Etaamb.openjustice.be
Loi du 17 mars 2019
publié le 22 février 2021

Loi portant l'introduction du procès-verbal électronique pour les services d'inspection du Service public fédéral Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie et modifiant le Code pénal social. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2021040241
pub.
22/02/2021
prom.
17/03/2019
ELI
eli/loi/2019/03/17/2021040241/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 MARS 2019. - Loi portant l'introduction du procès-verbal électronique pour les services d'inspection du Service public fédéral Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie et modifiant le Code pénal social. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 mars 2019 portant l'introduction du procès-verbal électronique pour les services d'inspection du Service public fédéral Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie et modifiant le Code pénal social (Moniteur belge du 25 mars 2019, erratum Moniteur belge du 27 mars 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 17. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Einführung des elektronischen Protokolls für die Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Elektronisches Protokoll Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Geschäftsführender Ausschuss: Geschäftsführender Ausschuss der in Artikel 100/8 des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten E-Pr.-Datenbank, 2. elektronischer Personalausweis: im Gesetz vom 19.Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8.

August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnter elektronischer Personalausweis, 3. E-Pr.: Protokoll zur Feststellung von Verstößen, das gemäß dem in Artikel 3 § 1 Absatz 1 erwähnten Muster mittels der zu diesem Zweck entwickelten, in Artikel 100/2 Absatz 1 des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten EDV-Anwendung erstellt, gespeichert und verschickt wird, 4. E-Pr.-Datenbank: Datenbank, die in Artikel 100/6 des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnt ist und in der die Daten der E-Pr., die in dem in Artikel 3 § 1 Absatz 1 erwähnten Muster enthalten sind, sowie die in den Anlagen dieser E-Pr. enthaltenen Daten aufgenommen und aufbewahrt werden.

Art. 3 - § 1 - Der König bestimmt die Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, deren Beamte ihre Protokolle gemäß dem vorliegenden Gesetz mittels der zu diesem Zweck entwickelten, in Artikel 100/2 Absatz 1 des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten EDV-Anwendung erstellen.

Zusätzlich zu den vom Geschäftsführenden Ausschuss getroffenen Maßnahmen, wie in Artikel 100/2 Absatz 2 des Sozialstrafgesetzbuchs vorgesehen, bestimmt der König die Beamten, die alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, insbesondere für den Fall, dass ein Protokoll infolge höherer Gewalt nicht gemäß Absatz 1 erstellt werden kann, insbesondere aufgrund eines Versagens der EDV-Anwendung oder bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des elektronischen Personalausweises des protokollierenden Beamten. § 2 - Der König erstellt eine Liste der Gesetze, für die gemäß vorliegendem Gesetz ein Verstoß Gegenstand eines E-Pr. sein kann.

Art. 4 - § 1 - Beamte, die in Anwendung von Artikel 3 § 1 Absatz 2 vom König bestimmt werden, bestimmen die Zugriffsrechte ihrer Untergebenen auf die Daten der E-Pr.-Datenbank. Diese Zugriffsrechte dürfen nur gewährt werden, sofern der Zugriff für die Ausübung der gesetzlich vorgesehenen Aufträge unerlässlich ist. § 2 - Die Daten, die in einem Protokoll aufgenommen sind, das während der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten erstellt wird, sind ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Letzteren in keinem Fall zugänglich, außer für den oder die Ersteller des E-Pr. und mit Ausnahme folgender Daten: 1. Datum der Erstellung des Protokolls, 2.Nummer des Protokolls, 3. Angabe, ob es sich um ein Protokoll handelt, das auf Initiative des Protokollanten oder in Ausübung einer Pflicht, die von einer Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurde, erstellt worden ist, 4.Dienst, dem der protokollierende Beamte angehört, 5. Name des protokollierenden Beamten, 6.Identität und Adresse des Wohnsitzes oder des Gesellschaftssitzes jeder Person, die verdächtigt wird, (Mit)urheber eines Verstoßes zu sein, 7. Identität und Adresse des Wohnsitzes oder des Gesellschaftssitzes jeder Person, die für einen Verstoß als zivilrechtlich haftbar erachtet wird, 8.gegebenenfalls Name und Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit jedes Arbeitnehmers oder jeder Person, der beziehungsweise die von einem Verstoß betroffen ist oder als von ihm betroffen gilt, 9. Qualifizierung des beziehungsweise der festgestellten Verstöße. § 3 - Die Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten und die Untersuchungsrichter haben Zugriff auf die Daten der E-Pr.-Datenbank im Rahmen der Ausübung ihres gesetzlichen Auftrags. § 4 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 kann die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die in diesen Paragraphen erwähnten Personen, mit Ausnahme des Erstellers oder der Ersteller des E-Pr., den Zugriff auf die in einem bestimmten E-Pr. enthaltenen Daten aufschieben, wenn und solange der zuständige Magistrat der Meinung ist, dass dieser Zugriff eine Gefahr für die Ausübung der Strafverfolgung oder für die Sicherheit einer Person darstellt.

