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Loi du 21 avril 2016
publié le 08 novembre 2016

Loi portant des dispositions diverses Intérieur Police intégrée. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2016000651
pub.
08/11/2016
prom.
21/04/2016
ELI
eli/loi/2016/04/21/2016000651/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 AVRIL 2016. - Loi portant des dispositions diverses Intérieur Police intégrée. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 3 à 39, 41 à 75, 78 à 82, 84 et 88 à 94 de la loi du 21 avril 2016 portant des dispositions diverses Intérieur. - Police intégrée (Moniteur belge du 29 avril 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 21. APRIL 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres - Integrierte Polizei PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL II - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen (...) KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt Art. 3 - In Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, werden die Wörter "dem Generalauditor beim Militärgerichtshof," und die Wörter ", den Militärauditoren" aufgehoben.

Art. 4 - In Artikel 5/6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, werden die Wörter "oder des Militärauditors" aufgehoben.

Art. 5 - In Kapitel II Abschnitt 6 desselben Gesetzes wird ein Artikel 13bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13bis - Die Gerichtsbehörden, die Beamten und die Bediensteten der öffentlichen Dienste teilen dem Minister des Innern alle in ihrem Besitz befindlichen nützlichen Informationen mit, die sich auf den Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der zu schützenden Personen beziehen, wobei sie sich an die von ihren verantwortlichen Behörden festgelegten Regeln halten müssen.

Der Minister des Innern teilt der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der föderalen Polizei alle Informationen mit, die für die Erfüllung der Schutzaufträge, mit denen sie betraut ist, erforderlich sind." Art. 6 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "Sie sind beauftragt mit der Zerstreuung" durch die Wörter "Auf Beschluss der Behörde der Verwaltungspolizei oder auf Initiative des gemäß den Artikeln 7/1, 7/2 oder 7/3 mit der Einsatzleitung des Ordnungsdienstes beauftragten Polizeibeamten gehen sie über zur Zerstreuung" ersetzt.2. In Absatz 3 wird das Wort "föderale" gestrichen. Art. 7 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 und das Gesetz vom 2. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 wird das Wort ", Militärauditor" aufgehoben.2. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "der Verwaltung der Strafanstalten" durch die Wörter "des Generaldirektors der Strafanstalten oder seines Vertreters" ersetzt.3. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.8 - Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: "Art. 30 - § 1 - Die Polizeibeamten können an Orten, die ihnen gesetzlich zugänglich sind, dem Eigentümer, Besitzer beziehungsweise Inhaber von Gegenständen oder Tieren, die eine Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der Personen oder die Sicherheit der Güter darstellen, die freie Verfügung darüber entziehen, solange dies im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ruhe erforderlich ist.

Diese administrative Beschlagnahme erfolgt nach den Anweisungen und unter der Verantwortung eines Verwaltungspolizeioffiziers. § 2 - Die durch administrative Maßnahme beschlagnahmten Gegenstände werden dem Inhaber, Besitzer oder Eigentümer während höchstens sechs Monaten zur Verfügung gehalten, außer wenn die öffentliche Sicherheit ihre sofortige Vernichtung zwingend erfordert.

Diese Vernichtung wird von der zuständigen Behörde der Verwaltungspolizei beschlossen. § 3 - Der König kann die Modalitäten bestimmen, nach denen die beschlagnahmten Gegenstände aufbewahrt, zurückgegeben oder vernichtet werden." Art. 9 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 10 - In Artikel 34 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "eine Straftat" durch die Wörter "eine mit einer Verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktion belegbare Tat" ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Sie dürfen diese Personen nicht ohne deren Einverständnis den Fragen von oder Bildaufnahmen durch Journalisten oder Dritten, die nichts mit dem Fall zu tun haben, aussetzen beziehungsweise aussetzen lassen." Art. 12 - In Artikel 41 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. April 2014, wird Absatz 7 wie folgt ersetzt: "Die in Absatz 3 erwähnte Einsatznummer besteht aus fünf Ziffern die von der Erkennungsnummer des Polizeibeamten oder -bediensteten abgeleitet sind." Art. 13 - In Artikel 44/11/9 § 1 Nr. 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, werden die Wörter "der Allgemeinen Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "und der Verwaltung Aufsicht, Kontrolle und Feststellung der Generalverwaltung Zoll und Akzisen" ersetzt.

Art. 14 - Artikel 44/11/12 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, wird durch einen Buchstaben g) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "g) die Bewertung der Zuverlässigkeit, des Umfelds und der Vorgeschichte der in Buchstabe b) erwähnten Personalmitglieder".

