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Loi du 15 décembre 2011
publié le 21 août 2012

Loi transposant la Directive 2007/2/CE du Parlement européen et du Conseil du 14 mars 2007 établissant une infrastructure d'information géographique dans la Communauté européenne . - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2012000503
pub.
21/08/2012
prom.
15/12/2011
ELI
eli/loi/2011/12/15/2012000503/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


15 DECEMBRE 2011. - Loi transposant la Directive 2007/2/CE du Parlement européen et du Conseil du 14 mars 2007 établissant une infrastructure d'information géographique dans la Communauté européenne (INSPIRE). - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 décembre 2011 transposant la Directive 2007/2/CE du Parlement européen et du Conseil du 14 mars 2007 établissant une infrastructure d'information géographique dans la Communauté européenne (INSPIRE) (Moniteur belge du 9 janvier 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 15. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) teilweise um.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Bestimmungen: - des Gesetzes vom 7. März 2007 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, - des Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen.

Es lässt das Bestehen und das Zustehen des geistigen Eigentums öffentlicher Behörden unberührt.

KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Geodateninfrastruktur: Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die für diese Infrastruktur geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden, 2.Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet, 3. Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten, 4.Geodatendiensten: mögliche dazugehörige Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der dazugehörigen Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung, 5. Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen, 6.Interoperabilität: im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Falle von Diensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Datensätze und Datendienste erhöht wird, 7. INSPIRE-Richtlinie: die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), 8. Geoportal: eine Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang unter anderem zu Diensten in Zusammenhang mit Geodaten bietet, 9.öffentlicher Behörde: a) juristische Person oder Organ, die beziehungsweise das durch oder aufgrund der Verfassung, eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel errichtet worden ist, b) natürliche oder juristische Person, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschliesslich spezifischer Aufgaben, Tätigkeiten oder Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Umwelt wahrnimmt, c) natürliche oder juristische Person, die unter der Kontrolle eines in Buchstabe a) erwähnten Organs oder einer in Buchstabe a) oder b) erwähnten Person in Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten hat, öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen erbringt. Unter diese Begriffsbestimmung fallen nicht: - Organe und Einrichtungen mit gerichtlichen Befugnissen, es sei denn, sie handeln in einer anderen Eigenschaft als in der gerichtlichen Eigenschaft, - die gesetzgebenden Versammlungen und die damit verbundenen Einrichtungen, es sei denn, sie erfüllen eine administrative Funktion, 10. Dritten: natürliche oder juristische Person, die keine öffentliche Behörde ist. Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Geodatensätze in elektronischer Form, die eines oder mehrere der in Anlage I, II oder III zum vorliegenden Gesetz aufgeführten Themen betreffen und sich auf das Gebiet beziehen, auf dem Belgien Hoheitsbefugnisse ausübt, sofern sie bei einer der folgenden Körperschaften vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden: - öffentliche Behörde, die der föderalen Behörde untersteht, und sofern diese von dieser Behörde erstellten, entgegengenommenen, verwalteten oder aktualisierten Sätze unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, - Dritter oder öffentliche Behörde, die der föderalen Behörde nicht untersteht, und sofern diese Sätze mit dem in Artikel 6 erwähnten föderalen Netz verknüpft sind.

Jedoch, ausschliesslich in dem Masse, wie der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten aus Gründen, die zu den föderalen Zuständigkeiten gehören, durch vorliegendes Gesetz beschränkt wird, findet es ebenfalls auf die in Absatz 1 erwähnten Geodatensätze Anwendung, die bei einer der folgenden Körperschaften vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden: - öffentliche Behörden, die der föderalen Behörde nicht unterstehen, - Dritte, denen ein in Artikel 11 Absatz 1 der INSPIRE-Richtlinie erwähntes Netz zur Verfügung gestellt wird. § 2 - Sind mehrere identische Kopien des gleichen Geodatensatzes bei verschiedenen öffentlichen Behörden, die der Föderalbehörde unterstehen, vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt das vorliegende Gesetz, mit Ausnahme von Artikel 9, nur für die Referenzversion, von der die verschiedenen Kopien abgeleitet sind. § 3 - Vorliegendes Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Daten beziehen, die in den in § 1 erwähnten Geodatensätzen enthalten sind. § 4 - Vorliegendes Gesetz schreibt nicht die Sammlung neuer Geodaten vor. § 5 - Unbeschadet des Artikels 9, im Fall von Geodatensätzen im Sinne von § 1 Absatz 1, an denen Dritte Rechte geistigen Eigentums innehaben, kann die öffentliche Behörde, die der Föderalbehörde untersteht, Massnahmen gemäss dieser Richtlinie nur mit Zustimmung dieser Dritten treffen.

KAPITEL 3 - Metadaten, Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten und föderales Netz Art. 5 - Für Geodatensätze und -dienste erzeugen die in Artikel 4 § 1 Absatz 1 erwähnten Körperschaften, bei denen sie vorhanden sind oder für die sie bereitgehalten werden, Metadaten und aktualisieren diese regelmässig gemäss den von der Europäischen Kommission festgelegten Modalitäten der Durchführung der INSPIRE-Richtlinie.

