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Loi du 14 avril 2009
publié le 30 avril 2009

Loi portant diverses modifications en matière électorale. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2009000291
pub.
30/04/2009
prom.
14/04/2009
ELI
eli/loi/2009/04/14/2009000291/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


14 AVRIL 2009. - Loi portant diverses modifications en matière électorale. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er à 7, 21 à 37 et 48 à 70 de la loi du 14 avril 2009 portant diverses modifications en matière électorale (Moniteur belge du 15 avril 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 14. APRIL 2009 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 2 - Artikel 31 des Strafgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 12. April 1894, 10. Juli 1996, 29. April 2001 und 8. Juni 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Mit den in vorhergehendem Absatz erwähnten Verurteilungsentscheiden kann den Verurteilten darüber hinaus lebenslänglich oder für zwanzig bis zu dreissig Jahre das Wahlrecht aberkannt werden. » Art. 3 - In Artikel 32 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Januar 2003, wird das Wort « aufgezählten » durch das Wort « erwähnten » ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 33 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « Artikel 31 » durch die Wörter « Artikel 31 Absatz 1 » ersetzt.

Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 33bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33bis - Wer zu einer Korrektionalstrafe verurteilt worden ist, dem können die Gerichtshöfe und Gerichte die Ausübung des in Artikel 31 Absatz 2 erwähnten Rechts für eine Dauer von fünf bis zu zehn Jahren aberkennen. » Art. 6 - In Artikel 84 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « Artikel 31 » durch die Wörter « Artikel 31 Absatz 1 » ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 85 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 9. April 1930, werden die Wörter « Artikel 31 » durch die Wörter « Artikel 31 Absatz 1 » ersetzt. (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches Art. 21 - Artikel 6 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt: « Art. 6 - Personen, denen die Ausübung des Wahlrechts aufgrund einer Verurteilung lebenslänglich aberkannt wurde, sind endgültig vom Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden. » Art. 22 - Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird wie folgt ersetzt: « 2. wer aufgrund einer Verurteilung Gegenstand einer zeitweiligen Aberkennung des Wahlrechts ist, ».

Art. 23 - Artikel 9 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 1976, und Artikel 9bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1976, werden aufgehoben.

Art. 24 - Artikel 17 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juli 1991 und 27. Dezember 2004 und den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « auf Papier oder Standard-Datenträger » durch die Wörter « auf Papier oder nach ihrer Wahl auf Standard-Datenträger » ersetzt.2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Auf den in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 ausgehändigten Exemplaren oder Abschriften der Wählerliste darf die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen der Wähler nicht angegeben sein.» Art. 25 - In Artikel 94 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, wird das Wort « zwanzig » durch das Wort « siebenundzwanzig » ersetzt.

Art. 26 - Artikel 94bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 wird das Wort « zwanzig » durch das Wort « siebenundzwanzig » ersetzt.2. In § 2 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der in Nivelles eingerichtete Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Wallonisch-Brabant für die Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer tagt ebenfalls als Hauptwahlvorstand der Provinz für die Wahl des Senats.» Art. 27 - In Artikel 95 § 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 11. März 2003 und den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: « Diese Personen werden in der nachstehend festgelegten Reihenfolge benannt: 1. Magistrate des gerichtlichen Standes, 2.Gerichtspraktikanten, 3. Rechtsanwälte und Rechtsanwaltspraktikanten in der Reihenfolge ihrer Eintragung im Anwaltsverzeichnis oder in der Praktikantenliste, 4.Notare, 5. Gerichtsvollzieher, 6.dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen unterstellte Inhaber eines Amtes und Inhaber eines gleichwertigen Dienstgrades, die einer Provinz, einer Gemeinde, einem öffentlichen Sozialhilfezentrum, einer Einrichtung öffentlichen Interesses, die im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnt ist oder auch nicht, oder einem autonomen öffentlichen Unternehmen, das im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt ist, unterstehen, 7. Lehrpersonal, 8.Freiwillige, 9. falls nötig, unter den Wählern des Wahlkreises benannte Personen.» Art. 28 - Artikel 101 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 101 - Die Hauptwahlvorstände der Kantone organisieren eine Ausbildung für die Vorsitzenden der Wahl- und Zählbürovorstände ihres Bereiches oder die Sekretäre dieser Vorstände. » Art. 29 - In Artikel 116 § 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird der Satz, der mit den Wörtern « Wenn die vorschlagenden Wähler » beginnt und mit dem Wort « beigefügt » endet, durch folgenden Satz ersetzt: « Die Wählereigenschaft der vorschlagenden Wähler wird von der Gemeinde, in der sie eingetragen sind, bescheinigt, indem der Gemeindestempel auf dem Wahlvorschlag angebracht wird. » Art. 30 - In Artikel 127 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juli 1991 und 16. Juli 1993 und den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, wird das Wort « fünfzehnten » durch das Wort « zweiundzwanzigsten » ersetzt.