Art. 15 - Artikel 44/13 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. April 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 44/13 - Im Rahmen des in Artikel 44/12 erwähnten Beistands: 1. führen die Polizeibediensteten auf Befehl und unter der Verantwortung eines Verwaltungspolizeioffiziers oder eines Gerichtspolizeioffiziers Durchsuchungen von Gebäuden und Transportmitteln im Sinne von Artikel 27 und Sicherheitsdurchsuchungen und gerichtliche Durchsuchungen im Sinne von Artikel 28 durch, 2.sorgen die Polizeibediensteten auf Befehl und unter der Verantwortung eines Verwaltungspolizeioffiziers oder eines Gerichtspolizeioffiziers für die Bewachung der Personen, denen in Anwendung der Artikel 15 Nr. 1 und 2, 31 und 34 die Freiheit entzogen wurde." Art. 16 - Artikel 52 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, das Gesetz vom 15. Mai 2007, das Gesetz vom 29.

Dezember 2010 und das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Dem Personalmitglied, das eine Klage gegen den Staat, die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone erhebt, wird kein rechtlicher Beistand gewährt. Der rechtliche Beistand kann dem Personalmitglied, das eine Klage gegen ein anderes Personalmitglied erhebt, verweigert werden." 2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter " § 3 Absatz 2 und Absatz 3" durch die Wörter " § 3 Absatz 2, 3 und 5" ersetzt. KAPITEL III - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste Art. 17 - In Artikel 3 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2010 und das Gesetz vom 6. Dezember 2015, wird Nr. 3 aufgehoben.

Art. 18 - In Artikel 5 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "in Artikel 7" durch die Wörter "in Artikel 7 Nr. 1" ersetzt.

Art. 19 - In Artikel 6 § 3 desselben Gesetzes werden die Nummern 1, 3, 4, 5 und 6 aufgehoben.

Art. 20 - In Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2015, wird Nr. 3 aufgehoben.

Art. 21 - In Artikel 8 desselben Gesetzes wird Nr. 5 aufgehoben.

Art. 22 - Die Artikel 22 bis 35 desselben Gesetzes werden aufgehoben.

Art. 23 - Die Überschriften der Abschnitte 2 und 3 von Kapitel III desselben Gesetzes werden aufgehoben.

KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes Art. 24 - In Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden die Wörter "bis zum 1. Januar 2011" durch die Wörter "bis zum 1. Januar 2018" ersetzt. Art. 25 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 26 - In Artikel 41 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "in Artikel 61 oder in den Artikeln 96bis oder 105bis" durch die Wörter "in den Artikeln 61 oder 104bis" ersetzt.

Art. 27 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 28 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 29 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel VIII, das die Artikel 91/11 bis 91/15 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL VIII - Änderung der Abgrenzungen der Polizeizonen Art. 91/11 - Die in Artikel 9 Absatz 3 erwähnte Änderung führt zur gleichzeitigen Einsetzung mehrerer neuer Polizeizonen infolge der Aufspaltung einer oder mehrerer alter Mehrgemeindepolizeizonen. Diese Änderung muss einen operativen oder organisatorischen Mehrwert haben.

Art. 91/12 - Die Gemeinderäte der Gemeinden, die den von der Änderung der Abgrenzungen der Polizeizonen betroffenen alten Polizeizonen angehören, reichen dazu einen mit Gründen versehenen gemeinsamen Antrag bei dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz ein.

Diesem Antrag fügen sie die in Artikel 257quinquies/12 erwähnten Elemente bei.

Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz das Zuständigkeitsgebiet der neuen Polizeizonen.

Art. 91/13 - Die Artikel 91/3, 91/4 und 91/6 bis 91/9 sind anwendbar auf die neue(n) Mehrgemeindepolizeizone(n), die aus der Änderung der Abgrenzungen der Polizeizonen hervorgeht (hervorgehen).

Art. 91/14 - Im Fall einer Änderung der Abgrenzungen der alten Polizeizonen des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt umfasst der Polizeirat der daraus hervorgehenden neuen Polizeizone eine Anzahl Mitglieder der niederländischen Sprachgruppe, die der Höchstanzahl Ratsmitglieder entspricht, die den alten Polizeizonen, die eine der Gemeinden der neuen Polizeizone umfassen, jeweils durch Artikel 22bis § 1 zuerkannt worden ist.

Art. 91/15 - Die der (den) alten Polizeizone(n) zuerkannte föderale Subvention wird unter die aus der Änderung der Abgrenzungen der Polizeizonen hervorgehenden neuen Polizeizonen verteilt, und zwar im Verhältnis zu den Lohnkosten der Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders der alten Polizeizone(n), die jeder der neuen Polizeizonen übertragen werden.

Die Lohnkosten werden durch die Entlohnungen bestimmt, die den Personalmitgliedern des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders der alten Polizeizone(n) im Monat vor demjenigen der Einreichung des in Artikel 91/12 erwähnten Antrags zuerkannt worden sind." Art. 30 - Artikel 94 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2006 und das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 94 - Der Amtsbereich der in Artikel 93 § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten dekonzentrierten Direktionen und Dienste der föderalen Polizei stimmt mit demjenigen der Gerichtsbezirke überein und der Sitz dieser Direktionen und Dienste befindet sich innerhalb des Amtsbereichs der jeweiligen Gerichtsbezirke, außer für den Gerichtsbezirk Brüssel und außer im Fall einer durch besondere Umstände gerechtfertigten Ausnahme. In den besagten Ausnahmefällen bestimmt der König zur Berücksichtigung des Gerichtsbezirks Brüssel und dieser besonderen Umstände durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Amtsbereich und den Sitz der dekonzentrierten Direktionen und Dienste." Art. 31 - Artikel 96bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2002, wird aufgehoben.

