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Loi du 15 janvier 2019
publié le 02 octobre 2020

Loi modifiant la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres en ce qui concerne l'aide aux victimes du terrorisme. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2020043062
pub.
02/10/2020
prom.
15/01/2019
ELI
eli/loi/2019/01/15/2020043062/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

15 JANVIER 2019. - Loi modifiant la loi du 1er août 1985Documents pertinents retrouvés type loi prom. 01/08/1985 pub. 15/11/2000 numac 2000000832 source ministere de l'interieur Loi portant des mesures fiscales et autres . - chapitre III, section II. - Traduction allemande fermer portant des mesures fiscales et autres en ce qui concerne l'aide aux victimes du terrorisme. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 janvier 2019 modifiant la loi du 1er août 1985Documents pertinents retrouvés type loi prom. 01/08/1985 pub. 15/11/2000 numac 2000000832 source ministere de l'interieur Loi portant des mesures fiscales et autres . - chapitre III, section II. - Traduction allemande fermer portant des mesures fiscales et autres en ce qui concerne l'aide aux victimes du terrorisme (Moniteur belge du 8 février 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 15. JANUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1.August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Hilfe für Terroropfer PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen Artikel 1. In Artikel 40bis Absatz 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Januar 2006, werden zwischen den Wörtern "einer dringenden Hilfe" und den Wörtern "oder einer ergänzenden Hilfe" die Wörter ", eines Vorschusses" eingefügt.

Art. 2.In Kapitel 3 Abschnitt 4 desselben Gesetzes wird ein neuer Unterabschnitt 1, der den Artikel 42bis umfasst, mit der Überschrift "Allgemeine Bestimmung" eingefügt.

Art. 3.Artikel 42bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "Handlung" wird jedes Mal durch das Wort "Tat" ersetzt und Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Er kann ebenfalls außerhalb des belgischen Staatsgebiets begangene Taten als Terrorakte anerkennen." 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der König legt die Bedingungen fest, gemäß denen die Anerkennung erfolgen kann."

Art. 4.In Unterabschnitt 2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern in Bezug auf Terroropfer, wird ein Artikel 42quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 42quinquies - § 1 - Die in Artikel 31 Nr. 1 bis 4 erwähnte finanzielle Hilfe wird Terroropfern unter folgende Bedingungen gewährt: 1. Der Terrorakt ist in Belgien verübt worden.Ist der Terrorakt im Ausland verübt worden, muss das Opfer zum Tatzeitpunkt die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht.

Der Terrorakt muss durch einen Königlichen Erlass, wie in Artikel 42bis Absatz 1 erwähnt, anerkannt worden sein. 2. Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe muss binnen einer Frist von drei Jahren ab Veröffentlichung des in Artikel 42bis Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlasses, durch den das betreffende Ereignis als Terrorakt anerkannt wurde, eingereicht werden.3. Die Wiedergutmachung des Schadens kann nicht wirksam und ausreichend von dem Täter oder der zivilrechtlich haftenden Partei, einer Sozialversicherungsregelung oder einer Privatversicherung oder auf irgendeine andere Weise gewährleistet werden. § 2 - Die in Artikel 31 Nr. 5 erwähnte finanzielle Hilfe wird gewährt, wenn die Gelegenheitsretter folgende Bedingungen erfüllen: 1. auf belgischen Staatsgebiet eingeschritten sein infolge eines Terrorakts oder bei einem im Ausland verübten Terrorakt zum Tatzeitpunkt die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 16.Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht und diese Tat muss durch einen Königlichen Erlass als Terrorakt anerkannt sein, 2. der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe muss binnen einer Frist von drei Jahren ab Veröffentlichung des in Artikel 42bis Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlasses durch den das betreffende Ereignis als Terrorakt anerkannt wurde, eingereicht werden, 3.keine wirksame und ausreichende Wiedergutmachung des Schadens von der zivilrechtlich haftenden Person, einer Sozialversicherungsregelung, einer Privatversicherung oder auf irgendeine andere Weise erhalten können."

