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Loi du 15 mai 2007
publié le 19 mai 2008

Loi modifiant le Code civil et le Code judiciaire en ce qui concerne la rectification d'erreurs matérielles dans les actes de l'état civil. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2008000392
pub.
19/05/2008
prom.
15/05/2007
ELI
eli/loi/2007/05/15/2008000392/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


15 MAI 2007. - Loi modifiant le Code civil et le Code judiciaire en ce qui concerne la rectification d'erreurs matérielles dans les actes de l'état civil. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2007 modifiant le Code civil et le Code judiciaire en ce qui concerne la rectification d'erreurs matérielles dans les actes de l'état civil (Moniteur belge du 12 juillet 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 15. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches, was die Berichtigung materieller Irrtümer in den Personenstandsurkunden betrifft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 99 des Zivilgesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Juli 1970, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 99 - Wenn der Standesbeamte einen materiellen Irrtum auf der Grundlage anderer authentischer Urkunden oder offizieller Bescheinigungen feststellt, kann er nach günstiger Stellungnahme des Prokurators des Königs diesen materiellen Irrtum am Rand der Personenstandsurkunde, deren Inhaber er ist, berichtigen, indem er eine Randnotiz mit Angabe des Datums, seiner Unterschrift in Rot und des Datums der günstigen Stellungnahme des Prokurators des Königs anbringt.

Der Prokurator des Königs gibt seine Stellungnahme binnen sechzig Tagen nach Erhalt des Antrags ab.

Wenn nach der günstigen Stellungnahme des Prokurators des Königs diese Anpassung die Änderung anderer Urkunden hinsichtlich derselben Person erfordert, muss diese Anpassung auch angebracht werden.

Wenn diese Anpassung von einem anderen Standesbeamten angebracht werden muss, ist der erste betroffene Standesbeamte verpflichtet, die anderen zuständigen Beamten darüber zu informieren, indem er ihnen die günstige Stellungnahme des Prokurators des Königs zusendet.

Jeder andere betroffene Standesbeamte muss dem Prokurator des Königs seines Zuständigkeitsbereichs eine Kopie der Änderungen, die er anbringt, sowie die ursprüngliche Stellungnahme des Prokurators des Königs vorlegen. » Art. 3 - Artikel 100 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Juli 1970, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 100 - Die materiellen Irrtümer, die gemäss Artikel 99 Gegenstand einer Berichtigung durch den Standesbeamten sein können, betreffen: - Tippfehler in den Namen, Vornamen und Adressen, - Irrtümer bezüglich eines Geburtsdatums oder Sterbedatums in einer Urkunde, wenn in einer Geburtsbescheinigung oder Todesbescheinigung ein anderes Datum vermerkt ist, - Irrtümer bezüglich eines Eheschliessungsdatums, Irrtümer bezüglich des in der Urkunde erwähnten Standesbeamten, - Irrtümer bezüglich des Datums, an dem die Urkunde erstellt worden ist, - Irrtümer bezüglich des Personenstands, wenn dieser sich auf der Grundlage anderer Urkunden als ein anderer erweist. » Art. 4 - Artikel 1383 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt ergänzt: «, ausser wenn die Berichtigung auf den Artikeln 99 und 100 des Zivilgesetzbuches beruht. » Art. 5 - In Artikel 1385 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern « In der Urkunde darf keinerlei Berichtigung oder Abänderung angebracht werden » und den Wörtern; « der Tenor der Urteile » die Wörter, « ausser wenn die Berichtigung auf den Artikeln 99 und 100 des Zivilgesetzbuches beruht » eingefügt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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