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Loi du 15 mai 2012
publié le 30 novembre 2012

Loi relative à l'application du principe de reconnaissance mutuelle aux peines ou mesures privatives de liberté prononcées dans un Etat membre de l'Union européenne. -- Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2012000628
pub.
30/11/2012
prom.
15/05/2012
ELI
eli/loi/2012/05/15/2012000628/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


15 MAI 2012. - Loi relative à l'application du principe de reconnaissance mutuelle aux peines ou mesures privatives de liberté prononcées dans un Etat membre de l'Union européenne. -- Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2012 relative à l'application du principe de reconnaissance mutuelle aux peines ou mesures privatives de liberté prononcées dans un Etat membre de l'Union européenne (Moniteur belge du 8 juin 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 15. MAI 2012 - Gesetz über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Vorangehende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Allgemeine Grundsätze Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt die Anerkennung der Urteile und die Vollstreckung von Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Massnahmen auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union als dem, der das Urteil verkündet hat.

Ziel ist es, die Resozialisierung und die soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person zu erleichtern. § 2 - Was die Beziehungen zwischen Belgien und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft und unbeschadet von Artikel 42, ersetzt das vorliegende Gesetz für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Massnahmen die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1990 über die zwischenstaatliche Überstellung von verurteilten Personen, die Übernahme und Übertragung der Aufsicht von bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen und die Übernahme und Übertragung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. Urteil: eine in Strafsachen von einem Gericht des Entscheidungsstaats getroffene unwiderrufliche Entscheidung, durch die eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme verhängt wird.2. Entscheidungsstaat: der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem ein Urteil erlassen worden ist.3. Vollstreckungsstaat: der Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem ein Urteil zwecks Anerkennung und Vollstreckung übermittelt worden ist.4. Bescheinigung: das Dokument, dessen Muster in Anlage 1 aufgenommen ist und das von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats, die die Richtigkeit des Inhalts bescheinigt, unterzeichnet worden ist. Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Gesetz führt eine Regelung ohne und eine Regelung mit vorheriger Zustimmung des Vollstreckungsstaats ein. § 2 - Die Regelung ohne vorherige Zustimmung ist auf Übermittlungen von Urteilen und Bescheinigungen zwecks Anerkennung und Vollstreckung in folgenden Mitgliedstaaten anwendbar: 1. in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person besitzt und wo sie ihren Wohnort hat, 2.in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person besitzt, wo sie jedoch nicht ihren Wohnort hat und wohin sie ausgewiesen wird, sobald sie aufgrund einer Ausweisungsanordnung, die im Urteil oder in einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen Entscheidung oder Verwaltungsentscheidung oder anderen Massnahme enthalten ist, von der Vollstreckung der Verurteilung freigestellt wird. § 3 - Die Regelung mit vorherigem Einverständnis des Vollstreckungsstaats ist - zwecks Anerkennung und Vollstreckung in jedem anderen Mitgliedstaat als denen, die in § 2 erwähnt sind - auf Übermittlungen von Urteilen und Bescheinigungen anwendbar.

Art. 5 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung, wenn die verurteilte Person sich im Entscheidungs- oder Vollstreckungsstaat befindet. § 2 - Der Entscheidungsstaat entscheidet alleine darüber, das Urteil und die Bescheinigung an einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln.

Der Vollstreckungsstaat und die verurteilte Person können aber auch auf eigene Initiative hin beantragen, dass der Entscheidungsstaat das Urteil und die Bescheinigung an den Vollstreckungsstaat übermittelt, ohne jedoch den Entscheidungsstaat dazu zu verpflichten. § 3 - Immer dann, wenn die Situation es erfordert, konsultieren die zuständigen belgischen Behörden die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats. § 4 - Wenn nur eine teilweise Anerkennung des Urteils in Erwägung gezogen wird, können die zuständigen Behörden sich unter den von ihnen festgelegten Bedingungen auf eine teilweise Vollstreckung einigen, sofern eine solche Vollstreckung die Dauer der Strafe nicht verlängert. § 5 - Die Vollstreckung der Strafe in Belgien ist durch belgisches Recht geregelt und die belgischen Behörden sind alleine zuständig, um über die Vollstreckungsverfahren zu entscheiden und die damit zusammenhängenden Massnahmen zu bestimmen, einschliesslich der Gründe einer vorzeitigen oder bedingten Freilassung. § 6 - Einzig der Entscheidungsstaat kann über eine Revisionsbeschwerde des Urteils, durch das die aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu vollstreckende Strafe auferlegt wird, befinden. § 7 - Die Tatsache, dass zusätzlich zu der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Massnahme eine Geldbusse oder eine Einziehungsentscheidung verhängt worden ist, die noch nicht gezahlt, eingezogen oder vollstreckt wurde, kann die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Massnahme nicht beeinträchtigen. Gegebenenfalls ist das Gesetz vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar.

Art. 6 - § 1 - Unter Vorbehalt von § 2 darf das Urteil zusammen mit der Bescheinigung nur übermittelt werden, wenn die verurteilte Person ihre Zustimmung erteilt hat. § 2 - Die Zustimmung der verurteilten Person ist nicht erforderlich, wenn das Urteil übermittelt wird an: 1. den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person besitzt und wo sie ihren Wohnort hat, 2.den Mitgliedstaat, in den die verurteilte Person nach der Entlassung aus dem Strafvollzug aufgrund einer Ausweisungsanordnung, die im Urteil oder in einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen Entscheidung oder Verwaltungsentscheidung oder anderen Massnahme enthalten ist, ausgewiesen wird, 3. den Mitgliedstaat, in den die verurteilte Person angesichts des Strafverfahrens, das im Entscheidungsstaat gegen sie läuft, oder infolge ihrer Verurteilung in diesem Entscheidungsstaat, geflohen oder zurückgekehrt ist. Art. 7 - Das Urteil oder dessen beglaubigte Abschrift wird in einer Form übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. Dem Urteil liegt die Bescheinigung bei.