Art. 5 - § 1 - Das E-Pr. wird von seinem Ersteller oder seinen Erstellern mit Hilfe der qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG elektronisch unterzeichnet.

Der König kann auf die in Artikel 100/3 § 1 Absatz 2 des Sozialstrafgesetzbuchs vorgesehene Weise bestimmen, dass das E-Pr. von seinem Ersteller oder seinen Erstellern elektronisch unterzeichnet werden kann mittels eines anderen Systems, das es ermöglicht, die Identität des Unterzeichners und die Integrität des unterzeichneten E-Pr. mit ausreichenden Garantien festzustellen. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels wird, unbeschadet der Artikel 1322 und folgende des Zivilgesetzbuches, das E-Pr., das von seinem Ersteller oder seinen Erstellern gemäß § 1 elektronisch unterzeichnet worden ist, einem mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichneten Protokoll auf Papier gleichgesetzt. § 3 - In Abweichung von § 1 kann der König bestimmen, dass das E-Pr., das gemäß Artikel 3 unter den Bedingungen, gemäß den Modalitäten und gegebenenfalls für die Dauer, die Er festlegt, erstellt wird, auf Papier erstellt und mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichnet wird.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches Art. 6 - Artikel 100/6 des Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "den für die sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister" und den Wörtern "und den für die Justiz zuständigen Minister" die Wörter ", den für die Wirtschaft zuständigen Minister" eingefügt, 2. Absatz 3 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.die Sammlung von Informationen, die erforderlich sind, um den in Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 zur Einführung des elektronischen Protokolls für die Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten Beamten zu ermöglichen, ihre gesetzlichen Aufträge auszuführen." 3. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "in Artikel 100/2" und den Wörtern "erwähnten E-Pr.-Muster" die Wörter "und in Artikel 3 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. März 2019 zur Einführung des elektronischen Protokolls für die Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs" eingefügt. 4. Ein Absatz 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Absatz 5 findet keine Anwendung auf Daten der E-Pr.-Datenbank, die sich auf die in Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 zur Einführung des elektronischen Protokolls für die Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten Protokolle beziehen." Art. 7 - Artikel 100/8 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 29. März 2012, wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. den leitenden Beamten der Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie." Art. 8 - In Artikel 100/9 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "des für die sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers" und den Wörtern "oder des für die Justiz zuständigen Ministers" die Wörter ", des für die Wirtschaft zuständigen Ministers" eingefügt.

Art. 9 - Artikel 100/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 29. März 2012 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. September 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 5 werden zwischen den Wörtern "der illegalen Arbeit" und den Wörtern "und auf das Ausländeramt" die Wörter ", auf die Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie" eingefügt, 2.ein Paragraph 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 7 - "Die Paragraphen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung auf die in Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 zur Einführung des elektronischen Protokolls für die Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten Protokolle.

Der Zugriff auf die E-Pr.-Datenbank hinsichtlich der in Absatz 1 erwähnten Protokolle wird ausschließlich durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2019 zur Einführung des elektronischen Protokolls für die Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs geregelt." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

^