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Loi du 21 décembre 2013
publié le 02 juin 2014

Loi portant le Code consulaire

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service public federal interieur
numac
2014000444
pub.
02/06/2014
prom.
21/12/2013
ELI
eli/loi/2013/12/21/2014000444/moniteur
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21 DECEMBRE 2013. - Loi portant le Code consulaire


Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 décembre 2013 portant le Code consulaire (Moniteur belge du 21 janvier 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einführung des Konsulargesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Konsulargesetzbuch Art. 2 - Folgende Bestimmungen bilden das Konsulargesetzbuch. "KONSULARGESETZBUCH KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse versteht man unter: 1. konsularischer Vertretung: jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur, 2.Konsularbezirk: das einer konsularischen Vertretung für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben zugeteilte Gebiet, 3. berufskonsularischer Vertretung: eine konsularische Vertretung unter der Leitung eines Berufskonsularbeamten, 4.Leiter der konsularischen Vertretung: eine Person, die beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein, 5. honorarkonsularischer Vertretung: eine konsularische Vertretung unter der Leitung eines honorarkonsularischen Vertreters, der nicht zu Lasten des Haushaltsplans des Staates besoldet wird, 6.Konsularbeamtem: jede in dieser Eigenschaft mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragte Person einschließlich des Leiters der konsularischen Vertretung, 7. Konsularagentur: ein Konsularbüro, das zu einer bestehenden konsularischen Vertretung gehört und sich an einem anderen Ort als an ihrem Sitz befindet, 8.konsularischen Aufgaben: in vorliegendem Gesetzbuch oder anderen Gesetzen erwähnte Aufgaben und im Völkerrecht vorgesehene konsularische Aufgaben, 9. Wohnsitz: den Ort, wo eine natürliche Person den konsularischen Bevölkerungsregistern zufolge ihren Hauptwohnort hat, 10.gewöhnlichem Wohnort: den Ort, wo eine natürliche Person sich dem Gesetz entsprechend hauptsächlich niedergelassen hat, auch wenn sie nicht eingetragen ist. Um diesen Ort zu bestimmen, werden Umstände persönlicher oder beruflicher Art berücksichtigt, die auf dauerhafte Verbindungen mit diesem Ort oder auf den Willen, solche Verbindungen zu knüpfen, schließen lassen, 11. Minister: den für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister, 12.Konsulargebühren: Gebühren, die konsularische Vertretungen bei der Ausstellung bestimmter Urkunden oder Unterlagen erheben dürfen, 13. belgischem Pass: ein Reisedokument, das nur Belgiern ausgestellt wird, in der Form eines Buches, dessen Inhalt und Form in internationalen Abkommen festgelegt sind, 14.belgischem Reiseschein: ein Reisedokument, das unter besonderen Umständen Belgiern und Nichtbelgiern ausgestellt wird. Dieses Dokument kann andere Formen als die Form eines Buches annehmen, 15. konsularischen Bevölkerungsregistern: in konsularischen Vertretungen geführte Bevölkerungsregister. KAPITEL 2 - Konsularische Vertretungen Art. 2 - Der König kann in ausländischen Städten konsularische Vertretungen errichten.

Er bestimmt Sitz, Rang und Konsularbezirk der konsularischen Vertretung.

Er kann beschließen, den Sitz der konsularischen Vertretung in Gebäuden einer belgischen diplomatischen Mission oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu errichten.

Gibt es in einem bestimmten Land keine belgische konsularische Vertretung oder ist die zuständige konsularische Vertretung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage, normal zu arbeiten, so kann der Minister eine konsularische Vertretung in einem Nachbarstaat bestimmen, die eventuell vorübergehend befugt ist, die konsularischen Befugnisse in dem betreffenden Land auszuüben.

Konsularische Befugnisse werden gemäß dem Völkerrecht ausgeübt.

Art. 3 - Der König bestellt den Leiter einer konsularischen Vertretung. Er kann Nichtbelgier für die Leitung einer honorarkonsularischen Vertretung bestellen.

Andere Konsularbeamte und der Leiter einer Konsularagentur werden vom Minister bestellt beziehungsweise eingestellt.

Konsularbeamte leisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit vor dem Leiter der konsularischen Vertretung folgenden Eid: "Ich schwöre, die mir anvertrauten konsularischen Aufgaben gewissenhaft und in Übereinstimmung mit den belgischen und internationalen Vorschriften wahrzunehmen." Art. 4 - Der Leiter einer konsularischen Vertretung nimmt die konsularischen Aufgaben wahr. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in vorliegendem Gesetzbuch wird er bei Abwesenheit oder Verhinderung von Amts wegen von dem dieser Vertretung zugewiesenen Konsularbeamten der höchsten Klasse ersetzt.

Der Leiter einer Konsularagentur unterliegt der Amtsgewalt des Leiters der konsularischen Vertretung, der er untersteht, und nimmt keine konsularischen Aufgaben wahr. Er darf von sich aus keine der in vorliegendem Gesetzbuch erwähnten Befugnisse ausüben.

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gerichtshöfe und Gerichte oder der Staatsanwaltschaften unterliegen konsularische Aufgaben einschließlich standesamtlicher und notarieller Aufgaben der hierarchischen Gewalt des Ministers. Für die Ausübung standesamtlicher und notarieller Befugnisse unterliegen Konsularbeamte der Anwendung des Gesetzes vom 10. Februar 2003 über die Haftung von und für Personalmitglieder(n) im Dienste von öffentlich-rechtlichen Personen.Sie haben in demselben Maße wie Mitglieder föderaler öffentlicher Dienste Anrecht auf Rechtsschutz.

Der König regelt die Ersetzung des Leiters einer honorarkonsularischen Vertretung.

Art. 5 - Der König bestimmt die Modalitäten, gemäß denen konsularische Aufgaben wahrgenommen werden. Er legt ebenfalls die interne Organisation konsularischer Vertretungen fest. Der König kann die diesbezügliche Ausführung dem Minister übertragen.

Art. 6 - Konsularbeamte, die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches für befugt erklärt werden, standesamtliche oder notarielle Aufgaben wahrzunehmen, müssen ihre Mitarbeit verweigern, wenn die Gesetze des Wohnstaates der Wahrnehmung dieser Aufgaben entgegenstehen und die Urkunde der Verwendung im Wohnstaat dient.

