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Loi du 15 mai 2014
publié le 13 novembre 2015

Loi portant des dispositions diverses

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service public federal interieur
numac
2015000644
pub.
13/11/2015
prom.
15/05/2014
ELI
eli/loi/2014/05/15/2015000644/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


15 MAI 2014. - Loi portant des dispositions diverses


Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 104 de la loi du 15 mai 2014 portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 19 juin 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 15. MAI 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Verjährung KAPITEL 1 - Lohnempfänger Art. 2 - Im Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit wird Artikel 55 wie folgt ersetzt: "Art. 55 - Klagen von einem Arbeitnehmer und/oder Versorgungsanwärter gegen einen Versorgungsträger und/oder eine Versorgungseinrichtung, die aus einer ergänzenden Altersversorgung oder ihrer Verwaltung entstehen oder damit zusammenhängen, verjähren nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Tag, nach dem der geschädigte Arbeitnehmer oder Versorgungsanwärter von dem Ereignis, das die Klage begründet, oder dem Schaden und der Identität der haftbaren Person Kenntnis erlangt hat oder nach vernünftigem Ermessen Kenntnis hätte erlangen müssen.

Klagen von einem Versorgungsempfänger gegen einen Versorgungsträger und/oder eine Versorgungseinrichtung, die aus einer ergänzenden Altersversorgung oder ihrer Verwaltung entstehen oder damit zusammenhängen, verjähren nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Tag, nach dem der Versorgungsempfänger entweder zugleich vom Bestehen der ergänzenden Altersversorgung, von seiner Eigenschaft als Versorgungsempfänger und von dem Ereignis, durch das die Leistungen einforderbar werden, oder dem Schaden und der Identität der haftbaren Person Kenntnis erlangt hat oder nach vernünftigem Ermessen Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung läuft nicht gegen Minderjährige, Entmündigte und andere Handlungsunfähige.

Die Verjährung läuft ebenso wenig gegen Arbeitnehmer, Versorgungsanwärter oder -empfänger, denen es durch höhere Gewalt unmöglich ist, innerhalb der vorerwähnten Verjährungsfrist zu handeln.

Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels haben zwingenden Charakter." Art. 3 - Die durch Artikel 2 eingeführten neuen Verjährungsfristen laufen erst ab Inkrafttreten von Artikel 2, wenn die Klage vorher entstanden ist. Die Gesamtlaufzeit der Verjährungsfrist darf die Dauer der ursprünglichen Verjährungsfrist ab der Begebenheit, die Anlass zu der Klage gegeben hat, nicht überschreiten.

Art. 4 - Das Inkrafttreten von Artikel 2 kann nicht dazu führen, dass eine neue Verjährungsfrist für bereits verjährte Klagen einsetzt.

KAPITEL 2 - Selbständige Art. 5 - In Titel II Kapitel 1 Abschnitt 4 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 wird ein Unterabschnitt 8/1 mit der Überschrift "Verjährung" eingefügt.

Art. 6 - In Unterabschnitt 8/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel 62/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 62/1 - Klagen von einem Selbständigen und/oder Versorgungsanwärter gegen eine Versorgungseinrichtung, die aus einer ergänzenden Altersversorgung oder ihrer Verwaltung entstehen oder damit zusammenhängen, verjähren nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Tag, nach dem der geschädigte Selbständige oder Versorgungsanwärter von dem Ereignis, das die Klage begründet, oder dem Schaden und der Identität der haftbaren Person Kenntnis erlangt hat oder nach vernünftigem Ermessen Kenntnis hätte erlangen müssen.

Klagen von einem Versorgungsempfänger gegen eine Versorgungseinrichtung, die aus einer ergänzenden Altersversorgung oder ihrer Verwaltung entstehen oder damit zusammenhängen, verjähren nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Tag, nach dem der Versorgungsempfänger entweder zugleich vom Bestehen der ergänzenden Altersversorgung, von seiner Eigenschaft als Versorgungsempfänger und von dem Ereignis, durch das die Leistungen einforderbar werden, oder dem Schaden und der Identität der haftbaren Person Kenntnis erlangt hat oder nach vernünftigem Ermessen Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung läuft nicht gegen Minderjährige, Entmündigte und andere Handlungsunfähige.

Die Verjährung läuft ebenso wenig gegen Selbständige, Versorgungsanwärter oder -empfänger, denen es durch höhere Gewalt unmöglich ist, innerhalb der vorerwähnten Verjährungsfrist zu handeln.

Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels haben zwingenden Charakter." Art. 7 - Die durch Artikel 6 eingeführten neuen Verjährungsfristen laufen erst ab Inkrafttreten von Artikel 6, wenn die Klage vorher entstanden ist. Die Gesamtlaufzeit der Verjährungsfrist darf die Dauer der ursprünglichen Verjährungsfrist ab der Begebenheit, die Anlass zu der Klage gegeben hat, nicht überschreiten.

Art. 8 - Das Inkrafttreten von Artikel 6 kann nicht dazu führen, dass eine neue Verjährungsfrist für bereits verjährte Klagen einsetzt.

TITEL 3 - Mitteilung von Daten in Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen an Lohnempfänger, Selbständige und Beamte KAPITEL 1 - Abänderungen der Rechtsvorschriften über die Datenbank "Aufbau ergänzender Altersversorgungsleistungen" Art. 9 - In Titel XI des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 wird die Überschrift von Kapitel VII wie folgt ersetzt: "Kapitel VII - Schaffung einer Datenbank in Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen und Mitteilung von Daten in Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen an Lohnempfänger, Selbständige und Beamte".

Art. 10 - In Titel XI Kapitel VII desselben Gesetzes wird die Überschrift von Abschnitt 1 wie folgt ersetzt: "Begriffsbestimmungen".

Art. 11 - Artikel 305 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 305 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. DB2P: Datenbank in Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen, 2.GEA: Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, 3. GEAS: Titel II Kapitel 1 Abschnitt 4 des Programmgesetzes (I) vom 24.Dezember 2002, 4. GEA Unternehmensleiter: Titel 4 des Gesetzes vom 15.Mai 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, 5. ergänzender Altersversorgung: die ergänzende Altersversorgung, wie in Artikel 3 § 1 Nr.1 des GEA, in Artikel 42 Nr. 1 des GEAS oder in Artikel 35 Nr. 1 des GEA Unternehmensleiter erwähnt, sowie belgische und ausländische Vorteile, die eine gesetzliche Pension ergänzen sollen und nicht unter die Anwendung des GEA, GEAS oder GEA Unternehmensleiter fallen, einem Lohnempfänger, Selbständigen oder Beamten aber aufgrund anderer Gesetzes-, Verordnungs- oder Satzungsbestimmungen, eines Arbeitsvertrags oder einer Arbeitsordnung, eines kollektiven Arbeitsabkommens, eines individuellen Abkommens oder jedes anderen Dokuments gewährt werden, 6. Altersversorgungszusage: die Verpflichtung eines Versorgungsträgers, zugunsten eines beziehungsweise mehrerer Lohnempfänger, Selbständiger oder Beamter und/oder deren Rechtsnachfolger eine ergänzende Altersversorgung aufzubauen, 7.Versorgungsträger: Versorgungsträger, wie in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des GEA beziehungsweise in Artikel 35 Nr. 5 des GEA Unternehmensleiter erwähnt, Selbständige, die ein Altersversorgungsabkommen in Anwendung des GEAS unterzeichnen und natürliche oder juristische Personen beziehungsweise andere Einheiten, die Lohnempfängern, Selbständigen oder Beamten eine ergänzende Altersversorgung gewähren, die nicht unter die Anwendung des GEA, GEAS oder GEA Unternehmensleiter fällt, 8. Altersversorgungseinrichtung: Altersversorgungseinrichtungen, die in Artikel 3 § 1 Nr.16 des GEA beziehungsweise in Artikel 42 Nr. 2 des GEAS und in Artikel 35 Nr. 12 des GEA Unternehmensleiter erwähnt sind und Einrichtungen, die mit der Durchführung einer Versorgungszusage beauftragt sind, die nicht unter die Anwendung des GEA, GEAS oder GEA Unternehmensleiter fällt, 9. Solidaritätseinrichtung: juristische Personen, die mit der Durchführung von Solidaritätszusagen beauftragt sind, wie in Titel II Kapitel IX des GEA erwähnt, und Träger von Solidaritätsregelungen, wie in Artikel 56 des GEAS erwähnt, 10.erdienten Rücklagen: in Artikel 3 § 1 Nr. 13 des GEA erwähnte erdiente Rücklagen, Rücklagen, die aus der Übertragung der in Artikel 32 § 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe b) des GEA erwähnten Rücklagen hervorgehen, Rücklagen, die aus der Anwendung von Artikel 33 des GEA hervorgehen, in Artikel 42 Nr. 8 des GEAS erwähnte erdiente Rücklagen, in Artikel 35 Nr. 10 des GEA Unternehmensleiter erwähnte erdiente Rücklagen und Rücklagen, auf die Lohnempfänger, Selbständige oder Beamte gemäß anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder Satzungsbestimmungen, einem Arbeitsvertrag, einer Arbeitsordnung, einem kollektiven Arbeitsabkommen, einem individuellen Abkommen oder jedem anderen Dokument gegebenenfalls unter Einhaltung bestimmter Bedingungen zu einem bestimmten Zeitpunkt Anspruch haben, 11. erdienten Leistungen: in Artikel 3 § 1 Nr.12 des GEA und in Artikel 42 Nr. 8/1 des GEAS erwähnte erdiente Leistungen, in Artikel 35 Nr. 11 des GEA Unternehmensleiter erwähnte erdiente Leistungen und Leistungen, auf die Lohnempfänger, Selbständige oder Beamte bei Erreichen des Ruhestandsalters gemäß anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder Satzungsbestimmungen, einem Arbeitsvertrag, einer Arbeitsordnung, einem kollektiven Arbeitsabkommen, einem individuellen Abkommen oder jedem anderen Dokument gegebenenfalls unter Einhaltung bestimmter Bedingungen Anspruch erheben können, 12. Ruhestandsalter: Ruhestandsalter, das in der Altersversorgungsordnung oder dem Altersversorgungsabkommen angegeben ist oder wie es aus den Gesetzes-, Verordnungs- oder Satzungsbestimmungen, einem Arbeitsvertrag, einer Arbeitsordnung, einem kollektiven Arbeitsabkommen, einem individuellen Abkommen oder jedem anderen Dokument hervorgeht, 13.FSMA: die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, die durch Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen eingesetzt worden ist.

Art. 12 - In Titel XI Kapitel VII desselben Gesetzes wird Abschnitt 2 zu Abschnitt 4.

Art. 13 - In Titel XI Kapitel VII desselben Gesetzes wird nach Artikel 305 ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Datenbank in Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen" eingefügt, der den Artikel 306 umfasst.

Art. 14 - Artikel 306 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 306 - § 1 - Die Datenbank in Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen DB2P wird eingerichtet, die Daten in Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen enthält, sofern diese Daten für die Verwirklichung der in § 2 erwähnten Zielsetzungen erforderlich sind.

Vorangehender Absatz findet ebenfalls Anwendung auf die in Artikel 3 § 1 Nr. 17 des GEA erwähnten Solidaritätszusagen und die in Artikel 42 Nr. 9 des GEAS erwähnten Solidaritätsregelungen.

Der König legt nach Stellungnahme der FSMA die Liste der in Absatz 1 erwähnten Daten fest, die an DB2P übermittelt werden müssen. § 2 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit und seiner Ausführungserlasse vereint DB2P alle relevanten Daten, die von Altersversorgungseinrichtungen, Solidaritätseinrichtungen oder Versorgungsträgern zu folgenden Zwecken übermittelt werden: 1. Anwendung der Bestimmungen des GEA und seiner Ausführungserlasse über die ergänzende Altersversorgung für Lohnempfänger seitens der FSMA oder anderer dazu ermächtigter Einrichtungen, 2.Anwendung der Bestimmungen des GEAS und seiner Ausführungserlasse über die ergänzende Altersversorgung für Selbständige seitens der FSMA oder anderer dazu ermächtigter Einrichtungen, 3. Anwendung der Bestimmungen des GEA Unternehmensleiter und seiner Ausführungserlasse über die ergänzende Altersversorgung für selbständige Unternehmensleiter seitens der FSMA oder anderer dazu ermächtigter Einrichtungen, 4.Anwendung der Artikel 59 und 60 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und der Artikel 34 und 35 des Königlichen Erlasses zur Ausführung dieses Gesetzbuches seitens der zuständigen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder anderer dazu ermächtigter Einrichtungen, 5. Ausführung der in Abschnitt 3 erwähnten Verpflichtungen im Rahmen der Informationspflicht, 6.Ausführung der Verpflichtungen im Rahmen der Informationspflicht, die die VoG SIGeDIS aufgrund von Artikel 26 § 6 des GEA, von Artikel 48 § 4 des GEAS und von Artikel 39 § 5 des GEA Unternehmensleiter übernommen hat, 7. Einziehung und Kontrolle der Einziehung des in Artikel 38 § 3ter Absatz 1, § 3duodecies und § 3terdecies des Gesetzes vom 29.Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Sonderbeitrags durch die Einziehungseinrichtungen, 8. Einziehung und Kontrolle der Anwendung des in Titel 6 Kapitel 1 Abschnitt 2 des Programmgesetzes vom 22.Juni 2012 erwähnten Sonderbeitrags durch das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige.

