Etaamb.openjustice.be
Loi du 21 décembre 2007
publié le 09 octobre 2014

Loi relative à l'exécution de l'accord interprofessionnel 2007-2008. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000667
pub.
09/10/2014
prom.
21/12/2007
ELI
eli/loi/2007/12/21/2014000667/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 DECEMBRE 2007. - Loi relative à l'exécution de l'accord interprofessionnel 2007-2008. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 21 décembre 2007 relative à l'exécution de l'accord interprofessionnel 2007-2008 (Moniteur belge du 31 décembre 2007, err. du 26 février 2008), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 24 juillet 2008Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/07/2008 pub. 17/12/2008 numac 2008001015 source service public federal interieur Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits type loi prom. 24/07/2008 pub. 15/01/2013 numac 2012000705 source service public federal interieur Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 7 août 2008); - la loi du 29 décembre 2010Documents pertinents retrouvés type loi prom. 29/12/2010 pub. 31/12/2010 numac 2010021133 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses (1) fermer portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 31 décembre 2010, err. des 13 janvier 2011 et 24 janvier 2011).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEID UND SOZIALE KONZERTIERUNG 21. DEZEMBER 2007 - Gesetz über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008 KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Einmalige ergebnisgebundene Vorteile Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5.

Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter einmaligen ergebnisgebundenen Vorteilen: Vorteile, die an die kollektiven Ergebnisse eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder einer genau definierten Gruppe von Arbeitnehmern gebunden sind, auf der Grundlage objektiver Kriterien.

Diese Vorteile sind an die Verwirklichung klar umrissener, transparenter, definierbarer/messbarer und überprüfbarer Ziele geknüpft, ausgenommen individuelle Ziele und Ziele, deren Verwirklichung zum Zeitpunkt der Einführung eines Systems ergebnisgebundener Vorteile bereits sicher feststand.

Art. 4 - Einmalige ergebnisgebundene Vorteile werden gemäß den Verfahren, Modalitäten und Bedingungen eingeführt, die durch vorliegendes Kapitel sowie durch ein im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt werden.

Art. 5 - Gemäß dem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen kann jeder Arbeitgeber die Initiative zur Einführung einmaliger ergebnisgebundener Vorteile ergreifen, unbeschadet einer von der paritätischen Kommission oder der paritätischen Unterkommission ergriffenen Initiative.

In Unternehmen können diese Vorteile gemäß dem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder, für Arbeitnehmer ohne Gewerkschaftsvertretung, nach Wahl des Arbeitgebers entweder durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder durch eine Beitrittsakte eingeführt werden. [Für die Erstellung des kollektiven Arbeitsabkommens beziehungsweise der Beitrittsakte sind gemäß dem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 90 vom 20. Dezember 2007 über die einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile die Muster in der Anlage zu diesem Abkommen zu verwenden.] [Art. 5 Abs. 3 ersetzt durch Art. 134 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] Art. 6 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels dürfen einmalige ergebnisgebundene Vorteile nicht mit dem Ziel eingeführt werden, in individuellen oder kollektiven Abkommen vorgesehene Entlohnungen, Prämien, Naturalbezüge oder Vorteile jeglicher Art oder Zuschläge zu den erwähnten Entlohnungsbestandteilen - unabhängig davon, ob sie Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen - zu ersetzen oder umzuwandeln. § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 dürfen einmalige ergebnisgebundene Vorteile ein bestehendes System ergebnisgebundener Vorteile ersetzen, die folgende Merkmale aufweisen: 1. Die Vorteile sind an die kollektiven Ergebnisse eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder einer genau definierten Gruppe von Arbeitnehmern gebunden.2. Diese Vorteile sind an die Verwirklichung kollektiver Ziele, gegebenenfalls in Verbindung mit individuellen Zielen, geknüpft. § 3 - Für die Anwendung von § 2 muss im kollektiven Arbeitsabkommen beziehungsweise in der Beitrittsakte, die in Artikel 5 erwähnt sind, ausdrücklich angegeben werden, dass sie ein bestehendes System ersetzen, und muss dieses System dem kollektiven Abkommen beziehungsweise der Beitrittsakte beigefügt werden. § 4 - Diese Möglichkeit kommt nur in Betracht, wenn das neue System den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und des im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens entspricht. [Art. 6/1 - Die Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 finden ebenfalls Anwendung auf einmalige ergebnisgebundene Vorteile, die den von einem Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmern unter denselben Bedingungen wie ständigen Arbeitnehmern gewährt werden.