KAPITEL 3 - Personenstand Art. 7 - Die standesamtlichen Befugnisse erstrecken sich ausschließlich auf: 1. Geburts- und Sterbeurkunden von Belgiern, vorausgesetzt, die Geburt oder der Tod sind innerhalb des Konsularbezirks erfolgt, und Urkunden über die Anmeldung eines leblosen Kindes, von dem ein Elternteil Belgier ist, 2.Urkunden zur Anerkennung eines Kindes, vorausgesetzt, der Elternteil oder das anzuerkennende Kind sind Belgier und einer der beiden hat seinen gewöhnlichen Wohnort innerhalb des Konsularbezirks, 3. gemeinsame Erklärungen wie in Artikel 316bis des Zivilgesetzbuches vorgesehen, vorausgesetzt, die Geburt des Kindes wird von dem Leiter einer berufskonsularischen Vertretung beurkundet, 4.Urkunden in Bezug auf den Namen anerkannter Kinder wie in Artikel 335 des Zivilgesetzbuches erwähnt, vorausgesetzt, das Kind ist Belgier und hat seinen gewöhnlichen Wohnort innerhalb des Konsularbezirks.

Art. 8 - Der Leiter einer berufskonsularischen Vertretung erstellt die in Artikel 7 erwähnten Personenstandsurkunden.

Andere als die in Artikel 7 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Befugnisse werden nur von Leitern von berufskonsularischen Vertretungen, deren Konsularbezirk außerhalb der Europäischen Union liegt, ausgeübt.

Art. 9 - Der Leiter einer honorarkonsularischen Vertretung darf die in Artikel 7 erwähnten Befugnisse nur ausüben, wenn er zu diesem Zweck vom Minister ermächtigt wird. Diese Ermächtigung kann nur Leitern von honorarkonsularischen Vertretungen, deren Konsularbezirk außerhalb der Europäischen Union liegt, erteilt werden.

Art. 10 - In Artikel 7 erwähnte Befugnisse werden unter Einhaltung folgender Bedingungen ausgeübt: 1. in Übereinstimmung mit den in Belgien geltenden Rechtsvorschriften in Personenstandsangelegenheiten, 2.unter Einhaltung des Belgien bindenden Völkerrechts.

Konsularische Urkunden, die allein aufgrund ihres Ausstellungsortes im Ausland nicht allen durch das belgische Recht vorgegebenen Formvorschriften genügen, sind dennoch rechtsgültig.

Art. 11 - Aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches befugte Konsularbeamte können sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben wenn nötig von einem Dolmetscher oder vereidigten Übersetzer beistehen lassen. Damit verbundene Kosten werden von den Parteien der Urkunde getragen.

Dolmetscher und vereidigte Übersetzer haften allein für Schäden oder schädliche Folgen, die durch ihr Eingreifen für die Parteien verursacht werden könnten.

Art. 12 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels werden Personen, denen gemäß internationalen Abkommen, die Belgien binden, die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder Staatenlosen zuerkannt wird und die ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben, mit Belgiern gleichgestellt.

Im Rahmen der Ausübung des konsularischen Schutzes für Drittländer kann der König vorsehen, dass die standesamtlichen Befugnisse ebenfalls für Angehörige von Staaten, für die der Schutz ausgeübt wird, wahrgenommen werden können.

Im Rahmen der Erbringung konsularischer Dienste durch Drittländer bestimmt der König, unter welchen Bedingungen Personenstandsurkunden, die von konsularischen Behörden dieser Drittländer für Belgier erstellt werden, in Belgien anerkannt werden.

Art. 13 - Geburtsurkunden müssen binnen dreißig Tagen nach der Entbindung aufgesetzt werden.

Die Geburt wird vom Vater, von der Mutter, von beiden Elternteilen oder, wenn diese die Anmeldung unterlassen, von den Ärzten, der Person, die die Leitung der Einrichtung ausübt, in der die Geburt erfolgt ist, den Hebammen oder anderen Personen, die bei der Entbindung zugegen waren, angemeldet.

Art. 14 - Sterbeurkunden müssen binnen dreißig Tagen nach ärztlicher Feststellung des Todes aufgesetzt werden.

Sterbeurkunden werden auf Erklärung eines Verwandten, Verschwägerten oder Bekannten des Verstorbenen hin aufgesetzt.

Bei der Erklärung wird eine Bescheinigung des Arztes oder der Person, die die Leitung des Krankenhauses oder der Einrichtung ausübt, in dem beziehungsweise der der Tod erfolgt oder festgestellt worden ist, vorgelegt.

Der Standesbeamte des Wohnsitzes des Verstorbenen in Belgien oder in Ermangelung eines solchen Wohnsitzes der Standesbeamte des letzten Wohnortes in Belgien oder in Ermangelung eines solchen Wohnortes der Standesbeamte der Stadt Brüssel setzt von Amts wegen die Sterbeurkunde eines Belgiers auf, der im Ausland außerhalb des Konsularbezirks eines belgischen Konsulats gestorben ist. Diese Urkunde wird binnen dreißig Tagen, nachdem der Standesbeamte von dem Tod Kenntnis erhalten hat, aufgesetzt.

Art. 15 - Erfolgt die Geburtsanmeldung oder die Todeserklärung nach Ablauf der in den Artikeln 13 oder 14 festgelegten Fristen, so erstellt der Konsularbeamte ein Protokoll über diese verspätete Anmeldung beziehungsweise Erklärung in drei Ausfertigungen.

Eine Ausfertigung wird dem Erklärenden übergeben und eine Ausfertigung wird dem Prokurator des Königs der Staatsanwaltschaft von Brüssel übermittelt. Die dritte Ausfertigung wird in den Archiven der Vertretung aufbewahrt.

Ein Interessehabender muss beim Gericht Erster Instanz von Brüssel einen Antrag einreichen, um auf der Grundlage des Protokolls über die verspätete Anmeldung beziehungsweise Erklärung ein Urteil zur Feststellung der Geburt oder des Todes zu erwirken. Hat er binnen einem Monat nach dem Datum des Protokolls über die verspätete Anmeldung beziehungsweise Erklärung keinen Antrag eingereicht, so kann der Prokurator des Königs von Amts wegen den Antrag auf Feststellung der Geburt oder des Todes bei diesem Gericht einreichen.

Auf Antrag des Prokurators des Königs wird der Urteilstenor in die laufenden Personenstandsregister der konsularischen Vertretung, bei der das Protokoll aufgesetzt worden ist, übertragen.

Ist das Protokoll in Deutsch aufgesetzt, so sind der Prokurator des Königs der Staatsanwaltschaft von Eupen und das Gericht Erster Instanz von Eupen zuständig.

Art. 16 - Das Gericht Erster Instanz von Brüssel ist zuständig für die Berichtigung und Vernichtung von Personenstandsurkunden, die von Konsularbeamten aufgesetzt worden sind.

Ist die Urkunde in Deutsch aufgesetzt, so ist das Gericht Erster Instanz von Eupen zuständig.

Art. 17 - Die in Artikel 50 des Zivilgesetzbuches erwähnte Informationspflicht entfällt, wenn die Urkunde von einem Konsularbeamten aufgesetzt worden ist.

