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Loi du 18 décembre 2015
publié le 07 juillet 2016

Loi transposant la Directive 2013/34/UE du Parlement européen et du Conseil du 26 juin 2013 relative aux états financiers annuels, aux états financiers consolidés et aux rapports y afférents de certaines formes d'entreprises, modifiant la Directive 2006/43/CE du Parlement européen et du Conseil et abrogeant les Directives 78/660/CEE et 83/349/CEE du Conseil. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2016000405
pub.
07/07/2016
prom.
18/12/2015
ELI
eli/loi/2015/12/18/2016000405/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


18 DECEMBRE 2015. - Loi transposant la Directive 2013/34/UE du Parlement européen et du Conseil du 26 juin 2013 relative aux états financiers annuels, aux états financiers consolidés et aux rapports y afférents de certaines formes d'entreprises, modifiant la Directive 2006/43/CE du Parlement européen et du Conseil et abrogeant les Directives 78/660/CEE et 83/349/CEE du Conseil. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 33 et 45 à 63 de la loi du 18 décembre 2015 transposant la Directive 2013/34/UE du Parlement européen et du Conseil du 26 juin 2013 relative aux états financiers annuels, aux états financiers consolidés et aux rapports y afférents de certaines formes d'entreprises, modifiant la Directive 2006/43/CE du Parlement européen et du Conseil et abrogeant les Directives 78/660/CEE et 83/349/CEE du Conseil (Moniteur belge du 30 décembre 2015, err. du 13 janvier 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 18. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Umsetzung der Richtlinie Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates. Die Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 3 - Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt ersetzt: "Art. 15 - § 1 - Kleine Gesellschaften sind Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit, die am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr als eines der folgenden Kriterien überschreiten: - jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 50, - Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 9.000.000 EUR, - Bilanzsumme: 4.500.000 EUR. § 2 - Wird mehr als eines der in § 1 erwähnten Kriterien überschritten oder nicht mehr überschritten, wirken sich diese Umstände nur dann aus, wenn sie während zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre fortbestanden haben. In diesem Fall treten die Folgen ab dem Geschäftsjahr ein, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem mehr als eines der Kriterien zum zweiten Mal überschritten wurde oder nicht mehr überschritten wurde. § 3 - Für die Anwendung der in § 1 festgelegten Kriterien auf Gesellschaften, die ihre Tätigkeiten aufnehmen, werden zu Beginn des Geschäftsjahres Schätzungen in gutem Glauben vorgenommen. Geht aus dieser Schätzung hervor, dass mehr als eines der Kriterien während des ersten Geschäftsjahres überschritten wird, muss dies schon für dieses erste Geschäftsjahr berücksichtigt werden. § 4 - Hat das Geschäftsjahr ausnahmsweise eine Dauer, die zwölf Monate unter- beziehungsweise überschreitet, wobei diese Dauer vierundzwanzig Monate weniger einen Kalendertag nicht überschreiten darf, wird der in § 1 erwähnte Betrag des Umsatzes ohne Mehrwertsteuer mit einem Bruch multipliziert, dessen Nenner zwölf ist und dessen Zähler der Anzahl Monate entspricht, die das in Betracht gezogene Geschäftsjahr umfasst, wobei jeder begonnene Monat als voller Monat zählt. § 5 - Die in § 1 erwähnte durchschnittliche Beschäftigtenzahl entspricht der in Vollzeitgleichwerten ausgedrückten durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des Geschäftsjahres gemäß dem Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen in der DIMONA-Datenbank eingetragen sind, oder - wenn die Beschäftigung nicht in den Anwendungsbereich dieses Königlichen Erlasses fällt - der in Vollzeitgleichwerten ausgedrückten durchschnittlichen Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des in Betracht gezogenen Geschäftsjahres im allgemeinen Personalregister oder in einem gleichwertigen Dokument eingetragen sind.

Die in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Zahl der Arbeitnehmer entspricht dem Arbeitsvolumen, ausgedrückt in Vollzeitbeschäftigungsgleichwerten, das für Teilzeitarbeitnehmer auf Basis der vertraglich festgelegten Anzahl zu leistender Stunden im Verhältnis zur normalen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers (Referenzarbeitnehmer) zu berechnen ist.

Wenn mehr als die Hälfte der Erträge, die aus der gewöhnlichen Tätigkeit einer Gesellschaft resultieren, Erträge sind, die nicht unter die Definition des Postens "Umsatz" fallen, ist für die Anwendung von § 1 unter "Umsatz" die Gesamtheit der betrieblichen und finanziellen Erträge unter Ausschluss der einmaligen Erträge zu verstehen.

