Etaamb.openjustice.be
Loi du 15 janvier 2014
publié le 18 février 2015

Loi portant dispositions diverses en matière de P.M.E. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2015000078
pub.
18/02/2015
prom.
15/01/2014
ELI
eli/loi/2014/01/15/2015000078/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


15 JANVIER 2014. - Loi portant dispositions diverses en matière de P.M.E. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 janvier 2014 portant dispositions diverses en matière de P.M.E. (Moniteur belge du 3 février 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 15. JANUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich KMB PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Schutz des Hauptwohnortes Art. 2 - In Artikel 72 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) werden die Wörter "hauptberuflich eine Berufstätigkeit" durch die Wörter "hauptberuflich, nebenberuflich oder nach der Pensionierung eine Berufstätigkeit" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 75 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter "der Miteigentumsstatus" durch die Wörter "das Statut" ersetzt. 2. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: "Falls für dieselbe Immobilie ein Miteigentumsstatut bereits festgelegt worden ist, muss es geändert werden." 3. Vor Absatz 4 werden drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Gesamtfläche, die für die Berechnung des Schwellenwertes berücksichtigt werden muss, umfasst die Fläche des Gebäudes einschließlich aller Stockwerke und das Grundstück.Flächen, die sowohl für private als auch für berufliche Zwecke benutzt werden, gelten als Flächen, die gänzlich für berufliche Zwecke benutzt werden, mit Ausnahme der Flächen, die für berufliche Zwecke nur als Durchgang dienen und als Flächen angesehen werden können, die als Hauptwohnort benutzt werden.

Bei ungeteilten dinglichen Rechten wird für die Berechnung dieses Schwellenwertes die Gesamtfläche der ungeteilten Immobilie berücksichtigt.

Für die Abfassung des Statuts kann Artikel 577-3 Absatz 1 in fine des Zivilgesetzbuches angewandt werden, wenn die Bedingungen erfüllt sind." Art. 4 - In Artikel 76 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort "eingetragen" durch das Wort "übertragen" ersetzt.

Im selben Absatz wird das Wort "Eintragung" durch das Wort "Übertragung" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 77 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort "Eintragung" durch das Wort "Übertragung" ersetzt.

Absatz 4 desselben Artikels wird wie folgt ersetzt: "Weiter wirksam bleibt die Erklärung aber für die Vergangenheit, wenn der Betreffende selbst infolge eines Konkurses seine Eigenschaft als Selbständiger verloren hat." In denselben Artikel wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Weiter wirksam bleibt die Erklärung ebenfalls bei Änderung oder Einstellung der selbständigen Tätigkeit." Art. 6 - In Artikel 78 desselben Gesetzes wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Verzicht auf den Vorteil der Erklärung hinsichtlich einer oder mehrerer bestimmten Forderungen zieht den Verzicht auf den Vorteil der Erklärung hinsichtlich aller Forderungen nach sich." Art. 7 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 8 - In Artikel 80 desselben Gesetzes werden nach den Wörtern "der Erklärung nach sich" die Wörter "; diese Widerrufung ist nur für die Zukunft wirksam" eingefügt.

Art. 9 - Artikel 81 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 81 - § 1 - Im Falle einer Abtretung der in der Erklärung enthaltenen dinglichen Rechte bleibt der Erlös aus dieser Abtretung den Gläubigern gegenüber, deren Rechte nach der Übertragung dieser Erklärung aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Erklärenden entstanden sind, unpfändbar, unter der Bedingung, dass der, der die Erklärung gemacht hat, die erzielten Geldbeträge binnen einem Jahr ab dem Datum der authentischen Urkunde wiederanlegt, um eine Immobilie für seinen Hauptwohnort zu erwerben.

Während der in Absatz 1 erwähnten Frist bleiben die Beträge beim Notar, der die Abtretung der dinglichen Rechte beurkundet hat, in Verwahrung. Haben mehrere Notare die Abtretung beurkundet, bleiben die Beträge beim Notar, den der Erklärende bestimmt, in Verwahrung.

Die Rechte am neu erworbenen Hauptwohnort bleiben den in Absatz 1 erwähnten Gläubigern gegenüber unpfändbar, wenn die Erwerbsurkunde eine Erklärung über die Wiederanlegung der Gelder enthält, selbst wenn der Preis des neuen Gutes über dem Betrag der erhaltenen Gelder liegt, es sei denn, die Gläubiger weisen nach, dass der Selbständige seine Zahlungsfähigkeit absichtlich verringert hat.

Gegebenenfalls muss der in Artikel 75 erwähnte Schwellenwert neu berechnet werden. Das neue Verhältnis muss in der Erklärung über die Wiederanlegung vermerkt werden.

