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Loi du 18 février 1969
publié le 25 avril 2012

Loi relative aux mesures d'exécution des traités et actes internationaux en matière de transport par mer, par route, par chemin de fer ou par voie navigable. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2012000279
pub.
25/04/2012
prom.
18/02/1969
ELI
eli/loi/1969/02/18/2012000279/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


18 FEVRIER 1969. - Loi relative aux mesures d'exécution des traités et actes internationaux en matière de transport par mer, par route, par chemin de fer ou par voie navigable. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 18 février 1969 relative aux mesures d'exécution des traités et actes internationaux en matière de transport par route, par chemin de fer ou par voie navigable (Moniteur belge du 4 avril 1969), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 6 mai 1985 modifiant l'arrêté-loi du 30 décembre 1946 relatif aux transports rémunérés de voyageurs par route effectués par autobus et par autocars, la loi du 1er août 1960 relative au transport rémunéré de choses par véhicules automobiles et la loi du 18 février 1969 relative aux mesures d'exécution des traités et actes internationaux en matière de transport par route, par chemin de fer ou par voie navigable (Moniteur belge du 13 août 1985); - la loi du 21 juin 1985Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/06/1985 pub. 15/02/2012 numac 2012000076 source service public federal interieur Loi relative aux conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative aux conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que les accessoires de sécurité (Moniteur belge du 13 août 1985); - la loi du 28 juillet 1987 portant exécution des règlements et directives pris en application de l'article 87 du Traité instituant la Communauté économique européenne (Moniteur belge du 24 septembre 1987); - la loi du 3 mai 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 03/05/1999 pub. 30/06/1999 numac 1999014158 source ministere des communications et de l'infrastructure Loi relative au transport de choses par route fermer relative au transport de choses par route (Moniteur belge du 30 juin 1999); - la loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/2000 pub. 29/07/2000 numac 2000003440 source ministere des finances Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); - la loi du 1er avril 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 01/04/2006 pub. 10/05/2006 numac 2006000322 source service public federal justice et service public federal interieur Loi relative aux agents de police, à leurs compétences et aux conditions d'exercice de leurs missions fermer relative aux agents de police, à leurs compétences et aux conditions d'exercice de leurs missions (Moniteur belge du 10 mai 2006); - la loi du 15 mai 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/05/2006 pub. 08/06/2006 numac 2006014133 source service public federal mobilite et transports Loi portant diverses dispositions en matière de transport type loi prom. 15/05/2006 pub. 02/10/2008 numac 2008000811 source service public federal interieur Loi portant diverses dispositions en matière de transport. - Traduction allemande d'extraits fermer portant diverses dispositions en matière de transport (Moniteur belge du 8 juin 2006); - la loi du 29 décembre 2010Documents pertinents retrouvés type loi prom. 29/12/2010 pub. 31/12/2010 numac 2010021133 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses (1) type loi prom. 29/12/2010 pub. 31/12/2010 numac 2010021132 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses (1) fermer portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 31 décembre 2010, err. des 13 janvier 2011 et 24 janvier 2011); - la loi du 29 décembre 2010Documents pertinents retrouvés type loi prom. 29/12/2010 pub. 31/12/2010 numac 2010021133 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses (1) type loi prom. 29/12/2010 pub. 31/12/2010 numac 2010021132 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses (1) fermer portant des dispositions diverses (II) (Moniteur belge du 31 décembre 2010).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DES POST-, TELEGRAFEN- UND TELEFONWESENS 18. FEBRUAR 1969 - [Gesetz über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr] [Überschrift ersetzt durch Art.2 des G. vom 15. Mai 2006 (B.S. vom 8.

Juni 2006)] Artikel 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass jegliche erforderlichen Massnahmen im Bereich Personen- und Güterbeförderung im [See-], Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr ergreifen, um die Umsetzung der Verpflichtungen zu gewährleisten, die aus internationalen Verträgen und aus internationalen Rechtsakten aufgrund dieser Verträge resultieren, wobei diese Massnahmen die Aufhebung oder die Abänderung von Gesetzesbestimmungen beinhalten können. [Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf die technischen Anforderungen, denen Fahrzeuge für den Transport auf dem Landweg, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör entsprechen müssen.] [Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Verpflichtungen, die aus Verordnungen und Richtlinien in Anwendung von Artikel 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember 1957, resultieren.] [Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 15. Mai 2006 (B.S. vom 8. Juni 2006); Abs. 2 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 21. Juni 1985 (B.S. vom 13. August 1985); Abs. 3 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 28. Juli 1987 (B.S. vom 24. September 1987)] Art. 2 - § 1 - Verstösse gegen die in Anwendung von Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbusse von 50 [EUR] bis zu 10.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, unbeschadet des gegebenenfalls zu leistenden Schadenersatzes. [Wer auch immer gegen eine Produktnorm, festgelegt in Anwendung von Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes und angenommen in Ausführung der im Anhang zu der Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt erwähnten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen bis zu zehn Jahren und einer Geldbusse von 1.000 EUR bis zu 7 Millionen EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wenn diese rechtswidrige Handlung oder Nachlässigkeit absichtlich mit als Folge die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann, begangen worden ist.

