Etaamb.openjustice.be
Loi du 19 décembre 2014
publié le 29 février 2016

Loi portant des dispositions diverses en matière de Justice. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2016000099
pub.
29/02/2016
prom.
19/12/2014
ELI
eli/loi/2014/12/19/2016000099/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


19 DECEMBRE 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière de Justice. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 décembre 2014 portant des dispositions diverses en matière de Justice (Moniteur belge du 29 décembre 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 19. DEZEMBER 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Aufhebung des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung Art. 2 - Das Gesetz vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung wird aufgehoben.

Art. 3 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft.

KAPITEL 3 - Abänderungen verschiedener Bestimmungen im Hinblick darauf, die Bestimmungen in Bezug auf die vereinfachten Weisen zur Einlegung der Berufung in Strafsachen für anwendbar zu erklären auf Minderjährige, gegen die eine Abgabeentscheidung getroffen worden ist Abschnitt 1 - Abänderung von Artikel 645 des Strafprozessgesetzbuches.

Art. 4 - In Artikel 645 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, werden zwischen den Wörtern "Vertreter der Direktoren von Strafanstalten" und den Wörtern "können, wie die Gerichtsvollzieher," die Wörter ", die Direktoren von Gemeinschaftszentren für Minderjährige, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und ihre Vertreter" eingefügt.

Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Juli 1893 über die Berufungs- oder Kassationserklärungen von inhaftierten oder internierten Personen Art. 5 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1893 über die Berufungs- oder Kassationserklärungen von inhaftierten oder internierten Personen, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 236 vom 20. Januar 1936, werden zwischen dem Wort "Untersuchungshaftanstalten" und den Wörtern "und in per Gesetz vom" die Wörter ", Gemeinschaftszentren für Minderjährige, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben," eingesetzt.

Abschnitt 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 236 vom 20.

Januar 1936 zur Vereinfachung bestimmter Formen des Strafverfahrens in Bezug auf Inhaftierte Art. 6 - 8 [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 4 - Inkrafttreten Art. 9 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

KAPITEL 4 - Abänderungen der Artikel 291, 407 und 426 des Strafprozessgesetzbuches Art. 10 - Artikel 291 des Strafprozessgesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 14. Februar 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 291 - Bevor zu der in Artikel 292 erwähnten Vorlesung übergegangen wird, müssen die Parteien die in Artikel 235bis erwähnten Gründe, die sie dem Tatsachenrichter vorbringen können, schriftsätzlich darlegen. Der Gerichtshof entscheidet sofort darüber.

Die Kassationsklage gegen diesen Entscheid wird zusammen mit der in Artikel 359 erwähnten Klage gegen den Endentscheid eingereicht." Art. 11 - Artikel 407 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 14. Februar 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 407 - In Strafsachen ist die Nichtigkeit, die sich aus einer Unregelmäßigkeit mit Bezug auf die Eidesleistung von Zeugen, Sachverständigen oder Dolmetschern ergibt, gedeckt, wenn ein kontradiktorisches Urteil oder ein kontradiktorischer Entscheid, ausgenommen ein Urteil oder Entscheid, das/der eine Maßnahme zur inneren Ordnung beinhaltet, erlassen worden ist, ohne dass die Nichtigkeit von einer der Parteien vorgeschlagen oder von Amts wegen von einem Richter ausgesprochen worden ist." Art. 12 - Artikel 426 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Februar 2014, wird wie folgt ersetzt: "In Abweichung von Artikel 425 § 1 können die gemäß Artikel 606 inhaftierten oder untergebrachten Personen die Kassationserklärung gemäß Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft ohne Einsatz eines Rechtsanwalts beim Gefängnisdirektor oder bei seinem Beauftragten oder gegebenenfalls beim Direktor des Gemeinschaftszentrums für Minderjährige, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, oder bei seinem Beauftragten einreichen.

Diese Erklärung hat dieselben Wirkungen wie die bei der Kanzlei aufgenommenen Erklärungen. Darüber wird in einem eigens dazu bestimmten Register Protokoll erstellt.

Der Direktor teilt dies dem zuständigen Greffier unmittelbar mit und übermittelt ihm binnen vierundzwanzig Stunden eine Ausfertigung des Protokolls.

Der Greffier überträgt unverzüglich die Mitteilung und das Protokoll in das dazu bestimmte Register." Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.

KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern und des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Art. 14 - [Abänderungsbestimmung] Art. 15 - In Artikel 97 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Februar 2009, werden zwischen den Wörtern "einer Kassationsbeschwerde" und den Wörtern "muss von einem Rechtsanwalt" die Wörter "wird bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts eingereicht und" eingefügt.