DB2P ist öffentlichen Einrichtungen zugänglich, die mit der Kontrolle der in den Nummern 1, 2, 3, 4, 7 und 8 erwähnten Rechtsvorschriften beauftragt sind, insofern dies für die Erfüllung dieser Aufgaben notwendig ist.

Die in DB2P enthaltenen Daten können ebenfalls zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken und im Hinblick auf die vorbereitende politische Arbeit verwendet werden. § 3 - Die an DB2P übermittelten Daten haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft zu Lasten des Versorgungsträgers, des Arbeitgebers, der Versorgungseinrichtung beziehungsweise der Solidaritätseinrichtung. Der Beweis des Gegenteils kann gemäß den Beweisregeln erbracht werden, die in dem rechtlichen Rahmen, in dem die Daten verwendet werden, gelten.

Der König bestimmt, in welchen Fällen, in welchen Fristen und gemäß welchen Modalitäten die in DB2P enthaltenen Daten geändert werden können. § 4 - Verliert ein Steuerpflichtiger den Anspruch auf Abzug als Werbungskosten, weil die in Artikel 59 § 1 Absatz 1 Nr. 5 oder in Artikel 60 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 enthaltene Bedingung von dem für die Informationserteilung Verantwortlichen nicht erfüllt worden ist, kann er beim betreffenden für die Erteilung Verantwortlichen Schadenersatz fordern. Ist der Schaden teilweise oder vollständig Folge seines eigenen Handelns beziehungsweise seiner eigenen Nachlässigkeit, wird die Haftung verhältnismäßig zwischen dem Steuerpflichtigen und dem für die Erteilung Verantwortlichen aufgeteilt. § 5 - Die Artikel 14 und 15 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit sind anwendbar auf die Übermittlung persönlicher Daten an DB2P oder ausgehend von DB2P. § 6 - DB2P wird von der VoG SIGeDIS verwaltet, die gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen geschaffen worden ist." Art. 15 - In Titel XI Kapitel VII desselben Gesetzes wird nach Artikel 306 ein Abschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Mitteilung von Daten in Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen an Lohnempfänger, Selbständige oder Beamte".

Art. 16 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 15, wird ein Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Allgemeine Bestimmungen".

Art. 17 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 16, wird ein Artikel 306/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 306/1 - Lohnempfänger, Selbständige und Beamte haben in DB2P Zugang zu den Daten in Bezug auf ihre ergänzende(n) Altersversorgungsleistung(en) gemäß den in den Artikeln 306/2 bis 306/8 festgelegten Modalitäten. Sie können diese Daten zum ersten Mal spätestens am 31. Dezember 2016 einsehen.

Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter Lohnempfängern, Selbständigen oder Beamten ebenfalls ehemalige Lohnempfänger, Selbständige oder Beamte.

Diese Daten werden mindestens einmal pro Jahr aktualisiert. Die Daten vor Aktualisierung bleiben jeweils einsehbar.

Lohnempfänger, Selbständige oder Beamte können ihre Daten über eine gesicherte Webanwendung einsehen, die den Standards der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit entspricht und von der VoG SIGeDIS entwickelt und verwaltet wird." Art. 18 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 16, wird ein Artikel 306/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 306/2 - § 1 - Jedes Jahr setzt die VoG SIGeDIS Lohnempfänger, Selbständige oder Beamte davon in Kenntnis, dass sie in DB2P aktualisierte Daten in Bezug auf ihre ergänzende(n) Altersversorgungsleistung(en) einsehen können. Diese Benachrichtigung erfolgt über das sichere elektronische Postfach der sozialen Sicherheit.

Der König kann sowohl die Modalitäten dieser Mitteilung als auch die Modalitäten in Bezug auf den Zugang von Lohnempfängern, Selbständigen oder Beamten zu DB2P vom sicheren elektronischen Postfach aus festlegen.

Lohnempfänger, Selbständige oder Beamte können der VoG SIGeDIS eine E-Mail-Adresse übermitteln, an die die VoG SIGeDIS eine Nachricht über den Empfang einer Benachrichtigung im sicheren elektronischen Postfach sendet. § 2 - Einmal pro Jahr sendet die VoG SIGeDIS an das vorerwähnte Postfach von Lohnempfängern, Selbständigen und Beamten eine Unterlage, die die in Artikel 306/1 erwähnten Daten umfasst. Diese Unterlage kann ausgedruckt werden." Art. 19 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 16, wird ein Artikel 306/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 306/3 - Versorgungseinrichtungen oder, in Ermangelung einer Versorgungseinrichtung, Versorgungsträger übermitteln der VoG SIGeDIS vor dem 30. September jeden Jahres die im Rahmen der in Artikel 306 § 2 Nr. 5 erwähnten Informationspflicht erforderlichen Daten." Art. 20 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 15, wird ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Inhalt der Mitteilung" eingefügt.

Art. 21 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 20, wird ein Artikel 306/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 306/4 - Die in Artikel 306/1 erwähnte Mitteilung ist wie folgt strukturiert: 1. Mitteilung von globalisierten Daten über die ergänzenden Altersversorgungsleistungen, wobei die verschiedenen Altersversorgungszusagen, -ordnungen und -abkommen des betreffenden Lohnempfängers, Selbständigen oder Beamten berücksichtigt werden, 2.Mitteilung der in Nr. 1 erwähnten Daten, aufgeteilt nach Statut eines Lohnempfängers, Selbständigen oder Beamten, in dem die ergänzende Altersversorgung aufgebaut wird oder worden ist, wobei der in Artikel 306/5 Nr. 2 erwähnte Rentenbetrag ausgenommen ist, 3. auf der Grundlage der in Nr.2 erwähnten Aufteilung nach Statut, Mitteilung der in Nr. 2 erwähnten und ergänzten Daten. Diese Daten werden pro Versorgungsträger einerseits und pro Versorgungseinrichtung andererseits aufgeschlüsselt. In dieser ausführlichen Mitteilung werden die Daten entsprechend den verschiedenen Altersversorgungszusagen, -ordnungen und -abkommen aufgespalten." Art. 22 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 20, wird ein Artikel 306/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 306/5 - Die in Artikel 306/4 Nr. 1 erwähnte Mitteilung umfasst folgende globalisierte Daten: 1. den Betrag der erdienten Rücklagen zum 1.Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgungsleistung, die zum letzten Neuberechnungsdatum berücksichtigt worden sind, das in der Versorgungsordnung beziehungsweise im Versorgungsabkommen oder, in Ermangelung einer Versorgungsordnung beziehungsweise eines Versorgungsabkommens, in Gesetzes-, Verordnungs- und Satzungsbestimmungen, im Arbeitsvertrag, in der Arbeitsordnung, im kollektiven Arbeitsabkommen, im individuellen Abkommen oder in jedem anderen Dokument, durch das eine ergänzende Altersversorgung gewährt wird, festgelegt ist, 2. den Betrag der geschätzten monatlichen Rente, wobei angenommen wird, dass: - dem Lohnempfänger, Selbständigen oder Beamten die Rente ab dem Alter von fünfundsechzig Jahren bis zu seinem Tod ausgezahlt wird, - die in Nr.1 erwähnten Rücklagen die Rücklagen sind, die zum Zeitpunkt, zu dem der betreffende Lohnempfänger, Selbständige oder Beamte das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht, verfügbar sind und in eine Rente umgewandelt werden auf der Grundlage eines Koeffizienten, der sich aus der Anwendung der folgenden Parameter ergibt: a) prospektive und geschlechtsneutrale Sterbetafeln, die aufgrund der neuesten demographischen Studien der Generaldirektion der Statistik und der Wirtschaftsinformation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und des Föderalen Planbüros bestimmt werden und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Titels gelten, b) Zinssatz, der dem durchschnittlichen Zinssatz der linearen Schuldverschreibungen (OLO) mit einer Laufzeit von zehn Jahren für die letzten sechs Kalenderjahre vor Inkrafttreten des vorliegenden Titels entspricht, c) jährliche Indexierung der monatlichen Rente von 2 Prozent pro Jahr und Übertragbarkeit dieser monatlichen Rente in Höhe von 80 Prozent zugunsten einer anderen Person gleichen Alters. Der vorerwähnte Koeffizient wird zum ersten Mal von der FSMA festgelegt und von ihr auf der Grundlage der vorerwähnten, am 1.

Januar des Jahres der Revision geltenden Parameter alle fünf Jahre revidiert, 3. den Betrag der Leistung bei Tod vor Erreichen des Ruhestandsalters zum 1.Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgungsleistung, die zum letzten Neuberechnungsdatum berücksichtigt worden sind, das in der Versorgungsordnung beziehungsweise im Versorgungsabkommen oder, in Ermangelung einer Versorgungsordnung beziehungsweise eines Versorgungsabkommens, aufgrund von Gesetzes-, Verordnungs- und Satzungsbestimmungen, des Arbeitsvertrags, der Arbeitsordnung, des kollektiven Arbeitsabkommens, des individuellen Abkommens oder jedes anderen Dokuments, durch das eine solche Leistung gewährt wird, festgelegt ist.

Es wird ebenfalls angegeben, ob eine Waisenrente oder eine ergänzende Leistung bei Tod infolge eines Unfalls besteht." Art. 23 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 20, wird ein Artikel 306/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 306/6 - Die in Artikel 306/4 Nr. 3 erwähnten Mitteilungen umfassen folgende Daten, die pro Versorgungsträger und pro Versorgungseinrichtung aufgeschlüsselt werden: 1. den Betrag der erdienten Rücklagen zum 1.Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgungsleistung, die zum letzten Neuberechnungsdatum berücksichtigt worden sind, das in der Versorgungsordnung beziehungsweise im Versorgungsabkommen oder, in Ermangelung einer Versorgungsordnung beziehungsweise eines Versorgungsabkommens, in Gesetzes-, Verordnungs- und Satzungsbestimmungen, im Arbeitsvertrag, in der Arbeitsordnung, im kollektiven Arbeitsabkommen, im individuellen Abkommen oder in jedem anderen Dokument, durch das eine ergänzende Altersversorgung gewährt wird, festgelegt ist. Wenn es sich um einen Betrag von Rücklagen handelt, die gegebenenfalls nur unter Einhaltung von Bedingungen erdient werden, müssen diese Bedingungen angegeben werden. Das Neuberechnungsdatum wird ebenfalls angegeben sowie gegebenenfalls der aufgrund von Artikel 24 des GEA oder Artikel 47 Absatz 2 des GEAS garantierte Betrag, wenn der Betrag der erdienten Rücklagen niedriger als dieser Betrag ist.

Zudem werden der vom Versorgungsträger finanzierte Betrag der erdienten Rücklagen und der vom Lohnempfänger, Selbständigen oder Beamten finanzierte Betrag der erdienten Rücklagen angegeben, 2. falls die erdienten Leistungen berechnet werden können, ihren Betrag zum 1.Januar des betreffenden Jahres, der auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgungsleistung berechnet wird, die zum letzten Neuberechnungsdatum berücksichtigt worden sind, das in der Versorgungsordnung beziehungsweise im Versorgungsabkommen oder, in Ermangelung einer Versorgungsordnung beziehungsweise eines Versorgungsabkommens, in Gesetzes-, Verordnungs- und Satzungsbestimmungen, im Arbeitsvertrag, in der Arbeitsordnung, im kollektiven Arbeitsabkommen, im individuellen Abkommen oder in jedem anderen Dokument, durch das eine ergänzende Altersversorgung gewährt wird, festgelegt ist. Das Neuberechnungsdatum wird ebenso wie das Datum der Einforderbarkeit der Leistungen angegeben, 3. den Betrag der geschätzten Leistung zum 1.Januar des betreffenden Jahres, die in Artikel 26 § 1 Nr. 1 des GEA, in Artikel 48 § 1 Nr. 1 des GEAS und in Artikel 39 § 1 Nr. 1 Ziffer 3 des GEA Unternehmensleiter erwähnt ist. Das für die Schätzung der Leistung verwendete Neuberechnungsdatum wird ebenfalls angegeben, 4. den Betrag der Leistung bei Tod vor Erreichen des Ruhestandsalters zum 1.Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgungsleistung, die zum letzten Neuberechnungsdatum berücksichtigt worden sind, das in der Versorgungsordnung beziehungsweise im Versorgungsabkommen oder, in Ermangelung einer Versorgungsordnung beziehungsweise eines Versorgungsabkommens, in Gesetzes-, Verordnungs- und Satzungsbestimmungen, im Arbeitsvertrag, in der Arbeitsordnung, im kollektiven Arbeitsabkommen, im individuellen Abkommen oder in jedem anderen Dokument, durch das diese Leistung gewährt wird, festgelegt ist. Das Neuberechnungsdatum wird ebenfalls angegeben.

