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Loi du 16 décembre 2015
publié le 11 avril 2016

Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture et d'environnement. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2016000224
pub.
11/04/2016
prom.
16/12/2015
ELI
eli/loi/2015/12/16/2016000224/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


16 DECEMBRE 2015. - Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture et d'environnement. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 3, 6 à 30, 33 et 34 de la loi du 16 décembre 2015 portant dispositions diverses en matière d'agriculture et d'environnement (Moniteur belge du 21 décembre 2015, erratum Moniteur belge du 2 mars 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 16. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Landwirtschaft und Umwelt PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Art. 2 - Artikel 9 des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008 und 15. Dezember 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König wird ermächtigt, die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen, bestätigt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, und die Anlage zu diesem Erlass abzuändern, zu ergänzen, zu ersetzen oder aufzuheben." Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Art. 3 - In das Gesetz vom 17. März 1993 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7/1 - Streitfälle in Bezug auf Zahlungen an den Fonds fallen ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte Erster Instanz von Brüssel." (...) Abschnitt 4 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 6. Januar 2015 über die Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt werden Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 6. Januar 2015 über die Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt werden, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 bestätigt.

Abschnitt 5 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 6. Januar 2015 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 über die Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, in denen Rinder gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt werden Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 6. Januar 2015 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 über die Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, in denen Rinder gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt werden, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 bestätigt.

Abschnitt 6 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 4. August 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge.

Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 4. August 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge wird bestätigt.

Abschnitt 7 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur Einrichtung der Tierärztekammer Art. 9 - Artikel 23 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur Einrichtung der Tierärztekammer, ersetzt durch das Gesetz vom 19. März 2014, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Nichtzahlung des Beitrags kann gegebenenfalls zur Anwendung einer der in Artikel 14 vorgesehenen Disziplinarstrafen führen." Abschnitt 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer Art. 10 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.Produkten: bewegliche Sachgüter, einschließlich Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen, Bioziden, Pflanzenschutzmitteln und Biokraftstoffen, jedoch mit Ausnahme von Abfällen,". 2. Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: "7.gefährlichen Stoffen: gefährliche Stoffe, wie in Anhang I Teil 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definiert,". 3. Nummer 7bis wird wie folgt ersetzt: "7.gefährlichen Gemischen: gefährliche Gemische, wie in Anhang I Teil 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definiert,". 4. In Nr.20 wird der Satz "Der König kann den Begriff Pflanzenschutzmittel gemäß den diesbezüglichen Richtlinien und Verordnungen der Institutionen der Europäischen Union näher präzisieren." aufgehoben.

Art. 11 - In den Artikeln 3, 5, 13, 14ter, 14quinquies, 14undecies, 15, 16, 18 und 19bis desselben Gesetzes wird das Wort "Gemeinschaft" jedes Mal durch das Wort "Union" ersetzt.

Art. 12 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nr.6 werden die Wörter "des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" durch die Wörter "des Artikels I.8 Nr. 13 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. 2. In § 1 Nr.10 werden die Wörter "des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" durch die Wörter "des Artikels VI.9 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. 3. In § 3 werden die Wörter "5 des Gesetzes vom 9.Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste" durch die Wörter "IX.5 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIbis mit folgender Überschrift eingefügt: "Kapitel IIIbis - Sonderbestimmungen über fluorierte Treibhausgase".

Art. 14 - In Kapitel IIIbis, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7bis - In den in den Artikeln 11 Absatz 3 und 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 bestimmten Fällen kann der für Umwelt zuständige Minister bei der Europäischen Kommission einen mit Gründen versehenen Antrag einreichen, damit eine Ausnahme gemäß den in diesen Artikeln vorgesehenen Bedingungen bewilligt wird." Art. 15 - In Artikel 9 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, werden zwischen dem Wort "Konservierung" und den Wörtern "und Benutzung" die Wörter ", Durchführung von Prüfungen und Analysen" eingefügt. Art. 16 - In Artikel 16 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, werden zwischen dem Wort "Rücknahme" und den Wörtern ", die Rückgabe" die Wörter "vom Markt" eingefügt. Art. 17 - In Artikel 16bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, werden zwischen den Wörtern "Kosten für" und dem Wort "Analyse" die Wörter "Probenentnahme, Prüfung, Bewertung," eingefügt.