Art. 32 - Artikel 97 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet der Befugnisse des Ministers oder des Staatssekretärs, der für die Nordsee zuständig ist, untersteht die föderale Polizei bei der Durchführung ihrer verwaltungspolizeilichen Aufträge im belgischen Küstenmeer, in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel der Amtsgewalt des Gouverneurs der Provinz Westflandern." Art. 33 - Artikel 101 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. Ausführung der Aufträge in Sachen Schutz der Personen, die ihr vom Minister des Innern oder von seinem Beauftragten anvertraut werden." Art. 34 - In Artikel 106 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "dekonzentrierten Gerichtsdiensten" durch die Wörter "dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen" ersetzt.

Art. 35 - In Artikel 115 § 7 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Ministeriums des Innern" durch die Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres" ersetzt.

Art. 36 - Artikel 118 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2005, das Gesetz vom 28. Dezember 2006 und das Gesetz vom 31. Juli 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Einstellung eines Personalmitglieds im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags für eine statutarische Stelle des Verwaltungs- und Logistikkaders." Art. 37 - Artikel 138 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2006, wird durch die Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. gemäß den vom König festgelegten Modalitäten, Polizeibeamte des Personals im einfachen Dienst, die in einer Stelle inherhalb eines Fahndungs- und Ermittlungsdienstes der lokalen Polizei oder in einer Stelle innerhalb der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei bestellt sind, 6. auf eigenen Antrag und gemäß den vom König festgelegten Modalitäten, Polizeiinspektoren mit einem Kaderalter von sechs Jahren." Art. 38 - In Artikel 141 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "und Bewaffnung" durch die Wörter ", Bewaffnung und Munition" ersetzt.

Art. 39 - In Titel VIII desselben Gesetzes wird ein Kapitel VI, das die Artikel 257quinquies/11 bis 257quinquies/16 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL VI - Modalitäten und Folgen der Änderung der Abgrenzungen der Polizeizonen Art. 257quinquies/11 - Auf die neue(n) Mehrgemeindepolizeizone(n), die aus der Änderung der Abgrenzungen der Polizeizonen hervorgeht (hervorgehen), sind folgende Artikel anwendbar: -Artikel 257quinquies/1 innerhalb des Rahmens der in Artikel 257quinquies/12 erwähnten Namensliste, - die Artikel 257quinquies/2 bis 6, - Artikel 257quinquies/7 innerhalb des Rahmens des in Artikel 257quinquies/12 erwähnten Inventars, - Artikel 257quinquies/9 § 1, wobei der Endabrechnung der Geschäftsführung der alten Polizeizone die Bilanz beigefügt wird.

Art. 257quinquies/12 - Die in Artikel 91/12 erwähnten Gemeinderäte verabschieden nach Stellungnahme der Korpschefs der alten Polizeizonen folgende Rechtshandlungen: - die Namensliste der Personalmitglieder, die jeder der neuen Polizeizonen übertragen werden: die Namensliste wird derart aufgestellt, dass die in Artikel 3 vorgesehenen gleichwertigen Mindestdienstleistungen in jeder der neuen Polizeizonen gewährleistet sind, - das Inventar der beweglichen Güter, die jeder der neuen Polizeizonen übertragen werden, - die Regeln in Bezug auf die Übernahme der laufenden Streitverfahren.

Art. 257quinquies/13 - § 1 - Die unbeweglichen Güter, die Eigentum der alten Polizeizone sind, werden der neuen Polizeizone, auf deren Gebiet sie gelegen sind, übertragen. Die neue Polizeizone übernimmt die Rechte, Verpflichtungen und Lasten in Bezug auf die unbeweglichen Güter, an denen das Eigentum auf sie übertragen wird. § 2 - Der Betrag des Korrekturmechanismus, der in Anwendung des in Artikel 248quater erwähnten Korrekturmechanismus von der alten Polizeizone geschuldet wurde oder ihr zustand, wird zwischen den neuen Polizeizonen aufgeteilt, nach Verhältnis des Anteils des Personalbestands der alten Polizeizone, der jeder von ihnen übertragen wird. § 3 - Die neue Polizeizone übernimmt die Rechte, Verpflichtungen und Lasten, die sich aus den von der alten Polizeizone zugunsten der lokalen Polizei abgeschlossenen Mietverträgen in Bezug auf die unbeweglichen Güter, die auf dem Gebiet der neuen Polizeizone gelegen sind, ergeben.

