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Loi du 19 janvier 2010
publié le 25 novembre 2011

Loi abrogeant la loi du 9 février 1999 portant création du Fonds belge de survie et créant un Fonds belge pour la Sécurité alimentaire. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2011000722
pub.
25/11/2011
prom.
19/01/2010
ELI
eli/loi/2010/01/19/2011000722/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


19 JANVIER 2010. - Loi abrogeant la loi du 9 février 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 09/02/1999 pub. 27/02/1999 numac 1999015050 source ministere des affaires etrangeres, du commerce exterieur et de la cooperation au developpement Loi créant le Fonds belge de survie fermer portant création du Fonds belge de survie et créant un Fonds belge pour la Sécurité alimentaire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 janvier 2010 abrogeant la loi du 9 février 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 09/02/1999 pub. 27/02/1999 numac 1999015050 source ministere des affaires etrangeres, du commerce exterieur et de la cooperation au developpement Loi créant le Fonds belge de survie fermer portant création du Fonds belge de survie et créant un Fonds belge pour la Sécurité alimentaire (Moniteur belge du 11 février 2010, err. du 19 février 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 19. JANUAR 2010 - Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes vom 9.Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die Ernährungssicherheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Schaffung und Zusammensetzung des BFES Art. 2 - Unter der Bezeichnung "Belgischer Fonds für die Ernährungssicherheit - BFES" wird ein Fonds geschaffen, der dazu bestimmt ist, in Subsahara-Afrika, vorrangig in den Partnerländern der belgischen Entwicklungszusammenarbeit, die Ernährungssicherheit für die Bevölkerung in Gebieten mit einem grossen Risiko der Ernährungsunsicherheit zu verbessern, einschliesslich der schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen.

Ausgehend vom Recht auf Nahrung wie von den Vereinten Nationen anerkannt kennzeichnet sich dieses spezifische Instrument der belgischen Entwicklungszusammenarbeit durch eine integrierte, mehrdimensionale Vorgehensweise. Bei seiner Durchführung wird darüber hinaus die Stärkung der Kapazitäten der lokalen Akteure angestrebt, so dass sie ihre Entwicklung selbst steuern können.

Der BFES vertritt die Grundprinzipien und Ziele der belgischen Entwicklungszusammenarbeit und versucht, Qualität und Effizienz ihrer Tätigkeiten zu verbessern.

Art. 3 - Das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige Regierungsmitglied trägt die Verantwortung für den BFES und ist mit dessen Führung beauftragt.

Art. 4 - Auf Vorschlag des in Artikel 3 erwähnten Regierungsmitglieds legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten für die Verwaltung und Zweckbestimmung der Gelder des BFES und Regeln für die Durchführung von Evaluationen, dabei zu verwendende Kriterien und die Unterstützung, die bei anderen Einrichtungen gefunden werden kann, fest.

KAPITEL 3 - Ziele des BFES Art. 5 - § 1 - Die Programme des BFES berücksichtigen hauptsächlich die vier folgenden Dimensionen der Ernährungssicherheit: 1. ausreichende Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln, um die Bedürfnisse der Familien zu befriedigen, 2.finanzieller und physischer Zugang zu diesen Nahrungsmitteln in ausreichender Menge und Qualität, um der betreffenden Bevölkerung die notwendigen Mittel für ihr Überleben zu geben, 3. Stabilität der Verfügbarkeit und des Zugangs zu Nahrungsmitteln jederzeit und für jeden, 4.Nutzung von Nahrungsmitteln, die eine qualitative Ernährung (einschliesslich des Zugangs zu Trinkwasser) voraussetzt, mit angemessenem Ernährungsniveau für ein gesundes und aktives Leben.

Diese Programme dienen der Bekämpfung struktureller Ursachen der Ernährungsunsicherheit: 1. Verbesserung der sozialen Grundversorgung, wie: a) Gesundheitspflege, b) Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung, c) Grundunterricht, d) Sozialanlagen, 2.Verstärkung der Verteidigungskapazitäten der Bevölkerung, so dass die Familien sich besser gegen Erschütterungen von aussen wehren können, die unter anderem durch schlechte Landwirtschaftsjahre verursacht werden können (Übergangszeiträume), 3. Verstärkung der institutionellen Kapazitäten der Akteure, sowohl auf Ebene der Regierung als auch auf Ebene dezentralisierter Gebietskörperschaften oder der Zivilgesellschaft, insbesondere von Bauernorganisationen, in Partnerschaft mit ähnlichen Organisationen in Belgien. § 2 - Die Programme unterstützen die territoriale Entwicklung, die von den dezentralisierten Körperschaften vorangetrieben wird. § 3 - Die Programme tragen durch eine faire und nachhaltige lokale Wirtschaft unter Berücksichtigung sozialer und ökologischer Entwicklungen zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit der Bevölkerung bei. § 4 - Die Programme zielen darauf ab, sich Politik, Strategien und Initiativen der Partnerländer anzupassen.

