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Loi du 17 juillet 2013
publié le 29 septembre 2014

Loi portant insertion du Livre III "Liberté d'établissement, de prestation de service et obligations générales des entreprises", dans le Code de droit économique et portant insertion des définitions propres au livre III et des dispositions d'application de la loi propres au livre III, dans les livres I et XV du Code de droit économique. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2014000736
pub.
29/09/2014
prom.
17/07/2013
ELI
eli/loi/2013/07/17/2014000736/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 JUILLET 2013. - Loi portant insertion du Livre III "Liberté d'établissement, de prestation de service et obligations générales des entreprises", dans le Code de droit économique et portant insertion des définitions propres au livre III et des dispositions d'application de la loi propres au livre III, dans les livres I et XV du Code de droit économique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 juillet 2013 portant insertion du Livre III "Liberté d'établissement, de prestation de service et obligations générales des entreprises", dans le Code de droit économique et portant insertion des définitions propres au livre III et des dispositions d'application de la loi propres au livre III, dans les livres I et XV du Code de droit économique (Moniteur belge du 14 août 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 17. JULI 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch III "Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und allgemeine Verpflichtungen der Unternehmen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch III eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch III eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I und Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Buch III Art. I.2 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch III: 1. Zentrale Datenbank der Unternehmen: beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie geschaffenes Register, das mit den in Artikel III.15 erwähnten Aufgaben beauftragt ist, 2. zuständige Behörde: Stelle oder Behörde, die eine Kontroll- oder Regulierungsfunktion für Dienstleistungstätigkeiten innehat, insbesondere Verwaltungsbehörden, einschließlich der als Verwaltungsbehörden fungierenden Gerichte, der Berufsverbände oder sonstigen Berufsorganisationen, die im Rahmen ihrer Rechtsautonomie die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit kollektiv regeln, 3.Dienstleistungserbringer: natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, und in einem Mitgliedstaat ansässige juristische Personen im Sinne des Artikels 54 AEUV, die eine Dienstleistung anbieten oder erbringen, 4. Zulassungsregelung: Verfahren, das einen Dienstleistungserbringer oder -empfänger verpflichtet, bei einer zuständigen Behörde eine förmliche oder stillschweigende Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit zu erwirken, 5.Dienstleistungen: durch Artikel 57 AEUV erfasste selbständige Tätigkeiten, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, 6. Niederlassung: die tatsächliche Ausübung einer durch Artikel 49 AEUV erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird, 7.Dienstleistungsempfänger: natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen oder die in den Genuss von Rechten aus gemeinschaftlichen Rechtsakten kommen, oder in einem Mitgliedstaat ansässige juristische Personen im Sinne des Artikels 54 AEUV, die für berufliche oder andere Zwecke eine Dienstleistung in Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmen möchten, 8. reglementierter Beruf: berufliche Tätigkeit oder Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist;eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen, 9. Handwerksbetrieb: Betrieb, der von einer Privatperson gegründet worden ist, die über eine Niederlassungseinheit in Belgien verfügt und die dort gewöhnlich aufgrund eines Dienstleistungsvertrags hauptsächlich materielle Leistungen erbringt, mit denen keine oder nur gelegentlich Warenlieferungen verbunden sind, und die somit als "Handwerker" gilt, 10.Handelsbetrieb: Personen, die über eine Niederlassungseinheit in Belgien verfügen und dort Handelsgeschäfte betreiben wie im Handelsgesetzbuch beschrieben und die somit als "Kaufleute" gelten, 11. privatrechtliches Nichthandelsunternehmen: in Artikel III.16 § 1 Nr. 1, 3, 4 oder 5 erwähntes privatrechtliches Unternehmen, das über eine Niederlassungseinheit in Belgien verfügt, das jedoch nicht als Handels- oder Handwerksbetrieb gilt, 12. Anforderungen: Auflagen, Verbote, Bedingungen oder Beschränkungen, die in den Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen festgelegt sind oder sich aus der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Regeln von Berufsverbänden oder den kollektiven Regeln, die von Berufsvereinigungen oder sonstigen Berufsorganisationen in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden, ergeben, 13.Unternehmensschalter: Einrichtung, die in Ausführung von Buch III Titel 2 Kapitel 3 zugelassen ist und mit Aufträgen des öffentlichen Dienstes oder allgemeinen Interesses, die in vorliegendem Titel 2 erwähnt werden, beauftragt ist, 14. Handelsregister: in der Zentralen Datenbank der Unternehmen enthaltenes Verzeichnis, in dem die Daten der in der Zentralen Datenbank der Unternehmen registrierten Handels- und Handwerksbetriebe enthalten sind, 15.Register der juristischen Personen: in der Zentralen Datenbank der Unternehmen enthaltenes Verzeichnis, in dem die Daten der in der Zentralen Datenbank der Unternehmen registrierten juristischen Personen enthalten sind, 16. Niederlassungseinheit: Standort, der geografisch anhand einer Adresse identifiziert werden kann und wo oder von wo aus mindestens eine Tätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird. Art. I.3 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch III Titel 1: 1. zwingende Gründe des Allgemeininteresses: Gründe, wie insbesondere öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Sicherheit des Staates, Volksgesundheit, Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherheit, Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, Redlichkeit der Handelsgeschäfte, Betrugsbekämpfung, Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt, Wohlbefinden der Tiere, geistiges Eigentum, Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes, Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik, 2.Berufshaftpflichtversicherung: Versicherung, die ein Dienstleistungserbringer in Bezug auf seine potenzielle Haftung gegenüber Dienstleistungsempfängern und gegebenenfalls Dritten, die sich aus der Erbringung der Dienstleistung ergibt, abgeschlossen hat, 3. Arbeitsrecht: Gesetzes-, Verordnungs- und Vertragsbestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, einschließlich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und der damit verbundenen organisatorischen Strukturen, der Kontroll- und Strafmaßnahmen, die sich darauf beziehen, und der Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, wie das Recht über kollektive Arbeitsabkommen zu verhandeln und solche Abkommen abzuschließen und anzuwenden und das Recht zu streiken und Gewerkschaftsaktionen durchzuführen, 4.Niederlassungsmitgliedstaat: Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Dienstleistungserbringer ansässig ist, 5. Sozialsicherheitsrecht: Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen und sektorielle Bestimmungen über die Erhebung von Beiträgen und die Organisation und Gewährung von Sozialleistungen, auf die die Sozialversicherten einen Anspruch haben und die dazu dienen, berufliche oder nichtberufliche Einkünfte zu gewähren, zu ersetzen oder zu ergänzen, um die Sozialversicherten vor den Folgen von sozialen Risiken zu schützen, die durch die Vorschriften über Versicherungspflicht für Lohnempfänger und Selbständige, Gesundheitspflege und Entschädigungen, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Pensionen, Familienleistungen, Arbeitslosigkeit, Jahresurlaub und Beihilfen für Personen mit Behinderung gedeckt werden, 6.föderaler Koordinator: natürliche Person, die beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft bestimmt ist, um im Rahmen der in den Artikeln XV.35 bis XV.48 vorgesehenen Verwaltungszusammenarbeit die Kontaktstelle zwischen der Europäischen Kommission und den in Artikel I.2 Nr. 2 erwähnten zuständigen Behörden zu sein.

Art. I.4 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch III Titel 2: 1. Unternehmen: Körperschaften, die sich aufgrund von Artikel III.16 in die Zentrale Datenbank der Unternehmen eintragen lassen müssen, 2. Dienst: öffentlicher Dienst, Einrichtung, natürliche Person oder juristische Person, dem/der in Ausführung von Buch III Titel 2 Aufträge des öffentlichen Dienstes oder allgemeinen Interesses anvertraut sind, 3.Verwaltungsdienst: Dienst innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, der mit der Verwaltung der Zentralen Datenbank der Unternehmen beauftragt ist, 4. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört. Art. I.5 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch III Titel 3 Kapitel 2: 1. Unternehmen: a) natürliche Personen, die Kaufleute sind, b) Handelsgesellschaften und Handelsgesellschaften kraft Rechtsform, mit Ausnahme der in Artikel 2 des Gesetzes vom 22.Mai 1993 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates erwähnten öffentlichen administrativen Einrichtungen, und europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, c) öffentliche Einrichtungen, die einen satzungsmäßigen Auftrag kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art erfüllen, d) nicht in den Buchstaben b) und c) erwähnte Einrichtungen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art ausüben, auf die die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels pro Einrichtungskategorie durch Königlichen Erlass für anwendbar erklärt werden. Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Belgien haben, in Absatz 1 Buchstabe b), c) und d) erwähnte Unternehmen nach ausländischem Recht und europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, die ihren Sitz im Ausland haben, unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels nur für ihre in Belgien errichteten Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen. Die Gesamtheit ihrer Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen in Belgien gilt als ein Unternehmen. Bücher, Konten und Buchungsbelege dieser Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen sind in Belgien aufzubewahren.

In Erlassen, die die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels auf die in Absatz 1 Buchstabe d) erwähnten Unternehmen für anwendbar erklären, werden die Verpflichtungen, die für die betreffenden Unternehmen aus den Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung von Buch III Titel 3 hervorgehen, den Anforderungen angepasst, die sich aus ihrer besonderen Tätigkeitsart und ihrer Rechtsform ergeben." Art. 3 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 12 - Begriffsbestimmungen Buch XV Art. I.20 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XV: 1. personenbezogene Daten: Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person gemäß der in Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehenen Begriffsbestimmung, 2. für die Verarbeitung Verantwortlicher: natürliche oder juristische Person, nichtrechtsfähige Vereinigung oder öffentliche Verwaltung, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, 3.Verarbeitung: mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgänge oder Vorgangsreihen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie Erhebung, Speicherung, Organisation, Aufbewahrung, Anpassung oder Veränderung, Auslesung, Abfragung, Benutzung, Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder andere Formen der Bereitstellung, Kombination oder Verknüpfung und Sperrung, Löschung oder Vernichtung von personenbezogenen Daten, 4. föderaler Koordinator: natürliche Person, die beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft bestimmt ist, um im Rahmen der in den Artikeln XV.35 bis XV.48 vorgesehenen Verwaltungszusammenarbeit die Kontaktstelle zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen belgischen Behörden zu sein, 5. Vorwarnungskoordinator: auf föderaler Ebene bestimmte natürliche Person beziehungsweise Personen, die damit beauftragt sind, die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über schwerwiegende und präzise Handlungen oder Umstände im Zusammenhang mit einer Dienstleistungstätigkeit, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen können, zu unterrichten." Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch III mit folgendem Wortlaut eingefügt: "BUCH III - NIEDERLASSUNGS- UND DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT UND ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DER UNTERNEHMEN TITEL 1 - Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Art. III.1 - § 1 - Vorliegender Titel setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt teilweise um. § 2 - Unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinschaften und Regionen gilt vorliegender Titel für Dienstleistungen, mit Ausnahme von: 1. nicht-wirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse einschließlich der sozialen Dienstleistungen, die nicht in Nr.11 erwähnt sind, 2. Finanzdienstleistungen, 3.Dienstleistungen und Netzen der elektronischen Kommunikation und zugehörigen Einrichtungen und Diensten in den Bereichen, die im Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation geregelt sind, 4. Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendiensten, die in den Anwendungsbereich von Titel VI AEUV fallen, 5.Tätigkeiten der durch Beschluss der Behörde bestellten Notare, 6. Tätigkeiten der durch Beschluss der Behörde bestellten Gerichtsvollzieher, 7.Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen, 8. Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie organisiert sind und finanziert werden und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt, 9.Gewinnspielen mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien, Glücksspielen in Spielkasinos und Wetten, 10. Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 51 AEUV mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, 11.sozialen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die direkt oder indirekt vom Föderalstaat erbracht werden, unbeschadet der Möglichkeit, diese sozialen Dienstleistungen als nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse wie in Nr. 1 erwähnt oder als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu betrachten, 12. privaten Sicherheitsdiensten. § 2 [sic] - Vorliegender Titel ist nicht anwendbar auf: 1. den Bereich der Besteuerung, 2.das Arbeitsrecht, 3. das Sozialsicherheitsrecht. § 3 - Widersprechen Bestimmungen des vorliegenden Titels Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dienen und die spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Bereichen oder bestimmten Berufen regeln, so haben letztere Bestimmungen Vorrang.

Dies gilt insbesondere für: 1. das Gesetz vom 5.März 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Führung von Sozialdokumenten durch Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Belgien entsenden, 2. das Gesetz vom 30.März 1995 über die elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste und über die Ausübung von Rundfunk- und Fernsehtätigkeiten im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt, soweit es die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit umsetzt, 3. das Gesetz vom 12.Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen. § 4 - Vorliegender Titel betrifft nicht die Regeln des internationalen Privatrechts, insbesondere die Regeln des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts, einschließlich der Bestimmungen, die sicherstellen, dass Verbraucher durch die im Verbraucherrecht ihres Mitgliedstaats niedergelegten Verbraucherschutzregeln geschützt sind. § 5 - Vorliegender Titel und insbesondere seine Bestimmungen über die Kontrolle der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten werden umgesetzt und angewandt unbeschadet der Vorschriften, die in der Richtlinie 95/46/EG, der Richtlinie 2002/58/EG und dem Gesetz vom 8.

Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen sind, und der Vorschriften, die in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten im Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und im Gesetz vom 24. August 2005 zur Umsetzung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation vorgesehen sind.

KAPITEL 2 - Niederlassungsfreiheit Abschnitt 1 - Zulassungsregelungen Art. III.2 - Ist für die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit eine Zulassung erforderlich, so muss diese Zulassung folgende Bedingungen erfüllen: 1. Die Zulassungsregelungen sind für den betreffenden Dienstleistungserbringer nicht diskriminierend.2. Die Zulassungsregelungen sind durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt.3. Das angestrebte Ziel kann nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden, insbesondere weil eine nachträgliche Kontrolle zu spät erfolgen würde, um wirksam zu sein. Absatz 1 gilt nicht für Zulassungsregelungen, die direkt oder indirekt durch das Gemeinschaftsrecht geregelt sind, wie unter anderem die Zulassungsregelungen, bei denen der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen geknüpft ist, und Sonderbestimmungen, die vorschreiben, dass eine bestimmte Tätigkeit einem bestimmten Beruf vorbehalten ist.

Art. III.3 - Gemäß Artikel III.2 eingeführte Zulassungsregelungen müssen auf Kriterien beruhen, die eine willkürliche Ausübung der Ermessensbefugnis der zuständigen Behörden verhindern.

Diese Kriterien müssen: 1. nicht diskriminierend sein, 2.durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, 3. in Bezug auf diesen Grund des Allgemeininteresses verhältnismäßig sein, 4.klar und unzweideutig sein, 5. objektiv sein, 6.im Voraus bekannt gemacht werden, 7. transparent und zugänglich sein. Art. III.4 - Zulassungsverfahren und -formalitäten müssen leicht zugänglich sein und eventuelle dem Antragsteller mit dem Antrag entstehende Kosten müssen vertretbar und zu den Kosten der Zulassungsverfahren verhältnismäßig sein.

Art. III.5 - Die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung für eine neue Niederlassung dürfen nicht zu einer doppelten Anwendung von gleichwertigen oder aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen führen, denen der Dienstleistungserbringer bereits in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat unterworfen ist. Der föderale Koordinator und der Dienstleistungserbringer unterstützen die zuständige Behörde durch Übermittlung der im Hinblick auf diese Anforderungen notwendigen Informationen.

Art. III.6 - Wenn ein Dienstleistungserbringer sich in Belgien niederlässt, darf keine Berufshaftpflichtversicherung oder Sicherheit von ihm verlangt werden, sofern er bereits durch eine gleichwertige oder aufgrund ihrer Zweckbestimmung und der vorgesehenen Deckung in Bezug auf das versicherte Risiko, die Versicherungssumme oder eine Höchstgrenze der Sicherheit und möglicher Ausnahmen von der Deckung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er bereits ansässig ist, abgedeckt ist.

Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, so wird eine zusätzliche Sicherheit verlangt, um nicht gedeckte Risiken abzusichern.

