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Loi du 21 mai 2018
publié le 31 octobre 2018

Loi portant diverses modifications en matière électorale . - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2018014508
pub.
31/10/2018
prom.
21/05/2018
ELI
eli/loi/2018/05/21/2018014508/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 MAI 2018. - Loi portant diverses modifications en matière électorale (II). - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 mai 2018 portant diverses modifications en matière électorale (II) (Moniteur belge du 24 mai 2018, err. du 11 juin 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 21. MAI 2018 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten (II) PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments Art. 2-21 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft Art. 22 - In Artikel 7 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "zwei Exemplare der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Wählerliste zu" durch die Wörter "die Liste der in Sektionen aufgeteilten Wähler auf elektronischem Wege zu. Der Bezirkskommissar überprüft die Übereinstimmung dieser Liste mit den Bestimmungen von Artikel 12 und validiert sie spätestens fünfzehn Tage vor der Wahl durch Gebrauch seiner elektronischen Signatur" ersetzt.

Art. 23 - In Artikel 7bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "per Einschreiben" durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt. Art. 24 - Artikel 11 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Absatz 1 wird zwischen dem Wort "führt" und den Wörtern "der Friedensrichter" die Wörter "- auf Benennung durch den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises -" eingefügt.2. In § 4 werden die Wörter "dreißig Tage vor der Wahl" durch die Wörter "zweiundsechzig Tage vor der Wahl oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 6 § 2 organisiert werden, mindestens dreiunddreißig Tage vor der Wahl" ersetzt. Art. 25 - Artikel 13 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Mindestens vierzehn Tage vor dem Wahltag übermittelt das Gemeindekollegium gegen Empfangsbescheinigung einerseits dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons auf elektronischem Wege einen für richtig bescheinigten Auszug aus den nach Sektionen erstellten Wählerlisten und andererseits jedem Vorsitzenden eines Wahlbürovorstandes zwei für richtig bescheinigte Auszüge aus der Liste der Wähler, die in seiner Sektion wählen sollen." Art. 26 - Artikel 14 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände und die Vorsitzenden, Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Zählbürovorstände werden schnellstmöglich und spätestens drei Tage vor dem Wahltag benannt.Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den Kanton Eupen betrifft, und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons Sankt Vith notifizieren den Betreffenden und der Gemeindebehörde diese Benennungen sofort per Einschreibesendung." 2. In § 4 werden die Wörter "mindestens zwölf Tage vor der Wahl vorgenommen, und zwar unter den Wählern der Sektion, die lesen und schreiben können" durch die Wörter "mindestens drei Tage vor der Wahl vorgenommen, und zwar unter den Wählern der Sektion, die lesen und schreiben können.Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den Kanton Eupen betrifft, und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons Sankt Vith notifizieren den Betreffenden diese Benennungen sofort per Einschreibesendung" ersetzt. 3. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Falls die benannten Vorsitzenden, Beisitzer und Ersatzbeisitzer verhindert sind, müssen sie den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den Kanton Eupen betrifft, oder den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons Sankt Vith binnen achtundvierzig Stunden nach der betreffenden Notifizierung davon in Kenntnis setzen. Falls die Anzahl Beisitzer, die ihr Amt annehmen, nicht ausreicht, um den Wahl- oder Zählbürovorstand zu bilden, ergänzt der Vorsitzende dieses Wahlvorstandes diese Anzahl gemäß § 4.

Der Vorsitzende, Beisitzer oder Ersatzbeisitzer, der seine Verhinderungsgründe nicht innerhalb der festgelegten Frist angibt oder der es ohne rechtmäßigen Grund unterlässt, das ihm aufgetragene Amt auszuüben, wird mit einer Geldstrafe von 50 bis 200 EUR belegt.

Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den Kanton Eupen betrifft, und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons Sankt Vith benachrichtigen jeden Vorsitzenden eines Wahl- oder Zählbürovorstandes über die Benennung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer seines Wahlvorstandes." 4. In § 7 Nr.2 werden die Wörter "mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl" durch die Wörter "mindestens dreiunddreißig Tage vor der Wahl" ersetzt.

Art. 27 - In Artikel 17 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "hundert Franken" durch die Wörter "2,50 EUR" ersetzt.

Art. 28 - In Artikel 18 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "darf nicht vor" durch die Wörter "muss spätestens um" ersetzt.