Art. 5.In Unterabschnitt 2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern in Bezug auf Terroropfer, wird ein Artikel 42septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 42septies - Im Fall eines Terrorakts können Opfer oder Gelegenheitsretter Anspruch erheben auf die Erstattung der erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 EUR, entweder wenn die Taten sich im Ausland ereignet haben oder wenn die Taten sich in Belgien ereignet haben und der Antragsteller dort nicht wohnte.

Dieser Betrag kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass erhöht werden."

Art. 6.In Unterabschnitt 2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern in Bezug auf Terroropfer, wird ein Artikel 42quaterdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 42quaterdecies - Im Fall eines Terrorakts kann die Kommission eine ergänzende Hilfe gewähren, wenn sich der Schaden nach Gewährung der finanziellen Hilfe offensichtlich verschlimmert hat, unbeschadet der Anwendung der Artikel 31, 32, 33 § 1 und 42quinquies.

Die ergänzende Hilfe wird pro vorsätzliche Gewalttat und pro Antragsteller für einen Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf den am Tag der Hinterlegung des Antrags auf Gewährung einer Hilfe geltenden Betrag, der um die bereits gewährte Hilfe, die eventuelle dringende Hilfe und den eventuellen Vorschuss verringert wird, begrenzt.

Das Ersuchen um Gewährung einer ergänzenden Hilfe wird, bei Strafe des Ausschlusses, binnen einer Frist von zehn Jahren ab dem Tag der Entscheidung über die Gewährung einer finanziellen Hilfe eingereicht."

Art. 7.In Unterabschnitt 2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern in Bezug auf Terroropfer, wird ein Artikel 42quindecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 42quindecies - Der in Artikel 42terdecies erwähnte Höchstbetrag kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass erhöht werden."

Art. 8.In Unterabschnitt 2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern in Bezug auf Terroropfer, wird ein Artikel 42sedecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 42sedecies - § 1 - Im Fall eines Terrorakts tritt der Staat von Rechts wegen in Höhe des Betrags der gewährten Hilfe in die Rechte des Opfers gegen den Täter oder die zivilrechtlich haftende Partei ein. § 2 - Der Staat kann die vollständige oder teilweise Rückzahlung der gewährten Hilfe verlangen, wenn das Opfer nach erfolgter Zahlung in irgendeiner Eigenschaft Schadenersatz für seinen Schaden bekommt.

Vor dem Einreichen einer Klage auf Rückzahlung gibt die Kommission dem Minister der Finanzen eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. § 3 - Der Staat kann die vollständige oder teilweise Rückzahlung der Hilfe verlangen, wenn diese ganz oder teilweise aufgrund falscher oder unvollständiger Erklärungen des Antragstellers gewährt worden ist.

Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, die ganz oder teilweise zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden Erklärungen ist anwendbar. § 4 - Unbeschadet des in Artikel 31bis § 1 Nr. 5 und § 2 Nr. 4 und in Artikel 42quinquies § 1 Nr. 3 und § 2 Nr. 3 erwähnten Subsidiaritätsprinzip der finanziellen Hilfe tritt der Staat ebenfalls von Rechts wegen in Höhe des Betrags der gewährten Hilfe in die Rechte des Antragstellers gegenüber dem Versicherer ein, der infolge des Terrorakts oder der in Artikel 42quinquies § 2 erwähnten Tat zugunsten des Antragstellers eingreifen könnte.

Der Antragsteller muss dem Sekretariat der Kommission alle zweckdienlichen Informationen über die Versicherungen zukommen lassen, die infolge des in Artikel 42bis Absatz 1 erwähnten Terrorakts oder der in Artikel 42quinquies § 2 erwähnten Tat zu seinen Gunsten eingreifen könnten gemäß dem Königlichen Erlass vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen abzugebenden Erklärungen.

Wenn die Surrogation aufgrund der Vorgehensweise des Antragstellers nicht mehr zugunsten des Staates wirksam werden kann, kann dieser die gewährte Hilfe im Verhältnis zum entstandenen Nachteil beim Antragsteller zurückfordern."