Wird von einem in Belgien ansässigen Dienstleistungserbringer eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere Sicherheit verlangt, so werden Bescheinigungen über den Versicherungsschutz, die von Kreditinstituten und Versicherern ausgestellt werden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, als Beweismittel zugelassen.

Art. III.7 - Eine in Artikel III.2 erwähnte Zulassung ermöglicht dem Dienstleistungserbringer die Aufnahme oder die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit im gesamten belgischen Hoheitsgebiet, einschließlich der Einrichtung von Agenturen, Tochtergesellschaften, Geschäftsstellen oder Zweigniederlassungen.

Absatz 1 gilt nicht: 1. wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine Zulassung für jede einzelne Betriebsstätte oder eine Beschränkung der Zulassung auf einen bestimmten Teil des nationalen Hoheitsgebiets rechtfertigen, 2.für Zulassungen, die von Regional-, Gemeinschafts-, Provinzial- oder Gemeindebehörden ausgestellt werden.

Art. III.8 - Für jeden Zulassungsantrag wird binnen zehn Werktagen eine Empfangsbestätigung übermittelt.

Die Empfangsbestätigung enthält folgende Angaben: 1. Datum, an dem der Antrag eingegangen ist, 2.Frist, innerhalb deren die Entscheidung getroffen werden muss, 3. verfügbare Rechtsbehelfe, zuständige Instanzen, die darüber erkennen, und zu beachtende Formalitäten und Fristen, 4.gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Zulassung als erteilt gilt, wenn der Antrag nicht binnen der vorgesehenen Frist beantwortet wird.

Im Falle eines unvollständigen Antrags wird der Antragsteller binnen zehn Werktagen darüber informiert, dass Unterlagen nachzureichen sind, über welche Frist er verfügt, um dies zu tun, und welche Auswirkungen dies auf die in Absatz 2 erwähnte Frist hat.

Wird ein Antrag wegen Nichtbeachtung der erforderlichen Verfahren oder Formalitäten abgelehnt, so wird der Antragsteller so schnell wie möglich von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt.

Art. III.9 - Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung, nachdem eine angemessene Prüfung ergeben hat, dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Ist in den Vorschriften keine Frist vorgesehen, innerhalb deren die Entscheidung über den Zulassungsantrag getroffen werden muss, so muss diese Entscheidung spätestens dreißig Werktage nach dem Datum der Empfangsbestätigung oder, wenn die Akte unvollständig ist, nach dem Datum, an dem der Antragsteller die erforderlichen zusätzlichen Unterlagen nachgereicht hat, getroffen werden.

Die Frist darf einmal für eine begrenzte Dauer verlängert werden, wenn dies durch die Komplexität der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung und deren Ende sind dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.

Wird der Antrag nicht binnen der durch das Gesetz oder die Verordnung vorgesehenen Frist beantwortet, so gilt die Zulassung unbeschadet besonderer gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher Regelungen, die durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, als erteilt.

Art. III.10 - § 1 - Die dem Dienstleistungserbringer erteilte Zulassung ist unbefristet, es sei denn: 1. die Zulassung wird automatisch verlängert, 2.die Zulassung hängt lediglich von der fortbestehenden Erfüllung der Anforderungen ab, 3. die Zahl der verfügbaren Zulassungen ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses begrenzt, 4.eine Befristung ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt. § 2 - Paragraph 1 lässt die Möglichkeit unberührt, Zulassungen zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung nicht mehr erfüllt sind. § 3 - Paragraph 1 betrifft nicht die Höchstfrist, innerhalb deren der Dienstleistungserbringer nach Erteilung der Zulassung seine Tätigkeit tatsächlich aufnehmen muss.

Art. III.11 - Ist die Zahl der für eine bestimmte Dienstleistungstätigkeit verfügbaren Zulassungen aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt, so wird ein neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl der Bewerber angewendet, wobei insbesondere die Eröffnung, der Ablauf und der Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt gemacht werden.

In den in Absatz 1 erwähnten Fällen wird die Zulassung für einen angemessenen befristeten Zeitraum gewährt und darf weder automatisch verlängert werden noch dem Dienstleistungserbringer, dessen Zulassung gerade abgelaufen ist, oder Personen, die in besonderer Beziehung zu diesem Dienstleistungserbringer stehen, irgendeine andere Begünstigung gewähren.

Bei den Regeln für das Auswahlverfahren können Überlegungen im Hinblick auf die Volksgesundheit, sozialpolitische Ziele, die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder Selbständigen, den Schutz der Umwelt, die Erhaltung des kulturellen Erbes und jeden anderen zwingenden Grund des Allgemeininteresses berücksichtigt werden.

Abschnitt 2 - Sonstige Anforderungen Art. III.12 - § 1 - Die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in Belgien darf nicht von einer der folgenden Anforderungen abhängig gemacht werden: 1. diskriminierenden Anforderungen, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit oder - für Gesellschaften - dem satzungsmäßigen Sitz beruhen, insbesondere: a) einem Staatsangehörigkeitserfordernis für den Dienstleistungserbringer, seine Beschäftigten, seine Gesellschafter oder die Mitglieder der Geschäftsführung oder Kontrollorgane, b) einer Residenzpflicht des Dienstleistungserbringers, seiner Beschäftigten, der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung oder Kontrollorgane im belgischen Hoheitsgebiet, 2.einem Verbot der Errichtung von Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat oder der Eintragung in Register oder der Registrierung bei Berufsverbänden oder -vereinigungen in mehr als einem Mitgliedstaat, 3. Beschränkungen der Wahlfreiheit des Dienstleistungserbringers zwischen einer Hauptniederlassung und einer Zweitniederlassung, insbesondere der Verpflichtung für den Dienstleistungserbringer, seine Hauptniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet zu unterhalten, oder Beschränkungen der Wahlfreiheit für eine Niederlassung in Form einer Agentur, einer Zweigstelle oder einer Tochtergesellschaft, 4.Bedingungen der Gegenseitigkeit in Bezug auf den Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer bereits eine Niederlassung unterhält, mit Ausnahme solcher, die durch Gemeinschaftsrechtsakte im Bereich der Energie vorgesehen sind, 5. einer wirtschaftlichen Überprüfung im Einzelfall, bei der die Erteilung der Zulassung vom Nachweis eines wirtschaftlichen Bedarfs oder einer Marktnachfrage abhängig gemacht wird, oder der Beurteilung der tatsächlichen oder möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Tätigkeit oder der Bewertung ihrer Eignung für die Verwirklichung wirtschaftlicher, von der zuständigen Behörde festgelegter Programmziele, 6.der direkten oder indirekten Beteiligung von konkurrierenden Marktteilnehmern, einschließlich in Beratungsgremien, an der Erteilung von Zulassungen oder dem Erlass anderer Entscheidungen der zuständigen Behörden, mit Ausnahme der Berufsverbände und -vereinigungen oder anderen Berufsorganisationen, die als zuständige Behörde fungieren; dieses Verbot gilt weder für die Anhörung von Organisationen wie Handelskammern oder Sozialpartnern zu Fragen, die nicht einzelne Zulassungsanträge betreffen, noch für die Anhörung der Öffentlichkeit, 7. der Pflicht, eine finanzielle Sicherheit zu stellen oder sich daran zu beteiligen, oder eine Versicherung bei einem Dienstleistungserbringer oder einer Einrichtung, die im belgischen Hoheitsgebiet ansässig sind, abzuschließen.Dies berührt weder die Möglichkeit, Versicherungen oder finanzielle Sicherheiten als solche zu verlangen, noch Anforderungen, die sich auf die Beteiligung an einem kollektiven Ausgleichsfonds, zum Beispiel für Mitglieder von Berufsverbänden oder -organisationen, beziehen, 8. der Pflicht, bereits vorher während eines bestimmten Zeitraums in den in Belgien geführten Registern eingetragen gewesen zu sein oder die Tätigkeit vorher während eines bestimmten Zeitraums in Belgien ausgeübt zu haben. § 2 - Das in § 1 Nr. 5 enthaltene Verbot betrifft nicht Planungserfordernisse, die keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen, sondern zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dienen.

KAPITEL 3 - Dienstleistungsfreiheit Art. III.13 - § 1 - Die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit darf nicht von Anforderungen abhängig gemacht werden, die: 1. diskriminierend sind und direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit oder - für Gesellschaften - dem satzungsmäßigen Sitz beruhen, 2.nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sind, 3. nicht zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet sind und über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. § 2 - Die Dienstleistungsfreiheit eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringers im belgischen Hoheitsgebiet darf nicht durch eine der folgenden Anforderungen eingeschränkt werden: a) Pflicht des Dienstleistungserbringers, in Belgien eine Niederlassung zu unterhalten, b) Pflicht des Dienstleistungserbringers, bei der zuständigen belgischen Behörde eine Zulassung einzuholen;dies gilt auch für die Verpflichtung zur Eintragung in ein Register oder zur Registrierung bei einem Berufsverband oder einer Berufsvereinigung in Belgien, außer in den in vorliegendem Titel vorgesehenen oder durch das Gemeinschaftsrecht geregelten Fällen, c) Verbot für den Dienstleistungserbringer, in Belgien eine bestimmte Form oder Art von Infrastruktur zu errichten, einschließlich Geschäftsräumen oder einer Kanzlei, die der Dienstleistungserbringer zur Erbringung der betreffenden Leistungen benötigt, d) Anwendung bestimmter vertraglicher Vereinbarungen zur Regelung der Beziehungen zwischen dem Dienstleistungserbringer und dem Dienstleistungsempfänger, die eine selbständige Tätigkeit des Dienstleistungserbringers verhindert oder beschränkt, e) Pflicht des Dienstleistungserbringers, sich von den zuständigen belgischen Behörden einen besonderen Ausweis für die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit ausstellen zu lassen, f) Anforderungen betreffend die Verwendung von Ausrüstungsgegenständen und Materialien, die integraler Bestandteil der Dienstleistung sind, es sei denn, diese Anforderungen sind für den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz notwendig, g) in Artikel III.80 erwähnte Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs.

Art. III.14 - Artikel III.13 findet keine Anwendung auf: 1. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, 2.Angelegenheiten, die unter das Gesetz vom 5. März 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Führung von Sozialdokumenten durch Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Belgien entsenden, fallen und nach den Regeln, die das Gesetz vom 5. März 2002 festlegt, 3. Angelegenheiten, die unter Teil II Buch III Titel Ibis Kapitel I des Gerichtsgesetzbuches fallen, 4.die gerichtliche Beitreibung von Forderungen, 5. Angelegenheiten, die unter das Gesetz vom 12.Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen und unter Sonderbestimmungen, die vorschreiben, dass eine bestimmte Tätigkeit einem bestimmten Beruf vorbehalten ist, fallen, 6. Angelegenheiten, die unter die Verordnung (EWG) Nr.1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, fallen, 7. Angelegenheiten, die unter die Artikel 40 bis 47 des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und unter die Artikel 43 bis 57 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern fallen, 8. in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die sich im Rahmen einer Dienstleistungserbringung nach Belgien begeben, die Möglichkeit für die zuständigen Behörden, Visa oder Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige zu verlangen, die nicht dem in Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vorgesehenen System der gegenseitigen Anerkennung unterliegen, oder die Möglichkeit für die zuständigen Behörden, Drittstaatsangehörige zu verpflichten, sich bei oder nach der Einreise ins Hoheitsgebiet bei ihnen zu melden, 9. in Bezug auf die Verbringung von Abfällen Angelegenheiten, die durch die Verordnung (EWG) Nr.259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft erfasst werden, 10. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Rechte in Bezug auf Topographien von Halbleitererzeugnissen, Schutzrechte sui generis in Bezug auf Datenbanken, gewerbliche Schutzrechte, 11.Handlungen, für die die Mitwirkung eines Notars gesetzlich vorgeschrieben ist, 12. Angelegenheiten, die unter den Königlichen Erlass vom 21.April 2007 zur Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates fallen, 13. Angelegenheiten, die unter die Artikel 132, 133 und 134 des Gesellschaftsgesetzbuches fallen, 14.die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat geleast wurden.

TITEL 2 - Zentrale Datenbank der Unternehmen und zugelassene Unternehmensschalter KAPITEL 1 - Zentrale Datenbank der Unternehmen Abschnitt 1 - Schaffung der Zentralen Datenbank der Unternehmen Art. III.15 - Es wird unter der Bezeichnung "Zentrale Datenbank der Unternehmen" ein Register geschaffen.

Dieses Register und die damit verbundene Einführung einer einheitlichen Unternehmensnummer haben zum Ziel, durch die Verwirklichung des Grundsatzes einer einmaligen Datenerfassung die den Unternehmen auferlegten administrativen Verpflichtungen zu vereinfachen und die Arbeitsweise der öffentlichen Dienste wirksamer zu gestalten.

Die Zentrale Datenbank der Unternehmen ist gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Titels und den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen, die die ursprüngliche Erfassung der in Artikel III.18 erwähnten Daten durch die aufgrund von Artikel III.19 bestimmten Behörden, Verwaltungen und Dienste erlauben, beauftragt mit Registrierung, Bewahrung, Verwaltung und Zurverfügungstellung von Informationen über die Identifizierung der Unternehmen und ihrer Beauftragten.

Die Zentrale Datenbank der Unternehmen zielt auch auf eine Optimierung der Übertragung und Verbreitung der Daten über die Unternehmen ab.

Dazu kann sie insbesondere: 1. Links zu den Websites und Datenbanken der Behörden, Verwaltungen und Dienste erstellen, 2.Links zu Websites erstellen, die Informationen über die Identifizierung der Unternehmen und ihrer Beauftragten enthalten, einschließlich Links zu Websites der in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragenen Unternehmen.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten, nach denen - gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Titels und den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen, die die ursprüngliche Erfassung der in Artikel III.18 erwähnten Daten durch die aufgrund von Artikel III.19 bestimmten Behörden, Verwaltungen und Dienste erlauben - die Zentrale Datenbank der Unternehmen im Rahmen der Verstärkung der Betrugsbekämpfung zur Verfügung gestellt wird.

Art. III.16 - § 1 - In der Zentralen Datenbank der Unternehmen werden Daten eingetragen in Bezug auf: 1. juristische Personen nach belgischem Recht, 2.Niederlassungen, Einrichtungen und Dienste nach belgischem Recht, die Aufträge allgemeinen Interesses oder mit der öffentlichen Ordnung verbundene Aufträge ausführen und die über finanzielle und buchhalterische Autonomie verfügen, die getrennt von der der juristischen Person des belgischen öffentlichen Rechts ist, der sie unterstehen, 3. juristische Personen des ausländischen oder internationalen Rechts, die über eine Niederlassung in Belgien verfügen oder sich in Ausführung einer durch belgische Rechtsvorschriften auferlegten Verpflichtung registrieren lassen müssen, 4.natürliche Personen, die in Belgien als unabhängige Einheit: a) auf gewöhnliche Weise in Belgien haupt- oder nebenberuflich eine wirtschaftliche und berufliche Tätigkeit ausüben oder b) sich in Ausführung einer Verpflichtung, die durch andere belgische Rechtsvorschriften als vorliegenden Titel auferlegt ist, registrieren lassen müssen, 5.Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, die sich in Ausführung einer Verpflichtung, die durch andere belgische Rechtsvorschriften als vorliegenden Titel auferlegt ist, registrieren lassen müssen, 6. Niederlassungseinheiten der vorerwähnten Unternehmen. § 2 - Für die Anwendung von § 1 üben unter anderem auf gewöhnliche Weise eine wirtschaftliche und berufliche Tätigkeit aus, alle Unternehmen, die in Belgien: 1. entweder als Arbeitgeber der sozialen Sicherheit unterworfen sind oder 2.mehrwertsteuerpflichtig sind. § 3 - Der König legt die Modalitäten für die Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen der in § 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 erwähnten Personen und Vereinigungen fest.

Abschnitt 2 - Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen Art. III.17 - In Artikel III.16 erwähnte Unternehmen oder Niederlassungseinheiten werden in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen und jedem Unternehmen beziehungsweise jeder Einheit wird bei der Eintragung eine Unternehmens- beziehungsweise Niederlassungseinheitsnummer zugeteilt. Diese Nummer bildet die einheitliche Erkennungsnummer.