Die in § 1 erwähnte Bilanzsumme entspricht dem gesamten Buchwert der Aktiva, so wie sie in der Bilanzgliederung erscheinen, die durch einen Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 92 § 1 festgelegt wird.

Der in den Paragraphen 1, 4 und 5 erwähnte Umsatz entspricht dem Betrag wie durch diesen Königlichen Erlass bestimmt. § 6 - Ist die Gesellschaft mit einer oder mehreren anderen Gesellschaften im Sinne von Artikel 11 verbunden, werden die in § 1 erwähnten Kriterien "Umsatz" und "Bilanzsumme" auf konsolidierter Basis bestimmt. Was das Kriterium "beschäftigtes Personal" betrifft, werden die gemäß den Bestimmungen von § 5 berechneten jahresdurchschnittlichen Zahlen der von jeder der verbundenen Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer zusammengerechnet.

Werden bei der Berechnung der in § 1 genannten Schwellenwerte die im Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 117 § 1 erwähnten Verrechnungen und die sich daraus ergebenden Herausnahmen von Posten nicht durchgeführt, werden diese Schwellenwerte in Bezug auf die Bilanzsumme und den Nettoumsatz um zwanzig Prozent erhöht. § 7 - Paragraph 6 ist nicht auf andere Gesellschaften als Muttergesellschaften im Sinne von Artikel 6 Nr. 1 anwendbar, außer wenn solche Gesellschaften ausschließlich zur Vermeidung der Berichterstattung über bestimmte Informationen gegründet worden sind.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen und von § 6 werden Gesellschaften, die einen Konzern wie in Artikel 10 bestimmt bilden, einer Muttergesellschaft gleichgesetzt. § 8 - Der König kann die in § 1 vorgesehenen Zahlen und deren Berechnungsmodalitäten abändern. Diese Königlichen Erlasse ergehen nach Beratung im Ministerrat und nach Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrats. Für die Abänderung von § 5 Absatz 1 und 2 wird außerdem die Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats beantragt." Art. 4 - In Buch I Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 15/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/1 - § 1 - Kleinstgesellschaften sind kleine Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit, die am Bilanzstichtag keine Tochtergesellschaft oder Muttergesellschaft sind und nicht mehr als eines der folgenden Kriterien überschreiten: - jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 10, - Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 700.000 EUR, - Bilanzsumme: 350.000 EUR. § 2 - Wird mehr als eines der in § 1 erwähnten Kriterien überschritten oder nicht mehr überschritten, wirken sich diese Umstände nur dann aus, wenn sie während zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre fortbestanden haben. In diesem Fall treten die Folgen ab dem Geschäftsjahr ein, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem mehr als eines der Kriterien zum zweiten Mal überschritten wurde oder nicht mehr überschritten wurde. § 3 - Für die Anwendung der in § 1 festgelegten Kriterien auf Gesellschaften, die ihre Tätigkeiten aufnehmen, werden zu Beginn des Geschäftsjahres Schätzungen in gutem Glauben vorgenommen. Geht aus dieser Schätzung hervor, dass mehr als eines der Kriterien während des ersten Geschäftsjahres überschritten wird, muss dies schon für dieses erste Geschäftsjahr berücksichtigt werden. § 4 - Hat das Geschäftsjahr ausnahmsweise eine Dauer, die zwölf Monate unter- beziehungsweise überschreitet, wobei diese Dauer vierundzwanzig Monate weniger einen Kalendertag nicht überschreiten darf, wird der in § 1 erwähnte Betrag des Umsatzes ohne Mehrwertsteuer mit einem Bruch multipliziert, dessen Nenner zwölf ist und dessen Zähler der Anzahl Monate entspricht, die das in Betracht gezogene Geschäftsjahr umfasst, wobei jeder begonnene Monat als voller Monat zählt. § 5 - Die in § 1 erwähnte durchschnittliche Beschäftigtenzahl entspricht der in Vollzeitgleichwerten ausgedrückten durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des Geschäftsjahres gemäß dem Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen in der DIMONA-Datenbank eingetragen sind, oder - wenn die Beschäftigung nicht in den Anwendungsbereich dieses Königlichen Erlasses fällt - der in Vollzeitgleichwerten ausgedrückten durchschnittlichen Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des in Betracht gezogenen Geschäftsjahres im allgemeinen Personalregister oder in einem gleichwertigen Dokument eingetragen sind.

Die in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Zahl der Arbeitnehmer entspricht dem Arbeitsvolumen, ausgedrückt in Vollzeitbeschäftigungsgleichwerten, das für Teilzeitarbeitnehmer auf Basis der vertraglich festgelegten Anzahl zu leistender Stunden im Verhältnis zur normalen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers (Referenzarbeitnehmer) zu berechnen ist.

