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Loi du 19 octobre 2015
publié le 25 mars 2016

Loi modifiant le droit de la procédure civile et portant des dispositions diverses en matière de justice. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2016000194
pub.
25/03/2016
prom.
19/10/2015
ELI
eli/loi/2015/10/19/2016000194/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


19 OCTOBRE 2015. - Loi modifiant le droit de la procédure civile et portant des dispositions diverses en matière de justice. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 9, 32 à 70 et 83 à 91 de la loi du 19 octobre 2015 modifiant le droit de la procédure civile et portant des dispositions diverses en matière de justice (Moniteur belge du 22 octobre 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 19. OKTOBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Zivilprozessrechts und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Abänderungen des Zivilprozessrechts KAPITEL 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmungen Art. 2 - In Artikel 23 des Gerichtsgesetzbuches werden die Wörter "dass die Klage auf dieselbe Ursache gegründet ist" durch die Wörter "dass die Klage auf derselben Ursache beruht, ungeachtet der geltend gemachten Rechtsgrundlage" ersetzt.

Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 32ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 32ter - Jede Notifizierung oder Übermittlung an oder jede Einreichung bei den Gerichtshöfen und Gerichten, der Staatsanwaltschaft oder den Diensten, die von der rechtsprechenden Gewalt abhängen, einschließlich der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften, oder jede Notifizierung oder Übermittlung an einen Rechtsanwalt, Gerichtsvollzieher oder Notar durch die Gerichtshöfe oder Gerichte, die Staatsanwaltschaft oder Dienste, die von der rechtsprechenden Gewalt abhängen, einschließlich der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften, oder durch einen Rechtsanwalt, Gerichtsvollzieher oder Notar kann anhand des vom König bestimmten Datenverarbeitungssystems der Justiz erfolgen.

Der König legt die Modalitäten für das Datenverarbeitungssystem fest, wobei die Vertraulichkeit und die Effektivität der Kommunikation zu gewährleisten sind.

Die Benutzung des vorerwähnten Datenverarbeitungssystems kann den in Absatz 1 erwähnten Instanzen, Diensten oder Akteuren oder einigen unter ihnen vom König zur Pflicht gemacht werden." Art. 4 - Artikel 38 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Mai 1985, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Zustellung an den Prokurator des Königs kann durch Übergabe der Abschrift der Urkunde an einen Sekretär oder einen Juristen bei der Staatsanwaltschaft erfolgen." Art. 5 - Artikel 40 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Zustellung an den Prokurator des Königs kann durch Übergabe der Abschrift der Urkunde an einen Sekretär oder einen Juristen bei der Staatsanwaltschaft erfolgen." Art. 6 - Artikel 42 einziger Absatz Nr. 7 desselben Gesetzbuches wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Zustellung an den Prokurator des Königs kann durch Übergabe der Abschrift der Urkunde an einen Sekretär oder einen Juristen bei der Staatsanwaltschaft erfolgen." Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 46/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 46/1 - Die Notifizierung durch einfachen Brief an eine Partei, für die gemäß den Artikeln 728, 729 oder 729/1 ein Rechtsanwalt auftritt, der aber die Kanzlei nicht gemäß Artikel 729/1 darüber informiert hat, dass er aufhört, für diese Partei aufzutreten, erfolgt durch einfachen Brief an diesen Rechtsanwalt." Art. 8 - Artikel 57 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Übergabe einer Abschrift der Gerichtsvollzieherurkunde an den Prokurator des Königs kann an einen Sekretär oder einen Juristen bei der Staatsanwaltschaft erfolgen." Art. 9 - In Artikel 519 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird eine Nr. 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1bis. gemäß Teil V Titel I Kapitel Iquinquies unbestrittene Geldforderungen beizutreiben," (...) Art. 32 - In Teil V Titel I desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel Iquinquies mit der Überschrift "Beitreibung unbestrittener Geldforderungen" eingefügt, das die Artikel 1394/20 bis 1394/27 umfasst.

