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Loi du 18 mars 2016
publié le 29 novembre 2016

Loi portant modification de la dénomination de l'Office national des Pensions en Service fédéral des Pensions, portant intégration des attributions et du personnel du Service des Pensions du Secteur public, des missions "Pensions" des secteurs locaux et provinciaux de l'Office des régimes particuliers de sécurité sociale et de HR Rail et portant reprise du Service social collectif de l'Office des régimes particuliers de sécurité sociale. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
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2016000720
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29/11/2016
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18/03/2016
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eli/loi/2016/03/18/2016000720/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


18 MARS 2016. - Loi portant modification de la dénomination de l'Office national des Pensions en Service fédéral des Pensions, portant intégration des attributions et du personnel du Service des Pensions du Secteur public, des missions "Pensions" des secteurs locaux et provinciaux de l'Office des régimes particuliers de sécurité sociale et de HR Rail et portant reprise du Service social collectif de l'Office des régimes particuliers de sécurité sociale. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 80, 83 à 86, 88 à 103, 107 à 112, 114 à 116, 118 à 128, 132 à 152, 157, 158, 162 à 170, 174 à 176, 178 à 182 et 185 à 195 de la loi du 18 mars 2016 portant modification de la dénomination de l'Office national des Pensions en Service fédéral des Pensions, portant intégration des attributions et du personnel du Service des Pensions du Secteur public, des missions "Pensions" des secteurs locaux et provinciaux de l'Office des régimes particuliers de sécurité sociale et de HR Rail et portant reprise du Service social collectif de l'Office des régimes particuliers de sécurité sociale (Moniteur belge du 30 mars 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 18. MÄRZ 2016 - Gesetz zur Änderung der Bezeichnung des Landespensionsamts in Föderaler Pensionsdienst, zur Integrierung der Zuständigkeiten und des Personals des Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor, der Pensionsaufträge der lokalen und provinzialen Sektoren des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit sowie von HR Rail und zur Übernahme des kollektiven Sozialdienstes des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Königlichem Erlass Nr.50: der Königliche Erlass Nr. 50 vom 24.

Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, 2. Königlichem Erlass Nr.72: der Königliche Erlass Nr. 72 vom 10.

November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, 3. Gesetz vom 12.Januar 2006: das Gesetz vom 12. Januar 2006 zur Schaffung des "Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor", 4. Dienst: der in Artikel 40 des Königlichen Erlasses Nr.50 vom 24.

Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnte Föderale Pensionsdienst, 5. PDÖS: der durch das Gesetz vom 12.Januar 2006 zur Schaffung des "Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor" geschaffene Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor, 6. ASRSS: das in Artikel 3 des Gesetzes vom 12.Mai 2014 zur Schaffung des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit erwähnte Amt für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit, 7. HR Rail: die in Artikel 22 des Gesetzes vom 23.Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen erwähnte öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft HR Rail, 8. LISVS: das in Artikel 21 des Königlichen Erlasses Nr.38 vom 27.

Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnte Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, 9. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen der Lohnempfänger und des öffentlichen Sektors gehören, 10.Pensionen des öffentlichen Sektors: a) Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Staatskasse, b) ergänzende Vorteile in Sachen Ruhestandspensionen zugunsten von Personen, die zur Ausübung einer Management- oder Führungsfunktion in einem öffentlichen Dienst bestimmt worden sind, c) Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen sowie als solche geltende Vorteile zugunsten der Personalmitglieder sowie der vom König oder von der Versammlung mit Ernennungsbefugnis ernannten Mitglieder von Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Leitungsorganen der folgenden Einrichtungen: - Provinzen, Gemeinden, Gemeindeagglomerationen, Gemeindeföderationen, Gemeindevereinigungen, Gemeinschaftskommissionen, ÖSHZ und ÖSHZ-Vereinigungen sowie öffentliche Einrichtungen, die von einer dieser Einrichtungen abhängen, - integrierte Polizei, - auf der Grundlage des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit eingerichtete Hilfeleistungszonen, - Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten Regien Anwendung findet, - Einrichtungen öffentlichen Interesses, auf die das Gesetz vom 16.

März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses Anwendung findet, - Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten Anwendung findet, - autonome öffentliche Unternehmen, die weiter oben nicht erwähnt sind, - andere Einrichtungen, bei denen die öffentlichen Behörden eine ausschlaggebende Rolle spielen, ungeachtet der Rechtsform, unter der sie eingerichtet worden sind, - juristische Personen des öffentlichen Rechts, die weiter oben nicht erwähnt sind und von den Gemeinschaften beziehungsweise Regionen abhängen, d) Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zugunsten der Mitglieder des ständigen Ausschusses, der Bürgermeister und Schöffen sowie der Mandatsträger von Agglomerationen, Gemeindeföderationen, Gemeindevereinigungen, Gemeinschaftskommissionen, öffentlichen Sozialhilfezentren und anderen Einrichtungen, bei denen die öffentlichen Behörden eine ausschlaggebende Rolle spielen, ungeachtet der Rechtsform, unter der sie eingesetzt worden sind. Als Pensionen des öffentlichen Sektors werden ebenfalls alle zusätzlichen Vorteile zu den in den Buchstaben a) bis d) erwähnten Pensionen angesehen, 11. Entschädigungspensionen und Kriegsrenten: a) Entschädigungspensionen zugunsten der militärischen Kriegsopfer und der ihnen gleichgestellten Opfer sowie Entschädigungspensionen aus Friedenszeiten, b) Frontstreifen- und Gefangenenrenten mit Bezug auf den Krieg 1914-1918, Kriegsteilnehmer- und Gefangenenrenten, Renten für Einberufene und Renten für Zwangseingezogene in die deutsche Armee, c) Renten mit Bezug auf die nationalen Orden, d) Pensionen und Renten zugunsten der Berechtigten der Empfänger einer in den Buchstaben a) und b) erwähnten Pension oder Rente. TITEL 2 - Umbenennung des Landespensionsamtes in Föderaler Pensionsdienst Art. 3 - Das durch Artikel 40 des Königlichen Erlasses Nr. 50 eingerichtete Landespensionsamt trägt künftig die Bezeichnung "Föderaler Pensionsdienst", abgekürzt FPD. TITEL 3 - Aufträge des Dienstes KAPITEL 1 - Aufträge des in Föderaler Pensionsdienst umbenannten Landespensionsamtes Abschnitt 1 - Gewährungsaufträge Art. 4 - Der Dienst ist beauftragt mit der Gewährung des Anspruchs auf: 1. Ruhestandspension für Lohnempfänger, 2.Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, 3. Übergangsentschädigung für Lohnempfänger, 4.Einkommensgarantie für Betagte, 5. zusätzliche Vorteile zu den in den Nummern 1 bis 4 erwähnten Leistungen. Abschnitt 2 - Zahlungsaufträge Art. 5 - Der Dienst ist beauftragt mit der Auszahlung: 1. der Ruhestandspension, der Hinterbliebenenpension und der Übergangsentschädigung für Lohnempfänger, 2.der bedingten und bedingungslosen Ruhestandspension, der bedingten und bedingungslosen Hinterbliebenenpension und der Übergangsentschädigung für Selbständige, 3. des garantierten Einkommens für Betagte und der Einkommensgarantie für Betagte, 4.der ergänzenden Beihilfe, der Beihilfe zur Ergänzung des garantierten Einkommens für Betagte und der Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson in der Regelung der Beihilfen für Personen mit Behinderung, 5. der Altersrente und der Witwenrente, 6.der zusätzlichen Vorteile zu den in den Nummern 1 bis 3 erwähnten Leistungen.

Abschnitt 3 - Einnahmeauftrag Art. 6 - Der Dienst ist mit der Einnahme und der Verwaltung des Ertrags des in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Abzugs beauftragt.

Abschnitt 4 - Planungs-, Untersuchungs- und Informationsaufträge Art. 7 - Der Dienst hat als Auftrag: 1. auf Antrag des Ministers, des in Artikel 34 erwähnten geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes, des durch das Gesetz vom 21.Mai 2015 zur Schaffung eines Nationalen Pensionsausschusses, eines Fachzentrums und eines Akademischen Rates eingerichteten Fachzentrums oder aus eigener Initiative Stellungnahmen abzugeben sowie juristische, statistische, versicherungsmathematische, budgetäre, technische und informatische Studien in Zusammenhang mit den Regelungen in Sachen Gewährung der Pensionen für Lohnempfänger und der Einkommensgarantie für Betagte vorzunehmen, 2. auf Antrag des Ministers, des in Artikel 34 erwähnten geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes, des Allgemeinen Geschäftsführenden Ausschusses für das Sozialstatut der Selbständigen, des durch das vorerwähnte Gesetz vom 21.Mai 2015 eingerichteten Fachzentrums, des LISVS oder aus eigener Initiative Stellungnahmen abzugeben sowie juristische, statistische, budgetäre, technische und informatische Studien in Sachen Verwaltung der Auszahlung der in Artikel 5 erwähnten Leistungen vorzunehmen, 3. auf Antrag des Ministers oder aus eigener Initiative Vorentwürfe von Gesetzen und Entwürfe von Königlichen Erlassen und Ministeriellen Erlassen, einschließlich der Umsetzung internationaler Regelungen in belgisches Recht, abzufassen, 4.jeden ihm vom Minister anvertrauten Auftrag auszuführen.

Art. 8 - Der Dienst informiert die Bürger und die betreffenden sozioökonomischen und beruflichen Kreise aus eigener Initiative oder auf Antrag je nach Fall über: 1. ihre (zukünftigen) Ansprüche auf die in Artikel 4 erwähnten Leistungen, 2.die Auszahlung der in Artikel 5 erwähnten Leistungen, 3. den Inhalt der Regelungen im Bereich der in Artikel 4 erwähnten Leistungen, 4.die statistischen und versicherungsmathematischen Daten in Sachen Pensionen für Lohnempfänger.

Abschnitt 5 - Aufträge in Bezug auf die ergänzende Altersversorgung für Lohnempfänger Art. 9 - Der Dienst hat als Auftrag, die außergesetzlichen Vorteile gemäß Artikel 22 § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1957 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Angestellte aufzubauen und zu verwalten.

KAPITEL 2 - Aufträge des Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor, die dem Föderalen Pensionsdienst übertragen werden Abschnitt 1 - Übertragung von Aufträgen Art. 10 - Die dem PDÖS aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 2006 anvertrauten Aufträge, die in den Artikeln 11 bis 16 aufgeführt sind, werden dem Dienst übertragen.

Abschnitt 2 - Aufträge in Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors Unterabschnitt 1 - Planungs- und Untersuchungsaufträge Art. 11 - Der Dienst hat als Auftrag: 1. die Planung, die Vorbereitung und die Unterstützung der Politik. Was Pensionen betrifft, die ehemaligen Personalmitgliedern und ehemaligen Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Leitungsorgane von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von den Gemeinschaften oder Regionen abhängen, gewährt werden, ist dieser Auftrag jedoch auf die Angelegenheiten beschränkt, die in die Zuständigkeit der Föderalbehörde fallen.

Auf Antrag des Ministers, des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste, der in Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19.

Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnt ist, des durch das vorerwähnte Gesetz vom 21. Mai 2015 eingerichteten Fachzentrums oder aus eigener Initiative kann der Dienst juristische, statistische, versicherungsmathematische, budgetäre, technische und informatische Studien in Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors vornehmen. Auf Antrag des Ministers, des in Artikel 34 erwähnten geschäftsführenden Ausschusses, des in Artikel 3 § 1 Nr. 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Dezember 1974 erwähnten Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste, des durch das vorerwähnte Gesetz vom 21. Mai 2015 eingerichteten Fachzentrums oder aus eigener Initiative kann der Dienst juristische, statistische, versicherungsmathematische, budgetäre, technische und informatische Studien in Sachen Verwaltung der Auszahlung der in Artikel 13 Nr. 1 und 5 erwähnten Leistungen vornehmen, 2. die Abfassung von Vorentwürfen von Gesetzen oder Entwürfen von Königlichen Erlassen und die Abfassung von Regelungen, einschließlich der Umsetzung internationaler Regelungen in belgisches Recht, 3.die Ausführung jedes ihm vom Minister anvertrauten Auftrags, insbesondere um die Einhaltung und die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors zu gewährleisten. Zu diesem Zweck kann der Dienst insbesondere ermächtigt werden, die Rechtmäßigkeit und den Betrag der Pensionen des öffentlichen Sektors zu kontrollieren, die von anderen Pensionsverwaltungseinrichtungen als dem Dienst gewährt werden, 4. das Abgeben von Stellungnahmen über jegliche Frage in Bezug auf die Pensionen des öffentlichen Sektors oder auf eine Kategorie dieser Pensionen. Unterabschnitt 2 - Finanzielle Aufträge Art. 12 - Der Dienst hat als Auftrag: 1. die Einnahmen in Zusammenhang mit seinen Aufträgen einzuziehen, 2.die im Namen jedes Sozialversicherten entrichteten Beiträge individuell zu kontrollieren.