Art. 29 - Artikel 20 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Wahlvorschläge müssen dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises am Freitag, dem achtundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag, von 14 bis 16 Uhr oder am Samstag, dem siebenundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag, von 9 bis 12 Uhr oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 6 § 2 organisiert werden, am Freitag, dem dreißigsten Tag vor dem Wahltag, von 14 bis 16 Uhr oder am Samstag, dem neunundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag, von 9 bis 12 Uhr ausgehändigt werden." 2. In § 3 werden die Wörter "Mindestens dreiunddreißig Tage vor der Wahl" durch die Wörter "Mindestens einundsechzig Tage vor der Wahl oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 6 § 2 organisiert werden, mindestens vierunddreißig Tage vor der Wahl" ersetzt. Art. 30 - Artikel 21 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter "am vierzigsten Tag vor der Wahl zwischen 14 und 16 Uhr" durch die Wörter "am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 6 § 2 organisiert werden, am zweiunddreißigsten Tag vor der Wahl von 10 bis 12 Uhr" ersetzt.2. In Absatz 5 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt. Art. 31 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Sonderdekret vom 30. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Der König bestimmt die elektronischen Mittel, die für die Aushändigung des Wahlvorschlags und der Annahmeakten an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises eingesetzt werden können.Gleiches gilt für die Empfangsbestätigung, die der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises ausstellt." 2. In Absatz 3 werden die Wörter "und der Hauptwohnort" durch die Wörter ", der Hauptwohnort und die in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer" ersetzt. 3. Absatz 6 [sic, zu lesen ist: Absatz 5] wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Dieser Antrag muss bei Letzterem mindestens siebenundachtzig Tage vor dem Wahltag oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 6 § 2 organisiert werden, mindestens siebenunddreißig Tage vor dem Wahltag eingereicht werden." 4. In Absatz 7 [sic, zu lesen ist: Absatz 6] werden die Wörter "am dreiundvierzigsten Tag vor der Wahl" durch die Wörter "am fünfundsiebzigsten Tag vor der Wahl oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 6 § 2 organisiert werden, am dreiunddreißigsten Tag vor der Wahl" ersetzt. 5. Absatz 8 wird wie folgt ersetzt: "Die Kandidaten, die von Wählern vorgeschlagen werden, müssen deren Wählereigenschaft von der Gemeinde, in der diese Wähler eingetragen sind, bescheinigen lassen, indem der Gemeindestempel auf dem Wahlvorschlag angebracht wird, außer in den Fällen, in denen elektronische Mittel wie in Absatz 2 bestimmt eingesetzt werden." 6. Absatz 12 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Jeder Hauptwahlvorstand sorgt dafür, dass die benannten Zeugen schnellstmöglich anhand der geeignetsten Mittel zu diesen Verrichtungen und den Verrichtungen zur Ermittlung und Beseitigung der in Artikel 48/1 § 2 erwähnten Funktionsstörungen vorgeladen werden." Art. 32 - In Artikel 22bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Mai 1994 und ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 2002, wird Absatz 1 durch folgenden Satz ergänzt: "Außerdem darf die Differenz zwischen allen Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts auf derselben Liste nicht größer als eins sein." Art. 33 - Artikel 24 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Artikel 119 des Wahlgesetzbuches findet Anwendung auf die Wahl des Parlaments, wobei die Wörter "am fünfundfünfzigsten Tag vor der Wahl von 13 bis 16 Uhr in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder am siebenundzwanzigsten Tag vor der Wahl von 13 bis 16 Uhr in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" durch die Wörter "am fünfundfünfzigsten Tag vor der Wahl von 13 bis 16 Uhr oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 6 § 2 organisiert werden, am siebenundzwanzigsten Tag vor der Wahl von 13 bis 16 Uhr" ersetzt werden. Artikel 119ter des Wahlgesetzbuches findet Anwendung auf die Wahl des Parlaments." 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die Artikel 120 bis 125quater des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Wahl des Parlaments, wobei jedoch Folgendes gilt: 1.In Artikel 121 Absatz 1 sind an Stelle der Wörter "am vierundfünfzigsten Tag vor der Wahl von 13 bis 15 Uhr in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder am sechsundzwanzigsten Tag vor der Wahl von 13 bis 15 Uhr in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" die Wörter "am vierundfünfzigsten Tag vor der Wahl von 13 bis 15 Uhr oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 6 § 2 organisiert werden, am sechsundzwanzigsten Tag vor der Wahl von 13 bis 15 Uhr" zu lesen. 2. Artikel 123 ist wie folgt zu lesen: "Die Überbringer der angenommenen oder abgewiesenen Listen oder - in deren Ermangelung - einer der auf diesen Listen eingetragenen Kandidaten können am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl von 14 bis 16 Uhr oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 6 § 2 organisiert werden, am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl von 14 bis 16 Uhr an dem für das Einreichen der Wahlvorschläge angegebenen Ort dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises gegen Empfangsbescheinigung einen Schriftsatz aushändigen, in dem die Unregelmäßigkeiten beanstandet werden, die beim vorläufigen Abschluss der Kandidatenliste in Betracht gezogen oder am Tag nach diesem Abschluss vorgebracht wurden.Handelt es sich bei der betreffenden Unregelmäßigkeit um die Nichtwählbarkeit eines Kandidaten, kann ein Schriftsatz unter den gleichen Bedingungen eingereicht werden.

Die in Absatz 1 erwähnten Personen können gegebenenfalls ein Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück einreichen.

Das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück ist nur zulässig, wenn ein Wahlvorschlag beziehungsweise ein oder mehrere Kandidaten auf einem dieser Wahlvorschläge aus einem der folgenden Gründe abgewiesen wurden: 1. unzureichende Anzahl ordnungsgemäßer Unterschriften von vorschlagenden Wählern, 2.zu hohe Anzahl Kandidaten, 3. Fehlen einer ordnungsgemäßen Annahme, 4.fehlende oder unzureichende Angaben betreffend Name, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Hauptwohnort der Kandidaten oder der Wähler, die zum Einreichen des Wahlvorschlags ermächtigt wurden, 5. Nichtbeachtung der Regeln für die Klassierung der Kandidaten oder die Anordnung ihrer Namen, 6.Nichtbeachtung der in Artikel 22bis des vorliegenden Gesetzes erwähnten Regeln in Bezug auf die ausgeglichene Zusammenstellung der Listen.

Außer in dem unter Absatz 3 Nr. 6 vorgesehenen Fall darf das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück keine Namen neuer Kandidaten enthalten. Außer in dem unter Absatz 3 Nr. 6 vorgesehenen Fall darf die in dem abgewiesenen Wahlvorschlag angenommene Vorschlagsreihenfolge darin nicht geändert werden.

Die Verringerung der zu hohen Anzahl ordentlicher Kandidaten oder Ersatzkandidaten kann nur aufgrund einer schriftlichen Erklärung eines Kandidaten erfolgen, mit der er seine Annahmeakte zurückzieht.

Die gemäß Absatz 3 Nr. 6 vorgeschlagenen neuen Kandidaten müssen in einer schriftlichen Erklärung die ihnen angebotene Kandidatur annehmen.