Art. 33 - In Kapitel Iquinquies, eingefügt durch Artikel 32, wird ein Artikel 1394/20 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1394/20 - Jegliche unbestrittenen Forderungen, die eine Geldsumme beinhalten und die am Tag der in Artikel 1394/21 erwähnten Mahnung sicher und fällig sind, können - ungeachtet ihres Betrags, zuzüglich der durch das Gesetz vorgesehenen Erhöhungen und der Beitreibungskosten sowie gegebenenfalls aller Zinsen und Vertragsstrafen in Höhe von maximal 10 % der Hauptsumme der Forderung - im Namen und für Rechnung des Gläubigers auf Antrag des Rechtsanwalts des Gläubigers von einem Gerichtsvollzieher beigetrieben werden, mit Ausnahme von Schulden mit Bezug auf: 1. in Artikel 1412bis § 1 erwähnte öffentliche Behörden, 2.Gläubiger oder Schuldner, die nicht in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind, 3. Handlungen, die nicht im Rahmen der Tätigkeiten des Unternehmens vorgenommen werden, 4.einen Konkurs, eine gerichtliche Reorganisation, eine kollektive Schuldenregelung und andere Formen der gesetzlichen Gläubigerkonkurrenz, 5. außervertragliche Schuldverhältnisse, es sei denn: a) sie sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder es gibt ein Schuldanerkenntnis, oder b) sie beziehen sich auf Schulden aus dem gemeinschaftlichen Eigentum an Gütern." Art. 34 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/21 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1394/21 - Bevor der Gerichtsvollzieher zur Beitreibung übergeht, stellt er dem Schuldner eine Mahnung zu.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält die Mahnung zusätzlich zu den in Artikel 43 vorgesehenen Angaben: 1. eine klare Beschreibung der Verbindlichkeit, aus der die Schuld entstanden ist, 2.eine klare Beschreibung und Rechtfertigung aller beim Schuldner geforderten Beträge, einschließlich der Kosten der Mahnung und gegebenenfalls der gesetzlichen Erhöhungen, Zinsen und Vertragsstrafen, 3. die Mahnung zur Zahlung binnen Monatsfrist und die Art und Weise, wie die Zahlung erfolgen kann, 4.die Möglichkeiten, die der Schuldner hat, um gemäß Artikel 1394/22 auf die Mahnung zu reagieren, 5. die Eintragung des Gläubigers und des Schuldners bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen. Dem Mahnschreiben werden folgende Dokumente beigefügt: 1. eine Abschrift der Belege, über die der Gläubiger verfügt, 2.das in Artikel 1394/22 erwähnte Antwortformular." Art. 35 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/22 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1394/22 - Ein Schuldner, der die Beträge, die beigetrieben werden, nicht bezahlt, kann binnen der in Artikel 1394/21 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Frist anhand des Antwortformulars, das dem Mahnschreiben beigefügt ist, Zahlungserleichterungen beantragen oder die Gründe darlegen, warum er die Forderung bestreitet.

Das Antwortformular wird dem beurkundenden Gerichtsvollzieher gegen Empfangsbestätigung zugesandt, ihm in seiner Amtsstube übergeben oder ihm auf eine andere vom König bestimmte Weise übermittelt. Der Gerichtsvollzieher setzt den Gläubiger unverzüglich darüber und gegebenenfalls über die Zahlung der Schuld in Kenntnis." Art. 36 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/23 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1394/23 - In dem Fall, wo der Schuldner die Schuld bezahlt oder die Gründe darlegt, warum er die Schuld bestreitet, endet die Beitreibung, ungeachtet des Rechts des Gläubigers in dem Fall, wo die Schuld bestritten wird, vor Gericht Klage zu erheben.