Art. 31 - In Artikel 147bis § 1 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 5. April 1995 und 13. Februar 2007, werden die Wörter « vorher auf Vorlage der erforderlichen Belege vom Bürgermeister des Wohnsitzes festgestellt wurde; der König bestimmt das Muster der vom Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung » durch die Wörter « vom Bürgermeister des Wohnsitzes oder seinem Stellvertreter festgestellt wurde auf Vorlage der erforderlichen Belege oder, wenn die Wähler nicht in der Lage sind, solche Belege vorzulegen, auf der Grundlage einer eidesstattlichen Erklärung. Der König bestimmt das Muster der vom Wähler einzureichenden eidesstattlichen Erklärung und das Muster der vom Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung » ersetzt.

Art. 32 - In Artikel 149 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juli 1976 und 5. April 1995 und den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Jeder Zählbürovorstand wird in einen Vorstand A und einen Vorstand B aufgeteilt. » Art. 33 - In Artikel 156 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002, wird Absatz 5 aufgehoben.

Art. 34 - Die Artikel 161 bis 165 desselben Gesetzbuches werden zu Kapitel IV/1 mit der Überschrift « Abschluss der Zählverrichtungen und Übermittlung der Protokolle » zusammengefügt.

Art. 35 - Artikel 165 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Dezember 1998 und 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « auf Ebene des Kantons und auf Ebene des Wahlkreises, der Provinz oder des Kollegiums » werden durch die Wörter « auf Ebene des Wahlkreises und auf Ebene der Provinz oder des Kollegiums » ersetzt.2. Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Für die Teilstimmenauszählung und die allgemeine Stimmenauszählung benutzen die Kantone ausschliesslich die Programme, die bei jeder Wahl vom Minister des Innern bereitgestellt und zugelassen werden nach Stellungnahme der Prüfstelle, die zu diesem Zweck vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass anerkannt worden ist. Für die digitale Übermittlung der Ergebnisse und Protokolle benutzen die Hauptwahlvorstände ausschliesslich die Programme, die bei jeder Wahl vom Minister des Innern bereitgestellt und zugelassen werden nach Stellungnahme der Prüfstelle, die zu diesem Zweck vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass anerkannt worden ist.

Die Programme, die von den Zählbürovorständen für die elektronische Stimmenauszählung benutzt werden, müssen bei jeder Wahl vom Minister des Innern nach Stellungnahme der Prüfstelle, die zu diesem Zweck vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass anerkannt worden ist, zugelassen werden. » Art. 36 - In Artikel 173 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002, wird Absatz 4 durch folgenden Satz ergänzt: « Diese Kandidaten können nicht zu gewählten Ersatzmitgliedern erklärt werden. » Art. 37 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 203bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 203bis - Beobachter von internationalen Organisationen, die von Belgien anerkannt sind, oder Beobachter, die von anderen Ländern abgeordnet werden, können ermächtigt werden, sämtlichen Wahlverrichtungen beizuwohnen. In diesem Fall werden sie zu den verschiedenen Wahlvorständen zugelassen, sofern sie dem Vorsitzenden ihre vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres ausgestellte Legitimationskarte vorzeigen. » (...) KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft Art. 48 - In Artikel 7 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 11.