Es wird ebenfalls angegeben, ob eine Waisenrente oder eine ergänzende Leistung bei Tod infolge eines Unfalls besteht, 5. den aktuellen Finanzierungsstand der erdienten Rücklagen zum 1. Januar des betreffenden Jahres und gegebenenfalls der in Artikel 24 des GEA oder in Artikel 47 Absatz 2 des GEAS erwähnten Garantie.

Auf Antrag der Versorgungseinrichtung wird ein Link zu ihrer gesicherten Webanwendung vorgesehen. Der König kann die Modalitäten in Bezug auf diesen Link bestimmen." Art. 24 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 20, wird ein Artikel 306/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 306/7 - Die in Artikel 306/1 erwähnten Mitteilungen müssen klar und verständlich dargelegt werden." Art. 25 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 20, wird ein Artikel 306/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 306/8 - Lohnempfänger, Selbständige oder Beamte, die eine ergänzende Altersversorgung aufbauen, können in DB2P die Versorgungsordnung beziehungsweise das Versorgungsabkommen oder, in Ermangelung einer Versorgungsordnung beziehungsweise eines Versorgungsabkommens, die Gesetzes-, Verordnungs- und Satzungsbestimmungen, den Arbeitsvertrag, die Arbeitsordnung, das kollektive Arbeitsabkommen, das individuelle Abkommen oder jedes andere Dokument, durch das die ergänzende Altersversorgung gewährt wird, einsehen.

Der König kann die Möglichkeit der Einsichtnahme in die vorerwähnten Dokumente auf andere Lohnempfänger, Selbständige oder Beamte als diejenigen ausdehnen, für die eine ergänzende Altersversorgung aufgebaut wird.

Art. 26 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 15, wird ein Unterabschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Informationspflicht zu Lasten der VoG SIGeDIS in Sachen ergänzende Altersversorgungsleistungen".

Art. 27 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel 306/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 306/9 - Wenn die VoG SIGeDIS feststellt, dass ergänzende Altersversorgungsleistungen einem Lohnempfänger, Selbständigen oder Beamten nicht binnen sechs Monaten nach Einsetzen der gesetzlichen Pension in Bezug auf die Berufstätigkeit, die zum Aufbau der ergänzenden Altersversorgung geführt hat, ausgezahlt worden sind, setzt die VoG SIGeDIS den Lohnempfänger, Selbständigen oder Beamten unverzüglich per Brief davon in Kenntnis und gibt an, an welche Versorgungseinrichtung(en) oder, in Ermangelung einer Versorgungseinrichtung, an welche(n) Versorgungsträger sich der betreffende Lohnempfänger, Selbständige oder Beamte wenden muss, um die Auszahlung dieser Leistungen zu erhalten." Art. 28 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

KAPITEL 2 - Abänderungen der Rechtsvorschriften über die ergänzende Altersversorgung für Lohnempfänger Art. 29 - Artikel 26 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: "Art. 26 - § 1 - Versorgungseinrichtungen beziehungsweise Versorgungsträger selbst, wenn sie darum ersuchen, übermitteln den Versorgungsanwärtern, die noch nicht ausgeschieden sind, einmal jährlich einen Rentenauszug, der folgende Angaben umfasst: 1. in einem ersten Teil ausschließlich folgende Angaben: 1) den Betrag der erdienten Rücklagen zum 1.Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgungsleistung, die zum letzten Neuberechnungsdatum, das in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen festgelegt ist, berücksichtigt worden sind. Das Neuberechnungsdatum wird ebenfalls angegeben sowie gegebenenfalls der aufgrund von Artikel 24 garantierte Betrag, wenn der Betrag der erdienten Rücklagen niedriger als dieser Betrag ist.

Zudem werden der vom Versorgungsträger finanzierte Betrag der erdienten Rücklagen und der vom Arbeitnehmer finanzierte Betrag der erdienten Rücklagen angegeben, 2) falls die erdienten Leistungen berechnet werden können, ihren Betrag zum 1.Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgungsleistung, die zum letzten Neuberechnungsdatum, das in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen festgelegt ist, berücksichtigt worden sind. Das Neuberechnungsdatum wird ebenso wie das Datum der Einforderbarkeit der erdienten Leistungen angegeben, 3) den Betrag der Leistung bei Erreichen des Ruhestandsalters zum 1. Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage folgender Angaben: a. der Versorgungsanwärter bleibt bis zum Ruhestandsalter Mitglied des Personals, b.die personenbezogenen Daten und Parameter der ergänzenden Altersversorgungsleistung, die zum letzten Neuberechnungsdatum berücksichtigt worden sind, das in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen festgelegt ist. Das Neuberechnungsdatum sowie gegebenenfalls der Ertrag werden angegeben.

Es wird verdeutlicht, dass es sich um eine Schätzung handelt, die nicht als Notifizierung eines Anspruchs auf ergänzende Altersversorgung gilt, 4) den Betrag der Leistung bei Tod vor Erreichen des Ruhestandsalters zum 1.Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgungsleistung, die zum letzten Neuberechnungsdatum, das in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen festgelegt ist, berücksichtigt worden sind. Das Neuberechnungsdatum wird angegeben.

Es wird ebenfalls bestimmt, ob eine Waisenrente oder eine ergänzende Leistung bei Tod infolge eines Unfalls besteht, 2. in einem zweiten Teil mindestens folgende Angaben: 1) den aktuellen Finanzierungsstand der erdienten Rücklagen und der in Artikel 24 erwähnten Garantie zum 1.Januar des betreffenden Jahres, 2) die in Nr.1 Ziffer 1 erwähnten Beträge in Bezug auf das Vorjahr, 3) die Variablen, die für die Berechnung der in Nr.1 Ziffer 1 und 2 erwähnten Beträge berücksichtigt werden.

Bei der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Übermittlung informiert die Versorgungseinrichtung oder gegebenenfalls der Versorgungsträger den Versorgungsanwärter darüber, dass: - der Text der Versorgungsordnung auf einfache Anfrage bei der Person verfügbar ist, die gemäß der Versorgungsordnung mit der Zurverfügungstellung beauftragt ist, - er die Daten in Bezug auf seine ergänzende(n) Altersversorgungsleistung(en) in der durch Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 geschaffenen Datenbank in Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen einsehen kann.

Die Übermittlung kann unter folgenden Bedingungen auf elektronischem Wege erfolgen: - Der auf elektronischem Wege einsehbare Rentenauszug muss ausgedruckt werden können. - Der auf elektronischem Wege einsehbare Rentenauszug muss von der Versorgungseinrichtung auf einem dauerhaften Datenträger aufbewahrt werden. - Falls die elektronische Übermittlung den Zugang zu einer gesicherten Website voraussetzt, die nicht von einem Computer aus eingesehen werden kann, der nicht zum Versorgungsträger gehört, stellt der Versorgungsträger den Arbeitnehmern, die in seinem Unternehmen keinen Zugang zu einem Computer haben, innerhalb des Unternehmens die erforderlichen Mittel zur Verfügung, um in aller Vertraulichkeit den Rentenauszug einzusehen.

Wenn der Rentenauszug elektronisch übermittelt wird, behält der im vorliegenden Paragraphen erwähnte Versorgungsanwärter das Recht, eine künftige Übermittlung des Rentenauszugs in Papierform zu beantragen. § 2 - Versorgungseinrichtungen beziehungsweise Versorgungsträger selbst, wenn sie darum ersuchen, übermitteln dem Versorgungsanwärter auf einfache Anfrage eine Übersicht über die Entwicklung: - des Betrags der erdienten Rücklagen, gegebenenfalls unter Angabe des Betrags, der den in Artikel 24 erwähnten Garantien entspricht, - des Betrags der erdienten Leistungen und das Datum, an dem diese einforderbar sind, falls diese Leistungen berechnet werden können.

Diese Übersicht kann auf den Zeitraum des Anschlusses bei der Versorgungseinrichtung und den Zeitraum nach dem 1. Januar 1996 begrenzt werden. § 3 - Bei der Pensionierung oder wenn andere Leistungen einforderbar werden, informieren Versorgungseinrichtungen oder Versorgungsträger selbst, wenn sie darum ersuchen, den Empfänger beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger über die zu gewährenden Leistungen und die Auszahlungsmöglichkeiten. § 4 - Die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Mitteilungen enthalten ebenfalls folgende Angaben: 1. die Kenndaten des Versorgungsanwärters beziehungsweise des Interessehabenden, einschließlich der Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit (ENSS);dies gilt nicht für Empfänger einer Leistung im Todesfall, 2. gegebenenfalls die Kenndaten des Versorgungsträgers, einschließlich der Unternehmensnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU), 3.die Kenndaten der Versorgungseinrichtung, einschließlich der Unternehmensnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU), 4. die Kenndaten der Versorgungszusage. Der König kann die Liste mit den in Absatz 1 erwähnten Angaben ergänzen.

Wenn Versorgungsträger oder Versorgungseinrichtungen Versorgungsanwärtern beziehungsweise Interessehabenden zusätzliche Informationen übermitteln möchten, muss dies in einem klar abgetrennten Teil erfolgen. § 5 - Die FSMA kann eine einheitliche Präsentationsweise festlegen, die für die im vorliegenden Artikel erwähnten Mitteilungen zu verwenden ist. § 6 - Versorgungsträger beziehungsweise Versorgungseinrichtungen können ganz oder teilweise von der Ausführung der im vorliegenden Artikel auferlegten Verpflichtungen befreit werden, sofern die VoG SIGeDIS, gegründet gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12.

Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23.

Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen, sich auf Grundlage einer Vereinbarung mit dem Versorgungsträger beziehungsweise der Versorgungseinrichtung verpflichtet, die Ausführung dieser Verpflichtungen zu übernehmen. § 7 - Versorgungseinrichtungen übermitteln der VoG SIGeDIS, gegründet gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen, die Daten, die in Bezug auf die in Artikel 306 § 2 Nr. 5 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 erwähnte Informationspflicht erforderlich sind." Art. 30 - Artikel 29 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

KAPITEL 3 - Abänderungen der Rechtsvorschriften über die ergänzende Altersversorgung für Selbständige Art. 31 - In Artikel 42 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, das Gesetz vom 27. Oktober 2006, das Gesetz vom 24. Juli 2008, das Gesetz vom 28.

April 2010 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird eine Nr. 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "8/1. erdienten Leistungen: Leistungen, auf die der Versorgungsanwärter bei Erreichen des Ruhestandsalters gemäß dem Altersversorgungsabkommen Anspruch erheben kann, wenn er seine erdienten Rücklagen ohne weitere Beitragszahlung bei der Altersversorgungseinrichtung belässt,".

Art. 32 - Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006 und das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 48 - § 1 - Versorgungseinrichtungen übermitteln Versorgungsanwärtern, die im Vorjahr einen Beitrag gezahlt haben, einmal jährlich einen Rentenauszug, der folgende Angaben umfasst: 1. in einem ersten Teil ausschließlich folgende Angaben: 1) den Betrag der erdienten Rücklagen zum 1.Januar des betreffenden Jahres.

Der aufgrund von Artikel 47 Absatz 2 garantierte Betrag wird ebenfalls angegeben, wenn der Betrag der erdienten Rücklagen niedriger als dieser Betrag ist, 2) falls die erdienten Leistungen berechnet werden können, ihren Betrag zum 1.Januar des betreffenden Jahres und das Datum ihrer Einforderbarkeit, 3) den Betrag der Leistung bei Erreichen des Ruhestandsalters zum 1. Januar des betreffenden Jahres, berechnet in der Annahme, dass der Versorgungsanwärter bis zum Ruhestandsalter Beiträge zahlt, die den im Vorjahr gezahlten Beiträgen entsprechen.