Die gültigen Unterschriften der vorschlagenden Wähler und der annehmenden Kandidaten und die ordnungsgemäßen Angaben in dem abgewiesenen Wahlvorschlag bleiben erhalten, wenn das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück angenommen wird." 3. In Artikel 124 Absatz 1 sind an Stelle der Wörter "Am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" die Wörter "Am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 6 § 2 organisiert werden, am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl" zu lesen.4. In Artikel 124 Absatz 3 sind an Stelle der Wörter "Artikel 116" die Wörter "Artikel 22 Absatz 11 des vorliegenden Gesetzes" zu lesen.5. In Artikel 125 Absatz 3 sind an Stelle der Wörter "auf den einundvierzigsten Tag vor der Wahl um 10 Uhr vormittags in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder auf den zwanzigsten Tag vor der Wahl um 10 Uhr vormittags in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" die Wörter "auf den einundvierzigsten Tag vor der Wahl um 10 Uhr vormittags oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 6 § 2 organisiert werden, auf den zwanzigsten Tag vor der Wahl um 10 Uhr vormittags" zu lesen.6. In Artikel 125bis Absatz 1 sind an Stelle der Wörter "am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl von 11 bis 13 Uhr in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder am dreiundzwanzigsten Tag vor der Wahl von 11 bis 13 Uhr in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" die Wörter "am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl von 11 bis 13 Uhr oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 6 § 2 organisiert werden, am dreiundzwanzigsten Tag vor der Wahl von 11 bis 13 Uhr" zu lesen. 7. In Artikel 125ter Absatz 1 sind an Stelle der Wörter "für den einundvierzigsten Tag vor der Wahl um 10 Uhr vormittags in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder für den zwanzigsten Tag vor der Wahl um 10 Uhr vormittags in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" die Wörter "für den einundvierzigsten Tag vor der Wahl um 10 Uhr vormittags oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 6 § 2 organisiert werden, für den zwanzigsten Tag vor der Wahl um 10 Uhr vormittags" zu lesen." Art. 34 - Artikel 25 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "ihr Beruf und ihr Wohnsitz" aufgehoben.2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "Ab dem zweiundzwanzigsten Tag vor der Wahl" durch die Wörter "Ab dem fünfzigsten Tag vor der Wahl oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 6 § 2 organisiert werden, ab dem zweiundzwanzigsten Tag vor der Wahl" ersetzt. 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises übermittelt dem Minister des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll über den endgültigen Abschluss der Kandidatenlisten." Art. 35 - In Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "am zwanzigsten Tag vor der Wahl um 18 Uhr" durch die Wörter "am einundvierzigsten Tag vor der Wahl um 18 Uhr oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 6 § 2 organisiert werden, am zwanzigsten Tag vor der Wahl um 18 Uhr" und die Wörter "ab dem neunzehnten Tag vor der Wahl" durch die Wörter "ab dem vierzigsten Tag vor der Wahl oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 6 § 2 organisiert werden, ab dem neunzehnten Tag vor der Wahl" ersetzt.

Art. 36 - In Artikel 30 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Fünf Tage vor der Wahl übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone unter versiegeltem Umschlag die für die Wahl erforderlichen Stimmzettel. Am Tag vor der Wahl übermitteln diese Vorsitzenden gegen Empfangsbescheinigung den Vorsitzenden der einzelnen Wahlbürovorstände die für deren Wahlbüros bestimmte Anzahl Stimmzettel. Auf den Umschlägen werden die Anschrift und die Anzahl darin enthaltener Stimmzettel vermerkt." Art. 37 - In Artikel 33 desselben Gesetzes werden die Absätze 4 und 5 wie folgt ersetzt: "Ein Wähler, der infolge einer Behinderung nicht imstande ist, sich allein in die Wahlkabine zu begeben oder selbst seine Stimme abzugeben, darf sich mit Zustimmung des Vorsitzenden von jemandem begleiten oder helfen lassen. Die Namen beider Personen werden im Protokoll vermerkt.

Falls ein Beisitzer oder Zeuge die Echtheit oder Schwere der angegebenen Behinderung bestreitet, entscheidet der Vorstand und sein mit Gründen versehener Beschluss wird in das Protokoll aufgenommen." Art. 38 - Artikel 38 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt. Art. 39 - In Artikel 45 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird der Satz "Die Anzahl Stimmzettel, auf denen eine Vorzugsstimme ausschließlich für ihn abgegeben worden ist oder mit Stimme im Kopffeld und neben seinem Namen, wird dagegen wohl berücksichtigt, um die Wahlziffer der Liste, auf der er Kandidat war, festzulegen." durch den Satz "Die Anzahl Vorzugsstimmen, die er erzielt hat, wird dagegen wohl berücksichtigt, um die Wahlziffer der Liste, auf der er Kandidat war, und die Anzahl Stimmen, die in dem in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Fall zugunsten der Vorschlagsreihenfolge abgegeben worden sind, festzulegen." ersetzt.

Art. 40 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 48/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 48/1 - § 1 - Die Bestimmungen von Artikel 165 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Wahl des Parlaments. § 2 - Der Minister des Innern oder sein Beauftragter setzt das in Kapitel 7 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung erwähnte Sachverständigenkollegium systematisch und schnellstmöglich von allen festgestellten Funktionsstörungen in Kenntnis, die Auswirkungen auf das normale Stimmverfahren, das Verfahren zur Totalisierung der Stimmen oder das Verfahren zur Übermittlung der Ergebnisse haben, sei es über das im Gesetz vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung erwähnte elektronische Wahlsystem mit Papierbescheinigung, über ein in Artikel 165 des Wahlgesetzbuches erwähntes Programm oder über ein anderes bei den Wahlen benutztes Wahlprogramm oder elektronisches Wahlsystem.

