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Loi du 14 décembre 2012
publié le 31 octobre 2013

Loi modifiant la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine afin d'améliorer l'approche des abus sexuels et des faits de pédophilie dans une relation d'autorité. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000681
pub.
31/10/2013
prom.
14/12/2012
ELI
eli/loi/2012/12/14/2013000681/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


14 DECEMBRE 2012. - Loi modifiant la loi du 17 mai 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 17/05/2006 pub. 16/06/2009 numac 2009000376 source service public federal interieur Loi relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine afin d'améliorer l'approche des abus sexuels et des faits de pédophilie dans une relation d'autorité. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 14 décembre 2012 modifiant la loi du 17 mai 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 17/05/2006 pub. 16/06/2009 numac 2009000376 source service public federal interieur Loi relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine afin d'améliorer l'approche des abus sexuels et des faits de pédophilie dans une relation d'autorité (Moniteur belge du 22 avril 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 14. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17.Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte im Hinblick auf die Verbesserung der Bekämpfung von sexuellem Missbrauch und pädophilen Handlungen in einer Autoritätsbeziehung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft, Justizhäusern und Strafvollstreckungsgerichten Art. 2 - Artikel 53 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Strafvollstreckungsgericht und die Staatsanwaltschaft können den Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen.

Die auftraggebende Behörde kann beim Dienst der Justizhäuser die Berichte über die Gerichtsverfahren anfordern." KAPITEL 3 - Wohnverbot Art. 3 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel IV mit folgender Uberschrift eingefügt: "Kapitel IV - Verkürzung der Dauer der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten".

Art. 4 - In Kapitel IV, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 26/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 26/1 - Die Verkürzung der Dauer der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, ist eine Modalität zur Ausführung der in Artikel 382bis Absatz 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches erwähnten Aberkennung des Rechts, wobei die Dauer der Aberkennung verkürzt werden kann, die Modalitäten oder Bedingungen für die Aberkennung angepasst werden können oder die Aberkennung ausgesetzt oder beendet werden kann." Art. 5 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Mit Ausnahme der vorläufigen Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Ubergabe" die Wörter "und mit Ausnahme der Verkürzung der Dauer der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten," eingefügt. 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Die Verkürzung der Dauer der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, kann dem Verurteilten gewährt werden, sofern er keine Gegenanzeigen aufweist, die sich auf das Risiko beziehen, dass er die Opfer belästigen könnte." Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 29/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 29/1 - § 1 - Die Verkürzung der Dauer der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, wird vom Strafvollstreckungsrichter auf schriftlichen Antrag des Verurteilten oder der Staatsanwaltschaft gewährt. § 2 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, bei der Kanzlei des Gefängnisses eingereicht. Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den schriftlichen Antrag und übergibt dem Gefängnisdirektor eine Abschrift davon. § 3 - Wenn der Verurteilte inhaftiert ist, gibt der Direktor binnen zwei Monaten nach Empfang der Abschrift des schriftlichen Antrags eine Stellungnahme ab. Die Artikel 31 und 32 finden Anwendung." Art. 7 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Wenn ein nicht inhaftierter Verurteilter eine Verkürzung der Dauer der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, beantragt, kann die Staatsanwaltschaft ebenfalls den Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen." Art. 8 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Wenn ein nicht inhaftierter Verurteilter eine Verkürzung der Dauer der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, beantragt, kann die Staatsanwaltschaft ebenfalls den Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen." Art. 9 - Artikel 47 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden nach den Wörtern "Mit Ausnahme der vorläufigen Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Ubergabe" die Wörter "und mit Ausnahme der Verkürzung der Dauer der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten," eingefügt. 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Die Verkürzung der Dauer der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, kann dem Verurteilten gewährt werden, sofern er keine Gegenanzeigen aufweist, die sich auf das Risiko beziehen, dass er die Opfer belästigen könnte." Art. 10 - In Artikel 48 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "oder die Ubergabe" und den Wörtern "muss die Akte des Verurteilten" die Wörter "und außer für die Verkürzung der Dauer der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten," eingefügt.

Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 49/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 49/1 - § 1 - Die Verkürzung der Dauer der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, wird vom Strafvollstreckungsrichter auf schriftlichen Antrag des Verurteilten oder der Staatsanwaltschaft gewährt. § 2 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, bei der Kanzlei des Gefängnisses eingereicht. Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den schriftlichen Antrag und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon. § 3 - Wenn der Verurteilte inhaftiert ist, gibt der Direktor binnen zwei Monaten nach Empfang der Abschrift des schriftlichen Antrags eine Stellungnahme ab. Die Artikel 31 und 32 finden Anwendung." Art. 12 - Artikel 62 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Justizassistent ist mit der Uberwachung und Kontrolle der dem Verurteilten vom Strafvollstreckungsgericht oder vom Strafvollstreckungsrichter auferlegten Bedingungen beauftragt." 2. In § 3 Absatz 1 werden zwischen dem ersten Satz, der mit den Wörtern ", mindestens aber alle sechs Monate." endet, und dem zweiten Satz, der mit den Wörtern "Der Justizassistent" beginnt, folgende Sätze eingefügt: "Dieser Bericht enthält alle für das Strafvollstreckungsgericht oder den Strafvollstreckungsrichter relevanten Informationen in Bezug auf den Verurteilten, über die der Justizassistent verfügt. Der Bericht enthält mindestens eine Aufzählung aller dem Verurteilten auferlegten Bedingungen und inwiefern diese Bedingungen eingehalten werden." Art. 13 - In Titel XI desselben Gesetzes wird ein Kapitel IV mit folgender Uberschrift eingefügt : "Kapitel IV - Verkürzung der Dauer der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten".

Art. 14 - In Kapitel IV, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel 95/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 95/1 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 28 § 3 und 47 § 3 kann der Strafvollstreckungsrichter entscheiden, eine formell rechtskräftig gewordene Verurteilung zur Aberkennung des in Artikel 382bis Absatz 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches erwähnten Rechts abzuändern, indem er die Dauer der Aberkennung verkürzt, die Modalitäten oder die Bedingungen für die Aberkennung anpasst, die Aberkennung aussetzt oder sie beendet. § 2 - Das in den Artikeln 82 bis 86 vorgesehene Verfahren ist anwendbar, wobei die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts dem Opfer unverzüglich eine Abschrift des schriftlichen Antrags des Verurteilten oder des Antrags der Staatsanwaltschaft übermittelt, die Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet und der Strafvollstreckungsrichter ebenfalls das Opfer anhört. § 3 - Der Strafvollstreckungsrichter kann dem Verurteilten individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, wenn diese im Interesse des Opfers absolut erforderlich sind. § 4 - Die Staatsanwaltschaft kann den Strafvollstreckungsrichter mit der Sache befassen, um die Verkürzung oder die Aussetzung der Aberkennung zu widerrufen, wenn die auferlegten Sonderbedingungen nicht eingehalten werden. Das in § 2 erwähnte Verfahren finden Anwendung." KAPITEL 4 - Erklärung des Opfers Art. 15 - In Artikel 3 § 1 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Dieser schriftliche Antrag wird beim Justizassistenten, bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Strafvollstreckungsgericht eingereicht. Sie übermitteln ihrerseits dem zuständigen Strafvollstreckungsgericht unverzüglich den schriftlichen Antrag. Wenn das zuständige Strafvollstreckungsgericht noch nicht bekannt ist, übermitteln sie den schriftlichen Antrag an das Strafvollstreckungsgericht des Bereichs, in dem der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt wohnt." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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