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Loi du 17 juillet 2013
publié le 05 décembre 2013

Loi relative à la protection contre le faux monnayage et au maintien de la qualité de la circulation fiduciaire. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000770
pub.
05/12/2013
prom.
17/07/2013
ELI
eli/loi/2013/07/17/2013000770/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 JUILLET 2013. - Loi relative à la protection contre le faux monnayage et au maintien de la qualité de la circulation fiduciaire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 juillet 2013 relative à la protection contre le faux monnayage et au maintien de la qualité de la circulation fiduciaire (Moniteur belge du 3 septembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 17. JULI 2013 - Gesetz zum Schutz gegen Geldfälschung und Erhalt der Qualität des Bargeldumlaufs ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz bezieht sich auf Euro-Banknoten und -Münzen. Es gewährleistet die Ausführung und Einhaltung folgender Vorschriften der Europäischen Union: 1. des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr.1338/2001 des Rates vom 28.

Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen, 2. des Beschlusses (EZB/2010/14) der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten, 3. der Verordnung (EU) Nr.1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen. § 2 - Der König ist befugt, die in vorhergehendem Paragraphen erwähnten Verweise auf die Vorschriften der Europäischen Union zu aktualisieren, falls diese Vorschriften ersetzt oder ergänzt werden.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. "Institut" und "Instituten": ein Institut oder die Institute, die in den Anwendungsbereich der in Artikel 2 erwähnten Vorschriften der Europäischen Union fallen, 2."falschen Banknoten" und "falschen Münzen": Banknoten und Münzen, die auf Euro lauten oder den Anschein von Euro-Banknoten oder -Münzen haben und die betrügerisch ge- oder verfälscht wurden, 3. "vermutlich neutralisierten Banknoten": Euro-Banknoten, bei denen ausreichende Gründe zu der Annahme vorliegen, dass sie infolge der Auslösung eines in Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vom 7.April 2003 zur Regelung bestimmter Uberwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge erwähnten Neutralisierungssystems unbrauchbar gemacht worden sind.

Art. 4 - Auf Vorschlag der Belgischen Nationalbank, was Banknoten betrifft, und der Königlichen Belgischen Münze, was Münzen betrifft, bestimmt der König zusätzliche Regeln, die die Institute im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der in Artikel 2 erwähnten Vorschriften der Europäischen Union einhalten müssen.

Art. 5 - Die Institute sind verpflichtet, alle vermutlich neutralisierten Banknoten, die sie erhalten haben, aus dem Verkehr zu ziehen und sie unverzüglich der Belgischen Nationalbank zu übermitteln.

Wenn vermutlich neutralisierte Banknoten in einem Banknotenautomaten oder bei einer Transaktion mit einem Institut entdeckt werden, stellen die Institute sicher, dass diese Noten nicht erstattet werden beziehungsweise dass das Konto der Person, die diese Noten vorlegt, nicht kreditiert wird. Die Institute stellen ebenfalls sicher, dass die Identität der vorlegenden Person oder des Inhabers des Empfängerkontos festgehalten wird.

Vermutlich neutralisierte Banknoten, die der Belgischen Nationalbank übermittelt werden, werden nur gemäß dem Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten erstattet.

Art. 6 - Die Belgische Nationalbank, was Banknoten betrifft, und die Königliche Belgische Münze, was Münzen betrifft, können prüfen, ob die Institute die in Artikel 2 erwähnten Vorschriften der Europäischen Union und die in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Regeln einhalten. Die Institute erlauben es der Belgischen Nationalbank und der Königlichen Belgischen Münze: 1. bei den Instituten angekündigte oder unangekündigte Untersuchungen, Prüfungen und Expertisen - vor Ort oder nicht vor Ort - durchzuführen, 2.Maschinen zu testen, gegebenenfalls mit Hilfe eines oder mehrerer Angestellten, Agenten oder Vertreter des Herstellers oder Verkäufers der Maschinen, 3. Verfahren, die für Betrieb und Kontrolle der Banknoten- und Münzenbearbeitungsgeräte, Behandlung der überprüften Banknoten und Münzen und manuelle Prüfungen der Echtheit und Umlauffähigkeit gelten, zu verifizieren, 4.Dokumente, Dateien und Aufzeichnungen vor Ort einzusehen und eine Kopie davon zu machen, 5. Zugang zu Datenverarbeitungssystemen zu haben. Was die Verpflichtung zur Ubermittlung falscher Banknoten und falscher Münzen betrifft, kann der Dienst der föderalen Polizei, der die Aufgaben der in Artikel 12 des Genfer Abkommens vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei erwähnten nationalen Zentralstelle wahrnimmt, darum ersuchen oder ersucht werden, sich an den in vorhergehendem Absatz erwähnten Kontrollen zu beteiligen.