Unterabschnitt 3 - Ausführungsaufträge Art. 13 - Der Dienst hat als Auftrag: 1. den Anspruch festzulegen auf: a) Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, Renten und Zulagen zu Lasten der Staatskasse, b) Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen: - zu Lasten der durch das Gesetz vom 28.April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten eingeführten Pensionsregelung, - zu Lasten des solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen Verwaltungen, erwähnt in Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 24.

Oktober 2011 zur Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen, - zu Lasten des Pensionsfonds der föderalen Polizei, - zu Lasten der öffentlichen Behörden oder Einrichtungen, die dem Dienst durch Vereinbarung die Verwaltung ihrer Pensionen anvertraut haben, und zu Lasten der öffentlichen Behörden oder Einrichtungen, die eine Vereinbarung über ihren Pensionsplan mit einer Vorsorgeeinrichtung abgeschlossen haben, die die Verwaltung dieser Pensionen an den Dienst weitervergeben hat. Der Dienst legt der betreffenden öffentlichen Behörde oder Einrichtung den Entwurf eines Beschlusses über die Gewährung dieser Vorteile zur Billigung vor, 2. den Betrag der in Nr.1 erwähnten Pensionen, Renten und Zulagen festzulegen, 3. die Verwaltung und Nachbearbeitung der in Nr.1 erwähnten Pensionen, Renten und Zulagen zu gewährleisten, 4. die in Nr.1 erwähnten Leistungen auszuzahlen, wenn die Bedingungen, denen die Auszahlung dieser Leistungen unterliegt, erfüllt sind, 5. Renten auszuzahlen, die als Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten gewährt werden und zu Lasten der Staatskasse gehen, 6.für Rechnung der Föderalbehörde Surrogations- oder Haftpflichtklagen gegenüber den Personen zu erheben, die für den Unfall oder die Berufskrankheit verantwortlich sind, wenn es sich um Renten zu Lasten der Staatskasse handelt, die Personalmitgliedern, deren Entlohnung nicht zu Lasten der Staatskasse geht, oder ihren Berechtigten gewährt werden.

Abschnitt 3 - Aufträge in Sachen Entschädigungspensionen und Kriegsrenten Unterabschnitt 1 - Planungs- und Untersuchungsaufträge Art. 14 - Der Dienst hat als Auftrag: 1. die Planung, die Vorbereitung und die Unterstützung der Politik. Auf Antrag des Ministers oder aus eigener Initiative kann der Dienst juristische, statistische, versicherungsmathematische, budgetäre, technische und informatische Studien in Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Entschädigungspensionen und Kriegsrenten vornehmen.

Auf Antrag des Ministers, des in Artikel 34 erwähnten geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes oder aus eigener Initiative kann der Dienst juristische, statistische, versicherungsmathematische, budgetäre, technische und informatische Studien in Sachen Verwaltung der Auszahlung der in Artikel 15 Nr. 1 erwähnten Leistungen vornehmen, 2. die Abfassung von Vorentwürfen von Gesetzen oder Entwürfen von Königlichen Erlassen und die Abfassung der Regelungen, 3.das Abgeben von Stellungnahmen über jegliche Frage in Bezug auf die Entschädigungspensionen und Kriegsrenten.

Unterabschnitt 2 - Ausführungsaufträge Art. 15 - Der Dienst hat als Auftrag: 1. den Anspruch auf Entschädigungspensionen und Kriegsrenten festzulegen, 2.den Betrag der in Nr. 1 erwähnten Pensionen und Renten festzulegen, 3. die Verwaltung und Nachbearbeitung der in Nr.1 erwähnten Pensionen und Renten zu gewährleisten, 4. die in Nr.1 erwähnten Leistungen auszuzahlen, wenn die Bedingungen, denen die Auszahlung dieser Leistungen unterliegt, erfüllt sind, Abschnitt 4 - Informationsaufträge Art. 16 - Der Dienst informiert die Öffentlichkeit und die betreffenden sozioökonomischen und beruflichen Kreise je nach Fall über: 1. ihre (zukünftigen) Leistungsansprüche in Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors sowie Entschädigungspensionen und Kriegsrenten, 2.den Inhalt der Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors, 3. den Inhalt der Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Entschädigungspensionen und Kriegsrenten, 4.die statistischen und versicherungsmathematischen Daten in Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors, insbesondere durch einen Jahresbericht.

KAPITEL 3 - Aufträge des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit, die dem Föderalen Pensionsdienst übertragen werden Abschnitt 1 - Übertragung von Aufträgen Art. 17 - Die dem ASRSS aufgrund des Gesetzes vom 12. Mai 2014 zur Schaffung des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit anvertrauten Aufträge in Sachen Pensionen, die in den Artikeln 18 bis 26 aufgeführt sind, werden dem Dienst übertragen.

Abschnitt 2 - Aufträge in Sachen Pensionen der statutarischen Bediensteten Art. 18 - Der Dienst ist beauftragt mit der Anwendung des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 zur Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6.Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen, mit Ausnahme der in Artikel 5/1 Nr. 12 und Artikel 5/2 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Einziehungs- und Beitreibungsaufgaben.

Abschnitt 3 - Kollektiver Sozialdienst der provinzialen und lokalen Verwaltungen Art. 19 - § 1 - Die provinzialen und lokalen Verwaltungen können sich freiwillig dem Kollektiven Sozialdienst der provinzialen und lokalen Verwaltungen anschließen.

Die Modalitäten für die Einreichung des Antrags werden von dem in Artikel 51 erwähnten geschäftsführenden Ausschuss des Kollektiven Sozialdienstes festgelegt. Dem Antrag muss ein von der Aufsichtsbehörde gebilligter Beschluss der zuständigen Instanzen beigefügt sein.

Der Anschluss erfolgt am ersten Tag des Quartals nach dem Monat, in dem der Antrag auf Anschluss eingereicht worden ist.

Am Ende jeden Jahres können die angeschlossenen Verwaltungen ihre freiwillige Mitgliedschaft beenden. Die Beantragung des Austritts, die nur auf elektronischem Wege möglich ist, wird mit dem 31. Dezember des Kalenderjahres wirksam, vorausgesetzt, der Antrag ist spätestens am 30. September eingereicht worden.Ist dies nicht der Fall, wird der Austritt erst mit dem 31. Dezember des Folgejahres wirksam. § 2 - Der geschäftsführende Ausschuss des Kollektiven Sozialdienstes kann bestimmten öffentlichen Arbeitgebern, die nicht die Eigenschaft einer provinzialen oder lokalen Verwaltung haben, erlauben, sich dem Kollektiven Sozialdienst anzuschließen.

Die Modalitäten für den Anschluss und Austritt der in Absatz 1 erwähnten Verwaltungen sowie für die Zahlung der von diesen Verwaltungen zu entrichtenden Beiträge werden vom geschäftsführenden Ausschuss des Kollektiven Sozialdienstes festgelegt. § 3 - Verwaltungen, die am 31. Dezember 2016 dem Kollektiven Sozialdienst des ASRSS angeschlossen sind, werden von Rechts wegen ab dem 1. Januar 2017 dem Kollektiven Sozialdienst der provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen. Dasselbe gilt für Verwaltungen, die beantragt hatten, sich dem Kollektiven Sozialdienst des ASRSS am 1. Januar 2017 anzuschließen. Art. 20 - § 1 - Infolge des in Artikel 19 erwähnten Anschlusses werden Personen, die Anspruch auf die Unterstützung des Kollektiven Sozialdienstes haben, in direkte und indirekte Empfänger unterteilt. § 2 - Direkte Empfänger sind: 1. ernannte Bedienstete und Personalmitglieder auf Probe sowie Vertragsbedienstete, für die die angeschlossene Verwaltung den in Artikel 23 vorgesehenen Arbeitgeberbeitrag zahlt, 2.die in Nr. 1 erwähnten Bediensteten nach ihrer Pensionierung, 3. die in Nr.1 erwähnten Vertragsbediensteten nach ihrer Pensionierung. § 3 - Indirekte Empfänger sind: 1. der Ehepartner, der Lebenspartner, die Kinder und andere Familienmitglieder eines in § 2 erwähnten direkten Empfängers, die mit Letzterem unter einem Dach wohnen und gemäß den vom geschäftsführenden Ausschuss des Kollektiven Sozialdienstes festgelegten Bedingungen als Personen zu Lasten gelten, 2.der nicht wieder verheiratete hinterbliebene Ehepartner einer Person, die zum Zeitpunkt ihres Todes direkter Empfänger war, vorausgesetzt, seine Einkünfte überschreiten nicht einen vom geschäftsführenden Ausschuss des Kollektiven Sozialdienstes bestimmten Betrag, 3. die Waisen einer Person, die zum Zeitpunkt ihres Todes direkter Empfänger war, solange für sie Kindergeld bezogen wird, 4.die Verwandten in aufsteigender Linie einer Person, die zum Zeitpunkt ihres Todes direkter Empfänger war und die vom geschäftsführenden Ausschuss des Kollektiven Sozialdienstes festgelegten Bedingungen erfüllt, 5. sofern dies im Antrag auf Anschluss vermerkt ist, kann die Eigenschaft des Empfängers durch die mit Gründen versehene Zustimmung des geschäftsführenden Ausschusses des Kollektiven Sozialdienstes unter bestimmten Bedingungen Bediensteten einer in Artikel 19 erwähnten Verwaltung zuerkannt werden, die am Datum des Anschlusses dieser Verwaltung bereits pensioniert sind. § 4 - In § 2 Nr. 2 und 3 erwähnte direkte Empfänger sowie alle in § 3 erwähnten indirekten Empfänger, die sich im Ausland niederlassen, verlieren den Anspruch auf die Unterstützung des Kollektiven Sozialdienstes.

Bei einer endgültigen Rückkehr nach Belgien können Empfänger, die in Anwendung von Absatz 1 den Anspruch auf die Unterstützung des Kollektiven Sozialdienstes verloren hatten, erneut Anspruch auf diese Unterstützung erheben.

Art. 21 - Der Kollektive Sozialdienst bietet folgende kollektive Dienstleistungen an: 1. Zurverfügungstellung allgemeiner oder individueller Informationen in diversen sozialen Angelegenheiten für die angeschlossenen Verwaltungen und die Empfänger, 2.Beratung beziehungsweise Begleitung der Empfänger in bestimmten Phasen ihres Berufs- oder Privatlebens, 3. bestimmte Prämien anlässlich von Ereignissen im Berufs- oder Privatleben, 4.bestimmte Unterstützungen und Vorteile zugunsten der Empfänger bei Krankheit, Schicksalsschlägen, familiären Notsituationen oder anderen außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Umständen, 5. Zugang zur kollektiven Krankenhausversicherung der provinzialen und lokalen Verwaltungen, 6.Zugang zu Ferienunterkünften.

Art. 22 - Der geschäftsführende Ausschuss des Kollektiven Sozialdienstes bestimmt die Prämien, Unterstützungen und Vorteile, die den Empfängern aufgrund von Artikel 21 Nr. 3 und 4 gewährt werden können, sowie die Modalitäten für die Einreichung der entsprechenden Anträge.

Er legt die Regeln fest, denen die Gewährung der Zuschläge, Unterstützungen und Vorteile unterliegt. Die diese Regeln umfassende Verordnung wird vom Minister gebilligt.

Er kann: 1. die Gewährung der Unterstützungen und Vorteile von einer vorherigen Sozialuntersuchung oder einer Einkommensbedingung abhängig machen, 2.die Dauer der Gewährung der Unterstützung beziehungsweise des Vorteils zeitlich begrenzen, 3. die Kategorien der Empfänger erweitern. Die Hilfe des Kollektiven Sozialdienstes darf die Hilfe, die gesetzlich in die Zuständigkeit anderer Einrichtungen fällt, nicht ersetzen. Die Hilfe des Kollektiven Sozialdienstes versteht sich stets als ergänzend und suppletorisch.

