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Loi du 13 juillet 2006
publié le 12 mars 2009

Loi relative aux commissions et commissions de recours compétentes en matière de port du titre professionnel d'une profession intellectuelle prestataire de services. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2009000121
pub.
12/03/2009
prom.
13/07/2006
ELI
eli/loi/2006/07/13/2009000121/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


13 JUILLET 2006. - Loi relative aux commissions et commissions de recours compétentes en matière de port du titre professionnel d'une profession intellectuelle prestataire de services. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 13 juillet 2006 relative aux commissions et commissions de recours compétentes en matière de port du titre professionnel d'une profession intellectuelle prestataire de services (Moniteur belge du 16 novembre 2006).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE 13. JULI 2006 - Gesetz über die Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeines Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Kommissionen Abschnitt I - Zusammensetzung und Zuständigkeit Art. 2 - Die durch Königlichen Erlass zur Ausführung von Titel II des Rahmengesetzes vom 24. September 2006 über die Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich und die Führung der Berufsbezeichnung eines handwerklichen Berufs geschaffene Kommission setzt sich aus zwei Kammern zusammen, einer französischsprachigen und einer niederländischsprachigen. Jede von ihnen besteht aus fünf Mitgliedern und deren Ersatzmitgliedern; sie werden vom König für eine Dauer von sechs Jahren ernannt: 1. einem Präsidenten, Honorarmagistrat oder bei der Rechtsanwaltschaft eingetragener Anwalt, 2.zwei Beisitzern, Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, Kleine und Mittlere Betriebe, Mittelstand und Energie, wovon einer der Generaldirektion Politik der K.M.B. und der andere der Generaldirektion Regulierung und Organisation des Marktes angehört, 3. zwei Beisitzern, die vom Hohen Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe, nachstehend "Hoher Rat" genannt, vorgeschlagen werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

Jeder Kammer steht ein Greffier bei, der von dem für den Mittelstand zuständigen Minister, nachstehend "Minister" genannt, unter den Beamten der Generaldirektion Politik der K.M.B. ernannt wird.

Der Sitz der Kommission wird in Brüssel festgelegt.

Art. 3 - Die Kommission erstellt die Liste der Personen, die die geschützte Berufsbezeichnung tragen dürfen, und schreibt sie fort. Sie gewährleistet gemäss den vom König festgelegten Modalitäten die Veröffentlichung dieser Liste.

Die Kommission wacht über die Anwendung der Berufspflichten und befindet in Disziplinarsachen.

Die Kommission berät den Minister auf sein Verlangen hin oder aus eigener Initiative für alle Angelegenheiten in Bezug auf die geschützte Berufsbezeichnung.

Art. 4 - Entscheidungen der Kommission können von den Interessehabenden vor der in Artikel 5 erwähnten Berufungskommission anhängig gemacht werden.

Art. 5 - Die durch Königlichen Erlass zur Ausführung von Titel II des Rahmengesetzes vom 24. September 2006 über die Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich und die Führung der Berufsbezeichnung eines handwerklichen Berufs geschaffene Berufungskommission setzt sich aus zwei Kammern zusammen, einer französischsprachigen und einer niederländischsprachigen. Jede von ihnen besteht aus fünf Mitgliedern und deren Ersatzmitgliedern; sie werden vom König für eine Dauer von sechs Jahren ernannt: 1. einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, Honorarmagistrate, 2.zwei Beisitzern, die vom Hohen Rat vorgeschlagen werden.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

Jeder Kammer steht ein Greffier bei, der von dem für den Mittelstand zuständigen Minister unter den Beamten der Generaldirektion Politik der K.M.B. ernannt wird.

Jede Kammer befindet über Beschwerden, die gegen Entscheidungen der Kammer der Kommission derselben Sprache oder in Ermangelung einer Entscheidung dieser Kammer eingelegt werden. Die Sitzungen sind öffentlich, es sei denn, der Betreffende bittet um Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Entscheidungen werden dem Betreffenden innerhalb einer Frist von sechzig Tagen ab Einreichung der Beschwerde per Einschreibebrief notifiziert.

Der Sitz der Berufungskommission wird in Brüssel festgelegt.

Art. 6 - Entscheidungen der Berufungskommission können von den Betreffenden beim Staatsrat anhängig gemacht werden wegen Verletzung des Gesetzes oder wegen Verstosses gegen wesentliche oder unter Androhung der Nichtigkeit vorgeschriebene Formen.

Im Falle einer Nichtigkeitserklärung wird die Sache vor der anders zusammengestellten Berufungskommission verwiesen. Dieser richtet sich nach der Entscheidung des Staatsrates in den von ihm entschiedenen Rechtsfragen.

Art. 7 - Verstösse gegen die Berufspflichten können mit folgenden Disziplinarstrafen belegt werden: 1. Verwarnung, 2.Rüge, 3. Aussetzung der Eintragung für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren, 4.Streichung der Eintragung.

Der König bestimmt die Modalitäten, unter denen nach Stellungnahme der Kommission eine Rehabilitierung bewilligt werden kann.

Art. 8 - Das Verfahren vor den Kammern, die Fristen, die Geschäftsordnung, die Höhe der bewilligten Anwesenheitsgelder für Präsidenten, Vizepräsidenten und nicht beamtete Mitglieder, die Höhe der Honorare für mit der Untersuchung einer Disziplinarsache beauftragte Beisitzer und die Amtszulage der Greffiers werden vom König festgelegt.

Art. 9 - Die Zuständigkeit der französisch- oder niederländischsprachigen Kammer wird durch den Ort bestimmt, an dem der Antragsteller seinen Beruf zum ersten Mal ausübt, oder später durch den Ort, an dem sich seine Hauptniederlassung befindet.

Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt gelegen ist, hängt diese Zuständigkeit von der im Antrag benutzten Sprache ab.

Abschnitt II - Für die Kommissionen geltende gemeinsame Bestimmungen Art. 10 - Ein Eintragungsantrag darf erst abgelehnt und eine Disziplinarstrafe erst ausgesprochen werden, nachdem der Betreffende angehört oder per Einschreibebrief vorgeladen worden ist. Er kann sich vertreten oder beistehen lassen. Wenn er nicht von einem Anwalt vertreten wird, muss die Vollmacht schriftlich sein.

Art. 11 - In Disziplinarsachen wird die Ladung mindestens dreissig Tage vor dem Anhörungsdatum notifiziert. Während dieser Frist steht die Akte den Parteien zur Verfügung.

Art. 12 - Die Entscheidungen sind mit Gründen zu versehen. Sie enthalten Berufungsmöglichkeiten und -fristen.

Art. 13 - Gegen Versäumnisentscheidungen in Disziplinarsachen kann Widerspruch eingelegt werden. Die Gegenpartei, die Widerspruch einlegt und zum zweiten Mal nicht erscheint, darf nicht noch einmal Widerspruch einlegen.

Art. 14 - Jede Partei bei einer Sache, die vor eine Kommission gebracht wird, kann in den in Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Fällen vom Ablehnungsrecht Gebrauch machen.

KAPITEL III - Inkrafttreten Art. 15 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest, vorliegender Artikel ausgenommen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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