Etaamb.openjustice.be
Loi du 21 février 2014
publié le 09 juin 2015

Loi modifiant la loi hypothécaire du 16 décembre 1851 afin d'instaurer des privilèges en faveur des victimes d'infractions pénales. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2015000290
pub.
09/06/2015
prom.
21/02/2014
ELI
eli/loi/2014/02/21/2015000290/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 FEVRIER 2014. - Loi modifiant la loi hypothécaire du 16 décembre 1851 afin d'instaurer des privilèges en faveur des victimes d'infractions pénales. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 février 2014 modifiant la loi hypothécaire du 16 décembre 1851 afin d'instaurer des privilèges en faveur des victimes d'infractions pénales (Moniteur belge du 15 mai 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 21. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Hypothekengesetzes vom 16.Dezember 1851 im Hinblick auf die Einführung von Vorzugsrechten für die Opfer von Straftaten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 19 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird eine Nummer 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3ter. der Schadenersatz, den der Verurteilte dem Opfer, das eine natürliche Person ist, und dessen Rechtsnachfolgern bis zum zweiten Grad einschließlich gemäß einer formell rechtskräftig gewordenen Entscheidung als Wiedergutmachung des physischen oder psychischen Schadens schuldet, der unmittelbar auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist, die eine Straftat darstellt. Vorliegendes Vorzugsrecht steht demjenigen, der rechtmäßig in die Rechte des/der Betreffenden eintritt, nicht zu,".

Art. 3 - In Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. April 1967 und das Gesetz vom 10. Oktober 1967, wird eine Nummer 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "5bis. Das Opfer, das eine natürliche Person ist, und seine Rechtsnachfolger bis zum zweiten Grad einschließlich haben ein Vorzugsrecht auf die unbeweglichen Güter des Verurteilten, für den Schadenersatz, den der Verurteilte gemäß einer formell rechtskräftig gewordenen Entscheidung als Wiedergutmachung des physischen oder psychischen Schadens schuldet, der unmittelbar auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist, die eine Straftat darstellt. Dieses Vorzugsrecht besteht nur bei Eintragung binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, wo die Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, und steht demjenigen, der rechtmäßig in die Rechte des/der Betreffenden eintritt, nicht zu.

Dieses Vorzugsrecht kommt erst nach den gesetzlichen und vertraglichen Hypotheken zur Anwendung, die vor dem Zeitpunkt, wo die Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, beim Hypothekenamt eingetragen wurden,".

Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird zwischen den Artikeln 38 und 38bis ein Artikel 38/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 38/1 - Das in Artikel 27 Nr. 5bis vorgesehene Vorzugsrecht wird durch die Eintragung binnen zwei Monaten, nachdem die Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, bewahrt. Im Falle einer verspäteten Eintragung ist das Datum der Eintragung für den Rang des Vorzugsrechts bestimmend." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

^