Mit den Programmen: 1. soll die Eigenverantwortung der Hilfeempfänger gefördert werden, 2.sollen die Prioritäten sowohl der Behörden als auch der Zivilgesellschaft beachtet werden.

Art. 6 - § 1 - Die Programme des BFES werden durchgeführt: 1. in Ländern in Subsahara-Afrika, die im Bericht des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen niedrige Entwicklungsindikatoren aufweisen, 2.innerhalb dieser Länder vorrangig in den Partnerländern der belgischen Entwicklungszusammenarbeit, 3. vorrangig in Gebieten mit grosser Ernährungsunsicherheit. In ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Fällen können ausnahmsweise ebenfalls Aktionen in anderen Gebieten und/oder auf nationaler oder subregionaler Ebene unternommen werden, insofern sie nachweisbare Auswirkungen für die gewählten Gebiete haben. § 2 - Gemäss den vom König bestimmten Modalitäten zielen die Programme darauf ab, Synergien und Komplementaritäten zwischen den drei folgenden Kategorien von Akteuren zu optimieren: 1. der Belgischen Technischen Zusammenarbeit (BTZ), 2.belgischen Nichtregierungsorganisationen (NRO), 3. multilateralen Organisationen, die Partner des Fonds sind. Diese Programme werden eventuell in Zusammenarbeit mit anderen externen Akteuren durchgeführt, die vor Ort anwesend sind und eine nachgewiesene Fachkompetenz im Bereich der Verbesserung der Ernährungssicherheit besitzen. Sie umfassen also mehrere Projekte, die einzeln betrachtet nicht unbedingt mehrdimensional sind, wohl aber, wenn sie insgesamt betrachtet werden, auf der Grundlage eines gemeinschaftlichen, partnerschaftlichen Rahmens, der im Rahmen des BFES und bestehender lokaler Koordinierungsmechanismen koordiniert wird. § 3 - In den Programmen werden auch transversale Themen der belgischen Entwicklungszusammenarbeit wie in den Rechtsvorschriften über die belgische internationale Zusammenarbeit bestimmt aufgegriffen.

Besondere Aufmerksamkeit gilt Frauen und Kindern unter fünf Jahren und den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen, insbesondere denen, die von den Folgen von HIV/Aids betroffen sind. § 4 - Die Programme weisen Komplementaritäten und Synergien mit anderen Aktionen auf, die von inländischen Akteuren und anderen Entwicklungspartnern durchgeführt werden. § 5 - Bei der Schaffung der Programme werden nationale und lokale Behörden der Empfängerländer, lokale Gewählte und Vertreter der Zivilgesellschaft einbezogen, um lokalen Partnern die Möglichkeit zu geben, den Entwicklungsprozess selbst zu steuern. § 6 - Besondere Anstrengungen werden unternommen, damit die Finanzierung der Projekte der begünstigten Bevölkerung maximal zugutekommt.

Art. 7 - Es wird eine Arbeitsgruppe "BFES" geschaffen. Diese Arbeitsgruppe besteht aus: 1. Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, unter denen ein Präsident und ein erster und zweiter Vizepräsident bestimmt werden, 2.dem für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Regierungsmitglied, 3. multilateralen Organisationen, die Partner des BFES sind, 4.der Belgischen Technischen Zusammenarbeit (BTZ), 5. Verbänden von Nichtregierungsorganisationen.Sie spielen auf drei Ebenen eine Rolle: a) Vertretung der belgischen NRO, die Partner des BFES sind, bei der Ausarbeitung der Strategien des BFES, b) Vermittlung zwischen den NRO, die an dem Programm teilnehmen, einerseits und dem BFES andererseits, c) aktive Teilnahme am Wissensmanagement, das von allen Akteuren des BFES verwirklicht wird. Der König bestimmt Modalitäten für die Anwendung von Absatz 1 Nrn. 2 bis 5 und die administrative Unterstützung und Arbeitsweise dieser Arbeitsgruppe.

Die Arbeitsgruppe formuliert Empfehlungen in Bezug auf die strategische Ausrichtung des BFES auf der Grundlage der Prioritäten der verschiedenen Bereiche der belgischen Aussenpolitik, der Evaluationsberichte zu den verschiedenen Projekten und Programmen und der Entwicklung der internationalen Lage im Bereich der Ernährungssicherheit.

Art. 8 - Zur Finanzierung des BFES wird im Sonderabschnitt des Haushaltsplans des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit ein Grundlagenfonds geschaffen.

