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Loi du 14 décembre 2012
publié le 08 octobre 2013

Loi améliorant l'approche des abus sexuels et des faits de pédophilie dans une relation d'autorité. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000640
pub.
08/10/2013
prom.
14/12/2012
ELI
eli/loi/2012/12/14/2013000640/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


14 DECEMBRE 2012. - Loi améliorant l'approche des abus sexuels et des faits de pédophilie dans une relation d'autorité. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 14 décembre 2012 améliorant l'approche des abus sexuels et des faits de pédophilie dans une relation d'autorité (Moniteur belge du 22 avril 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 14. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von sexuellem Missbrauch und pädophilen Handlungen in einer Autoritätsbeziehung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Rückgabe der Aktenstücke nach ihrer Beschlagnahme Art. 2 - Artikel 131 § 2 des Strafprozessgesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 12. März 1998, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 2001 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 86/2002 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch folgende Sätze ergänzt: « Die Ratskammer befindet unter Wahrung der Rechte der anderen Parteien, inwiefern die bei der Kanzlei hinterlegten Aktenstücke im Strafverfahren noch von einer Partei eingesehen und verwendet werden dürfen. Die Ratskammer vermerkt in ihrer Entscheidung, wem die Aktenstücke zurückzugeben sind oder was mit den für nichtig erklärten Aktenstücken geschieht. » Art. 3 - Artikel 235bis § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 2001 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 86/2002 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch folgende Sätze ergänzt: « Die Anklagekammer befindet unter Wahrung der Rechte der anderen Parteien, inwiefern die bei der Kanzlei hinterlegten Aktenstücke im Strafverfahren noch von einer Partei eingesehen und verwendet werden dürfen. Die Anklagekammer vermerkt in ihrer Entscheidung, wem die Aktenstücke zurückzugeben sind oder was mit den für nichtig erklärten Aktenstücken geschieht. » KAPITEL 3 - Übermittlung der gerichtlichen Entscheidung an Dritte Art. 4 - In Buch II Titel VII Kapitel VI des Strafgesetzbuches wird ein Artikel 382quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 382quater - Wenn ein Täter, der wegen in den Artikeln 372 bis 377, 379 bis 380ter und 381 erwähnter Taten verurteilt ist, aufgrund seines Standes oder Berufes mit Minderjährigen in Kontakt ist und ein Arbeitgeber, eine juristische Person oder eine Behörde bekannt ist, die die Disziplinargewalt über ihn ausübt, kann der Richter die Übermittlung des strafrechtlichen Teils des Tenors der gerichtlichen Entscheidung an diesen Arbeitgeber, diese juristische Person oder diese Disziplinarbehörde anordnen. Diese Maßnahme wird entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Zivilpartei oder der Staatsanwaltschaft in einer gerichtlichen Entscheidung getroffen, die aufgrund der Schwere der Taten, der Wiedereingliederungsmöglichkeiten oder des Rückfallrisikos mit besonderen Gründen versehen wird. » KAPITEL 4 - Wohnverbot Art. 5 - Artikel 382bis Absatz 1 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 4. des Rechts, in der vom zuständigen Richter bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten.

Die Auferlegung dieser Maßnahme muss mit besonderen Gründen versehen werden und der Schwere der Taten und den Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Verurteilten Rechnung tragen. » KAPITEL 5 - Gleichheit der Parteien im Strafverfahren Art. 6 - Artikel 63 des Strafprozessgesetzbuches wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Jedes Opfer, das als Zivilpartei auftritt, kann auf einfaches Ersuchen mindestens einmal von dem mit der Sache befassten Untersuchungsrichter angehört werden. » Art. 7 - Artikel 235bis § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998, wird durch folgende Wörter ergänzt: « und zwar ungeachtet dessen, ob die Regelung des Verfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Antrag einer der Parteien überprüft wird. » KAPITEL 6 - Erklärung des Opfers Art. 8 - 10 - [Abänderungsbestimmungen] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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