Auf Antrag des Ministers des Innern oder seines Beauftragten oder wenn die Hauptwahlvorstände beim Minister des Innern oder bei seinem Beauftragten einen diesbezüglichen Antrag stellen, kann im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den Hauptwahlvorständen, denen der Minister des Innern oder sein Beauftragter beisteht, und zu deren Unterstützung eine Begutachtung seitens des Kollegiums angefordert werden; dabei wird sichergestellt, dass die bei der Erkennung und Behebung von Funktionsstörungen durchgeführten Verrichtungen geeignet sind, transparent ablaufen und den Grundsätzen für die Organisation demokratischer Wahlen entsprechen." Art. 41 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 48/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 48/2 - Der Minister des Innern darf in Artikel 22 Absatz 3 erwähnte Daten in Bezug auf die Kandidaten, mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Erkennungsnummer, an Personen übermitteln, die dazu einen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen, schriftlichen Antrag stellen.

Diese Daten werden ausschließlich im Hinblick auf die Durchführung von wissenschaftlichen Studien und statistischen Untersuchungen zu den Kandidaten für die Wahl mitgeteilt." Art. 42 - Artikel 52 Absatz 4 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Benennungen werden von dem in Artikel 11 § 2 erwähnten Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises vorgenommen." Art. 43 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 53 - § 1 - In Abweichung von Artikel 21 wird die Nummerierung der Kandidatenlisten für die Wahl des Parlaments gemäß den folgenden Bestimmungen geregelt. § 2 - Kandidaten für die Wahl des Parlaments können in der Erklärung zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel beziehungsweise Logo und die entsprechende laufende Nummer zugeteilt werden, die bei der vom Minister des Innern am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommenen Auslosung einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt wurden, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person oder ihres Vertreters vorlegen, die zu diesem Zweck von der politischen Formation benannt worden sind, in deren Namen die Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments eingereicht worden ist - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, das geschützte Listenkürzel beziehungsweise Logo und die entsprechende laufende Nummer zu benutzen, die für diese Wahl zugeteilt worden sind.

Wenn das geschützte Listenkürzel beziehungsweise Logo, dessen Verwendung gemäß Absatz 1 beantragt wird, die Ergänzung enthält, die in Artikel 21 § 2 Absatz 3 dritter Satz des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erwähnt ist, kann die Liste für die Wahl des Parlaments, der die Verwendung des Listenkürzels beziehungsweise Logos erlaubt wurde, das Listenkürzel beziehungsweise Logo ohne diese Ergänzung benutzen.

Kandidaten für die Wahl des Parlaments können in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste die laufende Nummer zugeteilt wird, die bei der vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen, niederländischen beziehungsweise deutschsprachigen Wahlkollegiums am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommenen Auslosung einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt werden wird, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person(en) vorlegen, die die Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments eingereicht haben - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, die für diese Wahl zugeteilte laufende Nummer zu benutzen.

Kandidaten für die Wahl des Parlaments können in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste die laufende Nummer zugeteilt wird, die bei der vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Verviers am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Wallonischen Parlaments vorgenommenen Auslosung einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt werden wird, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person(en) vorlegen, die die Liste für die Wahl des Wallonischen Parlaments eingereicht haben - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, die für diese Wahl zugeteilte laufende Nummer zu benutzen. § 3 - Den in § 2 Absatz 1 erwähnten Kandidatenlisten wird die beantragte laufende Nummer auf Vorlage der aufgrund dieser Bestimmung erforderlichen Bescheinigung zugeteilt.

In Bezug auf die in § 2 Absatz 3 erwähnten Kandidatenlisten überprüft der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen, niederländischen beziehungsweise deutschsprachigen Wahlkollegiums spätestens am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl vor 14 Uhr auf elektronischem Wege die Identität der in der in § 2 Absatz 3 erwähnten Bescheinigung angegebenen Personen, die eine Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments eingereicht haben und die Erlaubnis erteilen, die für diese Wahl des Europäischen Parlaments zugeteilte laufende Nummer zu benutzen. Wenn dies der Fall ist, notifizieren die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkollegien für die Wahl des Europäischen Parlaments dem betreffenden Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises unverzüglich auf elektronischem Wege die dieser Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments zugeteilte laufende Nummer, sobald sie bekannt ist, und die höchste Nummer, die bei den am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommenen Auslosungen für die Wahl des Europäischen Parlaments zugeteilt worden ist.

In Bezug auf die in § 2 Absatz 4 erwähnten Kandidatenlisten überprüft der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Verviers für die Wahl des Wallonischen Parlaments spätestens am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl vor 14 Uhr auf elektronischem Wege die Identität der in der in § 2 Absatz 4 erwähnten Bescheinigung angegebenen Personen, die eine Liste für die Wahl des Wallonischen Parlaments eingereicht haben und die Erlaubnis erteilen, die für diese Wahl des Wallonischen Parlaments zugeteilte laufende Nummer zu benutzen. Wenn dies der Fall ist, notifiziert der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Verviers für die Wahl des Wallonischen Parlaments dem betreffenden Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises unverzüglich auf elektronischem Wege die dieser Liste für die Wahl des Wallonischen Parlaments zugeteilte laufende Nummer, sobald sie bekannt ist, und die höchste Nummer, die bei der am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Wallonischen Parlaments vorgenommenen Auslosung für die Wahl des Wallonischen Parlaments zugeteilt worden ist.

Nach Erhalt der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Notifizierungen nimmt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises anschließend am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl frühestens um 14 Uhr eine zusätzliche Auslosung vor, um den Listen eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt.