KAPITEL 4 - Notariat Art. 18 - Die notariellen Befugnisse erstrecken sich ausschließlich auf: 1. Urkunden und Verträge, die sich auf in Belgien gelegene Güter oder zu behandelnde Angelegenheiten beziehen, 2.Eheverträge und Urkunden im Zusammenhang mit einer Änderung des ehelichen Güterstands, vorausgesetzt, mindestens eine der Parteien ist Belgier, 3. letztwillige Verfügungen und Urkunden und Protokolle, die sich darauf beziehen, vorausgesetzt, der Testator ist Belgier, 4.Urkunden über die Zustimmung zur Adoption oder Volladoption, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Person, die ihre Zustimmung erteilt, vorausgesetzt, die Person, die die Zustimmung benötigt, ist Belgier, 5. Ausstellung von gleichlautenden Abschriften von und Auszügen aus Urkunden in Urschrift, die in der konsularischen Vertretung aufbewahrt werden. Konsularbeamte können die Parteien ersuchen, ein von einem belgischen Notar erstelltes Muster der auszufertigenden Urkunde vorzulegen.

Art. 19 - Der Leiter einer berufskonsularischen Vertretung, deren Konsularbezirk außerhalb der Europäischen Union liegt, ist befugt, in Artikel 18 erwähnte notarielle Urkunden auszufertigen.

Art. 20 - Der Leiter einer honorarkonsularischen Vertretung darf die in Artikel 18 erwähnten Befugnisse nur ausüben, wenn er zu diesem Zweck vom Minister ermächtigt wird. Diese Ermächtigung kann nur Leitern von honorarkonsularischen Vertretungen, deren Konsularbezirk außerhalb der Europäischen Union liegt, erteilt werden.

Art. 21 - In Artikel 18 erwähnte Befugnisse werden unter Einhaltung folgender Bedingungen ausgeübt: 1. innerhalb des Konsularbezirks der konsularischen Vertretung und für Belgier und Nichtbelgier, die ihren gewöhnlichen Wohnort innerhalb des Konsularbezirks haben, 2.in Übereinstimmung mit den in Belgien geltenden Rechtsvorschriften im Notariatswesen, 3. unter Einhaltung des Belgien bindenden Völkerrechts. Urkunden, die allein aufgrund ihres Ausstellungsortes im Ausland nicht allen durch das belgische Recht vorgegebenen Formvorschriften genügen, sind dennoch rechtsgültig.

Art. 22 - Aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches befugte Konsularbeamte können sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben wenn nötig von einem Dolmetscher oder vereidigten Übersetzer beistehen lassen. Damit verbundene Kosten werden von den Parteien der Urkunde getragen.

Dolmetscher und vereidigte Übersetzer haften allein für Schäden oder schädliche Folgen, die durch ihr Eingreifen für die Parteien verursacht werden könnten.

Art. 23 - Aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches in Notariatsangelegenheiten für befugt erklärte Konsularbeamte können ihre Mitarbeit verweigern, wenn sie durch Schwierigkeiten juristischer oder faktischer Art daran gehindert werden.

Art. 24 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels werden Personen, denen gemäß internationalen Abkommen, die Belgien binden, die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder Staatenlosen zuerkannt wird und die ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben, mit Belgiern gleichgestellt.

Im Rahmen der Ausübung des konsularischen Schutzes für Drittländer kann der König vorsehen, dass die notariellen Befugnisse ebenfalls für Angehörige von Staaten, für die der Schutz ausgeübt wird, wahrgenommen werden können.

Im Rahmen der Erbringung konsularischer Dienste durch Drittländer bestimmt der König, unter welchen Bedingungen notarielle Urkunden, die von konsularischen Behörden dieser Drittländer für Belgier erstellt werden, in Belgien anerkannt werden.

Art. 25 - Honorare und Entschädigungen, die in den belgischen Rechtsvorschriften und Erlassen über die Tarife und die Erhebung der Honorare von Notaren festgelegt sind, werden zugunsten des in Artikel 14 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005 erwähnten Staatsdienstes mit getrennter Geschäftsführung erhoben.

Ein Honorarkonsul, der notarielle Befugnisse ausübt, hat Anrecht auf die gesamten Honorare.

KAPITEL 5 - Register und Verzeichnisse Art. 26 - Konsularische Vertretungen führen für jedes Kalenderjahr ein Personenstandsregister in zweifacher Ausfertigung. Die Register werden am Ende eines jeden Jahres abgeschlossen. Eine Ausfertigung wird unverzüglich in den Archiven der Vertretung hinterlegt. Die zweite Ausfertigung wird dem Minister übermittelt, der sie in den Archiven der Dienste der Auswärtigen Angelegenheiten hinterlegt. Der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Beamte kann beglaubigte Abschriften dieser hinterlegten Register oder beglaubigte Auszüge daraus ausstellen. Auszüge aus Personenstandsurkunden können gemäß den in Belgien geltenden internationalen Abkommen auf mehrsprachigen Formularen ausgestellt werden.

Art. 27 - Personenstandsregister werden ebenfalls in elektronischer Form aufbewahrt. Dieses elektronische Register stimmt vollständig mit den in Artikel 26 erwähnten Registern überein. Auf der Grundlage dieses Registers ausgestellte Abschriften und Auszüge haben denselben rechtlichen Wert wie Abschriften und Auszüge, die auf der Grundlage der in Artikel 26 erwähnten Register ausgestellt werden.

Art. 28 - Von befugten Konsularbeamten ausgestellte Abschriften von Personenstandsurkunden und Auszüge daraus, die in Belgien verwendet werden, sind von jeglicher Form der Legalisation befreit. Von belgischen Standesbeamten oder belgischen Behörden ausgestellte Personenstandsurkunden sind bei ihrer Vorlage bei einer belgischen konsularischen Vertretung von jeglicher Form der Legalisation befreit.

Art. 29 - Im Hinblick auf die Erstellung eines notariellen Verzeichnisses werden notarielle Urkunden nicht vollständig, sondern in Form einer kurzen Zusammenfassung auf einzelne Blätter eingetragen.

Diese Zusammenfassungen werden chronologisch nach dem Datum der Unterzeichnung der Urkunden in Form eines Verzeichnisses untrennbar aneinandergeheftet und eingebunden.

Konsularische Vertretungen führen für jedes Kalenderjahr ein notarielles Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung. Die Verzeichnisse werden am Ende eines jeden Jahres abgeschlossen. Eine Ausfertigung wird unverzüglich in den Archiven der Vertretung hinterlegt. Die zweite Ausfertigung wird dem Minister übermittelt, der sie in den Archiven der Dienste der Auswärtigen Angelegenheiten hinterlegt.

