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Loi du 15 mai 2014
publié le 31 mars 2015

Loi portant des dispositions diverses en matière d'environnement. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2015000165
pub.
31/03/2015
prom.
15/05/2014
ELI
eli/loi/2014/05/15/2015000165/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


15 MAI 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière d'environnement. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2014 portant des dispositions diverses en matière d'environnement (Moniteur belge du 30 juillet 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 15. MAI 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Umwelt PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer Art. 2 - Im einleitenden Satz von Artikel 2 des Gesetzes vom 21.

Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer werden zwischen den Wörtern "des vorliegenden Gesetzes" und den Wörtern "ist beziehungsweise" die Wörter "und seiner Ausführungserlasse" eingefügt.

Art. 3 - In Artikel 15 § 2 Nr. 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, werden zwischen den Wörtern "zu den Unterlagen haben und sie" und den Wörtern "gegen Empfangsbescheinigung" die Wörter "entweder kopieren oder" eingefügt.

Art. 4 - Artikel 16 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "gegen Empfangsbescheinigung Produkte durch administrative Maßnahme für eine vom König festgelegte Dauer zu Überprüfungszwecken zeitweilig beschlagnahmen" durch die Wörter "gegen Empfangs- beziehungsweise Versiegelungsbescheinigung Produkte durch administrative Maßnahme für eine vom König festgelegte Dauer zu Überprüfungszwecken zeitweilig beschlagnahmen oder versiegeln" ersetzt.2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Diese Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals dürfen Produkte, die den Erlassen zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes, den im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte getroffenen Durchführungsmaßnahmen oder den in Anlage I aufgeführten Verordnungen der Europäischen Union nicht entsprechen, beschlagnahmen beziehungsweise versiegeln oder ihre Rücknahme vom Markt verlangen." 3. In Absatz 3 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "die administrative Beschlagnahme" und den Wörtern ", die Rückgabe" die Wörter ", die Versiegelung, die Rücknahme" eingefügt. Art. 5 - In Artikel 16bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden zwischen dem Wort "Analyse" und dem Wort ", Lagerung" die Wörter ", Versiegelung, Beschlagnahme, Rückgabe" eingefügt.

Art. 6 - Artikel 17 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juli 2011, wird für die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien wie folgt abgeändert, insofern diese Bestimmungen in den föderalen Zuständigkeitsbereich in Sachen Prokuktnormen, wie in Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt, fallen: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nummer 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "17.wer gegen Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 6 oder 10, Artikel 15 Absatz 1 oder 2, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien verstößt." 2. Paragraph 2 wird durch eine Nummer 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "13.wer gegen Artikel 8 Absatz 4 oder 7, Artikel 10 Absatz 1 oder 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 11, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien verstößt." Art. 7 - In Artikel 18 § 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. September 2009, wird Absatz 3 aufgehoben.

Art. 8 - In Anlage I zum selben Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März 2003, 27. Dezember 2004, 20. Juli 2005, 1. März 2007, 11.

Mai 2007, 10. September 2009 und 27. Juli 2011, werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien" ersetzt.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur Art. 9 - In Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2012, wird § 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und einer Geldbuße von 26 EUR bis zu 50.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer gegen die in Ausführung von Artikel 5 ergangenen Bestimmungen in Sachen Ein-, Aus- und Durchfuhr von nicht einheimischen Pflanzenarten sowie von nicht einheimischen Tierarten und deren Überresten verstößt." Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 45bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 45bis - § 1 - Unbeschadet des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, sind die in Artikel 47 erwähnten Bediensteten bei einem in Artikel 5 vorgesehenen Verstoß zuständig für die Auferlegung einer administrativen Beschlagnahme der Exemplare nicht einheimischer Arten, die Gegenstand des Verstoßes sind. § 2 - Die beschlagnahmten Exemplare werden dem FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt übergeben. Dieser bringt sie gegebenenfalls in ein Schutzzentrum oder an einen anderen geeigneten Ort. § 3 - Der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt ist für die Ergreifung administrativer Maßnahmen in Bezug auf die beschlagnahmten Exemplare zuständig. Hierbei kann es sich unter anderem um folgende Maßnahmen handeln: 1. Zuweisung des Volleigentums an die geeignete natürliche oder juristische Person, 2.Befehl zur Schlachtung, 3. Befehl zur Vernichtung, 4.öffentlicher Verkauf, 5. Kombination der in den Nummern 1, 2, 3 und 4 erwähnten Maßnahmen. Diese administrativen Maßnahmen werden schriftlich bestätigt. Diese schriftliche Bestätigung kann entweder durch Notifizierung des Beschlusses über die administrativen Maßnahmen oder durch Notifizierung des Protokolls erfolgen. Der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt behält das Recht, die administrativen Maßnahmen jederzeit aufzuheben.

Diese Befugnis beeinträchtigt nicht die in Artikel 44bis festgelegte Befugnis. § 4 - Bei einer Verurteilung spricht das Gericht die Einziehung der Exemplare aus, die nicht vernichtet worden sind, und legt es dem Verurteilten die etwaigen getätigten Kosten und die Sachverständigenkosten, die Kosten für den Transport zu den Schutzzentren, für das Schlachten, für das Vernichten und für die Aufbewahrung bis zum Datum des Urteils zu Lasten." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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