Wenn mehr als die Hälfte der Erträge, die aus der gewöhnlichen Tätigkeit einer Gesellschaft resultieren, Erträge sind, die nicht unter die Definition des Postens "Umsatz" fallen, ist für die Anwendung von § 1 unter "Umsatz" die Gesamtheit der betrieblichen und finanziellen Erträge unter Ausschluss der einmaligen Erträge zu verstehen.

Die in § 1 erwähnte Bilanzsumme entspricht dem gesamten Buchwert der Aktiva, so wie sie in der Bilanzgliederung erscheinen, die durch einen Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 92 § 1 festgelegt wird.

Der in den Paragraphen 1, 4 und 5 erwähnte Umsatz entspricht dem Betrag wie durch diesen Königlichen Erlass bestimmt. § 6 - Der König kann die in § 1 vorgesehenen Zahlen und deren Berechnungsmodalitäten abändern. Diese Königlichen Erlasse ergehen nach Beratung im Ministerrat und nach Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrats. Für die Abänderung von § 5 Absatz 1 und 2 wird außerdem die Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats beantragt." Art. 5 - In Buch I Titel II Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Abschnitt 2 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 2 - Gruppen von begrenzter Größe".

Art. 6 - Artikel 16 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 2005, wird wie folgt ersetzt: "Art. 16 - § 1 - Bei einer Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften oder bei Gesellschaften, die gemeinsam einen Konzern bilden, wird vorausgesetzt, dass sie eine Gruppe von begrenzter Größe bilden, wenn diese Gesellschaften auf konsolidierter Basis gemeinsam nicht mehr als eines der folgenden Kriterien überschreiten: - jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 250, - Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 34.000.000 EUR, - Bilanzsumme: 17.000.000 EUR. § 2 - Die in § 1 erwähnten Zahlen werden am Bilanzstichtag der konsolidierenden Gesellschaft geprüft, und zwar auf Basis der letzten Jahresabschlüsse der zu konsolidierenden Gesellschaften.

Wird mehr als eines der in § 1 erwähnten Kriterien überschritten oder nicht mehr überschritten, wirken sich diese Umstände nur dann aus, wenn sie während zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre fortbestanden haben. In diesem Fall treten die Folgen ab dem Geschäftsjahr ein, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem mehr als eines der Kriterien zum zweiten Mal überschritten wurde oder nicht mehr überschritten wurde. § 3 - Die in § 1 erwähnte durchschnittliche Beschäftigtenzahl entspricht der in Vollzeitgleichwerten ausgedrückten durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des Geschäftsjahres gemäß dem Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen in der DIMONA-Datenbank eingetragen sind, oder - wenn die Beschäftigung nicht in den Anwendungsbereich dieses Königlichen Erlasses fällt - der in Vollzeitgleichwerten ausgedrückten durchschnittlichen Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des in Betracht gezogenen Geschäftsjahres im allgemeinen Personalregister oder in einem gleichwertigen Dokument eingetragen sind.

Die in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Zahl der Arbeitnehmer entspricht dem Arbeitsvolumen, ausgedrückt in Vollzeitbeschäftigungsgleichwerten, das für Teilzeitarbeitnehmer auf Basis der vertraglich festgelegten Anzahl zu leistender Stunden im Verhältnis zur normalen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers (Referenzarbeitnehmer) zu berechnen ist.

Wenn mehr als die Hälfte der Erträge, die aus der gewöhnlichen Tätigkeit einer Gesellschaft resultieren, Erträge sind, die nicht unter die Definition des Postens "Umsatz" fallen, ist für die Anwendung von § 1 unter "Umsatz" die Gesamtheit der betrieblichen und finanziellen Erträge unter Ausschluss der einmaligen Erträge zu verstehen.

Die in § 1 erwähnte Bilanzsumme entspricht dem gesamten Buchwert der Aktiva, so wie sie in der Bilanzgliederung erscheinen, die durch einen Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 117 § 1 festgelegt wird.