Die in Absatz 4 erwähnte zusätzliche Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die bei der am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Wallonischen Parlaments vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Verviers vorgenommenen Auslosung zugeteilt wurde." Art. 44 - Artikel 58 Absatz 4 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Benennungen werden von dem in Artikel 11 § 2 erwähnten Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises vorgenommen." Art. 45 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 59 - § 1 - In Abweichung von Artikel 21 wird die Nummerierung der Kandidatenlisten für die Wahl des Parlaments gemäß den folgenden Bestimmungen geregelt. § 2 - Kandidaten für die Wahl des Parlaments können in der Erklärung zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel beziehungsweise Logo und die entsprechende laufende Nummer zugeteilt werden, die bei der vom Minister des Innern am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl der Abgeordnetenkammer vorgenommenen Auslosung einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt wurden, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person oder ihres Vertreters vorlegen, die zu diesem Zweck von der politischen Formation benannt worden sind, in deren Namen die Liste für die Wahl der Abgeordnetenkammer eingereicht worden ist - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, das geschützte Listenkürzel beziehungsweise Logo und die entsprechende laufende Nummer zu benutzen, die für diese Wahl zugeteilt worden sind.

Kandidaten für die Wahl des Parlaments können in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste die laufende Nummer zugeteilt wird, die bei der vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Lüttich für die Abgeordnetenkammer am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl vorgenommenen Auslosung einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt werden wird, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person(en) vorlegen, die die Liste für die Wahl der Abgeordnetenkammer eingereicht haben - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, die für diese Wahl zugeteilte laufende Nummer zu benutzen.

Kandidaten für die Wahl des Parlaments können in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste die laufende Nummer zugeteilt wird, die bei der vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Verviers für das Wallonische Parlament am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl vorgenommenen Auslosung einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt werden wird, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person(en) vorlegen, die die Liste für die Wahl des Wallonischen Parlaments eingereicht haben - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, die für diese Wahl zugeteilte laufende Nummer zu benutzen. § 3 - Den in § 2 Absatz 1 erwähnten Kandidatenlisten wird die beantragte laufende Nummer auf Vorlage der aufgrund dieser Bestimmung erforderlichen Bescheinigung zugeteilt.

In Bezug auf die in § 2 Absatz 2 erwähnten Kandidatenlisten überprüft der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Lüttich für die Wahl der Abgeordnetenkammer spätestens am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl vor 14 Uhr auf elektronischem Wege die Identität der in der in § 2 Absatz 2 erwähnten Bescheinigung angegebenen Personen, die eine Liste für die Wahl der Abgeordnetenkammer eingereicht haben und die Erlaubnis erteilen, die für diese Wahl der Abgeordnetenkammer zugeteilte laufende Nummer zu benutzen. Wenn dies der Fall ist, notifiziert der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Lüttich für die Wahl der Abgeordnetenkammer dem betreffenden Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises unverzüglich auf elektronischem Wege die dieser Liste für die Wahl der Abgeordnetenkammer zugeteilte laufende Nummer, sobald sie bekannt ist, und die höchste Nummer, die bei der am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl der Abgeordnetenkammer vorgenommenen Auslosung für die Wahl der Abgeordnetenkammer zugeteilt worden ist.

In Bezug auf die in § 2 Absatz 3 erwähnten Kandidatenlisten überprüft der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Verviers für die Wahl des Wallonischen Parlaments spätestens am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl vor 14 Uhr auf elektronischem Wege die Identität der in der in § 2 Absatz 3 erwähnten Bescheinigung angegebenen Personen, die eine Liste für die Wahl des Wallonischen Parlaments eingereicht haben und die Erlaubnis erteilen, die für diese Wahl des Wallonischen Parlaments zugeteilte laufende Nummer zu benutzen. Wenn dies der Fall ist, notifiziert der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Verviers für die Wahl des Wallonischen Parlaments dem betreffenden Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises unverzüglich auf elektronischem Wege die dieser Liste für die Wahl des Wallonischen Parlaments zugeteilte laufende Nummer, sobald sie bekannt ist, und die höchste Nummer, die bei der am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Wallonischen Parlaments vorgenommenen Auslosung für die Wahl des Wallonischen Parlaments zugeteilt worden ist.

Nach Erhalt der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Notifizierungen nimmt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises anschließend am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl frühestens um 14 Uhr eine zusätzliche Auslosung vor, um den Listen eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt.

Die in Absatz 4 erwähnte zusätzliche Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die bei der am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Wallonischen Parlaments vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Verviers vorgenommenen Auslosung zugeteilt wurde." Art. 46 - Artikel 65 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 65 - § 1 - In Abweichung von Artikel 21 wird die Nummerierung der Kandidatenlisten für die Wahl des Parlaments gemäß den folgenden Bestimmungen geregelt. § 2 - Kandidaten für die Wahl des Parlaments können in der Erklärung zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel beziehungsweise Logo und die entsprechende laufende Nummer zugeteilt werden, die bei der vom Minister des Innern am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommenen Auslosung einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt wurden, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person oder ihres Vertreters vorlegen, die zu diesem Zweck von der politischen Formation benannt worden sind, in deren Namen die Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments eingereicht worden ist - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, das geschützte Listenkürzel beziehungsweise Logo und die entsprechende laufende Nummer zu benutzen, die für diese Wahl zugeteilt worden sind.

Wenn das geschützte Listenkürzel beziehungsweise Logo, dessen Verwendung gemäß dem vorangehenden Absatz beantragt wird, die Ergänzung enthält, die in Artikel 21 § 2 Absatz 3 dritter Satz des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erwähnt ist, kann die Liste für die Wahl des Parlaments, der die Verwendung des Listenkürzels beziehungsweise Logos erlaubt wurde, das Listenkürzel beziehungsweise Logo ohne diese Ergänzung benutzen.

Kandidaten für die Wahl des Parlaments können in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste die laufende Nummer zugeteilt wird, die bei der vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen, niederländischen beziehungsweise deutschsprachigen Wahlkollegiums am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommenen Auslosung einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt werden wird, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person(en) vorlegen, die die Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments eingereicht haben - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, die für diese Wahl zugeteilte laufende Nummer zu benutzen.

Kandidaten für die Wahl des Parlaments können in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste die laufende Nummer zugeteilt wird, die bei der vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Lüttich für die Abgeordnetenkammer am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl vorgenommenen Auslosung einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt werden wird, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person(en) vorlegen, die die Liste für die Wahl der Abgeordnetenkammer eingereicht haben - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, die für diese Wahl zugeteilte laufende Nummer zu benutzen.