Art. 23 - Die dem Kollektiven Sozialdienst angeschlossenen Arbeitgeber müssen für alle endgültig ernannten Bediensteten und Personalmitglieder auf Probe sowie für jeden Bediensteten, der im Rahmen eines Arbeitsvertrags - Studentenverträge ausgenommen - beschäftigt ist und ein Dienstgehalt beziehungsweise Wartegehalt zu Lasten des angeschlossenen Arbeitgebers erhält, - Unterrichtspersonal mit Gehaltssubvention ausgenommen - einen Arbeitgeberbeitrag zahlen.

Der Arbeitgeberbeitrag ist ab dem Tag, an dem der Anschluss beim Kollektiven Sozialdienst einsetzt, bis zu dem Tag zu entrichten, an dem ein eventuelles Ausscheiden wirksam wird.

Art. 24 - § 1 - Der in Artikel 4bis des Königlichen Erlasses vom 25.

Mai 1972 zur Schaffung eines kollektiven Sozialdienstes für das Personal der provinzialen und lokalen Verwaltungen erwähnte besondere Rücklagenfonds des Kollektiven Sozialdienstes wird gespeist durch: 1. den eventuellen Überschuss der Arbeitgeberbeiträge, 2.die eventuell auf diese Beiträge angewandten Beitragszuschläge und Verzugszinsen, 3. die durch diesen Rücklagenfonds und die Arbeitgeberbeiträge erwirtschafteten Zinsen. § 2 - Der besondere Rücklagenfonds des Kollektiven Sozialdienstes wird verwendet für die Gewährung der Unterstützungsgelder: 1. als Vorschuss, bis die Beiträge eingenommen worden sind, 2.wenn der Betrag der bei Abschluss eines Geschäftsjahres eingenommenen Arbeitgeberbeiträge unzureichend ist.

Art. 25 - Der geschäftsführende Ausschuss des Kollektiven Sozialdienstes kann auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag beschließen, auf den besonderen Rücklagenfonds zurückzugreifen, um außerordentliche Erfordernisse des Kollektiven Sozialdienstes zu finanzieren.

Art. 26 - Jedes Quartal wird dem geschäftsführenden Ausschuss des Kollektiven Sozialdienstes ein Bericht über die tägliche Geschäftsführung des Kollektiven Sozialdienstes vorgelegt. Dieser Bericht wird von der mit der täglichen Geschäftsführung des Dienstes beauftragten Person, ihrem Beigeordneten oder ihrem Vertreter erstellt.

Abschnitt 4 - Übertragung bestimmter Fonds Art. 27 - Die nachstehend genannten Fonds werden in Fonds des Dienstes umgewandelt und behalten ihre Zweckbestimmung. Ihre Aktiva vom 31.

Dezember 2016 werden dem Dienst übertragen: 1. der in Artikel 4 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 24.Oktober 2011 erwähnte Rücklagenfonds der gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden, 2. der in Artikel 4 § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 24.Oktober 2011 erwähnte Fonds für die Abschreibung der Erhöhung der Pensionsbeitragssätze, 3. der in Artikel 4bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1972 erwähnte besondere Rücklagenfonds.

KAPITEL 4 - Aufträge von HR Rail, die dem Föderalen Pensionsdienst übertragen werden Art. 28 - Die HR Rail aufgrund von Artikel 23 § 1 Nr. 5 und Artikel 81 Nr. 8 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen anvertrauten Aufträge, die in Artikel 29 aufgeführt sind, werden dem Dienst übertragen.

Art. 29 - Der Dienst ist beauftragt mit der Gewährung, Auszahlung und Verwaltung der statutarischen Pensionen aufgrund von Artikel 159 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005 und gemäß dem Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2005 über die Übernahme der Pensionsverpflichtungen der NGBE-Holding durch den Belgischen Staat und gemäß seinen Ausführungserlassen.

Art. 30 - HR Rail nimmt als Bevollmächtigter des Dienstes die Auszahlung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen vor, die den ehemaligen statutarischen Personalmitgliedern der NGBE-Holding oder von HR Rail und ihren Berechtigten gewährt werden. Zu diesem Zweck wird eine Vereinbarung zwischen dem Dienst und HR Rail geschlossen, in der die juristischen und praktischen Modalitäten, gemäß denen diese Auszahlung erfolgt, festgelegt werden.

KAPITEL 5 - Gemeinsame Bestimmung Art. 31 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König dem Dienst jeden anderen Auftrag in Bezug auf die in den Kapiteln 1 bis 4 erwähnten Pensionen und Leistungen anvertrauen.

TITEL 4 - Übertragung der Personalmitglieder des PDÖS an den Föderalen Pensionsdienst Art. 32 - § 1 - Alle Personen, die am 1. April 2016 ihre Tätigkeit beim PDÖS ausüben, werden mit Wirkung ab diesem Datum von Amts wegen dem Dienst übertragen.

Gleiches gilt für die Bediensteten des PDÖS, die am 1. April 2016 zeitweilig abwesend sind, sowie für diejenigen, die vor dem genannten Datum angeworben worden sind, um ab diesem Datum den Dienst anzutreten.

Der König erstellt eine namentliche Liste der dem Dienst in Anwendung der Absätze 1 und 2 übertragenen Personen. Diese Liste wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Übertragungen stellen keine neuen Ernennungen dar. § 2 - Die übertragenen Personalmitglieder behalten ihre Eigenschaft als Bedienstete auf Probe, endgültig ernannte Bedienstete oder Vertragspersonalmitglieder, die sie am Tag vor ihrer Übertragung besaßen. Sie behalten ebenfalls ihren Dienstgrad beziehungsweise ihre Klasse.

Es wird davon ausgegangen, dass Bedienstete auf Probe Inhaber des Dienstgrades oder der Klasse sind, für den beziehungsweise die sie sich beworben haben. § 3 - Die übertragenen Bediensteten behalten ihr Stufenalter, ihr Dienstgradalter, ihr allgemeines Dienstalter, ihr Klassendienstalter und ihr Tabellendienstalter. § 4 - Die übertragenen Bediensteten behalten die Bewertungen, die ihnen in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 24. September 2013 über die Bewertung im föderalen öffentlichen Amt erteilt worden sind.

Diese Bewertungen bleiben bis zur Erteilung einer neuen Bewertung innerhalb des Dienstes gültig. § 5 - Personalmitglieder, die erfolgreich an einer Prüfung oder einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe oder an einer Prüfung oder Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad oder an einem Teil dieser Prüfungen oder Auswahlen, deren Organisation innerhalb des PDÖS stattgefunden hat, erfolgreich teilgenommen haben, behalten die mit dem Bestehen verbundenen Vorteile. § 6 - Bis zum Zeitpunkt, zu dem im Dienst neue Bestimmungen in Kraft treten, unterliegen die Personalmitglieder, die dem PDÖS angehört haben, weiterhin den Bestimmungen, die in Sachen Zulagen, Zuschläge, Entschädigungen und andere Vorteile innerhalb des PDÖS auf sie anwendbar waren. Sie behalten diese Vorteile nur, sofern diese ihnen ordnungsgemäß gewährt worden sind und sofern die Empfänger die Bedingungen, denen die Gewährung dieser Vorteile unterliegt, weiterhin erfüllen. § 7 - Alle Personalmitglieder des PDÖS werden unter Beibehaltung der Gehaltstabelle und des finanziellen Dienstalters, die beziehungsweise das sie am Tag vor ihrer Übertragung aufgrund der an diesem Datum auf sie anwendbaren Verordnungsbestimmungen erreicht hatten, übertragen.

Auf jeden Fall müssen sie dasselbe Gehalt beziehen, das sie erhalten hätten, wenn sie ihre Laufbahn beim PDÖS fortgesetzt hätten. § 8 - Personalmitglieder, die beim PDÖS im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind, erhalten durch einfache Unterzeichnung eines Zusatzes zu ihrem Arbeitsvertrag denselben Vertrag beim Dienst.

Art. 33 - § 1 - Alle am 1. April 2016 laufenden Ruhestandspensionen zu Lasten der Staatskasse für ehemalige Personalmitglieder des PDÖS beziehungsweise der Verwaltung der Pensionen des Ministeriums der Finanzen werden ab diesem Datum von der durch das Gesetz vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten eingerichteten Pensionsregelung übernommen. § 2 - Der Gegenwert der in Anwendung von § 1 übernommenen Pensionslast wird dem Dienst überwiesen und jedes Jahr der Dotation zugeführt, die zur Deckung der in Artikel 72 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Verwaltungskosten dient. § 3 - Für die Anwendung von Artikel 13 des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors werden die beim PDÖS beziehungsweise bei der Verwaltung der Pensionen des Ministeriums der Finanzen geleisteten Dienste als beim Dienst geleistete Dienste angesehen.

TITEL 5 - Verwaltungsorganisation des Föderalen Pensionsdienstes KAPITEL 1 - Geschäftsführender Ausschuss des Föderalen Pensionsdienstes Art. 34 - Der Dienst wird von einem geschäftsführenden Ausschuss, nachstehend geschäftsführender Ausschuss des Dienstes genannt, verwaltet, der über alle für die Verwaltung des Dienstes erforderlichen Befugnisse verfügt.

Der geschäftsführende Ausschuss des Dienstes ist mit der Verwaltung der in Titel 6 Kapitel 2 Abschnitt 1 und 3 erwähnten finanziellen Mittel beauftragt.

Der König legt die Regeln für das Anlegen der verfügbaren Mittel des Dienstes in Bezug auf die in Absatz 2 erwähnten finanziellen Mittel fest.

Art. 35 - Der geschäftsführende Ausschuss des Dienstes kann dem Minister aus eigener Initiative Vorschläge zur Abänderung von Gesetzen und Erlassen in Bezug auf die Pension für Lohnempfänger unterbreiten.

Wenn ein Vorschlag nicht einstimmig angenommen wird, enthält der Bericht an den Minister die verschiedenen abgegebenen Stellungnahmen.

Der geschäftsführende Ausschuss des Dienstes kann dem Minister auch Stellungnahmen über alle Gesetzesvorschläge oder Abänderungsanträge in Bezug auf die Rechtsvorschriften in Sachen Pension für Lohnempfänger, die dem Parlament vorgelegt werden, zukommen lassen.

Art. 36 - Außer im Dringlichkeitsfall legt der Minister entweder dem Nationalen Arbeitsrat oder dem geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes jeden Vorentwurf eines Gesetzes oder jeden Entwurf eines Grundlagenerlasses oder Erlasses mit Verordnungscharakter, der darauf abzielt, die Rechtsvorschriften oder Regelungen in Sachen Pension für Lohnempfänger abzuändern, oder der den Stellenplan und die Struktur der Dienstes betrifft, zur Begutachtung vor.

Der geschäftsführende Ausschuss des Dienstes gibt seine Stellungnahme innerhalb eines Monats ab. Auf Antrag des Ministers kann diese Frist auf zehn Kalendertage herabgesetzt werden.

Wenn der Minister die Dringlichkeit geltend macht, teilt er dies dem Präsidenten des geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes mit.

Art. 37 - Der geschäftsführende Ausschuss des Dienstes ist verpflichtet, dem Minister eine Einschätzung der budgetären Auswirkungen jeder vorgeschlagenen Abänderung der gültigen Rechtsvorschriften mitzuliefern.

Art. 38 - Mit Ausnahme der Personalmitglieder, die Inhaber einer Managementfunktion sind, wird das Personal des Dienstes gemäß den Regeln des Personalstatuts der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit vom geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes ernannt, befördert und entlassen.

Die Inhaber von Managementfunktionen, leitenden Funktionen und Führungsfunktionen werden gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. November 2003 über die Bestimmung, die Ausübung und die Gewichtung der Managementfunktionen sowie über die Bestimmung und die Ausübung von Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit bestimmt.

Art. 39 - § 1 - Der geschäftsführende Ausschuss des Dienstes setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten, 2.einer gleichen Anzahl Vertreter der repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, die allein stimmberechtigt sind.

Der König legt nach Konsultierung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, die Kandidaten vorschlagen müssen, die Anzahl ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder des geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes fest. § 2 - Der König ernennt die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes aus Listen mit je zwei Kandidaten, die von den in § 1 erwähnten repräsentativen Organisationen vorgeschlagen werden.