Notarielle Verzeichnisse werden ebenfalls in elektronischer Form aufbewahrt. Dieses elektronische Verzeichnis stimmt vollständig mit dem in Absatz 2 erwähnten Verzeichnis überein.

Die Urschriften der notariellen Urkunden werden in den Archiven der konsularischen Vertretung aufbewahrt.

Art. 30 - Von befugten Konsularbeamten ausgefertigte notarielle Urkunden, die in Belgien verwendet werden, sind von jeglicher Form der Legalisation befreit.

KAPITEL 6 - Staatsangehörigkeit Art. 31 - Der Leiter einer berufskonsularischen Vertretung ist befugt: 1. gemäß dem Gesetzbuch über die belgische Staatsangehörigkeit Beurkundungen und Übertragungen in Bezug auf die belgische Staatsangehörigkeit durchzuführen, 2.unter den vom König vorgesehenen Bedingungen Staatsangehörigkeitsbescheinigungen auszustellen.

Art. 32 - In Artikel 31 erwähnte Befugnisse werden unter Einhaltung folgender Bedingungen ausgeübt: 1. innerhalb des Konsularbezirks der konsularischen Vertretung und für Belgier, die ihren gewöhnlichen Wohnort innerhalb des Konsularbezirks haben, 2.für Nichtbelgier, die ihren Hauptwohnort innerhalb des Konsularbezirks haben, 3. in Übereinstimmung mit den in Belgien geltenden Rechtsvorschriften in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, 4.unter Einhaltung des Belgien bindenden Völkerrechts.

Urkunden, die allein aufgrund ihres Ausstellungsortes im Ausland nicht allen durch das belgische Recht vorgegebenen Formvorschriften genügen, sind dennoch rechtsgültig.

KAPITEL 7 - Legalisation und Prüfung ausländischer Unterlagen Art. 33 - Der Leiter einer berufskonsularischen Vertretung ist befugt, gemäß Artikel 30 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht ausländische gerichtliche Entscheidungen oder authentische Urkunden zu legalisieren.

Der Leiter einer honorarkonsularischen Vertretung darf diese Befugnisse nur ausüben, wenn er zu diesem Zweck vom Minister ermächtigt wird.

Für das Anbringen eines Legalisationsvermerks kann eine Konsulargebühr wie in den Artikeln 44 und 45 des vorliegenden Gesetzbuches vorgesehen erhoben werden.

Der König bestimmt die Regeln über die Weise, wie Legalisationen erfolgen.

Art. 34 - Bei ernsthaften Zweifeln an der Echtheit einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung oder authentischen Urkunde oder an der Echtheit des Inhalts einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung oder authentischen Urkunde kann die belgische Behörde, der die Unterlage vorgelegt wird, um eine Prüfung der Echtheit, der Übereinstimmung mit den örtlichen Rechtsvorschriften oder der Echtheit des Inhalts der Unterlage ersuchen.

Die Prüfung wird unter der Leitung der berufskonsularischen Vertretung, in deren Konsularbezirk die Urkunde erstellt worden ist, durchgeführt.

Die Prüfung wird von einer der folgenden Stellen durchgeführt: 1. von der berufskonsularischen Vertretung selbst, 2.über die Dienste einer berufskonsularischen Vertretung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, 3. über eine von der berufskonsularischen Vertretung zu diesem Zweck bestimmte Person, die über die erforderliche Fachkompetenz verfügt. In diesem Rahmen können sowohl die zuständigen lokalen Behörden als auch die zuständigen zentralen Behörden und Personen, die bei dem in der Urkunde beschriebenen Ereignis anwesend waren, befragt werden.

Eventuelle Kosten für die Prüfung gehen zu Lasten der Person beziehungsweise der Personen, auf die sich die Unterlage bezieht, oder zu Lasten der Person, die die Unterlage vorlegt, wenn durch die Prüfung nachgewiesen wird, dass die Unterlage eine Fälschung ist, nicht mit den örtlichen Rechtsvorschriften übereinstimmt oder in Bezug auf ihren Inhalt nicht authentisch ist.

Das Ergebnis der Prüfung wird auf der Urkunde vermerkt.

KAPITEL 8 - Konsularische Bevölkerungsregister Art. 35 - Jede berufskonsularische Vertretung führt ein konsularisches Bevölkerungsregister. Der Minister bestimmt die honorarkonsularischen Vertretungen, bei denen ein solches Register geführt wird.

Belgier, die ihren gewöhnlichen Wohnort im Konsularbezirk der konsularischen Vertretung haben und nicht in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, können in dieses Register eingetragen werden.

Nichtbelgier, die Mitglieder des Haushalts eines Belgiers sind, der in dem von einer berufskonsularischen Vertretung geführten konsularischen Bevölkerungsregister eingetragen ist, und die im Konsularbezirk dieser Vertretung wohnen, können zur Information auch eingetragen werden.

Administrativer Beistand wird nur Belgiern gewährt, die in den konsularischen Bevölkerungsregistern eingetragen sind. Der administrative Beistand für Belgier, die nicht in diesen Registern eingetragen sind, beschränkt sich auf die Ausstellung von Rückkehrausweisen, wenn die Ausstellungsbedingungen erfüllt sind.

Art. 36 - Neben den Informationen, deren Registrierung das Gesetz ausdrücklich vorschreibt, enthalten die konsularischen Bevölkerungsregister Informationen über die Identifizierung und Lokalisierung der eingetragenen Personen und Informationen, die für die Verbindung mit anderen Dateien der Zentralverwaltung notwendig sind. Der König bestimmt die Art dieser Daten.

Die Regeln für die Mitteilung dieser Informationen an Drittpersonen sind diejenigen, die für die Mitteilung der in den Bevölkerungsregistern in Belgien enthaltenen Informationen gelten.

Daten, die in Notsituationen für die Evakuierung von Belgiern erforderlich sind, dürfen berufskonsularischen Vertretungen der Europäischen Union, die den konsularischen Schutz belgischer Staatsangehöriger gewährleisten, übermittelt werden.

Der König legt die Modalitäten für die Aufbewahrung der Daten fest.

Art. 37 - Der Wechsel des gewöhnlichen Wohnortes eines Belgiers im Ausland wird durch eine Meldung bei der konsularischen Vertretung in der vom König festgelegten Form und gemäß den vom Minister festgelegten Regeln festgestellt.

Art. 38 - Bei Schwierigkeiten oder Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem gewöhnlichen Wohnort im Ausland bestimmt der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Beamte gegebenenfalls nach Untersuchung, wo sich der gewöhnliche Wohnort befindet.

Bei Streitigkeiten darüber, ob jemand seinen gewöhnlichen Wohnort im Ausland oder in Belgien hat, bestimmt der für Inneres zuständige Minister gemäß Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, wo sich der gewöhnliche Wohnort befindet.

