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Loi du 19 mai 2010
publié le 27 décembre 2011

Loi portant assentiment à l'Accord entre le Gouvernement du Royaume de Belgique et le Gouvernement de la République française concernant l'échange d'informations et de données à caractère personnel relatives aux titulaires du certificat d'immatriculation de véhicules contenues dans les fichiers nationaux d'immatriculation des véhicules dans le but de sanctionner les infractions aux règles de la circulation, signé à Paris le 13 octobre 2008. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2011000817
pub.
27/12/2011
prom.
19/05/2010
ELI
eli/loi/2010/05/19/2011000817/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


19 MAI 2010. - Loi portant assentiment à l'Accord entre le Gouvernement du Royaume de Belgique et le Gouvernement de la République française concernant l'échange d'informations et de données à caractère personnel relatives aux titulaires du certificat d'immatriculation de véhicules contenues dans les fichiers nationaux d'immatriculation des véhicules dans le but de sanctionner les infractions aux règles de la circulation, signé à Paris le 13 octobre 2008. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 mai 2010 portant assentiment à l'Accord entre le Gouvernement du Royaume de Belgique et le Gouvernement de la République française concernant l'échange d'informations et de données à caractère personnel relatives aux titulaires du certificat d'immatriculation de véhicules contenues dans les fichiers nationaux d'immatriculation des véhicules dans le but de sanctionner les infractions aux règles de la circulation, signé à Paris le 13 octobre 2008 (Moniteur belge du 21 septembre 2011). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 19. MAI 2010 - Gesetz zur Billigung des Abkommens zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Französischen Republik betreffend den Austausch von in den nationalen Fahrzeugzulassungs- und Kennzeichenregistern enthaltenen Informationen und personenbezogenen Daten über die Inhaber von Fahrzeugzulassungsbescheinigungen im Hinblick auf die Ahndung von Verstössen gegen die Verkehrsregeln, unterzeichnet in Paris am 13. Oktober 2008 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommmen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Das Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Französischen Republik betreffend den Austausch von in den nationalen Fahrzeugzulassungs- und Kennzeichenregistern enthaltenen Informationen und personenbezogenen Daten über die Inhaber von Fahrzeugzulassungsbescheinigungen im Hinblick auf die Ahndung von Verstössen gegen die Verkehrsregeln, unterzeichnet in Paris am 13.

Oktober 2008, wird voll und ganz wirksam.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Chateâuneuf-de-Grasse, den 19. Mai 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten S. VANACKERE Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität, dem Premierminister beigeordnet E. SCHOUPPE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

ÜBERSETZUNG Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Französischen Republik betreffend den Austausch von in den nationalen Fahrzeugzulassungs- und Kennzeichenregistern enthaltenen Informationen und personenbezogenen Daten über die Inhaber von Fahrzeugzulassungsbescheinigungen im Hinblick auf die Ahndung von Verstössen gegen die Verkehrsregeln DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK und DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN, im Folgenden "die Vertragsparteien" genannt, unter Hinweis auf die grosse Anzahl der Opfer von Verkehrsunfällen, in der Überzeugung, dass es wichtig ist, die Unsicherheit im Strassenverkehr sowie die Nichteinhaltung der Strassenverkehrsregeln durch Staatsbürger des anderen Landes allgemein zu bekämpfen, angesichts des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und insbesondere seines Artikels 39 bezüglich des Datenaustauschs im Rahmen der von Polizeidiensten abgefassten Hilfeersuchen, wie abgeändert durch den Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, IN DEM WUNSCH, ihre Zusammenarbeit auf dieser Ebene zu verbessern, SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne des vorliegenden Abkommens versteht man unter: (1) Verstösse gegen die Verkehrsregeln: Handlungen, die gegen die Strassenverkehrsregeln verstossen, sofern solche Handlungen durch die ersuchende Behörde geahndet werden;auch wenn solche Verstösse durch Verwaltungsstrafen geahndet werden, (2) ersuchende Behörde: die in der Französischen Republik beziehungsweise im Königreich Belgien für die Feststellung oder die Verfolgung von Verstössen gegen die in Absatz (1) erwähnten Regeln zuständige Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, (3) sachbearbeitende Behörde: die für die nationalen Fahrzeugzulassungs- und Kennzeichenregister verantwortliche nationale Behörde - in der Französischen Republik: das Ministerium des Innern, - im Königreich Belgien: den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, (4) Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen: das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, zuletzt abgeändert durch den Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (ABl. der EU, L 68/44, 15. März 2005), (5) Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates: den Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18.Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. der EU, L 386, 29. Dezember 2006).