Werden bei der Berechnung der in § 1 genannten Schwellenwerte die im Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 117 § 1 erwähnten Verrechnungen und die sich daraus ergebenden Herausnahmen von Posten nicht durchgeführt, werden diese Schwellenwerte in Bezug auf die Bilanzsumme und den Nettoumsatz um zwanzig Prozent erhöht. § 4 - Der König kann die in § 1 vorgesehenen Zahlen und deren Berechnungsmodalitäten abändern. Diese Königlichen Erlasse ergehen nach Beratung im Ministerrat und nach Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrats." Art. 7 - Artikel 76 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird durch folgenden Satz ergänzt: "Es wird davon ausgegangen, dass Dritte von dem betreffenden Jahresabschluss Kenntnis genommen haben, sofern und ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Jahresabschluss auf der Website der Belgischen Nationalbank bekannt gemacht worden ist." Art. 8 - Artikel 92 § 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 160 des Gesetzes vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: "4.Investmentgesellschaften, die in Artikel 44 des Gesetzes vom 6.

April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften erwähnt sind, in Artikel 45 dieses Gesetzes erwähnte Einrichtungen ausgenommen,". 2. Der Artikel wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6.Liquidationseinrichtungen, die in Artikel 23 § 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnt sind und keine in Belgien ansässigen Kreditinstitute sind, und Liquidationseinrichtungen gleichgesetzte Einrichtungen, die in Anwendung von Artikel 23 § 7 desselben Gesetzes vom König bestimmt werden." Art. 9 - Artikel 93 Absatz 3 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Januar 2006, wird wie folgt ersetzt: "1. Gesellschaften, die in Artikel 92 § 3 Nr. 1, 2, 4 und 6 erwähnt sind,".

Art. 10 - In Buch IV Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 93/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 93/1 - In Artikel 15/1 erwähnte Kleinstgesellschaften können ihren Jahresabschluss nach einem Kleinstschema erstellen, das vom König festgelegt wird.

Offene Handelsgesellschaften und einfache Kommanditgesellschaften, deren Umsatz im letzten Geschäftsjahr, Mehrwertsteuer ausgeschlossen, einen vom König festgelegten Betrag nicht überschreitet, brauchen keinen Jahresabschluss gemäß den Vorschriften zu erstellen, die der König aufgrund des Artikels 92 § 1 festgelegt hat.

Absatz 1 und Absatz 2 finden keine Anwendung auf: 1. Gesellschaften, die in Artikel 92 § 3 Nr.1, 2, 4 und 6 erwähnt sind, 2. Gesellschaften, deren Gegenstand Hypothekendarlehen sind." Art. 11 - Artikel 94 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Januar 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Vorliegender Abschnitt findet keine Anwendung auf:" durch die Wörter "Außer wenn es sich um Gesellschaften wie in Artikel 92 § 3 Nr.1, 2, 4 oder 6 erwähnt handelt, findet vorliegender Abschnitt keine Anwendung auf:" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "die in Artikel 96" und den Wörtern "Nr.6 erwähnte Rechtfertigung" die Wörter " § 1" eingefügt.

Art. 12 - In Artikel 96 § 3 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. April 2010, wird das Wort "Unternehmensstrategie" durch das Wort "Gesellschaftsstrategie" ersetzt.

Art. 13 - In Buch IV Titel VI Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 2/1, der die Artikel 96/1 und 96/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 2/1 - Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen Art. 96/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter: 1. Gesellschaft der mineralgewinnenden Industrie: Gesellschaft, die ganz oder teilweise auf dem Gebiet der Exploration, Prospektion, Entdeckung, Weiterentwicklung und Gewinnung von Mineralien, Erdöl-, Erdgasvorkommen oder anderen Stoffen in den Wirtschaftszweigen tätig ist, die in Abschnitt B Abteilungen 05 bis 08 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr.1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 aufgeführt sind, 2. Gesellschaft des Holzeinschlags in Primärwäldern: Gesellschaft, die auf den Zweigen, die in Abschnitt A Abteilung 02 Gruppe 02.2 desselben Anhangs aufgeführt sind, in Primärwäldern tätig ist.

Art. 96/2 - § 1 - In Artikel 4 erwähnte notierte Gesellschaften, in Artikel 92 § 3 Nr. 1, 2, 4 und 6 erwähnte Gesellschaften und Gesellschaften, die mehr als eines der in Artikel 16 § 1 erwähnten Kriterien überschreiten - unter der Bedingung, dass die Kriterien auf individueller Basis berechnet werden, außer wenn es sich um eine Muttergesellschaft handelt -, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern wie in Artikel 96/1 bestimmt tätig sind, sind verpflichtet, jährlich einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen zu erstellen, dessen Form und Inhalt vom König festgelegt werden.