Art. 18 - Artikel 17 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. wer gegen die durch oder in Anwendung der Artikel 5, 7, 8 und 9 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Vorschriften verstößt, wenn sie auf Erzeugnisse oder auf gefährliche Stoffe oder Gemische anwendbar sind, mit Ausnahme von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 11,". 2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.2 wird aufgehoben. 3. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.9 wird wie folgt ersetzt: "9. wer gegen Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11, Artikel 14 Absatz 1, 2 und 3, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 17 und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 verstößt,". 4. Paragraph 2 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. wer gegen die durch oder in Anwendung der Artikel 5, 7, 8 und 9 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Vorschriften verstößt, wenn sie auf Stoffe oder Gemische, die nicht unter § 1 Absatz 1 Nr. 1 fallen, anwendbar sind, oder wer gegen die durch oder in Anwendung von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 11 und von Artikel 20 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Vorschriften verstößt,". 5. In § 2 wird Nr.3 aufgehoben. 6. Paragraph 2 Nr.5 wird wie folgt ersetzt: "5. wer gegen Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 4 oder Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verstößt,". 7. Paragraph 2 Nr.7 wird wie folgt ersetzt: "7. wer gegen die Artikel 12 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 verstößt,". 8. In § 2bis erster Satz werden zwischen den Wörtern "Wer gegen Artikel 20bis" und den Wörtern "oder Artikel 57" die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" eingefügt.9. In § 2bis zweiter Satz werden zwischen den Wörtern "Ausführungserlasse zu Artikel 20bis" und den Wörtern "oder Artikel 57" die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" eingefügt. Art. 19 - [Abänderung des französischen Textes].

Art. 20 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird § 7 wie folgt ersetzt: " § 7 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die in § 4 erwähnte Geldbuße innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, nicht nach, wird die Akte an den Prokurator des Königs weitergeleitet. Ab Empfang der Akte verfügt der Prokurator des Königs über eine dreimonatige Frist, um zu entscheiden, ob strafrechtlich verfolgt werden soll oder nicht und um dem vom König bestimmten Beamten seine Entscheidung zu notifizieren. Eine Strafverfolgung schließt die Anwendung einer administrativen Geldbuße aus, selbst wenn die Strafverfolgung zu einem Freispruch führt.

Falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu notifizieren, kann der Beamte die Zahlung der Geldbuße vor dem zuständigen Gericht fordern. Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des vierten Teils, Buch II und Buch III, kommen zur Anwendung." Art. 21 - Anlage I zum selben Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift "Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, für die die in Anwendung der Artikel 17 und 18 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Sanktionen Anwendung haben" wird wie folgt ersetzt: "Verordnungen der Europäischen Union, für die die in Anwendung der Artikel 17 und 18 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Sanktionen Anwendung haben".2. Die Wörter "Verordnung (EG) Nr.842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase" werden durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006" ersetzt.

Art. 22 - Anlage VII zum selben Gesetz, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.April 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.Königlicher Erlass vom 8. Mai 2014 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten,". b) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "6.Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006,". c) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: "11.Königlicher Erlass vom 17. März 2013 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten,".