Mitglieder müssen Belgier und mindestens 21 Jahre alt sein. § 3 - Der König ernennt den Präsidenten. Dieser muss: 1. Belgier sein, 2.mindestens 30 Jahre alt sein, 3. unabhängig von den im geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes vertretenen Organisationen sein, 4.und darf nicht der hierarchischen Gewalt eines Ministers unterliegen. § 4 - Die Dauer des Mandats des Präsidenten und der Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes beträgt sechs Jahre. Es ist erneuerbar.

Mitglieder, die vor dem regulären Datum des Ablaufs ihres Mandats aus dem geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes ausscheiden, werden innerhalb dreier Monate ersetzt.

In diesem Fall beendet das neue Mitglied das Mandat des Mitglieds, das es ersetzt.

Art. 40 - § 1 - Auf Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes kann der König innerhalb des Dienstes einen oder mehrere Fachausschüsse, deren Befugnisse Er festlegt, schaffen. Diese Fachausschüsse sind damit beauftragt, den geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes bei der Ausführung seines Auftrags zu beraten.

Sie bestehen aus Personen, die von Organisationen vorgeschlagen werden, die von der seitens des Dienstes gewährleisteten Anwendung der Gesetze und Erlasse betroffen sind, oder aus Personen, die aufgrund ihrer besonderen Sachkunde gewählt werden.

Die Beziehungen zwischen dem geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes und den Fachausschüssen werden in der Geschäftsordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes bestimmt. § 2 - Der König bestimmt auf Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes die Organisationen, die ermächtigt sind, in den Fachausschüssen vertreten zu sein.

Die Vertreter dieser Organisationen werden vom König aus Listen mit je zwei Kandidaten ernannt, die von diesen Organisationen vorgeschlagen werden.

Der König ernennt ebenfalls die Personen, die aufgrund ihrer besonderen Sachkunde in den Fachausschüssen tagen werden.

Art. 41 - Der geschäftsführende Ausschuss des Dienstes erstellt seine Geschäftsordnung, in der insbesondere Folgendes vorgesehen wird: 1. Regeln in Bezug auf die Einberufung des geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes auf Antrag des Ministers oder seines Vertreters, des Präsidenten, der Person, die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt ist, oder zweier Mitglieder, 2.Regeln in Bezug auf den Vorsitz des geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten, 3. Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, damit gültig beraten werden kann und der Ausschuss beschlussfähig ist, und Modalitäten der Stimmabgabe im geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes, 4.Regeln in Bezug auf die Herstellung der Parität, wenn die Mitglieder, die die Arbeitgeber- beziehungsweise Arbeitnehmerorganisationen vertreten, zum Zeitpunkt einer Abstimmung nicht in gleicher Anzahl anwesend sind, 5. Bestimmung der Handlungen der täglichen Geschäftsführung, 6.zwischen dem geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes und den Fachausschüssen herzustellende Beziehungen, unter anderem die mögliche Vertretung der Fachausschüsse in den Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes und die Vertretung des geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes in den Sitzungen der Fachausschüsse, 7. Modalitäten für die Ausübung der Befugnisse der Fachausschüsse, 8.Bedingungen, unter denen der geschäftsführende Ausschuss des Dienstes für die Untersuchung besonderer Probleme auf die Mitarbeit besonders sachkundiger Personen zurückgreifen kann, 9. Möglichkeit für die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes, sich von Fachberatern beistehen zu lassen, und Entschädigung, die diesen Personen zu zahlen ist. Art. 42 - Der geschäftsführende Ausschuss des Dienstes bestimmt unter den Personalmitgliedern des Dienstes eine beziehungsweise mehrere Personen, die mit den Sekretariatsgeschäften beauftragt werden.

Er bestimmt ebenfalls ein beziehungsweise mehrere Personalmitglieder, die mit den Sekretariatsgeschäften des in Artikel 62 erwähnten Rates für die Auszahlung von Leistungen beauftragt werden.

Art. 43 - Wenn der geschäftsführende Ausschuss des Dienstes versäumt, eine Maßnahme zu ergreifen oder eine durch Gesetz oder Verordnungen vorgeschriebene Handlung zu verrichten, kann der Minister an seine Stelle treten, nachdem er ihn aufgefordert hat, innerhalb der von ihm festgelegten Frist, die nicht weniger als acht Tage betragen darf, die Maßnahmen zu ergreifen oder die notwendigen Handlungen zu verrichten.

Dies gilt unter anderem dann, wenn die Maßnahme nicht ergriffen oder die Handlung nicht verrichtet werden kann, weil der Präsident festgestellt hat, dass in zwei Sitzungen und über denselben Punkt bei der Abstimmung keine Mehrheit erzielt worden ist.

Der Minister kann die Befugnisse des geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes ausüben, wenn und solange es Letzterem unmöglich ist, zu handeln: 1. weil die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen, die regelmäßig aufgefordert werden, ihre Kandidatenlisten für die Zusammensetzung des geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes vorzuschlagen, versäumen, dies innerhalb der vorgesehenen Fristen zu tun, 2.wenn es dem geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes aufgrund wiederholter Abwesenheit entweder der Mehrheit der Arbeitgebervertreter oder der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter ungeachtet regelmäßiger Einberufung unmöglich ist zu handeln, 3. durch die Tatsache, dass der Präsident und die Mitglieder noch nicht ernannt sind. Art. 44 - Der König legt die Höhe der Entschädigungen fest, die dem Präsidenten und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes und der Fachausschüsse zu gewähren sind. Diese Entschädigungen gehen zu Lasten des Dienstes.

KAPITEL 2 - Geschäftsführender Ausschuss in Sachen ergänzende Altersversorgung für Lohnempfänger Art. 45 - Innerhalb des Dienstes wird ein geschäftsführender Ausschuss in Sachen der in Artikel 9 erwähnten ergänzenden Altersversorgung für Lohnempfänger eingerichtet.

Art. 46 - Der König bestimmt: 1. die Befugnisse dieses Ausschusses, 2.die Zusammensetzung des Ausschusses wie folgt: ein Präsident und eine gleiche Anzahl Vertreter der repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie der Generalverwalter und der beigeordnete Generalverwalter des Dienstes, 3. die Modalitäten zur Bestimmung des Präsidenten, der Mitglieder und ihrer Ersatzmitglieder. Art. 47 - Der innerhalb des Dienstes ernannte Regierungskommissar wohnt den Versammlungen dieses geschäftsführenden Ausschusses bei, ohne jedoch den in Artikel 23 § 3 des Königlichen Erlasses vom 3.

April 1997 zur Festlegung von Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnten Widerspruch einlegen zu können.

Art. 48 - Der geschäftsführende Ausschuss in Sachen ergänzende Altersversorgung für Lohnempfänger erstellt seine Geschäftsordnung, in der insbesondere Folgendes vorgesehen wird: 1. Regeln in Bezug auf die Einberufung des geschäftsführenden Ausschusses in Sachen ergänzende Altersversorgung für Lohnempfänger auf Antrag des Ministers oder seines Vertreters, des Präsidenten, der Person, die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt ist, oder zweier Mitglieder, 2.Regeln in Bezug auf den Vorsitz des geschäftsführenden Ausschusses in Sachen ergänzende Altersversorgung für Lohnempfänger bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten, 3. Bestimmung der Handlungen der täglichen Geschäftsführung, die dem Generalverwalter anvertraut sind. Art. 49 - Der geschäftsführende Ausschuss des Dienstes, ergänzt durch den Generalverwalter und den beigeordneten Generalverwalter des Dienstes, kann die Befugnisse des geschäftsführenden Ausschusses in Sachen ergänzende Altersversorgung für Lohnempfänger ausüben, wenn und solange der Präsident nicht ernannt ist und die Mitglieder nicht bestimmt sind.

KAPITEL 3 - Für die Bediensteten der provinzialen und lokalen Verwaltungen zuständige geschäftsführende Ausschüsse Abschnitt 1 - Geschäftsführender Ausschuss in Sachen Pensionen für statutarische Bedienstete der provinzialen und lokalen Verwaltungen Art. 50 - § 1 - Innerhalb des Dienstes wird ein geschäftsführender Ausschuss in Sachen Pensionen der provinzialen und lokalen Verwaltungen eingerichtet, der für die in Artikel 18 aufgeführten Angelegenheiten zuständig ist. § 2 - Dieser geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten, 2.vierzehn Mitgliedern, die allein stimmberechtigt sind.

Der Präsident wird auf Vorschlag des Ministers ernannt.

Sechs Mitglieder vertreten die lokalen Verwaltungen, von denen: 1. drei auf Vorschlag der "Vereniging van Vlaamse Steden en Gemeenten" (VVSG) ernannt werden, 2.zwei auf Vorschlag der "Union des Villes et Communes de Wallonie" ernannt werden, 3. eines auf Vorschlag der "Association de la Ville et des Communes de la Région de Bruxelles-Capitale" ernannt wird. Ein Mitglied vertritt die Provinzen. Dieses wird nacheinander auf Vorschlag der "Vereniging van de Vlaamse provincies" und auf Vorschlag der "Association des Provinces wallonnes" ernannt.

Sieben Mitglieder vertreten die Arbeitnehmer des provinzialen und lokalen Sektors und werden auf Vorschlag der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen ernannt, die in dem in Artikel 3 § 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Dezember 1974 erwähnten Ausschuss der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vertreten sind.

Abschnitt 2 - Geschäftsführender Ausschuss des Kollektiven Sozialdienstes Art. 51 - § 1 - Innerhalb des Dienstes wird ein geschäftsführender Ausschuss des Kollektiven Sozialdienstes eingerichtet, der für die in den Artikeln 19 bis 26 erwähnten Angelegenheiten zuständig ist. § 2 - Dieser geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten, 2.sechs Mitgliedern, die allein stimmberechtigt sind.

Präsident ist der Präsident des geschäftsführenden Ausschusses in Sachen Pensionen der provinzialen und lokalen Verwaltungen oder sein Vertreter.

Drei Mitglieder vertreten die repräsentativen Arbeitgeberorganisationen, die im geschäftsführenden Ausschuss in Sachen Pensionen der provinzialen und lokalen Verwaltungen vertreten sind.

Drei Mitglieder vertreten die repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, die im geschäftsführenden Ausschuss in Sachen Pensionen der provinzialen und lokalen Verwaltungen vertreten sind.

Alle Mitglieder müssen Organisationen angehören, die Verwaltungen vertreten, die dem Kollektiven Sozialdienst angeschlossen sind.

Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 52 - Der Präsident und die Mitglieder der in den Artikeln 50 und 51 erwähnten geschäftsführenden Ausschüsse werden vom König für eine Dauer von sechs Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar.

Bei Tod, Rücktritt oder Abberufung eines in Absatz 1 erwähnten Mitglieds beendet das neue Mitglied das Mandat desjenigen, dem es nachfolgt.

Art. 53 - Der Regierungskommissar und der Regierungskommissar des Haushalts, die innerhalb des Dienstes ernannt werden, sind ebenfalls für die in den Artikeln 50 und 51 erwähnten geschäftsführenden Ausschüsse zuständig.

Art. 54 - Die in den Artikeln 50 beziehungsweise 51 erwähnten geschäftsführenden Ausschüsse erstellen jeweils ihre eigene Geschäftsordnung, in der insbesondere Folgendes vorgesehen wird: 1. Arbeitsweise des Ausschusses, 2.Bestimmung der Handlungen der täglichen Geschäftsführung, die dem Generalverwalter anvertraut sind, 3. Bedingungen, unter denen jeder Ausschuss bestimmte Befugnisse an Bedienstete des Dienstes übertragen kann. Art. 55 - Die dem Präsidenten und den Mitgliedern der in den Artikeln 50 und 51 erwähnten geschäftsführenden Ausschüsse gewährten Entschädigungen entsprechen denjenigen, die dem Präsidenten beziehungsweise den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes gewährt werden. Sie gehen zu Lasten des Dienstes.

Art. 56 - Die Versammlungen der in den Artikeln 50 und 51 erwähnten geschäftsführenden Ausschüsse finden am Sitz des Dienstes statt. In Ausnahmefällen können sie an einem anderen Ort abgehalten werden. Die Sekretariatsgeschäfte dieser Ausschüsse werden von einem Personalmitglied des Dienstes wahrgenommen.

