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Loi du 16 août 2016
publié le 26 janvier 2017

Loi modifiant les lois sur le Conseil d'Etat, coordonnées le 12 janvier 1973, en vue de la publication des avis de la section de législation. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2017010145
pub.
26/01/2017
prom.
16/08/2016
ELI
eli/loi/2016/08/16/2017010145/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


16 AOUT 2016. - Loi modifiant les lois sur le Conseil d'Etat, coordonnées le 12 janvier 1973, en vue de la publication des avis de la section de législation. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande la loi du 16 août 2016 modifiant les lois sur le Conseil d'Etat, coordonnées le 12 janvier 1973, en vue de la publication des avis de la section de législation (Moniteur belge du 14 septembre 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 16. AUGUST 2016 - Gesetz zur Abänderung der am 12.Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat im Hinblick auf die Veröffentlichung der Gutachten der Gesetzgebungsabteilung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In die am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/1 - Der Staatsrat gewährleistet unverzüglich die Veröffentlichung der Gutachten, die er abgibt und die im vorliegenden Titel angegeben sind, über ein für die Öffentlichkeit zugängliches elektronisches Informationsnetz.

Er fügt alle Texte bei, auf die sich diese Gutachten beziehen." Art. 3 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 5/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/2 - In Abweichung von Artikel 5/1 erfolgt die Veröffentlichung, wenn sich das Gutachten auf einen Vorentwurf eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz bezieht, erst bei Einbringung des daraus hervorgehenden Entwurfs.

Bezieht sich das Gutachten auf Abänderungsanträge zu einem Entwurf oder Vorschlag, erfolgt die Veröffentlichung erst bei dessen Einbringung oder, falls das Gutachten nach der Einbringung beantragt worden ist, bei Abgabe des Gutachtens an die Versammlung, die es beantragt hat.

Bezieht sich das Gutachten auf einen Erlassentwurf oder einen Entwurf eines Erlasses zur Verbindlicherklärung eines kollektiven Arbeitsabkommens, erfolgt die Veröffentlichung erst bei Veröffentlichung dieses Erlasses im Belgischen Staatsblatt." Art. 4 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 5/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/3 - § 1 - Gutachten, die sich auf nicht eingebrachte Vorentwürfe von Gesetzen, Abänderungsanträge zu diesen Vorentwürfen und nicht im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Entwürfe föderaler Erlasse beziehen, sowie der Wortlaut dieser Vorentwürfe, Abänderungsanträge und Erlassentwürfe werden nach Auflösung der Abgeordnetenkammer veröffentlicht. § 2 - Gutachten, die sich auf Vorentwürfe von nicht eingebrachten Dekreten oder Ordonnanzen, Abänderungsanträge zu diesen Vorentwürfen und nicht im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Entwürfe von Erlassen einer Gemeinschaft oder Region beziehen, sowie der Wortlaut dieser Vorentwürfe, Abänderungsanträge und Erlassentwürfe werden erst nach Zustimmung der betreffenden Gemeinschaft oder Region veröffentlicht." Art. 5 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 5/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/4 - Der König legt nach gemeinsamer Stellungnahme des Ersten Präsidenten und des Generalauditors des Staatsrates durch Erlass die konkreten Modalitäten für die Entwicklung und Einrichtung des in Artikel 5/1 erwähnten elektronischen Informationsnetzes fest. Wenn binnen sechs Monaten nach dem im vorliegenden Artikel erwähnten Antrag auf Stellungnahme keine Stellungnahme abgegeben worden ist, kann der König den Erlass erlassen, ohne die betreffende Stellungnahme eingeholt zu haben." Art. 6 - Vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vom Staatsrat abgegebene Gutachten werden spätestens am 1. Januar 2019 gemäß den Modalitäten veröffentlicht, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden.

Art. 7 - Mit Ausnahme von Artikel 5, der zehn Tage nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, tritt vorliegendes Gesetz an einem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2017 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Hyères, den 16. August 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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