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Loi du 15 mai 2014
publié le 28 janvier 2016

Loi modifiant la loi du 15 juin 2006 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services et la loi du 13 août 2011 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services dans les domaines de la défense et de la sécurité. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2016000022
pub.
28/01/2016
prom.
15/05/2014
ELI
eli/loi/2014/05/15/2016000022/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


15 MAI 2014. - Loi modifiant la loi du 15 juin 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/06/2006 pub. 05/02/2008 numac 2008000051 source service public federal interieur Loi relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services. - Traduction allemande fermer relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services et la loi du 13 août 2011 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services dans les domaines de la défense et de la sécurité. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2014 modifiant la loi du 15 juin 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/06/2006 pub. 05/02/2008 numac 2008000051 source service public federal interieur Loi relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services. - Traduction allemande fermer relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services et la loi du 13 août 2011 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services dans les domaines de la défense et de la sécurité (Moniteur belge du 28 mai 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 15. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15.Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Es dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG und der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen.

Art. 2 - In Artikel 17 § 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, abgeändert durch das Gesetz vom 5. August 2011, werden die Wörter "Vorliegendes Gesetz gilt nicht für" durch die Wörter "Nicht unter die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, mit Ausnahme von Artikel 41/1, fallen" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. August 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Vorliegendes Gesetz gilt nicht für" durch die Wörter "Nicht unter die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, mit Ausnahme von Artikel 41/1, fallen" ersetzt.2. [Abänderung des französischen Textes] Art.4 - In Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. August 2011, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1/1 - Außer aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses ist ein Bewerber oder Bieter in gleich welchem Stadium des Vergabeverfahrens vom Auftragszugang auszuschließen, wenn nachgewiesen wurde, dass er als Arbeitgeber Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt hat, wie im Gesetz vom 11. Februar 2013 zur Festlegung von Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, erwähnt.

Diese Bestimmung gilt auf die gleiche Weise gegenüber einem Unternehmen, das der Bewerber oder Bieter in Anspruch nimmt, wenn die Kapazitäten dieses Unternehmens für die Auswahl des Bewerbers beziehungsweise Bieters entscheidend ist.

Der Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Aufträgen gilt für die Dauer von bis zu fünf Jahren.

Der König kann Ausnahmen für kleine Aufträge unter dem von Ihm festgelegten Wert bestimmen, eine Höchstdauer, für die der Ausschlussgrund gilt, auferlegen, und diesbezüglich einzuhaltende Modalitäten festlegen. Der Ausschlussgrund darf auf keinen Fall länger als fünf Jahre gelten." Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 41/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 41/1 - § 1 - Der in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte öffentliche Auftraggeber und die in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend vom erstgenannten öffentlichen Auftraggeber finanziert wird, deren Leitung der Aufsicht dieses öffentlichen Auftraggebers unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesem öffentlichen Auftraggeber ernannt worden sind, beschaffen hinsichtlich der vom König festzulegenden Waren, Dienstleistungen und Gebäude nur Waren, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Beschaffung eines Gebäudes" ebenfalls Miete und Erwerb dinglicher Rechte an einem Gebäude. Öffentliche Auftraggeber, auf die Absatz 1 nicht anwendbar ist, ziehen hinsichtlich der vom König festzulegenden Waren, Dienstleistungen und Gebäude nur die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Gebäuden mit hoher Energieeffizienz in Betracht.

Als Bedingung für die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Gebäuden mit hoher Energieeffizienz gilt, dass sie mit Kostenwirksamkeit, wirtschaftlicher Durchführbarkeit, Nachhaltigkeit im weiteren Sinne und technischer Eignung vereinbar sind und ausreichender Wettbewerb vorhanden ist.

Alle öffentlichen Auftraggeber prüfen bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen die Möglichkeit, langfristige Energieleistungsverträge zu schließen, die langfristige Energieeinsparungen erbringen. § 2 - Der König legt die Modalitäten für die Anwendung von § 1 fest.

Zu diesem Zweck legt Er insbesondere Mindestanforderungen an die Energieeffizienz für die von Ihm zu bestimmenden Waren, Dienstleistungen und Gebäude fest.

Darüber hinaus kann der König die Geltendmachung der in § 1 Absatz 4 erwähnten Gründe zur Rechtfertigung der Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Gebäuden ohne hohe Energieeffizienz einer Begründungspflicht unterwerfen." Art. 6 - Artikel 55 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. August 2011, wird wie folgt ersetzt: "Die Artikel 5 bis 11, 15, 17, 18 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 2, 19, 20, mit Ausnahme von § 1/1, 21, 22, 24, 25, 28 bis 30, 32 Absatz 1 bis 3, 5 und 6, 33, 35 bis 41, 42 und 43 finden ebenfalls Anwendung auf die in vorliegendem Titel erwähnten öffentlichen Aufträge." Art. 7 - Artikel 18 des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "mit Ausnahme von § 3 und Artikel 45" durch die Wörter "mit Ausnahme von § 3 und der Artikel 40/1 und 45" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "mit Ausnahme von Artikel 45" durch die Wörter "mit Ausnahme der Artikel 40/1 und 45" ersetzt. Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 40/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 40/1 - § 1 - Der in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte öffentliche Auftraggeber und die in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend vom erstgenannten öffentlichen Auftraggeber finanziert wird, deren Leitung der Aufsicht dieses öffentlichen Auftraggebers unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesem öffentlichen Auftraggeber ernannt worden sind, beschaffen hinsichtlich der vom König festzulegenden Waren, Dienstleistungen und Gebäude nur Waren, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Beschaffung eines Gebäudes" ebenfalls Miete und Erwerb dinglicher Rechte an einem Gebäude.

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht: 1. wenn ihre Anwendung im Gegensatz zu Art und Hauptziel der Streitkräfte steht, 2.für Aufträge über die Lieferung von Militärausrüstung wie in den Artikeln 3 Nr. 16 und 15 Nr. 1 erwähnt.

Andere öffentliche Auftraggeber, auf die Absatz 1 nicht anwendbar ist, ziehen hinsichtlich der vom König festzulegenden Waren, Dienstleistungen und Gebäude nur die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Gebäuden mit hoher Energieeffizienz in Betracht.

Als Bedingung für die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Gebäuden mit hoher Energieeffizienz gilt, dass sie mit Kostenwirksamkeit, wirtschaftlicher Durchführbarkeit, Nachhaltigkeit im weiteren Sinne und technischer Eignung vereinbar sind und ausreichender Wettbewerb vorhanden ist.

Alle öffentlichen Auftraggeber prüfen bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen die Möglichkeit, langfristige Energieleistungsverträge zu schließen, die langfristige Energieeinsparungen erbringen. § 2 - Der König legt die Modalitäten für die Anwendung von § 1 fest.

Zu diesem Zweck legt Er insbesondere Mindestanforderungen an die Energieeffizienz für die von Ihm zu bestimmenden Waren, Dienstleistungen und Gebäude fest.

Darüber hinaus kann der König die Geltendmachung der in § 1 Absatz 3 Nr. 1 und § 1 Absatz 5 erwähnten Gründe zur Rechtfertigung der Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Gebäuden ohne hohe Energieeffizienz einer Begründungspflicht unterwerfen." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung P. DE CREM Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Der Staatssekretär für Energie M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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