Es wird verdeutlicht, dass es sich um eine Schätzung handelt, die nicht als Notifizierung eines Anspruchs auf ergänzende Altersversorgung gilt, 4) den Betrag der Leistung bei Tod vor Erreichen des Ruhestandsalters zum 1.Januar des betreffenden Jahres unter Berücksichtigung des Versorgungsabkommens, 2. in einem zweiten Teil mindestens folgende Angaben: 1) den aktuellen Finanzierungsstand der erdienten Rücklagen und der in Artikel 47 Absatz 2 erwähnten Garantie zum 1.Januar des betreffenden Jahres, 2) die in Nr.1 Ziffer 1 erwähnten Beträge in Bezug auf das Vorjahr, 3) die Variablen, die für die Berechnung der in Nr.1 Ziffer 1 und 2 erwähnten Beträge berücksichtigt werden, 4) den Betrag der im Laufe des vorhergehenden Jahres eingezahlten Beiträge, aufgeschlüsselt nach Vorteilen, 5) gegebenenfalls die Informationen über die vom König festgelegte Gewinnbeteiligung, 6) gegebenenfalls den Betrag der dem Versorgungsanwärter im Laufe des vorhergehenden Geschäftsjahres zur Last gelegten Zuschläge, 7) gegebenenfalls den im Laufe des vorhergehenden Geschäftsjahres garantierten Zinssatz. Bei der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Übermittlung informiert die Versorgungseinrichtung den Versorgungsanwärter darüber, dass er die Daten in Bezug auf seine ergänzende(n) Altersversorgungsleistung(en) in der durch Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 geschaffenen Datenbank in Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen einsehen kann.

Die Übermittlung kann unter folgenden Bedingungen auf elektronischem Wege erfolgen: - Der auf elektronischem Wege einsehbare Rentenauszug muss ausgedruckt werden können. - Der auf elektronischem Wege einsehbare Rentenauszug muss von der Versorgungseinrichtung auf einem dauerhaften Datenträger aufbewahrt werden.

Wenn der Rentenauszug elektronisch übermittelt wird, behält der im vorliegenden Paragraphen erwähnte Versorgungsanwärter das Recht, eine künftige Übermittlung des Rentenauszugs in Papierform zu beantragen. § 2 - Versorgungseinrichtungen übermitteln dem Versorgungsanwärter auf einfache Anfrage eine Übersicht über die Entwicklung der erdienten Rücklagen, gegebenenfalls unter Angabe des Betrags, der der in Artikel 47 Absatz 2 erwähnten Garantie entspricht. Diese Übersicht kann auf den Zeitraum des Anschlusses bei der Versorgungseinrichtung und den Zeitraum nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes begrenzt werden. § 3 - Bei der Pensionierung oder wenn andere Leistungen einforderbar werden, informieren Versorgungseinrichtungen den Empfänger beziehungsweise bei Tod dessen Rechtsnachfolger über die zu gewährenden Leistungen und die Auszahlungsmöglichkeiten. § 4 - Versorgungseinrichtungen können ganz oder teilweise von der Ausführung der im vorliegenden Artikel auferlegten Verpflichtungen befreit werden, sofern die VoG SIGeDIS, gegründet gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen, sich auf Grundlage einer Vereinbarung mit der Versorgungseinrichtung verpflichtet, die Ausführung dieser Verpflichtungen zu übernehmen. § 5 - Versorgungseinrichtungen übermitteln der VoG SIGeDIS, gegründet gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen, die Daten, die in Bezug auf die in Artikel 306 § 2 Nr. 5 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 erwähnte Informationspflicht erforderlich sind." Art. 33 - In Artikel 47 Absatz 1 desselben Gesetzes werden nach dem Wort "Rücklagen" die Wörter "und erdienten Leistungen" eingefügt.

Art. 34 - Die Artikel 31 bis einschließlich 33 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

TITEL 4 - Ergänzende Altersversorgung für Unternehmensleiter KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Art. 35 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter: 1. ergänzender Altersversorgung: eine Ruhestandsrente und/oder bei Tod des Altersversorgungsanwärters vor oder nach Erreichen des Ruhestandsalters eine Hinterbliebenenrente oder den ihr entsprechenden Kapitalwert, die auf der Grundlage von Einzahlungen, die in einer Altersversorgungsordnung beziehungsweise einem Altersversorgungsabkommen festgelegt sind, als Ergänzung einer aufgrund einer gesetzlichen Regelung der sozialen Sicherheit festgelegten Pension aufgebaut wird, 2.Altersversorgungszusage: die Zusage eines Altersversorgungsträgers, zugunsten eines oder mehrerer Unternehmensleiter eine ergänzende Altersversorgung aufzubauen, 3. Altersversorgungsregelung: kollektive Altersversorgungszusagen, 4.individueller Altersversorgungszusage: Altersversorgungszusagen zugunsten eines Unternehmensleiters und/oder dessen Rechtsnachfolger, 5. Altersversorgungsträger: juristische Personen, die eine Altersversorgungszusage erteilen, 6.Unternehmensleiter: in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte natürliche Personen, 7. Altersversorgungsanwärter: Unternehmensleiter, die über eine Altersversorgungszusage verfügen, sowie ehemalige Unternehmensleiter, die weiterhin derzeitige oder aufgeschobene Ansprüche gemäß der Altersversorgungsordnung beziehungsweise dem Altersversorgungsabkommen geltend machen, 8.Altersversorgungsordnung: Regelungen, in denen Rechte und Pflichten des Altersversorgungsträgers, des Altersversorgungsanwärters und dessen Rechtsnachfolger und der Altersversorgungseinrichtung sowie die Regeln für die Durchführung der Altersversorgungsregelung festgelegt sind, 9. Altersversorgungsabkommen: Abkommen, in denen Rechte und Pflichten des Altersversorgungsträgers, des Altersversorgungsanwärters und dessen Rechtsnachfolger und der Altersversorgungseinrichtung sowie die Regeln für die Durchführung der individuellen Altersversorgungszusage festgelegt sind, 10.erdienten Rücklagen: Rücklagen, auf die Altersversorgungsanwärter gemäß der Altersversorgungsordnung beziehungsweise dem Altersversorgungsabkommen zu einem bestimmten Zeitpunkt Anspruch haben, 11. erdienten Leistungen: Leistungen, auf die Altersversorgungsanwärter bei Erreichen des Ruhestandsalters gemäß der Altersversorgungsordnung beziehungsweise dem Altersversorgungsabkommen Anspruch erheben können, wenn sie im Falle ihres Ausscheidens als Unternehmensleiter beim Altersversorgungsträger ihre erdienten Rücklagen bei der Altersversorgungseinrichtung belassen, 12.Altersversorgungseinrichtung: in Artikel 2 § 1 beziehungsweise § 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen oder in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27.

Oktober 2006 erwähnte Einrichtungen, die mit der Durchführung der Altersversorgungszusage beauftragt sind, 13. Ruhestandsalter: das in der Altersversorgungsordnung beziehungsweise dem Altersversorgungsabkommen angegebene Ruhestandsalter, 14.Gesetz vom 27. Oktober 2006: das Gesetz vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, 15. Rechtsvorschriften über die aufsichtsrechtliche Kontrolle: das Gesetz vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und das Gesetz vom 27. Oktober 2006 sowie deren Ausführungserlasse, 16. FSMA: die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, die durch Artikel 44 des Gesetzes vom 2.August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen eingesetzt worden ist, 17. Bank: die im Gesetz vom 22.Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische Nationalbank.

KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf Versorgungszusagen Art. 36 - § 1 - Versorgungszusagen unterliegen einer Versorgungsordnung beziehungsweise einem Versorgungsabkommen. § 2 - Unbeschadet der Angaben, die aufgrund anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vermerkt sein müssen, muss in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen das Ruhestandsalter festgelegt sein. § 3 - Der Text der Versorgungsordnung beziehungsweise des Versorgungsabkommens wird dem Versorgungsanwärter auf einfache Anfrage übermittelt. In der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen wird bestimmt, ob der Versorgungsträger oder die Versorgungseinrichtung mit dieser Übermittlung beauftragt ist.

Art. 37 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 § 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 vertraut der Versorgungsträger die Durchführung der Versorgungszusage einer Versorgungseinrichtung an.

KAPITEL 3 - Erdiente Rücklagen, erdiente Leistungen, Information von Versorgungsanwärtern und Auszahlung der Leistungen Art. 38 - Versorgungsanwärter haben gemäß der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen Anspruch auf die erdienten Rücklagen und Leistungen.

Art. 39 - § 1 - Versorgungseinrichtungen beziehungsweise Versorgungsträger selbst, wenn sie darum ersuchen, übermitteln den Unternehmensleitern von Versorgungsträgern einmal jährlich einen Rentenauszug, der folgende Angaben umfasst: 1. in einem ersten Teil ausschließlich folgende Angaben: 1) den Betrag der erdienten Rücklagen zum 1.Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgungsleistung, die zum letzten Neuberechnungsdatum, das in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen festgelegt ist, berücksichtigt worden sind. Das Neuberechnungsdatum wird ebenfalls angegeben.

Zudem werden der vom Versorgungsträger finanzierte Betrag der erdienten Rücklagen und der vom Unternehmensleiter finanzierte Betrag der erdienten Rücklagen angegeben, 2) falls die erdienten Leistungen berechnet werden können, ihren Betrag zum 1.Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgungsleistung, die zum letzten Neuberechnungsdatum, das in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen festgelegt ist, berücksichtigt worden sind. Das Neuberechnungsdatum wird ebenso wie das Datum der Einforderbarkeit der erdienten Leistungen angegeben, 3) den Betrag der Leistung bei Erreichen des Ruhestandsalters zum 1. Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage folgender Angaben: a. der Versorgungsanwärter verfügt bis zum Ruhestandsalter über eine Versorgungszusage, b.die personenbezogenen Daten und Parameter der ergänzenden Altersversorgungsleistung, die zum letzten Neuberechnungsdatum berücksichtigt worden sind, das in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen festgelegt ist. Das Neuberechnungsdatum sowie gegebenenfalls der Ertrag werden angegeben.

Es wird verdeutlicht, dass es sich um eine Schätzung handelt, die nicht als Notifizierung eines Anspruchs auf ergänzende Altersversorgung gilt, 4) den Betrag der Leistung bei Tod vor Erreichen des Ruhestandsalters zum 1.Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgung, die zum letzten Neuberechnungsdatum, das in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen festgelegt ist, berücksichtigt worden sind. Das Neuberechnungsdatum wird angegeben.

Es wird ebenfalls bestimmt, ob eine Waisenrente oder eine ergänzende Leistung bei Tod infolge eines Unfalls besteht, 2. in einem zweiten Teil mindestens folgende Angaben: 1) den aktuellen Finanzierungsstand der erdienten Rücklagen zum 1. Januar des betreffenden Jahres, 2) die in Nr.1 Ziffer 1 erwähnten Beträge in Bezug auf das Vorjahr, 3) die Variablen, die für die Berechnung der in Nr.1 Ziffer 1 und 2 erwähnten Beträge berücksichtigt werden.

Bei der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Übermittlung informiert die Versorgungseinrichtung oder gegebenenfalls der Versorgungsträger den Versorgungsanwärter darüber, dass: - der Text der Versorgungsordnung auf einfache Anfrage bei der Person verfügbar ist, die gemäß der Versorgungsordnung mit der Zurverfügungstellung beauftragt ist, - er die Daten in Bezug auf seine ergänzende(n) Altersversorgungsleistung(en) in der durch Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 geschaffenen Datenbank in Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen einsehen kann.

Die Übermittlung kann unter folgenden Bedingungen auf elektronischem Wege erfolgen: - Der auf elektronischem Wege einsehbare Rentenauszug muss ausgedruckt werden können. - Der auf elektronischem Wege einsehbare Rentenauszug muss von der Versorgungseinrichtung auf einem dauerhaften Datenträger aufbewahrt werden.

Wenn der Rentenauszug elektronisch übermittelt wird, behält der im vorliegenden Paragraphen erwähnte Unternehmensleiter das Recht, eine künftige Mitteilung des Rentenauszugs in Papierform zu beantragen. § 2 - Bei der Pensionierung oder wenn andere Leistungen einforderbar werden, informieren Versorgungseinrichtungen oder Versorgungsträger selbst, wenn sie darum ersuchen, den Empfänger beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger über die zu gewährenden Leistungen und die Auszahlungsmöglichkeiten. § 3 - Die in den Paragraphen 1 bis 2 erwähnten Mitteilungen enthalten ebenfalls folgende Angaben: 1. die Kenndaten des Versorgungsanwärters beziehungsweise des Interessehabenden, einschließlich der Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit (ENSS);dies gilt nicht für Empfänger einer Leistung im Todesfall, 2. gegebenenfalls die Kenndaten des Versorgungsträgers, einschließlich der Unternehmensnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU), 3.die Kenndaten der Versorgungseinrichtung, einschließlich der Unternehmensnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU), 4. die Kenndaten der Versorgungszusage. Der König kann die Liste mit den in Absatz 1 erwähnten Angaben ergänzen.