Wer vorsätzlich jemanden dazu angestiftet hat, den im vorangehenden Absatz erwähnten Verstoss zu begehen, wird mit denselben Strafen bestraft.

Wer auch immer gegen eine Produktnorm, festgelegt in Anwendung von Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes und angenommen in Ausführung der im Anhang zu der Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt erwähnten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 250 EUR bis zu 5 Millionen EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wenn diese rechtswidrige Handlung oder Nachlässigkeit grob fahrlässig mit als Folge die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann, begangen worden ist.] Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sind auf diese Verstösse anwendbar.

Unbeschadet des Artikels 56 des Strafgesetzbuches darf die Strafe im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach der Verurteilung nicht weniger als das Doppelte der vorher für den gleichen Verstoss verhängten Strafe betragen. [Unter Ausschluss der in den Absätzen 2 bis 4 erwähnten Verstösse erkennt das Polizeigericht in den in vorliegendem Artikel vorgesehenen Verstössen.] § 2 - In Abweichung von Artikel 43 Absatz 1 des Strafgesetzbuches kann der Richter in den vom König festgelegten Fällen die Einziehung oder die zeitweilige Stilllegung des Beförderungsmittels anordnen [...].

Im Falle einer zeitweiligen Stilllegung bestimmt der Richter deren Dauer und gibt den Ort an, wo das Beförderungsmittel auf Kosten und Risiko des Zuwiderhandelnden angekettet wird. § 3 - Für den der Zivilpartei bewilligten Schadenersatz besteht ein Vorzugsrecht auf das Beförderungsmittel, das dazu gedient hat, den Verstoss zu begehen [...]. Dieses Vorzugsrecht steht im Rang unmittelbar nach dem in Artikel 20 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnten Vorzugsrecht. § 4 - Die Personen, die gemäss Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches für den Schadenersatz und die Kosten zivilrechtlich haftbar sind, sind auch zivilrechtlich haftbar für die Geldbusse. [Art. 2 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 neue Absätze 2, 3 und 4 eingefügt durch Art. 86 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2010); Abs. 7 ersetzt durch Art. 47 des G. (II) vom 29. Dezember 2010 (II) (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 41 § 2 Nr. 1 des G. vom 3. Mai 1999 (B.S. vom 30. Juni 1999); § 3 abgeändert durch Art. 41 § 2 Nr. 2 des G. vom 3. Mai 1999 (B.S. vom 30. Juni 1999)] [Art.2bis - § 1 - Wird festgestellt, dass einer der eigens vom König bestimmten Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Verordnungen begangen wurde, kann, insofern durch die Tat niemandem Schaden zugefügt worden ist und der Zuwiderhandelnde einverstanden ist, entweder sofort oder binnen einer vom König bestimmten Frist ein Geldbetrag erhoben werden.

Die Höhe dieses Betrags, der die höchste für diesen Verstoss vorgesehene Geldbusse zuzüglich der Zuschlagzehntel nicht überschreiten darf, sowie die Modalitäten für seine Einforderung werden vom König festgelegt.

Die Beamten und Bediensteten, die einer der vom König bestimmten Kategorien angehören und vom Generalprokurator beim Appellationshof zu diesem Zweck individuell beauftragt worden sind, sind mit der Anwendung des vorliegenden Artikels und der zu seiner Ausführung ergangenen Massnahmen beauftragt. § 2 - Durch die Zahlung wird die öffentliche Klage gelöscht, ausser wenn die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person innerhalb eines Monats ab dem Datum der Zahlung ihren Beschluss notifiziert, Klage zu erheben. Diese Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief; es wird davon ausgegangen, dass sie am ersten Werktag nach Hinterlegung bei der Post erfolgt ist. § 3 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, muss er bei den in § 1 erwähnten Beamten oder Bediensteten einen Betrag zur Deckung der eventuellen Geldbusse und der eventuellen Gerichtskosten hinterlegen.

Der zu hinterlegende Geldbetrag und die Modalitäten für seine Einforderung werden vom König festgelegt.

