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Loi du 19 avril 2014
publié le 06 février 2015

Loi sur le commerce des produits dérivés du phoque. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2015000058
pub.
06/02/2015
prom.
19/04/2014
ELI
eli/loi/2014/04/19/2015000058/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


19 AVRIL 2014. - Loi sur le commerce des produits dérivés du phoque. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 avril 2014 sur le commerce des produits dérivés du phoque (Moniteur belge du 2 juin 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 19. APRIL 2014 - Gesetz über den Handel mit Robbenerzeugnissen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz hat zum Zweck: - die Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.

September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen, wie in Artikel 6 dieser Verordnung vorgesehen, festzulegen, - die Behörde zu benennen, die für Kontrolle und Aufbewahrung der Bescheinigungen für eingeführte Robbenerzeugnisse, wie in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen vorgesehen, zuständig ist.

Art. 3 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von 35 bis 500 EUR bestraft, wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen verstößt.

Art. 4 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in Artikel 3 erwähnten Verstöße.

Art. 5 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind ebenfalls die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung befugt, Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2009 zu ermitteln und festzustellen.

Art. 6 - Natürliche oder juristische Personen müssen den zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten, die im Besitz ihrer Legitimation sind und damit beauftragt sind, eine Kontrolle oder Untersuchung in Bezug auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen und der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen vorzunehmen, jegliche mündlichen oder schriftlichen zweckdienlichen Informationen erteilen und ihnen alle Bücher und Unterlagen zur Einsichtnahme vorlegen.

Auf Datenträgern gespeicherte Daten müssen in einer lesbaren und verständlichen Form vorgelegt werden.

Auf Ersuchen der Verwaltung müssen die in Absatz 1 erwähnten Personen auf ihrer Ausrüstung und in Anwesenheit des bestimmten Bediensteten in der von der Verwaltung gewünschten Form Kopien der gesamten beziehungsweise eines Teils der vorerwähnten Daten, Bücher und Unterlagen erstellen und computergestützte Verarbeitungen, die sie für die Durchführung der Untersuchung als notwendig erachten, vornehmen.

Art. 7 - Der Dienst Lizenzen des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie wird als Behörde bestimmt, die für die Erfüllung der in Artikel 9 der vorerwähnten Verordnung (EU) Nr. 737/2010 aufgezählten Aufgaben zuständig ist.

Art. 8 - Das Gesetz vom 16. März 2007 über das Verbot zur Herstellung und Inverkehrbringung von Robbenprodukten wird aufgehoben.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher und der Nordsee J. VANDE LANOTTE Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Nachhaltige Entwicklung, dem Minister der Finanzen beigeordnet, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst H. BOGAERT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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