Art. III.18 - § 1 - Die aufgrund von Artikel III.17 vorgenommene Eintragung enthält folgende Daten: 1. Namen, Bezeichnung oder Firma, 2.genaue Angabe der verschiedenen Adressen, gegebenenfalls des Gesellschaftssitzes des Unternehmens und der verschiedenen Niederlassungseinheiten in Belgien, 3. Rechtsform, 4.Rechtslage, 5. Datum der Gründung beziehungsweise Auflösung des Unternehmens oder der Niederlassungseinheit, 6.Identifizierungsdaten der Gründer, Beauftragten und Bevollmächtigten, 7. vom Unternehmen ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten, 8.andere grundlegende Identifizierungsdaten, die zum Zeitpunkt der Schaffung der juristischen Person oder in Anwendung von Kapitel 2 mitgeteilt werden müssen, 9. Angabe über Zulassungen, Lizenzen und Anerkennungen, über die das Unternehmen verfügt, oder Eigenschaften, für die das Unternehmen bei Behörden, Verwaltungen und Diensten bekannt ist, und gegebenenfalls Verlauf der diesbezüglichen Anträge, 10.gegebenenfalls Verweis auf die Website des Unternehmens, seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse, 11. Daten des Bankkontos/der Bankkonten des Unternehmens. § 2 - Der König kann nach Stellungnahme des in Artikel III.44 erwähnten Kontrollausschusses durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in § 1 aufgezählten Daten durch andere Daten, die für die Identifizierung der Unternehmen notwendig sind oder von gemeinsamem Interesse für mehrere öffentliche Dienste sind, ergänzen. § 3 - Änderungen an den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Daten müssen sofort mit Hinweis auf das Datum des Inkrafttretens und auf den Dienst, von dem sie ausgehen, in der Zentralen Datenbank der Unternehmen aufgenommen werden. § 4 - Diese Daten werden dreißig Jahre ab dem Tag des Verlusts der Rechtspersönlichkeit für juristische Personen oder ab dem Tag der definitiven Einstellung der Tätigkeit für andere in Artikel III.16 erwähnte Eintragungsinhaber aufbewahrt.

Art. III.19 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Behörden, Verwaltungen und Dienste, die in Bezug auf Unternehmenskategorien, die Er festlegt, und gemäß einer funktionellen Verteilung, die Er festlegt, mit der einmaligen Erfassung und der laufenden Ergänzung der in Artikel III.18 erwähnten Daten beauftragt sind.

Bei Ausführung dieses Auftrags unterliegen die Behörden, Verwaltungen und Dienste den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen, die die ursprüngliche Erfassung der in Artikel III.18 erwähnten Daten erlauben.

Art. III.20 - Die Zentrale Datenbank der Unternehmen und die in Artikel III.19 Absatz 1 erwähnten Behörden, Verwaltungen und Dienste haben für die Ausführung ihrer Aufträge, wie in vorliegendem Titel und seinen Ausführungserlassen bestimmt: 1. Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr.1 bis 9 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen, 2. das Recht, die Erkennungsnummer des Nationalregisters zu benutzen. Art. III.21 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten und Art der Eintragungen und Änderungen fest, die der Zentralen Datenbank der Unternehmen unmittelbar auf gesichertem elektronischem Weg von den in Artikel III.16 erwähnten Unternehmen mitgeteilt werden dürfen.

Abschnitt 3 - Zuteilung und Benutzung der Unternehmens- beziehungsweise Niederlassungseinheitsnummern Art. III.22 - Die Unternehmens- beziehungsweise Niederlassungseinheitsnummer, die zum Zeitpunkt der Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen zugeteilt wird, wird von den aufgrund von Artikel III.19 Absatz 1 bestimmten Behörden, Verwaltungen und Diensten sofort nach Zuteilung dem Unternehmen mitgeteilt.

Der König bestimmt, nach welchen Regeln die Unternehmens- beziehungsweise Niederlassungseinheitsnummer zugeteilt, ausgestellt und zusammengestellt wird.

Art. III.23 - Die Benutzung der Unternehmensnummer ist in den Beziehungen zwischen Unternehmen und Verwaltungs- und Gerichtsbehörden und in den Beziehungen zwischen Letzteren obligatorisch.

Die aufgrund von Artikel III.19 Absatz 1 bestimmten Behörden, Verwaltungen und Dienste treffen im Hinblick auf die Ermöglichung der einmaligen Datenerfassung die notwendigen Maßnahmen, damit die Unternehmens- beziehungsweise Niederlassungseinheitsnummer einen Schlüssel bildet, der Zugriff sowohl auf die Daten in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als auch auf die Daten in den von den Behörden, Verwaltungen und Diensten verwalteten Registern und automatisierten Dateien gewährt, unbeschadet der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen, die den Zugriff auf diese Daten regeln.

Art. III.24 - Was die Handels- und Handwerksbetriebe betrifft, dient die zugeteilte Unternehmensnummer entweder als Handelsregisternummer oder als Eintragungsnummer als Handwerker.

Art. III.25 - Auf Urkunden, Rechnungen, Ankündigungen, Bekanntmachungen, Briefen, Anweisungen und anderen Schriftstücken, die von Handels- oder Handwerksbetrieben ausgehen, muss immer die Unternehmensnummer angegeben sein.

Auf diesen Unterlagen müssen ebenfalls die Domizilierung und die Nummer von mindestens einem Konto angegeben sein, dessen Inhaber das Unternehmen ist und das bei einem in Belgien ansässigen Kreditinstitut geführt wird, das keine Gemeindesparkasse ist und auf das das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute anwendbar ist.

Auf den für die Ausübung einer Handels- oder Handwerkstätigkeit benutzten Gebäuden und Marktständen und auf Transportmitteln, die hauptsächlich im Rahmen der Ausübung eines Wandergewerbes oder, für Arbeitgeber, im Rahmen von Hoch- und Tiefbauaktivitäten oder von Tätigkeiten der Gebäudeinnenreinigung benutzt werden, muss sichtbar die Unternehmensnummer angebracht sein.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Absatz 3 erwähnten Tätigkeiten ändern, für die auf den verwendeten Transportmitteln die Unternehmensnummer sichtbar angebracht sein muss.

Art. III.26 - § 1 - Auf allen auf Antrag eines Handels- oder Handwerksbetriebes notifizierten Gerichtsvollzieherurkunden ist die Unternehmensnummer anzugeben.

Fehlt die Angabe der Unternehmensnummer auf der Gerichtsvollzieherurkunde, bewilligt das Gericht dem Handels- oder Handwerksbetrieb im Hinblick auf die Erbringung des Nachweises seiner Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen zum Zeitpunkt der Einleitung der Klage einen Aufschub.

Falls der Handels- oder Handwerksbetrieb innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist seine Eintragung in dieser Eigenschaft in der Zentralen Datenbank der Unternehmen zum Zeitpunkt der Einleitung der Klage nicht nachweist oder falls sich herausstellt, dass das Unternehmen nicht in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist, erklärt das Gericht die Klage des Handels- oder Handwerksbetriebes von Amts wegen für unzulässig. § 2 - Falls der Handels- oder Handwerksbetrieb in dieser Eigenschaft in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist, seine Haupt-, Wider- oder Beitrittsklage, die durch Antrag, Schriftsatz oder Gerichtsvollzieherurkunde eingereicht worden ist, sich aber auf eine Tätigkeit bezieht, für die das Unternehmen zum Zeitpunkt der Einleitung dieser Klage nicht eingetragen ist oder die nicht unter den Gesellschaftszweck fällt, für den das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt eingetragen ist, ist die Klage dieses Unternehmens unzulässig. Die Unzulässigkeit ist jedoch gedeckt, wenn sie nicht vor jeder anderen Einrede beziehungsweise jedem anderen Verteidigungsmittel vorgebracht wird.

Art. III.27 - Durch die aufgrund von Artikel III.26 für unzulässig erklärten Verfahrenshandlungen werden die Verjährung und die zur Vermeidung der Nichtigkeit festgelegten Verfahrensfristen unterbrochen.

Art. III.28 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in den Artikeln III.25 und III.26 erwähnten Verpflichtungen auf andere in der Zentralen Datenbank der Unternehmen registrierte Unternehmenskategorien ausdehnen.

Abschnitt 4 - Zugriff auf die Daten in der Zentralen Datenbank der Unternehmen und Benutzung dieser Daten Art. III.29 - § 1 - Der Zugriff auf die nachfolgenden in der Zentralen Datenbank der Unternehmen aufgenommenen Daten kann ohne vorherige Ermächtigung des Kontrollausschusses Behörden, Verwaltungen, Diensten oder anderen Instanzen gewährt werden, sofern diese Daten für die Ausführung ihrer gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Aufträge notwendig sind: 1. von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilte Unternehmens- und Niederlassungseinheitsnummern, 2.Bezeichnung des Unternehmens und seiner Niederlassungseinheiten, 3. Rechtsform des Unternehmens, 4.Rechtslage des Unternehmens, 5. Adressen des Unternehmens und seiner Niederlassungseinheiten, 6.wirtschaftliche Tätigkeiten des Unternehmens und seiner Niederlassungseinheiten, 7. Eigenschaften, unter denen ein Unternehmen in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist, und gegebenenfalls Verlauf der diesbezüglichen Anträge, 8.Name, und Vornamen der Gründer und der Personen, die im Unternehmen eine Funktion ausüben, die der Offenlegung unterliegt, 9. Anerkennungen, Zulassungen oder Lizenzen, über die das Unternehmen verfügt, sofern diese einer Offenlegungspflicht unterliegen oder für Dritte von Interesse sind, und gegebenenfalls Verlauf der diesbezüglichen Anträge, 10.Verweis auf die Website des Unternehmens, seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse, 11. alle Daten, die offen gelegt werden müssen in Ausführung: a) des Gesellschaftsgesetzbuches, b) des Gesetzes vom 27.Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, c) des Gesetzes vom 12.Juli 1989 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, d) des Gesetzes vom 17.Juli 1997 über den gerichtlichen Vergleich, e) des Gesetzes vom 31.Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen, f) des Konkursgesetzes vom 8.August 1997, g) des Gesetzes vom 27.Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, 12. Daten, die von Handels- und Handwerksbetrieben in Ausführung von Artikel III.53 mitgeteilt werden müssen, mit Ausnahme der Nummer des Nationalregisters oder der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, 13. Daten des Bankkontos/der Bankkonten. § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des in Artikel III.44 erwähnten Kontrollausschusses die Modalitäten für diesen Zugriff.

Art. III.30 - § 1 - Der Zugriff auf andere als die in Artikel III.29 erwähnten Daten, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen aufgenommen sind, kann mit vorheriger Ermächtigung des Kontrollausschusses Behörden, Verwaltungen, Diensten oder anderen Instanzen gewährt werden, sofern diese Daten für die Ausführung ihrer gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Aufträge notwendig sind. § 2 - Bevor der Kontrollausschuss die Ermächtigung erteilt, überprüft er, ob der beantragte Zugriff vorliegendem Titel und seinen Ausführungserlassen entspricht. § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des in Artikel III.44 erwähnten Kontrollausschusses die Modalitäten für diesen Zugriff. § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Kontrollausschusses die Fälle, in denen in Abweichung von Absatz 1 keine Ermächtigung durch den Kontrollausschuss erforderlich ist. § 5 - Der Austausch von anderen als den in der Zentralen Datenbank der Unternehmen aufgenommenen Daten zwischen öffentlichen Diensten auf der Grundlage der Unternehmens- oder Niederlassungseinheitsnummer muss dem Kontrollausschuss im Voraus mitgeteilt werden; der Kontrollausschuss registriert diese Daten in einem Kataster, das von jedem eingesehen werden kann.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Kontrollausschusses die Modalitäten für die Einrichtung des Katasters und die Einsichtnahme in dieses Kataster und die Modalitäten für die Mitteilung an den Kontrollausschuss.

Art. III.31 - Über Internet haben natürliche oder juristische Personen oder Einrichtungen Zugriff auf die in Artikel III.29 § 1 erwähnten Daten, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen aufgenommen sind.

Vorgesehen wird mindestens eine frei zugängliche Website, auf der diese Daten in lesbarer Form zurückzufinden sind.

Der König bestimmt die so zugänglichen Daten und die Modalitäten für ihre Einsichtnahme.

Art. III.32 - Unternehmen haben ein Recht auf Mitteilung der sie betreffenden Daten, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen enthalten sind. Wenn gemäß den geltenden Rechtsvorschriften mitgeteilte Daten sich als ungenau, unvollständig oder fehlerhaft erweisen, kann der Inhaber der Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen die Berichtigung dieser Daten beantragen gemäß den Modalitäten und in den Fristen, die vom König festgelegt werden.

Art. III.33 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel III.29 und III.30 bestimmt der König nach Stellungnahme des Kontrollausschusses, welche Daten der Zentralen Datenbank der Unternehmen Gegenstand einer kommerziellen oder nichtkommerziellen Weiterverwendung sein können, und die Modalitäten für ihre Zurverfügungstellung.

Nur der Verwaltungsdienst darf Unternehmen diese Ausgangsdaten zur Verfügung stellen.

Art. III.34 - § 1 - Unbeschadet des Artikels III.33 kann jeder bei einem Unternehmensschalter Daten des Handelsregisters in Bezug auf einen bestimmten Handels- oder Handwerksbetrieb einsehen und sich gemäß den vom König festgelegten Bedingungen vollständige Kopien oder Teilkopien beziehungsweise Auszüge aus dem Register aushändigen lassen. § 2 - Kopien oder Auszüge aus dem Handelsregister werden auf ausdrücklichen Antrag beglaubigt. § 3 - Auf Kopien oder Auszügen wird der Inhalt von gerichtlichen Entscheidungen nicht angegeben, wenn es sich um nachfolgende Sachverhalte handelt: 1. Konkurs und eine der in den Artikeln 486, 489bis und 489ter des Strafgesetzbuches erwähnten Verurteilungen, bei Rehabilitierung, 2.gerichtlichen Vergleich, nach Ausführung, oder Verfahren der gerichtlichen Reorganisation, nach Ausführung, 3. Entmündigung oder Bestimmung eines gerichtlichen Pflegers, nach Aufhebungsurteil, 4.in den Artikeln XV.76, XV.77 Nr. 1 bis 6, XV.78 und XV.79 festgelegte Verurteilungen.

Art. III.35 - Die Daten auf den Auszügen der Zentralen Datenbank der Unternehmen haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft.

Abschnitt 5 - Verwirklichung des Grundsatzes einer einmaligen Datenerfassung Art. III.36 - Behörden, Verwaltungen und Dienste, die ermächtigt sind, die Daten der Zentralen Datenbank der Unternehmen einzusehen, dürfen diese Daten nicht mehr unmittelbar von den in Artikel III.16 erwähnten Unternehmen oder deren Beauftragten einfordern.

Art. III.37 - Sobald der Zentralen Datenbank der Unternehmen Daten mitgeteilt und diese Daten in der Zentralen Datenbank der Unternehmen aufgenommen worden sind, können Dienste, die ermächtigt sind, diese Daten einzusehen, den Betreffenden nicht länger anlasten, dass diese Daten ihnen nicht unmittelbar mitgeteilt worden sind.

Abschnitt 6 - Eintragung, Änderung oder Streichung fehlerhafter oder fehlender Daten Art. III.38 - § 1 - Interessehabende können beim Verwaltungsdienst die Berichtigung fehlerhafter Daten oder die Eintragung fehlender Daten in die Zentrale Datenbank der Unternehmen beantragen. Zur Unterstützung dieses Antrags teilen sie alle Belege mit.

Unternehmen, die die ihnen durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz auferlegten Formalitäten nicht erfüllt haben, können sich für die in Absatz 1 erwähnte Berichtigung oder Eintragung nicht direkt an den Verwaltungsdienst wenden. § 2 - Dienste, die Zugriff auf die Daten der Zentralen Datenbank der Unternehmen haben, sind verpflichtet, den Verwaltungsdienst zu informieren, sobald sie feststellen, dass in der Zentralen Datenbank der Unternehmen fehlerhafte Daten vorhanden sind oder Daten fehlen.