In dem Fall, wo der Gläubiger und der Schuldner Zahlungserleichterungen vereinbaren, wird die Beitreibung ausgesetzt." Art. 37 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/24 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1394/24 - § 1 - Frühestens acht Tage nach Ablauf der in Artikel 1394/21 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Frist erstellt der beurkundende Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers ein Nichtbestreitungsprotokoll, in dem, je nach Fall, Folgendes festgestellt wird: 1. entweder dass der Schuldner die Schuld weder ganz noch teilweise bezahlt hat, noch Zahlungserleichterungen beantragt oder erlangt hat, noch die Gründe dargelegt hat, warum er die Schuld bestreitet, 2.oder dass der Gläubiger und der Schuldner Zahlungserleichterungen vereinbart haben, die jedoch nicht eingehalten worden sind.

Im Protokoll werden ebenfalls die Angaben des Mahnschreibens und die aktualisierte Abrechnung der Hauptschuld, der Vertragsstrafe, der Zinsen und der Kosten aufgenommen. § 2 - Das Protokoll wird auf Antrag des Gerichtsvollziehers von einem Magistrat des in Artikel 1389bis/8 erwähnten Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses der zentralen Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung für vollstreckbar erklärt.

Es wird mit der Vollstreckungsklausel versehen und stellt gegebenenfalls entsprechend der Restschuld einen Rechtstitel dar, der gemäß Teil V des vorliegenden Gesetzbuches vollstreckt werden kann. § 3 - Unbeschadet der Zuständigkeit des Pfändungsrichters im Falle von Schwierigkeiten bei der Vollstreckung wird die Vollstreckung des Nichtbestreitungsprotokolls nur durch eine Klage, die durch eine kontradiktorische Antragschrift eingereicht wird, ausgesetzt. Teil IV Buch II Titel Vbis, mit Ausnahme von Artikel 1034quater, ist entsprechend anwendbar. Zur Vermeidung der Nichtigkeit wird jedem Exemplar der Antragschrift eine Abschrift des Nichtbestreitungsprotokolls beigefügt. § 4 - Eine vollständig vollstreckte Beitreibung gilt als Vergleich für die gesamte Schuld einschließlich aller eventuellen gesetzlichen Erhöhungen, Zinsen und Vertragsstrafen." Art. 38 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/25 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1394/25 - Der König bestimmt das Muster des in Artikel 1394/22 erwähnten Antwortformulars, das Muster des Nichtbestreitungsprotokolls, die Art und Weise, wie dieses Protokoll für vollstreckbar erklärt wird, und die in Artikel 1394/24 § 2 erwähnte Vollstreckungsklausel." Art. 39 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/26 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1394/26 - Artikel 38 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten ist entsprechend anwendbar." Art. 40 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/27 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1394/27 - § 1 - Bei der in Artikel 555 erwähnten Nationalen Gerichtsvollzieherkammer wird ein "Zentralregister für die Beitreibung unbestrittener Geldforderungen", nachstehend "Zentralregister" genannt, eingerichtet. Das Zentralregister ist eine von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer organisierte und verwaltete computergestützte Datenbank, in der Daten gesammelt werden, die notwendig sind, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Verfahren zur Beitreibung unbestrittener Geldforderungen zu kontrollieren und das Nichtbestreitungsprotokoll für vollstreckbar zu erklären.

Zu diesem Zweck sendet der beurkundende Gerichtsvollzieher - unbeschadet anderer Mitteilungen und Bekanntmachungen - binnen drei Werktagen eine Abschrift aller in vorliegendem Kapitel erwähnten Gerichtsvollzieherurkunden, Ladungen, Notifizierungen, Mitteilungen, Zahlungserleichterungen oder Protokolle und gegebenenfalls ihrer Anlagen an das Zentralregister. § 2 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer gilt, was das Zentralregister betrifft, als der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Die im Zentralregister enthaltenen Daten werden während zehn Jahren aufbewahrt. § 3 - Die Gerichtsvollzieher können die Daten des Zentralregisters pro abgemahnte Partei oder gegebenenfalls pro Gläubiger direkt speichern und einsehen. Diese Gerichtsvollzieher werden in einem computergestützten Register, das von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer ständig aktualisiert wird, namentlich bestimmt.