Das Original des Urteils oder der Bescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift dieser Dokumente werden auf Antrag übermittelt.

Art. 8 - Kosten, die durch die Vollstreckung des in einem anderen Mitgliedstaat verkündeten Urteils entstehen, werden von Belgien getragen, ausgenommen die Kosten für die Überstellung der verurteilten Person an Belgien und solche, die ausschliesslich auf dem Staatsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats entstanden sind.

KAPITEL 3 - Verfahren über die Anerkennung und die Vollstreckung in Belgien eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassenen Urteils Abschnitt 1 - Behörde, die für das Erteilen der vorherigen Zustimmung zuständig ist Art. 9 - In den in Artikel 4 § 3 erwähnten Fällen ist der Minister der Justiz die zuständige Behörde, um die vorherige Zustimmung zu der Übermittlung eines Urteils zusammen mit der Bescheinigung zwecks Anerkennung und Vollstreckung zu erteilen. Um seine Entscheidung zu treffen, beurteilt der Minister die Resozialisierung und soziale Wiedereingliederung der Person auf belgischem Staatsgebiet.

Art. 10 - Der Minister der Justiz unterrichtet den Entscheidungsstaat unverzüglich darüber, ob er der Übermittlung des Urteils zustimmt oder nicht. Falls er der Übermittlung des Urteils zustimmt, setzt der Minister ebenfalls den Prokurator des Königs von Brüssel von seiner Entscheidung in Kenntnis.

Abschnitt 2 - Bedingungen für die Vollstreckung Art. 11 - § 1 - Die Vollstreckung wird verweigert, wenn die Taten, aufgrund deren das Urteil verkündet worden ist, nach belgischem Recht keine Straftat darstellen. § 2 - Paragraph 1 findet keine Anwendung, wenn die Taten eine der folgenden Straftaten darstellen, insofern diese im Entscheidungsstaat mit einer maximalen Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geahndet werden: 1. Beteiligung an einer kriminellen Organisation, 2.Terrorismus, 3. Menschenhandel, 4.sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie, 5. illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, 6.illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, 7. Korruption, 8.Betrugshandlungen, einschliesslich Betrugshandlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, 9. Wäsche von Erträgen aus Straftaten, 10.Falschmünzerei und Nachmachen des Euro, 11. Computerkriminalität, 12.Umweltkriminalität, einschliesslich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten, 13. Beihilfe zur ordnungswidrigen Einreise und zum ordnungswidrigen Aufenthalt, 14.vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, 15. illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe, 16.Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, 17. Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, 18.organisierter oder bewaffneter Diebstahl, 19. illegaler Handel mit Kulturgütern, einschliesslich Antiquitäten und Kunstgegenständen, 20.Betrug, 21. Erpressung und Schutzgelderpressung, 22.Nachmachen von Produkten und Produktpiraterie, 23. Verfälschen von Verwaltungsdokumenten und Handel mit Fälschungen, 24.Verfälschen von Zahlungsmitteln, 25. illegaler Handel mit Hormonstoffen und anderen Wachstumsförderern, 26.illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, 27. Handel mit gestohlenen Fahrzeugen, 28.Vergewaltigung, 29. Brandstiftung, 30.Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen, 31. Flugzeug- und Schiffsentführung, 32.Sabotage. § 3 - In Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung eines Urteils jedoch nicht verweigert werden, weil das belgische Gesetz keine Steuern oder Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen der gleichen Art wie das Recht des Entscheidungsstaats vorschreibt. § 4 - Paragraph 2 Nr. 14 ist weder anwendbar auf die in Artikel 350 Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnten Schwangerschaftsabbrüche noch auf die im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnte Sterbehilfe.

Art. 12 - Die Vollstreckung wird in folgenden Fällen verweigert: 1. Die verurteilte Person hat ihre Zustimmung nicht erteilt, wenn diese Zustimmung aufgrund von Artikel 6 erforderlich ist, 2.die Vollstreckung der Entscheidung verstösst gegen den Grundsatz « ne bis in idem », 3. das belgische Recht sieht eine Immunität vor, die die Vollstreckung der Entscheidung unmöglich macht, 4.die Strafe oder Massnahme ist gegenüber einer Person verhängt worden, die, gemäss belgischem Recht, aufgrund ihres Alters für die Taten, auf die sich das Urteil bezieht, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, 5. die Übermittlung des Urteils fällt unter die Regelung mit vorheriger Zustimmung und die Zustimmung des Ministers ist nicht gemäss den Artikeln 9 und 10 erteilt worden, 6.die Vollstreckung der Entscheidung ist nach belgischem Recht verjährt, 7. das Urteil umfasst eine Massnahme der psychiatrischen oder medizinischen Pflege oder eine andere freiheitsentziehende Massnahme, die selbst nach Anwendung von Artikel 18 nicht gemäss dem belgischen Rechts- oder Gesundheitssystem auf belgischem Staatsgebiet vollstreckt werden kann, 8.Belgien gehört nicht zu den Mitgliedstaaten, die unter die in Artikel 4 § 2 definierte Regelung ohne vorherige Zustimmung fallen, 9. die verurteilte Person befindet sich weder auf dem Staatsgebiet des Entscheidungsstaats noch auf belgischem Staatsgebiet, 10.es liegen ernsthafte Gründe zur Annahme vor, dass die Vollstreckung der Entscheidung die Grundrechte der betreffenden Person - wie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union bestimmt - gefährden könnte.