KAPITEL 4 - Tägliche Geschäftsführung Art. 57 - Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers und des geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Inhaber der Managementfunktion eines Generalverwalters, der mit der täglichen Geschäftsführung des Dienstes beauftragt ist, und den Inhaber der Managementfunktion eines beigeordneten Generalverwalters. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ihr Statut und das Bestimmungsverfahren fest.

Art. 58 - Der Generalverwalter führt die Beschlüsse der geschäftsführenden Ausschüsse aus; er erteilt diesen Ausschüssen alle Informationen und unterbreitet ihnen alle für das Funktionieren des Dienstes nützlichen Vorschläge.

Er wohnt den Versammlungen der geschäftsführenden Ausschüsse bei.

Er leitet das Personal und gewährleistet unter der Gewalt und Kontrolle des geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes das Funktionieren des Dienstes.

Er übt die in den Geschäftsordnungen der geschäftsführenden Ausschüsse bestimmten Befugnisse in Bezug auf die tägliche Geschäftsführung aus.

Die geschäftsführenden Ausschüsse können ihm andere bestimmte Befugnisse übertragen. Um die Erledigung der Verwaltungsangelegenheiten zu erleichtern, können die geschäftsführenden Ausschüsse in Grenzen und unter Bedingungen, die sie bestimmen, den Generalverwalter ermächtigen, einen Teil der ihm zugewiesenen Befugnisse und die Befugnis zur Zeichnung bestimmter Schriftstücke und Briefe zu übertragen.

Der Generalverwalter vertritt den Dienst bei gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen, wie in den Geschäftsordnungen der geschäftsführenden Ausschüsse bestimmt, und tritt rechtsgültig in seinem Namen und für seine Rechnung auf, ohne dass er dies durch einen Beschluss der geschäftsführenden Ausschüsse nachweisen muss. Er darf jedoch mit der Zustimmung der geschäftsführenden Ausschüsse einem beziehungsweise mehreren Personalmitgliedern seine Befugnis, den Dienst vor ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten zu vertreten, übertragen.

Art. 59 - Der Generalverwalter führt die Beschlüsse des in Artikel 62 erwähnten Rates für die Auszahlung von Leistungen aus. Er erteilt diesem alle Informationen und unterbreitet ihm alle nützlichen Vorschläge in Bezug auf die in Artikel 62 vorgesehenen Angelegenheiten.

Er wohnt den Versammlungen dieses Rates bei.

In Grenzen, die er bestimmt, kann der Rat ihm die in Artikel 62 vorgesehenen Befugnisse übertragen. Mit der Zustimmung des Rates darf der Generalverwalter jedoch einem beziehungsweise mehreren Personalmitgliedern alle oder einen Teil der ihm zugewiesenen Befugnisse übertragen.

Art. 60 - Dem Generalverwalter steht bei der Ausführung aller ihm zugewiesenen Aufgaben der beigeordnete Generalverwalter bei.

Dieser wohnt ebenfalls den Versammlungen der geschäftsführenden Ausschüsse und des Rates für die Auszahlung von Leistungen bei.

Ist der Generalverwalter verhindert, werden seine Befugnisse vom beigeordneten Generalverwalter ausgeübt und in Ermangelung des beigeordneten Generalverwalters von einem vom geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes bestimmten Personalmitglied des Dienstes.

Art. 61 - Für andere als die in Artikel 58 erwähnten gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen wird der Dienst von der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Person und vom Präsidenten des geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes vertreten, die gemeinsam rechtsgültig in seinem Namen und für seine Rechnung auftreten.

Bei Verhinderung des Präsidenten des geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes wird dieser von einem vom geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes bestimmten Mitglied dieses Ausschusses vertreten.

Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten des geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes, des Generalverwalters und des beigeordneten Generalverwalters werden die Handlungen von zwei vom geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes bestimmten Mitgliedern gemeinsam verrichtet.

KAPITEL 5 - Rat für die Auszahlung von Leistungen Art. 62 - Der Rat für die Auszahlung von Leistungen ist in Abweichung von Artikel 34 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes und Artikel 36 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 befugt, um über den Verzicht auf die Rückforderung der vom Dienst unrechtmäßig gezahlten Leistungen zu befinden.

Der Rat kann auf Antrag des Pensionsempfängers ebenfalls ganz oder teilweise auf die Anwendung von Sanktionen, die aufgrund von Artikel 39 des Königlichen Erlasses Nr. 50 und Artikel 30bis des Königlichen Erlasses Nr. 72 gegen ihn verhängt werden, verzichten.

Absatz 1 findet keine Anwendung auf Pensionen des öffentlichen Sektors, die nicht in die Zuständigkeit des Dienstes fallen, jedoch von diesem in Ausführung einer mit einer öffentlichen Behörde oder Einrichtung geschlossenen Vereinbarung verwaltet werden, es sei denn, in der Vereinbarung ist etwas anderes vorgesehen.

Art. 63 - § 1 - Dieser Rat setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten, der vom König ernannt wird;die Dauer seines Mandats beträgt sechs Jahre und das Mandat ist erneuerbar, 2. sechs Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat des LISVS bestimmt werden, 3.sechs Mitgliedern, die vom geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes bestimmt werden, 4. sechs Mitgliedern, die vom Minister bestimmt werden. Nur die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Mitglieder sind stimmberechtigt.

Der Regierungskommissar und der Vertreter des Ministers der Finanzen wohnen den Versammlungen des Rates mit beratender Stimme bei. § 2 - Der Rat erstellt seine Geschäftsordnung, in der insbesondere Folgendes vorgesehen wird: 1. Regeln in Bezug auf die Einberufung des Rates auf Antrag des Ministers oder seines Vertreters, des Präsidenten, der Person, die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt ist, oder zweier Mitglieder, 2.Regeln in Bezug auf den Vorsitz des Rates bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten, 3. Regeln in Bezug auf das Anwesenheitsquorum, 4.Grenzen, in denen der Rat dem Generalverwalter die in Artikel 62 erwähnte Befugnis übertragen kann. § 3 - Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der betreffenden anwesenden Mitglieder gefasst.

In Abweichung von Absatz 1 werden Beschlüsse über den Verzicht auf die Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Leistungen und auf die Anwendung der gegen Pensionsempfänger verhängten Sanktion mit einfacher Mehrheit von den in § 1 Absatz 1 Nr. 2, § 1 Absatz 1 Nr. 3 beziehungsweise § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Mitgliedern gefasst, je nachdem, ob sie Leistungen zu Lasten der Pensionsregelung für Selbständige, zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger oder zu Lasten einer der Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors betreffen. § 4 - Die dem Präsidenten und den Mitgliedern des Rates gewährten Entschädigungen entsprechen denjenigen, die dem Präsidenten beziehungsweise den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes gewährt werden. Sie gehen zu Lasten des Dienstes.

Art. 64 - Wenn der Rat versäumt, eine Maßnahme zu ergreifen oder eine durch Gesetz oder Verordnungen vorgeschriebene Handlung zu verrichten, kann der Minister an seine Stelle treten, nachdem er ihn aufgefordert hat, innerhalb der von ihm festgelegten Frist, die nicht weniger als acht Tage betragen darf, die Maßnahmen zu ergreifen oder die Handlungen zu verrichten.

Der Minister kann die Befugnisse des Rates ausüben, wenn und solange der Präsident nicht ernannt ist oder die Mitglieder nicht bestimmt sind.

TITEL 6 - Haushalt, Finanzierung und Aufteilung der Verwaltungskosten KAPITEL 1 - Haushalt Art. 65 - Der Haushalt des Dienstes umfasst einen Auftragshaushalt und einen Verwaltungshaushalt gemäß Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen.

KAPITEL 2 - Finanzierung der Aufträge Abschnitt 1 - Finanzierung der Aufträge des in Föderaler Pensionsdienst umbenannten Landespensionsamtes Art. 66 - Ausgaben, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen in Sachen Pensionen für Lohnempfänger ergeben, werden gedeckt durch: 1. die in Artikel 3 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr.50 erwähnten Beiträge, 2. die Einbehaltungen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 33 vom 30. März 1982 über die Einbehaltung eines Betrags auf Invaliditätsentschädigungen vorgenommen werden, 3. die Beiträge und die Zulage, die in Artikel 8 beziehungsweise 10 des Königlichen Erlasses vom 27.Juli 1971 zur Festlegung für Berufsjournalisten von besonderen Regeln für die Eröffnung des Anrechts auf Pension und von besonderen Modalitäten für die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands und des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt sind, 4. die Erstattung, die vom Staat aufgrund von Artikel 5 Absatz 1 Nr.1 des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1977 zur Ausführung von Kapitel III Abschnitt 5 - Besondere Frühpension für ältere Arbeitslose - und von Kapitel V Abschnitt 6 - Besondere Frühpension für ältere Invaliden - des Gesetzes vom 22. Dezember 1977 über die Haushaltsvorschläge 1977-1978 vorgenommen wurde, 5. die Einbehaltung, die in Artikel 68 § 2 - was Pensionen für Lohnempfänger betrifft - und § 5 des Gesetzes vom 30.März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnt ist, 6. die anderen gesetzlichen und verordnungsgemäßen Einnahmen, 7.den Saldo, der der Differenz auf Liquiditätsbasis zwischen Ausgaben und eigenen Einnahmen entspricht und von der LASS-Globalverwaltung zu finanzieren ist aufgrund von Artikel 24 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger.

Art. 67 - Nettosozialausgaben sowie Betriebs-, Zahlungs- und Gerichtskosten, die sich aus der Ausführung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 ergeben, werden von der globalen Finanzverwaltung des Sozialstatuts der Selbständigen finanziert.

Art. 68 - Nettosozialausgaben sowie Betriebs-, Zahlungs- und Gerichtskosten, die sich aus der Anwendung des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte und des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte ergeben, gehen zu Lasten des Staates.

Art. 69 - Nettosozialausgaben sowie Betriebs-, Zahlungs- und Gerichtskosten, die sich aus der Anwendung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von Behindertenbeihilfen ergeben, gehen zu Lasten des Staates.

Abschnitt 2 - Finanzierung der Aufträge in Sachen ergänzende Altersversorgung für Lohnempfänger Art. 70 - Ausgaben der gesonderten Verwaltung der in Artikel 22 § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1957 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Angestellte erwähnten ergänzenden Altersversorgung für Lohnempfänger werden ausschließlich durch eigene Einnahmen dieser Regelung der ergänzenden Altersversorgung für Lohnempfänger finanziert.

Abschnitt 3 - Finanzierung der Aufträge in Sachen Pensionen und Renten des öffentlichen Sektors Art. 71 - Für die Ausübung der in den Artikeln 11 bis 16 und 29 erwähnten Aufträge erhält der Dienst: 1. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde eingetragene Dotation für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufträge in Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors, mit Ausnahme der in Nr.4 erwähnten Pensionen, 2. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde eingetragene Dotation für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufträge in Sachen Entschädigungspensionen, Wiedergutmachungspensionen und Kriegsrenten, 3.eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde eingetragene Dotation für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufträge in Sachen Renten wegen Arbeitsunfall, 4. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde eingetragene Dotation für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufträge in Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors für ehemalige Personalmitglieder der NGBE-Holding und von HR Rail, 5.alle anderen Einnahmen in Zusammenhang mit seinen Aufträgen.

KAPITEL 3 - Aufteilung der Verwaltungskosten Art. 72 - Die Verwaltungskosten des Dienstes werden wie folgt aufgeteilt: 1. 77,89 Prozent gehen zu Lasten dessen, was unter die in Titel 3 Kapitel 1 erwähnten Aufträge fällt, 2.22,11 Prozent gehen zu Lasten dessen, was unter die in Titel 3 Kapitel 2 erwähnten Aufträge fällt.

Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Verwaltungskosten werden nach Abzug der in den Artikeln 67 bis 69 erwähnten Betriebs- und Gerichtskosten und der in Artikel 70 erwähnten Verwaltungskosten aufgrund von Artikel 24 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger von der LASS-Globalverwaltung finanziert. Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Verwaltungskosten werden von einer im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde eingetragenen Dotation und allen anderen Einnahmen in Zusammenhang mit der Verwaltung des Dienstes gedeckt.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ändert der König die in Absatz 1 erwähnte Aufteilung: 1. am 1.Januar 2017, 2. jedes Mal, wenn dem Dienst neue Aufträge übertragen werden, 3.im Laufe des Jahres nach dem Jahr, in dem der Geschäftsführungsvertrag des Dienstes ausläuft.