Art. 39 - Belgiern, die das Alter von zwölf Jahren erreicht haben und in den konsularischen Bevölkerungsregistern einer belgischen konsularischen Vertretung eingetragen sind, wird ein Personalausweis ausgestellt.

Der von einer konsularischen Vertretung ausgestellte Personalausweis weist dieselben Merkmale wie die im vorerwähnten Gesetz vom 19. Juli 1991 erwähnten Merkmale auf.

Der von einer konsularischen Vertretung ausgestellte Personalausweis bleibt im Falle eines Wegzugs des betreffenden Belgiers nach Belgien für die auf dem Ausweis angegebene Dauer gültig, vorausgesetzt, er lässt sich innerhalb des in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Zeitraums in die Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde eintragen.

Der von einer konsularischen Vertretung ausgestellte Personalausweis bleibt im Falle einer Eintragung bei einer anderen konsularischen Vertretung für die auf dem Ausweis angegebene Dauer gültig.

Der von einer belgischen Gemeinde ausgestellte Personalausweis bleibt im Falle eines Wegzugs des betreffenden Belgiers ins Ausland für die auf dem Ausweis angegebene Dauer gültig, vorausgesetzt, er lässt sich aus den Bevölkerungsregistern der belgischen Gemeinde streichen und in die konsularischen Bevölkerungsregister seines Hauptwohnortes eintragen.

Wenn gegen den Antragsteller ein Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung oder Entscheidung zur Freiheitsentziehung erlassen wird oder gegen ihn ein Fahndungsbefehl läuft oder er vorläufig oder bedingt freigelassen wurde mit Verbot sich ins Ausland zu begeben, wird der Personalausweis erst nach ausdrücklicher Ermächtigung des Ministers ausgehändigt.

Kindern unter zwölf Jahren, die in den konsularischen Bevölkerungsregistern einer belgischen Vertretung eingetragen sind, kann ein Identitätsdokument ausgestellt werden. Der König bestimmt Form und Inhalt des Identitätsdokuments.

Art. 40 - Der Minister legt die Höhe der Kosten in Bezug auf Herstellung und Ausstellung des Personalausweises und des Identitätsdokuments für Kinder unter zwölf Jahren fest.

Art. 41 - Der König kann bestimmen, dass die Regeln des vorliegenden Kapitels auch Anwendung auf Staatsangehörige der Europäischen Union finden, für die in Ausführung des Belgien bindenden Völkerrechts belgische berufskonsularische Vertretungen konsularische Dienste erbringen.

KAPITEL 9 - Konsulargebühren Art. 42 - Die Konsulargebühren werden in Anlage 1 festgelegt.

Die Höhe der Kanzleigebühren, die für Urkunden erhoben werden, die vom Minister oder von den von ihm zu diesem Zweck bestimmten Verwaltungsbehörden in Belgien ausgestellt werden, wird in Anlage 2 festgelegt.

Art. 43 - Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit wird von Rechts wegen die Unentgeltlichkeit gewährt.

Im Falle von Urkunden, die von einem Ausländer vorgelegt werden, wird die Unentgeltlichkeit wegen Bedürftigkeit jedoch nur dann gewährt, wenn die Urkunden von den Behörden seines Landes unentgeltlich ausgestellt oder legalisiert worden sind.

Die Unentgeltlichkeit wird von Rechts wegen auch gewährt: 1. für Urkunden und Unterlagen von öffentlichem oder administrativem Interesse, 2.für Urkunden, die von offiziellen Bediensteten aus Drittländern in ihrer dienstlichen Stellung für ihren persönlichen Gebrauch oder den ihres Gefolges angefordert werden, unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit, 3. für Urkunden und Unterlagen im Bereich der sozialen Sicherheit und insbesondere der Pensionen, 4.für Visen, die für eine oder mehrere Reisen gültig sind und im Pass von Nichtbelgiern angebracht werden, die nicht die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben, wenn sie: a) Ehepartner oder Kinder unter achtzehn Jahren eines Staatsangehörigen eines der vorerwähnten Mitgliedstaaten sind, b) ein anderes Familienmitglied desselben Staatsangehörigen oder seines Ehepartners sind, das zu seinen Lasten ist oder mit ihm unter einem Dach wohnt. Der König bestimmt, für welche anderen Urkunden die Unentgeltlichkeit gewährt werden darf.

Die Unentgeltlichkeit oder Verringerung der in Anlage 1 festgelegten Konsulargebühren werden aufgrund von Vereinbarungen gewährt, die der König zu diesem Zweck unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit mit Drittländern treffen kann.

Art. 44 - Konsulargebühren werden in der gesetzlichen Währung des Erhebungsortes erhoben oder, wenn die Umstände es erforderlich machen, in einer anderen Währung zu dem Wechselkurs, den der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Beamte festlegt.

Art. 45 - Konsulargebühren, die aufgrund von Anlage 1 erhoben werden, werden vollständig der Staatskasse zugeführt, wenn sie von Beamten erhoben werden, die zu Lasten des Haushaltsplans des Staates besoldet werden.

Art. 46 - Von einem Leiter einer honorarkonsularischen Vertretung erhobene Gebühren kommen ihm bis in Höhe eines vom König festgelegten Höchstbetrags zu.

Der Mehrbetrag wird der Staatskasse zugeführt.

Im Falle des Wechsels eines Titelinhabers während des Geschäftsjahres erfolgt die Berechnung des Anteils der Beträge, der jedem der betreffenden Beamten zukommt, unter Berücksichtigung dieses Höchstbetrags und im Verhältnis zur Dauer ihrer Amtsausübung.

Art. 47 - Konsularbeamte sind von jeder Sicherheitsleistung zur Garantie der Übermittlung der Summen an die Staatskasse befreit, die der Staatskasse aus den Erhebungen zukommen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches vorgenommen werden.

Art. 48 - Die Weise der Erhebung der Konsulargebühren, die Übermittlung der Gelder, die Buchführung und die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches werden vom Minister festgelegt.

Art. 49 - Wenn die Umstände es erforderlich machen, kann der König die Anlagen 1 und 2 abändern oder ergänzen.

Wenn lokale Umstände die Ausstellung von Urkunden mit sich bringen, die in den Anlagen 1 und 2 nicht vorgesehen sind, legt der König die Höhe der entsprechenden Konsulargebühren fest.

KAPITEL 10 - Pässe Art. 50 - Belgier, die ihre Identität und Staatsangehörigkeit nachweisen, haben selbst ohne belgischen Personalausweis, Pass oder Reiseschein das Recht auf Einreise oder Rückkehr ins Königreich.

Bei Zweifeln an der Identität oder Staatsangehörigkeit legt der Betreffende erforderliche Belege zur Bestätigung von Identität oder Staatsangehörigkeit vor.