April 1994, werden die Wörter « und Hauptwohnort » durch die Wörter «, Hauptwohnort und Erkennungsnummer, die in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist, » ersetzt.

Art. 49 - Artikel 7bis desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « dieser Liste » und den Wörtern « kostenlos erhalten » die Wörter « auf Papier oder nach ihrer Wahl auf Standard-Datenträger » eingefügt.2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Auf den in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 ausgehändigten Exemplaren oder Abschriften der Wählerliste darf die in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer nicht angegeben sein. » Art. 50 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 6 - Spätestens an dem in Artikel 7 für den Abschluss der Wählerliste festgelegten Datum teilen die Vorsitzenden der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Hauptwahlvorstände dem Minister des Innern ihre Kontaktinformationen auf digitalem Weg mit. » Art. 51 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « 4.die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbürovorstände. » 2. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Die in Absatz 1 Nr.1 bis 3 erwähnten Personen werden in der nachstehend festgelegten Reihenfolge benannt: 1. Magistrate des gerichtlichen Standes, 2.Gerichtspraktikanten, 3. Rechtsanwälte und Rechtsanwaltspraktikanten in der Reihenfolge ihrer Eintragung im Anwaltsverzeichnis oder in der Praktikantenliste, 4.Notare, 5. Gerichtsvollzieher, 6.Inhaber eines Amtes, die dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen, einer Provinz, einer Gemeinde, einem öffentlichen Sozialhilfezentrum, einer Einrichtung öffentlichen Interesses, die im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnt ist oder auch nicht, oder einem autonomen öffentlichen Unternehmen, das im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt ist, unterstehen, 7. Lehrpersonal, 8.Freiwillige, 9. falls nötig, unter den Wählern für das Parlament benannte Personen. » 3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Behörden, die im vorhergehenden Absatz unter Nr.6 und Nr. 7 erwähnte Personen beschäftigen, teilen Name, Vornamen, Anschrift und Beruf dieser Personen den Verwaltungen der Gemeinden mit, in denen diese Personen ihren Hauptwohnort haben. » 4. In § 4 wird der Satz, der mit den Wörtern « Die Benennung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer » beginnt und mit den Wörtern « und lesen und schreiben können » endet, durch folgenden Satz ersetzt: « Die Benennung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer wird vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den Kanton Eupen betrifft, und vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons Sankt Vith mindestens zwölf Tage vor der Wahl vorgenommen, und zwar unter den Wählern der Sektion, die lesen und schreiben können.» 5. In § 4 wird der dritte Satz, der mit den Wörtern « Der Vorsitzende benachrichtigt » beginnt und mit den Wörtern « von diesen Benennungen » endet, aufgehoben.6. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Binnen achtundvierzig Stunden nach der Benennung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbürovorstände benachrichtigen der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den Kanton Eupen betrifft, und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons Sankt Vith die Betreffenden per Einschreibebrief;falls diese verhindert sind, müssen sie den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den Kanton Eupen betrifft, oder den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons Sankt Vith binnen achtundvierzig Stunden nach der Benachrichtigung davon in Kenntnis setzen. » 7. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den Kanton Eupen betrifft, und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons Sankt Vith benachrichtigen jeden Vorsitzenden eines Wahlbürovorstandes über die Benennung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer seines Wahlvorstandes.» 8. In § 7 Nr.1 erster Satz werden zwischen den Wörtern « in § 1 Absatz 1 » und den Wörtern « angegebenen Ämter » die Wörter « Nr. 1 bis 3 » eingefügt. 9. In § 7 Nr.2 wird das Wort « zwölf » durch das Wort « vierundzwanzig » ersetzt und der Satz « Dieser übermittelt sie seinerseits den Vorsitzenden der Wahlbürovorstände, die er gemäss § 1 benannt hat. » aufgehoben. 10. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Hauptwahlvorstände der Kantone organisieren eine Ausbildung für die Vorsitzenden der Wahl- und Zählbürovorstände ihres Bereiches oder die Sekretäre dieser Vorstände.» Art. 52 - Artikel 22 Absatz 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Die Wählereigenschaft der vorschlagenden Wähler wird von der Gemeinde, in der sie eingetragen sind, bescheinigt, indem der Gemeindestempel auf dem Wahlvorschlag angebracht wird. » Art. 53 - Artikel 26 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Dem Namen und Vornamen jedes Kandidaten der Liste wird eine laufende Nummer vorangestellt und ihnen folgt ein kleineres Stimmfeld. » Art. 54 - In Artikel 39 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird der Satz « Auf all diese Stimmzettel schreibt der Vorsitzende den Vermerk « gültig », und er paraphiert sie. » aufgehoben.