Art. 257quinquies/14 - § 1 - Die Endabrechnung(en) der Geschäftsführung und die Bilanz der alten Polizeizone(n), die von der Änderung der Abgrenzungen der Polizeizonen betroffen ist (sind), werden am letzten Tag des Quartals vor dem Datum der Einsetzung der lokalen Polizei innerhalb der neuen Polizeizonen erstellt. § 2 - Die neuen Polizeizonen übernehmen von Rechts wegen die Aktiva und Passiva der alten Polizeizone(n), auf die sie folgen, nach Verhältnis des Anteils des Personalbestands der alten Polizeizone(n), der jeder der neuen Polizeizonen übertragen wird. § 3 - Die Endabrechnung(en) der Geschäftsführung und die Bilanz der alten Polizeizone(n), die von der Änderung der Abgrenzungen der Polizeizonen betroffen ist (sind), werden den Polizeiräten oder dem Polizeirat und dem Gemeinderat der neuen Polizeizonen zwecks Billigung vorgelegt.

Art. 257quinquies/15 - Unbeschadet des Artikels 257quinquies/4 führt die neue Polizeizone ab dem Datum der Einsetzung der lokalen Polizei innerhalb der neuen Polizeizone und innerhalb der Grenzen der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die für sie ausgeführt werden, jedes Verfahren im Rahmen öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge zugunsten der alten Polizeizone fort.

Absatz 1 gilt auch für die Ausführung der vor diesem Datum vergebenen öffentlichen Aufträge.

Art. 257quinquies/16 - Vor der Einsetzung der lokalen Polizei innerhalb der neuen Polizeizone und mit dem Einverständnis der anderen Gemeinden der betreffenden alten Polizeizone kann zwischen den Gemeinden, die der neuen Polizeizone angehören werden, eine Vereinbarung geschlossen werden, um die Modalitäten der Arbeitsweise in der Eigenschaft als einzige Einsatzeinheit festzulegen." (...) KAPITEL VI - Abänderungen des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste Art. 41 - In Artikel 28 des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste wird das Wort "Polizeihilfsbediensteten" durch das Wort "Polizeibediensteten" ersetzt.

Art. 42 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 Nr.1 wird das Wort "Polizeihilfsbediensteten" durch das Wort "Polizeibediensteten" ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort "Ministerien" durch die Wörter "föderalen öffentlichen Dienste" ersetzt. KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste Art. 43 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste werden die Wörter "und der Generalinspektion, die in Artikel 116 beziehungsweise Artikel 143 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind" durch die Wörter ", die in Artikel 116 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, und der Generalinspektion, die im Gesetz vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste erwähnt ist" ersetzt.

Art. 44 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001 und das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: - In Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 2 Buchstabe a) werden die Wörter "Hilfsbediensteten, die Mitglieder" jeweils durch die Wörter "Mitglieder des Kaders der Polizeibediensteten, des Personals" ersetzt. - In Nr. 1 Buchstabe a) und b), Nr. 2 Buchstabe a) und b) und Nr. 3 Buchstabe a) und b) werden die Wörter "Stufe 1" jeweils durch die Wörter "Stufe A" ersetzt.

Art. 45 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001 und das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: - In Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 2 Buchstabe a) werden die Wörter "Hilfsbediensteten, die Mitglieder" jeweils durch die Wörter "Mitglieder des Kaders der Polizeibediensteten, des Personals" ersetzt. - In Nr. 2 Buchstabe a) und b) werden die Wörter "Stufe 1" jeweils durch die Wörter "Stufe A" ersetzt.

Art. 46 - In Artikel 21 desselben Gesetzes werden die Wörter "Ausgenommen die in Artikel 105 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Verbindungsbeamten werden im Fall von Polizeibeamten, die in ein anderes Korps oder einen anderen Dienst entsendet worden sind" durch die Wörter "Im Fall von Polizeibeamten, die in ein anderes Korps oder einen anderen Dienst entsendet worden sind, werden für Taten, die während der Entsendung begangen worden sind" ersetzt.

Art. 47 - In Artikel 24 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2001, werden in Nr. 3 die Wörter "Artikel 44/4" durch die Wörter "Artikel 44/7" ersetzt.

Art. 48 - In Artikel 26 Absatz 2 Nr. 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "den Provinzgouverneur" und den Wörtern "und den Bürgermeister" die Wörter "oder die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration" eingefügt.

Art. 49 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "in Artikel 44/4" werden durch die Wörter "in Artikel 44/7" ersetzt.2. Die Wörter "in Artikel 44/7" werden durch die Wörter "in Artikel 44/6" ersetzt. Art. 50 - In Artikel 40 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Mai 2001, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In jeder Kammer muss mindestens eine Person jeden Geschlechts vertreten sein." Art. 51 - In Artikel 60 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2006, werden die Wörter "in Artikel 44/4" durch die Wörter "in Artikel 44/7" ersetzt.