Kandidaten für die Wahl des Parlaments können in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste die laufende Nummer zugeteilt wird, die bei der vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Verviers für das Wallonische Parlament am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl vorgenommenen Auslosung einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt werden wird, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person(en) vorlegen, die die Liste für die Wahl des Wallonischen Parlaments eingereicht haben - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, die für diese Wahl zugeteilte laufende Nummer zu benutzen. § 3 - Den in § 2 Absatz 1 erwähnten Kandidatenlisten wird die beantragte laufende Nummer auf Vorlage der aufgrund dieser Bestimmung erforderlichen Bescheinigung zugeteilt.

In Bezug auf die in § 2 Absatz 3 erwähnten Kandidatenlisten überprüft der Vorsitzende des Regionalvorstandes [sic, zu lesen ist: des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises] beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen, niederländischen beziehungsweise deutschsprachigen Wahlkollegiums spätestens am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl vor 16 Uhr auf elektronischem Wege die Identität der in der in § 2 Absatz 3 erwähnten Bescheinigung angegebenen Personen, die eine Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments eingereicht haben und die Erlaubnis erteilen, die für diese Wahl des Europäischen Parlaments zugeteilte laufende Nummer zu benutzen. Wenn dies der Fall ist, notifizieren die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkollegien für die Wahl des Europäischen Parlaments dem betreffenden Vorsitzenden des Regionalvorstandes [sic, zu lesen ist: des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises] unverzüglich auf elektronischem Wege die dieser Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments zugeteilte laufende Nummer, sobald sie bekannt ist, und die höchste Nummer, die bei den am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommenen Auslosungen für die Wahl des Europäischen Parlaments zugeteilt worden ist.

In Bezug auf die in § 2 Absatz 4 erwähnten Kandidatenlisten überprüft der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Lüttich für die Wahl der Abgeordnetenkammer spätestens am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl vor 16 Uhr auf elektronischem Wege die Identität der in der in § 2 Absatz 4 erwähnten Bescheinigung angegebenen Personen, die eine Liste für die Wahl der Abgeordnetenkammer eingereicht haben und die Erlaubnis erteilen, die für diese Wahl der Abgeordnetenkammer zugeteilte laufende Nummer zu benutzen. Wenn dies der Fall ist, notifiziert der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Lüttich für die Wahl der Abgeordnetenkammer dem betreffenden Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises unverzüglich auf elektronischem Wege die dieser Liste für die Wahl der Abgeordnetenkammer zugeteilte laufende Nummer, sobald sie bekannt ist, und die höchste Nummer, die bei der am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl der Abgeordnetenkammer vorgenommenen Auslosung für die Wahl der Abgeordnetenkammer zugeteilt worden ist.

In Bezug auf die in § 2 Absatz 5 erwähnten Kandidatenlisten überprüft der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Verviers für die Wahl des Wallonischen Parlaments spätestens am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl vor 16 Uhr auf elektronischem Wege die Identität der in der in § 2 Absatz 5 erwähnten Bescheinigung angegebenen Personen, die eine Liste für die Wahl des Wallonischen Parlaments eingereicht haben und die Erlaubnis erteilen, die für diese Wahl des Wallonischen Parlaments zugeteilte laufende Nummer zu benutzen. Wenn dies der Fall ist, notifiziert der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Verviers für die Wahl des Wallonischen Parlaments dem betreffenden Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises unverzüglich auf elektronischem Wege die dieser Liste für die Wahl des Wallonischen Parlaments zugeteilte laufende Nummer, sobald sie bekannt ist, und die höchste Nummer, die bei der am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Wallonischen Parlaments vorgenommenen Auslosung für die Wahl des Wallonischen Parlaments zugeteilt worden ist.

Nach Erhalt der in den Absätzen 2, 3 und 4 erwähnten Notifizierungen nimmt der Vorsitzende des Regionalvorstandes [sic, zu lesen ist: des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises] anschließend am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl frühestens um 16 Uhr eine zusätzliche Auslosung vor, um den Listen eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt.

Die in Absatz 5 erwähnte zusätzliche Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die bei der am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Wallonischen Parlaments vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Verviers vorgenommenen Auslosung zugeteilt wurde." KAPITEL 4 - Abänderungen des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur Art. 47 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird Absatz 8 wie folgt ersetzt: "Spätestens am fünfundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag in dem in Absatz 1 erwähnten Fall oder sofort nach Erstellen der Wählerliste in dem in Absatz 2 vorgesehenen Fall übermittelt die Gemeindeverwaltung dem Provinzgouverneur oder dem von ihm bestimmten Beamten auf elektronischem Wege die Liste der in Sektionen aufgeteilten Wähler. Der Gouverneur oder der von ihm bestimmte Beamte überprüft die Übereinstimmung dieser Liste mit den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 und validiert sie spätestens fünfzehn Tage vor der Wahl durch Gebrauch seiner elektronischen Signatur." Art. 48 - In Artikel 3 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "per Einschreiben" durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt.