Für Geodatensätze, die die in den Anlagen I und II aufgeführten Themen betreffen, sind die Metadaten am 3. Dezember 2010 verfügbar. Für Geodatensätze, die die in Anlage III aufgeführten Themen betreffen, sind die Metadaten spätestens am 3. Dezember 2013 verfügbar.

Art. 6 - § 1 - Für Geodatensätze und -dienste, für die Metadaten gemäss vorliegendem Gesetz erzeugt worden sind, wird ein föderales Netz von Diensten eingerichtet.

Dieses Netz wird innerhalb der Geodateninfrastruktur organisiert, die vom Nationalen Geografischen Institut geschaffen und betrieben wird. § 2 - Die Dienste des föderalen Netzes, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden und über ein Geoportal zugänglich sind, sind folgende: a) Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen, b) Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrössern/verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen, c) Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Sätze ermöglichen, d) Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen, e) Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten. Diese Dienste entsprechen den Anforderungen der von der Europäischen Kommission festgelegten Modalitäten der Durchführung der INSPIRE-Richtlinie und werden in den darin festgelegten Fristen erbracht.

Die in Absatz 1 Buchstabe d) erwähnten Transformationsdienste werden mit den anderen im vorliegenden Paragraphen erwähnten Diensten so kombiniert, dass sämtliche Dienste in Übereinstimmung mit den Modalitäten der Durchführung der INSPIRE-Richtlinie betrieben werden können. § 3 - Der König kann ergänzende Regeln in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Interoperabilität und der Harmonisierung, denen mit dem föderalen Netz verknüpfte Geodatensätze und -dienste unterliegen, sowie Regeln in Bezug auf die Verknüpfung festlegen.

Art. 7 - § 1 - Die öffentlichen Behörden, die der Föderalbehörde unterstehen, verknüpfen die Geodatensätze und -dienste, die bei ihnen vorhanden sind oder für sie bereitgestellt werden und die mit den Modalitäten der Durchführung der von der Europäischen Kommission festgelegten INSPIRE-Richtlinie und gegebenenfalls mit den in Artikel 6 § 3 vorgesehenen Regeln in Übereinstimmung gebracht werden, binnen den vom König festgelegten Fristen mit dem föderalen Netz. § 2 - Dritte und öffentliche Behörden, die der Föderalbehörde nicht unterstehen, erhalten auf Antrag die Erlaubnis des Ministers der Landesverteidigung, Geodatensätze und -dienste mit dem föderalen Netz zu verknüpfen, nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Nationalen Geografischen Instituts, sofern: - sie gemäss den Modalitäten der Durchführung der von der Europäischen Kommission festgelegten INSPIRE-Richtlinie Metadaten erzeugen und regelmässig aktualisieren, - sie den in Artikel 9 festgelegten Verpflichtungen nachkommen - und die betreffenden Geodatensätze und -dienste den Modalitäten der Durchführung der von der Europäischen Kommission festgelegten INSPIRE-Richtlinie und gegebenenfalls den in Artikel 6 § 3 vorgesehenen Regeln entsprechen.

Die Erlaubnis kann auf Antrag des betreffenden Dritten beziehungsweise der betreffenden öffentlichen Behörde oder, bei Nichteinhaltung der oben erwähnten Bedingungen, auf Initiative des Ministers der Landesverteidigung nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Nationalen Geografischen Instituts entzogen werden.

Der König kann die Modalitäten der Einreichung des Antrags auf Erlaubnis beziehungsweise des Antrags auf Entzug der Erlaubnis sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren zum Entzug der Erlaubnis festlegen.

Art. 8 - Alle Informationen, einschliesslich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen, die zur Einhaltung der Modalitäten der Durchführung der von der Europäischen Kommission festgelegten INSPIRE-Richtlinie und gegebenenfalls der in Artikel 6 § 3 vorgesehenen Regeln erforderlich sind, werden über das in Artikel 6 erwähnte föderale Geoportail zur Verfügung gestellt, ohne dass die Nutzung der betreffenden Informationen zu diesem Zweck beschränkt wird.