Bei diesen Kontrollen gewähren die Institute ihre volle Mitwirkung.

Art. 7 - Wenn ein Institut die in Artikel 2 erwähnten Vorschriften der Europäischen Union oder die in den Artikeln 4 oder 5 erwähnten Regeln nicht einhält, können die Belgische Nationalbank, was Banknoten betrifft, beziehungsweise die Königliche Belgische Münze, was Münzen betrifft, dem Minister der Finanzen vorschlagen, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen.

Können die mitgeteilten Taten ebenfalls einen strafrechtlichen Verstoß darstellen, so setzt der Minister der Finanzen den Prokurator des Königs davon in Kenntnis. Der Prokurator des Königs verfügt über eine Frist von dreißig Tagen, um zu entscheiden, ob auf der Grundlage der mitgeteilten Taten eine Strafverfolgung eingeleitet wird. Er setzt den Minister der Finanzen unverzüglich von dieser Entscheidung in Kenntnis. Wenn der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet oder seine Entscheidung innerhalb der festgelegten Frist nicht mitteilt, kann der Minister der Finanzen dem betreffenden Institut, nachdem er dieses Institut angehört oder zumindest ordnungsgemäß vorgeladen hat, eine administrative Geldbuße auferlegen.

Was die Ubermittlung falscher Banknoten und falscher Münzen betrifft, handeln die Belgische Nationalbank beziehungsweise die Königliche Belgische Münze gegebenenfalls auf der Grundlage der Informationen, die von dem in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Dienst der föderalen Polizei mitgeteilt werden.

Art. 8 - Der Betrag der in Artikel 7 erwähnten Geldbuße darf weder 250 EUR unterschreiten noch 50.000 EUR überschreiten.

Die Geldbuße wird von der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen.

Art. 9 - Der Minister der Finanzen teilt der Behörde, die die Aufsicht über das Institut ausübt, dem Sanktionen auferlegt werden, diese Sanktionen mit.

Der Minister der Finanzen teilt dem Minister des Innern die Sanktionen in Bezug auf die Ubermittlung der vermutlich neutralisierten Banknoten mit.

Art. 10 - § 1 - Wenn in Bezug auf Banknoten festgestellt wird, dass ein Institut die in Artikel 2 erwähnten Vorschriften der Europäischen Union oder die in den Artikeln 4 oder 5 erwähnten Regeln nicht einhält, verpflichtet die Belgische Nationalbank dieses Institut, nachdem sie es angehört oder zumindest ordnungsgemäß vorgeladen hat, innerhalb der von ihr festgelegten Frist Korrekturmaßnahmen durchzuführen. Die Belgische Nationalbank kann in jedem Fall einem Institut oder bestimmten Niederlassungen, Büros oder Zweigstellen dieses Instituts verbieten, erhaltene Banknoten oder bestimmte Stückelungen solcher Banknoten wieder in Umlauf zu bringen, solange die vorerwähnten Bestimmungen nicht eingehalten werden.

In vorhergehendem Absatz erwähnte Beschlüsse der Belgischen Nationalbank werden für das Institut ab dem Datum ihrer Notifizierung per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein wirksam. § 2 - Wenn in Bezug auf Münzen festgestellt wird, dass ein Institut die in Artikel 2 erwähnten Vorschriften der Europäischen Union oder die in Artikel 4 erwähnten Regeln nicht einhält, verpflichtet der Minister der Finanzen auf Vorschlag der Königlichen Belgischen Münze dieses Institut, nachdem er es angehört oder zumindest ordnungsgemäß vorgeladen hat, innerhalb der von ihm festgelegten Frist Korrekturmaßnahmen durchzuführen. Der Minister der Finanzen kann in jedem Fall einem Institut oder bestimmten Niederlassungen, Büros oder Zweigstellen dieses Instituts verbieten, erhaltene Münzen oder bestimmte Stückelungen solcher Münzen wieder in Umlauf zu bringen, solange die vorerwähnten Bestimmungen nicht eingehalten werden.

In vorhergehendem Absatz erwähnte Beschlüsse des Ministers der Finanzen werden für das Institut ab dem Datum ihrer Notifizierung per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein wirksam.

Art. 11 - Das Gesetz vom 12. Mai 2004 über den Schutz gegen die Falschmünzerei, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird aufgehoben.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 2013 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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