Außer wenn es sich um Gesellschaften wie in Artikel 92 § 3 Nr. 1, 2, 4 oder 6 erwähnt handelt, findet vorliegender Abschnitt keine Anwendung auf: 1. offene Handelsgesellschaften, einfache Kommanditgesellschaften und Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung, deren unbeschränkt haftende Gesellschafter allesamt natürliche Personen sind, 2.wirtschaftliche Interessenvereinigungen, 3. landwirtschaftliche Gesellschaften, 4.Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegen und die Tochter- oder Muttergesellschaften sind, sofern die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: a) Die Muttergesellschaft unterliegt dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.b) Die Zahlungen solcher Gesellschaften an staatliche Stellen sind im konsolidierten Bericht enthalten, der von der Muttergesellschaft gemäß Artikel 119/1 erstellt wird, 5.Gesellschaften, die einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen erstellen und offenlegen gemäß den Berichtspflichten eines Drittlands, die gemäß Artikel 47 der umgesetzten Richtlinie 2013/34/EU als mit den Anforderungen des vorliegenden Abschnittes gleichwertig bewertet wurden. Diese Gesellschaften sind zur Offenlegung dieses Berichts verpflichtet. § 2 - Der Bericht wird von den Verwaltern oder Geschäftsführern gleichzeitig mit dem Jahresabschluss bei der Belgischen Nationalbank hinterlegt." Art. 14 - In Artikel 97 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Vorliegender Unterabschnitt findet keine Anwendung auf:" durch die Wörter "Außer wenn es sich um Gesellschaften wie in Artikel 92 § 3 Nr. 1, 2, 4 oder 6 erwähnt handelt, findet vorliegender Unterabschnitt keine Anwendung auf:" ersetzt.

Art. 15 - Artikel 99 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Januar 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 99 - Nicht notierte kleine Gesellschaften oder Kleinstgesellschaften dürfen ihren Jahresabschluss, der aufgrund des Artikels 93 Absatz 1 beziehungsweise des Artikels 93/1 Absatz 1 nach einem verkürzten Schema oder einem Kleinstschema erstellt worden ist, nach diesem verkürzten Schema oder Kleinstschema offenlegen." Art. 16 - Artikel 100 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Januar 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Der heutige Text wird § 1.2. Die Wörter "Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss werden gemäß Artikel 98 hinterlegt:" werden durch die Wörter "Binnen dreißig Tagen ab der Billigung des Jahresabschlusses und spätestens sieben Monate nach dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres werden von den Verwaltern oder Geschäftsführern bei der Belgischen Nationalbank hinterlegt:" ersetzt.3. Nummer 6 wird durch die Wörter "außer wenn es sich um Gesellschaften wie in Artikel 92 § 3 Nr.1, 2, 4 oder 6 erwähnt handelt," ergänzt. 4. Eine Nr.6/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "6/1. eine Liste der Unternehmen, an denen die Gesellschaft eine Beteiligung wie in Artikel 13 bestimmt hält. Für jedes dieser Unternehmen werden folgende Angaben gemacht: 1. Name, Sitz und, wenn es sich um ein Unternehmen nach belgischem Recht handelt, Unternehmensnummer, die ihm von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilt worden ist, 2.Anzahl der Gesellschaftsrechte, die die Gesellschaft unmittelbar besitzt, und Prozentsatz, den dieser Besitz darstellt, und Prozentsatz der Gesellschaftsrechte, die Tochtergesellschaften der Gesellschaft besitzen, 3. Betrag des Eigenkapitals und des Nettoergebnisses des letzten Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss zur Verfügung steht. Die Anzahl gehaltener Gesellschaftsrechte und der Prozentsatz, den sie darstellen, werden gegebenenfalls pro Kategorie ausgegebener Gesellschaftsrechte vermerkt. Dieselben Angaben werden für unmittelbar oder mittelbar gehaltene Wandlungs- und Zeichnungsrechte gemacht.

Der Betrag des Eigenkapitals und des Nettoergebnisses des letzten Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss zur Verfügung steht, muss nicht vermerkt werden, wenn das betreffende Unternehmen diese Angaben nicht offenlegen muss; diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Tochtergesellschaften.

Der Betrag des Eigenkapitals und des Nettoergebnisses ausländischer Unternehmen wird in ausländischer Währung ausgedrückt. Diese Währung wird angegeben.

Vorerwähnter Liste wird gegebenenfalls eine Übersicht der Unternehmen hinzugefügt, für die die Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als unbeschränkt haftende Gesellschafterin oder unbeschränkt haftendes Mitglied unbeschränkt haftbar ist.

Für alle Unternehmen, für die die Gesellschaft unbeschränkt haftbar ist, werden folgende Angaben gemacht: Name, Sitz, Rechtsform und, wenn es sich um ein Unternehmen nach belgischem Recht handelt, Unternehmensnummer, die ihm von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilt worden ist.