Art. 13 - § 1 - Die Vollstreckung kann in folgenden Fällen verweigert werden: 1. Das Urteil bezieht sich auf Straftaten, die nach belgischem Recht ganz oder zu einem grossen oder wesentlichen Teil auf belgischem Staatsgebiet oder an einem dem belgischen Staatsgebiet gleichgestellten Ort begangen worden sind, 2.bei Empfang des Urteils durch die für die Vollstreckung zuständige Behörde bleiben weniger als sechs Monate der Strafe zu verbüssen, 3. die für die Vollstreckung zuständige Behörde kann das Urteil nur teilweise anerkennen und es konnte keine Einigung gemäss Artikel 5 § 4 erzielt werden, um die Strafe oder die Massnahme zu vollstrecken, 4.der Entscheidungsstaat versagt die in Artikel 25 § 2 Nr. 7 vorgesehene Zustimmung, die betreffende Person in Belgien wegen einer vor ihrer Überstellung begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, zu verfolgen, zu verurteilen oder einer freiheitsentziehenden Massnahme zu unterwerfen, 5. laut Bescheinigung ist der Betreffende nicht persönlich zur Verhandlung, die zur Entscheidung geführt hat, erschienen, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass der Betreffende im Einklang mit den weiteren verfahrensrechtlichen nationalen Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats: a) rechtzeitig, - entweder persönlich geladen und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde oder auf andere Weise offiziell und tatsächlich von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar so, dass zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass er von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und - davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen ergehen kann, oder b) - in Kenntnis der anberaumten Verhandlung - ein Mandat an einen Rechtsbeistand erteilt hat, der entweder vom Betreffenden oder vom Staat bestellt wurde, um ihn bei der Verhandlung zu verteidigen, und dass er bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist, oder c) nachdem ihm die Entscheidung zugestellt und er ausdrücklich von seinem Recht auf ein neues Urteilsverfahren oder auf ein Berufungsverfahren, an dem er teilnehmen kann und bei dem die Sache selbst unter Berücksichtigung neuer Beweismittel erneut geprüft und die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden kann, in Kenntnis gesetzt worden ist, - ausdrücklich erklärt hat, dass er die Entscheidung nicht anficht, oder - innerhalb der angegebenen Frist kein neues Urteilsverfahren oder kein Berufungsverfahren beantragt hat. § 2 - Wenn die Bescheinigung nicht vollständig ist oder dem Urteil offensichtlich nicht entspricht, kann die Vollstreckung erlaubt werden, wenn die für die Vollstreckung zuständige Behörde der Auffassung ist, dass sie über genügend Angaben verfügt.

Wenn die für die Vollstreckung zuständige Behörde der Auffassung ist, dass sie nicht über genügend Angaben verfügt, um die Vollstreckung zu erlauben, räumt sie dem Entscheidungsstaat eine angemessene Frist ein, um die Bescheinigung zu vervollständigen oder zu berichtigen. Wenn die Angaben nicht innerhalb der gewährten Frist erteilt werden, wird die Vollstreckung abgelehnt.

Abschnitt 3 - Vollstreckungsverfahren Art. 14 - Der Prokurator des Königs von Brüssel ist die für die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils zuständige Behörde.

Art. 15 - § 1 - Die dem Prokurator des Königs zugesandte Bescheinigung wird ins Niederländische, Französische, Deutsche oder Englische übersetzt. § 2 - Wenn eine andere Behörde das Urteil und die Bescheinigung erhält, leitet sie diese von Amts wegen an den Prokurator des Königs weiter und setzt den Entscheidungsstaat in einer Form in Kenntnis, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

Art. 16 - § 1 - Wenn die ausstellende Behörde vorher den Prokurator des Königs konsultiert, kann Letzterer bei dieser Gelegenheit durch eine mit Gründen versehene Stellungnahme mitteilen, dass die Vollstreckung der Strafe oder der Massnahme in Belgien nicht zur Resozialisierung und sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person in die Gesellschaft beiträgt. Wenn keine Konsultation im Voraus stattgefunden hat, kann der Prokurator des Königs immer noch unverzüglich nach Übermittlung des Urteils eine solche Stellungnahme vorlegen. Der Prokurator des Königs kann dazu alle nützlichen Informationen einholen. § 2 - Um über die Anerkennung und die Vollstreckung des Urteils zu befinden, prüft der Prokurator des Königs unmittelbar nach Erhalt des Urteils und der Bescheinigung: 1. ob nicht einer der in den Artikeln 11 bis 13 vorgesehenen Ablehnungsgründe anzuwenden ist, 2.ob, in dem Fall, wo die dem Urteil zugrunde liegenden Taten in Artikel 11 § 2 vermerkt sind, die Verhaltensweisen, so wie sie in der Bescheinigung beschrieben sind, diesen Taten entsprechen. § 3 - Befindet die verurteilte Person sich auf belgischem Staatsgebiet, kann der Prokurator des Königs unmittelbar nach Empfang des Urteils und der Bescheinigung und auf Antrag des Entscheidungsstaats, aber bevor die Entscheidung über die Anerkennung und die Vollstreckung des Urteils getroffen worden ist, die verurteilte Person - in Erwartung der Entscheidung zur Vollstreckung des Urteils - vorläufig festnehmen. § 4 - Der Prokurator des Königs kann - wenn er der Auffassung ist, dass der Inhalt der Bescheinigung nicht ausreichend ist, um über die Anerkennung und die Vollstreckung des Urteils zu befinden - verlangen, dass dem Urteil oder dessen wesentlichen Teilen eine niederländische, französische oder deutsche Übersetzung beigelegt wird. § 5 - Bevor der Prokurator des Königs entscheidet, das Urteil aus den in Artikel 12 Nr. 2, 5 und 7 oder in Artikel 13 § 1 Nr. 1 und 5 und § 2 vorgesehenen Gründen nicht anzuerkennen oder zu vollstrecken, nimmt er auf angemessenem Wege Rücksprache mit der ausstellenden Behörde und bittet diese gegebenenfalls, ihm unverzüglich alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zuzusenden.