Die Erklärung über die Wiederanlegung der Gelder unterliegt, was ihre Gültigkeit und Drittwirksamkeit betrifft, den in den Artikeln 74, 75 und 76 vorgesehenen Bedingungen. § 2 - Im Falle einer Pfändung aufgrund einer Forderung, der gegenüber die Erklärung nicht wirksam ist, findet vorhergehender Paragraph Anwendung auf den Teil des Erlöses aus dem öffentlichen Verkauf, der den Gläubigern zukommt, denen gegenüber die Erklärung wirksam war." Art. 10 - Artikel 82 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, wird wie folgt ersetzt: "Art. 82 - Für die Erstellung und Widerrufung der Erklärung sind an den Notar feste Honorare zu zahlen, deren Beträge gemäß dem Gesetz vom 31. August 1891 über die Tariffestsetzung und Eintreibung der Honorare der Notare festgelegt werden. Solange die Beträge der in Absatz 1 erwähnten Honorare nicht gemäß diesem Absatz festgelegt worden sind, ist der Betrag der Honorare der Notare für die Erstellung der Erklärung auf 500 EUR festgelegt, zuzüglich der tatsächlichen Kosten für die Übertragung oder Streichung der Erklärung.

Die in Absatz 1 erwähnten Honorare sind nur einmal zu zahlen, wenn die Erklärung oder deren Widerrufung einen Selbständigen und seinen mithelfenden Ehepartner oder zwei Selbständige, die miteinander verheiratet sind oder gesetzlich zusammenwohnen und ihre Tätigkeit in derselben Niederlassungseinheit gemeinsam ausüben, betrifft." KAPITEL 3 - Verbesserung PGmbH-S Art. 11 - In Artikel 211bis Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Januar 2010, werden die Wörter ", und sofern diese nicht das Äquivalent von fünf Vollzeitarbeitnehmern beschäftigt" aufgehoben.

Art. 12 - In Artikel 213 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Januar 2010, werden die Wörter ", spätestens aber nach Ablauf der in Artikel 214 § 2 Absatz 2 erwähnten fünfjährigen Frist" aufgehoben.

Art. 13 - In Artikel 214 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Januar 2010, wird der Satz "Spätestens fünf Jahre nach Gründung oder sobald die Gesellschaft ein Äquivalent von fünf Vollzeitarbeitnehmern beschäftigt, muss sie ihr Gesellschaftskapital erhöhen, um mindestens den in § 1 festgelegten Betrag zu erreichen." aufgehoben.

Art. 14 - In Artikel 333 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Januar 2010, werden die Wörter ", spätestens aber nach Ablauf der in Artikel 214 § 2 Absatz 2 erwähnten fünfjährigen Frist" aufgehoben.

KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater Art. 15 - [Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater] KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen Art. 16 - Artikel 14 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen, dessen heutiger Text Absatz 1 bilden wird, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch eine Nummer 4 und eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.den in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater erwähnten Verfahrenskosten, 5. den Kosten für die Versendung - gegebenenfalls per Einschreiben - von Erinnerungsschreiben und Mahnungen, die auf die Mitglieder des Instituts abgewälzt werden, die einem vom Rat oder von einem seiner Vertreter an sie gerichteten Auskunftsersuchen innerhalb der vom Rat bestimmten Frist nicht Folge geleistet haben, und den Kosten für zusätzliche Untersuchungen in Bezug auf diese Mitglieder, einschließlich der Ladungen." 2. Dieser Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Die Beträge der in Absatz 1 Nr.5 erwähnten Kosten werden jährlich von der Generalversammlung pauschal festgelegt." Art. 17 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003 und das Gesetz vom 2. Juni 2013, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: "3. Sie muss Inhaberin eines von der Flämischen, der Französischen oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannten belgischen Diploms sein - sei es eines nach mindestens vier Studienjahren ausgestellten Masterdiploms oder eines Bachelor- oder Graduatdiploms in einem der vom König bestimmten juristischen oder wirtschaftlichen Studienbereiche oder in einem den vom König festgelegten Bedingungen entsprechenden Studienbereich - oder die vom König festgelegten Diplombedingungen erfüllen. Im Ausland ausgestellte Diplome werden angenommen, vorausgesetzt, dass die zuständige belgische Behörde vorab die Gleichwertigkeit dieser Diplome mit einem in vorliegender Nummer 3 erwähnten belgischen Diplom anerkannt hat. Der König kann den Rat des Instituts ermächtigen, in individuellen Fällen die Gleichwertigkeit eines im Ausland ausgestellten Diploms anzuerkennen." KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 18 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 17.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

^