Der Jahresabschluss jedes Unternehmens, für das die Gesellschaft unbeschränkt haftbar ist, wird dieser Übersicht hinzugefügt und zusammen damit offengelegt. Unter der Bedingung, dass dies in dieser Übersicht vermerkt wird, ist diese Vorschrift jedoch nicht anwendbar, wenn der Jahresabschluss dieses Unternehmens selbst auf eine Weise offengelegt wird, die mit Artikel 98 übereinstimmt, oder wenn er tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat der EWG gemäß Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG offengelegt wird. Diese Vorschrift ist auch nicht auf Gesellschaften des allgemeinen Rechts, Gelegenheitsgesellschaften und stille Gesellschaften anwendbar,". 5. Eine Nr.6/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "6/2. die durch das Gesetz vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Maßnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung vorgeschriebene Sozialbilanz,". 6. [Abänderung des niederländischen Textes] 7.Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Informationen, die im Jahresabschluss bereits separat vermerkt worden sind, müssen in einer gemäß Artikel 100 zu hinterlegenden Unterlage nicht wiederholt werden." 8. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Wurden in vorliegendem Artikel erwähnte Unterlagen nicht wie in § 1 erster Satz vorgesehen hinterlegt, gelten Schäden zum Nachteil von Dritten außer bei Beweis des Gegenteils als Folge dieses Versäumnisses." Art. 17 - Artikel 101 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 17 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt ersetzt: "In vorhergehendem Absatz erwähnte Beträge werden auf 120, 180 beziehungsweise 360 EUR herabgesetzt für kleine Gesellschaften oder Kleinstgesellschaften, die von der in Artikel 99 erwähnten Möglichkeit Gebrauch machen, ihren Jahresabschluss nach dem verkürzten Schema beziehungsweise dem Kleinstschema offenzulegen." Art. 18 - In Artikel 102 desselben Gesetzbuches werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.

Art. 19 - Artikel 108 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 2 wird aufgehoben.2. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.Investmentgesellschaften, die in Artikel 44 des Gesetzes vom 6.

April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften erwähnt sind, in Artikel 45 dieses Gesetzes erwähnte Einrichtungen ausgenommen,". 3. Der Artikel wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6.Liquidationseinrichtungen, die in Artikel 23 § 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnt sind und keine in Belgien ansässigen Kreditinstitute sind, und Liquidationseinrichtungen gleichgesetzte Einrichtungen, die in Anwendung von Artikel 23 § 7 dieses Gesetzes vom König bestimmt werden." Art. 20 - In Artikel 112 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "einer kleinen Gruppe" durch die Wörter "einer Gruppe von begrenzter Größe" ersetzt.

Art. 21 - Artikel 113 § 2 Absatz 2 Nr. 3 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe a) werden die Wörter "in Ausführung der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13.Juni 1983" durch die Wörter "in Ausführung der Richtlinie 2013/34/EU" ersetzt. 2. In Buchstabe b) werden die Wörter "Richtlinie 83/349/EWG" durch die Wörter "Richtlinie 2013/34/EU" ersetzt und werden zwischen den Wörtern "gleichwertig sind" und den Wörtern ";dieser konsolidierte Abschluss" die Wörter ", oder in Übereinstimmung mit den gemäß der Verordnung (EG) 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder derart, dass sie ihnen gemäß der Verordnung (EG) 1569/2007 gleichwertig sind" eingefügt.

Art. 22 - In Buch IV Titel VI Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 4/1, der die Artikel 119/1 und 119/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 4/1 - Konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen Art. 119/1 - Verwalter oder Geschäftsführer einer Gesellschaft, die gemäß den Artikeln 109 bis 115 einen konsolidierten Abschluss erstellen muss und in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern wie in Artikel 96/1 bestimmt tätig ist, sind verpflichtet, jährlich einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen in der Form und mit dem Inhalt, die vom König festgelegt werden, zu erstellen. Diese Verpflichtung gilt ebenfalls für Gesellschaften, die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. September 1992 über den konsolidierten Abschluss von Kreditinstituten, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen oder aufgrund des Artikels 18 des Königlichen Erlasses vom 26. September 2005 über die Rechtsstellung von Liquidationseinrichtungen und Liquidationseinrichtungen gleichgestellten Einrichtungen verpflichtet sind, einen konsolidierten Abschluss zu erstellen.

Art. 119/2 - Der in Artikel 119/1 erwähnte Bericht wird von den Verwaltern oder Geschäftsführern gleichzeitig mit dem konsolidierten Abschluss bei der Belgischen Nationalbank hinterlegt." Art. 23 - In Artikel 121 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Artikel 100 Nr. 1" durch die Wörter "Artikel 100 § 1 Nr. 1" ersetzt.