Art. 17 - § 1 - Die betreffende Person wird binnen vierundzwanzig Stunden nach ihrer gemäss Artikel 16 § 3 beschlossenen effektiven Freiheitsentziehung dem Untersuchungsrichter vorgestellt, der sie über das Bestehen und den Inhalt des vom Entscheidungsstaat übermittelten Urteils und der vom Entscheidungsstaat übermittelten Bescheinigung informiert. § 2 - Der Untersuchungsrichter hört die betreffende Person anschliessend an in Bezug auf ihre eventuelle Inhaftierung und ihre diesbezüglichen Bemerkungen. § 3 - Nach der Vernehmung kann der Untersuchungsrichter auf Grundlage des übermittelten Urteils und unter Berücksichtigung der darin erwähnten und der von der betreffenden Person vorgebrachten tatsächlichen Umstände die Inhaftierung oder Inhafthaltung anordnen. § 4 - Der Untersuchungsrichter kann von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Ersuchen der betreffenden Person, Letztere unter Auflage einer oder mehrerer Bedingungen auf freiem Fuss lassen bis zu dem Zeitpunkt, wo in Bezug auf die Anerkennung und die Vollstreckung des Urteils eine definitive Entscheidung getroffen wird.

Durch diese Bedingungen muss gewährleistet sein, dass die betreffende Person keine neuen Verbrechen oder Vergehen begeht oder sich der Vollstreckung des Urteils nicht entzieht.

Während des Verfahrens kann der Untersuchungsrichter von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine oder mehrere neue Bedingungen auferlegen und bereits auferlegte Bedingungen ganz oder teilweise aufheben, ändern oder verlängern. Er kann die betreffende Person von der Einhaltung aller oder bestimmter dieser Bedingungen befreien.

Die betreffende Person kann beantragen, dass die auferlegten Bedingungen ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert werden; sie kann ebenfalls beantragen, von allen oder bestimmten dieser Bedingungen befreit zu werden.

Werden die Bedingungen nicht eingehalten, kann der Untersuchungsrichter einen Haftbefehl erlassen unter den Bedingungen, die im Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft vorgesehen sind. § 5 - Der Untersuchungsrichter kann ebenfalls die vorherige und vollständige Zahlung einer Kaution verlangen, deren Betrag er festlegt.

Die Kaution wird bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt und die Staatsanwaltschaft vollstreckt nach Vorlage der Empfangsbestätigung den Freilassungsbeschluss.

Die Kaution wird nach der definitiven Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils erstattet, wenn die betreffende Person bis zu der gemäss Artikel 19 getroffenen endgültigen Entscheidung des Prokurators des Königs ständig auf belgischem Staatsgebiet anwesend war.

Die Kaution wird dem Staat zugeteilt, sobald die betreffende Person ohne rechtmässigen Entschuldigungsgrund das belgische Staatsgebiet verlassen hat, ohne die belgischen Gerichtsbehörden davon in Kenntnis zu setzen, oder sich der Vollstreckung des Urteils entzogen hat. § 6 - Wird die Person in Anwendung der Paragraphen 4 oder 5 freigelassen, setzt der Untersuchungsrichter sofort die Staatsanwaltschaft davon in Kenntnis, die ihrerseits die Behörden des Entscheidungsstaats benachrichtigt. § 7 - Der in den Paragraphen 3, 4 und 5 erwähnte, mit Gründen versehene Beschluss wird der betreffenden Person binnen der in § 1 erwähnten Frist von vierundzwanzig Stunden zugestellt. Gegen diesen Beschluss können keine Rechtsmittel eingelegt werden.

Art. 18 - § 1 - Wenn die Dauer der Verurteilung nicht mit dem belgischen Recht vereinbar ist, kann der Prokurator des Königs eine Anpassung dieser Verurteilung nur in den Fällen entscheiden, in denen die Verurteilung die nach belgischem Recht für vergleichbare Straftaten vorgesehene Höchststrafe überschreitet. Die angepasste Verurteilung muss der im belgischen Recht vorgesehenen Höchststrafe für vergleichbare Straftaten entsprechen. § 2 - Wenn die Art der Verurteilung nicht mit dem belgischen Recht vereinbar ist, kann der Prokurator des Königs die Verurteilung an eine nach belgischem Recht für vergleichbare Straftaten vorgesehene Strafe oder Massnahme anpassen. Diese Strafe oder Massnahme muss der im Entscheidungsstaat verhängten Verurteilung möglichst entsprechen und darf nicht in eine Geldbusse umgewandelt werden. § 3 - Die im Entscheidungsstaat verhängte Strafe oder Massnahme darf, was ihre Dauer oder Art betrifft, keinesfalls verschärft werden. § 4 - Wenn die verurteilte Person der Auffassung ist, dass die vom Prokurator des Königs entschiedene Anpassung die im Entscheidungsstaat ausgesprochenen Strafe oder Massnahme bezüglich ihrer Dauer oder Art verschärft, kann sie diese Entscheidung binnen fünfzehn Tagen, nachdem sie gemäss Artikel 19 § 2 oder Artikel 24 Absatz 2 über die Anpassungsentscheidung unterrichtet worden ist, vor dem Strafvollstreckungsgericht von Brüssel anfechten.

