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Loi du 15 mai 2014
publié le 15 octobre 2015

Loi portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2015000551
pub.
15/10/2015
prom.
15/05/2014
ELI
eli/loi/2014/05/15/2015000551/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


15 MAI 2014. - Loi portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 21 et 23 de la loi du 15 mai 2014 portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance (Moniteur belge du 22 mai 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 15. MAI 2014 - Gesetz zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 4 - Investition in Ausbildung und Innovation Duale Ausbildung KAPITEL 1 - Ausbildung und Innovation (...) Art. 21 - Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2007 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "für die Finanzierung des bezahlten Bildungsurlaubs" durch die Wörter "für die Finanzierung der Anstrengungen zugunsten von Personen, die zu den in Artikel 189 des Gesetzes vom 27.Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) erwähnten Risikogruppen gehören," ersetzt. 2. Paragraph 1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Diese Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags für die Finanzierung der Anstrengung zugunsten von Personen, die zu den in Artikel 189 des Gesetzes vom 27.Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) erwähnten Risikogruppen gehören, wird den mit der Einziehung und Beitreibung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragen Einrichtungen zugeführt.

Die Einnahmen aus der Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags werden dem Betrag der Mittel hinzugefügt, der vom König auf der Grundlage von Artikel 191 § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Dezember 2006 für zusätzliche Projekte zugunsten von Risikogruppen verwendet werden kann." 3. Paragraph 2bis wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet günstigerer Bestimmungen und unbeschadet des Paragraphen 1 wird in die in § 2 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommen in jedem Fall mindestens der Gegenwert eines Tages beruflicher Weiterbildung pro Arbeitnehmer pro Jahr aufgenommen. Der König legt die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Paragraphen fest." (...) Art. 23 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 21, der am 1. Januar 2015 in Kraft tritt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Energie M. WATHELET Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten Ph. COURARD Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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