Zur Unterstützung dieser Information teilen sie alle Belege mit. § 3 - Die Polizeibeamten der lokalen oder föderalen Polizei und die von einem Dienst, einer Behörde oder einer Verwaltung ermächtigten Beamten sind bei Abfassen eines Untersuchungsberichts oder bei Erstellen eines Protokolls zur Feststellung fehlerhafter oder fehlender Daten in der Zentralen Datenbank der Unternehmen verpflichtet, dem Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen davon eine Kopie zu übermitteln.

Art. III.39 - Stellt der Verwaltungsdienst fest, dass fehlerhaften Daten oder dem Fehlen von Daten ein Irrtum oder eine Weglassung des Dienstes, der diese Daten eingibt, zugrunde liegen, teilt er diesem Dienst den Anpassungsantrag mit. Nach Überprüfung nimmt der Dienst binnen einer Frist von dreißig Tagen ab dem Empfang des Antrags die eventuelle Anpassung vor.

Art. III.40 - § 1 - Sind fehlerhafte Daten oder das Fehlen von Daten darauf zurückzuführen, dass ein Unternehmen die ihm durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz auferlegten Formalitäten nicht erfüllt hat, ersucht der Verwaltungsdienst das Unternehmen per Brief, bei dem Dienst, den der Verwaltungsdienst im Brief bestimmt, die Eintragung, Änderung oder Streichung seiner Daten vorzunehmen.

Das Unternehmen verfügt über eine Frist von dreißig Tagen ab Versendung des Briefs, um bei dem darin bestimmten Dienst die beantragte Eintragung, Änderung oder Streichung vorzunehmen. § 2 - Hat das Unternehmen die Formalitäten innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, nimmt der Verwaltungsdienst die Streichung der fehlerhaften Daten von Amts wegen vor. Diese Streichung erfolgt auf der Grundlage eines Urteils oder Entscheids beziehungsweise eines Untersuchungsberichts oder Protokolls, die ein Polizeibeamter der lokalen oder föderalen Polizei oder ein von einem Dienst, einer Behörde oder einer Verwaltung ermächtigter Beamter zur Feststellung der Unrichtigkeit der Daten erstellt hat. § 3 - Nimmt der Verwaltungsdienst die Streichung von Daten in der Zentralen Datenbank der Unternehmen vor, die in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden müssen, wird die Streichung auf Antrag des Verwaltungsdienstes kostenlos in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 4 - Das Verfahren der Streichung von Daten von Amts wegen befreit das Unternehmen in keiner Weise von der Verpflichtung, die ihm auferlegten gesetzlichen Formalitäten zu erfüllen.

Für Schäden, die Dritten zugefügt werden, weil das Unternehmen die ihm auferlegten gesetzlichen Formalitäten nicht erfüllt, kann der Verwaltungsdienst nicht haftbar gemacht werden. § 5 - Um die Qualität der Daten in der Zentralen Datenbank der Unternehmen zu garantieren und zu verbessern, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung oder Änderung von Amts wegen bestimmen.

Art. III.41 - § 1 - Sind fehlerhafte Daten darauf zurückzuführen, dass ein Unternehmen die Adresse seines Sitzes geändert hat, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten zu erfüllen, schickt der Verwaltungsdienst den in Artikel III.40 § 1 Absatz 1 erwähnten Brief an die Adresse einer der Niederlassungseinheiten, wenn diese sich von der Adresse des Sitzes unterscheidet, oder, in deren Ermangelung, an die Adresse des Wohnsitzes eines Beauftragten.

Das in Artikel III.40 beschriebene Verfahren ist anwendbar. § 2 - Wenn es nicht möglich ist, das Unternehmen wie in § 1 vorgesehen zu kontaktieren, nimmt der Verwaltungsdienst die Streichung der fehlerhaften, in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragenen Adresse von Amts wegen vor, es sei denn, es handelt sich um die Adresse eines Unternehmens, das eine natürliche Person ist. Diese Streichung erfolgt auf der Grundlage eines Urteils oder Entscheids beziehungsweise eines Untersuchungsberichts oder Protokolls, die ein Polizeibeamter der lokalen oder föderalen Polizei oder ein von einem Dienst, einer Behörde oder einer Verwaltung ermächtigter Beamter zur Feststellung der Unrichtigkeit der Daten erstellt hat.

Müssen die vom Verwaltungsdienst in der Zentralen Datenbank der Unternehmen gestrichenen Daten in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden, wird die Streichung auf Antrag des Verwaltungsdienstes kostenlos in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 3 - Das Verfahren der Streichung von Daten von Amts wegen befreit das Unternehmen in keiner Weise von der Verpflichtung, die ihm auferlegten gesetzlichen Formalitäten zu erfüllen.

Für Schäden, die Dritten zugefügt werden, weil das Unternehmen die ihm auferlegten gesetzlichen Formalitäten nicht erfüllt, kann der Verwaltungsdienst nicht haftbar gemacht werden.

Art. III.42 - § 1 - In Abweichung von dem in Artikel III.39 vorgesehenen Verfahren kann der Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen kostenlos folgende Streichungen durchführen: 1. Streichung von Amts wegen der Tätigkeiten, Eigenschaften, Zulassungen und Niederlassungseinheiten von Unternehmen, die natürliche Personen sind und deren Gründer laut Angaben des Nationalregisters der natürlichen Personen seit mindestens sechs Monaten verstorben ist, 2.Streichung von Amts wegen der Tätigkeiten, Eigenschaften, Zulassungen und Niederlassungseinheiten von Unternehmen, die juristische Personen sind und für die der Abschluss der Liquidation seit mindestens drei Monaten verkündet worden ist, 3. Streichung von Amts wegen der Tätigkeiten, Eigenschaften, Zulassungen und Niederlassungseinheiten von Unternehmen, die juristische Personen sind und für die der Beschluss zur Aufhebung des Konkursverfahrens seit mindestens drei Monaten gemäß dem Konkursgesetz vom 8.August 1997 verkündet worden ist, 4. Streichung von Amts wegen von Gesellschaften wie in Artikel 2 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, die gemäß den Daten der Belgischen Nationalbank während mindestens dreier aufeinander folgender Geschäftsjahre ihrer Verpflichtung, gemäß den Artikeln 98 und 100 des Gesellschaftsgesetzbuches ihren Jahresabschluss zu hinterlegen, nicht nachgekommen sind.Diese Streichung ist auf die in Artikel 97 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Gesellschaften nicht anwendbar.

Der Verwaltungsdienst hebt die Streichung nach Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank der nicht hinterlegten Jahresabschlüsse auf, 5. Streichung von Amts wegen von Gesellschaften wie in Artikel 2 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, die nicht in Nr.4 erwähnt sind und folgende Kriterien kumulativ erfüllen: a) Sie haben seit mindestens drei Jahren keine aktiven Eigenschaften, Tätigkeiten oder Niederlassungseinheiten, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind.b) Sie sind in der Zentralen Datenbank der Unternehmen mit aktivem Status eingetragen.c) Sie verfügen nicht über laufende Anträge in Bezug auf Zulassungen oder Eigenschaften, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind.d) Sie haben seit sieben Jahren keine Änderung in Bezug auf die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragenen Daten durchgeführt.e) Sie haben seit sieben Jahren keine andere Veröffentlichung als die der Jahresabschlüsse in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt oder im Belgischen Staatsblatt durchgeführt. Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 stellen aktive kommerzielle Eigenschaften, Tätigkeiten oder Niederlassungseinheiten, deren Anfangsdatum vor dem 1. Juli 2003 liegt, kein brauchbares Kriterium dar.

Der Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen hebt die Streichung auf, wenn eines der in Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a) bis e) erwähnten Kriterien nicht mehr erfüllt ist.

Der Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen hebt die Streichung auch auf, wenn eine Behörde oder ein Dienst einen offensichtlichen Fehler feststellt. § 2 - Streichungen und Aufhebungen erwähnt in § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 5 und Absatz 3 und 4 werden auf Betreiben des Verwaltungsdienstes der Zentralen Datenbank der Unternehmen kostenlos in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 3 - Um die Qualität der Daten in der Zentralen Datenbank der Unternehmen zu garantieren und zu verbessern, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in § 1 vorgesehenen Fälle erweitern oder abändern.

Abschnitt 7 - Sonderbestimmungen in Bezug auf die Arbeitsweise der Zentralen Datenbank der Unternehmen Art. III.43 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie wird ein strategischer Ausschuss der Zentralen Datenbank der Unternehmen geschaffen.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König seine Aufgaben, seine Zusammensetzung und seine Arbeitsweise.

Art. III.44 - Beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens wird ein sektorieller Ausschuss für die Zentrale Datenbank der Unternehmen geschaffen, der "Kontrollausschuss" genannt wird und mit der Ausstellung der in Artikel III.30 Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Artikel III.30 § 2] erwähnten Ermächtigung beauftragt ist.

Der Kontrollausschuss gibt innerhalb dreißig Tagen nach Befassung durch den Verwaltungsdienst ebenfalls die in den Artikeln III.18 § 2, III.30 Absatz 3 [sic, zu lesen ist: III.30 § 3] und III.33 erwähnten Stellungnahmen ab. Wird innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Stellungnahme abgegeben, wird vorausgesetzt, dass die Stellungnahme dem Vorschlag folgt, den der Verwaltungsdienst in dem Begutachtungsantrag formuliert hat.

Der Kontrollausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, unter denen der Präsident oder ein anderes vom Ausschuss in dieser Eigenschaft bestimmtes Mitglied, der/das den Vorsitz des Kontrollausschusses führt, und aus drei externen Mitgliedern, die gemäß den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Bedingungen und Modalitäten von der Abgeordnetenkammer bestimmt werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

Die Modalitäten für die Arbeitsweise des Kontrollausschusses werden unbeschadet des vorliegenden Titels durch oder aufgrund des Gesetzes bestimmt. Sie bekräftigen das Recht des Präsidenten des Kontrollausschusses, eine dem Kontrollausschuss vorgelegte Akte vor den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu bringen, wobei der Beschluss des Kontrollausschusses gegebenenfalls revidiert werden kann.

Art. III.45 - Personen, die bei der Ausübung ihres Amtes an der Registrierung, Aufbewahrung, Auswertung und Übermittlung der in Artikel III.18 erwähnten Daten beteiligt sind, sind an das Berufsgeheimnis gebunden.

Sie treffen alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen, um die Sicherung der registrierten Informationen zu gewährleisten und insbesondere um deren Entstellung, Beschädigung oder Mitteilung an Personen, die nicht zu deren Kenntnisnahme ermächtigt worden sind, zu verhindern.

Sie achten auf die Rechtmäßigkeit der Informationsübermittlung.

Art. III.46 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Personen, die in Kriegszeiten oder in Zeiten, die gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die militärischen Requirierungen damit gleichgesetzt sind, und während der Besetzung des belgischen Staatsgebiets durch den Feind mit der Zerstörung der Datenbanken der Zentralen Datenbank der Unternehmen beauftragt sind.

Der König legt Bedingungen und Modalitäten für diese Zerstörung fest.

Art. III.47 - Die Kosten für Arbeit und Benutzung der Zentralen Datenbank der Unternehmen werden durch einen Haushaltsmittelbetrag getragen, der im Haushalt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie eingetragen ist.

Der König kann eine Vergütung für die Benutzung der Zentralen Datenbank der Unternehmen durch Dienste, die keine Aufträge für die Föderalbehörde ausführen, festlegen. Gegebenenfalls legt Er für Kategorien von Benutzern und je nach Gegenstand des Antrags die Höhe der Vergütung fest.

Außer in dem in Absatz 1 erwähnten Fall kann die spezifische Verarbeitung von Daten der Zentralen Datenbank der Unternehmen zur Erhebung einer Vergütung führen. Der Betrag dieser Vergütung wird in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Verwaltungsdienst und der Behörde, der Verwaltung oder dem Dienst, denen die Daten übermittelt werden, in einem Vertrag festgelegt.

Art. III.48 - § 1 - Unbeschadet des Artikels III.47 wird beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ein "Haushaltsfonds Zentrale Datenbank der Unternehmen" geschaffen, nachstehend "Fonds" genannt.

Dieser Fonds bildet einen Grundlagenhaushaltsfonds im Sinne von Artikel 45 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung. § 2 - Der Fonds ist für die Weiterentwicklung der Zentralen Datenbank der Unternehmen und die Verbesserung und Optimierung ihrer Arbeitsweise und Benutzung bestimmt. § 3 - Dem Fonds zugewiesene Einnahmen und Ausgaben, die zu seinen Lasten getätigt werden können, werden für diesen Fonds in der Tabelle vermerkt, die dem Grundlagengesetz vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds beigefügt ist. § 4 - Der Fonds wird gemäß Modalitäten verwaltet, die der für Wirtschaft zuständige Minister festlegt.

KAPITEL 2 - Eintragung der Handels- und Handwerksbetriebe und der privatrechtlichen Nichthandelsunternehmen Abschnitt 1 - Eintragungspflicht Art. III.49 - § 1 - Handels- und Handwerksbetriebe und privatrechtliche Nichthandelsunternehmen sind verpflichtet, sich vor Beginn ihrer Tätigkeiten in ihrer Eigenschaft als Handels- oder Handwerksbetrieb beziehungsweise privatrechtliches Nichthandelsunternehmen bei einem Unternehmensschalter ihrer Wahl in die Zentrale Datenbank der Unternehmen eintragen zu lassen.

Diese Verpflichtung gilt sowohl bei Gründung des Unternehmens als auch bei Eröffnung einer neuen Niederlassungseinheit. § 2 - Die Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen in der Eigenschaft als Handels- oder Handwerksbetrieb gilt außer bei Beweis des Gegenteils und je nach Art der Eintragung als Annahme der Eigenschaft als Kaufmann oder Handwerker. § 3 - In Abweichung von § 1 müssen Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und Komplementäre, obschon sie Kaufmann sind, nicht getrennt in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen werden. § 4 - In Abweichung von § 1 besteht keine Pflicht, sich als privatrechtliches Nichthandelsunternehmen eintragen zu lassen, für: a) natürliche Personen, die allein in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber für Hauspersonal in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind, b) Berufsverbände, c) Miteigentümervereinigungen, d) repräsentative Arbeitnehmerorganisationen, e) Unternehmen nach ausländischem oder internationalem Recht, die keine Tätigkeit in Belgien ausüben, die sich jedoch in Ausführung einer durch belgische Rechtsvorschriften auferlegten Verpflichtung registrieren lassen müssen, f) Mehrwertsteuereinheiten, g) Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, h) Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, i) Organisationsträger des subventionierten Unterrichtswesens. Art. III.50 - § 1 - Der König legt die Höhe der Gebühr für die Eintragung als Handelsbetrieb, Handwerksbetrieb oder privatrechtliches Nichthandelsunternehmen in die Zentrale Datenbank der Unternehmen fest.

Er kann hierbei eine Unterscheidung auf der Grundlage der Rechtsform des Unternehmens machen.

Die somit festgelegten Beträge können am 1. Januar der prozentualen Schwankung des durchschnittlichen Indexes der Verbrauchspreise angepasst werden, insofern der indexierte Betrag mindestens 0,5 EUR höher als der anwendbare Betrag ist. Der Betrag der Erhöhung wird auf ein Vielfaches von 0,5 EUR nach unten abgerundet.

Abschnitt 2 - Änderungsverpflichtung Art. III.51 - § 1 - Ungeachtet der Bestimmungen von § 2 müssen Handels- und Handwerksbetriebe und privatrechtliche Nichthandelsunternehmen, die beabsichtigen, eine andere Tätigkeit auszuüben als die, für die sie eingetragen sind, im Voraus eine Änderung ihrer Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen beantragen. Diese Verpflichtung gilt auf dieselbe Weise für Handels- und Handwerksbetriebe und privatrechtliche Nichthandelsunternehmen, die beabsichtigen, eine neue Niederlassungseinheit in Belgien zu gründen.

