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Loi du 19 mars 2013
publié le 30 juillet 2013

Loi portant des dispositions diverses en matière de santé . - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000468
pub.
30/07/2013
prom.
19/03/2013
ELI
eli/loi/2013/03/19/2013000468/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


19 MARS 2013. - Loi portant des dispositions diverses en matière de santé (II). - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 mars 2013 portant des dispositions diverses en matière de santé (II) (Moniteur belge du 29 mars 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 19. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit (II) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 145 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird durch die Paragraphen 9 und 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 9 - Die in § 1 Absatz 2 Nrn. 2 und 3 erwähnten Mitglieder der erstinstanzlichen Kammer leisten vor dem Präsidenten der erstinstanzlichen Kammer persönlich oder schriftlich den Eid, der in Artikel 2 des Dekretes vom 20. Juli 1831 über den Eid bei der Einsetzung der konstitutionellen Monarchie vorgesehen ist.

Die in § 1 Absatz 3 Nr. 2 und 3 erwähnten Mitglieder der Widerspruchskammern leisten vor dem Präsidenten der Widerspruchskammer persönlich oder schriftlich den Eid, der in Artikel 2 des Dekretes vom 20. Juli 1831 über den Eid bei der Einsetzung der konstitutionellen Monarchie vorgesehen ist. § 10 - Wenn ein ordentliches Mitglied, das zu einer Sitzung eingeladen ist, verhindert ist, an dieser Sitzung teilzunehmen, informiert es unverzüglich das Sekretariat und ein Ersatzmitglied wird aufgefordert, es zu ersetzen.

Ist dieses Verfahren eingehalten worden, bleibt der Spruchkörper rechtsgültig zusammengesetzt, wenn beim Sitzungstermin neben dem Präsidenten mindestens folgende Personen anwesend sind: - für die erstinstanzliche Kammer: eines der in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Mitglieder und eines der in § 1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Mitglieder, - für die Widerspruchskammer: eines der in § 1 Absatz 3 Nr. 2 erwähnten Mitglieder und eines der in § 1 Absatz 3 Nr. 3 erwähnten Mitglieder.

Wenn der Präsident feststellt, dass die Mitglieder einer Gruppe zahlreicher sind als die der anderen Gruppe, bestimmt er, um das Gleichgewicht wiederherzustellen, das jüngste Mitglied, das nicht tagen wird. Dies wird im Sitzungsprotokoll vermerkt. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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