Art. 51 - Der Minister stellt belgische Pässe und Reisescheine aus.

Art. 52 - Ein belgischer Pass oder Reiseschein ist ein persönliches Dokument und wird allein von seinem Inhaber rechtsgültig verwendet.

Art. 53 - Ein belgischer Pass oder Reiseschein enthält folgende Angaben: 1. Identität des Inhabers: Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht, 2.Staatsangehörigkeit oder Rechtsstellung eines anerkannten Flüchtlings oder Staatenlosen, 3. Ausstellungsbehörde und Gültigkeitsdauer, 4.Foto des Inhabers, auf dem das Gesicht vollständig unbedeckt ist, 5. Unterschrift des Inhabers, 6.zwei Fingerabdrücke des Inhabers, außer wenn er davon befreit ist, 7. Passnummer, 8.Iso-Code des Ausstellungslandes, 9. Seriennummer des Chips, 10.Buchstabe "P" für die Art des Dokuments gemäß den ICAO-Empfehlungen.

Kann der Inhaber nicht unterzeichnen, so wird dies auf dem belgischen Pass oder Reiseschein mit dem Vermerk "befreit" angegeben.

Art. 54 - Der Minister kann beschließen, dass in belgischen Pässen oder Reisescheinen bestimmte zusätzliche maschinenlesbare Daten angebracht und biometrische Daten aufgenommen werden, jedoch nur, wenn sie für eine bessere und effizientere automatische Identifizierung erforderlich sind. Diese biometrischen Daten werden in elektronischer Form im belgischen Pass oder Reiseschein angegeben. Inhaber eines Passes oder Reisescheins haben das Recht, gemäß einem vom Minister festgelegten Verfahren zu erfahren, welche Daten in elektronischer Form in ihrem Pass oder Reiseschein vermerkt sind.

Art. 55 - Ein belgischer Pass oder Reiseschein ist Eigentum des Belgischen Staates und wird dem Inhaber auf Antrag und für seine Gültigkeitsdauer nur zur Verfügung gestellt.

Vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses des Ministers verfügt eine Person stets nur über einen gültigen belgischen Pass oder Reiseschein.

Ein belgischer Pass oder Reiseschein verliert seine Gültigkeit, wenn: 1. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, 2.er beschädigt ist, 3. das Foto dem Inhaber nicht mehr gleicht, 4.der Inhaber die belgische Staatsangehörigkeit, seine von Belgien zuerkannte Rechtsstellung eines Flüchtlings oder Staatenlosen oder sein Anrecht auf einen belgischen Reiseschein wie in Artikel 57 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c) erwähnt verloren hat.

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer legt der Inhaber eines belgischen Passes oder Reisescheins ihn der zuständigen Behörde vor, damit er ungültig gemacht wird.

Art. 56 - Die Modalitäten, gemäß denen Informationen in Bezug auf ausgestellte belgische Pässe und Reisescheine und darin enthaltene biometrische Daten gespeichert und aufbewahrt werden und anderen Behörden übermittelt werden dürfen, werden durch das Gesetz bestimmt.

Art. 57 - Der Minister stellt folgende belgische Pässe und Reisescheine aus: 1. gewöhnliche belgische Pässe, die allein Belgiern ausgestellt werden und für alle Länder gültig sind, mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens zehn Jahren;der König bestimmt ihre tatsächliche Gültigkeitsdauer, 2. belgische Diplomaten- oder Dienstpässe, die Belgiern ausgestellt werden, die bei der belgischen Föderalbehörde oder einer Gemeinschafts- oder Regionalbehörde der gesetzgebenden, ausführenden oder rechtsprechenden Gewalt tätig sind, mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens zehn Jahren;der König bestimmt ihre tatsächliche Gültigkeitsdauer, 3. Reisescheine für Nichtbelgier, die in Belgien ein Recht auf Aufenthalt für unbestimmte Dauer haben, mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren für: a) Flüchtlinge, die von Belgien anerkannt sind, b) Staatenlose, die von Belgien anerkannt sind, c) Nichtbelgier, die von Belgien nicht als Flüchtlinge oder Staatenlose anerkannt sind und für die es keine ausländische nationale Behörde oder internationale Organisation gibt, die anerkannt ist oder als befugt oder in der Lage gilt, ihnen Pässe oder Reisescheine auszustellen, 4.Rückkehrausweise für Belgier und in Belgien ansässige anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr, auch provisorische Reisescheine genannt.

Der Minister bestimmt die Modalitäten in Bezug auf die Eigenschaft, die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Personen oder ihre Familienmitglieder besitzen müssen, um einen Antrag auf Ausstellung solcher Pässe auf gültige Weise einreichen zu können.

Der Minister bestimmt die Modalitäten für die Ausstellung der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Rückkehrausweise.

Art. 58 - Der Minister ermächtigt folgende Verwaltungen, belgische Pässe und Reisescheine auszustellen: 1. in Belgien: den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, das Ministerium der Landesverteidigung und die vom Minister bestimmten dezentralisierten Behörden, 2.im Ausland: die belgischen berufskonsularischen Vertretungen.

Die Ausstellung gewöhnlicher belgischer Pässe erfolgt durch die in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erwähnte Behörde, die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständig ist. Der Minister bestimmt, unter welchen Umständen diese Pässe von einer anderen Behörde ausgestellt werden können.

Belgische Diplomatenpässe und belgische Dienstpässe werden ausschließlich vom Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit oder von der territorial zuständigen belgischen berufskonsularischen Vertretung ausgestellt. Dienstpässe für Militärpersonen mit Auftrag im Ausland werden vom Ministerium der Landesverteidigung ausgestellt.

Rückkehrausweise werden in Belgien vom Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit oder im Ausland von der berufskonsularischen Vertretung oder unter der Verantwortung der territorial zuständigen berufskonsularischen Vertretung von der vom Minister bestimmten belgischen honorarkonsularischen Vertretung ausgestellt.

Art. 59 - Ein Antrag auf einen belgischen Pass oder Reiseschein ist zulässig, wenn der Antragsteller seine Identität und die belgische Staatsangehörigkeit oder die in Artikel 57 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Rechtsstellung nachweist.

Art. 60 - Ein Antrag eines Nichtbelgiers auf einen belgischen Reiseschein ist nur zulässig, wenn der Nichtbelgier folgende Bedingungen erfüllt: 1. Er weist seine Identität und seine Staatsangehörigkeit oder Rechtsstellung nach.2. Er hat in Belgien ein Recht auf Aufenthalt für unbestimmte Dauer.3. Er weist nach, dass er keinen nationalen Pass oder Reiseschein erhalten kann.4. Er ist nicht Gegenstand einer freiheitsbeschränkenden gerichtlichen Maßnahme.5. Er ist nicht Gegenstand gesetzlich vorgesehener Maßnahmen, die zum Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer die Freizügigkeit beschränken. Art. 61 - Ein Antrag auf einen belgischen Pass oder Reiseschein für Minderjährige ist nur zulässig, wenn er von der Person, den Personen oder den Instanzen eingereicht wird, die die elterliche Autorität ausüben.