Wenn die Ausübung einer neuen Tätigkeit aus der Übertragung der Tätigkeit eines Unternehmens hervorgeht, ob unentgeltlich oder entgeltlich und unter Lebenden oder infolge eines Todesfalls, müssen diese Unternehmen in Abweichung von § 1 innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übertragung oder Erbschaftsannahme die Änderung vornehmen lassen. § 2 - Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Änderung ihrer Lage müssen Handels- und Handwerksbetriebe und privatrechtliche Nichthandelsunternehmen eine Änderung ihrer Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen beantragen, wenn eine der vom König gemäß Artikel III.53 festgelegten Angaben der Eintragung nicht mehr der tatsächlichen Lage entspricht.

Abschnitt 3 - Streichungsverpflichtung Art. III.52 - Bei Einstellung der Tätigkeiten oder Schließung einer der Niederlassungseinheiten müssen der Handels- oder Handwerksbetrieb oder das privatrechtliche Nichthandelsunternehmen oder seine Rechtsnachfolger innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einstellung der Tätigkeiten die Streichung der Eintragung beantragen.

Wenn die in Absatz 1 erwähnte Einstellung aus der Übertragung der Tätigkeit des Unternehmens hervorgeht, ob unentgeltlich oder entgeltlich und unter Lebenden oder infolge eines Todesfalls, muss die Streichung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übertragung oder Erbschaftsannahme vorgenommen werden.

Abschnitt 4 - Gemeinschaftliche Bestimmungen für Eintragung, Änderung oder Streichung Art. III.53 - Ein Eintragungs-, Änderungs- oder Streichungsantrag muss vom Handels- oder Handwerksbetrieb oder vom privatrechtlichen Nichthandelsunternehmen eingereicht werden, das heißt von den eintragungspflichtigen natürlichen Personen oder den dazu befugten Vertretern des eintragungspflichtigen Unternehmens.

Der Antrag erfolgt gemäß den vom König festgelegten Modalitäten.

Der König bestimmt die Angaben, die der Eintragungs-, Änderungs- oder Streichungsantrag enthalten muss.

Art. III.54 - Unternehmensschalter müssen die beantragte Eintragung, Änderung oder Streichung sofort vornehmen.

Art. III.55 - Unternehmensschalter müssen Eintragungs-, Änderungs- oder Streichungsanträge ablehnen und die Gründe für diese Ablehnung angeben: 1. wenn festgestellt wird, dass der Antrag von einer Person ausgeht, die nicht verpflichtet oder befugt ist, einen Antrag zu stellen, 2.wenn Unterlagen oder Angaben, die der Antrag gemäß Artikel III.53 und seinen Ausführungserlassen enthalten muss, fehlen, 3. wenn die vor der Eintragung zu erfüllenden Bedingungen, die durch vorliegenden Titel und seine Ausführungserlasse oder aufgrund anderer Gesetze auferlegt sind und deren Kontrolle diesen Schaltern anvertraut ist, nicht erfüllt sind. Art. III.56 - Die Ablehnung der Eintragung, Änderung oder Streichung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen gilt als definitiv, außer wenn der Antragsteller einen neuen Antrag einreicht, der die Bedingungen erfüllt, oder innerhalb dreißig Werktagen ab dem Datum der Ablehnung der Eintragung beim Niederlassungsrat Widerspruch einlegt.

Art. III.57 - Ein Unternehmensschalter übermittelt dem Unternehmen unter den vom König festgelegten Bedingungen auf seinen Antrag hin einen vollständigen Auszug der Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen mit Angabe des Ausstellungsdatums dieses Auszugs.

Der erste Auszug in Bezug auf eine Eintragung, Änderung oder Streichung wird dem Unternehmen kostenlos übermittelt.

KAPITEL 3 - Organisation der Unternehmensschalter Abschnitt 1 - Einrichtung und Aufgaben der Unternehmensschalter Art. III.58 - Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zulassung des Ministers die Tätigkeit eines Unternehmensschalters ausüben.

Art. III.59 - § 1 - Unbeschadet der Aufträge, die Unternehmensschaltern durch oder in Ausführung des vorliegenden Buches oder anderer Gesetze anvertraut werden, müssen sie folgende Aufträge erfüllen: 1. durch ihre Infrastruktur Dienstleistungserbringern ermöglichen: a) alle Verfahren und Formalitäten abzuwickeln, die für die Aufnahme der in den Artikeln 1 und 2 der Dienstleistungsrichtlinie erwähnten Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind, insbesondere Erklärungen, Anmeldungen oder die Beantragung von Genehmigungen bei den zuständigen Behörden, einschließlich der Beantragung der Eintragung in Register, Berufsrollen oder Datenbanken oder der Registrierung bei Berufsverbänden beziehungsweise -kammern oder Berufsorganisationen, b) die Beantragung der Genehmigungen abzuwickeln, die für die Ausübung der in der Dienstleistungsrichtlinie erwähnten Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind, 2.Handels- und Handwerksbetriebe und privatrechtliche Nichthandelsunternehmen in dieser Eigenschaft bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eintragen, 3. in den vom König bestimmten Fällen überprüfen, ob Handels- oder Handwerksbetriebe oder privatrechtliche Nichthandelsunternehmen die aufgrund besonderer Gesetze und Regelungen vorgeschriebenen Eintragungsbedingungen erfüllen, 4.gemäß den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen Zugang zu den in Nr. 2 erwähnten Eintragungsdaten gewährleisten, 5. gemäß den vom König festgelegten Modalitäten Archive über die in den Nummern 2 und 3 erwähnten Bedingungen und Eintragungen aufbewahren, 6.in Ausführung des vorliegenden Buches oder anderer Gesetze oder aufgrund dieser Gesetze gemäß den vom König festgelegten Modalitäten administrative Formalitäten verrichten, 7. sicherstellen, dass Dienstleistungserbringer und -empfänger für die in § 1 Nr.1 Buchstabe a) und b) erwähnten Dienstleistungstätigkeiten folgende Informationen erhalten: a) Anforderungen, die für Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere bezüglich der Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten, b) Angaben zu den zuständigen Behörden, einschließlich der für die Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten zuständigen Behörden, um eine direkte Kontaktaufnahme mit diesen zu ermöglichen, c) Mittel und Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen, d) allgemein verfügbare Rechtsbehelfe im Falle von Streitigkeiten zwischen den zuständigen Behörden und den Dienstleistungserbringern oder -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern, e) Angaben zu Verbänden oder Organisationen, die, ohne eine zuständige Behörde zu sein, Dienstleistungserbringer oder -empfänger praktisch unterstützen, 8.gemäß den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen Eintragungsgebühren, Registrierungsgebühren, Vergütungen und Offenlegungskosten in Bezug auf die in vorliegendem Artikel erwähnten Aufträge zugunsten der Staatskasse einnehmen, 9. juristischen und natürlichen Personen, die eine Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen beantragen, folgende Informationen erteilen: a) Natürliche Personen, die in Belgien eine selbständige Berufstätigkeit ausüben, aufgrund deren sie einer Sozialversicherungskasse für Selbständige angeschlossen sein müssen, müssen sich spätestens am Tag des Beginns der selbständigen Tätigkeit anschließen.b) Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung wird aufgrund von Artikel 17bis des Königlichen Erlasses Nr.38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen eine administrative Geldbuße auferlegt. c) Juristische Personen haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der administrativen Geldbußen, die ihren Gesellschaftern oder Beauftragten auferlegt werden. d) Selbständige, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, für die sie nicht gemäß den Artikeln III.17, III.49 oder III.51 in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind, können aufgrund der Artikel III.40, XV.77 Nr. 1, 2, 3 und 6 oder XV.78 und aufgrund von Artikel 17bis des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen bestraft werden.

Unternehmensschalter gehen auf alle in Absatz 1 erwähnten Auskunftsersuchen ein innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab dem Datum, an dem die Information verfügbar ist. Wenn das Ersuchen fehlerhaft, unvollständig oder unbegründet ist, setzen sie den Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis. § 2 - Unternehmensschalter können Unternehmen zusätzlich Beratungs- und Begleitdienste leisten, mit Ausnahme von Diensten, die aufgrund des Gesetzes ausschließlich bestimmten freien, geistigen und dienstleistenden Berufen aus dem Wirtschaftssektor vorbehalten sind. § 3 - Unternehmensschalter sind problemlos aus der Ferne und elektronisch zugänglich, um alle in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen, abwickeln zu können, mit Ausnahme der Kontrolle des Ortes der Dienstleistungserbringung oder der Überprüfung der vom Dienstleistungserbringer verwendeten Ausrüstungsgegenstände oder der physischen Untersuchung der Eignung oder persönlichen Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers oder seiner zuständigen Mitarbeiter, wenn sie integraler Bestandteil eines Verfahrens oder einer Formalität sind.

Art. III.60 - § 1 - In Bezug auf Handels- und Handwerksbetriebe, für die Unternehmensschalter nicht ermächtigt sind, in Ausführung von Artikel III.59 Nr. 2 [sic, zu lesen ist: Artikel III.59 § 1 Nr. 2] alleine über die Eintragung zu entscheiden, müssen Unternehmensschalter dem zu diesem Zweck bestimmten Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie die Eintragungsakten vorher vorlegen. § 2 - Dieser Dienst überprüft, ob die erforderlichen Bedingungen einerseits für die Eintragung in das Handelsregister und andererseits für die Ausübung der vorgesehenen gewerblichen Tätigkeit erfüllt sind.

Nach Erhalt aller Unterlagen, die diesem Dienst erlauben, die Akte des Handels- oder Handwerksbetriebes zu überprüfen, setzt er das Unternehmen und den Unternehmensschalter von der Vollständigkeit der Akte in Kenntnis. Er gibt innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Notifizierung der Vollständigkeit der Akte eine mit Gründen versehene schriftliche Stellungnahme ab. § 3 - Wird innerhalb fünfzehn Tagen nach Notifizierung der Vollständigkeit der Akte keine mit Gründen versehene schriftliche Stellungnahme abgegeben, gilt die Stellungnahme als günstig.

Abschnitt 2 - Bedingungen für die Zulassung von Unternehmensschaltern Art. III.61 - § 1 - Eine Organisation kann unter folgenden Bedingungen als Unternehmensschalter zugelassen werden: 1. Sie nimmt gemäß dem Gesetz vom 27.Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen die Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht an. 2. Ihre Mitglieder gehören mindestens einer der folgenden Organisationen an: a) einer repräsentativen Arbeitgeber- oder Selbständigenorganisation, die vertreten ist im oder anerkannt ist durch den Hohen Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe, den Zentralen Wirtschaftsrat, den "Sociaal-Economische Raad van Vlaanderen", den Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonischen Region, den "Conseil économique et social de la Région de Bruxelles-Capitale" oder eine paritätische Kommission, die in Anwendung des Gesetzes vom 5.Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen geschaffen worden ist, b) einer Sozialversicherungskasse für Selbständige, die in Anwendung des Königlichen Erlasses Nr.38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen zugelassen worden ist, c) einem Sozialsekretariat für Arbeitgeber, das in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer zugelassen worden ist, d) einer Kammer, die vom Verband der Industrie- und Handelskammern Belgiens zugelassen ist, e) einem Zusammenarbeitsverband mehrerer der oben erwähnten Organisationen.3. Ihre Satzung hat die Ausführung der Aufträge als Unternehmensschalter im Sinne des vorliegenden Buches als Zielsetzung.4. Sie verfügt gemäß den vom König festgelegten Modalitäten und dem vom Minister erstellten Lastenheft über: a) fachkundige Mitarbeiter, b) interne Kontrollverfahren, c) Empfangsraum, Büroraum, Material und Archivraum, d) eine eigene Buchhaltung, e) eine Informatikstruktur einschließlich Kontroll- und Schutzmechanismen.5. Sie befindet sich nicht in Liquidation oder ist nicht Gegenstand eines Liquidationsverfahrens oder eines Verfahrens zur Einstellung der gewerblichen Tätigkeit.6. Sie genügt den Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahlung der Steuern und Abgaben gemäß dem belgischen Gesetz.7. Sie verfügt über ausreichende eigene finanzielle und wirtschaftliche Tragkraft, um die in vorliegendem Buch und seinen Ausführungserlassen definierten Aufträge auszuführen.8. Sie hat ihre Berufshaftpflicht versichern lassen. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten zur Bestimmung der Mindestanzahl Niederlassungseinheiten der Unternehmensschalter und ihres Standortes festlegen unter Berücksichtigung einer angemessenen Verteilung und der Bedürfnisse. § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 bleiben die am 9.

September 2008 erteilten Zulassungen von Unternehmensschaltern bis zum 31. Dezember 2014 gültig unter den Bedingungen, die am Tag der Zulassung anwendbar waren. Art. III.62 - § 1 - Der Zulassungsantrag wird dem Minister per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung zugesandt. § 2 - Dem Antrag müssen ein Geschäftsplan und alle hinsichtlich der Zulassungsbedingungen erforderlichen Unterlagen beiliegen.

Im Geschäftsplan muss deutlich angegeben werden, wie die Tätigkeit als Unternehmensschalter finanziert werden soll, wie die erforderlichen fachlichen Fähigkeiten bereitgestellt werden sollen und welches geografische Gebiet der Unternehmensschalter abdecken soll. Diese Bedingungen sind ebenfalls für alle Niederlassungseinheiten des Schalters zu erfüllen. § 3 - Öffentliche Einrichtungen können bei einem Unternehmensschalter im Namen ihrer Kunden als Bevollmächtigte auftreten. § 4 - Der Minister kann einen Unternehmensschalter zulassen, der von einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht eingerichtet wird, die hauptsächlich oder ausschließlich durch öffentliche Mittel finanziert wird und die für Unternehmensgründer Informations-, Begleit- oder Beratungstätigkeiten ausübt, wenn sich erweist, dass in einem von den europäischen oder regionalen Behörden bestimmten geografischen Gebiet, das für eine positive Diskriminierung in Betracht kommen soll, kein aktiver Unternehmensschalter besteht.

Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes sind die in Artikel III.61 § 1 Nr. 2 und § 2 erwähnten Zulassungsbedingungen nicht anwendbar.

Art. III.63 - Der König schafft einen beratenden Ausschuss. Dieser Ausschuss hat folgende Aufträge: 1. Stellungnahmen über die Zulassung als Unternehmensschalter, die Aussetzung und den Entzug der Zulassung, die Festlegung der Anzahl der Niederlassungseinheiten und ihre Standorte beim Minister abgeben, 2.auf Ersuchen des Ministers, einer Gemeinschaft oder einer Region eine Stellungnahme in Bezug auf Fragen über die Arbeitsweise und Kontrolle von Unternehmensschaltern abgeben.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses und das Zulassungsverfahren von Unternehmensschaltern fest.

Art. III.64 - Die Zulassung wird innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Notifizierung der Vollständigkeit der Zulassungsantragsakte vom Minister erteilt oder verweigert. Dieser Beschluss wird dem Antragsteller per Einschreibesendung notifiziert.

Art. III.65 - Der Antragsteller hat die Möglichkeit einen neuen Antrag einzureichen, wenn die Gründe für die Verweigerung nicht mehr bestehen.

Art. III.66 - Die Zulassung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig und ist erneuerbar.

Der Minister veröffentlicht die Liste der zugelassenen Unternehmensschalter und ihrer Niederlassungseinheiten auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, sowie jedes Jahr vor dem 31. März im Belgischen Staatsblatt.

Art. III.67 - Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung eines Unternehmensschalters wird sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums, der durch die vorherige Zulassung gedeckt ist, beim Minister eingereicht.

Der Unternehmensschalter bleibt zugelassen, bis der Minister über den Erneuerungsantrag entschieden hat.

Art. III.68 - Änderungen der Angaben, die zum Zeitpunkt des Zulassungsantrags übermittelt werden, müssen dem Minister innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. In dieser Mitteilung wird die Änderung näher beschrieben und begründet.