Art. 16 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.

KAPITEL 6 - Beitrag zu den Kosten der Kommission für Glücksspiele Art. 17 - Der Königliche Erlass vom 18. Februar 2014 über den von den Inhabern von A-, A+-, B-, B+-, C-, E-, F1-, F1+-, G1- und G2-Lizenzen für das Kalenderjahr 2014 geschuldeten Beitrag zu den Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele wird mit Wirkung am Datum seines Inkrafttretens bestätigt.

KAPITEL 7 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2012 zur Abänderung der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen, wie durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1950 in Bezug auf die Verwaltungskosten in Strafsachen festgelegt Art. 18 - Der Königliche Erlass vom 13. November 2012 zur Abänderung der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen, wie durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1950 in Bezug auf die Verwaltungskosten in Strafsachen festgelegt, wird mit Wirkung am Datum seines Inkrafttretens bestätigt.

Art. 19 - Artikel 18 wird wirksam mit 30. November 2014.

KAPITEL 8 - Abänderungsbestimmungen im Hinblick auf die elektronische Verfahrensführung Art. 20 - Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz, wird wie folgt ersetzt: "Die Artikel 2 bis 10, 12, 13, 15, 26 bis 28 und 38 treten am 1.

Januar 2017 in Kraft." Art. 21 - Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. August 2006 zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die elektronische Verfahrensführung, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Dezember 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz, wird wie folgt ersetzt: "Die Artikel 4 bis 15 treten am 1.Januar 2017 in Kraft." Art. 22 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen Art. 23 - In Artikel 38 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen, abgeändert durch die Gesetze vom 22.

Dezember 2009, 23. Februar 2012 und 31. Dezember 2012, werden die Wörter "für die fünf Haushaltsjahre, die auf dasjenige folgen" durch die Wörter "für die sechs Haushaltsjahre, die auf dasjenige folgen" ersetzt.

Art. 24 - In Artikel 38 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2009, 23. Februar 2012, 31. Dezember 2012 und das Gesetz vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz, werden die Wörter "für die sechs Haushaltsjahre, die auf dasjenige folgen" durch die Wörter "für die sieben Haushaltsjahre, die auf dasjenige folgen" ersetzt.

Art. 25 - Artikel 23 wird wirksam mit 1. Januar 2014.

Artikel 24 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale Strafregister Art. 26 - In Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale Strafregister, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Dezember 2012, werden die Wörter "das jedoch nicht nach dem 31. Dezember 2014 liegen darf" durch die Wörter "das jedoch nicht nach dem 31. Dezember 2017 liegen darf" ersetzt.

Art. 27 - Vorliegendes Kapitel tritt am 30. Dezember 2014 in Kraft.

KAPITEL 11 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 28 - In Artikel 58bis Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 2003 und 1. Dezember 2013, werden zwischen den Wörtern "und am Handelsgericht," und den Wörtern "stellvertretenden Richter," die Wörter "in Steuersachen spezialisierten Strafrichter beim Gericht Erster Instanz," eingefügt.

Art. 29 - Artikel 206 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Juli 2012 und 8. Mai 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Um als effektiver oder stellvertretender Sozial- oder Handelsrichter an Gerichten ernannt zu werden, die ausschließlich in Sachen erkennen, die unter die deutsche Sprachenregelung fallen, muss der Bewerber entweder Inhaber eines Studienzeugnisses oder Diploms sein, aus dem hervorgeht, dass der Unterricht in deutscher Sprache besucht wurde, oder eine wie in Artikel 216 Absatz 6 erwähnte mündliche Prüfung über die Kenntnis der deutschen Sprache und eine schriftliche Prüfung über die passive Kenntnis der deutschen Sprache bestanden haben." Art. 30 - In Artikel 259septies Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2000, werden die Wörter "Die Bestimmung für ein beigeordnetes Mandat gemäß Artikel 259quinquies ist" durch die Wörter "Mit Ausnahme der Mandate des Abteilungspräsidenten, Abteilungsprokurators und Abteilungsauditors ist die Bestimmung für ein beigeordnetes Mandat gemäß Artikel 259quinquies" ersetzt.

Art. 31 - [Abänderungsbestimmung] Art. 32 - In Artikel 1338 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird Absatz 3 durch die Wörter ", ungeachtet des Betrags des Antrags" ergänzt.

KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten Art. 33 - Artikel 45bis des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Bezirk Eupen kann niemand in das Amt des effektiven oder stellvertretenden Handels- oder Sozialrichters ernannt werden, wenn er nicht die Kenntnis der deutschen Sprache nachweist." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

^