Art. 49 - Artikel 11 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Wahlvorschläge müssen dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises am Freitag, dem achtundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag, von 14 bis 16 Uhr oder am Samstag, dem siebenundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag, von 9 bis 12 Uhr oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 27 des Sondergesetzes organisiert werden, am Freitag, dem dreißigsten Tag vor der Wahl, von 14 bis 16 Uhr oder am Samstag, dem neunundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag, von 9 bis 12 Uhr ausgehändigt werden." 2. In Absatz 4 werden die Wörter "Mindestens dreiunddreißig Tage vor der Wahl" durch die Wörter "Mindestens einundsechzig Tage vor der Wahl oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 27 des Sondergesetzes organisiert werden, mindestens vierunddreißig Tage vor der Wahl" ersetzt. Art. 50 - Artikel 12 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 4 werden die Wörter "am vierzigsten Tag vor der Wahl zwischen 14 und 16 Uhr" durch die Wörter "am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 27 des Sondergesetzes organisiert werden, am zweiunddreißigsten Tag vor der Wahl von 10 bis 12 Uhr" ersetzt.2. In Absatz 6 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt. Art. 51 - Artikel 13 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Dieser Antrag muss bei Letzterem mindestens siebenundachtzig Tage vor dem Wahltag oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 27 des Sondergesetzes organisiert werden, mindestens siebenunddreißig Tage vor dem Wahltag eingereicht werden." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "am dreiundvierzigsten Tag vor der Wahl" durch die Wörter "am fünfundsiebzigsten Tag vor der Wahl oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 27 des Sondergesetzes organisiert werden, am dreiunddreißigsten Tag vor der Wahl" ersetzt. Art. 52 - Artikel 14 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Kandidaten, die von Wählern vorgeschlagen werden, müssen die Wählereigenschaft der vorschlagenden Wähler von der Gemeinde, in der diese Wähler eingetragen sind, bescheinigen lassen, indem der Gemeindestempel auf dem Wahlvorschlag angebracht wird, außer in den Fällen, in denen elektronische Mittel wie in Absatz 2 bestimmt eingesetzt werden." 2. Absatz 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Der König bestimmt die elektronischen Mittel, die für die Aushändigung des Wahlvorschlags und der Annahmeakten an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises eingesetzt werden können.Gleiches gilt für die Empfangsbestätigung, die der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises ausstellt." 3. In Absatz 3 werden die Wörter "und der Hauptwohnort" durch die Wörter ", der Hauptwohnort und die in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer" ersetzt. 4. Absatz 9 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises und der Hauptwahlvorstand des Kantons laden Zeugen schnellstmöglich anhand der geeignetsten Mittel zu den in Absatz 7 erwähnten Verrichtungen und den Verrichtungen zur Ermittlung und Beseitigung der in Artikel 23 § 3/2 erwähnten Funktionsstörungen vor." Art. 53 - Artikel 15 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch die Wörter ", wobei die Wörter "am fünfundfünfzigsten Tag vor der Wahl von 13 bis 16 Uhr in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder am siebenundzwanzigsten Tag vor der Wahl von 13 bis 16 Uhr in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" durch die Wörter "am fünfundfünfzigsten Tag vor der Wahl von 13 bis 16 Uhr oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 27 des Sondergesetzes organisiert werden, am siebenundzwanzigsten Tag vor der Wahl von 13 bis 16 Uhr" ersetzt werden" ergänzt.2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die Artikel 120 bis 125quater des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Wahl des Parlaments, wobei jedoch Folgendes gilt: 1.In Artikel 121 Absatz 1 sind an Stelle der Wörter "am vierundfünfzigsten Tag vor der Wahl von 13 bis 15 Uhr in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder am sechsundzwanzigsten Tag vor der Wahl von 13 bis 15 Uhr in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" die Wörter "am vierundfünfzigsten Tag vor der Wahl von 13 bis 15 Uhr oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 27 des Sondergesetzes organisiert werden, am sechsundzwanzigsten Tag vor der Wahl von 13 bis 15 Uhr" zu lesen. 2. In Artikel 123 Absatz 1 sind an Stelle der Wörter "am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl von 14 bis 16 Uhr in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl von 14 bis 16 Uhr in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" die Wörter "am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl von 14 bis 16 Uhr oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 27 des Sondergesetzes organisiert werden, am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl von 14 bis 16 Uhr" zu lesen.3. In Artikel 123 Absatz 3 Nr.7 wird der Verweis auf Artikel 116 § 4 Absatz 2 durch einen Verweis auf Artikel 12 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes ersetzt. 4. In Artikel 123 Absatz 3 Nr.6 wird der Verweis auf Artikel 117bis durch einen Verweis auf Artikel 28 Absatz 5 und 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen ersetzt. 5. In Artikel 124 Absatz 1 sind an Stelle der Wörter "Am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" die Wörter "Am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 27 des Sondergesetzes organisiert werden, am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl" zu lesen.6. In Artikel 124 Absatz 3 sind an Stelle der Wörter "Artikel 116" die Wörter "Artikel 14 Absatz 7 Nr.1 des vorliegenden Gesetzes" zu lesen. 7. In Artikel 125 Absatz 3 sind an Stelle der Wörter "auf den einundvierzigsten Tag vor der Wahl um 10 Uhr vormittags in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder auf den zwanzigsten Tag vor der Wahl um 10 Uhr vormittags in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" die Wörter "auf den einundvierzigsten Tag vor der Wahl um 10 Uhr vormittags oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 27 des Sondergesetzes organisiert werden, auf den zwanzigsten Tag vor der Wahl um 10 Uhr vormittags" zu lesen.8. In Artikel 125bis Absatz 1 sind an Stelle der Wörter "am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl von 11 bis 13 Uhr in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder am dreiundzwanzigsten Tag vor der Wahl von 11 bis 13 Uhr in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" die Wörter "am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl von 11 bis 13 Uhr oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 27 des Sondergesetzes organisiert werden, am dreiundzwanzigsten Tag vor der Wahl von 11 bis 13 Uhr" zu lesen. 9. In Artikel 125ter Absatz 1 sind an Stelle der Wörter "für den einundvierzigsten Tag vor der Wahl um 10 Uhr vormittags in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder für den zwanzigsten Tag vor der Wahl um 10 Uhr vormittags in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" die Wörter "für den einundvierzigsten Tag vor der Wahl um 10 Uhr vormittags oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 27 des Sondergesetzes organisiert werden, für den zwanzigsten Tag vor der Wahl um 10 Uhr vormittags" zu lesen." Art. 54 - Artikel 16 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "ihr Beruf und ihr Hauptwohnort" aufgehoben.2. In Absatz 3 werden die Wörter "Ab dem neunzehnten Tag vor der Wahl" durch die Wörter "Ab dem fünfzigsten Tag vor der Wahl oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 27 des Sondergesetzes organisiert werden, ab dem zweiundzwanzigsten Tag vor der Wahl" ersetzt. Art. 55 - Artikel 17 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2bis - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises übermittelt dem Minister des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll über den endgültigen Abschluss der Kandidatenlisten." 2. In § 3 werden die Wörter "am zwanzigsten Tag vor der Wahl um 18 Uhr" durch die Wörter "am einundvierzigsten Tag vor der Wahl um 18 Uhr oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 27 des Sondergesetzes organisiert werden, am zwanzigsten Tag vor der Wahl um 18 Uhr" ersetzt.3. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Fünf Tage vor der Wahl übermitteln die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone unter versiegeltem Umschlag die für die Wahl erforderlichen Stimmzettel.Am Tag vor der Wahl übermitteln diese Vorsitzenden gegen Empfangsbescheinigung den Vorsitzenden der einzelnen Wahlbürovorstände die für deren Wahlbüros bestimmte Anzahl Stimmzettel. Auf den Umschlägen werden die Anschrift und die Anzahl darin enthaltener Stimmzettel vermerkt." Art. 56 - In Artikel 19 § 3 desselben Gesetzes werden die Absätze 6 und 7 wie folgt ersetzt: "Ein Wähler, der infolge einer Behinderung nicht imstande ist, sich allein in die Wahlkabine zu begeben oder selbst seine Stimme abzugeben, darf sich mit Zustimmung des Vorsitzenden von jemandem begleiten oder helfen lassen. Die Namen beider Personen werden im Protokoll vermerkt.

