden Risiko in Kategorien ein, 2.legt der König das Schutzniveau der radioaktiven Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, für jede dieser Kategorien fest, 3. legt der König die Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, fest, die in Bezug auf die Einrichtung, Bewachung und Überwachung der Orte, wo sich Stoffe der dem höchsten Risiko entsprechenden Kategorien befinden, und in Bezug auf die Beförderung dieser Stoffe getroffen werden müssen, 4.legt der König das Verfahren für die Zulassung der Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, fest, die in Bezug auf die Einrichtung, Bewachung und Überwachung der Orte, wo sich Stoffe der dem höchsten Risiko entsprechenden Kategorien befinden, und in Bezug auf die Beförderung dieser Stoffe getroffen werden müssen, 5. kann der König Ausbildungsanforderungen zur Verbesserung der Kenntnisse in Sachen Schutz gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen bestimmen. Die Agentur bestimmt die Grundsätze für die Maßnahmen in Bezug auf eine umsichtige Verwaltung für die Kategorien von radioaktiven Stoffen, mit Ausnahme von Kernmaterial, die dem geringsten Risiko entsprechen.

Die Agentur kann die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Zulassungen von Bedingungen abhängig machen. Die Agentur kann diese Zulassungen und die Bedingungen, denen sie unterliegen, jederzeit auf begründete Weise von Amts wegen ändern oder ergänzen, wenn: a) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen dazu dienen, die Einhaltung der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Anforderungen in Sachen Schutz für radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, zu gewährleisten, b) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen offensichtlich angemessen, verhältnismäßig und billig sind." Art. 10 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3ter, der Artikel 17quinquies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 3ter - Zuständigkeit in Sachen Schutz von Geräten oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren, Artikel 17quinquies - Auf Vorschlag der Agentur: 1. bestimmt der König die Schutzmaßnahmen für Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren, 2.legt der König das Verfahren für die Zulassung der Schutzmaßnahmen für Geräte oder Anlagen fest, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren.

Die Agentur kann die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Zulassungen von Bedingungen abhängig machen. Die Agentur kann diese Zulassungen und die Bedingungen, denen sie unterliegen, jederzeit auf begründete Weise von Amts wegen ändern oder ergänzen, wenn: a) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen dazu dienen, die Einhaltung der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Anforderungen in Sachen Schutz für Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren, zu gewährleisten, b) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen offensichtlich angemessen, verhältnismäßig und billig sind." Art. 11 - In Artikel 30bis/2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, werden in der Kopfzeile in der fünften Spalte die Wörter "Ab dem Veranlagungsjahr 2016 anwendbarer Betrag" durch die Wörter "Jahr 2016" ersetzt.

Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 30bis/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Artikel 30bis/4 - Die Beträge der jährlichen Abgaben, die zugunsten der Agentur und zu Lasten der Inhaber von Genehmigungen und Zulassungen und der registrierten Personen erhoben werden, werden wie folgt festgelegt:

Beschreibung des genehmigten Betriebs, der genehmigten, registrierten oder zugelassenen Tätigkeit oder der zugelassenen Personen oder Dienste

Ab dem Veranlagungsjahr 2017 anwendbarer Betrag

Leistungsreaktor Doel 1

1.669.673

Leistungsreaktor Doel 2

1.669.673

Leistungsreaktor Doel 3

3.339.346

Leistungsreaktor Doel 4

3.339.346

Leistungsreaktor Tihange 1

3.339.346

Leistungsreaktor Tihange 2

3.339.346

Leistungsreaktor Tihange 3

3.339.346

Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von höchstens fünf Megawatt

6.600

Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von über fünf Megawatt

33.801

Abbau von Kernreaktoren für die Stromerzeugung

396.022

Abbau von Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von über fünf Megawatt

16.901

Abbau der Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von höchstens fünf Megawatt

3.301

Betriebe der Klasse I, mit Ausnahme der Kernreaktoren für die Stromerzeugung und für Forschungszwecke

33.801

Abbau von Betrieben der Klasse I, mit Ausnahme der Kernreaktoren für die Stromerzeugung und für Forschungszwecke

16.901

Betriebe der Klasse II, in denen radioaktive Stoffe aus bestrahlten spaltbaren Stoffen erzeugt werden und wo diese zum Verkauf verpackt werden

12.350

Abbau von Betrieben der Klasse II, in denen radioaktive Stoffe aus bestrahlten spaltbaren Stoffen erzeugt werden und wo diese zum Verkauf verpackt werden

6.175

Betriebe der Klasse II, in denen sich ein oder mehrere zu Forschungszwecken oder zur Erzeugung von Radionukliden verwendete Teilchenbeschleuniger (mit Ausnahme von Elektronenmikroskopen) befinden, sowie Betriebe, in denen diese Teilchenbeschleuniger hergestellt und/oder getestet werden

6.175

Betriebe der Klasse II mit einem oder mehreren Teilchenbeschleunigern für die direkte Behandlung von Patienten