Der Entleiher ist verpflichtet, Leiharbeitsunternehmen die Auskünfte, die für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und des in Artikel 4 erwähnten, im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens erforderlich sind, mitzuteilen.] [Art. 6/1 eingefügt durch Art. 85 des G. (I) vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008)] Abschnitt 2 - Durch Beitrittsakte eingeführte einmalige ergebnisgebundene Vorteile Unterabschnitt 1 - Erste Phase des Verfahrens Art. 7 - § 1 - Wenn einmalige ergebnisgebundene Vorteile gemäß dem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen durch eine Beitrittsakte eingeführt werden, [obliegt es dem Arbeitgeber, die Entwürfe von Beitrittsakten, die den Gewährungsplan enthalten, zu erstellen und jedem betroffenen Arbeitnehmer auszuhändigen.] § 2 - Während eines Zeitraums von fünfzehn Tagen ab dem Tag der Aushändigung [des Entwurfs einer Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält,] an jeden betroffenen Arbeitnehmer stellt der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmern ein Register zur Verfügung, in das diese ihre Bemerkungen individuell eintragen können. § 3 - Die betroffenen Arbeitnehmer können auch während der gleichen Frist von fünfzehn Tagen ihre Bemerkungen durch ein ordnungsgemäß unterzeichnetes Schreiben dem Beamten zukommen lassen, der mit der Überwachung der Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen beauftragt ist. Ihr Name darf weder mitgeteilt noch bekannt gegeben werden. § 4 - Nach Ablauf dieser Frist sendet der Arbeitgeber dem vorerwähnten Beamten das Register zur Einsichtnahme zu [...]. § 5 - Wenn dem Beamten keine Bemerkung der betroffenen Arbeitnehmer mitgeteilt worden ist und wenn das Register keine Bemerkung enthält, gilt das Erstellungsverfahren am fünfzehnten Tag nach dem Tag der Aushändigung des Entwurfs einer Beitrittsakte an die betroffenen Arbeitnehmer als abgeschlossen. [Der Arbeitgeber erklärt in der Beitrittsakte eidesstattlich, dass entweder keine Bemerkung gemacht worden ist oder dass zwar Bemerkungen festgehalten worden sind, die verschiedenen Standpunkte jedoch vereint werden konnten.] § 6 - [Wenn dem Beamten Bemerkungen der betroffenen Arbeitnehmer mitgeteilt worden sind oder wenn das Register Bemerkungen der betroffenen Arbeitnehmer enthält, leitet er sie binnen vier Tagen an die Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung und an den Arbeitgeber weiter, der die betroffenen Arbeitnehmer davon in Kenntnis setzt. Der Beamte versucht, die verschiedenen Standpunkte binnen einer Frist von dreißig Tagen zu vereinen.] § 7 - Gelingt es ihm, wird das Verfahren für die Erstellung der Beitrittsakte am achten Tag nach dem Tag der Einigung abgeschlossen. § 8 - Gelingt es ihm nicht, sendet der Beamte dem Vorsitzenden der zuständigen paritätischen Kommission sofort eine Abschrift des Nichteinigungsprotokolls zu. § 9 - Die paritätische Kommission unternimmt bei ihrer nächsten Versammlung einen letzten Schlichtungsversuch. § 10 - Scheitert dieser Schlichtungsversuch, entscheidet die paritätische Kommission über den Streitfall. Ihre Entscheidung ist nur gültig, wenn sie mindestens 75 Prozent der von jeder Partei abgegebenen Stimmen erhalten hat. § 11 - Besteht für einen Beschäftigungszweig kein funktionierendes paritätisches Organ, macht der in § 3 des vorliegenden Artikels bestimmte Beamte die Sache beim Nationalen Arbeitsrat anhängig. § 12 - Dieser bestimmt im Hinblick auf die Entscheidung über den Streitfall die paritätische Kommission, der Arbeitgeber mit ähnlicher Tätigkeit unterstehen. § 13 - Die Entscheidung der paritätischen Kommission wird dem Arbeitgeber binnen acht Tagen, nachdem sie ausgesprochen wurde, vom Sekretär notifiziert. [Art. 7 § 1 abgeändert durch Art. 135 erster Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 2 abgeändert durch Art. 135 zweiter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 4 abgeändert durch Art. 135 dritter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 5 Abs. 2 eingefügt durch Art. 135 vierter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 6 ersetzt durch Art. 135 fünfter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] Unterabschnitt 2 - Zweite Phase Art. 8 - § 1 - Das Erstellungsverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Beitrittsakte, die eventuell infolge einer Entscheidung der paritätischen Kommission geändert worden ist, bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hinterlegt worden ist. § 2 - Sobald die erste Phase des Verfahrens zur Erstellung der Beitrittsakte abgeschlossen ist, wird [diese Beitrittsakte mit dem Plan für die Gewährung einmaliger ergebnisgebundener Vorteile], die im Rahmen des im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens erstellt worden ist, [...] vom Arbeitgeber bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hinterlegt. Diese Hinterlegung ist unzulässig, wenn die Kanzlei feststellt, dass das Erstellungsverfahren nicht eingehalten worden ist. § 3 - Im Zuge der Hinterlegung bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung informiert der Arbeitgeber die Arbeitnehmer durch Aushang einer Bekanntmachung, dass eine Beitrittsakte in Bezug auf einmalige ergebnisgebundene Vorteile bei der vorerwähnten Kanzlei hinterlegt worden ist. Aus dieser Bekanntmachung muss hervorgehen, dass diese Beitrittsakte bei der vorerwähnten Kanzlei hinterlegt und der paritätischen Kommission übermittelt worden ist. [Art. 8 § 2 abgeändert durch Art. 136 erster und zweiter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] Art. 9 - § 1 - Unmittelbar nach der Hinterlegung der Beitrittsakte gemäß Artikel 8 übermittelt die Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung [die Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält,] der zuständigen paritätischen Kommission, die die formale und die marginale Kontrolle durchführt, die in dem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind. § 2 - [Die zuständige paritätische Kommission führt diese Kontrollen binnen zwei Monaten nach dieser Übermittlung durch.