Sobald ein Nichtbestreitungsprotokoll aufgrund von Artikel 1394/24 für vollstreckbar erklärt worden ist, können die im Zentralregister enthaltenen Informationen, die sich darauf beziehen, nur noch von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer für den in Paragraph 6 erwähnten Zweck eingesehen werden. § 4 - Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung oder Registrierung von Daten im Zentralregister oder an der Verarbeitung oder Übermittlung der darin gespeicherten Daten teilnimmt oder Kenntnis solcher Daten hat, ist verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu wahren. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist anwendbar. § 5 - Um die Richtigkeit der im Zentralregister eingegebenen Daten zu überprüfen und um das Zentralregister ständig fortschreiben zu können, hat die Nationale Kammer Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 7 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationsdaten und kann die Erkennungsnummer dieses Registers verwenden. Sie darf die Nummer jedoch in keiner Form Dritten mitteilen.

Der König bestimmt, auf welche Weise die Informationsdaten des Nationalregisters der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer übermittelt werden. Er kann ebenfalls Modalitäten für die Verwendung der Erkennungsnummer des Nationalregisters durch die Nationale Gerichtsvollzieherkammer festlegen. § 6 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer ist damit beauftragt, den Betrieb und die Benutzung des Zentralregisters zu kontrollieren.

Gegebenenfalls ist Teil II Buch IV Kapitel VII des vorliegenden Gesetzbuches anwendbar. § 7 - Der König legt die Modalitäten für die Schaffung und den Betrieb des Zentralregisters fest." Art. 41 - Artikel 1397 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 1397 - Vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen oder vorbehaltlich einer mit besonderen Gründen versehenen anders lautenden Entscheidung des Richters und unbeschadet des Artikels 1414 wird durch den Einspruch, der gegen Endurteile eingelegt wird, deren Vollstreckung ausgesetzt.

Vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen oder vorbehaltlich einer mit besonderen Gründen versehenen anders lautenden Entscheidung des Richters und unbeschadet des Artikels 1414 sind Endurteile vorläufig vollstreckbar, und zwar ungeachtet einer Berufung und ohne Kaution, wenn der Richter die Leistung einer solchen nicht angeordnet hat." Art. 42 - Artikel 1398 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 1398 - Die vorläufige Vollstreckung des Urteils geschieht allein auf Gefahr der Partei, auf deren Betreiben sie erfolgt.

Sie erfolgt ohne Kaution, wenn der Richter die Leistung einer solchen nicht angeordnet hat, und unbeschadet der Regeln mit Bezug auf die Sicherheitsleistung." Art. 43 - Artikel 1398/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1398/1 - In Abweichung von Artikel 1397 Absatz 1 und vorbehaltlich besonderer Bestimmungen wird durch den Einspruch gegen ein vom Richter am Familiengericht erlassenes Endurteil, dessen Vollstreckung nicht ausgesetzt.

Der Richter, der am Familiengericht tagt, kann mittels einer mit besonderen Gründen versehenen Entscheidung die vorläufige Vollstreckung ablehnen, wenn eine der Parteien ihn darum ersucht." Art. 44 - Artikel 1398/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird aufgehoben.

Art. 45 - Artikel 1399 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Februar 2008, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1399 - Durch einen Einspruch oder eine Berufung wird die Vollstreckung folgender Urteile ausgesetzt: 1. Endurteile bezüglich des Personenstands, 2.Urteile, die vom Richter am Familiengericht, das im Rahmen von Sachen, die im Sinne von Artikel 1253ter/4 als dringend gelten oder für die im Sinne dieses Artikels Dringlichkeit geltend gemacht wird, tagt, erlassen werden und Rechtsstreite betreffen in Bezug auf die Formalitäten in Zusammenhang mit der Eheschließung, der Aufhebung des Verbots der Eheschließung unter Minderjährigen und der Erlaubnis zu einer solchen Eheschließung.