Art. 24 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 122/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 122/1 - § 1 - Der König kann die von Ihm festgelegten Regeln bezüglich Form und Inhalt des Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen, die in Anwendung von Artikel 96/2 erlassen wurden, und bezüglich Form und Inhalt des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen, die in Anwendung von Artikel 119/1 erlassen wurden, nach Beschäftigungszweigen oder Wirtschaftssektoren anpassen und ergänzen. § 2 - Der König kann, was Gesellschaften betrifft, die eine Größe, die Er bestimmt, nicht überschreiten, die in Anwendung von Artikel 96/2 erlassenen Regeln bezüglich Form und Inhalt des Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen und die in Anwendung von Artikel 119/1 erlassenen Regeln bezüglich Form und Inhalt des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen anpassen und ergänzen oder diese Gesellschaften von allen diesen Regeln oder bestimmten von ihnen befreien. Diese Anpassungen, Ergänzungen und Befreiungen können je nach dem Gegenstand der oben erwähnten Erlasse und der Rechtsform der Gesellschaft verschieden sein." Art. 25 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 123/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 123/1 - § 1 - Der König kann die von Ihm festgelegten Regeln bezüglich Erstellung und Offenlegung des Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen, die in Anwendung von Artikel 96/2 erlassen wurden, und bezüglich Erstellung und Offenlegung des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen, die in Anwendung von Artikel 119/1 erlassen wurden, nach Beschäftigungszweigen oder Wirtschaftssektoren anpassen und ergänzen. § 2 - Der König kann, was Gesellschaften betrifft, die eine Größe, die Er bestimmt, nicht überschreiten, die in Anwendung von Artikel 96/2 erlassenen Regeln bezüglich Erstellung und Offenlegung des Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen und die in Anwendung von Artikel 119/1 erlassenen Regeln bezüglich Erstellung und Offenlegung des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen anpassen und ergänzen oder diese Gesellschaften von allen diesen Regeln oder bestimmten von ihnen befreien. Diese Anpassungen, Ergänzungen und Befreiungen können je nach dem Gegenstand der oben erwähnten Erlasse und der Rechtsform der Gesellschaft verschieden sein." Art. 26 - Artikel 125 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.Der Paragraph wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Gesellschaften, denen eine Abweichung gewährt worden ist, vermerken diese Abweichung in den Bewertungsregeln im Anhang zum Jahresabschluss." Art. 27 - Artikel 141 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Januar 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Vorliegendes Kapitel ist nicht anwendbar auf:" werden durch die Wörter "Außer wenn es sich um Gesellschaften wie in Artikel 92 § 3 Nr.1, 2 oder 6 erwähnt handelt oder um Investmentgesellschaften, die aufgrund des Artikels 47 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften den Status einer Börsengesellschaft haben, ist vorliegendes Kapitel nicht anwendbar auf:" ersetzt. 2. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.28 - Artikel 144 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Januar 2006, wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. einen Vermerk, ob die gemäß Artikel 100 zu hinterlegenden Unterlagen, was Form und Inhalt betrifft, die durch das vorliegende Gesetzbuch geforderten Informationen enthalten." Art. 29 - Artikel 151 desselben Gesetzbuches wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Betriebsrevisoren üben die gleichen Aufträge in Bezug auf die in Artikel 100 § 1 Nr. 6/2 erwähnte Sozialbilanz aus." Art. 30 - Artikel 283 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Artikel 195 des Programmgesetzes vom 2. August 2002, wird wie folgt ersetzt: "Der Jahresabschluss, die in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Berichte und die Informationen, die gemäß Artikel 100 hinterlegt werden, werden den Gesellschaftern, Geschäftsführern und Kommissaren gemäß Artikel 269 Absatz 1 zugesandt." Art. 31 - In Artikel 410 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Der Jahresabschluss, die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Berichte und die Informationen, die gemäß Artikel 100 hinterlegt werden, werden den Gesellschaftern gemäß Artikel 381 zugesandt." Art. 32 - Artikel 553 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 202 des Programmgesetzes vom 2. August 2002, wird wie folgt ersetzt: "Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht der Kommissare und die Informationen, die gemäß Artikel 100 hinterlegt werden, werden gemäß Artikel 535 zur Verfügung gestellt." KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, des Gesetzes vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Maßnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung und des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 33 - In Artikel 15 Buchstabe b) des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft wird Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Mai 1999, wie folgt ersetzt: "Ist ein Unternehmen in Anwendung der Kriterien des Gesellschaftsgesetzbuches ein kleines Unternehmen und hat es seinen Jahresabschluss nach dem verkürzten Schema oder dem Kleinstschema erstellt und offengelegt, ist es dazu verpflichtet, dem Betriebsrat einen Jahresabschluss nach dem vollständigen Schema und eine Sozialbilanz nach einem Schema, das so detailliert wie möglich ist, zu übermitteln. Dieser Jahresabschluss und diese Sozialbilanz, die dem Betriebsrat übermittelt werden, müssen auch der Generalversammlung übermittelt werden,". (...) KAPITEL 5 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 45 - In Artikel 21 Nr. 13 Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Programmgesetz vom 10. August 2015, werden die Wörter "Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 46 - In Artikel 69 § 1 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 10. August 2015, werden die Wörter "Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 47 - Artikel 14526 § 3 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Programmgesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" ersetzt. 2. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: "Der in Absatz 5 erwähnte Prozentsatz wird auf 45 Prozent erhöht für die in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Summen, die gezahlt werden für die Einzahlung von Aktien oder Anteilen einer Gesellschaft, die für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Kapitaleinlage erfolgt, eine Kleinstgesellschaft im Sinne von Artikel 15/1 des Gesellschaftsgesetzbuches ist." Art. 48 - In Artikel 184quater Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter "Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 49 - In Artikel 185quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2009, werden die Wörter "Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 50 - In Artikel 194quater § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, werden die Wörter "Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 51 - In Artikel 196 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2009, werden die Wörter "Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 52 - Artikel 201 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 10 werden die Wörter "Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" ersetzt.2. In Absatz 11 werden die Wörter "Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" ersetzt. Art. 53 - In Artikel 2052 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, werden die Wörter "Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 54 - In Artikel 205quater § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, werden die Wörter "Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" ersetzt. Art. 55 - In Artikel 217 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2012, werden die Wörter "Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 56 - In Artikel 218 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, werden die Wörter "Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 57 - In Artikel 219ter § 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter "Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 58 - In Artikel 269 § 2 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 28. Juni 2013, werden die Wörter "Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 59 - In Artikel 2753 § 1 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, werden die Wörter "Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches, so wie er vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015 zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates bestand" ersetzt.