Art. III.69 - Der Minister kann von Amts wegen gemäß den vom König festgelegten Modalitäten entscheiden, die Zulassung auszusetzen oder zu entziehen, wenn die Bestimmungen des vorliegenden Titels, seiner Ausführungserlasse oder die Zulassungsbedingungen nicht eingehalten werden.

Abschnitt 3 - Verpflichtungen der Unternehmensschalter Art. III.70 - Unternehmensschalter müssen die zeitliche Kontinuität der Ausführung der in Artikel III.59 erwähnten Aufträge gewährleisten.

Der König kann Modalitäten für die von den Unternehmensschaltern zu bietenden Sicherheiten festlegen, damit die zeitliche Kontinuität der Dienstleistungserbringung gewährleistet wird.

Art. III.71 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Qualitätsnormen, denen die von den Unternehmensschaltern erbrachten Dienste genügen müssen, die minimalen Öffnungszeiten und die besonderen Regeln hinsichtlich Verwaltung, Buchführung und Jahresabschluss der Unternehmensschalter fest.

Art. III.72 - Unternehmensschalter müssen unter den vom König festgelegten Bedingungen auf Antrag Behörden, Verwaltungen und Diensten - einschließlich der Staatsanwaltschaften, der Kanzleien der Höfe und anderen Gerichte, der Mitglieder der rechtsprechenden Gewalt und der dazu ermächtigten Beamten der Ministerien, der Verwaltungen der Gemeinschaften, der Regionen, der Provinzen, der Agglomerationen und Gemeindeföderationen, der Gemeinden und anderer vom König bestimmten Einrichtungen und Vereinigungen - unverzüglich und kostenlos alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen übermitteln, in alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen und Schriftstücke Einsicht gewähren und zudem diesen Instanzen für notwendig erachtete Kopien und Auszüge übermitteln.

Abschnitt 4 - Vergütung der Unternehmensschalter Art. III.73 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. den Prozentsatz der in Anwendung von Artikel III.50 und III.59 Nr. 8 [sic, zu lesen ist: III.59 § 1 Nr. 8] von den Unternehmensschaltern eingenommenen Eintragungsgebühren, Registrierungsgebühren, Offenlegungskosten und Vergütungen, den die Unternehmensschalter als Vergütung für ihren Auftrag einbehalten, bestimmen, 2. die in Nr.1 erwähnte Vergütung gemäß den von Ihm festgelegten Modalitäten anpassen, um eine verbesserte Dienstleistungserbringung zu fördern, 3. die Beträge bestimmen, die die Unternehmensschalter für Formalitäten wie in Artikel III.59 Nr. 6 [sic, zu lesen ist: Artikel III.59 § 1 Nr. 6] erwähnt vereinnahmen, für die ihnen eine Föderalverwaltung die Entscheidungsbefugnis zuerkannt hat. § 2 - Unternehmensschalter können für die in Artikel III.59 § 2 erwähnten zusätzlichen Dienste an Unternehmen Preise pro Leistung oder Pauschalbeträge auf Jahresbasis festsetzen.

TITEL 3 - Allgemeine Verpflichtungen der Unternehmen KAPITEL 1 - Information, Transparenz und Nichtdiskriminierung Abschnitt 1 - Informations- und Transparenzverpflichtungen Art. III.74 - § 1 - Unbeschadet besonderer gesetzlicher und verordnungsrechtlicher Vorschriften müssen Unternehmen in einer der in Artikel III.75 erwähnten Weisen folgende Informationen zur Verfügung stellen: 1. Namen oder Gesellschaftsnamen, 2.Rechtsform, 3. geografische Anschrift, an der das Unternehmen ansässig ist, 4.Angaben, einschließlich der eventuellen E-Mail-Adresse, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine direkte und effektive Kommunikation mit dem Unternehmen ermöglichen, 5. Unternehmensnummer, 6.Gesellschaftssitz, 7. falls die Tätigkeit einer Zulassungsregelung, einer Zulassungs- oder einer Erklärungspflicht gemäß Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt, Angaben zur zuständigen Behörde oder zum Unternehmensschalter, 8. bei reglementierten Berufen: a) Berufsvereinigung oder Berufsorganisation, der das Unternehmen angehört, b) Berufsbezeichnung und Mitgliedstaat, in dem sie verliehen wurde, 9.gegebenenfalls vom Unternehmen verwendete allgemeine Geschäftsbedingungen und Klauseln und Sprachen, in denen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und Klauseln eingesehen werden können, 10. gegebenenfalls das Vorliegen vom Unternehmen verwendeter Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder das zuständige Gericht, 11.gegebenenfalls das Vorliegen einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen nachvertraglichen Garantie, 12. Preis der Dienstleistung, falls der Preis für eine bestimmte Art von Dienstleistung im Vorhinein vom Unternehmen festgelegt wurde, 13.Hauptmerkmale der wirtschaftlichen Tätigkeit, 14. Angaben zur Versicherung oder zu den Sicherheiten, die in Artikel III.6 erwähnt sind, insbesondere den Namen und die Kontaktdaten des Versicherers oder Sicherungsgebers und den räumlichen Geltungsbereich. § 2 - Beschreiben Unternehmen ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten in ausführlichen Informationsunterlagen, so müssen diese Unterlagen Informationen enthalten über ihre multidisziplinären Tätigkeiten und Partnerschaften, die in direkter Verbindung zu der fraglichen wirtschaftlichen Tätigkeit stehen, und über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Art. III.75 - Auf Initiative des Unternehmens werden die in Artikel III.74 erwähnten Informationen: 1. dem Dienstleistungsempfänger mitgeteilt oder 2.für den Dienstleistungsempfänger am Ort der Unternehmenstätigkeit oder des Vertragsabschlusses leicht zugänglich gemacht oder 3. für den Dienstleistungsempfänger über eine vom Unternehmen angegebene elektronische Adresse leicht zugänglich gemacht oder 4.in allen vom Unternehmen zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotenen Tätigkeiten aufgenommen.

Art. III.76 - Unternehmen teilen den Dienstleistungsempfängern auf Verlangen folgende Zusatzinformationen mit: 1. falls der Preis für eine bestimmte Art von Lieferung oder Dienstleistung nicht im Vorhinein vom Unternehmen festgelegt wurde, den Preis der Lieferung oder Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Vorgehensweise zur Berechnung des Preises, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglicht, den Preis zu überprüfen, oder einen hinreichend ausführlichen Kostenvoranschlag, 2.bei reglementierten Berufen eine Verweisung auf die anwendbaren berufsrechtlichen Regeln und Angaben dazu, wie sie zugänglich sind, 3. Informationen über ihre multidisziplinären Tätigkeiten und Partnerschaften, die in direkter Verbindung zu der fraglichen Lieferung oder Dienstleistung stehen, und über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um Interessenkonflikte zu vermeiden, 4.Verhaltenskodizes, die für das Unternehmen gelten, und die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und Angaben über die Sprachen, in denen sie vorliegen, 5. zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltende frühere Fassungen der in Artikel III.74 Nr. 9 [sic, zu lesen ist: Artikel III.74 § 1 Nr. 9] erwähnten Informationen, unter Angabe von Beginn und Ende des Zeitraums, in dem sie anwendbar sind.

Art. III.77 - Die in den Artikeln III.74 und III.76 erwähnten Informationen müssen klar und unzweideutig sein und rechtzeitig vor Abschluss des Vertrags oder, wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellt oder mitgeteilt werden.

Art. III.78 - Jedes Unternehmen muss die Einhaltung der in den Artikeln III.74 bis III.77 vorgesehenen Anforderungen und die Richtigkeit der erteilten Informationen nachweisen.

Art. III.79 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts lassen zusätzliche Informationsanforderungen für Unternehmen, die in Belgien ansässig sind, unberührt.

Abschnitt 2 - Nichtdiskriminierung der Dienstleistungsempfänger Art. III.80 - Dienstleistungsempfänger dürfen keinen Anforderungen unterliegen, die die Inanspruchnahme einer Dienstleistung beschränken, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen angeboten wird. Dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen: 1. Pflicht, bei den zuständigen Behörden eine Zulassung einzuholen oder diesen gegenüber eine Erklärung abzugeben, 2.diskriminierende Beschränkungen der Möglichkeit zur Erlangung finanzieller Unterstützung, die auf der Tatsache beruhen, dass das Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, oder aufgrund des Ortes, an dem die Dienstleistung erbracht wird.

Absatz 1 gilt nicht für Zulassungsregelungen, die auch für die Inanspruchnahme einer Dienstleistung gelten, die von einem in Belgien ansässigen Unternehmen erbracht wird.

Art. III.81 - Dienstleistungsempfänger dürfen keinen diskriminierenden Anforderungen unterliegen, die auf deren Staatsangehörigkeit oder Wohnort beruhen.

Die allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung, die das Unternehmen bekannt gemacht hat, dürfen keine auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnort des Dienstleistungsempfängers beruhenden diskriminierenden Bestimmungen enthalten; dies berührt jedoch nicht die Möglichkeit, Unterschiede bei den Zugangsbedingungen vorzusehen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.

KAPITEL 2 - Buchhaltung der Unternehmen Art. III.82 - Unternehmen müssen eine Art und Umfang ihrer Tätigkeiten angepasste Buchhaltung führen, unter Einhaltung der besonderen Gesetzesbestimmungen in Bezug auf diese Tätigkeiten.

Art. III.83 - Die Buchhaltung juristischer Personen muss all ihre Geschäfte, Vermögenswerte und Forderungen, Schulden, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aller Art umfassen. Die Buchhaltung von Kaufleuten, die natürliche Personen sind, muss dieselben Bestandteile in Bezug auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit umfassen; für diese Tätigkeit verwendete eigene Mittel werden darin getrennt vermerkt.

Wenn ein Unternehmen unterschiedliche wirtschaftliche Tätigkeiten durchführt, wird für jede dieser Tätigkeiten ein getrenntes Kontensystem geführt.

Wenn die Tätigkeit eines Unternehmens ebenfalls Geschäfte umfasst, die es als Geschäftsführer oder Gesellschafter in einer Gelegenheitsgesellschaft oder stillen Gesellschaft durchführt, wird seine Buchhaltung derart angepasst, dass sie gemäß der Vorschrift von Absatz 1 vollständig ist, sowohl hinsichtlich der Beziehungen zu Dritten als auch der Rechenschaft, die die Gesellschafter und gegebenenfalls die Gesellschafter und der Geschäftsführer untereinander ablegen müssen.

Art. III.84 - Jede Buchhaltung wird gemäß einem System von Büchern und Konten und nach den üblichen Regeln der doppelten Buchführung geführt.

Geschäfte werden unverzüglich, getreu, vollständig und chronologisch in ein einfaches Journal oder in ein Hilfsjournal eingetragen, das in besondere Journale unterteilt werden kann. Sie werden methodisch in die betreffenden Konten eingetragen oder übertragen.

Während des betreffenden Zeitraums in das einfache Hilfsjournal oder in die besonderen Hilfsjournale eingetragene Gesamtbewegungen werden mindestens einmal monatlich in einer Sammelbuchung in einem Sammelbuch erfasst. Für die in Artikel III.85 erwähnten Unternehmen, die ihre Buchhaltung gemäß den Vorschriften der Artikel III.83 und III.84 führen, erfolgt diese Buchung mindestens vierteljährlich.

Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Sammelbuchung umfasst entweder den Gesamtbetrag der in sämtlichen Hilfsjournalen eingetragenen Bewegungen, aufgegliedert nach den allgemeinen Konten oder nach den entsprechenden im Kontenplan des Unternehmens vorgesehenen zusammenfassenden Posten, oder, wenn das Unternehmen eine Buchhaltung führt, bei der Geschäfte gleichzeitig in die Hilfsjournale und in die entsprechenden Konten eingetragen werden, den Gesamtbetrag der in jedes der Hilfsjournale eingetragenen Bewegungen.

Die eröffneten Konten werden in einem der Tätigkeit des Unternehmens angepassten Kontenplan bestimmt. Dieser Kontenplan wird Interessehabenden am Sitz des Unternehmens wie auch bei dessen wesentlichen Buchhaltungsabteilungen ständig zur Verfügung gehalten.

Der König bestimmt Inhalt und Aufgliederung eines Mindestkonteneinheitsplans. Er bestimmt Inhalt und Funktionsweise der Konten des Einheitsplans.

Art. III.85 - Kaufleute, die natürliche Personen sind, offene Handelsgesellschaften oder einfache Kommanditgesellschaften, deren Umsatz ohne Mehrwertsteuer im letzten Geschäftsjahr einen vom König festgelegten Betrag nicht überschreitet, brauchen keine Buchhaltung gemäß den Vorschriften der Artikel III.83 und III.84 zu führen, vorausgesetzt, dass sie ihre Geschäfte unverzüglich, getreu, vollständig und chronologisch in mindestens drei Journale eintragen, die derart eingerichtet sind, dass folgende Bewegungen in allen Einzelheiten verfolgt werden können: 1. im ersten Journal Bargeld- oder Kontenbewegungen, mit Beschreibung des Gegenstands der Geschäfte und besonderem Vermerk der Geldentnahmen für außerbetriebliche Zwecke, und tägliche Bargeldsaldi, 2.im zweiten Journal Kauf- und Einfuhrgeschäfte und erhaltene Leistungen, mit Vermerk von Betrag, Weise und Datum der betreffenden Zahlungen, 3. im dritten Journal Verkaufs- und Ausfuhrgeschäfte und erbrachte Leistungen, mit Vermerk von Betrag, Weise und Datum der betreffenden Einnahmen, und Sachentnahmen für außerbetriebliche Zwecke. In Absatz 1 Nr. 1 und 3 erwähnte Entnahmen für außerbetriebliche Zwecke können täglich als Gesamtbetrag eingetragen werden.

Betrag, Weise und Datum der Zahlungen und Einnahmen brauchen nicht in die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Journale eingetragen zu werden, wenn diese Angaben auf den von Lieferanten erhaltenen Einkaufsrechnungen, auf dem Duplikat der an die Kunden gerichteten Verkaufsrechnungen oder auf den in Form von Lieferantenkonten oder Kundenkonten geführten vollständigen Aufstellungen vorkommen.

Art. III.86 - Jede Buchung beruht auf einem datierten Beleg, mit Verweis darauf.

Einzelhandelsverkäufe und -leistungen, für die keine Rechnung ausgestellt werden muss, können täglich als Gesamtbetrag eingetragen werden.

Der König legt die Bedingungen fest, die Belege für die in Absatz 2 erwähnten täglichen Gesamteintragungen erfüllen müssen.

Originalbelege oder Abschriften davon müssen methodisch eingeordnet und sieben Jahre aufbewahrt werden. Für Belege, die Dritten gegenüber nicht als Beweis dienen sollen, wird diese Frist auf drei Jahre verkürzt.

Art. III.87 - § 1 - Bücher und Journale werden Blatt für Blatt fortlaufend nummeriert; sie bilden jedes in seiner Funktion eine fortlaufende Serie; sie werden durch die genaue Angabe dieser Funktion, ihren Platz in dieser Serie und den Namen, Gesellschaftsnamen oder besonderen Namen des Unternehmens gekennzeichnet. § 2 - Bücher und Journale werden derart geführt, dass ihre materielle Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit und Unumkehrbarkeit der Buchungen gewährleistet werden.

Der König legt die Regeln zur Führung und Aufbewahrung dieser Bücher und Journale fest. Er kann die in Artikel III.84 Absatz 3 und 4 vorgesehene Vorgehensweise durch eine andere Vorgehensweise, die die materielle Kontinuität der Bücher und Journale und Ordnungsmäßigkeit und Unumkehrbarkeit der Buchungen gewährleistet, ersetzen oder unter Bedingungen, die Er bestimmt, erlauben, dass sie durch eine andere ersetzt wird.

Art. III.88 - Bücher werden chronologisch, ohne Leerräume oder Auslassungen geführt. Bei Berichtigung müssen ursprüngliche Buchungen lesbar bleiben.

Unternehmen müssen ihre Bücher sieben Jahre ab dem 1. Januar des Jahres nach ihrem Abschluss aufbewahren.