1.977

Andere Betriebe der Klasse II mit einem oder mehreren Teilchenbeschleunigern

6.175

Abbau von Betrieben der Klasse II mit einem oder mehreren Teilchenbeschleunigern

3.087

Betriebe der Klasse II, in denen sich Bestrahlungsanlagen mit einer Strahlenquelle, die eine Aktivität von 100 TBq oder mehr aufweist, befinden, mit Ausnahme der Bestrahlungseinheiten für die Behandlung von Patienten und mit Ausnahme der Strahlenquellen, die unter allen Umständen in der Abschirmung bleiben

6.175

Betriebe der Klasse II, in denen radioaktive Stoffe in industriellen Mengen zum Verkauf verpackt werden

6.175

Betriebe der Klasse II mit Ausnahme der in vorliegender Tabelle erwähnten Betriebe

1.977

Betriebe der Klasse III mit einem oder mehreren Röntgenapparaten

116

Betriebe der Klasse III, mit Ausnahme der Betriebe mit einem oder mehreren Röntgenapparaten

232

Fahrzeuge und Wasserfahrzeuge mit Atomantrieb

39.529

Mobile Anlagen und zeitweilige oder gelegentliche Tätigkeiten, mit Ausnahme der ausschließlich im Rahmen der Human- oder Veterinärmedizin benutzten mobilen Röntgenapparate, mit einer nominalen Spitzenspannung von höchstens 200 kV

247

Ausschließlich im Rahmen der Human- oder Veterinärmedizin benutzte mobile Röntgenapparate, mit einer nominalen Spitzenspannung von höchstens 200 kV

247

Berufstätigkeiten, bei denen natürliche Strahlenquellen eingesetzt werden und die von der Nuklearkontrollbehörde zugelassen sind

791

Registrierte Importeure, die radioaktive Stoffe ausschließlich für den Eigengebrauch einführen

593

Registrierte Importeure, die radioaktive Stoffe für den weiteren Vertrieb einführen

1.186

Transporteure von radioaktiven Stoffen, Inhaber einer oder mehrerer allgemeiner Transportgenehmigungen (mit Ausnahme der spezifischen Beförderung von abgebauten Blitzableitern)

2.371

Transporteure von radioaktiven Stoffen, für jede besondere Transportgenehmigung

1.582

Transporteure UN-Gruppe 1 - Straße

655

Transporteure UN-Gruppe 1 - nicht auf Straße

655

Transporteure UN-Gruppe 1 - Straße - mit Subunternehmern

1.435

Transporteure UN-Gruppe 1 - nicht auf Straße - mit Subunternehmern

1.435

Transporteure UN-Gruppe 2 - Straße

4.395

Transporteure UN-Gruppe 2 - nicht auf Straße

2.135

Transporteure UN-Gruppe 2 - Straße - mit Subunternehmern

7.405

Transporteure UN-Gruppe 2 - nicht auf Straße - mit Subunternehmern

3.990

Transporteure UN-Gruppe 3 - Straße

12.220

Transporteure UN-Gruppe 3 - nicht auf Straße

4.410

Transporteure UN-Gruppe 3 - Straße - mit Subunternehmern

17.252

Transporteure UN-Gruppe 3 - nicht auf Straße - mit Subunternehmern

6.615

Transporteure UN-Gruppe 4 - Straße

13.212

Transporteure UN-Gruppe 4 - nicht auf Straße

5.215

Transporteure UN-Gruppe 4 - Straße - mit Subunternehmern

17.777

Transporteure UN-Gruppe 4 - nicht auf Straße - mit Subunternehmern

6.615

Betreiber einer Stelle für Beförderungsunterbrechungen

11.027

Abfertigungsunternehmen Flughafen

2.345

Umschlagunternehmen Hafen

2.345

Inhaber von Beförderungsgenehmigungen, wobei die Gültigkeitsdauer der Genehmigung beziehungsweise Genehmigungen mehr als ein Jahr beträgt.

2.450

Inhaber einer Genehmigung für die Vermarktung von radioaktiven Produkten für die In-vivo-Verwendung oder zur Therapie in der Human- oder Veterinärmedizin

3.953

Inhaber einer Genehmigung für die Vermarktung von radioaktiven Produkten für die In-vitro-Verwendung in der Human- oder Veterinärmedizin

1.317


Ab 2018 werden die in Euro angegebenen Beträge, die in Absatz 1 festgelegt sind, während eines Zeitraums von fünf Jahren jährlich um 2 Prozent indexiert.

Jedes Jahr veröffentlicht die Agentur im Belgischen Staatsblatt eine Bekanntmachung mit den indexierten Beträgen der jährlichen Abgaben für das laufende Veranlagungsjahr.

Die Agentur bewertet den Pauschalindex nach fünf Jahren." Art. 13 - Artikel 31 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 29.März 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nr.1 werden zwischen den Wörtern "30bis/3" und den Wörtern "und 30ter" die Wörter ", 30bis/4" eingefügt, 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "30bis/3" und den Wörtern ", 30ter" die Wörter ", 30bis/4" eingefügt, Art.14 - In Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter "1. November" durch die Wörter "15. Oktober" ersetzt.

Art. 15 - Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. August 1995, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "gemeinsamen" aufgehoben.2. [Abänderung des französischen Textes] 3.In Absatz 2 werden die Wörter "der Minister" aufgehoben. 4. [Abänderung des französischen Textes] Gegeben zu Brüssel, den 13.Dezember 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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