Artikel 2 Austausch von Informationen und personenbezogenen Daten durch die sachbearbeitende Behörde (1) Wenn ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln auf dem Staatsgebiet einer der Vertragsparteien mit einem bei der anderen Vertragspartei zugelassenen Fahrzeug begangen wird, darf die ersuchende Behörde über die eigene sachbearbeitende Behörde Informationen bei der sachbearbeitenden Behörde der anderen Partei beantragen, um den Inhaber der Fahrzeugzulassung zu identifizieren und den Verstoss zu ahnden. Im Ersuchen wird um folgende Angaben gebeten: - aufgenommenes amtliches Kennzeichen, - Tag und Uhrzeit des Verstosses, - mit Angabe des Aktenzeichens der ersuchenden Behörde sowie der nationalen Bezugsnummer der betreffenden Akte. (2) Die sachbearbeitenden und ersuchenden Behörden tauschen die beantragten Informationen aus.Die Informationen umfassen: - den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Adresse des Inhabers der Fahrzeugzulassungsbescheinigung, wenn dieser Inhaber eine natürliche Person ist, - den Firmennamen und die Adresse des Inhabers der Fahrzeugzulassungsbescheinigung, wenn der Inhaber eine juristische Person ist, - das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, die Fahrzeugmarke, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeugklasse. (3) Der Austausch von Informationen darf nur dann verweigert werden, wenn ein Eingehen auf das Informationsersuchen der Souveränität, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen grundlegenden Interessen der Vertragsparteien schaden könnte.(4) Die in Absatz (1) erwähnten Informationsersuchen sowie der in Absatz (2) erwähnte Austausch von Angaben erfolgen mittels eines zentralisierten und automatisierten Austauschs von Daten zwischen den sachbearbeitenden Behörden. Die Details bezüglich der technischen Realisierung des elektronischen Datenaustauschs werden unmittelbar zwischen den sachbearbeitenden Behörden geregelt. (5) Die beantragten Informationen betreffen allein die Verstösse, die ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens festgestellt werden. Artikel 3 Datenschutz Der Austausch von Informationen und personenbezogenen Daten im Rahmen des vorliegenden Abkommens wird unter Berücksichtigung der nationalen, gemeinschaftlichen sowie internationalen Bestimmungen hinsichtlich des Datenschutzes durchgeführt.

Artikel 4 Beilegung von Streitigkeiten Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung des vorliegenden Abkommens werden auf diplomatischem Weg geregelt.

Artikel 5 Schlussbestimmungen (1) Jede der Vertragsparteien setzt die andere vom Abschluss der nationalen Verfahren, die für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erforderlich sind, in Kenntnis;das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag des Empfangs der letzten Notifikation in Kraft. (2) Das vorliegende Abkommen wird vorerst für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen.Es kann durch stillschweigende Erneuerung für aufeinanderfolgende Zeiträume von fünf Jahren verlängert werden, sofern nicht eine der Vertragsparteien es aufkündigt. Jede der Vertragsparteien kann vorliegendes Abkommen mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit aufkündigen.

Geschehen zu Paris am 13. Oktober 2008 in zwei Ausfertigungen, in französischer und in niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist

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