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Loi du 15 mai 2014
publié le 18 février 2016

Loi portant modification de la loi du 15 avril 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire, en ce qui concerne le financement de l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2016000089
pub.
18/02/2016
prom.
15/05/2014
ELI
eli/loi/2014/05/15/2016000089/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


15 MAI 2014. - Loi portant modification de la loi du 15 avril 1994Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/04/1994 pub. 14/10/2011 numac 2011000621 source service public federal interieur Loi relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire, en ce qui concerne le financement de l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2014 portant modification de la loi du 15 avril 1994Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/04/1994 pub. 14/10/2011 numac 2011000621 source service public federal interieur Loi relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire, en ce qui concerne le financement de l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire (Moniteur belge du 18 juillet 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 15. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15.April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle in Bezug auf die Finanzierung der Föderalagentur für Nuklearkontrolle PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2014, wird die Liste der Begriffsbestimmungen wie folgt ergänzt: "- Leistungsreaktor: für die Stromerzeugung entwickelter Kernreaktor, der in Anwendung der Vorschriften in Sachen Schutz gegen ionisierende Strahlungen als Einrichtung der Klasse I genehmigt ist oder wurde und für den noch keine Abbaugenehmigung ausgestellt worden ist." Art. 3 - Artikel 30bis/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 2 werden zwischen den Wörtern "Die in § 1" und dem Wort "erwähnten" die Wörter "und in Artikel 30bis/2" eingefügt. 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Zur vollständigen oder teilweisen Deckung der aus dem Noteinsatzplan für nukleare Risiken hervorgehenden Verwaltungs-, Funktions-, Studien- und Investitionskosten wird zugunsten des Staates eine jährliche Abgabe zu Lasten der Betreiber von Leistungsreaktoren festgelegt, deren Betrag wie folgt festgelegt wird:

Beschreibung des genehmigten Betriebs, der genehmigten oder registrierten Tätigkeit oder der zugelassenen Personen oder Dienste

Jahr 2014

Jahr 2015

Jahr 2016

REAKTOREN

Kernreaktoren für die Stromerzeugung

3.896.693,20

-

-

Leistungsreaktor Doel 1

-

290.378,20

296.185,76

Leistungsreaktor Doel 2

-

290.378,20

296.185,76

Leistungsreaktor Doel 3

-

674.643,12

688.135,98

Leistungsreaktor Doel 4

-

696.773,56

710.709,03

Leistungsreaktor Tihange 1

-

645.135,86

658.038,58

Leistungsreaktor Tihange 2

-

675.984,36

689.504,04

Leistungsreaktor Tihange 3

-

701.333,77

715.360,44


Die Beträge werden alle drei Jahre bewertet.

Diese Abgabe zugunsten des Staates wird dem Fonds für Risiken von Nuklearunfällen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres zugeführt." Art. 4 - Artikel 30bis/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 30bis/2 - Die Beträge der jährlichen Abgaben, die zugunsten der Agentur und zu Lasten der Inhaber von Genehmigungen und Zulassungen und der registrierten Personen erhoben werden, werden wie folgt festgelegt:

Beschreibung des genehmigten Betriebs, der genehmigten oder registrierten Tätigkeit oder der zugelassenen Personen oder Dienste

Jahr 2013

Jahr 2014

Jahr 2015

Ab dem Veranlagungsjahr 2016 anwendbarer Betrag

REAKTOREN

Kernreaktoren für die Stromerzeugung, pro Megawatt installierter Leistung

3.109

3.172

-

-

Leistungsreaktor Doel 1

-

-

1.636.934

1.669.673

Leistungsreaktor Doel 2

-

-

1.636.934

1.669.673

Leistungsreaktor Doel 3

-

-

3.273.868

3.339.346

Leistungsreaktor Doel 4

-

-

3.273.868

3.339.346

Leistungsreaktor Tihange 1

-

-

3.273.868

3.339.346

Leistungsreaktor Tihange 2

-

-

3.273.868

3.339.346

Leistungsreaktor Tihange 3

-

-

3.273.868

3.339.346

Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von höchstens fünf Megawatt

6.072

6.193

6.471

6.600

Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von über fünf Megawatt

31.094

31.716

33.139

33.801

Abbau von Kernreaktoren für die Stromerzeugung

364.304

371.590

388.256

396.022

Abbau von Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von über fünf Megawatt

15.547

15.858

16.569

16.901

Abbau von Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von höchstens fünf Megawatt

3.036

3.097

3.236

3.301

BETRIEBE DER KLASSE I

Betriebe der Klasse I, mit Ausnahme der Kernreaktoren für die Stromerzeugung und für Forschungszwecke