KAPITEL VIII - Abänderung des Gesetzes vom 30. März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer Berechtigten Art. 52 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer Berechtigten wird das Wort "Polizeihilfsbediensteter" durch das Wort "Polizeibediensteter" ersetzt.

KAPITEL IX - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol") Art. 53 - Im RSPol werden folgende Unterteilungen und Artikel, bestätigt durch das Gesetz vom 26. April 2002, aufgehoben: - Artikel I.I.1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 10, 11 bis 13, 15 und 25, - Artikel II.I.11, - die Artikel II.II.1 und II.II.2, - Artikel II.III.2, - Teil III Titel III, der die Artikel III.III.1 und III.III.2 umfasst, - Teil III Titel V, der die Artikel III.V.1 und III.V.2 umfasst, - Teil IV Titel I Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2, der die Artikel IV.I.4 bis IV.I.6 umfasst, - die Artikel IV.I.7 bis IV.I.11, - Artikel IV.I.15 Absatz 2, - Artikel IV.I.35, - Teil IV Titel I Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 2, der die Artikel IV.I.41 bis IV.I.43 umfasst, - die Artikel IV.I.44 bis IV.I.46, - Artikel IV.I.49 Absatz 1, - Artikel VII.II.1 § 2, - Artikel VII.II.2, - Artikel VII.II.5, - Teil VII Titel II Kapitel III Abschnitt 1, der Artikel VII.II.6 umfasst, - Teil VII Titel II Kapitel III Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, der Artikel VII.II.7 umfasst, - Teil VII Titel II Kapitel III Abschnitt 2 Unterabschnitt 2, der Artikel VII.II.8 umfasst, - Artikel VII.II.11 Absatz 2, - Artikel VII.II.12 Absatz 2, - Artikel VII.IV.7 Absatz 1, - Teil VII Titel IV Kapitel III Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, der Artikel VII.IV.8 umfasst, - Teil VII Titel IV Kapitel III Abschnitt 2 Unterabschnitt 2, der Artikel VII.IV.9 umfasst, - Artikel VII.IV.13 Absatz 2, - Artikel VII.IV.14 Absatz 2, - Artikel VII.IV.15 Absatz 2, - Artikel IX.I.2 Absatz 1 und 3, - die Artikel IX.I.3 und IX.I.4, - Artikel IX.I.6 Absatz 4, - Artikel IX.I.7 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, - Artikel IX.I.8, - Artikel IX.I.10, - Artikel IX.I.12, - Artikel XI.II.1 Absatz 1, - Artikel XI.II.2, - Artikel XI.II.16 Absatz 2, - Artikel XI.II.24, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24.

Oktober 2003, - die Artikel XI.II.25 bis XI.II.28.

Art. 54 - In Artikel XII.VII.6 RSPol, bestätigt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001, werden die Wörter "Artikel IX.I.7" durch die Wörter "Artikel 83 des Gesetzes vom 26. April 2002" ersetzt.

Art. 55 - In Artikel XII.VII.17 Absatz 1 RSPol, bestätigt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001 und ersetzt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, werden die Wörter "Artikel VII.II.6" durch die Wörter "Artikel 37 des Gesetzes vom 26. April 2002" ersetzt.

Art. 56 - In Artikel XII.VII.18 § 1 RSPol, bestätigt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001 und ersetzt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, werden die Wörter "Artikel VII.II.6" durch die Wörter "Artikel 37 des Gesetzes vom 26. April 2002" ersetzt.

Art. 57 - In Artikel XII.IX.4 Absatz 4 RSPol, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August 2002, werden die Wörter "Artikel IV.I.4 Nr. 6" durch die Wörter "Artikel 12 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 26. April 2002" ersetzt.

KAPITEL X - Abänderungen des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste Art. 58 - Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.6 wird das Wort "Hilfsbedienstetem" durch das Wort "Bedienstetem" ersetzt und wird das Wort "Polizeihilfsbediensteten" durch das Wort "Polizeibediensteten" ersetzt. b) In Nr.11 werden die Wörter "und 56 des Gesetzes und in Artikel 27" durch die Wörter ", 56 und 108bis des Gesetzes" ersetzt.

Art. 59 - Die Überschrift von Titel II Kapitel II desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, wird wie folgt ersetzt: "Kapitel II - Die Dienstgrade, Titel und Kennzeichnungen".

Art. 60 - In Artikel 3 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes wird das Wort "Polizeihilfsbediensteten" durch das Wort "Polizeibediensteten" und wird das Wort "Polizeihilfsbediensteter" jeweils durch das Wort "Polizeibediensteter" ersetzt.

Art. 61 - In Artikel 4 desselben Gesetzes wird das Wort "Polizeihilfsbediensteten" durch das Wort "Polizeibediensteten" ersetzt.

Art. 62 - In Titel II Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3, der Artikel 11bis umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 3 - Die Kennzeichnungen Art. 11bis - Vor den Dienstgrad eines Personalmitglieds, das ein Dienstgradalter von dreizehn Jahren hat, wird die Kennzeichnung "erster" gesetzt.