Art. 55 - In Artikel 42 § 1 desselben Gesetzes werden die Absätze 10 und 11, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995, wie folgt ersetzt: « Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den Kanton Eupen betrifft, und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons Sankt Vith - oder für jeden von ihnen die Person, die sie zu diesem Zweck bestimmen - übermitteln dem Minister-Präsidenten der Regierung und dem Minister des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - die Gesamtanzahl abgegebener Stimmzettel, die Gesamtanzahl gültiger Stimmzettel, die Gesamtanzahl weisser oder ungültiger Stimmzettel, die gemäss Absatz 9 festgelegte Wahlziffer jeder Liste und die Gesamtanzahl der von jedem Kandidaten erzielten Vorzugsstimmen.

Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons Sankt Vith lässt dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises gegen Empfangsbescheinigung und dem Minister des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll seines Wahlvorstandes mit der zusammenfassenden Tabelle zukommen. Die Duplikate der Zähltabellen und eine Papierfassung des Protokolls mit der zusammenfassenden Tabelle werden ebenfalls dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises übermittelt.

Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den Kanton Eupen betrifft, lässt dem Minister des Innern ebenfalls unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll seines Wahlvorstandes mit der zusammenfassenden Tabelle zukommen. » Art. 56 - Artikel 46 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Unmittelbar nach dieser Verkündung übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises dem Greffier des Parlaments, dem Präsidenten der Regierung und dem Minister des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll seines Wahlvorstandes. » Art. 57 - In Artikel 47 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter « Das während der Sitzung verfasste und von den Vorstandsmitgliedern und den Zeugen unterzeichnete Wahlprotokoll » durch die Wörter « Eine Papierfassung des während der Sitzung verfassten und von den Vorstandsmitgliedern und den Zeugen unterzeichneten Wahlprotokolls » und die Wörter « binnen drei Tagen » durch die Wörter « binnen fünf Tagen » ersetzt.

Art. 58 - Das Stimmzettelmuster II in der Anlage zu demselben Gesetz, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird durch das Muster II in der Anlage zu vorliegendem Gesetz ersetzt.

KAPITEL 6 - Abänderungen des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur Art. 59 - In Artikel 2 Absatz 7 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, werden die Wörter « und Hauptwohnort » durch die Wörter «, Hauptwohnort und Erkennungsnummer, die in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist, » ersetzt.

Art. 60 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « dieser Liste » und den Wörtern « kostenlos erhalten » die Wörter « auf Papier oder nach ihrer Wahl auf Standard-Datenträger » eingefügt.2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Auf den in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 ausgehändigten Exemplaren oder Abschriften der Wählerliste darf die in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer nicht angegeben sein. » Art. 61 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes wird zwischen der Zahl « 100, » und der Zahl « 102 » die Zahl « 101, » eingefügt.

Art. 62 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 7bis - Spätestens an dem in Artikel 2 für den Abschluss der Wählerliste festgelegten Datum teilen die Vorsitzenden der in Artikel 26quater des Sondergesetzes beziehungsweise Artikel 93 des Wahlgesetzbuches erwähnten Hauptwahlvorstände der Wahlkreise und der Kantone dem Minister des Innern ihre Kontaktinformationen auf digitalem Weg mit. » Art. 63 - Artikel 14 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Die Wählereigenschaft der vorschlagenden Wähler wird von der Gemeinde, in der sie eingetragen sind, bescheinigt, indem der Gemeindestempel auf dem Wahlvorschlag angebracht wird. » Art. 64 - Artikel 17 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Dem Namen und Vornamen jedes Kandidaten der Liste wird eine laufende Nummer vorangestellt und ihnen folgt ein kleineres Stimmfeld. » Art. 65 - In Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. März 2004, wird Absatz 5 aufgehoben.