Wenn der Versorgungsträger oder die Versorgungseinrichtung dem Versorgungsanwärter beziehungsweise dem Interessehabenden zusätzliche Informationen übermitteln möchte, muss dies in einem klar abgetrennten Teil erfolgen. § 4 - Die FSMA kann eine einheitliche Präsentationsweise festlegen, die für die im vorliegenden Artikel erwähnten Mitteilungen zu verwenden ist. § 5 - Versorgungsträger beziehungsweise Versorgungseinrichtungen können ganz oder teilweise von der Ausführung der im vorliegenden Artikel auferlegten Verpflichtungen befreit werden, sofern die VoG SIGeDIS, gegründet gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12.

Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23.

Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen, sich auf Grundlage einer Vereinbarung mit dem Versorgungsträger beziehungsweise der Versorgungseinrichtung verpflichtet, die Ausführung dieser Verpflichtungen zu übernehmen. § 6 - Versorgungseinrichtungen übermitteln der VoG SIGeDIS, gegründet gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen, die Daten, die in Bezug auf die in Artikel 306 § 2 Nr. 5 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 erwähnte Informationspflicht erforderlich sind. Art. 40 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 und des Rechts von Unternehmensleitern, im Falle ihres Ausscheidens als Unternehmensleiter beim Versorgungsträger ihre Rücklagen an eine Versorgungseinrichtung zu übertragen, die die Rücklagen gemäß dem vorliegenden Titel verwaltet, können Versorgungsanwärter erst zum Zeitpunkt ihrer Pensionierung beziehungsweise ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Alter von sechzig Jahren erreicht haben, das Recht auf Rückkauf ihrer Rücklagen ausüben oder die Auszahlung ihrer Leistungen erhalten, sofern die Versorgungsordnung beziehungsweise das Versorgungsabkommen dies ausdrücklich vorsieht. § 2 - Vorschüsse auf Leistungen, Verpfändungen von Versorgungsansprüchen als Garantie für ein Darlehen und die Verwendung des Rückkaufswertes zur Wiederherstellung eines Hypothekarkredits dürfen nur zugelassen werden, um Versorgungsanwärtern zu ermöglichen, auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums unbewegliche Güter, die steuerpflichtige Einkünfte erzeugen, zu erwerben, zu bauen, zu verbessern, instand zu setzen oder umzubauen. Diese Vorschüsse und Anleihen müssen zurückgezahlt werden, sobald diese Güter nicht mehr Teil des Vermögens des Versorgungsanwärters sind.

Sind in Versorgungsordnungen beziehungsweise Versorgungsabkommen Vorschüsse auf Leistungen, Verpfändungen von Versorgungsansprüchen oder die Möglichkeit, den Rückkaufswert zur Wiederherstellung eines Hypothekarkredits zu verwenden, vorgesehen, müssen die in Absatz 1 erwähnten Einschränkungen ausdrücklich in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen vermerkt sein.

KAPITEL 4 - Transparenz Art. 41 - Versorgungseinrichtungen arbeiten eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze ihrer Anlagepolitik aus. Sie überprüfen sie mindestens alle drei Jahre und unverzüglich nach jeder wesentlichen Änderung der Anlagepolitik.

In dieser Erklärung wird zumindest auf die angewandten Verfahren zur Bewertung des Anlagerisikos, das Risikomanagement und die Strategie in Bezug auf die Mischung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der Versorgungszusagen eingegangen.

Versorgungseinrichtungen teilen der FSMA binnen einem Monat jegliche Änderung der Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik mit.

Die FSMA kann im Wege einer Regelung präzisere Regeln in Bezug auf den Inhalt und die Form dieser Erklärung festlegen.

Art. 42 - § 1 - Versorgungseinrichtungen erstellen jedes Jahr einen Bericht über die Verwaltung der Versorgungszusagen. Dieser Bericht wird den Versorgungsträgern zur Verfügung gestellt, die ihn auf einfache Anfrage den Versorgungsanwärtern übermitteln.

Der Bericht muss Informationen über die folgenden Punkte beinhalten: 1. Art der Finanzierung der Versorgungszusage und strukturelle Veränderungen dieser Finanzierung, 2.lang- und kurzfristige Anlagestrategie und inwiefern soziale, ethische und ökologische Aspekte berücksichtigt werden, 3. Anlageerträge, 4.Kostenstruktur, 5. gegebenenfalls Gewinnbeteiligung. § 2 - Versorgungseinrichtungen übermitteln Versorgungsanwärtern, ihren Rechtsnachfolgern beziehungsweise ihren Vertretern auf einfache Anfrage: 1. die Erklärung über die in Artikel 41 erwähnten Grundsätze der Anlagepolitik, 2.den Jahresabschluss und den Jahresbericht der Versorgungseinrichtung sowie gegebenenfalls den Jahresabschluss und den Jahresbericht in Bezug auf die betreffende Versorgungszusage, 3. gegebenenfalls die Auswahl von möglichen Anlageformen und das Anlagenportfolio sowie Informationen über das Risikopotenzial und die mit den Anlagen verbundenen Kosten, sofern der Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt. Die FSMA kann im Wege einer Regelung Inhalt und Form der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Informationen bestimmen.

KAPITEL 5 - Kontrolle Art. 43 - Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse wird der FSMA anvertraut.

Art. 44 - Im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse übermitteln Versorgungseinrichtungen der FSMA die Liste der von ihnen verwalteten Versorgungszusagen, die Kenndaten der betreffenden Versorgungsträger und die Informationen über die verwalteten Zusagen, die die FSMA bestimmt.

Die FSMA legt fest, wie häufig, mit welchem Inhalt und auf welchem Datenträger die in Absatz 1 erwähnten Informationen übermittelt werden.

Insofern die in Absatz 1 erwähnten Informationen von Versorgungseinrichtungen gemäß den von der VoG SIGeDIS bestimmten Anweisungen für die Meldung an die durch Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 geschaffene Datenbank in Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen übermittelt werden, gilt die in Absatz 1 erwähnte Mitteilungspflicht als erfüllt.

Art. 45 - Im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse legen Versorgungseinrichtungen und Versorgungsträger auf Ersuchen der FSMA alle Informationen und Unterlagen vor.

Zu demselben Zweck kann die FSMA am belgischen Sitz von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsträgern Inspektionen durchführen oder Kopien aller Informationen in deren Besitz anfertigen, nachdem sie gegebenenfalls die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates darüber informiert hat.

Zu demselben Zweck sind Agenten, Makler oder Zwischenpersonen verpflichtet, der FSMA auf einfache Anfrage alle erforderlichen Informationen in Bezug auf die den Bestimmungen des vorliegenden Titels unterliegenden Versorgungsregelungen beziehungsweise Versorgungsabkommen zur Verfügung zu stellen.

Die FSMA kann für die Ausführung der vorangehenden drei Absätze Mitglieder ihres Personals oder selbständige, zu diesem Zweck bevollmächtigte Sachverständige abordnen, die ihr Bericht erstatten.

Art. 46 - § 1 - Stellt die FSMA fest, dass die in Artikel 45 erwähnten Versorgungseinrichtungen und Versorgungsträger die Bestimmungen des vorliegenden Titels oder seiner Ausführungserlasse nicht einhalten, legt sie eine Frist fest, in der diesem Missstand abgeholfen werden muss.

Wenn dem Missstand nach Ablauf dieser Frist nicht abgeholfen worden ist, kann die FSMA, unabhängig von den anderen durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen, dem Versorgungsträger, den Versorgungsanwärtern und Begünstigten der Versorgungsregelungen oder Versorgungsabkommen beziehungsweise deren Vertretern ihre Anmahnungen mitteilen.

Unter den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Bedingungen kann die FSMA ihre Anmahnungen im Belgischen Staatsblatt oder in der Presse veröffentlichen.

Die Kosten für Mitteilung und Veröffentlichung gehen zu Lasten des verwarnten Organs. § 2 - Bleiben die in Artikel 45 erwähnten Versorgungseinrichtungen und Personen nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist säumig, kann die FSMA, nachdem die Einrichtung beziehungsweise die Person ihre Verteidigungsmittel hat geltend machen können, ihr ein Zwangsgeld auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 50.000 EUR und bei Missachtung ein und derselben Anmahnung 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf. § 3 - Unbeschadet der anderen durch vorliegenden Titel oder durch andere Gesetze und Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Titels oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, der verantwortlichen Person eine administrative Geldbuße auferlegen, die für ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe Gesamtheit von Taten 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf. § 4 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Zwangsgelder und Geldbußen werden von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen. § 5 - Die FSMA bringt der Bank die Beschlüsse zur Kenntnis, die sie in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 im Hinblick auf eine Versorgungseinrichtung trifft, die der Kontrolle der Bank unterliegt.

Art. 47 - Die FSMA erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über die im vorliegenden Titel und in seinen Ausführungserlassen erwähnten Angelegenheiten.

Art. 48 - Zugelassene Kommissare und Versicherungsmathematiker, die gemäß den Rechtsvorschriften über die aufsichtsrechtliche Kontrolle bestimmt sind, bringen der FSMA alle Fakten und Beschlüsse zur Kenntnis, von denen sie im Rahmen ihres Auftrags erfahren haben und die einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse darstellen.

Die Mitteilung in gutem Glauben der in Absatz 1 erwähnten Fakten und Beschlüsse durch zugelassene Kommissare und Versicherungsmathematiker an die FSMA gilt nicht als Verstoß gegen irgendeine durch Vertrag oder eine Gesetzes-, Verordnungs- beziehungsweise Verwaltungsbestimmung auferlegte Einschränkung in Sachen Informationsverbreitung und bringt für die betreffenden Personen keinerlei Haftung in Bezug auf den Inhalt dieser Mitteilung mit sich.

Art. 49 - Der in Artikel 60 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 erwähnte Rat für die freie ergänzende Altersversorgung für Selbständige ist mit der regelmäßigen Überwachung der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels und mit der periodischen Bewertung seiner Anwendung beauftragt. Auf Ersuchen oder auf eigene Initiative kann der Rat Stellungnahmen oder Empfehlungen für die FSMA beziehungsweise die zuständigen Minister verfassen. Zudem wird er mit allen Aufgaben betraut, die ihm aufgrund eines Gesetzes oder vom König zugewiesen werden.

Art. 50 - Die in Artikel 61 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 erwähnte Kommission für die freie ergänzende Altersversorgung für Selbständige ist beauftragt, Stellungnahmen über Erlasse abzugeben, die in Ausführung des vorliegenden Titels gefasst werden, und über jegliche Fragen in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse zu beraten, die ihm von den zuständigen Ministern, dem Rat für die freie ergänzende Altersversorgung für Selbständige und der FSMA vorgelegt werden.

Die vorerwähnte Kommission für die freie ergänzende Altersversorgung für Selbständige kann auf eigene Initiative Stellungnahmen über jegliche Probleme in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse abgeben.

KAPITEL 6 - Strafbestimmungen Art. 51 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 25 bis zu 250 EUR oder mit nur einer dieser Strafen werden Verwalter, Geschäftsführer beziehungsweise Beauftragte von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsträger beziehungsweise ihre Beauftragten belegt, die der FSMA beziehungsweise der von ihr bevollmächtigten Person wissentlich und willentlich falsche Erklärungen über die Anwendung des vorliegenden Titels abgegeben haben oder die sich geweigert haben, die in Anwendung des vorliegenden Titels oder seiner Ausführungserlasse angeforderten Informationen zu übermitteln.

Dieselben Sanktionen finden Anwendung auf Verwalter, Kommissare, die bestimmten Versicherungsmathematiker, Direktoren, Geschäftsführer beziehungsweise Beauftragte von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsträger beziehungsweise ihre Beauftragten, die den durch vorliegenden Titel oder seine Ausführungserlasse auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen sind oder die bei der Durchführung von Versorgungsregelungen beziehungsweise Versorgungsabkommen mitgewirkt haben, die gegen vorliegenden Titel oder seine Ausführungserlasse verstoßen.

Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die im vorliegenden Titel beschriebenen Straftaten, wobei der Betrag der Geldbuße nicht unter 40 Prozent der im vorliegenden Kapitel bestimmten Mindestbeträge liegen darf.