Der König bestimmt die Modalitäten der Übergangsregelung in dieser Angelegenheit." Art. 63 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 und das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Polizeihilfsbediensteter" durch das Wort "Polizeibediensteter" ersetzt.b) In Absatz 1 wird Nr.3 wie folgt ersetzt: "3. von tadelloser Führung sein und keine Risikofaktoren aufweisen, die ein Hindernis für eine Einstellung bei der Polizei darstellen". c) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Als Nachweis für die Erfüllung der in Absatz 1 Nr.3 erwähnten Bedingungen gelten: a) eine weniger als drei Monate vor dem Datum der Einreichung der Bewerbung ausgestellte beglaubigte Kopie des vollständigen Strafregisters, b) eine vom lokalen Polizeikorps veranlasste Untersuchung des Umfelds und des Vorlebens, die unter anderem ein Gespräch mit dem Bewerber an seinem Wohnsitz und eventuellen Wohnort umfasst, c) alle verfügbaren Informationen, die von den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten und vom Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse übermittelt werden, d) alle verfügbaren Informationen in Bezug auf die für einen gemischten Verstoß auferlegten kommunalen Verwaltungssanktionen, e) die gerichtlichen Daten, die von den Polizeidiensten mitgeteilt werden, mit der Genehmigung der zuständigen Gerichtsbehörden, f) die anderen validierten Daten und Informationen, über die die Polizeidienste verfügen." Art. 64 - In Artikel 19 desselben Gesetzes wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: "3. von tadelloser Führung sein und keine Risikofaktoren aufweisen, die ein Hindernis für eine Einstellung bei der Polizei darstellen".

Art. 65 - In Artikel 21 desselben Gesetzes wird Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wie folgt ersetzt: "Als Nachweis für die Erfüllung der in Artikel 19 Nr. 3 erwähnten Bedingungen gelten: a) eine weniger als drei Monate vor dem Datum der Einreichung der Bewerbung ausgestellte beglaubigte Kopie des vollständigen Strafregisters, b) eine vom lokalen Polizeikorps veranlasste Untersuchung des Umfelds und des Vorlebens, die unter anderem ein Gespräch mit dem Bewerber an seinem Wohnsitz und eventuellen Wohnort umfasst, c) alle verfügbaren Informationen, die von den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten und vom Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse übermittelt werden, d) alle verfügbaren Informationen in Bezug auf die für einen gemischten Verstoß auferlegten kommunalen Verwaltungssanktionen, e) die gerichtlichen Daten, die von den Polizeidiensten mitgeteilt werden, mit der Genehmigung der zuständigen Gerichtsbehörden, f) die anderen validierten Daten und Informationen, über die die Polizeidienste verfügen." Art. 66 - In Artikel 25 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes" durch die Wörter "das Personalmitglied, das die von ihm bestimmte Direktion oder den von ihm bestimmten Dienst leitet," ersetzt.

Art. 67 - Artikel 26 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Personalmitglied, das im Rahmen eines Arbeitsvertrags eingestellt worden ist und keine in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Stelle mehr bekleidet, kann auf Beschluss der Ernennungsbehörde im Rahmen eines Arbeitsvertrags im Dienst bleiben." Art. 68 - In Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, werden die Wörter "höherer Offizier ernannt wird, oder der zu einem Mandat als höherer Offizier bestellt wird" durch die Wörter "Polizeihauptkommissar ernannt wird, oder der zu einem in Artikel 66 Absatz 1 erwähnten Mandat bestellt wird" ersetzt.

Art. 69 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "Polizeihilfsbedienstete" wird durch das Wort "Polizeibedienstete" ersetzt.2. Die Wörter "Direktor des vom Minister bestimmten Dienstes" werden durch die Wörter "Personalmitglied, das die vom Minister bestimmte Direktion oder den von ihm bestimmten Dienst leitet," ersetzt. Art. 70 - In den Artikeln 41, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, 45, 46 und 47 desselben Gesetzes werden die Wörter "Direktor des vom Minister bestimmten Dienstes" jeweils durch die Wörter "Personalmitglied, das die vom Minister bestimmte Direktion oder den von ihm bestimmten Dienst leitet," ersetzt.

Art. 71 - In Artikel 92 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Bedienstete" durch die Wörter "das Personalmitglied" ersetzt.

Art. 72 - In Artikel 93 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Bedienstete" durch die Wörter "das Personalmitglied" ersetzt.

Art. 73 - In Artikel 95 desselben Gesetzes wird das Wort "Ministerien" durch die Wörter "föderalen öffentlichen Dienste" ersetzt.