Art. 19 - § 1 - Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 20 befindet der Prokurator des Königs so schnell wie möglich und spätestens binnen dreissig Tagen nach Empfang des Urteils und der Bescheinigung über die Anerkennung und die Vollstreckung des Urteils. § 2 - Wenn die Entscheidung eine Person betrifft, die sich auf belgischem Staatsgebiet befindet, setzt der Prokurator des Königs sie darüber in Kenntnis, ob er das Urteil anerkennt und vollstreckt oder nicht, und gegebenenfalls über seine Entscheidung, die Strafe anzupassen, und nimmt die Festnahme der Person vor, falls er entschieden hat, das Urteil anzuerkennen und zu vollstrecken. Die Person kann die Entscheidung des Prokurators des Königs anfechten und die Ratskammer im Wege einer an die Kanzlei gerichteten Antragschrift innerhalb von 15 Tagen nach Notifizierung der Entscheidung damit befassen. Die Ratskammer befindet allein auf der Grundlage von Artikel 16 § 2. Gegen die Entscheidung der Ratskammer kann Kassationsbeschwerde eingelegt werden. § 3 - Sobald die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils definitiv ist, und spätestens binnen neunzig Tagen ab Empfang des Urteils und der Bescheinigung setzt der Prokurator des Königs den Entscheidungsstaat davon in Kenntnis. § 4 - Wenn der Prokurator des Königs entscheidet, das Urteil anzuerkennen und zu vollstrecken, setzt er den Entscheidungsstaat von jeder gemäss Artikel 18 getroffenen Anpassungsentscheidung in Kenntnis und trifft unverzüglich alle für die Vollstreckung der Strafe erforderlichen Massnahmen. Die Entscheidung, das Urteil anzuerkennen und zu vollstrecken, macht die im Entscheidungsstaat ausgesprochene Strafe oder Massnahme - für den Teil, der noch zu verbüssen bleibt - unmittelbar und sofort in Belgien vollstreckbar. § 5 - Wenn der Prokurator des Königs nicht in der Lage ist, die in § 3 vorgesehene Frist von neunzig Tagen einzuhalten, setzt er den Entscheidungsstaat unverzüglich davon in Kenntnis, wobei er die Gründe für die Verzögerung sowie die Zeit angibt, die er für notwendig hält, um die endgültige Entscheidung zu treffen.

Art. 20 - Die Entscheidung über die Anerkennung und die Vollstreckung des Urteils kann aufgeschoben werden: 1. während einer von Belgien bestimmten, angemessenen Frist, wenn die Bescheinigung unvollständig ist oder offensichtlich nicht dem Urteil entspricht, damit sie gemäss Artikel 13 § 2 vervollständigt oder berichtigt werden kann, 2.wenn der Prokurator des Königs beantragt hat, dass das Urteil oder wesentliche Teile davon vom Entscheidungsstaat gemäss Artikel 16 § 4 übersetzt werden.

Art. 21 - § 1 - Zieht der Entscheidungsstaat die Bescheinigung zurück, derweil die Vollstreckung der Strafe oder Massnahme auf belgischem Staatsgebiet nicht begonnen hat, vollstreckt der Prokurator des Königs die Strafe oder Massnahme nicht mehr. § 2 - Der Prokurator des Königs beendet die Vollstreckung der Verurteilung, sobald er vom Entscheidungsstaat über eine Entscheidung oder Massnahme in Kenntnis gesetzt wird, aufgrund deren die Vollstreckbarkeit der Verurteilung erlischt.

Art. 22 - Die Dauer der Freiheitsentziehung, die bereits im Rahmen der Verurteilung verbüsst wurde, einschliesslich der Dauer der Überstellung und der Haft, wenn sie aufgrund der Artikel 16 § 3 und 19 § 2 angeordnet worden ist, wird vollständig von der Gesamtdauer der zu vollstreckenden Freiheitsentziehung abgezogen.

Abschnitt 4 - Überstellung der Person und damit verbundene Folgen Art. 23 - § 1 - Befindet die verurteilte Person sich im Entscheidungsstaat, wird sie Belgien an einem im gemeinsamen Einvernehmen festgelegten Datum und spätestens dreissig Tage nach der Entscheidung des Prokurators des Königs über die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils überstellt. § 2 - Kann die Überstellung aufgrund von unvorhergesehenen Umständen nicht binnen der in § 1 bestimmten Frist stattfinden, nimmt der Prokurator des Königs Kontakt mit den Behörden des Entscheidungsstaats auf. Sobald diese Umstände nicht mehr bestehen, wird ein neues Datum bestimmt, damit die Überstellung spätestens innerhalb der nächsten zehn Tage stattfinden kann.

Art. 24 - Die überstellte Person erscheint innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach ihrer Ankunft in Belgien vor dem Prokurator des Königs.

Dieser befragt die Person über ihre Identität, erstellt darüber ein Protokoll, unterrichtet die Person über die eventuelle gemäss Artikel 18 beschlossene Anpassung der Strafe und ordnet ihre sofortige Inhaftierung oder ihre Unterbringung in der psychiatrischen Abteilung der Strafanstalt an.

Art. 25 - § 1 - Unter Vorbehalt von § 2 kann die aufgrund des vorliegenden Gesetzes an Belgien überstellte Person nicht wegen einer vor ihrer Überstellung begangenen anderen Straftat als derjenigen, die ihrer Überstellung zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Massnahme unterworfen werden. § 2 - Paragraph 1 findet in folgenden Fällen keine Anwendung: 1. wenn die Person das belgische Staatsgebiet binnen einer Frist von fünfundvierzig Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist, 2.wenn die Straftat nicht mit einer freiheitsentziehenden Strafe oder Massnahme geahndet wird, 3. wenn das Strafverfahren nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Massnahme führt, 4.wenn der verurteilten Person eine nicht freiheitsentziehende Sanktion oder Massnahme auferlegt werden kann, insbesondere eine Geldbusse oder eine Alternativmassnahme, selbst wenn diese Sanktion oder Alternativmassnahme die persönliche Freiheit einschränken kann, 5. wenn die verurteilte Person der Überstellung zugestimmt hat, 6.wenn die verurteilte Person nach ihrer Überstellung ausdrücklich auf die Anwendung des Prinzips der Spezialität in Bezug auf bestimmte vor der Überstellung begangene Taten verzichtet hat, 7. in den anderen als den in den Nummern 1 bis 6 erwähnten Fällen, wenn der Entscheidungsstaat seine Zustimmung gibt. § 3 - Der in § 2 Nr. 6 vorgesehene Verzicht auf die Anwendung des Prinzips der Spezialität wird vor dem für den Ort der Inhaftierung zuständigen Prokurator des Königs erklärt und zu Protokoll genommen.

Die Verzichterklärung ist so abzufassen, dass daraus hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen abgegeben hat. Zu diesem Zweck hat die betreffende Person das Recht, einen Beistand hinzuzuziehen. § 4 - Dem in § 2 Nr. 7 vorgesehenen Ersuchen um Zustimmung, das dem Entscheidungsstaat zugesandt wird, liegen die in Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl erwähnten Informationen bei. Dieses Ersuchen und diese Informationen werden gemäss Artikel 2 § 5 desselben Gesetzes übersetzt.