Art. 9.In Kapitel 3 Abschnitt 4 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Sonderbestimmung in Bezug auf die Finanzierung der in Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 zur Schaffung des Status der nationalen Solidarität, zur Gewährung einer Wiedergutmachungspension und zur Erstattung der medizinischen Versorgung infolge von Terrorakten erwähnten Opfer" eingefügt.

Art. 10.In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel 42septiesdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 42septiesdecies - Die Kosten für die Gewährung der finanziellen Vorteile, die auf die Zuerkennung des Status der nationalen Sicherheit an die in Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 zur Schaffung des Status der nationalen Solidarität, zur Gewährung einer Wiedergutmachungspension und zur Erstattung der medizinischen Versorgung infolge von Terrorakten erwähnten Opfer zurückzuführen sind, werden auf den in den Artikeln 28 und 42bis Absatz 5 erwähnten Fonds angerechnet." KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Juli 2017 zur Schaffung des Status der nationalen Solidarität, zur Gewährung einer Wiedergutmachungspension und zur Erstattung der medizinischen Versorgung infolge von Terrorakten

Art. 11.Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 zur Schaffung des Status der nationalen Solidarität, zur Gewährung einer Wiedergutmachungspension und zur Erstattung der medizinischen Versorgung infolge von Terrorakten wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "In Abweichung von Absatz 1 ist vorliegendes Gesetz" durch die Wörter "Vorliegendes Gesetz ist" ersetzt.2. Absatz 3 wird durch die folgenden drei Absätze ersetzt: "Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Opfer und ihre Anspruchsberechtigten, die gemäß Absatz 2 die belgische Staatsangehörigkeit nicht besitzen und nicht ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien hatten.Der König bestimmt die praktischen Modalitäten, gemäß denen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Anwendung finden. Die Kosten für die Gewährung der finanziellen Vorteile, die auf die Zuerkennung des Status der nationalen Sicherheit an die im vorliegenden Absatz erwähnten Opfer zurückzuführen sind, werden auf den in den Artikel 28 und 42bis Absatz 5 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen erwähnten Fonds angerechnet. Das in Absatz 3 erwähnte Opfer kann vorrangig den im vorliegenden Gesetz erwähnten Status und die damit verbundenen Vorteile beantragen.

Unbeschadet des Absatzes 4 können die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Vorteile nicht zusammen mit einem gleichwertigen Solidaritätsmechanismus des Staates bezogen werden, dessen Staatsangehöriger das Opfer ist oder in dem es seinen gewöhnlichen Wohnort hat, wenn das Opfer es vorzieht, darauf zurückzugreifen."

Art. 12.In Artikel 10 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "kann die Kommission eine Erstattung gewähren, die sie im Hinblick auf die Genesung des Opfers angemessen festlegt" durch die Wörter "kann der für die sozialen Angelegenheiten zuständige Minister auf Stellungnahme der Kommission eine Erstattung gewähren, die im Hinblick auf die Genesung des Opfers angemessen festgelegt wird. Der Minister kann unter seiner Verantwortung und Kontrolle die ihm durch vorliegenden Absatz zugeteilten Befugnisse an den Generalverwalter der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung übertragen." KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung

Art. 13.Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes findet Anwendung, auch wenn eine Akte bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht und von der Kommission abgeschlossen worden ist.

Antragsteller, deren Akten bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen wurde, müssen binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einen Antrag einreichen.

KAPITEL 5 - Schlussbestimmung

Art. 14.Der König ist mit der Koordinierung der Abschnitte 2 und 4 von Kapitel 3 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen in der Form "Koordinierter Gesetze über die finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern" beauftragt. Zu diesem Zweck kann er die Artikel der Abschnitte teilen und neu nummerieren und neue Unterteilungen im Text vornehmen.

KAPITEL 6 - Inkrafttreten

Art. 15.Mit Ausnahme der Artikel 10 bis 13, die seit dem 22. März 2016 wirksam sind, tritt vorliegendes Gesetz am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 3. Februar 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1.

August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern in Bezug auf Terroropfer in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Januar 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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