Art. 66 - In Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes werden die Absätze 10 und 11, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995, wie folgt ersetzt: « Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons oder die Person, die er zu diesem Zweck bestimmt, übermittelt dem Minister des Innern und dem Präsidenten der Wallonischen Regierung beziehungsweise dem Präsidenten der Flämischen Regierung unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - die Gesamtanzahl abgegebener Stimmzettel, die Gesamtanzahl gültiger Stimmzettel, die Gesamtanzahl weisser oder ungültiger Stimmzettel, die Wahlziffer jeder Liste und die Gesamtanzahl der von jedem Kandidaten erzielten Vorzugsstimmen.

Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons lässt dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises gegen Empfangsbescheinigung und dem Minister des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll seines Wahlvorstandes mit der zusammenfassenden Tabelle zukommen. Die Duplikate der Zähltabellen und eine Papierfassung des Protokolls mit der zusammenfassenden Tabelle werden ebenfalls dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises übermittelt. » Art. 67 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Unmittelbar nach dieser Verkündung übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises dem Greffier des Wallonischen beziehungsweise Flämischen Parlaments, dem Minister des Innern und dem Präsidenten der Wallonischen Regierung beziehungsweise dem Präsidenten der Flämischen Regierung unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll seines Wahlvorstandes.» 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « Das während der Sitzung verfasste und von den Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und den Zeugen unterzeichnete Wahlprotokoll » durch die Wörter « Eine Papierfassung des während der Sitzung verfassten und von den Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und den Zeugen unterzeichneten Wahlprotokolls » und die Wörter « binnen drei Tagen » durch die Wörter « binnen fünf Tagen » ersetzt. Art. 68 - Die Stimmzettelmuster II (a) bis II (c) in der Anlage zu demselben Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 2. März 2004 und 27. März 2006, werden durch die Muster II (a) bis II (c) in der Anlage zu vorliegendem Gesetz ersetzt. KAPITEL 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 69 - Die durch die Artikel 21 bis 23 des vorliegenden Gesetzes am Wahlgesetzbuch angebrachten Abänderungen sind nicht auf Urheber von Straftaten anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Abänderungen Gegenstand einer endgültigen Verurteilung waren.

Art. 70 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 14. April 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern G. DE PADT Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

Muster II (a), II (b) und II (c) Stimmzettelmuster - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. April 2009, dritte Ausgabe, S. 30502 bis 30504, wobei auf Seite 30504 (Muster II (c)) die Wörter « des Wallonisch Parlament » durch die Wörter « des Wallonischen Parlaments » zu ersetzen sind und die Fussnoten wie folgt lauten: (1) Name des Wahlkreises (2) Datum der Wahl (3) Anzahl der zu wählenden Mitglieder (*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname.Dem Namen darf der Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung « Eheg. » (Ehegatte, Ehegattin) oder « W. » (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn der Kandidat darum bittet.

ANMERKUNG: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in Deutsch und in Französisch abgefasst, mit Vorrang für die deutsche Sprache in den in Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith).

Dasselbe Stimmzettelmuster ist in den in Artikel 8 Nr. 2 der oben genannten koordinierten Gesetze erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy und Weismes) zu gebrauchen, unter dem Vorbehalt, dass für die aufgenommenen Vermerke der französischen Sprache Vorrang gegeben werden muss.

Muster II (erwähnt in Artikel 26 § 1) Muster II - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. April 2009, dritte Ausgabe, Seite 30506, wobei die Wörter « Datum des Wahl » durch die Wörter « Datum der Wahl » zu ersetzen sind.

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