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Loi du 17 juin 2013
publié le 04 octobre 2013

Loi portant une meilleure perception d'amendes pénales. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000628
pub.
04/10/2013
prom.
17/06/2013
ELI
eli/loi/2013/06/17/2013000628/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 JUIN 2013. - Loi portant une meilleure perception d'amendes pénales. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 juin 2013 portant une meilleure perception d'amendes pénales (Moniteur belge du 28 juin 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 17. JUNI 2013 - Gesetz zur Einführung einer besseren Beitreibung von strafrechtlichen Geldbußen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - § 1 - Wird von den Beamten der für Zoll- und Akzisen zuständigen Verwaltung während einer Kontrolle auf öffentlicher Straße die Nichtzahlung von Geldsummen festgestellt, die durch eine für vollstreckbar erklärte Zahlungsaufforderung oder durch ein formell rechtskräftig gewordenes Urteils in Sachen Verstöße gegen das Gesetz vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, das Gesetz vom 18.

Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, das Gesetz vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, das Gesetz vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr, das Erlassgesetz vom 30. Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen oder das Gesetz vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge und gegen ihre Ausführungserlasse auferlegt worden sind, muss der Fahrer des Fahrzeugs diesen Beamten zum Zeitpunkt der Feststellung die Geldsummen zahlen. § 2 - Bei Nichtzahlung der in § 1 erwähnten Geldsummen kann das Fahrzeug stillgelegt werden. Die Stilllegung wird frühestens an dem Tag aufgehoben, an dem die Geldsummen und Kosten vollständig gezahlt sind.

Das Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko des Fahrzeugeigentümers stillgelegt.

Wer ein Fahrzeug benutzt oder es einem Dritten zur Benutzung überlässt, obwohl er weiß, dass die Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet worden ist, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von 100 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. § 3 - Wenn der Schuldner die geschuldeten Geldsummen und Kosten nicht binnen 30 Tagen nach dem Datum der Stilllegung des Fahrzeugs gezahlt hat, kann der für die Beitreibung von strafrechtlichen Geldbußen zuständige Einnehmer nach Ratifizierung durch den Pfändungsrichter des Bereichs, in dem sich das Amt befindet, wo die Beitreibung durchgeführt werden muss, den Zwangsverkauf des Fahrzeugs vornehmen lassen, vorausgesetzt, dass der Schuldner der Eigentümer des Fahrzeugs ist. Das Verfahren wird durch einseitige Antragschrift eingeleitet.

Die Entscheidung des Pfändungsrichters ist einstweilen vollstreckbar.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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