Abschnitt 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur Art. 23 - Im Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur wird Artikel 5, ersetzt durch das Gesetz vom 12. Juli 2012, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Verfahren und die Bedingungen fest, um Genehmigungen für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung zeitweilig oder definitiv zu gewähren, auszusetzen oder zu entziehen, gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten." Art. 24 - Artikel 44 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und einer Geldbuße von 26 bis zu 50.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer gegen Folgendes verstößt: 1. die in Ausführung von Artikel 5 § 2 ergangenen Bestimmungen in Sachen Ein-, Aus- und Durchfuhr von nicht einheimischen Pflanzenarten sowie von nicht einheimischen Tierarten und deren Überresten, einschließlich der Bestimmungen in Bezug auf invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, 2.die in Ausführung von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten ergangenen Bestimmungen in Bezug auf die Erstellung einer nationalen Liste invasiver gebietsfremder Arten von Bedeutung für Belgien, einschließlich der auf diese Arten anwendbaren Beschränkungen, sofern diese Bestimmungen eine Ein-, Aus- oder Durchfuhr betreffen, 3. Artikel 7.1 Buchstabe a) und d), Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 15, Artikel 31 und Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, sofern sie eine Ein-, Aus- oder Durchfuhr betreffen, oder 4. einen Beschluss der Europäischen Kommission, der sich auf die Ausführung der in Nr.3 erwähnten Bestimmungen bezieht, sofern er eine Ein-, Aus- oder Durchfuhr betrifft." Art. 25 - In Artikel 44bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juli 2012, wird § 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Verstöße gegen die in Artikel 44 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Bestimmungen sind entweder Gegenstand einer Strafverfolgung oder einer administrativen Geldbuße." Art. 26 - In Artikel 45bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird § 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Unbeschadet des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, sind die in Artikel 47 erwähnten Bediensteten zuständig für die Auferlegung einer administrativen Beschlagnahme der Exemplare nicht einheimischer Tier- oder Pflanzenarten, die Gegenstand eines Verstoßes gegen die in Artikel 44 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Bestimmungen sind." Art. 27 - Artikel 47 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 12. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere ermitteln die zu diesem Zweck vom König bestellten statutarischen oder Vertragspersonalmitglieder des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt Verstöße gegen die in Artikel 44 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Bestimmungen und stellen diese Verstöße fest." Art. 28 - Abschnitt 9 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Abschnitt 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979 Art. 29 - Artikel 5bis des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Bei Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der zu seiner Ausführung ergangenen Erlasse oder der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und gegen die von der Kommission angenommenen Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung kann der zu diesem Zweck vom König innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bestimmte Beamte eine administrative Geldbuße festlegen, nachdem er dem Betreffenden die Möglichkeit gegeben hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen: 1. falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der in Artikel 7 § 4 festgelegten Frist zu notifizieren, 2.auf Ersuchen des Prokurators des Königs, falls dieser auf eine Strafverfolgung verzichtet, im Fall von Verstößen, die von den in Artikel 7 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bediensteten festgestellt worden sind." b) Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: "Zudem gehen folgende Kosten zu Lasten des Zuwiderhandelnden: 1.Unterbringungs- und Tierarztkosten nach der in Artikel 6 § 2 beschriebenen Beschlagnahme bis zum Datum der endgültigen Zuweisung, 2. Kosten, die in Ausführung der in Artikel 6 § 3 beschriebenen administrativen Maßnahmen entstehen, 3.Kosten, die in Ausführung von Artikel 6 § 4 entstehen, 4. Kosten, die in Ausführung der in Artikel 7 beschriebenen Ermittlungen entstehen. Diese Kosten können zusammen mit der administrativen Geldbuße eingefordert werden.

Versäumt der Betreffende, binnen der festgelegten Frist die Geldbuße zu zahlen und/oder die entstandenen Kosten zu erstatten, kann der Beamte den Betrag vor dem zuständigen Gericht zurückfordern. Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des vierten Teils, Buch II und Buch III, kommen zur Anwendung." Art. 30 - Artikel 7 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden Verstöße gegen das vorliegende Gesetz, seine Ausführungserlasse und die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und gegen die zur Durchführung dieser Verordnung von der Kommission angenommenen Bestimmungen ermittelt und festgestellt von: 1. den Zollbediensteten, 2.den Mitgliedern der föderalen und der lokalen Polizei, 3. den statutarischen CITES-Inspektoren und vertraglich angestellten CITES-Inspektoren des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 4.anderen Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, die vom König bestimmt werden, 5. den statutarischen und Vertragspersonalmitgliedern der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der Ausführung der Kontrollen beauftragt sind, sofern diese Kontrollen an den in Artikel 4 § 3 Nr.2 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Stätten ausgeführt werden und die Volksgesundheit, Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit zum Ziel haben.