Art. III.89 - § 1 - Jedes Unternehmen nimmt mindestens einmal jährlich in gutem Glauben und mit Vorsicht die Aufstellungen, Überprüfungen, Untersuchungen und Bewertungen vor, die notwendig sind, um zu dem von ihm gewählten Zeitpunkt ein vollständiges Inventar zu errichten über seine Vermögenswerte und Forderungen, seine Schulden, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aller Art, die mit seiner Tätigkeit in Zusammenhang stehen, sowie die dazu verwendeten eigenen Mittel. Schriftstücke im Inventar werden in ein Buch übertragen.

Schriftstücke, deren Umfang die Übertragung erschwert, werden in dem Buch zusammengefasst und ihm beigefügt. § 2 - Das Inventar ist in derselben Weise wie der Kontenplan des Unternehmens aufgebaut.

Der König kann Maßstäbe für die Bewertung des Inventars festlegen.

Vorliegender Paragraph ist nicht auf die in Artikel III.85 erwähnten Unternehmen anwendbar.

Art. III.90 - § 1 - Die Konten werden, nachdem sie mit den Angaben im Inventar in Übereinstimmung gebracht worden sind, zu einer beschreibenden Aufstellung zusammengefasst, die den Jahresabschluss bildet. § 2 - Unternehmen, die dem Gesellschaftsgesetzbuch und seinen Ausführungserlassen nicht unterliegen, sind dennoch verpflichtet, deren Bestimmungen einzuhalten, was Form, Inhalt, Kontrolle und Hinterlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts betrifft.

Inhalt und Umfang ihrer Verpflichtungen werden auf Basis der Kriterien bezüglich des beschäftigten Personals, des Jahresumsatzes und der Bilanzsumme bestimmt, die für Unternehmen gelten, die dem Gesellschaftsgesetzbuch unterliegen.

Der Jahresabschluss der in Artikel I.5 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten öffentlichen Einrichtungen wird binnen sieben Monaten ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsjahres hinterlegt, selbst wenn das Verfahren zur Kontrolle und Billigung, dem der Jahresabschluss gegebenenfalls unterliegt, noch nicht abgeschlossen ist. In diesem Fall wird im hinterlegten Jahresabschluss ausdrücklich vermerkt, dass besagtes Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Vorliegender Paragraph ist nicht anwendbar auf: 1. in Artikel III.85 erwähnte Kaufleute, die natürliche Personen sind, 2. in Artikel I.5 Nr. 1 Buchstabe d) erwähnte Unternehmen, auf die vorliegendes Kapitel 2 nicht für anwendbar erklärt worden ist, 3. in Artikel III.95 § 1 erwähnte Unternehmen, 4. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, 5.von ausländischen Unternehmen, die dem Gesellschaftsgesetzbuch nicht unterliegen, in Belgien errichtete Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen, wenn diese Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen keine eigenen Erträge erzielen aus dem Verkauf von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen an Dritte oder aus der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen an das ausländische Unternehmen, von dem sie abhängen, und ihre Betriebskosten vollständig von letztgenanntem Unternehmen getragen werden, 6. Kaufleute, die natürliche Personen sind, was die Hinterlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts betrifft. Art. III.91 - § 1 - Öffentliche Einrichtungen nach belgischem Recht, die einen satzungsmäßigen Auftrag kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art erfüllen, mit Ausnahme der in Artikel III.95 § 1 erwähnten Unternehmen, sind verpflichtet, das Gesellschaftsgesetzbuch und dessen Ausführungserlasse einzuhalten, was Form, Inhalt, Kontrolle und Hinterlegung des konsolidierten Jahresabschlusses und des konsolidierten Lageberichts betrifft.

Inhalt und Umfang ihrer Verpflichtungen werden auf Basis der Kriterien bezüglich des beschäftigten Personals, des Jahresumsatzes und der Bilanzsumme bestimmt, die für Unternehmen gelten, die dem Gesellschaftsgesetzbuch unterliegen.

Der König kann den Anwendungsbereich von Absatz 2 auf andere in Artikel I.5 Nr. 1 erwähnte Unternehmen erweitern. § 2 - Der König kann die aufgrund der Artikel III.84 Absatz 6, III.89 § 2, III.90 und III.91 § 1 von Ihm erlassenen Regeln anpassen und ergänzen beziehungsweise eine vollständige oder teilweise Befreiung von diesen Regeln vorsehen je nach der Größe der Unternehmen und je nach Beschäftigungszweigen oder Wirtschaftssektoren.

Art. III.92 - Königliche Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Kapitels werden im Ministerrat beraten.

Erlasse zur Ausführung von Artikel III.84 Absatz 6, Artikel III.89 § 2, Artikel III.90 und Artikel III.91 ergehen nach Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates.

Erlasse zur Ausführung von Artikel I.5 Nr. 1 und ihre Abänderungserlasse ergehen nach Stellungnahme der repräsentativen Organisationen der betreffenden Unternehmen.

Art. III.93 - Der König schafft eine Kommission für Buchführungsnormen; diese hat als Auftrag: 1. der Regierung und dem Parlament auf ihren Antrag hin oder aus eigener Initiative Stellungnahmen abzugeben, 2.durch Stellungnahmen oder Empfehlungen die buchhalterische Rechtslehre zu entwickeln und die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchhaltung zu formulieren.

Funktionskosten der Kommission für Buchführungsnormen werden von den in Artikel I.5 Nr. 1 erwähnten Unternehmen getragen, die ihren Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss durch Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank offenlegen müssen. Der König legt die Höhe dieses Beitrags fest, der 3,72 EUR jedoch nicht überschreiten darf, indexiert nach den Regeln für die Indexierung der Löhne und Gehälter im öffentlichen Dienst. Dieser Beitrag wird zusammen mit den Kosten für die Offenlegung der Jahresabschlüsse oder konsolidierten Abschlüsse von der Belgischen Nationalbank eingenommen, die ihn an die Kommission weiterleitet.

Art. III.94 - In besonderen Fällen und auf mit Gründen versehener Stellungnahme der in Artikel III.93 erwähnten Kommission für Buchführungsnormen kann der Minister oder sein Beauftragter Abweichungen von den aufgrund von Artikel III.84 Absatz 6, Artikel III.89 § 2, Artikel III.90 und Artikel III.91 festgelegten Regeln vorsehen. Diese Befugnis wird auf dieselbe Weise von dem für den Mittelstand zuständigen Minister oder von seinem Beauftragten ausgeübt für Gesellschaften und andere Unternehmen, die im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches als klein betrachtet werden können. Die Kommission für Buchführungsnormen wird vom Beschluss des Ministers oder seines Beauftragten in Kenntnis gesetzt.

Art. III.95 - § 1 - Artikel III.85 und die Artikel III.90 bis III.94 und die Erlasse zur Ausführung von Artikel III.84 Absatz 6 und Artikel III.89 § 2 sind nicht anwendbar auf die Belgische Nationalbank, die Hinterlegungs- und Konsignationskasse, Kreditinstitute, die unter das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute fallen, und Investmentgesellschaften, die dem Gesetz vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater unterliegen. § 2 - Artikel III.85 und Artikel III.90 § 2 Absatz 2 sind nicht anwendbar auf Versicherungsunternehmen, Unternehmen für Hypothekendarlehen und Kapitalisierungsgesellschaften.

Artikel III.84 Absatz 6, Artikel III.89 § 2, Artikel III.90 § 2 Absatz 1, Artikel III.91 § 2 und Artikel III.94 sind nicht anwendbar auf Versicherungsunternehmen, die vom König aufgrund der Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zugelassen sind." Art. 5 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 2 - Koordinierung und Weiterverfolgung der Schritte im Rahmen von Buch III Titel 1 Unterabschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. XV.35 - Vorliegender Abschnitt ist auf die in Artikel III.1 erwähnten Dienstleistungstätigkeiten anwendbar.

Vorliegender Abschnitt und insbesondere seine Bestimmungen über die Kontrolle der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten werden umgesetzt und angewandt unbeschadet der Vorschriften, die in der Richtlinie 95/46/EG, der Richtlinie 2002/58/EG und dem Gesetz vom 8.

Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen sind, und der Vorschriften, die in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten im Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und im Gesetz vom 24. August 2005 zur Umsetzung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation vorgesehen sind.

Unterabschnitt 2 - Grundsätze Art. XV.36 - § 1 - Die zuständige belgische Behörde übermittelt innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats, die ein mit Gründen versehenes Ersuchen an sie richtet, jede relevante Information in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer und/oder seine Dienstleistungen, über die sie verfügt.

Sie übermittelt die angeforderten Informationen insbesondere in Bezug auf die Niederlassung und die Rechtmäßigkeit der erbrachten Dienstleistungen. § 2 - Die zuständige belgische Behörde führt innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer oder seine Dienstleistungen durch, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats durch ein mit Gründen versehenes Ersuchen erbeten werden.

Sie kann entscheiden, welche Maßnahmen im Einzelfall am besten zu ergreifen sind, um dem Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats nachzukommen.

Art. XV.37 - § 1 - Die zuständige belgische Behörde übermittelt innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats, die ein mit Gründen versehenes Ersuchen an sie richtet, gemäß den Regeln, die durch die besonderen Rechtsvorschriften oder Regelungen für solche Übermittlungen festgelegt sind, endgültige Entscheidungen über berufsbezogene Disziplinar- und Verwaltungssanktionen.

Sie übermittelt innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten und gemäß Buch II Titel VII Kapitel I des Strafprozessgesetzbuches auch Informationen über berufsbezogene endgültige strafrechtliche Sanktionen und jedes Endurteil in Bezug auf Insolvenz im Sinne von Anhang A der EG-Verordnung 1346/2000 oder in Bezug auf Konkurs mit betrügerischer Absicht eines Dienstleistungserbringers.

In der Mitteilung werden die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vermerkt, gegen die verstoßen wurde. § 2 - Diese Mitteilung geschieht unter Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Rechte von - auch durch Berufsverbände - sanktionierten oder verurteilten Personen. § 3 - Die zuständige belgische Behörde, die solche Informationen zur Verfügung stellt, informiert den Dienstleistungserbringer darüber.

Art. XV.38 - In Anwendung der Artikel XV.36 und XV.37 angeforderte Informationen oder Ergebnisse der Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen werden so schnell wie möglich über das elektronische System für den Austausch von Informationen übermittelt.

Art. XV.39 - Die zuständige belgische Behörde, die aus gesetzlichen oder praktischen Gründen ein Ersuchen um Informationen oder Überprüfungen, Kontrollen oder Untersuchungen nicht behandeln kann, informiert die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats so schnell wie möglich darüber, wobei sie die Gründe, die gegen die Behandlung des Ersuchens sprechen, angibt. Kann sich die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats nach Notifizierung dieser Verweigerung dem Standpunkt der zuständigen belgischen Behörde nicht anschließen und lässt sich keine Lösung finden, so wird diese Feststellung dem föderalen Koordinator zur Information übermittelt.

Art. XV.40 - Die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats kann unter denselben Bedingungen wie die zuständige belgische Behörde Zugang zu den Registern erhalten, die für die zuständige belgische Behörde zugänglich sind.

Art. XV.41 - § 1 - Wünscht die zuständige belgische Behörde, dass eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ihr Informationen übermittelt oder Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer oder seine Dienstleistungen durchführt, so richtet sie über das elektronische System für den Austausch von Informationen ein mit Gründen versehenes Ersuchen an die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats. § 2 - Behandelt die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats das Ersuchen nicht und lässt sich keine Lösung finden, so informiert die zuständige belgische Behörde den föderalen Koordinator darüber.

Art. XV.42 - Ausgetauschte Informationen dürfen nur im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert wurden.

Art. XV.43 - § 1 - Die zuständige belgische Behörde erfüllt ihre Kontrollaufträge hinsichtlich der in Belgien ansässigen Dienstleistungserbringer auch für Dienstleistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat erbracht wurden oder in dem anderen Mitgliedstaat Schaden verursacht haben. § 2 - Diese Verpflichtung gilt nicht für: 1. die Kontrolle der Einhaltung spezifischer Anforderungen, die den Dienstleistungserbringern durch den Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, auferlegt werden, ungeachtet des Niederlassungsorts des Dienstleistungserbringers, 2.die Ausführung von Kontrollen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird.

Diese Kontrollen werden auf Ersuchen der zuständigen belgischen Behörde und gemäß Artikel XV.41 von den Behörden des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem der Dienstleistungserbringer vorübergehend tätig ist.

Art. XV.44 - Eine zuständige belgische Behörde kann aus eigener Initiative in Belgien Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der nicht in Belgien ansässig ist, durchführen, vorausgesetzt, diese Maßnahmen sind nicht diskriminierend, beruhen nicht darauf, dass der Dienstleistungserbringer seine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat hat, und sind verhältnismäßig.

Art. XV.45 - § 1 - Erhält die zuständige belgische Behörde Kenntnis von einem Verhalten, schwerwiegenden und spezifischen Handlungen oder Umständen im Zusammenhang mit einem Dienstleistungserbringer oder einer Dienstleistungstätigkeit, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen könnten, so unterrichtet sie so schnell wie möglich über einen Vorwarnungskoordinator und mittels des elektronischen Systems für den Austausch von Informationen die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission hierüber und informiert auch den föderalen Koordinator. § 2 - Wenn eine Vorwarnung verändert werden muss oder nicht mehr gerechtfertigt ist, unterrichtet die zuständige belgische Behörde über einen Vorwarnungskoordinator und mittels des elektronischen Systems für den Austausch von Informationen die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten hierüber und informiert auch den föderalen Koordinator. § 3 - Das vorstehend beschriebene Verfahren gilt unbeschadet der gerichtlichen Verfahren.

Art. XV.46 - § 1 - Abweichend von Artikel III.13 und nur in Ausnahmefällen kann der zuständige Minister oder sein Beauftragter Maßnahmen gegenüber einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringer ergreifen, die sich auf die Sicherheit der Dienstleistungen beziehen, gemäß den Voraussetzungen und Verfahren, die für das Ergreifen ähnlicher Maßnahmen gegenüber einem in Belgien ansässigen Dienstleistungserbringer gelten. Diese Maßnahmen können nur unter Einhaltung des in Artikel XV.47 erwähnten Amtshilfeverfahrens und bei Vorliegen aller folgenden Voraussetzungen ergriffen werden: 1. Die Bestimmungen, aufgrund deren die Maßnahme getroffen wird, waren nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene im Bereich der Sicherheit von Dienstleistungen.2. Die Maßnahmen bewirken für den Dienstleistungsempfänger einen größeren Schutz als die Maßnahmen, die der Niederlassungsmitgliedstaat aufgrund seiner nationalen Bestimmungen ergreifen würde. 3. Der Niederlassungsmitgliedstaat hat keine beziehungsweise im Hinblick auf Artikel XV.44 unzureichende Maßnahmen ergriffen. 4. Die Maßnahmen sind verhältnismäßig. § 2 - Paragraph 1 lässt die durch oder aufgrund des Gemeinschaftsrechts festgelegten Bestimmungen zur Gewährleistung der Dienstleistungsfreiheit oder zur Gewährung von Ausnahmen von dieser Freiheit unberührt.

Art. XV.47 - § 1 - Beabsichtigt die zuständige belgische Behörde, in Anwendung von Artikel XV.46 § 1 Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit von Dienstleistungen, die in Belgien erbracht werden, zu gewährleisten, so richtet sie über das elektronische System für den Austausch von Informationen ein Ersuchen an die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen über die in Frage stehende Dienstleistung und den jeweiligen Sachverhalt. § 2 - Nach Empfang der Antwort des Niederlassungsmitgliedstaats oder in Ermangelung einer Antwort innerhalb einer angemessenen Frist unterrichtet die zuständige belgische Behörde gegebenenfalls die Europäische Kommission und den Niederlassungsmitgliedstaat über das elektronische System für den Austausch von Informationen über ihr Vorhaben, Maßnahmen zu ergreifen, und informiert auch den föderalen Koordinator.