Das vom Zuwiderhandelnden geführte Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko des Zuwiderhandelnden bis zur Zahlung dieses Betrags und bis zum Nachweis der Zahlung der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs oder, bei nicht erfolgter Zahlung, während sechsundneunzig Stunden ab der Feststellung des Verstosses einbehalten. Bei Ablauf dieser Frist kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Fahrzeugs anordnen.

Der Bescheid über die Beschlagnahme wird dem Eigentümer des Fahrzeugs innerhalb der nächsten zwei Werktage zugeschickt.

Während der Dauer der Beschlagnahme bleibt der Zuwiderhandelnde Träger der Kosten und des Risikos für das Fahrzeug.

Die Beschlagnahme wird aufgehoben, wenn der Nachweis über die Zahlung des zu hinterlegenden Betrags und der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs erfolgt ist. § 4 - Führt die Erhebung der öffentlichen Klage zur Verurteilung des Betreffenden: 1. wird der eingeforderte oder hinterlegte Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten und die ausgesprochene Geldbusse angerechnet;der eventuelle Restbetrag wird zurückerstattet, 2. wird, wenn das Fahrzeug beschlagnahmt worden ist, durch das Urteil angeordnet, dass die Domänenverwaltung bei nicht erfolgter Zahlung der Geldbusse und der Gerichtskosten binnen einer Frist von vierzig Tagen ab dem Datum der Urteilsverkündung den Verkauf des Fahrzeugs vornimmt; dieser Beschluss ist ungeachtet jeglicher Beschwerde vollstreckbar.

Der Verkaufsertrag wird auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, auf die ausgesprochene Geldbusse sowie auf die eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs angerechnet; der eventuelle Restbetrag wird zurückerstattet. § 5 - Im Falle eines Freispruchs wird der eingeforderte oder hinterlegte Geldbetrag zurückerstattet oder das beschlagnahmte Fahrzeug herausgegeben; die eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs gehen zu Lasten des Staates.

Im Falle einer bedingten Verurteilung wird der eingeforderte oder hinterlegte Geldbetrag nach Abzug der Gerichtskosten zurückerstattet; das beschlagnahmte Fahrzeug wird nach Zahlung der Gerichtskosten und nach nachweislich erfolgter Zahlung der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs herausgegeben. § 6 - Im Falle einer Anwendung des Artikels 166 des Strafprozessgesetzbuches wird der eingeforderte Betrag auf den von der Staatsanwaltschaft festgelegten Betrag angerechnet und der eventuelle Restbetrag wird zurückerstattet. § 7 - Der hinterlegte Geldbetrag wird zurückerstattet oder das beschlagnahmte Fahrzeug herausgegeben, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft beschliesst, keine Klage zu erheben, oder wenn die öffentliche Klage erloschen oder verjährt ist. § 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar, wenn der Verstoss von einer für dienstliche Zwecke reisenden Militärperson oder von einer der in den Artikeln 479 und 483 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Personen begangen worden ist.] [Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 6. Mai 1985 (B.S. vom 13.

August 1985)] Art. 3 - § 1 - Der König bestimmt die Beamten und Bediensteten der Behörde, die, ausser den Gerichtspolizeioffizieren, beauftragt sind, Verstösse gegen die in Anwendung von Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse zu ermitteln.

Die befugten Bediensteten stellen diese Verstösse durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. Binnen [fünfzehn] Tagen nach Feststellung der Verstösse wird den Zuwiderhandelnden eine Abschrift der Protokolle zugesandt. § 2 - Die befugten Bediensteten haben Zugang zu Räumlichkeiten, Grundstücken, Beförderungsmitteln, Geschäftsbüchern und -unterlagen der Unternehmen, die den in Anwendung von Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlassen unterliegen.

Sie dürfen diese Geschäftsbücher und -unterlagen überprüfen, vor Ort Kopien davon anfertigen oder Auszüge daraus entnehmen und alle erforderlichen Erläuterungen darüber verlangen. § 3 - Im Falle eines ordnungsgemäss festgestellten Verstosses dürfen die befugten Bediensteten das Beförderungsmittel, das dazu gedient hat, den Verstoss zu begehen, auf Kosten und Risiko des Zuwiderhandelnden beschlagnahmen. [Art. 3 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 41 § 2 Nr. 3 des G. vom 3.

Mai 1999 (B.S. vom 30. Juni 1999)] Art. 4 - Für die Ausführung ihrer Aufträge dürfen die befugten Bediensteten, entweder in Anwendung von Artikel 3 oder gemäss internationalen Verträgen und internationalen Rechtsakten aufgrund dieser Verträge, [die Mitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei], die ihnen Beistand leisten müssen, heranziehen. [Art. 4 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 1. April 2006 (B.S. vom 10.

Mai 2006)]

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