TITEL 7 - Verschiedene Bestimmungen Art. 73 - Alle Güter sowie die gesetzlichen und vertraglichen Rechte und Pflichten in Bezug auf die vom PDÖS ausgeübten Aufträge werden von Amts wegen dem Dienst übertragen.

Der König erstellt auf Vorschlag des Ministers die Liste der Güter, Rechte und Pflichten, die dem Dienst aufgrund von Absatz 1 übertragen werden.

Art. 74 - § 1 - Gerichtsverfahren, an denen der PDÖS beteiligt ist und die am 31. März 2016 laufen, werden vom Dienst fortgeführt. § 2 - Gerichtsverfahren, an denen das ASRSS oder HR Rail beteiligt ist und die am 31. März 2016 laufen, werden vom Dienst fortgeführt, wenn sie dem Dienst übertragene Aufträge betreffen.

Art. 75 - Die Personalmitglieder des Dienstes, die für die diesem Dienst obliegenden Aufsichts- und Untersuchungsaufgaben bestimmt worden sind, haben für die Ausführung dieser Aufgaben freien Zutritt zu allen Räumlichkeiten und Arbeitsstätten gleich welcher Art, mit Ausnahme der Wohnräume.

Der König bestimmt, welche Auskünfte betroffene Arbeitgeber, Einrichtungen und Verwaltungen ihnen erteilen müssen und welche Unterlagen sie ihnen vorlegen müssen.

Art. 76 - Der Dienst wird für die Anwendung der Gesetze und Regelungen über die zugunsten des Staates erhobenen direkten Steuern und über die zugunsten der Provinzen und Gemeinden erhobenen Steuern dem Staat gleichgestellt.

Art. 77 - Jedes Mal, wenn in einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung die Bezeichnungen "Verwaltung der Pensionen des Ministeriums der Finanzen", "Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor" oder "Landespensionsamt" erwähnt sind oder darauf verwiesen wird, sind sie als "Föderaler Pensionsdienst" zu lesen.

Art. 78 - Der König kann bestehende Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen, um sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Einklang zu bringen.

Art. 79 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass alle Maßnahmen zur Behebung eventueller Schwierigkeiten ergreifen, die bei Anwendung des vorliegenden Gesetzes entstehen könnten, um die Kontinuität der Verwaltung und Rechnungsführung sowie die Zahlung der Pensionsverpflichtungen zu gewährleisten.

Durch die aufgrund von Absatz 1 angenommenen Erlasse können geltende Gesetzesbestimmungen abgeändert, ergänzt, ersetzt oder aufgehoben werden. Werden diese Erlasse nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt per Gesetz bestätigt, wird davon ausgegangen, dass sie nie wirksam geworden sind.

TITEL 8 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 80 - Artikel 38 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen, zuletzt ersetzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 12. Januar 2006, wird aufgehoben. (...) Art. 83 - In Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten, abgeändert durch das Gesetz vom 12.

Januar 2006, werden die Wörter "an den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor" durch die Wörter "an den Föderalen Pensionsdienst" ersetzt.

Art. 84 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12.

Januar 2006, werden die Wörter "Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor" jeweils durch die Wörter "Föderalen Pensionsdienst" ersetzt.

Art. 85 - In Artikel 12bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Januar 2006, werden die Wörter "Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor" jeweils durch die Wörter "Föderalen Pensionsdienst" ersetzt.

Art. 86 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Januar 2006, werden die Wörter "Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor" jeweils durch die Wörter "Föderalen Pensionsdienst" ersetzt. (...) Art. 88 - In den Artikeln 14 und 18 des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, werden die Wörter "Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor" beziehungsweise "Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor" jeweils durch die Wörter "Föderalen Pensionsdienst" beziehungsweise "Föderalen Pensionsdienstes" ersetzt.

Art. 89 - In Artikel 21 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes vom 13. Juni 1966 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter und freiwillig Versicherte, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2015, werden die Wörter "das Landespensionsamt" durch die Wörter "den Föderalen Pensionsdienst" ersetzt. Art. 90 - In Artikel 1410 § 4 Absatz 11 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, werden die Wörter "das Landespensionsamt" durch die Wörter "der Föderale Pensionsdienst" ersetzt.

Art. 91 - In den Artikeln 2, 3, 36, 39, 41 und 41ter des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger wird der Begriff "Landespensionsamt" jeweils durch den Begriff "Föderaler Pensionsdienst" ersetzt.

Art. 92 - Artikel 37 desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2010, wird aufgehoben.

Art. 93 - In der Überschrift von Kapitel X Abschnitt 1 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19.

März 1990, werden die Wörter "eines Landespensionsamtes" durch die Wörter "eines Föderalen Pensionsdienstes" ersetzt.

Art. 94 - In den Artikeln 40 und 41 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter "dieses Amt" jeweils durch die Wörter "dieser Dienst" ersetzt; in Artikel 41 Absatz 3 werden die Wörter "kann es" durch die Wörter "kann er" ersetzt.

Art. 95 - In Artikel 40 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. März 1990, werden die Wörter "ein Landespensionsamt" durch die Wörter "ein Föderaler Pensionsdienst" ersetzt.

Art. 96 - In Kapitel X desselben Königlichen Erlasses werden aufgehoben: 1. Abschnitt 2, der die Artikel 42 bis 47 umfasst, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9.Juli 2004, 2. Abschnitt 3, der die Artikel 48 bis 51 umfasst, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6.Mai 2009, 3. Abschnitt 4, der die Artikel 52 bis 56 umfasst, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8.April 2003, 4. Abschnitt 5, der die Artikel 57 bis 60 umfasst, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20.Juli 1990, 5. Abschnitt 5bis, der die Artikel 60bis und 60ter umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr.513 vom 27. März 1987 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, 6. Abschnitt 6, der die Artikel 61 bis 63 umfasst, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19.März 1990, 7. Abschnitt 7, der die Artikel 64 bis 65bis umfasst, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19.Mai 1995.

Art. 97 - In den Artikeln 30bis, 34, 36 und 37 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige wird der Begriff "Landespensionsamt" jeweils durch den Begriff "Föderaler Pensionsdienst" ersetzt.

Art. 98 - In Artikel 49 desselben Königlichen Erlasses wird der Begriff "Landesamt" jeweils durch den Begriff "Föderaler Pensionsdienst" ersetzt.

Art. 99 - In Artikel 35quaterdecies § 4 Nr. 5 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Januar 2003, werden die Wörter "das Landespensionsamt" durch die Wörter "der Föderale Pensionsdienst" ersetzt.

Art. 100 - Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 1968 zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Oktober 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Wenn infolge der in Absatz 1 erwähnten endgültigen Ernennung Dienste, aufgrund deren der Arbeitnehmer der Pensionsregelung für Lohnempfänger unterlag, für die Begründung des Anspruchs auf eine Ruhestandspension zu Lasten des solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen Verwaltungen zulässig werden, muss die in Absatz 1 erwähnte Information der Einrichtung, die den vorerwähnten Fonds verwaltet, mitgeteilt werden, sowohl wenn die Pension vom Föderalen Pensionsdienst, als auch wenn sie von einer Vorsorgeeinrichtung verwaltet wird." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Bei Anwendung von § 1 wird die Pensionsregelung für Lohnempfänger von jeglichen Verpflichtungen in Bezug auf betreffende Dienste gegenüber den betreffenden Personen und ihren Rechtsnachfolgern befreit.Die Einrichtung, die die Pensionsregelung für Lohnempfänger verwaltet, ist jedoch verpflichtet, die in Artikel 38 § 2 Nr. 1 und § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten persönlichen Beiträge und Arbeitgeberbeiträge, die am Datum jeder Auszahlung der Entlohnung anwendbar sind, an die Einrichtung, die die infolge der Ernennung auf das endgültig ernannte Personalmitglied anwendbare gesetzliche Pensionsregelung des öffentlichen Sektors verwaltet, zu übertragen.

Bei Anwendung von § 1 Absatz 2 überträgt die Einrichtung, die die Pensionsregelung für Lohnempfänger verwaltet, die Beiträge an die Einrichtung, die den solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen Verwaltungen verwaltet, sowohl wenn die Pension vom Föderalen Pensionsdienst, als auch wenn sie von einer Vorsorgeeinrichtung verwaltet wird.

Die Einrichtung, die die Pensionsregelung für Lohnempfänger verwaltet, überträgt den in Absatz 1 vorgesehenen Betrag der Beiträge spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach dem Monat, in dem die in § 1 Absatz 1 erwähnte Mitteilung erfolgt ist, an die Einrichtung, die die betreffende gesetzliche Pensionsregelung des öffentlichen Sektors verwaltet, beziehungsweise an die Einrichtung, die den solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen Verwaltungen verwaltet. Bei verspäteter Zahlung der Beiträge finden die Sanktionen, Erhöhungen und Verzugszinsen Anwendung, die in der Ruhestandspensionsregelung, die auf das Personalmitglied infolge seiner endgültigen Ernennung anwendbar wird, vorgesehen sind." Art. 101 - In den Artikeln 1, 12, 14, 16, 20bis und 21 des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte werden die Begriffe "Landespensionsamt" beziehungsweise "Landesamt" jeweils durch die Begriffe "Föderaler Pensionsdienst" beziehungsweise "Pensionsdienst" ersetzt; in Artikel 14 § 2 werden die Wörter "Hierfür stützt es sich" durch die Wörter "Hierfür stützt er sich" ersetzt.

Art. 102 - In Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Februar 1990, werden die Wörter "vom Landespensionsamt" durch die Wörter "vom Föderalen Pensionsdienst" ersetzt.

Art. 103 - Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1977 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Februar 1990, wird aufgehoben. (...) Art. 107 - In Artikel 39quater § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 17. September 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. Januar 2006, werden die Wörter "Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor" jeweils durch die Wörter "Föderalen Pensionsdienst" ersetzt.

Art. 108 - In Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 15.

Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28.

Dezember 2006, werden die Wörter ", statutarische Personalmitglieder der NGBE-Holding oder von HR Rail ausgenommen" aufgehoben.

Art. 109 - In Artikel 61 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 12. Januar 2006, werden die Wörter "Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor" durch die Wörter "Föderalen Pensionsdienst" ersetzt.

Art. 110 - In Artikel 61bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Januar 2006, werden die Wörter "Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor" jeweils durch die Wörter "Föderalen Pensionsdienst" ersetzt. Art. 111 - In den Artikeln 132 und 152 desselben Gesetzes werden die Wörter "Das Landespensionsamt" jeweils durch die Wörter "Der Föderale Pensionsdienst" ersetzt.

Art. 112 - In Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung, ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000, werden die Wörter "vom Landespensionsamt" durch die Wörter "vom Föderalen Pensionsdienst" ersetzt. (...) Art. 114 - In Artikel 9bis § 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 29. April 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. März 2013, werden die Wörter "vom Landespensionsamt" durch die Wörter "vom Föderalen Pensionsdienst" ersetzt.

Art. 115 - In Artikel 4 § 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands werden die Wörter "Das Landespensionsamt" durch die Wörter "Der Föderale Pensionsdienst" ersetzt.

Art. 116 - Artikel 176 § 2.1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Dezember 2004 und das Gesetz vom 12. Januar 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2."Pensionsdienst": den Föderalen Pensionsdienst." 2. In § 5 wird der Begriff "Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor" jeweils durch den Begriff "Föderaler Pensionsdienst" ersetzt. (...) Art. 118 - Artikel 68 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16.

Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Buchstabe j) wird wie folgt ersetzt: "j) "Dienst": der Föderale Pensionsdienst".2. Paragraph 1 Buchstabe k) wird aufgehoben.3. In § 1 Buchstabe l) werden die Wörter "das Landesamt, die Verwaltung" durch die Wörter "der Dienst" ersetzt.4. In § 5 Absatz 4 werden die Wörter "dem Landesamt" durch die Wörter "dem Dienst" ersetzt.5. In § 5 Absatz 5 werden die Wörter "das Landesamt" jeweils durch die Wörter "der Dienst" ersetzt.6. Paragraph 6 Absatz 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten einer vom Dienst verwalteten Pensionsregelung des öffentlichen Sektors". 7. Paragraph 6 Absatz 1 Nr.4 wird aufgehoben. 8. Paragraph 6 Absatz 1 Nr.6 wird wie folgt ersetzt: "6. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die gewährt werden aufgrund des Gesetzes vom 16. Juni 1960, durch das die Organe zur Verwaltung der sozialen Sicherheit der Angestellten von Belgisch-Kongo und Rwanda-Urundi unter die Kontrolle und Garantie des Belgischen Staates gestellt werden und durch das die zu Gunsten dieser Angestellten erbrachten Sozialleistungen vom Belgischen Staat garantiert werden, und des Gesetzes vom 17. Juli 1963 über die überseeische soziale Sicherheit".