Die vorläufige Vollstreckung dieser Urteile kann nicht bewilligt werden." Art. 46 - In Artikel 1400 desselben Gesetzbuches wird § 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Der Richter kann die vorläufige Vollstreckung an die Bildung einer Sicherheit knüpfen, deren Betrag er bestimmt und für die er nötigenfalls die Modalitäten festlegt." Art. 47 - Artikel 1401 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 1401 - Wenn die Vorderrichter die vorläufige Vollstreckung ausgeschlossen haben, kann diese immer noch bei der Berufung beantragt werden." Art. 48 - In Artikel 1495 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "gegen die noch ordentliche Rechtsmittel eingelegt werden können" durch die Wörter "gegen die noch Einspruch eingelegt werden kann" ersetzt.

Art. 49 - In Artikel 1734 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Februar 2005, wird das Wort "drei" durch das Wort "sechs" ersetzt.

Abschnitt 2 - Übergangsbestimmung Art. 50 - Die Artikel 14 bis 17 sind auf Sachen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2016 anhängig gemacht werden. Die Artikel 41 bis 48 sind auf Sachen anwendbar, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes anhängig gemacht werden.

Abschnitt 3 - Inkrafttreten Art. 51 - Die Artikel 9 und 32 bis 40 treten an einem vom König zu bestimmenden Datum und spätestens am 1. September 2017 in Kraft.

Artikel 3 tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum und spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft.

KAPITEL 2 - Vereinfachungen im Hinblick auf die Informatisierung Abschnitt 1 - Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 Art. 52 - Artikel 68 Absatz 2 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "viermonatlich" wird durch das Wort "jährlich" ersetzt.2. Die Wörter "sechzehn Monaten" werden durch die Wörter "zwei Jahren" ersetzt. Abschnitt 2 - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 53 - In Artikel 103 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Januar 2001, werden die Wörter "und die Kanzleien der Handelsgerichte händigen" durch das Wort "händigt" ersetzt.

TITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 1 - Abänderung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches Art. 54 - In Artikel 21 des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Mai 1961 und abgeändert durch die Gesetze vom 21.

Dezember 2009, 30. November 2011 und 10. April 2014, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Die Frist beträgt jedoch zwanzig Jahre, wenn diese Straftat ein Verbrechen ist, das mit einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe bestraft wird, oder ein anderes Verbrechen, das an einer Person von weniger als achtzehn Jahren begangen worden ist und nicht korrektionalisiert werden kann in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände. Die Frist beträgt fünfzehn Jahre, wenn diese Straftat ein anderes Verbrechen ist, das nicht korrektionalisiert werden kann in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände. Diese Fristen bleiben unverändert, wenn die Strafe wegen mildernder Umstände herabgesetzt oder geändert wird." KAPITEL 2 - Gerichtswesen Abschnitt 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 55 - Artikel 72 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Juli 2012, 1. Dezember 2013 und 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "In Fällen höherer Gewalt kann der König" durch die Wörter "Unter Einhaltung des Gesetzes vom 15.Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten kann der König aufgrund der Erfordernisse des Dienstes oder in Fällen höherer Gewalt" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der Sitz des Polizeigerichts oder einer Abteilung des Polizeigerichts kann unter denselben Bedingungen zeitweilig in eine andere Gemeinde des Bezirks verlegt werden." Art. 56 - Artikel 78 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2006, 13. Juni 2006, 3. Dezember 2006, 17. März 2013, 30. Juli 2013 und 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Absatz 4, der zu Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt: "Der Einzelrichter der in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten spezialisierten Korrektionalkammer erhält eine Fachausbildung, die vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisiert wird." 3. Absatz 5 wird aufgehoben. Art. 57 - Artikel 91 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. August 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 1994, 28. März 2000, 17.Mai 2006, 21. April 2007, 11. Februar 2014 und 25.

April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Absätze 2 bis 8 werden aufgehoben.2. In Absatz 10 werden der zweite und der dritte Satz aufgehoben. Art. 58 - Artikel 92 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. August 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 28.

November 2000, 17. Mai 2006, 13. Juni 2006, 21. April 2007, 21.