Abschnitt 5 - Angaben, die dem Entscheidungsstaat zu übermitteln sind Art. 26 - Der Prokurator des Königs setzt den Entscheidungsstaat unverzüglich über Folgendes in Kenntnis, und zwar in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht: 1. die Unmöglichkeit, die Strafe oder Massnahme in der Praxis zu vollstrecken, weil die verurteilte Person nicht auf belgischem Staatsgebiet zu finden ist, 2.die definitive Entscheidung, das Urteil zu vollstrecken, und das Datum, an dem diese Entscheidung getroffen wurde, 3. die Entscheidung, ein Urteil nicht zu vollstrecken, und die Gründe dieser Entscheidung, 4.die Entscheidung, die Strafe oder die Massnahme gemäss Artikel 18 anzupassen, mit Angabe der Gründe, 5. die Entscheidung, ein Urteil nicht zu vollstrecken, wenn Amnestie oder Begnadigung gewährt wird, und die Gründe dieser Entscheidung, 6.Beginn- und Enddatum des Zeitraums der bedingten Freilassung, wenn der Entscheidungsstaat dies in der Bescheinigung angefragt hat, 7. den Ausbruch der verurteilten Person, 8.die Beendigung der Vollstreckung der Strafe oder Massnahme.

Art. 27 - Wenn der Entscheidungsstaat es beantragt, setzt der Prokurator des Königs ihn von den Bestimmungen, die in Sachen bedingte Freilassung Anwendung finden, in Kenntnis.

Abschnitt 6 - Durchlieferung Art. 28 - § 1 - Belgien bewilligt die Durchlieferung einer verurteilten Person durch sein Staatsgebiet, wenn dazu ein Ersuchen sowie die Kopie der Bescheinigung, deren Übersetzung ins Niederländische, Französische, Deutsche oder Englische Belgien beantragen kann, eingereicht worden sind. § 2 - Der Minister der Justiz ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme der Durchlieferungsersuchen sowie des sonstigen amtlichen Schriftverkehrs in diesem Zusammenhang. § 3 - Das Durchlieferungsersuchen und die Kopie der Bescheinigung können in jeglicher Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, übermittelt werden. Der Minister der Justiz teilt seine Entscheidung auf die gleiche Weise mit. § 4 - Der Minister der Justiz befindet spätestens eine Woche nach Empfang des Durchlieferungsersuchens und setzt den Entscheidungsstaat von seiner Entscheidung in einer Form in Kenntnis, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. Wenn aufgrund von § 1 eine Übersetzung beantragt wird, kann diese Entscheidung bis zur Übermittlung der Übersetzung aufgeschoben werden. § 5 - Kann der Minister der Justiz nicht garantieren, dass die verurteilte Person für Taten oder Verurteilungen, die vor ihrem Verlassen des Staatsgebiets des Entscheidungsstaats begangen beziehungsweise verkündet wurden, auf belgischem Staatsgebiet weder verfolgt noch gefangen gehalten wird noch einer anderen Einschränkung der persönlichen Freiheit unterliegen wird, unterrichtet er den Entscheidungsstaat darüber. In diesem Fall kann der Entscheidungsstaat sein Ersuchen zurückziehen. § 6 - Die verurteilte Person kann nicht länger in Belgien gefangen gehalten werden, als für die Durchlieferung auf belgischem Staatsgebiet strikt erforderlich ist.

Art. 29 - § 1 - Das Durchlieferungsersuchen ist im Falle einer Durchlieferung auf dem Luftweg ohne eingeplante Zwischenlandung auf dem belgischen Staatsgebiet nicht erforderlich. § 2 - Wenn es jedoch zu einer ausserplanmässigen Landung kommt, sind das Durchlieferungsersuchen und die Kopie der Bescheinigung binnen einer Frist von zweiundsiebzig Stunden vorzulegen.

KAPITEL 4 - Verfahren über die Anerkennung und die Vollstreckung eines in Belgien erlassenen Urteils in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Art. 30 - § 1 - Wenn die verurteilte Person nicht gefangen gehalten wird, ist der Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, wo das Urteil ausgesprochen worden ist, die Behörde, die dafür zuständig ist, ein in Belgien erlassenes Urteil zwecks Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln. § 2 - Wenn die verurteilte Person in Belgien gefangen gehalten wird, ist der Minister der Justiz die Behörde, die dafür zuständig ist, ein in Belgien erlassenes Urteil zwecks Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln. Der Minister der Justiz konsultiert den Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, wo die Haftstrafe verbüsst wird, um aus laufenden gerichtlichen Untersuchungen oder Rechtsverfolgungen mögliche Kontraindikationen für die Zusendung des Urteils an einen anderen Mitgliedstaat zu bestimmen.

Art. 31 - § 1 - Ist die vorherige Zustimmung des Vollstreckungsstaats aufgrund von Artikel 4 § 3 erforderlich, beantragt der Minister der Justiz bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, dass sie diese Zustimmung erteilt, bevor das Urteil ihr übermittelt wird. § 2 - Hat der Vollstreckungsstaat seine vorherige Zustimmung erteilt, übermittelt der zuständige Minister beziehungsweise der zuständige Prokurator des Königs das Urteil zusammen mit der Bescheinigung zwecks Anerkennung und Vollstreckung an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats.

