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Loi du 17 mai 2017
publié le 28 février 2018

Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et la loi du 22 mars 1999 relative à la procédure d'identification par analyse ADN en matière pénale, en vue de créer une banque de données ADN « Intervenants ». - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2018010956
pub.
28/02/2018
prom.
17/05/2017
ELI
eli/loi/2017/05/17/2018010956/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 MAI 2017. - Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et la loi du 22 mars 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/03/1999 pub. 20/05/1999 numac 1999009419 source ministere de la justice Loi relative à la procédure d'identification par analyse ADN en matière pénale type loi prom. 22/03/1999 pub. 24/06/1999 numac 1999009736 source ministere de la justice Loi relative à la procédure d'identification par analyse ADN en matière pénale fermer relative à la procédure d'identification par analyse ADN en matière pénale, en vue de créer une banque de données ADN « Intervenants ». - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 mai 2017 modifiant le Code d'instruction criminelle et la loi du 22 mars 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/03/1999 pub. 20/05/1999 numac 1999009419 source ministere de la justice Loi relative à la procédure d'identification par analyse ADN en matière pénale type loi prom. 22/03/1999 pub. 24/06/1999 numac 1999009736 source ministere de la justice Loi relative à la procédure d'identification par analyse ADN en matière pénale fermer relative à la procédure d'identification par analyse ADN en matière pénale, en vue de créer une banque de données ADN « Intervenants » (Moniteur belge du 31 mai 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 17. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des Gesetzes vom 22.März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen im Hinblick auf die Schaffung einer DNA-Datenbank "Mitwirkende" PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 44ter Nr. 5 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter ""Kriminalistik", "Verurteilte" und "Vermisste Personen"" durch die Wörter ""Kriminalistik", "Verurteilte", "Vermisste Personen" und "Mitwirkende"" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen, ersetzt durch das Gesetz vom 7. November 2011, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und durch das Gesetz vom 9.April 2017 zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.5 werden die Wörter ""Kriminalistik", "Verurteilte" und "Vermisste Personen"" durch die Wörter ""Kriminalistik", "Verurteilte", "Vermisste Personen" und "Mitwirkende"" ersetzt. b) Der Artikel wird durch die Nummern 14 und 15 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "14.Mitwirkendem: die Person, die aufgrund ihrer Funktion und in dieser Eigenschaft unmittelbar oder mittelbar an der Suche nach Spuren, der Analyse oder der Behandlung der vorgefundenen Spuren beteiligt ist, 15. Kontamination: das Vorhandensein von DNA von Mitwirkenden." Art. 4 - Artikel 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. November 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Das nationale DNA-Büro, das unter anderem für die Zuweisung der DNA-Codenummern verantwortlich ist, wird in die Föderalstaatsanwaltschaft integriert und untersteht der Amtsgewalt und der Leitung des Föderalprokurators. Der Föderalprokurator bestimmt unter den Mitgliedern des Sekretariats der Staatsanwaltschaft bei der Föderalstaatsanwaltschaft die Mitglieder, die dem nationalen Büro beistehen." b) In § 2 werden die Wörter "der Artikel 4, 4bis, 5, 5bis und 5ter" durch die Wörter "der Artikel 4, 4bis, 5, 5bis, 5ter und 5quinquies" ersetzt.c) In § 2 wird eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "7.in der Koordination und Verwaltung der Referenzproben und der Aufträge in Sachen DNA-Analysen mit Bezug auf Mitwirkende." d) In § 3 werden die Wörter "und gemäß Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes" durch die Wörter "und gemäß Artikel 5 und 5quinquies des vorliegenden Gesetzes" ersetzt. Art. 5 - In Artikel 5quater § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. November 2011 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "und 5ter § 3 Absatz 2" durch die Wörter ", 5ter § 3 Absatz 2 und 5quinquies § 3 Absatz 5" ersetzt.

Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5quinquies - § 1 - Beim Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie wird eine DNA-Datenbank "Mitwirkende" eingerichtet.

Diese Datenbank umfasst das DNA-Profil der Mitwirkenden, bei denen eine Entnahme gemäß vorliegendem Artikel angeordnet worden ist. Der König bestimmt die Mitwirkenden oder Kategorien von Mitwirkenden, deren DNA-Profil registriert wird.

Die DNA-Profile der Referenzproben dürfen lediglich unter ihrer DNA-Codenummer mit dem zusätzlichen Vermerk "INV" in der DNA-Datenbank "Mitwirkende" registriert werden. § 2 - Wenn sich nach Konsultierung des nationalen Büros herausstellt, dass das DNA-Profil des Mitwirkenden noch nicht erstellt wurde, ordnet der Föderalprokurator in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher des nationalen Büros die Entnahme einer Referenzprobe bei dieser Person an.

Bevor die Entnahme durchgeführt wird, teilt der Föderalprokurator in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher des nationalen Büros oder ein Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, dem Betreffenden folgende Informationen mit: 1. die Registrierung seines DNA-Profils in der DNA-Datenbank "Mitwirkende", 2.den systematischen Vergleich seines DNA-Profils mit den in den nationalen Datenbanken "Vermisste Personen" und "Kriminalistik" registrierten DNA-Profilen, um eine unmittelbare oder mittelbare Kontamination festzustellen, 3. im Fall eines positiven Zusammenhangs mit einem der in Nr.2 erwähnten DNA-Profile: die Registrierung dieses Zusammenhangs. § 3 - Der Föderalprokurator in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher des nationalen Büros fordert einen Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, oder einen Arzt an, um die Entnahme durchzuführen.

Für Blutentnahmen kann er nur einen Arzt anfordern.

Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, erstellt einen Probeentnahmebericht über die Entnahme.

Der Föderalprokurator in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher des nationalen Büros bestimmt einen an ein Labor gebundenen Sachverständigen, um das DNA-Profil der Referenzprobe zu erstellen.

Der Sachverständige lässt dem Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken das erstellte DNA-Profil und die diesbezüglichen Daten binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Erhalt seines Auftrags und der Referenzprobe von Amts wegen zukommen, damit sie in der DNA-Datenbank "Mitwirkende" registriert werden.

Der Sachverständige vernichtet unverzüglich die Referenzprobe und die daraus abgeleiteten Proben, die DNA enthalten. § 4 - Die DNA-Profile und die im vorliegenden Artikel erwähnten diesbezüglichen Daten werden auf Befehl der Staatsanwaltschaft entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Mitwirkenden in der DNA-Datenbank "Mitwirkende" gelöscht, wenn ihre Aufbewahrung in der Datenbank nicht oder nicht mehr zweckdienlich ist, und spätestens 50 Jahre nach ihrer Registrierung in der Datenbank "Mitwirkende"." Art. 7 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 7. November 2011, werden die Wörter "die Zusammensetzung und das Statut des Personals und" aufgehoben.

Art. 8 - In Artikel 8 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, werden die Wörter "nationalen DNA-Datenbanken" jeweils durch die Wörter "nationalen DNA-Datenbanken "Verurteilte", "Kriminalistik" und "Vermisste Personen" ersetzt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

debut


Publié le : 2018-02-28 Numac : 2018010956

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