31.094

31.716

33.139

33.801

Abbau von Betrieben der Klasse I, mit Ausnahme der Kernreaktoren für die Stromerzeugung und für Forschungszwecke

15.547

15.858

16.569

16.901

BETRIEBE DER KLASSE II

Betriebe der Klasse II, in denen radioaktive Stoffe aus bestrahlten spaltbaren Stoffen erzeugt werden und wo diese zum Verkauf verpackt werden

11.361

11.588

12.108

12.350

Abbau von Betrieben der Klasse II, in denen radioaktive Stoffe aus bestrahlten spaltbaren Stoffen erzeugt werden und wo diese zum Verkauf verpackt werden

5.680

5.794

6.054

6.175

Betriebe der Klasse II, in denen sich ein oder mehrere zu Forschungszwecken oder zur Erzeugung von Radionukliden verwendete Teilchenbeschleuniger (mit Ausnahme von Elektronenmikroskopen) befinden, sowie Betriebe, in denen diese Teilchenbeschleuniger hergestellt und/oder getestet werden

5.680

5.794

6.054

6.175

Betriebe der Klasse II mit einem oder mehreren Teilchenbeschleunigern für die direkte Behandlung von Patienten

1.818

1.855

1.938

1.977

Andere Betriebe der Klasse II mit einem oder mehreren Teilchenbeschleunigern

5.680

5.794

6.054

6.175

Abbau von Betrieben der Klasse II mit einem oder mehreren Teilchenbeschleunigern

2.840

2.897

3.027

3.087

Betriebe der Klasse II, in denen sich Bestrahlungsanlagen mit einer Strahlenquelle, die eine Aktivität von 100 TBq oder mehr aufweist, befinden, mit Ausnahme der Bestrahlungseinheiten für die Behandlung von Patienten und mit Ausnahme der Strahlenquellen, die unter allen Umständen in der Abschirmung bleiben

5.680

5.794

6.054

6.175

Betriebe der Klasse II, in denen radioaktive Stoffe in industriellen Mengen zum Verkauf verpackt werden

5.680

5.794

6.054

6.175

Betriebe der Klasse II mit Ausnahme der in vorliegender Tabelle erwähnten Betriebe

1.818

1.855

1.938

1.977

BETRIEBE DER KLASSE III

Betriebe der Klasse III mit einem oder mehreren Röntgenapparaten

107

109

114

116

Betriebe der Klasse III, mit Ausnahme der Betriebe mit einem oder mehreren Röntgenapparaten

214

218

228

232

MOBILE ANLAGEN

Fahrzeuge und Wasserfahrzeuge mit Atomantrieb

36.363

37.090

38.754

39.529

Mobile Anlagen und zeitweilige oder gelegentliche Tätigkeiten, mit Ausnahme der ausschließlich im Rahmen der Human- oder Veterinärmedizin benutzten mobilen Röntgenapparate, mit einer nominalen Spitzenspannung von höchstens 200 kV

227

232

242

247

Ausschließlich im Rahmen der Human- oder Veterinärmedizin benutzte mobile Röntgenapparate, mit einer nominalen Spitzenspannung von höchstens 200 kV

227

232

242

247

TÄTIGKEITEN

Berufstätigkeiten, bei denen natürliche Strahlenquellen eingesetzt werden und die von der Nuklearkontrollbehörde zugelassen sind

727

742

775

791

Registrierte Importeure, die radioaktive Stoffe ausschließlich für den Eigengebrauch einführen

545

556

581

593

Registrierte Importeure, die radioaktive Stoffe für den weiteren Vertrieb einführen

1.091

1.113

1.163

1.186

Transporteure von radioaktiven Stoffen, Inhaber einer oder mehrerer allgemeiner Transportgenehmigungen (mit Ausnahme der spezifischen Beförderung von abgebauten Blitzableitern)

2.182

2.225

2.325

2.371

Transporteure von radioaktiven Stoffen, für jede besondere Transportgenehmigung

1.455

1.484

1.551

1.582

Inhaber einer Genehmigung für die Vermarktung von radioaktiven Produkten für die In-vivo-Verwendung oder zur Therapie in der Human- oder Veterinärmedizin

3.636

3.709

3.875

3.953

Inhaber einer Genehmigung für die Vermarktung von radioaktiven Produkten für die In-vitro-Verwendung in der Human- oder Veterinärmedizin

1.212

1.236

1.291

1.317


Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3 Nr. 1, der mit 1. April 2012 wirksam wird, und von Artikel 3 Nr. 2, der am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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