Art. 32 - § 1 - Die zuständige belgische Behörde sendet der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats das Urteil zusammen mit der Bescheinigung zu, die gegebenenfalls in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Staats oder in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Einrichtungen der Europäischen Union übersetzt wird, die dieser Staat aufgrund einer beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegten Erklärung akzeptiert, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die verurteilte Person hat der Übermittlung des Urteils gemäss Artikel 6 § 1 und gemäss Artikel 33 zugestimmt, 2.der Vollstreckungsstaat hat der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung gemäss Artikel 4 zugestimmt, 3. die zuständige belgische Behörde hat die Gewissheit erlangt, dass die Vollstreckung der Verurteilung im Vollstreckungsstaat zur Resozialisierung und sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person in die Gesellschaft beiträgt. Das Urteil zusammen mit der Bescheinigung kann nur jeweils einem Vollstreckungsstaat übermittelt werden. § 2 - Ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats nicht bekannt, können durch jegliches Mittel, einschliesslich der Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes, die erforderlichen Nachforschungen angestellt werden, um diese Information vom Vollstreckungsstaat zu erhalten.

Art. 33 - § 1 - Befindet die verurteilte Person sich auf belgischem Staatsgebiet und ist ihre Zustimmung aufgrund von Artikel 6 § 1 erforderlich, wird sie vom Prokurator des Königs beim Gericht des Inhaftierungsortes angehört oder vom Prokurator des Königs ihres Wohnortes, wenn sie nicht inhaftiert ist. Der Prokurator des Königs unterrichtet die verurteilte Person über die Übermittlung des Urteils zwecks Anerkennung und Vollstreckung an den Vollstreckungsstaat und über die Folgen, die sich daraus ergeben, insbesondere darüber, dass die Zustimmung zur Übermittlung des Urteils den Verzicht auf die Anwendung des Prinzips der Spezialität mit sich bringt. Die betreffende Person wird von einem Beistand begleitet, wenn sie dies beantragt oder wenn der Prokurator des Königs es aufgrund des Geisteszustands oder des Alters des Inhaftierten für erforderlich hält. § 2 - Befindet die verurteilte Person sich auf dem Staatsgebiet des Vollstreckungsstaats und ist ihre Zustimmung aufgrund von Artikel 6 § 1 erforderlich, beantragt der Minister der Justiz, dass der Vollstreckungsstaat die Zustimmung der Person zu dem Zeitpunkt einholt, zu dem er, der Minister, die vorherige Zustimmung des Vollstreckungsstaats beantragt, um das Urteil gemäss Artikel 31 zu übermitteln. § 3 - Stimmt die Person der Übermittlung des Urteils zu, ist diese Zustimmung ab dem Tag des Erscheinens vor dem Prokurator des Königs während einer Frist von neunzig Tagen unwiderruflich. Wenn die Überstellung bei Ablauf dieser Frist nicht stattgefunden hat, kann die verurteilte Person ihre Zustimmung bis zu dem Tag, an dem ihr das Datum der Überstellung notifiziert wird, anhand eines an den Prokurator des Königs gerichteten Briefs frei widerrufen. § 4 - Befindet die verurteilte Person sich auf belgischem Staatsgebiet und ist ihre Zustimmung aufgrund von Artikel 6 § 2 nicht erforderlich, wird sie in einer Sprache, die sie versteht, und mittels des Formulars in Anlage 2 über die Entscheidung, das Urteil an den Vollstreckungsstaat zu übermitteln, unterrichtet. Die Person oder - falls es ihr aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung nicht möglich ist - ihr gesetzlicher Vertreter hat das Recht, einen Beistand in Anspruch zu nehmen und der zuständigen Behörde ihre mündlichen oder schriftlichen Bemerkungen vorzubringen.

Diese Bemerkungen werden berücksichtigt, um die Entscheidung, das Urteil zu übermitteln, zu treffen. Diese Bemerkungen werden dem Vollstreckungsstaat ebenfalls übermittelt. § 5 - Befindet die verurteilte Person sich auf dem Staatsgebiet des Vollstreckungsstaats und ist ihre Zustimmung aufgrund von Artikel 6 § 2 nicht erforderlich, übermittelt der zuständige Minister der Justiz beziehungsweise der zuständige Prokurator des Königs dem Vollstreckungsstaat das Formular, dessen Muster Anlage 2 bildet, um die verurteilte Person mittels diesen Formulars und in einer Sprache, die sie versteht, über die Entscheidung, das Urteil und die Bescheinigung zu übermitteln, zu unterrichten.

Art. 34 - § 1 - Gibt der Vollstreckungsstaat, dem der Minister der Justiz beziehungsweise der zuständige Prokurator des Königs ein Urteil zwecks Anerkennung und Vollstreckung zugesandt hat, eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, wonach die Vollstreckung der Strafe im betreffenden Staat nicht zur Resozialisierung und sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person in die Gesellschaft beitragen würde, so untersucht der Minister beziehungsweise der zuständige Prokurator des Königs diese mit Gründen versehene Stellungnahme und entscheidet, ob er das Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung zurückziehen soll oder nicht. § 2 - Wenn der Vollstreckungsstaat die Zustimmung einholt, um die verurteilte Person wegen einer vor ihrer Überstellung begangenen anderen Straftat als derjenigen, die ihrer Überstellung zugrunde gelegen hat, zu verfolgen, zu verurteilen oder gegen sie eine freiheitsentziehende Massnahme zu verhängen, trifft der Prokurator des Königs binnen dreissig Tagen ab Empfang des Ersuchens eine Entscheidung.

Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn die durch das Gesetz vom 19.

Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl vorgesehene Übergabe obligatorisch ist.

Für die Sonderfälle aus Artikel 7 desselben Gesetzes müssen die von Belgien beantragten Garantien obligatorisch erteilt werden.

Art. 35 - § 1 - Befindet die verurteilte Person sich in Belgien, wird sie dem Vollstreckungsstaat an einem im gemeinsamen Einvernehmen festgelegten Datum und spätestens dreissig Tage nach der endgültigen Entscheidung des Vollstreckungsstaats über die Vollstreckung des Urteils überstellt. § 2 - Kann die Überstellung aufgrund von unvorhergesehenen Umständen nicht binnen der in § 1 bestimmten Frist stattfinden, nimmt der Prokurator des Königs beziehungsweise der Minister der Justiz Kontakt mit den Behörden des Vollstreckungsstaats auf. Sobald diese unvorhergesehenen Umstände nicht mehr bestehen, wird ein neues Datum bestimmt, damit die Überstellung spätestens innerhalb der nächsten zehn Tage stattfinden kann.