Dezember 2009, 22. April 2010, 2. Juni 2010 und 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Strafsachen mit Bezug auf Verbrechen, die mit einer Zuchthausstrafe von mehr als zwanzig Jahren bestraft werden, und Berufungen gegen Urteile, die vom Polizeigericht in Strafsachen erlassen werden, werden einer Drei-Richter-Kammer zugewiesen." 2. Es wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1/1 - In Abweichung von Artikel 91 kann der Präsident des Gerichts Erster Instanz, wenn die Komplexität oder der Belang der Sache oder besondere und objektive Umstände es erfordern, Sachen von Fall zu Fall von Amts wegen einer Drei-Richter-Kammer zuweisen." Art. 59 - In Artikel 92bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "Artikel 78 Absatz 6" durch die Wörter "Artikel 78 Absatz 4" ersetzt.

Art. 60 - Artikel 99bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 30.

Juli 2013, wird aufgehoben.

Art. 61 - In Artikel 100 § 4 Absatz 3 bis 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, das abgeändert wurde durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "von Nivelles" jeweils durch die Wörter "von Wallonisch-Brabant" ersetzt.

Art. 62 - In Artikel 104 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juni 1971, werden die Wörter "setzen sich aus zwei Gerichtsräten am Arbeitsgerichtshof und einem Sozialgerichtsrat, der als Selbständiger bestimmt ist, zusammen" durch die Wörter "setzen sich, außer aus dem Präsidenten, aus zwei Sozialgerichtsräten, die als Selbstständige bestimmt sind, zusammen" ersetzt.

Art. 63 - Artikel 109bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 1985 und abgeändert durch die Gesetze vom 3.

August 1992, 9. Juli 1997, 22. April 2010, 30. Juli 2013, 25. April 2014 und 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Berufungen gegen Entscheidungen in Strafsachen werden einer Kammer mit drei Gerichtsräten, gegebenenfalls der in Artikel 101 § 1 Absatz 3 erwähnten besonderen Kammer zugewiesen, außer wenn sie sich ausschließlich auf Zivilklagen oder nur noch auf solche Klagen beziehen." 2. Paragraph 2 wird aufgehoben.3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die anderen Sachen werden den Kammern mit einem einzigen Gerichtsrat am Gerichtshof zugewiesen.Wenn die Komplexität oder der Belang der Sache oder besondere und objektive Umstände es erfordern, kann der Erste Präsident die Sachen von Fall zu Fall von Amts wegen einer Kammer mit drei Gerichtsräten zuweisen." Art. 64 - Artikel 138bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Dezember 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 6.

Juni 2010, 19. Juli 2012 und 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "In Zivilsachen greift die Staatsanwaltschaft durch Klage, Antrag oder, wenn sie es für angebracht hält, Stellungnahme ein." 2. Paragraph 1/1 wird wie folgt ersetzt: " § 1/1 - Nachdem das Familiengericht der Staatsanwaltschaft die Sache mitgeteilt hat, damit diese ihre eventuelle Stellungnahme abgeben oder ihre eventuellen Anträge einreichen kann, befindet es über: 1.alle Klagen bezüglich Minderjähriger, 2. alle Angelegenheiten, in denen das Gesetz das Auftreten der Staatsanwaltschaft erfordert." Art. 65 - In Artikel 156bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 1984 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. Februar 1998, 22. Dezember 1998, 21. Juni 2001 und 7. Mai 2010, werden zwischen den Wörtern "im Ruhestand befinden" und den Wörtern "; sie üben keine gewöhnlichen Funktionen aus" die Wörter "und unter den Magistraten, die auf ihren eigenen Antrag hin vor dem gesetzlichen Pensionsalter in den Ruhestand versetzt worden sind und außerdem den Ehrentitel ihrer Funktion tragen dürfen" eingefügt.