Art. 119 - Artikel 68bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004 und 13. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird das Wort "Landesamt" jeweils durch das Wort "Dienst" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "dem Landesamt" durch die Wörter "dem Dienst" ersetzt.3. In § 3 werden die Wörter "dem Landesamt" durch die Wörter "dem Dienst" ersetzt. Art. 120 - Artikel 68ter desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird aufgehoben.2. Paragraph 1 Absatz 2, der Absatz 1 geworden ist, wird wie folgt ersetzt: "Der Dienst legt den Betrag der Einbehaltung gemäß den Bestimmungen von Artikel 68 fest und nimmt sie ab der ersten Auszahlung nach der in Artikel 68bis §§ 1 und 2 erwähnten Übermittlung auf die vom Dienst verwalteten gesetzlichen Pensionen vor.In Erwartung dieser Übermittlung nimmt der Dienst von Amts wegen eine Einbehaltung auf der Grundlage der Daten vor, über die er verfügt." 3. In § 1 Absatz 3, der Absatz 2 geworden ist, werden die Wörter "das Landesamt" durch die Wörter "der Dienst" ersetzt.4. In § 1 Absatz 4, der Absatz 3 geworden ist, werden die Wörter "vom Landesamt" durch die Wörter "vom Dienst" ersetzt.5. In § 1 Absatz 5, der Absatz 4 geworden ist, werden die Wörter "das Landesamt" durch die Wörter "den Dienst" ersetzt.6. Paragraph 1 Absatz 6 wird aufgehoben.7. Paragraph 2 wird aufgehoben. 8. Paragraph 2bis wird wie folgt ersetzt: " § 2bis - Wenn eine gesetzliche Pension von mehreren anderen Einrichtungen als dem Dienst ausgezahlt wird, handelt der Dienst gemäß den Bestimmungen von § 1 Absatz 1 und 2, während die Einrichtung gemäß den Bestimmungen von § 1 Absatz 3 und 4 handelt." 9. In den Paragraphen 3 und 4 werden die Wörter "das Landesamt oder die Verwaltung" jeweils durch die Wörter "der Dienst" ersetzt.10. In § 4 werden die Wörter "gemäß den Bestimmungen von § 1 Absatz 4" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen von § 1 Absatz 3" ersetzt. 11. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Einrichtungen überweisen dem Dienst monatlich den Ertrag der Einbehaltung." 12. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "diesem Pensionsdienst" durch die Wörter "dem Dienst" ersetzt.13. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter "diesem Pensionsdienst" durch die Wörter "dem Dienst" ersetzt und werden die Wörter "von der Verwaltung der Pensionen" durch die Wörter "vom Dienst" ersetzt.14. Paragraph 5 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Den Ertrag der Einbehaltung auf die in Artikel 68 § 6 Nr.3 und Nr. 5 bis 10 erwähnten Pensionen verwendet der Dienst für die Finanzierung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse". 15. In § 6 werden die Wörter "Das Landesamt" durch die Wörter "Der Dienst" ersetzt. Art. 121 - Artikel 68quater desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2004 und 12. Januar 2006, wird aufgehoben.

Art. 122 - Artikel 68quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "dem Landesamt" durch die Wörter "dem Dienst" ersetzt.2. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Auszahlungseinrichtungen, die nach dem 28.Februar 1997 ein Kapital auszahlen und den durch Artikel 68 § 5 Absatz 4 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, sind verpflichtet, einen Zuschlag von 10 Prozent auf die verspätet zugeführten Einbehaltungen sowie Verzugszinsen in Höhe von 12 Prozent im Jahr zu zahlen, und zwar ab Ablauf der in Artikel 68 § 5 Absatz 4 vorgesehenen Frist bis zum Tag ihrer Zahlung". 3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "Das Landesamt" durch die Wörter "Der Dienst" ersetzt.4. In § 4 werden die Wörter "Das Landesamt und die Verwaltung bestimmen" durch die Wörter "Der Dienst bestimmt" ersetzt.5. In § 5 werden die Wörter "gehen zu Lasten des in Artikel 68ter § 5 erwähnten Fonds" durch die Wörter "werden auf den Ertrag der Einbehaltung angerechnet, die auf die in Artikel 68 § 6 Nr.3 und Nr. 5 bis 10 erwähnten Pensionen vorgenommen wird" ersetzt. 6. In § 6 werden die Wörter "zwischen dem Landesamt, der Verwaltung und den anderen Einrichtungen für soziale Sicherheit" durch die Wörter "zwischen dem Dienst und den anderen Einrichtungen für soziale Sicherheit" ersetzt. Art. 123 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 68sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 68sexies - Forderungen des Dienstes in Bezug auf die in den Artikeln 68 bis 68quinquies erwähnte Einbehaltung verjähren in drei Jahren ab dem Datum der Auszahlung der Pension oder des zusätzlichen Vorteils.

Von Empfängern und Auszahlungseinrichtungen gegen den Dienst angestrengte Klagen auf Rückforderung der unrechtmäßig vorgenommenen Einbehaltungen verjähren in drei Jahren ab dem Datum, an dem die Einbehaltung dem Dienst zugeführt worden ist.

Die Verjährung der in Absatz 2 erwähnten Klagen wird unterbrochen: 1. wie in den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches vorgesehen, 2.durch einen Einschreibebrief, den der Dienst an den Empfänger oder an die Auszahlungseinrichtung richtet, oder durch einen Einschreibebrief, den der Empfänger oder die Auszahlungseinrichtung an den Dienst richtet." Art. 124 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 13.

März 2013, wird der Begriff "Landespensionsamt" jeweils durch den Begriff "Föderaler Pensionsdienst" ersetzt.

Art. 125 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1994 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand in der Landwirtschaft wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: "3. Föderalem Pensionsdienst: der im Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnte Föderale Pensionsdienst." Art. 126 - Artikel 13bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "das Landespensionsamt" durch die Wörter "den Föderalen Pensionsdienst" ersetzt und werden die Wörter "vom Landesamt" durch die Wörter "vom Föderalen Pensionsdienst" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "vom Landesamt" durch die Wörter "vom Föderalen Pensionsdienst" ersetzt. Art. 127 - In Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, abgeändert durch die Gesetze vom 3. Dezember 1997 und 12. Januar 2006, werden die Wörter "dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor" durch die Wörter "dem Föderalen Pensionsdienst" ersetzt.

Art. 128 - In Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. April 2015, werden die Wörter "des Landespensionsamtes" jeweils durch die Wörter "des Föderalen Pensionsdienstes" ersetzt. (...) Art. 132 - In den Artikeln 5, 13 und 14 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte wird der Begriff "Landespensionsamt" jeweils durch den Begriff "Föderaler Pensionsdienst" ersetzt.

Art. 133 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 134 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 135 - In Artikel 187 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 werden die Wörter "das Landespensionsamt" durch die Wörter "der Föderale Pensionsdienst" ersetzt.

Art. 136 - Artikel 188 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "vom Landespensionsamt" werden durch die Wörter "vom Föderalen Pensionsdienst" ersetzt.2. Die Wörter "das Landespensionsamt" werden durch die Wörter "den Föderalen Pensionsdienst" ersetzt. Art. 137 - Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 zur Regelung der Übertragung von Pensionsansprüchen zwischen belgischen Pensionsregelungen und Versorgungssystemen völkerrechtlicher Einrichtungen wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: "4."Verwaltung": das Amt für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit oder das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige". 2. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5."Dienst": den Föderalen Pensionsdienst".

Art. 138 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. eine Ruhestandspension zu Lasten des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit, die in Anwendung des Gesetzes vom 17. Juli 1963 über die überseeische soziale Sicherheit gewährt wird". 2. In § 2 werden die Wörter "beim Landesamt" durch die Wörter "beim Dienst" ersetzt. Art. 139 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 werden die Wörter "an das Landesamt" durch die Wörter "an den Dienst" ersetzt.2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Für Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die vor ihrem Dienstantritt bei einer Einrichtung einer der in Artikel 3 § 1 Nr.3 oder 4 erwähnten Pensionsregelungen unterlagen, leitet der Dienst den Antrag und die Bescheinigung des Einverständnisses der Einrichtung an die betroffene Verwaltung weiter. Diese Weiterleitung erfolgt binnen einem Monat nach dem Datum, an dem der in § 3 erwähnte Antrag beim Dienst eingegangen ist.

Für Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die vor ihrem Dienstantritt bei einer Einrichtung einer in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnten Pensionsregelung unterlagen, die nicht vom Dienst verwaltet wird, leitet dieser Dienst den Antrag und die Bescheinigung des Einverständnisses der Einrichtung an jede der Behörden oder öffentlichen Einrichtungen weiter, in deren Pensionsregelung das betreffende Personalmitglied Anspruch auf eine solche Pension erworben hat. Diese Weiterleitung erfolgt binnen einem Monat nach dem Datum, an dem der in § 3 erwähnte Antrag beim Dienst eingegangen ist." Art. 140 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - Bei Anwendung von Artikel 5 § 4 berechnet jede der Verwaltungen oder jede der Behörden beziehungsweise öffentlichen Einrichtungen, an die der Dienst einen Antrag auf Übertragung weitergeleitet hat, den sie betreffenden Betrag, der der Einrichtung zu übertragen ist." Art. 141 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Jede andere Verwaltung als das Landesamt teilt dem Landesamt" durch die Wörter "Jede Verwaltung teilt dem Dienst" ersetzt. 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Jede der Behörden oder öffentlichen Einrichtungen, an die der Dienst in Anwendung von Artikel 5 § 4 Absatz 2 einen Antrag weitergeleitet hat, teilt diesem Dienst die in § 1 erwähnten Angaben mit." 3. In § 3 werden die Wörter "das Landesamt" durch die Wörter "der Dienst" ersetzt und werden die Wörter "beim Landesamt" durch die Wörter "beim Dienst" ersetzt.4. In § 4 wird der Begriff "Landesamt" jeweils durch den Begriff "Dienst" ersetzt.5. In § 5 Absatz 1 wird der Begriff "Landesamt" jeweils durch den Begriff "Dienst" ersetzt.6. In § 6 werden die Wörter "Das Landesamt" durch die Wörter "Der Dienst" ersetzt. Art. 142 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Der Begriff "Landesamt" wird jeweils durch den Begriff "Dienst" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "an die die Verwaltung der Pensionen den betreffenden Antrag in Anwendung von Artikel 5 § 4 Absatz 2 weitergeleitet hat" durch die Wörter "an die er den Antrag in Anwendung von Artikel 5 § 4 Absatz 2 weitergeleitet hat" ersetzt. Art. 143 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - Jede der Verwaltungen sowie jede der Behörden beziehungsweise öffentlichen Einrichtungen, an die der Dienst in Anwendung von Artikel 5 § 4 Absatz 2 einen Antrag weitergeleitet hat, zahlt diesem Dienst die gemäß Artikel 7 festgelegten Beträge." Art. 144 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die in Artikel 10 erwähnten Zahlungen müssen spätestens am letzten Tag des vierten Monats nach dem Datum, an dem die Verwaltungen oder die Behörden beziehungsweise öffentlichen Einrichtungen, an die der Dienst in Anwendung von Artikel 5 § 4 Absatz 2 den Antrag weitergeleitet hat, vom Dienst davon in Kenntnis gesetzt worden sind, dass der betreffende Antrag auf Übertragung in Anwendung von Artikel 9 § 1 unwiderruflich geworden ist, beim Dienst eingegangen sein." 2. In § 2 werden die Wörter "Das Landesamt" durch die Wörter "Der Dienst" ersetzt. Art. 145 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der Satz "Dieser Antrag ist bei der Verwaltung einzureichen, die die Pensionsregelung verwaltet, in der der ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit Pensionsansprüche erwirbt" durch den Satz "Dieser Antrag ist bei dem Dienst oder der Verwaltung einzureichen, je nachdem in welcher Pensionsregelung der ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit Pensionsansprüche erwirbt" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "von der Verwaltung der Pensionen" durch die Wörter "vom Dienst" ersetzt. Art. 146 - In Artikel 17 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "nach ihrem Eingang" und den Wörtern "bei der Verwaltung" die Wörter "entweder beim Dienst oder" eingefügt.