KAPITEL 7 - Verjährung Art. 52 - Klagen von einem Unternehmensleiter und/oder Versorgungsanwärter gegen einen Versorgungsträger und/oder eine Versorgungseinrichtung, die aus einer ergänzenden Altersversorgung oder ihrer Verwaltung entstehen oder damit zusammenhängen, verjähren nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Tag, nach dem der geschädigte Unternehmensleiter oder Versorgungsanwärter von dem Ereignis, das die Klage begründet, oder dem Schaden und der Identität der haftbaren Person Kenntnis erlangt hat oder nach vernünftigem Ermessen Kenntnis hätte erlangen müssen.

Klagen von einem Versorgungsempfänger gegen einen Versorgungsträger und/oder eine Versorgungseinrichtung, die aus einer ergänzenden Altersversorgung oder ihrer Verwaltung entstehen oder damit zusammenhängen, verjähren nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Tag, nach dem der Versorgungsempfänger entweder zugleich vom Bestehen der ergänzenden Altersversorgung, von seiner Eigenschaft als Versorgungsempfänger und von dem Ereignis, durch das die Leistungen einforderbar werden, oder von dem Schaden und der Identität der haftbaren Person Kenntnis erlangt hat oder nach vernünftigem Ermessen Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung läuft nicht gegen Minderjährige, Entmündigte und andere Handlungsunfähige.

Die Verjährung läuft ebenso wenig gegen Unternehmensleiter, Versorgungsanwärter oder -empfänger, denen es durch höhere Gewalt unmöglich ist, innerhalb der vorerwähnten Verjährungsfrist zu handeln.

Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels haben zwingenden Charakter.

KAPITEL 8 - Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen Art. 53 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels, Artikel 40 ausgenommen, finden keine Anwendung auf: 1. individuelle Altersversorgungszusagen, die den in Artikel 32 Absatz 1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Unternehmensleitern erteilt werden, und zwar: - in Höhe des versicherten Kapitals einer vor dem 1. Juli 2012 zur Finanzierung dieser Zusage abgeschlossenen Unternehmensleiterversicherung, - darüber hinaus in Höhe des Betrags der in Artikel 66 des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012 erwähnten internen Rückstellung, es sei denn, diese interne Rückstellung ist an eine Versorgungseinrichtung übertragen worden, 2. individuelle Altersversorgungszusagen, die den in Artikel 32 Absatz 1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Unternehmensleitern erteilt werden und vor dem 16. November 2003 bestanden, und zwar: - in Höhe des versicherten Kapitals einer vor dem 1. Juli 2012 zur Finanzierung dieser Zusage abgeschlossenen Unternehmensleiterversicherung, - darüber hinaus in Höhe des Betrags der in Artikel 66 des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012 erwähnten internen Rückstellung, es sei denn, diese interne Rückstellung ist an eine Versorgungseinrichtung übertragen worden.

Art. 54 - Die durch Artikel 52 eingeführten Verjährungsfristen laufen erst ab Inkrafttreten von Artikel 52, wenn die Klage vorher entstanden ist. Die Gesamtlaufzeit der Verjährungsfrist darf die Dauer der ursprünglichen Verjährungsfrist ab der Begebenheit, die Anlass zu der Klage gegeben hat, nicht überschreiten.

Art. 55 - Das Inkrafttreten von Artikel 52 kann nicht dazu führen, dass eine neue Verjährungsfrist für bereits verjährte Klagen einsetzt.

Art. 56 - Die Artikel 40, 41 und 42 treten am 1. Januar 2015 in Kraft und Artikel 39 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

TITEL 5 - Ausscheiden Art. 57 - Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 und das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.11 wird wie folgt ersetzt: "11. Ausscheiden: a) wenn der Versorgungsträger eine in Nr.5 Buchstabe a) erwähnte juristische Person ist: 1) entweder die Beendigung des Arbeitsvertrags aus einem anderen Grund als Tod oder Pensionierung.Die Beendigung des Arbeitsvertrags aus einem anderen Grund als Tod oder Pensionierung, gefolgt von dem Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitgeber, der unter den Anwendungsbereich derselben Versorgungsregelung wie der ehemalige Arbeitgeber fällt, gilt jedoch nicht als Ausscheiden, sofern im Falle einer Versorgungsregelung mit mehreren Versorgungsträgern eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 33/2 besteht, in der die Übernahme der Rechte und Pflichten geregelt ist, 2) oder das Ende der Zugehörigkeit aufgrund der Tatsache, dass der Arbeitnehmer die Bedingungen für den Anschluss bei einer Versorgungsregelung nicht mehr erfüllt, ohne dass dies mit der Beendigung des Arbeitsvertrags aus einem anderen Grund als Tod oder Pensionierung einhergeht, 3) oder das Ende der Zugehörigkeit aufgrund der Tatsache, dass der Arbeitgeber oder, im Falle einer Übertragung des Arbeitsvertrags, der neue Arbeitgeber nicht mehr unter den Anwendungsbereich des kollektiven Arbeitsabkommens fällt, durch das die Versorgungsregelung eingeführt worden ist, b) wenn der Versorgungsträger ein Arbeitgeber ist: 1) entweder die Beendigung des Arbeitsvertrags aus einem anderen Grund als Tod oder Pensionierung.Die Beendigung des Arbeitsvertrags aus einem anderen Grund als Tod oder Pensionierung, gefolgt von dem Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitgeber, der bei derselben Versorgungsregelung mit mehreren Versorgungsträgern wie der vorherige Arbeitgeber angeschlossen ist, gilt jedoch nicht als Ausscheiden, sofern eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 33/2 besteht, in der die Übernahme der Rechte und Pflichten geregelt ist, 2) oder das Ende der Zugehörigkeit aufgrund der Tatsache, dass der Arbeitnehmer die Bedingungen für den Anschluss bei einer Versorgungsregelung nicht mehr erfüllt, ohne dass dies mit der Beendigung des Arbeitsvertrags aus einem anderen Grund als Tod oder Pensionierung einhergeht, 3) oder die Übertragung eines Arbeitnehmers im Rahmen des Übergangs eines Unternehmens, einer Niederlassung oder eines Teils eines Unternehmens beziehungsweise einer Niederlassung an ein anderes Unternehmen beziehungsweise eine andere Niederlassung infolge einer vertraglichen Übertragung oder einer Fusion, wobei die Altersversorgungsregelung des Arbeitnehmers nicht übertragen wird,".2. Paragraph 1 wird durch eine Nr.25 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "25. Versorgungsregelung mit mehreren Versorgungsträgern: eine von mehreren Versorgungsträgern eingeführte identische Versorgungsregelung, deren Durchführung derselben beziehungsweise denselben Versorgungseinrichtungen anvertraut wird." Art. 58 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 wird Absatz 2 aufgehoben.2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - Unbeschadet der Angaben, die aufgrund anderer Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen vermerkt sein müssen, muss in der Versorgungsordnung einer Versorgungsregelung mit mehreren Versorgungsträgern neben der Tatsache, dass es sich um eine Versorgungsregelung mit mehreren Versorgungsträgern handelt, und neben den Versorgungsträgern, die diese Regelung einführen, angegeben werden, ob eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 33/2 besteht, in der die Übernahme der Rechte und Pflichten geregelt ist. Wenn keine Vereinbarung im Sinne von Artikel 33/2 besteht, in der die Übernahme der Rechte und Pflichten geregelt ist, wird in der Versorgungsordnung der Versorgungsregelung mit mehreren Versorgungsträgern auf die Konsequenzen hingewiesen, die sich in Ermangelung dieser Vereinbarung ergeben können.

Wenn eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 33/2 besteht, in der die Übernahme der Rechte und Pflichten geregelt ist, wird in der Versorgungsordnung der Versorgungsregelung mit mehreren Versorgungsträgern auf den Gegenstand dieser Vereinbarung hingewiesen, und zwar auf die Aufhebung der Auswirkungen, die aufgrund der Beendigung des Arbeitsvertrags aus einem anderen Grund als Tod oder Pensionierung für den Versorgungsanwärter entstehen, und die Modalitäten dieser Aufhebung. Eine Kopie der Vereinbarung im Sinne von Artikel 33/2, in der die Übernahme der Rechte und Pflichten geregelt ist, wird der Versorgungsordnung beigefügt." Art. 59 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "beim Ausscheiden" durch die Wörter "bei Ausscheiden" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der im vorangehenden Absatz erwähnte Ausgleich muss spätestens bei Eintreten eines der folgenden Ereignisse vorgenommen werden: in Artikel 32 erwähnte Übertragung der erdienten Rücklagen, Pensionierung oder Aufhebung der Versorgungszusage." Art. 60 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 33/1 - § 1 - Bei Ausscheiden im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 11 Buchstabe a) Ziffer 2 und Buchstabe b) Ziffer 2 wird die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 24, 29, 30, 31, 32 und 33 bis zur Beendigung des Arbeitsvertrags aus einem anderen Grund als Tod oder Pensionierung aufgeschoben.

In Abweichung vom vorangehenden Absatz kann ein Arbeitnehmer bei Ausscheiden im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 11 Buchstabe a) Ziffer 2 und Buchstabe b) Ziffer 2 die erdienten Rücklagen, gegebenenfalls erhöht bis zu den in Anwendung von Artikel 24 garantierten Beträgen, an eine Auffangstruktur übertragen, sofern der Arbeitnehmer nicht mehr über eine Deckung des Todesfallrisikos verfügt und in der Versorgungsordnung gemäß Artikel 32 § 2 eine Auffangstruktur vorgesehen ist.

Bei einer im vorangehenden Absatz erwähnten Übertragung sind in Abweichung von Absatz 1 die Artikel 24, 29 und 30 auf die Übertragung anwendbar. § 2 - In Artikel 3 § 1 Nr. 5 Buchstabe a) erwähnten Versorgungsträgern teilen Arbeitgeber das in Artikel 3 § 1 Nr. 11 Buchstabe a) Ziffer 2 erwähnte Ausscheiden spätestens dreißig Tage nach dem Ausscheiden schriftlich mit.

Versorgungsträger teilen ihrerseits Versorgungseinrichtungen das im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 11 Buchstabe a) Ziffer 2 erwähnte Ausscheiden spätestens dreißig Tage nach der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung schriftlich mit.

Versorgungseinrichtungen verfügen anschließend über eine Frist von dreißig Tagen, um Versorgungsanwärter schriftlich über das Ausscheiden, die Tatsache, ob die Deckung des Todesfallrisikos aufrechterhalten wird oder nicht, und, falls die Deckung des Todesfallrisikos nicht aufrechterhalten wird, die Konsequenzen der Nichtaufrechterhaltung der Deckung des Todesfallrisikos und ihr Recht, gemäß § 1 Absatz 2 die erdienten Rücklagen gegebenenfalls an eine Auffangstruktur zu übertragen, zu informieren.

Wenn Versorgungsanwärter in Anwendung von § 1 Absatz 2 das Recht haben, die erdienten Rücklagen an eine Auffangstruktur zu übertragen, und sie eine Frist von dreißig Tagen nach Versendung der in Absatz 3 erwähnten Mitteilung durch die Versorgungseinrichtung haben verstreichen lassen, wird davon ausgegangen, dass sie sich nicht für die Übertragung der vorerwähnten erdienten Rücklagen an die Auffangstruktur entschieden haben. § 3 - In Artikel 3 § 1 Nr. 5 Buchstabe b) erwähnte Versorgungsträger teilen Versorgungseinrichtungen das in Artikel 3 § 1 Nr. 11 Buchstabe b) Ziffer 2 erwähnte Ausscheiden spätestens dreißig Tage nach dem Ausscheiden schriftlich mit. Versorgungseinrichtungen verfügen anschließend über eine Frist von dreißig Tagen, um Versorgungsanwärter schriftlich über das Ausscheiden, die Tatsache, ob die Deckung des Todesfallrisikos aufrechterhalten wird oder nicht, und, falls die Deckung des Todesfallrisikos nicht aufrechterhalten wird, die Konsequenzen der Nichtaufrechterhaltung der Deckung des Todesfallrisikos und ihr Recht, gemäß § 1 Absatz 2 die erdienten Rücklagen gegebenenfalls an eine Auffangstruktur zu übertragen, zu informieren.

Wenn Versorgungsanwärter in Anwendung von § 1 Absatz 2 das Recht haben, die erdienten Rücklagen an eine Auffangstruktur zu übertragen, und sie eine Frist von dreißig Tagen nach Versendung der in Absatz 2 erwähnten Mitteilung durch die Versorgungseinrichtung haben verstreichen lassen, wird davon ausgegangen, dass sie sich nicht für die Übertragung der vorerwähnten erdienten Rücklagen an die Auffangstruktur entschieden haben.

