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Loi du 15 avril 1958
publié le 28 septembre 2011

Loi relative à la publicité en matière de soins dentaires. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2011000596
pub.
28/09/2011
prom.
15/04/1958
ELI
eli/loi/1958/04/15/2011000596/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


15 AVRIL 1958. - Loi relative à la publicité en matière de soins dentaires. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 avril 1958 relative à la publicité en matière de soins dentaires (Moniteur belge du 5-6 mai 1958).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE 15. APRIL 1958 - Gesetz über die Werbung in Sachen Zahnbehandlung BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Niemand darf mittelbar oder unmittelbar in der Absicht werben, in Belgien oder im Ausland Erkrankungen, Verletzungen oder Anomalien des Mundes und der Zähne zu behandeln oder durch eine qualifizierte oder nicht qualifizierte Person behandeln zu lassen, insbesondere durch Schaufensterauslagen oder Aushängeschilder, Aufschriften oder Tafeln, die hinsichtlich der Rechtmässigkeit der angegebenen Tätigkeit irreführend sein können, durch Prospekte, Rundschreiben, Flugblätter und Broschüren, über die Presse, im Rundfunk oder im Kino, durch das Versprechen oder die Gewährung von Vorteilen jeglicher Art wie Preisnachlässen und kostenlosen Patiententransporten oder unter Einsatz von Kundenfängern oder Vertretern. Keine Werbung im Sinne des vorliegenden Artikels liegt vor, wenn genossenschaftlich organisierte Kliniken und Polikliniken ihre Mitglieder über die Tage und Uhrzeiten der Sprechstunden, die Namen der diese Sprechstunden abhaltenden Personen und über die sich darauf beziehenden Änderungen informieren.

Art. 2 - Es ist jeder zur Ausübung der Zahnheilkunde ermächtigten Person verboten, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben in einer Praxis oder Einrichtung für Zahnbehandlung, deren Eigentümer oder Betreiber - selbst ausserhalb des nationalen Hoheitsgebiets - mittelbar oder unmittelbar Werbung im Sinne von Artikel 1 betreibt.

Art. 3 - Verstösse gegen die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 werden mit einer Geldbusse von 500 bis zu 1.000 Franken geahndet. Beim Zusammentreffen zweier oder mehrerer Verstösse gegen diese Bestimmungen werden die Geldbussen zusammengelegt, ohne dass sie jedoch das Doppelte des oben festgelegten Maximums übersteigen dürfen.

Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach der letzten Verurteilung wegen Verstosses gegen das vorliegende Gesetz wird die Geldbusse verdoppelt und eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat ausgesprochen.

Ist der Zuwiderhandelnde eine zur Ausübung der Zahnheilkunde ermächtigte Person, legt der Richter ausserdem das Verbot auf, den Beruf während eines Zeitraums von einem bis zu zwei Monaten auszuüben.

Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren, wird dieser Zeitraum auf drei bis sechs Monate angehoben.

Art. 4 - Ein Zahnarzt, der die Zahnheilkunde während des Zeitraums des aufgrund von Artikel 3 Absatz 3 gegen ihn ausgesprochenen Verbots weiterhin ausübt, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Monaten bestraft. Die Arzneimittel, Apparate und Instrumente, die zur Ausübung des Berufs gedient haben oder dienen sollen, werden eingezogen, selbst wenn sie nicht Eigentum des Zuwiderhandelnden sind.

Art. 5 - Wenn eine Person, die nicht zur Ausübung der Zahnheilkunde ermächtigt ist, die Zahnheilkunde ausübt in einer Praxis oder Einrichtung für Zahnbehandlung, deren Eigentümer oder Betreiber - selbst ausserhalb des nationalen Hoheitsgebiets - mittelbar oder unmittelbar Werbung im Sinne von Artikel 1 betreibt, werden die Strafen, die vorgesehen sind in Artikel 18 des Gesetzes vom 12. März 1818 zur Regelung desjenigen, was die Ausübung der verschiedenen Zweige der Heilkunst betrifft, durch die in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Strafen ersetzt, ohne dass diese Strafen unter dem Maximum liegen dürfen.

Art. 6 - Die Gerichtshöfe und Gerichte sprechen die Einziehung aller Arzneimittel, Apparate und Instrumente aus, die zur Ausübung der Zahnheilkunde dienen oder dienen sollen, und zwar in jeder Praxis oder Einrichtung für Zahnbehandlung, deren Eigentümer oder Betreiber mittelbar oder unmittelbar Werbung im Sinne von Artikel 1 betreibt, selbst wenn die Arzneimittel, Apparate und Instrumente nicht sein Eigentum sind.

Art. 7 - Die Gerichtshöfe und Gerichte ordnen die Bekanntmachung der in Anwendung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Urteile und Entscheide zu Lasten der Verurteilten an; sie bestimmen deren Form und Modalitäten.

Art. 8 - Die Bestimmungen von Buch I Kapitel VII und Artikel 85 Absatz 1 des Strafgesetzbuches sind auf die Verstösse gegen das vorliegende Gesetz anwendbar; Artikel 85 Absatz 1 ist jedoch weder im Wiederholungsfall noch in dem in Artikel 5 erwähnten Fall anwendbar.

Art. 9 - Artikel 8sexies des Königlichen Erlasses vom 1. Juni 1934 zur Regelung der Ausübung der Zahnheilkunde, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. November 1951, wird aufgehoben.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. April 1958 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit und der Familie E. LEBURTON Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz A. LILAR

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