KAPITEL 4 - Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu den Geodaten und -diensten Art. 9 - § 1 - Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Körperschaften beschränken den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der INSPIRE-Richtlinie erwähnten Dienste, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf: 1. die öffentliche Sicherheit oder 2.die nationale Verteidigung oder 3. die Vertraulichkeit: - der internationalen föderalen Beziehungen Belgiens oder - der Beziehungen Belgiens zu den supranationalen Einrichtungen. Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Körperschaften beschränken den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) der INSPIRE-Richtlinie erwähnten Dienste oder zu den in Artikel 14 Absatz 3 der INSPIRE-Richtlinie erwähnten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf einen der in Absatz 1 erwähnten Aspekte oder auf einen der folgenden Aspekte hätte: a) die Vertraulichkeit der Verfahren von öffentlichen Behörden, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist, b) laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeiten einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer öffentlichen Behörde, die der Föderalbehörde untersteht, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarischer Art durchzuführen, c) die Vertraulichkeit von Geschäfts- oder Betriebsinformationen, sofern das belgische Recht oder das Recht der Europäischen Union diese Vertraulichkeit vorsieht, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschliesslich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der statistischen Geheimhaltung und des Steuergeheimnisses, zu schützen, d) Rechte des geistigen Eigentums, e) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten über eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach dem belgischen Recht oder dem Recht der Europäischen Union vorgesehen ist, f) die Interessen oder den Schutz einer Person, die die angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat, g) den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich die Informationen beziehen, h) den vertraulichen Charakter der Beziehungen der Föderalbehörde mit den Gemeinschaften und Regionen. § 2 - Die Gründe für eine Zugangsbeschränkung, wie in § 1 vorgesehen, finden Anwendung unbeschadet anderer Gründe für eine Zugangsbeschränkung, die durch ein Dekret oder eine in Artikel 134 der Verfassung erwähnte Regel für die Ausübung der Befugnisse der Gemeinschaften und der Regionen festgelegt worden sind, wie beispielsweise die Aufenthaltsorte seltener Tierarten im Rahmen des Umweltschutzes.

Sie sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bewilligung des Zugangs zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Festlegung von Beschränkungen beziehungsweise Auflagen für den Zugang abzuwägen.

Der Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt darf nicht aufgrund von § 1 Absatz 2 Buchstaben a), c), e), f) und g) beschränkt werden. § 3 - In diesem Rahmen und für die Anwendung von § 1 Absatz 2 Buchstabe e) sind die Anforderungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten.

KAPITEL 5 - Gebühren für die Dienste Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 6 § 2 Buchstabe a) erwähnten Dienste werden der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt. § 2 - Die öffentlichen Behörden, die der Föderalbehörde unterstehen und die einen in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der INSPIRE Richtlinie erwähnten Dienst anbieten, können Gebühren verlangen, die die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichern. § 3 - Daten, die über die in Artikel 6 § 2 Buchstabe b) erwähnten Darstellungsdienste zur Verfügung gestellt werden, können in einer Form angeboten werden, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschliesst. § 4 - Erheben die öffentlichen Behörden, die der Föderalbehörde unterstehen, für die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b), c) oder e) der INSPIRE-Richtlinie erwähnten Dienste Gebühren, müssen Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein.

Solche Dienste können durch Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder, wenn notwendig, Lizenzen gedeckt werden.

KAPITEL 6 - Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen Art. 11 - [Abänderungsbestimmung] Art. 12 - [Abänderungsbestimmung] Art. 13 - Der König ergreift gegebenenfalls die Massnahmen, die zur Umsetzung der eventuellen Abänderungen der Anhänge I, II und III der INSPIRE-Richtlinie erforderlich sind. Zu diesem Zweck kann er die Anlagen I, II und III zum vorliegenden Gesetz abändern.

Artikel 1. Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 7 § 2, der an dem vom König festlegten Datum in Kraft tritt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

Anlage I Geodaten-Themen gemäss Artikel 4 § 1, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) 1. Koordinatenreferenzsysteme Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.2. Geografische Gittersysteme Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Grösse der Gitterzellen.3. Geografische Bezeichnungen Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Grossstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.4. Verwaltungseinheiten Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.5. Adressen Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Strassenname, Hausnummer und Postleitzahl.6. Katasterparzellen Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.7. Verkehrsnetze Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Strassen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt.Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung. 8. Gewässernetz Elemente des Gewässernetzes, einschliesslich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete.Gegebenenfalls gemäss den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik und in Form von Netzen. 9. Schutzgebiete Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen. Anlage II Geodaten-Themen gemäss Artikel 4 § 1, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) 1. Höhe Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen.Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie. 2. Bodenbedeckung Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschliesslich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern.3. Orthofotografie Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.4. Geologie Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur.Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.

Anlage III Geodaten-Themen gemäss Artikel 4 § 1, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) 1. Statistische Einheiten Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten.2. Gebäude Geografischer Standort von Gebäuden.3. Boden Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität.4. Bodennutzung Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (zum Beispiel Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete). 5. Gesundheit und Sicherheit Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.). 6. Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung;staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser. 7. Umweltüberwachung Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschliesslich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden. 8. Produktions- und Industrieanlagen Standorte für industrielle Produktion, einschliesslich durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte. 9. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (einschliesslich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen).10. Verteilung der Bevölkerung - Demografie Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschliesslich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.11. Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete.Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf grossen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements. 12. Gebiete mit naturbedingten Risiken Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), z.B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche. 13. Atmosphärische Bedingungen Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre.Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte. 14. Meteorologisch-geografische Kennwerte Witterungsbedingungen und deren Messung;Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung. 15. Ozeanografisch-geografische Kennwerte Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe usw.). 16. Meeresregionen Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.17. Biogeografische Regionen Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.18. Lebensräume und Biotope Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen.Dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete. 19. Verteilung der Arten Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten. 20. Energiequellen Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw.

Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle. 21. Mineralische Bodenschätze Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale usw., gegebenenfalls mit Tiefen- beziehungsweise Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze.

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