Art. 61 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 33/2 - § 1 - Versorgungsträger einer Versorgungsregelung mit mehreren Versorgungsträgern können eine Vereinbarung schließen, deren Gegenstand die Aufhebung der Auswirkungen ist, die aufgrund der Beendigung aus einem anderen Grund als Tod oder Pensionierung des Arbeitsvertrags eines Versorgungsanwärters bei dem Versorgungsträger einer Versorgungsregelung mit mehreren Versorgungsträgern entstehen, der einen neuen Arbeitsvertrag mit einem Versorgungsträger abschließt, der derselben Versorgungsregelung mit mehreren Versorgungsträgern angeschlossen ist. § 2 - In der in § 1 erwähnten Vereinbarung ist die Übernahme aller Rechte und Pflichten des Versorgungsträgers, den ein Versorgungsanwärter verlässt, seitens des Versorgungsträgers, dem der betreffende Versorgungsanwärter beitritt, einschließlich der Übernahme der in Artikel 24 erwähnten Garantien, geregelt.

Die Modalitäten für diese Übernahme werden in dieser Vereinbarung festgelegt.

In § 1 erwähnte Vereinbarungen und die durch sie geregelte Übernahme aller Rechte und Pflichten sind Versorgungsanwärtern gegenüber wirksam. Versorgungsanwärter können dem Versorgungsträger gegenüber, dem sie beitreten, alle Rechte geltend machen, die sie dem Versorgungsträger gegenüber geltend machen konnten, den sie verlassen.

Der Versorgungsträger, den ein Versorgungsanwärter verlässt, bleibt jedoch im Fall eines Versäumnisses des Versorgungsträgers, dem der betreffende Versorgungsanwärter beitritt, dem Versorgungsanwärter gegenüber gesamtschuldnerisch haftbar. § 3 - Versorgungsanwärter müssen binnen dreißig Tagen nach Übernahme der Rechte und Pflichten schriftlich über diese Übernahme und ihre Auswirkungen informiert werden. In dieser Mitteilung ist insbesondere anzugeben, dass die Übernahme für die Versorgungsanwärter keinerlei Änderung ihrer Versorgungszusage mit sich bringt und die aus der Altersversorgungsregelung hervorgehenden Rechte und Pflichten in ihrer Gesamtheit von dem Versorgungsträger übernommen werden, dem sie ab dem Datum der Übernahme beitreten. Es wird ebenfalls mitgeteilt, dass der Versorgungsträger, den sie verlassen, im Falle eines Versäumnisses des Versorgungsträgers, dem sie beitreten, gesamtschuldnerisch haftbar bleibt.

In der Vereinbarung wird bestimmt, ob der Versorgungsträger, den ein Versorgungsanwärter verlässt, der Versorgungsträger, dem ein Versorgungsanwärter beitritt, oder die Versorgungseinrichtung den Versorgungsanwärtern diese Information übermittelt." TITEL 6 - Begriff Ruhestandsalter KAPITEL 1 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 Art. 62 - Artikel 42 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, das Gesetz vom 9.

Juli 2004, das Gesetz vom 27. Oktober 2006, das Gesetz vom 24. Juli 2008, das Gesetz vom 28. April 2010, den Königlichen Erlass vom 25.

März 2003 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "der Pensionierung" durch die Wörter "Erreichen des Ruhestandsalters" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch eine Nr.15 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "15. Ruhestandsalter: das im Altersversorgungsabkommen angegebene Ruhestandsalter." Art. 63 - In Artikel 44 § 1 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unbeschadet der Angaben, die aufgrund anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vermerkt sein müssen, muss im Versorgungsabkommen das Ruhestandsalter festgelegt sein." Art. 64 - In Artikel 47 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "vor der Pensionierung" durch die Wörter "vor Erreichen des Ruhestandsalters" ersetzt.

Art. 65 - In Artikel 48 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "bei ihrer Pensionierung" durch die Wörter "bei Erreichen des Ruhestandsalters" ersetzt.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit Art. 66 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 und das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "der Pensionierung" durch die Wörter "Erreichen des Ruhestandsalters" ersetzt. 2. Der Paragraph wird durch eine Nr.26 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "26. Ruhestandsalter: das Ruhestandsalter, das in der Altersversorgungsordnung beziehungsweise dem Altersversorgungsabkommen angegeben ist." Art. 67 - In Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, werden die Paragraphen 2/2 und 2/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2/2 - Unbeschadet der Angaben, die aufgrund anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vermerkt sein müssen, muss in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen das Ruhestandsalter festgelegt sein. § 2/3 - Der Text der Versorgungsordnung beziehungsweise des Versorgungsabkommens wird Versorgungsanwärtern auf einfache Anfrage übermittelt. In der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen wird bestimmt, ob der Versorgungsträger, der Arbeitgeber oder die Versorgungseinrichtung mit dieser Übermittlung beauftragt ist." Art. 68 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, werden die Wörter "der Pensionierung" durch die Wörter "Erreichen des Ruhestandsalters" ersetzt.

Art. 69 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "zum Zeitpunkt der Pensionierung" aufgehoben.2. Die Wörter "der Pensionierung" werden jeweils durch die Wörter "Erreichen des Ruhestandsalters" ersetzt. Art. 70 - In Artikel 21 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Pensionierung" durch die Wörter "Erreichen des Ruhestandsalters" ersetzt.

Art. 71 - In Artikel 22 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Pensionierung" durch die Wörter "Erreichen des Ruhestandsalters" ersetzt.

Art. 72 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "der Pensionierung" durch die Wörter "Erreichen des Ruhestandsalters" ersetzt.2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "der Pensionierung" durch die Wörter "Erreichen des Ruhestandsalters" ersetzt.3. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "der Pensionierung" durch die Wörter "Erreichen des Ruhestandsalters" ersetzt. TITEL 7 - Sonstige Abänderungsbestimmungen Art. 73 - Artikel 38 § 3duodecies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe A Absatz 1 wird das Wort "Arbeitgeber" durch die Wörter "in Artikel 3 § 1 Nr.5 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnte Versorgungsträger" ersetzt. 2. In Buchstabe A Absatz 3 Nr.1 Absatz 2 wird der Satz "Bis zum Beitragsjahr 2014 sind unter ergänzender Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung nicht die Leistungen zu verstehen, die gegebenenfalls auf Ebene des Beschäftigungszweigs aufgebaut werden, dem der Arbeitgeber für den betreffenden Arbeitnehmer angehört" gestrichen. 3. In Buchstabe A Absatz 3 Nr.2 Absatz 2 wird der Satz "Bis zum Beitragsjahr 2014 ist unter der vorerwähnten Todesfalldeckung nicht die Deckung zu verstehen, die gegebenenfalls auf Ebene des Beschäftigungszweigs gebildet wird, dem der Arbeitgeber für den betreffenden Arbeitnehmer angehört" gestrichen. 4. In Buchstabe A Absatz 5 werden die Wörter "vom Arbeitgeber" durch die Wörter "von dem in Artikel 3 § 1 Nr.5 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnten Versorgungsträger" ersetzt. 5. In Buchstabe A Absatz 5 zweiter Satz werden die Wörter "des Arbeitgebers" gestrichen.6. In Buchstabe A Absatz 5 zweiter Satz werden zwischen den Wörtern "am Betrag X," und den Wörtern "wenn dieser Anteil" die Wörter "den der Versorgungsanwärter nicht getragen hat," eingefügt.7. In Buchstabe A wird Absatz 6 gestrichen.8. In Buchstabe D Absatz 2 werden die Wörter "die Arbeitgeber und die sektoriellen Altersversorgungsträger" durch die Wörter "die in Artikel 3 § 1 Nr.5 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnten Altersversorgungsträger" ersetzt. 9. In Buchstabe D Absatz 2 werden die Wörter "des Arbeitgebers" durch die Wörter "des in Artikel 3 § 1 Nr.5 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnten Versorgungsträgers" ersetzt. 10. In Buchstabe D Absatz 2 werden die Wörter "für den 28.Februar 2013 von den Arbeitgebern und für den 28. Februar 2014 von den sektoriellen Altersversorgungsträgern" durch die Wörter "für den 28.

Februar 2013 von den Versorgungsträgern, die in Artikel 3 § 1 Nr. 5 Buchstabe b) des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnt sind, und für den 28. Februar 2014 von den Versorgungsträgern, die in Artikel 3 § 1 Nr. 5 Buchstabe a) desselben Gesetzes erwähnt sind," ersetzt. 11. In Buchstabe E wird das Wort "Arbeitgebern" durch die Wörter "in Artikel 3 § 1 Nr.5 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnten Versorgungsträgern" ersetzt. 12. Ein Buchstabe K mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Für die in Artikel 3 § 1 Nr.5 Buchstabe a) des Gesetzes vom 28.

April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnten Versorgungsträger tritt vorliegender Paragraph ab dem Beitragsjahr 2014 in Kraft." Art. 74 - Artikel 73 wird wirksam mit 1. Januar 2014.

Art. 75 - In Artikel 49 § 2 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 werden die Wörter "der Europäischen Union" durch die Wörter "des Europäischen Wirtschaftsraums" ersetzt.

Art. 76 - In Artikel 52bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, werden die Wörter "Altersversorgungsverbindlichkeiten" durch die Wörter "Verbindlichkeiten in Bezug auf die ergänzende Altersversorgung" ersetzt.

Art. 77 - In Artikel 53 § 2 Nr. 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, werden die Wörter "der Versorgungsregelung" durch die Wörter "in Bezug auf die ergänzende Altersversorgung" ersetzt.

Art. 78 - Artikel 58bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Insofern die in Absatz 1 erwähnten Informationen von Versorgungseinrichtungen und von der Durchführung der Solidaritätsregelungen betroffenen juristischen Personen gemäß den von der VoG SIGeDIS bestimmten Anweisungen für die Meldung an die durch Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27.Dezember 2006 geschaffene Datenbank in Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen übermittelt werden, gilt die in Absatz 1 erwähnte Berichterstattungspflicht als erfüllt." Art. 79 - In Artikel 61 § 2 Nr. 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "Beratenden Ausschuss für den Pensionssektor" durch die Wörter "Föderalen Beirat für Ältere" ersetzt.

Art. 80 - In Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Versorgungsträger dürfen in den letzten sechsunddreißig Monaten vor der Pensionierung, dem Einsetzen einer Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag beziehungsweise dem Einsetzen eines Zeitraums, während dessen die in Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten Zusatzentschädigungen zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit ausgezahlt werden, keine individuelle Versorgungszusage erteilen." Art. 81 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Der zweite Satz von Absatz 1 wird Absatz 2. 2. Der heutige Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt: "Solange Versorgungsanwärter Mitglied des Personals sind, verfügen sie über eine Versorgungszusage sowie gegebenenfalls eine an die Versorgungszusage gebundene Solidaritätszusage." Art. 82 - In Artikel 27 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Europäischen Union" durch die Wörter "des Europäischen Wirtschaftsraums" ersetzt.

Art. 83 - In Artikel 41bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird das Wort "Altersversorgungsverbindlichkeiten" durch das Wort "Versorgungszusagen" ersetzt.

Art. 84 - Artikel 49bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Insofern die in Absatz 1 erwähnten Informationen von Versorgungseinrichtungen und den von der Durchführung der Solidaritätszusagen betroffenen juristischen Personen gemäß den von der VoG SIGeDIS bestimmten Anweisungen für die Meldung an die durch Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27.Dezember 2006 geschaffene Datenbank in Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen übermittelt werden, gilt die in Absatz 1 erwähnte Berichterstattungspflicht als erfüllt." Art. 85 - In Artikel 53 § 2 Nr. 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "Beratenden Ausschuss für den Pensionssektor" durch die Wörter "Föderalen Beirat für Ältere" ersetzt.

TITEL 8 - Gemeinsame Bestimmungen für die Titel 3 bis 7 Art. 86 - Die formale Anpassung der bestehenden Altersversorgungsordnungen und -abkommen an die Bestimmungen der Titel 3 bis 7 muss bis zum 1. Juli 2017 abgeschlossen sein.

Art. 87 - Ab 2016 erhält jeder Bürger im Laufe des Jahres, in dem er das Alter von 45 Jahren erreicht, per Brief eine individuelle Mitteilung, die sowohl seine Ansprüche auf gesetzliche Pension als auch auf ergänzende Altersversorgung betrifft. In Bezug auf die Ansprüche auf gesetzliche Pension umfasst die Mitteilung eine Laufbahnübersicht und eine Schätzung dieser Ansprüche. In Bezug auf die Ansprüche auf ergänzende Altersversorgung sind in dieser Mitteilung die in Artikel 306/1 des Programmgesetzes (I) vom 27.