Art. 66 - Artikel 183 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 18. Februar 2014, wird durch folgende Sätze ergänzt: "Ein Magistrat, der sich aufgrund seines Alters gemäß Artikel 383 § 1 im Ruhestand befindet oder auf seinen eigenen Antrag hin vor dem gesetzlichen Pensionsalter in den Ruhestand versetzt worden ist und außerdem den Ehrentitel seiner Funktionen tragen darf, kann auf sein Ersuchen und auf Vorschlag des Präsidenten des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte hin vom König die Erlaubnis erhalten, im Unterstützungsdienst einen unbezahlten Auftrag zu erfüllen. Außerdem ist die Zustimmung des Korpschefs erforderlich, wenn der vorgeschlagene Magistrat ein stellvertretender Magistrat im Sinne von Artikel 383 § 2 ist." Art. 67 - Artikel 185 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 18. Februar 2014, wird durch folgende Sätze ergänzt: "Ein Magistrat, der sich aufgrund seines Alters gemäß Artikel 383 § 1 im Ruhestand befindet oder auf seinen eigenen Antrag hin vor dem gesetzlichen Pensionsalter in den Ruhestand versetzt worden ist und außerdem den Ehrentitel seiner Funktionen tragen darf, kann auf sein Ersuchen und auf Vorschlag des Präsidenten des Kollegiums der Staatsanwaltschaft hin vom König die Erlaubnis erhalten, im Unterstützungsdienst einen unbezahlten Auftrag zu erfüllen. Außerdem ist die Zustimmung des Korpschefs erforderlich, wenn der vorgeschlagene Magistrat ein stellvertretender Magistrat im Sinne von Artikel 383 § 2 ist." Art. 68 - Artikel 195 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Januar 1997 und 13. April 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "drei Jahren" durch die Wörter "einem Jahr" und die Wörter "ausgeübt haben," durch die Wörter "ausgeübt haben, und die in Artikel 156bis erwähnten stellvertretenden Magistrate" ersetzt.2. In Absatz 4 werden die Wörter "oder durch einen in Artikel 156bis erwähnten stellvertretenden Magistrat" aufgehoben. Art. 69 - In Artikel 207bis § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 1997, werden die Wörter ", vorbehaltlich der in Artikel 383 § 3 erwähnten Ausnahmen" aufgehoben.

Art. 70 - Artikel 210 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: "Der Vorsitzende und die Gerichtsräte, die in den in Artikel 109bis § 3 erwähnten Fällen als Einzelrichter tagen, werden vom Ersten Präsidenten des Appellationshofes auf schriftliche und mit Gründen versehene Stellungnahme des Generalprokurators unter den Gerichtsräten ausgewählt, die seit mindestens einem Jahr ernannt sind." (...) Abschnitt 6 - Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen Art. 83 - Artikel 7 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen, abgeändert durch das Gesetz vom 23.

Dezember 1974 und dessen niederländische Fassung durch das Gesetz vom 11. April 2005 erstellt worden ist, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der ehemalige Korpschef kann die Erlaubnis erhalten, den Ehrentitel seines Mandats als Erster Präsident, Präsident, Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, Generalprokurator, Föderalprokurator, Prokurator des Königs und Arbeitsauditor zu tragen." Abschnitt 7 - Übergangsbestimmungen Art. 84 - Die Artikel 56 bis 60, 62 und 63 sind auf die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Sachen anwendbar, außer wenn: 1. in der Sache in derselben Instanz bereits eine andere Sitzung als die Einleitungssitzung mit drei Richtern oder Gerichtsräten stattgefunden hat, 2.die Sache am 1. September 2015 auf Antrag einer oder mehrerer Parteien an eine Kammer mit drei Richtern oder Gerichtsräten verwiesen worden war oder 3. der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder der Erste Präsident des Appellationshofes - je nach Fall - die Verweisung der Sache beziehungsweise der Sachen an eine Kammer mit drei Richtern oder Gerichtsräten bestätigt. Art. 85 - § 1 - Die Magistrate, die auf der Grundlage des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen in den fünf Jahren, die dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vorangehen, in den Ruhestand versetzt worden sind, können innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einen Antrag an den Minister der Justiz richten, um als stellvertretender Magistrat bestimmt zu werden. Der Minister der Justiz beantragt binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt des Antrags die mit Gründen versehene schriftliche Stellungnahme: 1. des Korpschefs des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft bei dem Gericht, auf das der Antrag sich bezieht, 2.des Korpschefs des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft bei dem Gericht, wo der Antragsteller zuletzt tätig war. § 2 - Die Stellungnahmen werden dem Minister der Justiz binnen einer Frist von dreißig Tagen nach dem in § 1 erwähnten Antrag auf Stellungnahme übermittelt und binnen derselben Frist dem Antragsteller zugesandt. § 3 - Der Minister der Justiz übermittelt die Akte binnen siebzig Tagen an die zuständige in Artikel 259bis-8 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Ernennungs- und Bestimmungskommission.