Art. 74 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel XIIbis, das Artikel 96bis umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL XIIbis - Beteiligung des Staates, der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone in bestimmten Fällen, in denen Versicherungsgesellschaften ihre Beteiligung verweigern Art. 96bis - § 1 - Wenn infolge eines Todes oder infolge von Verletzungen anlässlich eines Dienstauftrags im Ausland Personalmitglieder von einem Ausschluss durch ihre Versicherungsgesellschaft betroffen sind, der zur Folge hat, dass das Kapital oder die Rente, die im Rahmen der in ihrem Lebensversicherungsvertrag oder Unfallversicherungsvertrag vorgesehenen Garantien festgelegt sind, nicht gezahlt wird, wird ihnen oder ihren Berechtigten eine Entschädigung gewährt, die dem Betrag entspricht, den die Versicherungsgesellschaft hätte zahlen müssen, wenn sie nicht auf die Ausschlussklausel zurückgegriffen hätte.

Diese Entschädigung wird gewährt: 1. insofern das Personalmitglied alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um seine Versicherungsgesellschaft zu informieren, damit es, gegebenenfalls gegen Zahlung einer Zusatzprämie, die Deckung des im Vertrag vorgesehenen Risikos behält, 2.insofern der betreffende Versicherungsvertrag bereits vor dem Dienstauftrag im Ausland bestand und nicht im Hinblick auf diesen Dienstauftrag abgeschlossen worden war. § 2 - Der Staat, die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone tritt bis in Höhe des gezahlten Betrags in die Rechte und Ansprüche des betreffenden Personalmitglieds, sowohl gegen die Versicherungsgesellschaft als gegen die etwaigen haftenden Dritten. § 3 - Wenn sich im Rahmen des Informationsverfahrens herausstellt, dass die im Versicherungsvertrag vorgesehene Deckung der Risiken gegen Zahlung einer Zusatzprämie beibehalten werden kann, geht die Zusatzprämie, die aufgrund des anlässlich des Dienstauftrags im Ausland eingegangenen Risikos geschuldet wird, zu Lasten des Staates, der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone." KAPITEL XI - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit Art. 75 - In der Überschrift des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit werden die Wörter "zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei" durch die Wörter "über den Pensionsfonds der föderalen Polizei" ersetzt. (...) KAPITEL XII - Abänderung des Programmgesetzes vom 2. August 2002 Art. 78 - In Artikel 159 des Programmgesetzes vom 2. August 2002 wird das Wort "Polizeihilfsbediensteten" durch das Wort "Polizeibediensteten" ersetzt.

KAPITEL XIII - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste Art. 79 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: "3. "Generaldirektor": den Generaldirektor der in Artikel 93 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der Information".

Art. 80 - Artikel 6 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" werden durch die Wörter "der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration" ersetzt. 2. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.81 - Artikel 20 desselben Gesetzes, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 181/2008 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Bestimmung der in den Artikeln 17 und 18 erwähnten Jahre aktiven Dienstes wird die Dauer der effektiven Dienste berücksichtigt, die das Personalmitglied bei der Generalinspektion geleistet hat, mit Ausnahme der Zeiträume der Entsendung in einen anderen Dienst oder Zurdispositionstellung in einem anderen Dienst." Art. 82 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Das Zurückschicken kann erst vorgeschlagen und die Entfernungsmaßnahme kann erst getroffen werden, nachdem das Personalmitglied vom Generalinspektor in der Vorbringung seiner Verteidigungsmittel in Bezug auf alle ihm angelasteten Taten angehört worden ist." 2. Der frühere Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt: "Der König regelt die Modalitäten des Zurückschickens und der Entfernung des Personalmitglieds." (...) KAPITEL XV - Abänderung des Gesetzes vom 18. März 2014 über die Verwaltung der polizeilichen Informationen und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des Gesetzes vom 8.

Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Strafprozessgesetzbuches Art. 84 - Artikel 57 des Gesetzes vom 18. März 2014 über die Verwaltung der polizeilichen Informationen und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des Gesetzes vom 8.

Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Strafprozessgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "drei Jahre" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "vier Jahre" ersetzt. (...) KAPITEL XVIII - Abänderung des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras Art. 88 - In Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras, eingefügt durch das Gesetz vom 3. August 2012, wird der Satz "Die Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen die Polizeidienste freien Zugang zu den Bildern haben, werden in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegt" durch die Sätze "Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, was für die Anwendung des vorliegenden Artikels unter "Zugang in Echtzeit", "freiem Zugang", "kostenlosem Zugang" und "Netz der öffentlichen Verkehrsgesellschaften" zu verstehen ist, und bestimmt Er die Grundprinzipien in Bezug auf Verantwortung, Installation, Sicherung, Zugänglichkeit und gegenseitigen Informationsaustausch. Die technischen und praktischen Modalitäten des freien Zugangs zu den Bildern, ihrer Übertragung und ihrer Sicherung werden in einem Vereinbarungsprotokoll zwischen dem betreffenden Polizeidienst und der betreffenden öffentlichen Verkehrsgesellschaft bestimmt" ersetzt.