Art. 62 - Die Ausstellung eines belgischen Passes oder Reisescheins wird verweigert: 1. wenn der Antragsteller fehlerhafte Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit oder Identität gemacht hat, 2.wenn der Antragsteller Gegenstand einer freiheitsbeschränkenden gerichtlichen Maßnahme ist, 3. während einer laufenden Untersuchung in Bezug auf ein in Artikel 199bis des Strafgesetzbuches erwähntes Vergehen, 4.wenn der Antragsteller Gegenstand gesetzlich vorgesehener Maßnahmen ist, die zum Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer die Freizügigkeit beschränken.

Art. 63 - Der Minister legt ein Verfahren fest, gemäß dem Verwaltungs-, Gerichts- und Polizeibehörden über das Bestehen oder Nichtbestehen freiheitsbeschränkender gerichtlicher Maßnahmen konsultiert werden.

Belgische Verwaltungs-, Gerichts- und Polizeibehörden teilen dem Minister auf eigene Initiative hin mit, welche Belgier und anerkannten Staatenlosen und Flüchtlinge Gegenstand einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme oder gesetzlich vorgesehener Maßnahmen sind, die zum Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer die Freizügigkeit beschränken, und aus diesem Grund keinen belgischen Pass oder Reiseschein erhalten dürfen.

Art. 64 - Belgische Pässe und Reisescheine werden unter den in Artikel 62 erwähnten Bedingungen entzogen und für ungültig erklärt.

Art. 65 - Die Verweigerung der Ausstellung eines belgischen Passes oder Reisescheins wird aufgehoben: 1. sobald Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers gesetzlich feststehen, 2.nach Beendigung einer polizeilichen oder gerichtlichen Untersuchung, bei deren Ablauf das Verfahren gegen den Betreffenden eingestellt wird, 3. sobald die freiheitsbeschränkende Maßnahme aufgehoben wird, die Strafe ausgesetzt oder vollstreckt ist oder der Betreffende ohne Beschränkung seiner Freizügigkeit bedingt freigelassen wird, 4.sobald die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen, die zum Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer die Freizügigkeit beschränken, von der zuständigen Behörde aufgehoben werden.

Der Minister kann jedoch auf eine mit Gründen versehene Stellungnahme einer in diesem Rahmen zuständigen Behörde hin die Ausstellung eines belgischen Passes oder Reisescheins verweigern, wenn der Antragsteller offensichtlich ein bedeutendes Risiko für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt.

Der Minister kann die in diesem Rahmen zuständige Behörde vor Ausstellung eines belgischen Passes oder Reisescheins jederzeit darum ersuchen, eine Untersuchung durchzuführen. In Erwartung der Ergebnisse der Untersuchung wird die Ausstellung des Passes oder Reisescheins ausgesetzt.

Art. 66 - Die Ausstellung eines belgischen Passes oder Reisescheins berechtigt zur Erhebung einer in Kapitel 9 erwähnten Konsulargebühr.

Unentgeltlichkeit kann unter den in Kapitel 9 vorgesehenen Bedingungen gewährt werden.

Art. 67 - Die technischen Spezifikationen belgischer Pässe und Reisescheine sind geheim.

KAPITEL 11 - Konsularische Bescheinigungen Art. 68 - Der Leiter einer berufskonsularischen Vertretung stellt konsularische Bescheinigungen aus. Der Minister legt die Bedingungen fest, unter denen diese Bescheinigungen ausgestellt werden.

Art. 69 - Der Leiter einer berufskonsularischen Vertretung stellt Belgiern, die im Amtsbereich seines Konsularbezirks heiraten möchten, auf ihren Antrag hin eine Bescheinigung über das Nichtvorhandensein von Ehehindernissen aus, aus der hervorgeht, dass nach belgischem Recht kein gesetzlicher Einwand gegen die Ehe besteht, sofern die ausländische Behörde die Vorlage dieser Bescheinigung verlangt.

Art. 70 - Die Bescheinigung wird nur ausgestellt, wenn aus der Untersuchung hervorgeht, dass der Antragsteller nach belgischem Recht die für die Eingehung der Ehe vorgeschriebenen Eigenschaften und Bedingungen erfüllt.

Bei dem Bescheinigungsantrag muss der im Ausland ansässige Antragsteller für Briefverkehr und Notifizierungen einen Wohnsitz in Belgien bestimmen.

Sind die für die Eingehung der Ehe vorgeschriebenen Eigenschaften und Bedingungen nicht erfüllt oder bestehen ernsthafte Zweifel an der Erfüllung der vorgeschriebenen Eigenschaften und Bedingungen, so übermittelt der Leiter der berufskonsularischen Vertretung dem zuständigen Prokurator des Königs den Bescheinigungsantrag und setzt den Antragsteller davon in Kenntnis.

Art. 71 - Binnen drei Monaten nach Empfang des Bescheinigungsantrags, dessen Empfang die berufskonsularische Vertretung bei seiner Einreichung bestätigt, kann der Prokurator des Königs sich der Ausstellung der Bescheinigung widersetzen. Er kann diese Frist um höchstens zwei Monate verlängern. Gegebenenfalls setzt er die Interesse habenden Parteien, die berufskonsularische Vertretung, bei der die Bescheinigung beantragt worden ist, das Ausländeramt und den Standesbeamten des Wohnsitzes des Antragstellers in Belgien unverzüglich von seiner mit Gründen versehenen Widersetzung in Kenntnis.

Die Aufhebung der Widersetzung kann binnen einem Monat ab Notifizierung der Widersetzung beim Gericht Erster Instanz des Amtsbereichs des Prokurators des Königs, der sich der Ausstellung der Bescheinigung widersetzt hat, beantragt werden. Der Richter entscheidet binnen kurzer Frist.

Hat der Prokurator des Königs sich innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist der Ausstellung nicht widersetzt, so stellt der Leiter der berufskonsularischen Vertretung unverzüglich die Bescheinigung aus.

KAPITEL 12 - Geburten und Todesfälle an Bord von Schiffen und Flugzeugen Art. 72 - Befindet sich der nächste Anlegeplatz eines Schiffs in einem Drittland, so übermittelt der Kapitän des Schiffs der berufskonsularischen Vertretung, in deren Konsularbezirk sich der Hafen befindet, eine beglaubigte Abschrift der gemäß den Artikeln 59 oder 86 des Zivilgesetzbuches erstellten Geburts- oder Sterbeurkunde.

