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Loi du 18 décembre 2015
publié le 04 avril 2016

Loi modifiant la législation en ce qui concerne l'accomplissement électronique d'actes en dehors des heures d'ouverture du greffe. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2016000198
pub.
04/04/2016
prom.
18/12/2015
ELI
eli/loi/2015/12/18/2016000198/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


18 DECEMBRE 2015. - Loi modifiant la législation en ce qui concerne l'accomplissement électronique d'actes en dehors des heures d'ouverture du greffe. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 18 décembre 2015 modifiant la législation en ce qui concerne l'accomplissement électronique d'actes en dehors des heures d'ouverture du greffe (Moniteur belge du 31 décembre 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 18. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften mit Bezug auf die elektronische Verrichtung von Handlungen außerhalb der Öffnungszeiten der Kanzlei PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 52 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. August 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 52 - Die Frist wird von Mitternacht bis Mitternacht gerechnet.

Sie wird gerechnet ab dem Tag nach dem Tag der Handlung oder des Ereignisses, durch die/das sie beginnt, und umfasst alle Tage, auch den Samstag, den Sonntag und die gesetzlichen Feiertage.

Außer wenn eine Handlung auf elektronischem Weg vorgenommen wird, kann sie in der Gerichtskanzlei nur an den Tagen und zu den Uhrzeiten gültig verrichtet werden, an denen diese Kanzlei der Öffentlichkeit zugänglich sein muss.

Wenn eine Handlung in der Gerichtskanzlei innerhalb der selbst unter Androhung der Nichtigkeit oder des Verfalls vorgeschriebenen Fristen aufgrund einer Störung des in Artikel 32ter erwähnten Datenverarbeitungssystems der Justiz nicht verrichtet werden konnte, muss sie spätestens am ersten Werktag nach dem letzten Fälligkeitstag entweder in Papierform oder, sollte das Datenverarbeitungssystem wieder benutzt werden können, auf elektronischem Weg verrichtet werden.

Die in Absatz 3 erwähnte Verlängerung der Frist ist auf jeden Fall anwendbar, wenn die Störung am letzten Fälligkeitstag auftritt." Art. 3 - Artikel 882bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2006, wird aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 26 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung wird aufgehoben.

Art. 5 - Artikel 9 des Gesetzes vom 5. August 2006 zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die elektronische Verfahrensführung wird aufgehoben.

Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K.GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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