Dezember 2006 erwähnten Daten enthalten, so wie sie am 1. Januar des betreffenden Jahres verfügbar sind. In dieser individuellen Mitteilung wird angegeben, wie die Daten in Sachen gesetzliche Pension und ergänzende Altersversorgung auf elektronischem Wege eingesehen werden können.

Falls ein Bürger sich nicht für eine Übermittlung der in Absatz 1 erwähnten individuellen Mitteilung auf elektronischem Wege entschieden hat, oder er seine Daten in Bezug auf die Ansprüche auf gesetzliche Pension und/oder ergänzende Altersversorgung während des Zeitraums zwischen dem Alter von 45 und 50 Jahren nicht auf elektronischem Wege eingesehen hat, wird ihm ab 2016 die in Absatz 1 erwähnte überarbeitete individuelle Mitteilung am Ende dieses Zeitraums per Brief übermittelt. Dasselbe gilt für die Zeiträume zwischen dem Alter von 50 und 55 Jahren, zwischen dem Alter von 55 und 60 Jahren und zwischen dem Alter von 60 und 65 Jahren, wenn sich der Bürger am Ende dieser Zeiträume immer noch nicht für eine Übermittlung der in Absatz 1 erwähnten individuellen Mitteilung auf elektronischem Wege entschieden hat oder er die Daten in Bezug auf seine Ansprüche auf gesetzliche Pension und/oder ergänzende Altersversorgung immer noch nicht auf elektronischem Wege eingesehen hat.

Der König kann die Modalitäten für die Übermittlung der in vorliegendem Artikel erwähnten individuellen Mitteilung bestimmen.

TITEL 9 - Sonderbestimmung für Betriebsrevisoren Art. 88 - Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert am 30. April 2007, wird aufgehoben.

Art. 89 - Artikel 88 wird wirksam mit 1. April 2014.

TITEL 10 - Abänderung der Rechtsvorschriften über Hinterbliebenenpensionen im öffentlichen Sektor KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen Art. 90 - Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 1991, den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1998 und das Gesetz vom 3. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Bestimmung der in Absatz 1 erwähnten Mindestdauer von einem Jahr Ehe wird gegebenenfalls die Dauer des der Eheschließung unmittelbar vorangegangenen gesetzlichen Zusammenwohnens zwischen dem hinterbliebenen und dem verstorbenen Ehepartner berücksichtigt.Es wird jedoch allein die in Artikel 1476 des Zivilgesetzbuches erwähnte Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen berücksichtigt." 3. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: " § 3 - Hinterbliebene Ehepartner können keinen Anspruch gemäß dem vorliegenden Kapitel erheben, wenn sie aufgrund von Straftaten an der Person ihres Ehepartners erbunwürdig gemäß Artikel 727 § 1 Nr.1 oder Nr. 3 des Zivilgesetzbuches sind." Art. 91 - In Buch I Titel I desselben Gesetzes wird ein Kapitel IIbis mit der Überschrift "Übergangsentschädigung" eingefügt.

Art. 92 - In Kapitel IIbis, eingefügt durch Artikel 91, wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/1 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet ausschließlich Anwendung auf die hinterbliebenen Ehepartner eines ab dem 1. Januar 2015 verstorbenen Ehepartners, die zum Zeitpunkt des Todes jünger als fünfundvierzig Jahre sind.

Das in Absatz 1 vorgesehene Alter von fünfundvierzig Jahren wird angehoben auf: - fünfundvierzig Jahre und sechs Monate, wenn der Ehepartner im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2016 verstirbt, - sechsundvierzig Jahre, wenn der Ehepartner im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31.Dezember 2017 verstirbt, - sechsundvierzig Jahre und sechs Monate, wenn der Ehepartner im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2018 verstirbt, - siebenundvierzig Jahre, wenn der Ehepartner im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31.Dezember 2019 verstirbt, - siebenundvierzig Jahre und sechs Monate, wenn der Ehepartner im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2020 verstirbt, - achtundvierzig Jahre, wenn der Ehepartner im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31.Dezember 2021 verstirbt, - achtundvierzig Jahre und sechs Monate, wenn der Ehepartner im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2022 verstirbt, - neunundvierzig Jahre, wenn der Ehepartner im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31.Dezember 2023 verstirbt, - neunundvierzig Jahre und sechs Monate, wenn der Ehepartner im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2024 verstirbt, - fünfzig Jahre, wenn der Ehepartner nach dem 31. Dezember 2024 verstirbt." § 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König hinterbliebenen Ehepartnern, die das in § 1 Absatz 1 erwähnte Alter erreichen, unter den von Ihm bestimmten Bedingungen erlauben, die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels in Sachen Übergangsentschädigung geltend zu machen. § 3 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König unter den von Ihm bestimmten Bedingungen die Gewährung der Übergangsentschädigung auf gesetzlich Zusammenwohnende ausweiten, die nicht durch eine Verwandtschaft, Verschwägerung oder Adoption miteinander verbunden sind, die zu einem im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Eheverbot führt." Art. 93 - In dasselbe Kapitel IIbis wird ein Artikel 5/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/2 - Für die in Artikel 5/1 erwähnten hinterbliebenen Ehepartner wird die Auszahlung der gemäß Kapitel II bestimmten Hinterbliebenenpension ab dem Datum des Einsetzens dieser Pension bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem der Interessehabende tatsächlich eine Ruhestandspension bezieht.

Wenn Empfänger einer Hinterbliebenenpension Anspruch auf eine belgische und eine ausländische Ruhestandspension erheben können, wird für die Anwendung von Absatz 1 ausschließlich die belgische Pension berücksichtigt.

Im Falle einer Pensionierung wegen körperlicher Untauglichkeit des Empfängers einer Hinterbliebenenpension, wird diese ab dem ersten Tag des Monats nach dem in Artikel 5/3 Absatz 2 erwähnten Zeitraum ausgezahlt.

Wenn Empfänger einer Hinterbliebenenpension bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters keinen Anspruch auf eine Ruhestandspension erheben können, wird ihnen die Hinterbliebenenpension ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem dieser Empfänger das gesetzliche Ruhestandsalter erreicht, ausgezahlt." Art. 94 - In dasselbe Kapitel IIbis wird ein Artikel 5/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/3 - Hinterbliebenen Ehepartnern wird anstelle der Auszahlung der Hinterbliebenenpension eine zeitweilige Übergangsentschädigung gewährt, die dem Betrag der Hinterbliebenenpension entspricht.

Die Übergangsentschädigung wird hinterbliebenen Ehepartnern ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem ihr Ehepartner verstorben ist, für eine Dauer von zwölf Monaten gewährt. Wenn jedoch zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder wenn binnen dreihundert Tagen nach dem Tod ein Kind geboren wird, wird die Entschädigung für eine Dauer von vierundzwanzig Monaten gewährt." Art. 95 - In dasselbe Kapitel IIbis wird ein Artikel 5/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/4 - § 1 - Die Wiederverheiratung des Empfängers einer Übergangsentschädigung führt zur Aussetzung der Auszahlung dieser Entschädigung vom ersten Tag des Monats nach dem Monat der Wiederverheiratung bis zum ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Ehepartner oder Ex-Ehepartner, mit dem der hinterbliebene Ehepartner eine neue Ehe geschlossen hat, verstorben ist. § 2 - Aufgrund aufeinanderfolgender Eheschließungen: - darf der hinterbliebene Ehepartner nur je eine einzige Übergangsentschädigung beziehen, und zwar die höchste, - ist die Kumulierung einer Hinterbliebenenpension und einer Übergangsentschädigung nicht erlaubt. In diesem Fall wird allein der höchste Vorteil ausgezahlt.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen: - werden Pensionen und Entschädigungen berücksichtigt, die im Rahmen einer der in Artikel 38 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen erwähnten Pensionsregelungen gewährt werden, - gelten Pensionen oder Entschädigungen, die sich aus verschiedenen Tätigkeiten eines selben Ehepartners ergeben, einschließlich der als Lohnempfänger oder Selbständiger ausgeübten Tätigkeiten, als eine einzige Pension oder Entschädigung." Art. 96 - In dasselbe Kapitel IIbis wird ein Artikel 5/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/5 - § 1 - Nicht anwendbar auf die Übergangsentschädigung sind: - die Artikel 4 § 3, 8 und 14, - Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors, - die Bestimmungen von Titel 8 Kapitel 1 des Programmgesetzes vom 28.

Juni 2013. § 2 - Die Artikel 118 bis 133 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen finden Anwendung auf die Übergangsentschädigung." Art. 97 - Im selben Gesetz wird Artikel 6 Absatz 3 durch folgende Bestimmung ersetzt: "Geschiedene Ehepartner können keinen Anspruch gemäß dem vorliegenden Kapitel erheben, wenn sie aufgrund von Straftaten an der Person ihres Ex-Ehepartners erbunwürdig gemäß Artikel 727 § 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des Zivilgesetzbuches sind." Art. 98 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 6/1 - Wenn die Person, die den Anspruch eröffnet, ab dem 1.

Januar 2015 verstirbt und der geschiedene Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes jünger als fünfundvierzig Jahre ist, wird die Hinterbliebenenpension des geschiedenen Ehepartners vom Datum des Einsetzens dieser Pension bis zum Datum des Einsetzens der Ruhestandspension ausgesetzt.

Dasselbe gilt für den geschiedenen Ehepartner, wenn es zum Zeitpunkt des Todes einen hinterbliebenen Ehepartner unter fünfundvierzig Jahren gibt.

Das Alter von fünfundvierzig Jahren wird gemäß den in Artikel 5/1 festgelegten Modalitäten auf fünfzig Jahre angehoben.

Geschiedenen Ehepartnern kann keine Hinterbliebenenpension ausgezahlt werden, solange sie das Alter von fünfundvierzig Jahren nicht erreicht haben, es sei denn, sie erbringen den Nachweis, dass sie zu mindestens 66 Prozent bleibend arbeitsunfähig sind oder ein Kind zu Lasten haben.

Der König bestimmt die Modalitäten zur Anerkennung der bleibenden Arbeitsunfähigkeit und den Begriff des Kindes zu Lasten im Sinne des vorliegenden Absatzes.

Wenn Empfänger einer Hinterbliebenenpension Anspruch auf eine belgische und eine ausländische Ruhestandspension erheben können, wird für die Anwendung von Absatz 1 ausschließlich die belgische Pension berücksichtigt." Art. 99 - In Artikel 22 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Pensionen, die Rechtsnachfolgern" durch die Wörter "Pensionen oder Entschädigungen, die Rechtsnachfolgern" ersetzt.

KAPITEL 2 - Inkrafttreten - Übergangsbestimmung Art. 100 - Vorliegender Titel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Art. 101 - § 1 - In Abweichung von Artikel 100 wird Artikel 90 Nr. 1 wirksam mit 1. Januar 2000 und findet ausschließlich Anwendung auf Todesfälle ab diesem Datum. § 2 - Wenn der Tod vor dem 1. April 2011 eingetreten ist, hängt die Anwendung der durch Artikel 90 Nr. 1 angebrachten Abänderungen von der Einreichung eines Antrags ab, der als am Sterbedatum eingereicht gilt. § 3 - Die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 darf nicht zu einer Kürzung oder Streichung einer bereits gewährten Hinterbliebenenpension führen, ungeachtet des Berechtigten, der diese bezieht, und dies gegebenenfalls unter Vorbehalt der in § 4 vorgesehenen Bestimmungen. § 4 - Wenn in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 15.

Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen einem Kind, das als Vater und Mutter den verstorbenen Bediensteten und den hinterbliebenen Ehepartner hat, eine Waisenpension gewährt worden ist, darf dieser hinterbliebene Ehepartner keinen Anspruch auf die Auszahlung seiner Hinterbliebenenpension erheben, solange der Anspruch auf Waisenpension besteht. Ab dem ersten Tag des Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes: - kann jedoch die Pension als hinterbliebener Ehepartner ausgezahlt werden, - wird jedoch die Auszahlung der Waisenpension eingestellt.

TITEL 11 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung Art. 102 - Artikel 32 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "eine Subvention, die 50 %" durch die Wörter "eine Subvention, die 55 %" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "auf 60 %" durch die Wörter "auf 65 %" ersetzt.3. In § 3 werden die Wörter "auf 65 % erhöht" durch die Wörter "auf 70 % erhöht" ersetzt.4. In § 5 werden die Wörter "von 50 % beziehungsweise 60 %" durch die Wörter "von 55 % beziehungsweise 65 %" ersetzt. Art. 103 - In Artikel 33 desselben Gesetzes werden die Wörter "70 % des Betrags" durch die Wörter "75 % des Betrags" ersetzt.

Art. 104 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels treten am 1. Juli 2014 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen A. DE CROO Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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