Etaamb.openjustice.be
Loi du 17 mars 2019
publié le 24 juillet 2020

Loi organisant le passage de l'assujettissement à l'impôt des personnes morales à l'assujettissement à l'impôt des sociétés. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2020015204
pub.
24/07/2020
prom.
17/03/2019
ELI
eli/loi/2019/03/17/2020015204/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 MARS 2019. - Loi organisant le passage de l'assujettissement à l'impôt des personnes morales à l'assujettissement à l'impôt des sociétés. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 mars 2019 organisant le passage de l'assujettissement à l'impôt des personnes morales à l'assujettissement à l'impôt des sociétés (Moniteur belge du 3 avril 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 17. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Organisation des Übergangs von der Steuerpflicht hinsichtlich der Steuer der juristischen Personen zur Gesellschaftssteuerpflicht PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 184quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 184quinquies - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 30 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Organisation der Finanzmärkte und verschiedener anderer Bestimmungen, von Artikel 347 des Programmgesetzes vom 22.

Dezember 2003, von Artikel 154 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005 und von Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2018 zur Festlegung der Bedingungen für den Übergang zur Gesellschaftssteuerpflicht von Hafenunternehmen erfolgt der Übergang einer juristischen Person, die zuvor der Steuer der juristischen Personen unterlag, zur Gesellschaftssteuer unter folgenden Bedingungen: 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 184ter § 1 Absatz 1 gilt der Teil des Kapitals, der Emissionsagien, der anlässlich der Ausgabe von Gewinnanteilen gezeichneten Beträge oder anderer Geld- oder Sacheinlagen, der zuvor in Geschäftsjahren, die vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurden, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, tatsächlich eingezahlt wurde und in diesem Zeitraum nicht Gegenstand einer Rückzahlung oder Herabsetzung war, als eingezahltes Kapital im Sinne von Artikel 184 unter den in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels erwähnten Bedingungen.2. Vorherige Gewinnrücklagen, die dem Kapital zugeführt wurden oder nicht, und Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen, die die juristische Person in den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, gelten als bereits besteuerte Rücklagen.3. Neubewertungsrücklagen und Kapitalzuschüsse, die die juristische Person in den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, werden nur von der Steuer befreit, wenn sie auf einem oder mehreren getrennten Passivkonten gebucht bleiben und nicht als Grundlage für irgendwelche Entlohnungen oder Zuerkennungen dienen.4. Kosten, die die juristische Person tatsächlich in einem Steuerjahr trägt, das ab dem ersten Tag des Steuerjahres beginnt, für das die juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, und die Gegenstand einer Rückstellung für Risiken und Aufwendungen im Sinne des Buchhaltungsgesetzes waren, die in einem Steuerjahr gebildet wurde, für das die juristische Person der Steuer der juristischen Personen unterlag, sind als Werbungskosten abzugsfähig für das Steuerjahr, in dem sie tatsächlich getragen wurden, sofern die Bedingungen von Artikel 49 erfüllt sind.5. Endgültige Verluste aus Aktiva, die die juristische Person im Sinne von Artikel 49 in einem Steuerjahr erwirtschaftet hat, für das die juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, und die Gegenstand einer Wertminderung waren, die in einem Steuerjahr gebucht wurde, für das die juristische Person der Steuer der juristischen Personen unterlag, sind als Werbungskosten abzugsfähig für das Steuerjahr, in dem sie erwirtschaftet wurden.6. Abschreibungen, Minderwerte oder Mehrwerte, die bei der juristischen Person in Bezug auf ihre Aktiva zu berücksichtigen sind, werden bestimmt, als ob die juristische Person der Gesellschaftssteuer immer unterlegen hätte.7. Vorherige Verluste der juristischen Person, die in den Jahresabschluss aufgenommen worden sind, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, dürfen nicht berücksichtigt werden, um die Besteuerungsgrundlage der Steuerjahre festzulegen, für die die juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt. Die Rücknahme einer in Absatz 1 erwähnten Wertminderung führt gegebenenfalls zu einer Erhöhung in Höhe des Betrags dieser Rücknahme der Anfangssituation der besteuerten Rücklagen des betreffenden Steuerjahres.

Werden bei der Prüfung der Buchhaltung eines Besteuerungszeitraums, für den die juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, in Artikel 24 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Unterbewertungen von Aktiva oder Überbewertungen von Passiva festgestellt, gelten sie in Abweichung von Artikel 361 nicht als Gewinne dieses Besteuerungszeitraums unter der Bedingung, dass die juristische Person den Nachweis erbringt, dass sie ihren Ursprung in einem Besteuerungszeitraum haben, für den sie der Steuer der juristischen Personen unterlag." Art. 3 - Artikel 26 des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird aufgehoben.

Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 sind ab dem Steuerjahr anwendbar, das sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1.

Januar 2019 beginnt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

^