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Loi du 21 décembre 2013
publié le 04 mai 2015

Loi modifiant les articles 1322bis et 1322undecies du Code judiciaire. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2015000222
pub.
04/05/2015
prom.
21/12/2013
ELI
eli/loi/2013/12/21/2015000222/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 DECEMBRE 2013. - Loi modifiant les articles 1322bis et 1322undecies du Code judiciaire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 décembre 2013 modifiant les articles 1322bis et 1322undecies du Code judiciaire (Moniteur belge du 22 août 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zu Abänderung der Artikel 1322bis und 1322undecies des Gerichtsgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 1322bis des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "5.unbeschadet des Paragraphen 2: mit Anträgen, die auf dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern gegründet sind und abzielen auf die Anerkennung, die Nichtanerkennung oder aber die Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat getroffenen Schutzmaßnahme, wie insbesondere in Artikel 3 des Übereinkommens erwähnt." 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "gemäß dem in den Artikeln 1025 bis 1034 vorgesehenen Verfahren mit den auf" und den Wörtern "Artikel 28 der in § 1 Nr.3 erwähnten Verordnung gegründeten Anträgen" die Wörter "Artikel 26 des in § 1 Nr. 5 erwähnten Haager Übereinkommens gegründeten Anträgen, die auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen mit Bezug auf das Umgangsrecht und das Recht, regelmäßige Kontakte aufrechtzuerhalten, abzielen, und mit den auf" eingefügt.

Art. 3 - In Artikel 1322undecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, werden zwischen den Wörtern "des Haager Übereinkommens" und den Wörtern "oder von Artikel 11 Absatz 8 der in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnten Verordnung" die Wörter "vom 25.

Oktober 1980" eingefügt.

Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem gemäß Artikel 61 des vorerwähnten Übereinkommens von 1996 das Übereinkommen für Belgien in Kraft tritt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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