Der von der Ernennungs- und Bestimmungskommission gemachte Vorschlag hat die Form einer mit Gründen versehenen Entscheidung zur Annahme oder Verweigerung des Antrags auf Bestimmung. Der Vorschlag wird binnen einer Frist von vierzig Tagen ab Beantragung des Vorschlags von der Ernennungs- und Bestimmungskommission übermittelt. § 4 - Der König verfügt über eine Frist von sechzig Tagen ab Erhalt der Stellungnahmen, um eine Entscheidung zu treffen und um diese dem Antragsteller und dem Korpschef des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft bei dem Gericht, wo die Bestimmung erfolgt, sowie dem Generalprokurator des Orts, wo der Eid geleistet werden muss, mitzuteilen.

Art. 86 - Die Magistrate, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes am Arbeitsgericht, am Handelsgericht oder beim Arbeitsauditorat von Nivelles ernannt sind, werden von Rechts wegen angesehen, als seien sie am Arbeitsgericht, am Handelsgericht beziehungsweise beim Arbeitsauditorat von Wallonisch-Brabant ernannt.

Die Magistrate, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes am Arbeitsgericht, am Handelsgericht oder beim Arbeitsauditorat von Mons-Charleroi ernannt sind, werden von Rechts wegen angesehen, als seien sie am Arbeitsgericht, am Handelsgericht beziehungsweise beim Arbeitsauditorat von Hennegau ernannt.

Art. 87 - Die Greffiers, Sekretäre und anderen Personalmitglieder der Stufe A, B, C oder D, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bei der Kanzlei oder beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft des Arbeitsgerichts, des Handelsgericht oder des Arbeitsauditorats von Nivelles ernannt sind, werden von Rechts wegen angesehen, als seien sie bei der Kanzlei oder beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft des Arbeitsgerichts, des Handelsgerichts beziehungsweise des Arbeitsauditorats von Wallonisch-Brabant ernannt.

Die Greffiers, Sekretäre und anderen Personalmitglieder der Stufe A, B, C oder D, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bei der Kanzlei oder beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft des Arbeitsgerichts, des Handelsgericht oder des Arbeitsauditorats von Mons-Charleroi ernannt sind, werden von Rechts wegen angesehen, als seien sie bei der Kanzlei oder beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft des Arbeitsgerichts, des Handelsgerichts beziehungsweise des Arbeitsauditorats von Hennegau ernannt.

Die Mitglieder des Gerichtspersonals, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt sind, bleiben an den in ihrem Arbeitsvertrag angegebenen Arbeitsplatz gebunden. Die Bezeichnung des Arbeitsplatzes wird mittels eines Zusatzes zum Arbeitsvertrag angepasst.

KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens Art. 88 - Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn die Sache sich jedoch ausschließlich auf den Umfang der zivilrechtlichen Ansprüche bezieht, ist eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich." Art. 89 - Vorliegendes Kapitel ist auf Sachen anwendbar, die ab dem 1.

Januar 2016 anhängig gemacht werden.

KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen Art. 90 - In Artikel 136 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen werden die Wörter "1. Januar 2016" durch die Wörter "1. Juli 2016" ersetzt.

KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 91 - Artikel 54 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Die Artikel 56 bis 60 und 62 bis 64 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Oktober 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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