In der Mitteilung wird angegeben: 1. aus welchen Gründen die zuständige Behörde die vom Niederlassungsmitgliedstaat getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen für unzureichend hält, 2.warum sie der Auffassung ist, dass die von ihr beabsichtigten Maßnahmen die Voraussetzungen des Artikels XV.46 § 1 erfüllen. § 3 - Die Maßnahmen dürfen frühestens fünfzehn Werktage nach Versand einer Mitteilung gemäß § 2 an den Niederlassungsmitgliedstaat und die Europäische Kommission getroffen werden. § 4 - In dringenden Fällen kann die zuständige belgische Behörde von den Paragraphen 1, 2 und 3 abweichen. In diesen Fällen sind die getroffenen Maßnahmen der Europäischen Kommission und dem Niederlassungsmitgliedstaat unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen. § 5 - Das vorstehend beschriebene Verfahren gilt unbeschadet der gerichtlichen Verfahren.

Art. XV.48 - Vorliegendes Kapitel lässt die Zusammenarbeit im Informationsbereich in Anwendung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen unberührt.

Unterabschnitt 3 - Schutz personenbezogener Daten Art. XV.49 - Der Zweck des in Unterabschnitt 2 erwähnten Datenaustauschs ist die gute Verwaltungszusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, die Kontrolle in Bezug auf Dienstleistungserbringer und ihre Dienstleistungen und die Anwendung der Vorschriften über Dienstleistungstätigkeiten.

Art. XV.50 - § 1 - Für den Austausch personenbezogener Daten stellt jede zuständige belgische Behörde einen für die Verarbeitung Verantwortlichen dar. § 2 - Die betroffene Person erhält bei Beginn der Speicherung der Daten oder, wenn eine Übermittlung der Daten an eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats beabsichtigt wird, spätestens bei der ersten Übermittlung der Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen folgende Informationen, sofern diese ihr noch nicht vorliegen: 1. Namen und Anschrift des für die Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters, 2.Zweckbestimmungen der Verarbeitung, 3. andere Zusatzinformationen, insbesondere: a) Datenkategorien, die verarbeitet werden, b) Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten, c) Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten in Bezug auf die sie betreffenden Daten. § 3 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder gegebenenfalls sein Vertreter muss: 1. genau darauf achten, dass die Daten fortgeschrieben und fehlerhafte, unvollständige oder nicht sachdienliche Daten berichtigt oder gelöscht werden, 2.dafür sorgen, dass für Personen, die unter seiner Verantwortung handeln, der Zugriff auf Daten und die Verarbeitungsmöglichkeiten auf das beschränkt bleiben, was diese Personen für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, 3. Personen, die unter seiner Verantwortung handeln, von den Bestimmungen des vorliegenden Buches und von allen anderen relevanten Vorschriften hinsichtlich des Schutzes des Privatlebens, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten, in Kenntnis setzen. Art. XV.51 - § 1 - Personenbezogene Daten: 1. müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden, 2.müssen für den in Artikel XV.49 erwähnten Zweck erhoben werden und dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die unvereinbar mit diesen Zweckbestimmungen ist, 3. müssen dem in Artikel XV.49 erwähnten Zweck entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen, 4. müssen sachlich richtig und wenn nötig auf den neuesten Stand gebracht sein. § 2 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat für die Einhaltung von § 1 zu sorgen.

Art. XV.52 - Die verarbeiteten Daten sind: 1. personenbezogene Daten, die für die Identifizierung des Dienstleistungserbringers erforderlich sind, 2.Daten über Disziplinarsanktionen, die gegen einen Dienstleistungserbringer verhängt werden, 3. Daten über Verwaltungssanktionen, die gegen einen Dienstleistungserbringer verhängt werden, 4.Daten über strafrechtliche Sanktionen, die gegen einen Dienstleistungserbringer verhängt werden, 5. Daten über jedes Endurteil in Bezug auf Insolvenz im Sinne von Anhang A der EG-Verordnung 1346/2000 oder in Bezug auf Konkurs mit betrügerischer Absicht eines Dienstleistungserbringers. Art. XV.53 - Nur die zuständigen belgischen Behörden haben Zugang zu den in Artikel XV.52 erwähnten personenbezogenen Daten.

Sie unterliegen der Einhaltung des Vertraulichkeitsprinzips und sind an das Berufsgeheimnis gebunden.

Art. XV.54 - § 1 - In Artikel XV.52 erwähnte personenbezogene Daten werden nur den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten mitgeteilt. § 2 - Stellt sich heraus, dass nichtzutreffende personenbezogene Daten übermittelt worden sind oder dass personenbezogene Daten auf rechtswidrige Weise übermittelt worden sind, so wird der Empfänger sofort hierüber informiert.

Nichtzutreffende oder auf rechtswidrige Weise übermittelte personenbezogene Daten werden unverzüglich gemäß Artikel 4 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten berichtigt, gelöscht oder gesperrt.

Art. XV.55 - § 1 - Von der zuständigen belgischen Behörde verarbeitete personenbezogene Daten werden: 1. so lange, wie es für die Realisierung der in Artikel XV.49 erwähnten Zwecke erforderlich ist, aufbewahrt, 2. höchstens so lange, wie die besonderen Rechtsvorschriften der zuständigen belgischen Behörden es vorsehen, aufbewahrt. Zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgetauschte personenbezogene Daten werden von der zuständigen belgischen Behörde, die die Daten empfängt, sechs Monate nach dem offiziellen Abschluss des Informationsaustauschs gelöscht. § 2 - Personenbezogene Daten und der Informationsaustausch können zu statistischen Zwecken länger aufbewahrt werden, vorausgesetzt, dass alle personenbezogenen Daten anonymisiert werden.

Art. XV.56 - Jede zuständige belgische Behörde ergreift Maßnahmen, um die Sicherheit zu gewährleisten: 1. an den Zugängen zu Räumlichkeiten, in denen sich Datenverarbeitungsanlagen befinden, 2.des Speichers der Computer, die die Daten verarbeiten, 3. der Datenträger, auf denen die Daten gespeichert sind, 4.der Eingabe von Daten, 5. der Verfügbarkeit der Datenverarbeitung, 6.der Übermittlung von Daten, 7. des Zugriffs auf die Datenverarbeitung, 8.der Archivierungsmethode von Daten, 9. in Bezug auf die Wahl der technischen Standards, die bei der Speicherung und Übermittlung von Daten verwendet werden. Art. XV.57 - Gemäß den Artikeln 10 und 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten verfügen die Betreffenden über folgende Rechte: 1. Die betroffene Person, die ihre Identität nachweist, hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen Folgendes zu erhalten: a) Bestätigung, dass es Verarbeitungen sie betreffender Daten gibt oder nicht gibt, und zumindest Informationen über die Zweckbestimmungen dieser Verarbeitungen, die Kategorien der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorien der Empfänger, an die die Daten übermittelt werden, b) Mitteilung in verständlicher Form über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und verfügbare Informationen über die Herkunft der Daten, c) Information über die Möglichkeit, in den Artikeln 12 und 14 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehene Beschwerden einzureichen.

Zu diesem Zweck richtet die betroffene Person einen datierten und unterzeichneten Antrag an den für die Verarbeitung Verantwortlichen.

Die Auskünfte werden unverzüglich und spätestens fünfundvierzig Tage nach Empfang des Antrags mitgeteilt. 2. Jede Person hat das Recht, kostenlos alle fehlerhaften sie betreffenden personenbezogenen Daten berichtigen zu lassen.3. Jede Person hat auch das Recht, kostenlos die Löschung oder das Verbot der Verwendung aller sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erwirken, die unter Berücksichtigung des Verarbeitungszwecks unvollständig oder nicht sachdienlich sind, deren Speicherung, Mitteilung oder Aufbewahrung verboten ist oder die über den erlaubten Zeitraum hinaus aufbewahrt worden sind. Um die in den Nummern 2 und 3 erwähnten Rechte auszuüben, muss der Betreffende einen datierten und unterzeichneten Antrag an den für die Verarbeitung Verantwortlichen richten.

Innerhalb eines Monats ab Einreichen des Antrags teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person vorgenommene Berichtigungen oder Löschungen von Daten mit." Art. 6 - In Buch XV Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 1 - Verwaltungssanktionen im Rahmen von Buch III Art. XV.63 - Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ist mit der Überwachung und Kontrolle der Unternehmensschalter beauftragt.

Art. XV.64 - § 1 - Der mit der Kontrolle der Unternehmensschalter beauftragte Dienst überprüft, ob die Unternehmensschalter die Aufträge, die ihnen in Ausführung des vorliegenden Gesetzbuches oder anderer Gesetze zugeteilt sind, ordnungsgemäß ausführen. § 2 - Wenn der Dienst feststellt, dass nicht alle Bedingungen vom Unternehmensschalter eingehalten werden, beantragt er beim Verwaltungsdienst in Anwendung von Artikel III.38 die Streichung der Eintragung oder Änderung. § 3 - Dieser Dienst kann gemäß Artikel XV.65 vorschlagen, einem Unternehmensschalter, der nicht alle erforderlichen Bedingungen und Formalitäten eingehalten hat, Sanktionen aufzuerlegen.

Art. XV.65 - § 1 - Wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass ein Unternehmensschalter seine Aufträge nicht korrekt ausführt, den in den Artikeln III.70 bis 72 erwähnten Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Ausführung der in den Artikeln XV.3, XV.63 und XV.64 erwähnten Aufträge behindert, kann der mit der Kontrolle beauftragte Dienst: 1. auf die in Artikel XV.31 bestimmte Weise dem Unternehmensschalter per Einschreibesendung eine Verwarnung notifizieren, 2. eine administrative Geldbuße von mindestens 100 EUR bis höchstens zum Dreifachen der Vergütungen, die der betreffende Unternehmensschalter im vorigen Kalenderjahr in Anwendung von Artikel III.73 bezogen hat, auferlegen, wenn innerhalb der festgelegten Frist der in Nr. 1 erwähnten Verwarnung nicht Folge geleistet wird, 3. im Wiederholungsfall oder bei Übertretung mehrerer in § 1 erwähnter Bestimmungen dem für den Mittelstand zuständigen Minister Aussetzung oder Entzug der Zulassung des betreffenden Unternehmensschalters vorschlagen. § 2 - Bevor die in § 1 Nr. 2 erwähnte administrative Geldbuße notifiziert wird oder die Aussetzung beziehungsweise der Entzug der Zulassung, die in § 1 Nr. 3 erwähnt werden, vorgeschlagen wird, gibt der mit der Kontrolle beauftragte Dienst dem betreffenden Unternehmensschalter die Möglichkeit angehört zu werden. Zu diesem Zweck schickt der Dienst per Einschreibesendung eine Ladung zu mit Angabe der festgestellten Sachverhalte, der Bestimmungen, gegen die verstoßen wird, der Modalitäten für die Einsichtnahme der Akte und des Datums der Anhörung, die frühestens fünfzehn Tage nach Versendung des Aufrufs festgelegt werden kann. § 3 - Gegen die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verwarnungen und Sanktionen kann innerhalb sechzig Tagen ab Notifizierung Widerspruch eingelegt werden, der dem Minister per Einschreibesendung zugesandt wird. Der Minister oder die zu diesem Zweck beauftragten Beamten hören die Interessehabenden an und treffen innerhalb sechzig Tagen ab Einreichung des Widerspruchs eine Entscheidung. Die Entscheidungen werden per Einschreibesendung notifiziert. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung." Art. 7 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 1 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch III Art. XV.75 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden bestraft: 1. Kaufleute, die natürliche Personen sind, und Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren oder Bevollmächtigte juristischer Personen, die wissentlich gegen die Bestimmungen der Artikel III.82 und III.83 Absatz 1 und 3, der Artikel III.84 bis III.89 oder der Erlasse zur Ausführung von Artikel III.84 Absatz 6, Artikel III.87 § 2, Artikel III.89 § 2, Artikel III.90 und Artikel III.91 verstoßen, 2. wer in seiner Eigenschaft als Kommissar, Betriebsrevisor oder unabhängiger Sachverständiger Konten, Jahresabschlüsse, Bilanzen und Ergebnisrechnungen oder konsolidierte Abschlüsse von Unternehmen bestätigt oder billigt, obwohl die in Nr.1 erwähnten Bestimmungen nicht eingehalten worden sind, und dabei entweder davon Kenntnis hatte oder nicht getan hat, was er hätte tun müssen, um sich zu vergewissern, dass diese Bestimmungen eingehalten worden sind.

In den Nummern 1 und 2 erwähnte Personen werden mit einer Sanktion der Stufe 4 bestraft, wenn sie in betrügerischer Absicht gehandelt haben.

Kaufleute, die natürliche Personen sind, auf die Artikel III.85 anwendbar ist, und Geschäftsführer, Direktoren oder Bevollmächtigte von Gesellschaften, auf die derselbe Artikel anwendbar ist, werden jedoch nur mit den in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Sanktionen bestraft, wenn sie gegen die Bestimmungen der Artikel III.85 und III.89 und der Artikel III.86 bis III.88 und ihrer Ausführungserlasse - insofern sie die in den Artikeln III.85 und III.89 vorgesehenen Bücher betreffen - verstoßen haben, wenn gegen das Unternehmen ein Konkursverfahren eröffnet worden ist.

Art. XV.76 - Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird bestraft: 1. wer gegen die Bestimmungen von Artikel III.25 verstößt, 2. wer versäumt, die in Artikel III.52 erwähnte Streichung zu beantragen.

Art. XV.77 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft: 1. wer Tätigkeiten, für die er als Handelsbetrieb oder als privatrechtliches Nichthandelsunternehmen in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sein muss, ausübt, ohne dafür in dieser Eigenschaft eingetragen zu sein, 2.wer als Handelsbetrieb oder als privatrechtliches Nichthandelsunternehmen eingetragen ist und Tätigkeiten ausübt beziehungsweise eine Niederlassungseinheit betreibt, die nicht in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind, 3. wer wissentlich einen fehlerhaften Antrag zur Eintragung, Änderung oder Streichung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen einreicht, 4.wer gegen die in Artikel III.30 erwähnten Entscheidungen oder Erlasse verstößt, 5. wer die Ausübung der Rechte, wie in Artikel III.32 bestimmt, behindert, 6. wer eine Änderung seiner Eintragung als Handelsbetrieb oder als privatrechtliches Nichthandelsunternehmen nicht innerhalb der in Artikel III.51 erwähnten Frist beantragt, 7. wer gegen die Bestimmungen der Artikel III.74 bis III.77 und III.81 verstößt.

Art. XV.78 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft: 1. wer eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, nachdem ihm die Eintragung als Handelsbetrieb oder als privatrechtliches Nichthandelsunternehmen verweigert oder die Eintragung gestrichen worden ist, 2.wer drei Tage nach Zustellung eines rechtskräftigen Urteils oder Verurteilungsentscheids die ihm verbotene wirtschaftliche Tätigkeit weiterhin ausübt.

Die Staatsanwaltschaft lässt zudem die Räumlichkeit, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, versiegeln oder trifft andere geeignete Maßnahmen.

Art. XV.79 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer gegen die Erlasse zur Ausführung von Artikel III.33 verstößt." KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmungen Art. 8 - Die Artikel 4 bis 24 und 29 bis 49 des Gesetzes vom 26. März 2010 über die Dienstleistungen werden aufgehoben.

Art. 9 - Das Gesetz vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2013, wird aufgehoben.

Art. 10 - Die Artikel 1, 2, 4, 5, 7, 8 und 9 Absatz 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Eintragung der privatrechtlichen Nichthandelsunternehmen in die Zentrale Datenbank der Unternehmen werden aufgehoben.

Art. 11 - Das Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 2012, wird aufgehoben.

KAPITEL 4 - Befugniszuweisung Art. 12 - Für bestehende Gesetze oder Ausführungserlasse, in denen auf die in den Artikeln 8 bis 11 erwähnten Bestimmungen verwiesen wird, gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen.

Art. 13 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen Erlassen Verweise auf die in den Artikeln 8 bis 11 erwähnten Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt ersetzen.

Art. 14 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.

Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 15 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes und für jede durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügte Bestimmung das Datum des Inkrafttretens fest.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 2013 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Administrativen Vereinfachung O. CHASTEL Der Minister der Finanzen K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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