Der BFES verfügt über: 1. die am 31.Dezember 2009 verfügbaren Rücklagen aus dem Grundlagenfonds, der durch das Gesetz vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen Überlebensfonds im Hinblick auf die Verbesserung der Ernährungssicherheit der schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in den ärmsten Partnerländern geschaffen worden ist, 2. eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 250 Millionen EUR. Damit der BFES die in Nr. 1 und 2 weiter oben erwähnten Beträge, deren Ausgabe erlaubt ist, benutzen kann, überträgt die Nationallotterie dem BFES ab 2010 jährliche Teilbeträge von mindestens 17,50 Millionen EUR. Von der Nationallotterie freigesetzte Mittel sind effektiv und können daher nur für die Durchführung von Projekten und Programmen im Rahmen des BFES verwendet werden.

Innerhalb der Grenzen des jährlich freigesetzten Teilbetrags wird die Ermächtigung durch ausserordentliche Haushaltsmittel gedeckt, die vom Haushalt der Entwicklungszusammenarbeit getrennt sind und aus dem Nettogewinn der Nationallotterie stammen.

Mittel, die zusätzlich zu den von der Nationallotterie freigesetzten Mitteln zur Verfügung stehen, werden für die Durchführung von Projekten und Programmen verwendet, so dass insbesondere die Entwicklung neuer Initiativen ermöglicht werden kann, sobald der BFES seine Tätigkeit aufnimmt.

Diese zusätzlichen Mittel stammen aus dem Haushalt der Entwicklungszusammenarbeit. Für die ersten beiden Jahre werden diese Mittel auf 18,5 Millionen EUR pro Jahr festgelegt.

Art. 9 - Das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige Regierungsmitglied legt der Abgeordnetenkammer jährlich einen Bericht über Arbeitsweise und Tätigkeiten des BFES vor.

In diesem Bericht wird insbesondere die Zuteilung von Hilfsmitteln pro Land und Bereich vermerkt.

Art. 10 - § 1 - Der BFES verwendet jährlich mindestens 1,5 % seines Haushalts für die Evaluation von Projekten und Programmen und den Ausbau des Wissensmanagements (knowledge management) innerhalb des Fonds, wobei darauf geachtet wird, dass die Erkenntnisse aus den Evaluationen innerhalb des Fonds optimal genutzt und an andere Kanäle der belgischen Entwicklungszusammenarbeit weitergeleitet werden.

Die Arbeitsgruppe "BFES" formuliert Empfehlungen in Bezug auf die Evaluation von Projekten und Programmen des BFES. § 2 - Zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Verwaltung des BFES sieht das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige Regierungsmitglied innerhalb der von ihm geleiteten Verwaltung genügend Personal für die Verwaltung des BFES vor.

Höchstens 1 % der jährlich verfügbaren Mittel des BFES kann für Kosten für das Personal verwendet werden, das in Belgien oder in den Büros für Entwicklungszusammenarbeit vor Ort mit der Verwaltung und Koordinierung des Fonds beauftragt ist. § 3 - Jährlich wird 1 % des Betrags der eingegangenen Ausgabenverpflichtungen des BFES in Belgien und den Partnerländern für Informations- und Sensibilisierungskampagnen über Projekte und Programme verwendet. Die Informations- und Sensibilisierungskampagnen zielen darauf ab, die öffentliche Meinung für die Probleme der schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Gebieten mit einem grossen Risiko der Ernährungsunsicherheit zu sensibilisieren.

Art. 11 - Die Arbeitsgruppe "BFES" legt jährlich ein Datum für eine Konzertierung über die Durchführung der Programme und Projekte des BFES fest. Institutionelle und lokale Partner und vom Volk gewählte Vertretungen der Partnerländer werden zu dieser Konzertierung hinzugezogen.

Die Evaluationsberichte zu den durchgeführten Programmen werden während dieser Konzertierung untersucht.

Der Kostenaufwand für die Organisation der Konzertierung geht zu Lasten des BFES. Art. 12 - Das Gesetz vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen Überlebensfonds wird aufgehoben. Übergangsweise finanziert der BFES die Konsolidierung der Projekte zur Bekämpfung der Ernährungsunsicherheit, deren erste Phase vom Belgischen Überlebensfonds finanziert worden ist.

Art. 13 - In Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie werden die Wörter "dem im Gesetz vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen Überlebensfonds erwähnten Belgischen Überlebensfonds" durch die Wörter "dem im Gesetz vom 19. Januar 2010 zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die Ernährungssicherheit erwähnten Belgischen Fonds für die Ernährungssicherheit" ersetzt.

Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Januar 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit C. MICHEL Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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