Die Entscheidung der paritätischen Kommission ist nur gültig, wenn sie mindestens 75 Prozent der von jeder Partei abgegebenen Stimmen erhalten hat.

Trifft die paritätische Kommission eine positive Entscheidung, ist die Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, gebilligt.

Trifft die paritätische Kommission eine negative Entscheidung, ist die Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, nicht gebilligt. In der Begründung dieser Entscheidung müssen die Unzulänglichkeiten der Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, präzise angegeben sein.

Die Entscheidung der paritätischen Kommission und gegebenenfalls die Begründung dieser Entscheidung werden der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung übermittelt, die den Arbeitgeber und den vom Minister bestimmten Beamten unverzüglich in Kenntnis setzt.

Nach Erhalt einer oder mehrerer bestimmter Akten kann die paritätische Kommission ebenfalls beschließen, über diese Akte(n) nicht zu entscheiden. Dieser Beschluss sowie die etwaigen Bemerkungen der in der paritätischen Kommission vertretenen Organisationen werden der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung übermittelt, die den vom Minister bestimmten Beamten unverzüglich in Kenntnis setzt.] § 3 - Während der gleichen Frist von zwei Monaten kann jede in der paritätischen Kommission vertretene Organisation ihre Bemerkungen der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung mitteilen, die sie zeitgleich dem vom Minister bestimmten Beamten und dem Vorsitzenden der paritätischen Kommission übermittelt. Der Vorsitzende setzt unverzüglich die Mitglieder in Kenntnis. § 4 - [Wenn die paritätische Kommission beschließt nicht zu entscheiden oder in Ermangelung einer Entscheidung der paritätischen Kommission binnen zwei Monaten ab Übermittlung der Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, führt der zuständige Beamte die formale und die marginale Kontrolle durch, die in dem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind.

Fasst der vom Minister bestimmte Beamte einen positiven Beschluss, gilt die Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, als gebilligt.

Fasst der vom Minister bestimmte Beamte einen negativen Beschluss, gilt die Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, als nicht gebilligt. In der Begründung dieses Beschlusses müssen die Unzulänglichkeiten der Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, präzise angegeben sein.