KAPITEL XIX - Abänderung des Gesetzes vom 4. April 2014 zur Abänderung von Artikel 41 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt im Hinblick auf die Gewährleistung der Identifizierung von Polizeibeamten und Polizeibediensteten und einen besseren Schutz ihres Privatlebens Art. 89 - Artikel 3 des Gesetzes vom 4. April 2014 zur Abänderung von Artikel 41 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt im Hinblick auf die Gewährleistung der Identifizierung von Polizeibeamten und Polizeibediensteten und einen besseren Schutz ihres Privatlebens wird aufgehoben.

TITEL III - Verschiedene Bestimmungen Art. 90 - Die Artikel IV.I.60 und VII.II.50 RSPol werden mit Wirkung vom Datum ihres Inkrafttretens bestätigt.

Art. 91 - Das Gesetz vom 4. April 2014 zur Abänderung von Artikel 41 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt im Hinblick auf die Gewährleistung der Identifizierung von Polizeibeamten und Polizeibediensteten und einen besseren Schutz ihres Privatlebens tritt am selben Tag wie das vorliegende Gesetz in Kraft.

TITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 92 - § 1 - Die Schutzassistenten der Staatssicherheit, die mit der Ausführung der Personenschutzaufträge betraut und im aktiven Dienst in den Außendiensten der Staatssicherheit sind, werden mit ihrem Dienstgrad in eine besondere Personalkategorie innerhalb der föderalen Polizei versetzt.

Die ehemaligen Schutzassistenten der Staatssicherheit unterliegen ab dem Datum ihrer Versetzung in die besondere Personalkategorie innerhalb der föderalen Polizei den auf die Personalmitglieder der Polizeidienste anwendbaren statutarischen Gesetzen und Verordnungen, mit Ausnahme der in Artikel 128 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Mobilitätsregelung, der in Artikel 86bis des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste erwähnten Wiedereingliederung und folgender Angelegenheiten, für die sie weiterhin den statutarischen Gesetzen und Verordnungen unterliegen, die vor ihrer Versetzung in die föderale Polizei in ihrer Eigenschaft als Schutzassistent der Staatssicherheit auf sie anwendbar waren: 1. die Gehaltstabellen, auf die sie in den Außendiensten der Staatssicherheit Anspruch hatten, 2.die vom König bestimmten Zulagen, Prämien und Entschädigungen, 3. die Regelung in Bezug auf die Gehaltstabellenlaufbahn, einschließlich der Dienstalter, 4.die statutarischen Vorteile, auf die sie in den Außendiensten der Staatssicherheit Anspruch hatten, die vom König bestimmt worden sind.

Der König bestimmt die Bedingungen, die die Schutzassistenten nach ihrer Versetzung erfüllen müssen, um an den Anwerbungsprüfungen im Wettbewerbsverfahren für Inspektoren bei der Staatssicherheit teilnehmen zu können.

Für die Anwendung der Gesetze und Verordnungen, die auf die Personalmitglieder der Polizeidienste anwendbar sind, gelten die ehemaligen Schutzassistenten der Staatssicherheit als Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der föderalen Polizei.

Sobald sie die erforderliche Ausbildung, die binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes organisiert wird, bestanden haben, werden sie mit dem Dienstgrad eines Polizeiinspektors in den Einsatzkader der föderalen Polizei aufgenommen und unterliegen sie von Rechts wegen allen Bestimmungen, die das Statut oder die Rechtsstellung der Personalmitglieder der Polizeidienste festlegen.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die anderen Modalitäten und Bedingungen für die Versetzung in die besondere Personalkategorie innerhalb der föderalen Polizei sowie diejenigen für die Versetzung in den Einsatzkader der föderalen Polizei nach Bestehen der erforderlichen Ausbildung. § 2 - Sobald die Schutzassistenten in die besondere Personalkategorie innerhalb der föderalen Polizei versetzt worden sind, finden folgende Artikel des Gesetzes über das Polizeiamt auf sie Anwendung: - Artikel 14, - Artikel 26 Absatz 1 und 3, - Artikel 28 § 1, - Artikel 29 Absatz 1, 3 und 4, - die Artikel 30 bis 37bis, - Artikel 38 Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 2 und 3, - die Artikel 41 und 42, - Artikel 44/1 §§ 3 und 4, - Artikel 44/11/1. § 3 - Die Artikel 47 bis 53 des Gesetzes über das Polizeiamt in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung, den rechtlichen Beistand und den Sachschaden finden Anwendung auf die versetzten Schutzassistenten.

Art. 93 - In einem zwischen dem für Inneres zuständigen Minister und dem für Justiz zuständigen Minister geschlossenen Vereinbarungsprotokoll wird die konkrete Übertragung der Ausrüstung, der Bewaffnung und der Transportmittel der Staatssicherheit, die für die Ausführung der Personenschutzaufträge bestimmt sind, an die Generaldirektion der Verwaltungspolizei der föderalen Polizei bestimmt.

Art. 94 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des Inkrafttretens der Artikel 5, 8, 17 bis 23, 92 und 93.

Artikel 67 wird wirksam mit 1. April 2015.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Landesverteidigung, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst S. VANDEPUT Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen F. BELLOT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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