Handelt es sich um eine Geburtsurkunde, so übermittelt der Konsularbeamte dem Standesbeamten des Wohnsitzes eines der Elternteile in Belgien eine beglaubigte Abschrift der Urkunde. Hat keiner der beiden Elternteile einen Wohnsitz in Belgien, so wird eine beglaubigte Abschrift der Urkunde dem Standesbeamten der Stadt Brüssel übermittelt.

Handelt es sich um eine Sterbeurkunde, so übermittelt der Konsularbeamte dem Standesbeamten des Wohnsitzes des Verstorbenen in Belgien eine beglaubigte Abschrift der Urkunde. Hat der Verstorbene keinen Wohnsitz in Belgien, so wird eine beglaubigte Abschrift der Urkunde dem Standesbeamten der Stadt Brüssel übermittelt.

Art. 73 - Befindet sich der erste Landeplatz eines belgischen Flugzeugs im Ausland, so übermittelt der Führer des belgischen Flugzeugs der berufskonsularischen Vertretung, in deren Konsularbezirk sich der Flughafen befindet, eine beglaubigte Abschrift der gemäß den Artikeln 7 oder 7bis des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt erstellten Geburts- oder Sterbeurkunde.

Handelt es sich um eine Geburtsurkunde, so übermittelt der Konsularbeamte dem Standesbeamten des Wohnsitzes eines der Elternteile in Belgien eine beglaubigte Abschrift der Urkunde. Hat keiner der beiden Elternteile einen Wohnsitz in Belgien, so wird eine beglaubigte Abschrift der Urkunde dem Standesbeamten der Stadt Brüssel übermittelt.

Handelt es sich um eine Sterbeurkunde, so übermittelt der Konsularbeamte dem Standesbeamten des Wohnsitzes des Verstorbenen in Belgien eine beglaubigte Abschrift der Urkunde. Hat der Verstorbene keinen Wohnsitz in Belgien, so wird eine beglaubigte Abschrift der Urkunde dem Standesbeamten der Stadt Brüssel übermittelt.

Art. 74 - Befindet sich der erste Landeplatz eines belgischen Flugzeugs im Ausland, so übermittelt der Führer des belgischen Flugzeugs der berufskonsularischen Vertretung, in deren Konsularbezirk sich der Flughafen befindet, die beiden beglaubigten Abschriften des gemäß Artikel 7quater des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt erstellten Berichts.

Der Konsularbeamte übermittelt der für den Landeplatz zuständigen Gerichtsbehörde eine beglaubigte Abschrift dieses Berichts.

Eine zweite beglaubigte Abschrift dieses Berichts übermittelt er der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Brüssel, wenn es sich um einen Belgier handelt, oder der zuständigen ausländischen konsularischen Behörde, wenn es sich um einen Nichtbelgier handelt." KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen Art. 3 - Artikel 60 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "zu hinterlegen, und zwar, in einem belgischen Hafen, im Amt des Schifffahrtskommissars und, in einem ausländischen Hafen, beim Konsul" durch die Wörter "zu hinterlegen, in einem belgischen Hafen im Amt des Schifffahrtskommissars" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "oder in der Kanzlei des Konsulats" aufgehoben. Art. 4 - 5 - [Abänderungen der Artikel 7ter und 7quater des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt] Art. 6 - [Abänderung von Artikel 14 des Programmgesetzes vom 27.

Dezember 2005] KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen Art. 7 - Es werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 31.Dezember 1851 über die Konsulate und die konsularische Gerichtsbarkeit, 2. das Gesetz vom 10.Juli 1931 über die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertreter in Notariatssachen, 3. das Gesetz vom 12.Juli 1931 über bestimmte Personenstandsurkunden und die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertreter in Sachen Personenstand, 4. das Gesetz vom 14.August 1974 über die Ausstellung von Pässen, 5. das Gesetz vom 30.Juni 1999 zur Festlegung des Tarifs der Konsular- und Kanzleigebühren, 6. das Gesetz vom 26.Juni 2002 über die konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise, 7. Artikel 165 § 2 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches, 8.Artikel 170bis des Zivilgesetzbuches.

KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Datum in Kraft.

ANLAGEN Anlage 1 - Tarif der Konsulargebühren, die von den belgischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland zu erheben sind

1.

Beantragung eines Visums (oder einer als solches geltenden Erlaubnis) (Kategorie A, B oder C)

30 EUR

2.

Beantragung eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt (Kategorie D oder D + C)

45 EUR

3.

Beantragung eines Sammelvisums (Kategorie A, B oder C) (Gruppe von 5 bis zu 50 Personen)

30 EUR + 1 EUR pro Person

4.

Beantragung eines fünf Jahre gültigen Passes (unentgeltlich für Minderjährige)

30 EUR

5.

Beantragung eines vorläufigen Passes

50 EUR

6.

Beantragung eines Rückkehrausweises (ETD)

10 EUR

7.

Beantragung eines Personalausweises

unentgeltlich

8.

Legalisation

10 EUR

9.

Verschiedene Bescheinigungen und nicht gesondert tarifierte Urkunden oder Protokolle

10 EUR

10.

Lebensbescheinigung und Ausstellung oder Legalisation einer Urkunde, durch die die Eigenschaft als Kriegsinvalide festgestellt wird

unentgeltlich

11.

Beglaubigte Übersetzung

20 EUR

12.

Beglaubigte Abschrift

10 EUR

13.

Leichenpass

unentgeltlich

14.

Urkunde mit Bezug auf die Schifffahrt

50 EUR

15.

Urkunde über Personenstand oder Staatsangehörigkeit

10 EUR


Anlage 2 - Tarif der Kanzleigebühren, die im Königreich zu erheben sind

1.

Legalisation

10 EUR

2.

Beantragung eines fünf Jahre gültigen Passes (unentgeltlich für Minderjährige)

30 EUR

3.

Beantragung eines vorläufigen Passes

50 EUR

4.

Beantragung eines zwei Jahre gültigen Reisescheins für Flüchtlinge (Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951) (unentgeltlich für Minderjährige)

20 EUR

5.

Beantragung eines zwei Jahre gültigen Reisescheins für Ausländer (unentgeltlich für Minderjährige)

20 EUR

6.

Beantragung eines zwei Jahre gültigen Reisescheins für Staatenlose (New Yorker Abkommen vom 28. September 1954) (unentgeltlich für Minderjährige)

20 EUR

7.

An der Grenze ausgestelltes Visum (Kategorie B oder C)

30 EUR

8.

An der Grenze ausgestelltes Sammelvisum (Kategorie B oder C) (Gruppen von 5 bis zu 50 Personen)

30 EUR + 1 EUR pro Person

9.

Umwandlung oder Verlängerung eines Visums in einem Pass

30 EUR


Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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