Art. 147 - In Artikel 18 desselben Gesetzes wird der Satz "Die Einrichtung berechnet den Betrag, der der Verwaltung oder der in Artikel 15 Absatz 2 erwähnten Behörde beziehungsweise öffentlichen Einrichtung in Anwendung von Artikel 14 übertragen wird" durch den Satz "Die Einrichtung berechnet den Betrag, der dem Dienst, der Verwaltung oder der in Artikel 15 Absatz 2 erwähnten Behörde beziehungsweise öffentlichen Einrichtung in Anwendung von Artikel 14 übertragen wird" ersetzt.

Art. 148 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 19 - Die Einrichtung teilt entweder dem Dienst oder der Verwaltung oder der in Artikel 15 Absatz 2 erwähnten Behörde beziehungsweise öffentlichen Einrichtung den aus der Anwendung von Artikel 18 hervorgehenden Betrag mit." Art. 149 - In Artikel 21 desselben Gesetzes wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Dienst" ersetzt.

Art. 150 - In Artikel 24 desselben Gesetzes werden die Wörter "Die Verwaltung oder" durch die Wörter "Entweder der Dienst oder die Verwaltung" ersetzt.

Art. 151 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 26 - Anträge auf Übertragung werden unwiderruflich an dem Tag, an dem die Einrichtung entweder vom Dienst oder von der Verwaltung oder von der in Artikel 15 Absatz 2 erwähnten Behörde beziehungsweise öffentlichen Einrichtung die endgültige Bestätigung des Antrags auf Übertragung erhält, den der betreffende ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit eingereicht hat, nachdem er sein Einverständnis zu den Angaben gegeben hat, die ihm gemäß Artikel 24 mitgeteilt worden sind." Art. 152 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 27 - Die Berücksichtigung der Dienstjahre, deren Übertragung in Anwendung von Artikel 14 beantragt wird, in einer der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Pensionsregelungen unterliegt der tatsächlichen Übertragung des in Anwendung von Artikel 19 mitgeteilten Betrags seitens der betreffenden Einrichtung entweder an den Dienst oder an die Verwaltung oder an die in Artikel 15 Absatz 2 erwähnte Behörde beziehungsweise öffentliche Einrichtung." (...) Art. 157 - In den Artikeln 7 und 7bis des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen wird der Begriff "Landespensionsamt" jeweils durch den Begriff "Föderaler Pensionsdienst" ersetzt.

Art. 158 - Artikel 27 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005 wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "dem Landespensionsamt" durch die Wörter "dem Föderalen Pensionsdienst" ersetzt.2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.In Absatz 6 werden die Wörter "das Landesamt" durch die Wörter "den Föderalen Pensionsdienst" ersetzt. (...) Art. 162 - Das Gesetz vom 12. Januar 2006 zur Schaffung des "Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor", abgeändert durch die Gesetze vom 28. April 2010 und 5. Mai 2014, wird aufgehoben.

Art. 163 - Artikel 135 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "dem Landespensionsamt" durch die Wörter "dem Föderalen Pensionsdienst" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "beim vorerwähnten Amt" durch die Wörter "beim Föderalen Pensionsdienst" ersetzt.3. In § 3 werden die Wörter "Auf Antrag des vorerwähnten Amtes erteilt das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung diesem Amt" durch die Wörter "Auf Antrag des Föderalen Pensionsdienstes erteilt das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung diesem Dienst" ersetzt. Art. 164 - Artikel 139 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Schuldforderungen des Föderalen Pensionsdienstes verjähren in drei Jahren ab dem Datum der Zahlung der Sozialleistung.Gegen den Föderalen Pensionsdienst angestrengte Klagen auf Rückforderung unrechtmäßiger Abgaben verjähren in drei Jahren ab dem Datum, an dem die Abgabe dem Dienst ausgezahlt worden ist." 2. In § 2 werden die Wörter "dem vorerwähnten Amt" durch die Wörter "dem Föderalen Pensionsdienst" ersetzt und werden die Wörter "das Amt" durch die Wörter "der Dienst" ersetzt.3. In § 3 werden die Wörter "Vorerwähntes Amt" durch die Wörter "Der Föderale Pensionsdienst" ersetzt. Art. 165 - In den Artikeln 144/3 und 148 desselben Gesetzes wird das Wort "Landespensionsamt" jeweils durch die Wörter "Föderalen Pensionsdienst" ersetzt.

Art. 166 - In Artikel 296 § 2 Nr. 1 des Programmgesetzes (I) vom 27.

Dezember 2006 werden die Wörter "das Landespensionsamt" durch die Wörter "den Föderalen Pensionsdienst" ersetzt und werden die Wörter "den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor" aufgehoben.

Art. 167 - In Artikel 301 desselben Gesetzes werden die Wörter "Das Landespensionsamt" durch die Wörter "den Föderalen Pensionsdienst für die Pensionsregelung für Lohnempfänger" ersetzt und werden die Wörter "Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor" durch die Wörter "Föderalen Pensionsdienst für die Pensionsregelung des öffentlichen Sektors" ersetzt.

Art. 168 - In den Artikeln 2 und 8 des am 29. Juni 2007 koordinierten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der im Rahmen der Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod eingeführten Kapitalisierungssysteme wird der Begriff "Landespensionsamt" jeweils durch den Begriff "Föderaler Pensionsdienst" ersetzt.

Art. 169 - Artikel 140 des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird aufgehoben.

Art. 170 - In Artikel 139 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) werden in Nr. 8 die Wörter "der Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor" durch die Wörter "den Föderalen Pensionsdienst" ersetzt und werden in Nr. 9 die Wörter "der PDÖS" durch die Wörter "den PDÖS" ersetzt. (...) Art. 174 - In den Artikeln 30, 39 und 55 des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 zur Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen werden die Wörter "Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor" jeweils durch die Wörter "Föderalen Pensionsdienst" ersetzt.

Art. 175 - Artikel 119/1 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juni 2012, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 werden die Wörter "das Landespensionsamt" durch die Wörter "der Föderale Pensionsdienst" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "des Landespensionsamtes" durch die Wörter "des Föderalen Pensionsdienstes" ersetzt. Art. 176 - In Artikel 123 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "das Landespensionsamt" durch die Wörter "den Föderalen Pensionsdienst" ersetzt. (...) Art. 178 - Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2013 zur Reform des Abzugs von 3,55 Prozent zugunsten der Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Solidaritätsbeitrags, die auf die Pensionen einbehalten werden, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Das Landespensionsamt" werden durch die Wörter "Der Föderale Pensionsdienst" ersetzt.2. Der Begriff "Landesamt" wird jeweils durch den Begriff "Dienst" ersetzt.3. [Abänderung des französischen Textes] 4.[Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] Art. 179 - In Artikel 5 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Landespensionsamtes" durch die Wörter "des Föderalen Pensionsdienstes" ersetzt und werden die Wörter "diesem Landesamt" durch die Wörter "diesem Dienst" ersetzt.

Art. 180 - In Artikel 76 Nr. 11 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 werden die Wörter "der Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor" durch die Wörter "der Föderale Pensionsdienst" ersetzt.

Art. 181 - In Artikel 93 desselben Gesetzes wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Meldungen in Bezug auf die Ausübung, die Wiederaufnahme oder die Einstellung einer Berufstätigkeit beziehungsweise den Erhalt eines Ersatzeinkommens, die in der Pensionsregelung für Lohnempfänger und in derjenigen für Selbständige erfolgen, gelten zugleich als Meldung in der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors." Art. 182 - In Artikel 99 Nr. 5 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe werden die Wörter "das Landespensionsamt" durch die Wörter "der Föderale Pensionsdienst" ersetzt. (...) Art. 185 - In den Artikeln 19 und 20 des Gesetzes vom 10. August 2015 zur Anhebung des gesetzlichen Alters für die Ruhestandspension und zur Abänderung der Bedingungen für den Zugang zur Vorruhestandspension und des Mindestalters für die Hinterbliebenenpension werden die Wörter "übermitteln Lohnempfänger dem Landespensionsamt" jeweils durch die Wörter "übermitteln Lohnempfänger dem Föderalen Pensionsdienst" ersetzt.

TITEL 9 - Übergangsbestimmungen, Schlussbestimmungen und Inkrafttreten KAPITEL 1 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 186 - In Abweichung von Artikel 57 des vorliegenden Gesetzes und von Artikel 11 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 30. November 2003 über die Bestimmung, die Ausübung und die Gewichtung der Managementfunktionen sowie über die Bestimmung und die Ausübung von Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit führt die Person, die am 31. März 2016 bestimmt ist, um die Funktion des Generalverwalters des Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor auszuüben, ihr Mandat ab dem 1. April 2016 als beigeordneter Generalverwalter des Dienstes fort, auf den der Königliche Erlass vom 30. November 2003 für anwendbar erklärt ist.

Art. 187 - Personen, die am 31. März 2016 bestimmt sind, um die Funktion des Regierungskommissars und des Regierungskommissars des Haushalts beim Landespensionsamt auszuüben, üben ihre Funktion innerhalb des Dienstes weiterhin aus, bis der König aufgrund von Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen neue Regierungskommissare bestimmt.

Art. 188 - Die in Ausführung der Artikel 42 bis einschließlich 60ter des Königlichen Erlasses Nr. 50 ergangenen Königlichen Erlasse, Ministeriellen Erlasse und Beschlüsse bleiben in Kraft, solange sie nicht ausdrücklich abgeändert, ersetzt oder aufgehoben werden.

Art. 189 - Die aufgrund der Artikel 49 und 49bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 dem Generalverwalter übertragenen Befugnisse bleiben anwendbar.

Art. 190 - Die in Ausführung des Gesetzes vom 12. Januar 2006 ergangenen Königlichen Erlasse und Ministeriellen Erlasse bleiben in Kraft, solange sie nicht ausdrücklich abgeändert, ersetzt oder aufgehoben werden, mit Ausnahme des Ministeriellen Erlasses vom 23.

Februar 2009 zur Gewährung von Übertragungen von Befugnissen und Unterschriftsvollmachten beim Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor.

Art. 191 - Der geschäftsführende Ausschuss des Dienstes, ergänzt durch den Generalverwalter und den beigeordneten Generalverwalter des Dienstes, bleibt für die in Artikel 9 erwähnte ergänzende Altersversorgung für Lohnempfänger zuständig, solange der in Artikel 45 erwähnte geschäftsführende Ausschuss in Sachen ergänzende Altersversorgung für Lohnempfänger nicht in der Lage ist, seine Funktion tatsächlich zu erfüllen.

Art. 192 - Der in Artikel 62 erwähnte Rat für die Auszahlung von Leistungen befindet weiterhin auf der Grundlage seiner derzeit geltenden Geschäftsordnung über den Verzicht auf die Rückforderung der in Artikel 5 erwähnten und vom Dienst unrechtmäßig gezahlten Leistungen, bis die in Artikel 63 § 1 Nr. 4 erwähnten Mitglieder bestimmt worden sind.

Art. 193 - Der PDÖS wird in Liquidation gesetzt und aufgelöst.

Art. 194 - Das vorliegende Gesetz wird abgekürzt "Gesetz über den Föderalen Pensionsdienst" genannt.

KAPITEL 2 - Inkrafttreten Art. 195 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. April 2016 in Kraft, mit Ausnahme: 1. von Titel 2, der am 31.März 2016 in Kraft tritt, 2. der Artikel 162 und 193, die am 2.April 2016 in Kraft treten, 3. von Titel 3 Kapitel 3 und 4, Titel 5 Kapitel 3, Artikel 71 Nr.4, Artikel 74 § 2, Artikel 81, Artikel 108, Artikel 118 Nr. 7, Artikel 121, Artikel 159 und Artikel 160, die am 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 18. März 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Der Minister der Selbständigen W. BORSUS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE BLOCK Der Minister des Öffentlichen Dienstes S. VANDEPUT Die Ministerin der Mobilität Frau J. GALANT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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