Der Beschluss des vom Minister bestimmten Beamten und gegebenenfalls die Begründung dieses Beschlusses werden binnen einem Monat nach Befassung dieses Beamten dem Arbeitgeber und der zuständigen paritätischen Kommission übermittelt.

Arbeitgeber können in der Begründung des Beschlusses erwähnte punktuelle Unzulänglichkeiten beheben, indem sie dem vom Minister bestimmten Beamten binnen einem Monat nach Notifizierung des Beschlusses eine korrigierte Fassung der Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, übermitteln. Der vom Minister bestimmte Beamte verfügt in diesem Fall über eine Frist von einem Monat ab Übermittlung der korrigierten Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, um einen endgültigen Beschluss zu fassen, den er dem Arbeitgeber und der zuständigen paritätischen Kommission mitteilt, wobei er gegebenenfalls angibt, dass die punktuellen Änderungen, die der Arbeitgeber an der Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, vorgenommen hat, berücksichtigt worden sind.

Fasst der vom Minister bestimmte Beamte binnen der ihm auferlegten Fristen keinen Beschluss, wird davon ausgegangen, dass ein positiver Beschluss gefasst worden ist.] § 5 - [Wenn die Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, infolge des vorliegenden Kontrollverfahrens als gebilligt gilt, wird ebenfalls davon ausgegangen, dass sie die in den Paragraphen 1 und 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Bedingungen der formalen und marginalen Kontrolle erfüllt.] [Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 137 erster Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 2 ersetzt durch Art. 137 zweiter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 4 ersetzt durch Art. 137 dritter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 5 ersetzt durch Art. 137 vierter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] Art. 10 - Wenn die im Gewährungsplan vorgesehenen Ziele oder Normen gemäß dem im Nationalen Arbeitrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen geändert werden, teilt der Arbeitgeber diese geänderten Ziele oder Normen der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung mit; die Kanzlei übermittelt diese Angaben ihrerseits der zuständigen paritätischen Kommission zur Information.

Abschnitt 3 - Sozialrechtliche Behandlung der einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile Art. 11 - Die gemäß vorliegendem Kapitel vorgesehenen einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile eröffnen bis zu dem Höchstbetrag, der in Artikel 38 § 3novies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger festgelegt ist, keinen Anspruch mit Ausnahme der Auszahlung seitens des Arbeitgebers. In einem kollektiven Arbeitsabkommen können günstigere Bestimmungen für die Arbeitnehmer vorgesehen sein, mit Ausnahme von Ansprüchen mit Bezug auf die soziale Sicherheit oder den Jahresurlaub, wobei dies nicht zu einer Änderung der administrativen Formalitäten führen darf, die für das Landesamt für soziale Sicherheit zu erfüllen sind. [Für die Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung gelten einmalige ergebnisgebundene Vorteile als Entlohnung.] [Art. 11 Abs. 2 eingefügt durch Art. 86 des G. (I) vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008)] Art. 12 - Zu dem für die Auszahlung der einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile vorgesehenen Zeitpunkt erhält der Arbeitnehmer, wie in dem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen, ein Informationsblatt.

Dieses Informationsblatt unterliegt den Verpflichtungen, die festgelegt sind im Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente und in den Erlassen über die individuelle Abrechnung zur Ausführung dieses Königlichen Erlasses.

Art. 13 - 16 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 4 - Steuerliche Behandlung der einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile Art. 17 - 19 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 5 - Inkrafttreten Art. 20 - Vorliegendes Kapitel ist auf Vorteile anwendbar, die auf der Grundlage des vorliegenden Kapitels ab dem 1. Januar 2008 gezahlt oder zuerkannt werden gemäß dem Verfahren, den Modalitäten und den Bedingungen, die durch kollektives Arbeitsabkommen festgelegt werden, das im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossen wird.

KAPITEL 3 - Frühpension nach einer Berufslaufbahn von vierzig Jahren Art. 21 - 23 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 24 - [Inkrafttretungsbestimmung] KAPITEL 4 - Anerkennung der Arbeitnehmer mit schweren körperlichen Problemen für die Frühpension ab achtundfünfzig Jahren nach fünfunddreißig Jahren Laufbahn Art. 25 - 26 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 27 - [Inkrafttretungsbestimmung]

^