Die vorerwähnten Personen, die den durch das Dekret vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid nicht geleistet haben, leisten diesen vor dem Friedensrichter. § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen haben bei der Ausführung ihrer Funktion freien Zugang zu Fabriken, Geschäften, Depots, Büros, Transportmitteln, Unternehmens- und Zuchtgebäuden, Kulturen, Versteigerungshallen, Märkten, Fischmarkthallen, Kühlanlagen, Lagern, Bahnhöfen und Freilufthaltungen.

Durchsuchungen in Wohnräumen dürfen jederzeit mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Bewohners beziehungsweise zwischen 5 Uhr morgens und 9 Uhr abends und nur mit Erlaubnis des Richters am Polizeigericht durchgeführt werden. Diese Erlaubnis ist auch für Durchsuchungen in nicht öffentlich zugänglichen Räumen außerhalb dieser Uhrzeiten erforderlich.

Alle Personen, unter anderem Halter, Züchter, Kaufleute und Organisatoren von Veranstaltungen, ergreifen Maßnahmen zur Erleichterung der Kontrolle, insbesondere das Einfangen von Exemplaren in einem Käfig oder einer Voliere.

Die in § 1 erwähnten Personen können sich alle Auskünfte und Unterlagen erteilen beziehungsweise vorlegen lassen, die für die Ausführung ihrer Funktion notwendig sind, und alle zweckdienlichen Feststellungen machen, unter anderem durch die Anhörung des Betreffenden und jede andere zweckdienliche Anhörung. Dies kann gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Sachverständigen geschehen, die aus einer vom König erstellten Liste ausgewählt werden.

Die in § 1 erwähnten Personen sind befugt, Proben zu entnehmen und diese in einem zugelassenen Labor untersuchen zu lassen, um Folgendes zu bestimmen: 1. die Identität des Exemplars, 2.ob ein in Gefangenschaft gehaltenes Exemplar tatsächlich aus einer Nachzucht stammt. § 3 - Wenn ein Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse oder gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und gegen die zur Durchführung dieser Verordnung von der Kommission angenommenen Bestimmungen von den in § 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Personen festgestellt wird, kann ein Verwarnungsprotokoll erstellt werden.

Dieses wird dem Zuwiderhandelnden zugeschickt, wobei er aufgefordert wird, dem Verstoß ein Ende zu setzen.

Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach Feststellung des Verstoßes in Form einer Kopie des Protokolls zur Feststellung des Verstoßes notifiziert.

In der Verwarnung wird Folgendes vermerkt: a) der zur Last gelegte Sachverhalt und die Bestimmung(en), gegen die verstoßen wird, b) die Frist zur Behebung der Missstände, c) dass, sollte der Verwarnung keine Folge geleistet werden, ein Protokoll zur Feststellung des Verstoßes erstellt wird. § 4 - Wenn ein Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse oder gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und gegen die zur Durchführung dieser Verordnung von der Kommission angenommenen Bestimmungen von den in § 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Personen festgestellt wird, kann ein Protokoll zur Feststellung des Verstoßes und/oder ein Beschlagnahmeprotokoll erstellt werden. Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Kopie des Protokolls wird den Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach Feststellung des Verstoßes zugeschickt.

Das Protokoll wird binnen einem Monat dem Prokurator des Königs und eine Kopie davon dem in Anwendung von Artikel 5bis bestimmten Beamten übermittelt.

Der Prokurator des Königs entscheidet, ob eine Strafverfolgung stattfinden soll oder nicht. Eine Strafverfolgung schließt die Anwendung einer administrativen Geldbuße aus, selbst wenn die Strafverfolgung zu einem Freispruch führt.

Der Prokurator des Königs verfügt über eine dreimonatige Frist ab Empfang des Protokolls, um dem in Anwendung von Artikel 5bis bestimmten Beamten seine Entscheidung zu notifizieren." KAPITEL 3 - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (...) Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Art. 33 - In Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette wird das Wort "Oktober" durch das Wort "September" ersetzt.

Art. 34 - In Artikel 11 § 3 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "die Höhe der Abgaben" und den Wörtern "aufgrund gesammelter Indizien" die Wörter "und der Vergütungen" eingefügt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Die Ministerin der Volksgesundheit Frau M. DE BLOCK Der Minister der Landwirtschaft W. BORSUS Die Ministerin der Umwelt Frau M. C. MARGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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