Art. 36 - Der Prokurator des Königs unterrichtet die Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Massnahme, aufgrund deren die Vollstreckbarkeit der Verurteilung sofort oder nach Ablauf einer bestimmten Frist erlischt.

Art. 37 - § 1 - Sobald die Vollstreckung im Vollstreckungsstaat begonnen hat, darf die Strafe oder Massnahme nicht mehr auf belgischem Staatsgebiet vollstreckt werden. § 2 - Sobald der Vollstreckungsstaat die zuständigen belgischen Behörden infolge des Ausbruchs der verurteilten Person über die teilweise Nichtvollstreckung der Strafe oder Massnahme unterrichtet, kann die Vollstreckung auf belgischem Staatsgebiet wiederaufgenommen werden.

KAPITEL 5 - Vollstreckung des Urteils infolge eines Europäischen Haftbefehls Art. 38 - § 1 - Wenn die Ratskammer Artikel 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl anwendet, umfasst ihre Entscheidung die Anerkennung und Vollstreckung der in der gerichtlichen Entscheidung erwähnten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme, die Gegenstand eines Europäischen Haftbefehls ist.Die Verurteilung wird anschliessend gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vollstreckt. Der örtlich zuständige Prokurator des Königs verlangt von der Behörde, die den Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, das Urteil zusammen mit der Bescheinigung und nimmt nötigenfalls die Anpassung der Strafe gemäss Artikel 18 vor. § 2 - Hat ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union die von den belgischen Behörden beantragte Übergabe abgelehnt, weil er sich dazu verpflichtet, die Strafe zu vollstrecken, übermittelt die zuständige belgische Behörde diesem Staat das Urteil zusammen mit der Bescheinigung, damit dieser Staat die Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme vollstreckt.

Art. 39 - § 1 - Hat ein Mitgliedstaat die Übergabe davon abhängig gemacht, dass die Person, nachdem sie in Belgien verurteilt worden ist, zur Verbüssung der Strafe, die gegen sie verhängt worden ist, in diesen Staat rücküberstellt wird, sendet die zuständige belgische Behörde diesem Mitgliedstaat das Urteil zusammen mit der Bescheinigung, damit es anerkannt und vollstreckt wird. Die Artikel 6 und 33 finden keine Anwendung. § 2 - Hat Belgien die Übergabe davon abhängig gemacht, dass die Person, nach ihrer Verurteilung in einem anderen Mitgliedstaat, zur Verbüssung der Strafe, die gegen sie verhängt wurde, nach Belgien rücküberstellt wird, umfasst diese Entscheidung die vorherige Zustimmung, die für die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils in Belgien möglicherweise verlangt wird. Der örtlich zuständige Prokurator des Königs verlangt von der Behörde, die den Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, das Urteil zusammen mit der Bescheinigung und nimmt die Untersuchung der Ablehnungsgründe und, wenn nötig, die Anpassung der Strafe vor. Die Verurteilung wird anschliessend gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vollstreckt.

KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. Mai 1990 über die zwischenstaatliche Überstellung von verurteilten Personen, die Übernahme und Übertragung der Aufsicht von bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen und die Übernahme und Übertragung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen Art. 40 - Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Mai 1990 über die zwischenstaatliche Überstellung von verurteilten Personen, die Übernahme und Übertragung der Aufsicht von bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen und die Übernahme und Übertragung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Mai 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - In den in § 1 erwähnten Fällen und gemäss den Bestimmungen von Artikel 22 ist die im Ausland ausgesprochene Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme gegen eine Person, die sich auf dem Staatsgebiet des Königreichs befindet, in Belgien unmittelbar und sofort vollstreckbar.» 2. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 41 - In Artikel 25 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Mai 2005, werden die Wörter « ausser in den in Artikel 18 § 2 erwähnten Fällen, » aufgehoben.

KAPITEL 7 - Übergangsbestimmung Art. 42 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist ab dem 5. Dezember 2011 anwendbar auf die Übermittlung von Urteilen in Bezug auf: 1. jede in Belgien verurteilte Person an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, 2.jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verurteilte Person an Belgien. § 2 - Im Rahmen der Beziehungen mit den zuständigen Behörden der Niederlande, Polens und jedes anderen Mitgliedstaats, der beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union eine entsprechende Erklärung abgelegt hat, findet das vorliegende Gesetz Anwendung auf Endurteile, die ab dem 5. Dezember 2011 verkündet worden sind. Diese Ausnahme ist auf diese Staaten sowohl als Entscheidungsstaat denn auch als Vollstreckungsstaat anwendbar. § 3 - Was die Beziehungen mit den zuständigen polnischen Behörden betrifft, bleibt die Zustimmung des Verurteilten erforderlich, wenn die Vollstreckung der Strafe in dem Mitgliedstaat erfolgt, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person besitzt und in dem sie ihren Wohnort hat. Diese Ausnahme gilt für Polen sowohl als Entscheidungs- denn auch als Vollstreckungsstaat für alle Urteile, die vor dem 5. Dezember 2016 verkündet werden. § 4 - Was die Beziehungen mit den Mitgliedstaaten betrifft, die den Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union nicht in ihre interne Rechtsordnung umgesetzt haben und was die Beziehungen mit den Mitgliedstaaten betrifft, die den Rahmenbeschluss umgesetzt haben, die aber erklärt haben, dieses Instrument nur auf Verurteilungen anzuwenden, die ab einem bestimmten Datum verhängt worden sind, kommen das Gesetz vom 23. Mai 1990 über die zwischenstaatliche Überstellung von verurteilten Personen, die Übernahme und Übertragung der Aufsicht von bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen und die Übernahme und Übertragung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen und die im Bereich der Überstellung bestehenden Instrumente weiterhin zur Anwendung.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

Pour la consultation du tableau, voir image

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