Art. 60 - In Artikel 2757 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter "Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 61 - In Artikel 2758 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2015, werden die Wörter "die Bestimmungen von Artikel 15 §§ 2 bis 4 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "die Bestimmungen von Artikel 15 §§ 3 bis 5 des Gesellschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 62 - Artikel 27510 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 Nr.2 werden die Wörter "Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" und die Wörter "des vorerwähnten Artikels 15" durch die Wörter "des vorerwähnten Artikels 15 §§ 1 bis 6" ersetzt. 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Der in Absatz 1 erwähnte Prozentsatz wird auf 20 Prozent erhöht, wenn der Arbeitgeber am Ende des Besteuerungszeitraums eine Kleinstgesellschaft im Sinne von Artikel 15/1 des Gesellschaftsgesetzbuches oder eine natürliche Person, die die Kriterien des vorerwähnten Artikels 15/1 mutatis mutandis erfüllt, ist." KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen Art. 63 - Die Bestimmungen von Kapitel 3 sind auf Geschäftsjahre anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, mit Ausnahme der Artikel 15 § 2, 15/1 § 2 und 16 § 2 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches, so wie sie durch vorliegendes Gesetz eingefügt werden, die auf das erste Geschäftsjahr, das nach dem 31.

Dezember 2015 beginnt, ein Mal nicht anwendbar sind.

Artikel 45 ist auf Darlehen anwendbar, die von Darlehensnehmern im Laufe eines Besteuerungszeitraums abgeschlossen werden, der ab dem 1.

Januar 2016 beginnt.

Artikel 47 ist auf Aktien oder Anteile anwendbar, die Gesellschaften im Laufe eines Besteuerungszeitraums ausgeben, der ab dem 1. Januar 2016 beginnt.

Die Artikel 46 und 48 bis 58 sind auf Besteuerungszeiträume anwendbar, die ab dem 1. Januar 2016 beginnen.

Die Artikel 59, 60 und 62 sind auf Arbeitgeber anwendbar für Entlohnungen, die sie im Laufe eines Besteuerungszeitraums zahlen oder zuerkennen, der ab dem 1. Januar 2016 beginnt.

Artikel 61 ist auf Arbeitgeber anwendbar, die im Laufe eines Besteuerungszeitraums, der ab dem 1. Januar 2016 beginnt, ein Formular vorgelegt haben.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB W. BORSUS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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