Falls ein Beisitzer oder Zeuge die Echtheit oder Schwere der angegebenen Behinderung bestreitet, entscheidet der Vorstand und sein mit Gründen versehener Beschluss wird in das Protokoll aufgenommen." Art. 57 - Artikel 23 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird durch Paragraphen 3/1 und 3/2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3/1 - Die Bestimmungen von Artikel 165 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Wahl des Parlaments. § 3/2 - Der Minister des Innern oder sein Beauftragter setzt das in Kapitel 7 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung erwähnte Sachverständigenkollegium systematisch und schnellstmöglich von allen festgestellten Funktionsstörungen in Kenntnis, die Auswirkungen auf das normale Stimmverfahren, das Verfahren zur Totalisierung der Stimmen oder das Verfahren zur Übermittlung der Ergebnisse haben, sei es über das im Gesetz vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung erwähnte elektronische Wahlsystem mit Papierbescheinigung, über ein in Artikel 165 des Wahlgesetzbuches erwähntes Programm oder über ein anderes bei den Wahlen benutztes Wahlprogramm oder elektronisches Wahlsystem.

Auf Antrag des Ministers des Innern oder seines Beauftragten oder wenn die Hauptwahlvorstände beim Minister des Innern oder bei seinem Beauftragten einen diesbezüglichen Antrag stellen, kann im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den Hauptwahlvorständen, denen der Minister des Innern oder sein Beauftragter beisteht, und zu deren Unterstützung eine Begutachtung seitens des Kollegiums angefordert werden; dabei wird sichergestellt, dass die bei der Erkennung und Behebung von Funktionsstörungen durchgeführten Verrichtungen geeignet sind, transparent ablaufen und den Grundsätzen für die Organisation demokratischer Wahlen entsprechen." Art. 58 - Artikel 24 § 5 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Vorsitzende des Zentralwahlvorstandes der Provinz übermittelt dem Minister des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll über den Abschluss der Tabelle der Listengruppierungen." Art. 59 - In Artikel 26 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird der Satz "Die Anzahl Stimmzettel, auf denen eine Vorzugsstimme ausschließlich für ihn abgegeben worden ist oder mit Stimme im Kopffeld und neben seinem Namen, wird dagegen wohl berücksichtigt, um die Wahlziffer der Liste, auf der er Kandidat war, festzulegen." durch den Satz "Die Anzahl Vorzugsstimmen, die er erzielt hat, wird dagegen wohl berücksichtigt, um die Wahlziffer der Liste, auf der er Kandidat war, und die Anzahl Stimmen, die zugunsten der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten abgegeben worden sind, festzulegen." ersetzt.

Art. 60 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 26/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 26/1 - Der Minister des Innern darf in Artikel 14 Absatz 3 erwähnte Daten in Bezug auf die Kandidaten, mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Erkennungsnummer, an Personen übermitteln, die dazu einen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen, schriftlichen Antrag stellen.

Diese Daten werden ausschließlich im Hinblick auf die Durchführung von wissenschaftlichen Studien und statistischen Untersuchungen zu den Kandidaten für die Wahl mitgeteilt." Art. 61 - In Artikel 27 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl um 16 Uhr" durch die Wörter "spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl um 16 Uhr oder im Falle außerordentlicher Wahlen, die gemäß Artikel 27 des Sondergesetzes organisiert werden, spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl um 16 Uhr" ersetzt.

Art. 62 - Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons A für die Wahl des Europäischen Parlaments wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 95 § 2 des Wahlgesetzbuches nach Stellungnahme des Präsidenten der Friedensrichter des Gerichtsbezirks vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises benannt." 2. Absatz 3, der Absatz 4 geworden ist, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Dieser Vorsitzende wird nach Stellungnahme des Präsidenten der Friedensrichter des Gerichtsbezirks vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises benannt." Art. 63 - Artikel 31 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 31 - § 1 - In Abweichung von Artikel 12 wird die Nummerierung der Kandidatenlisten für die Wahl des Parlaments gemäß den folgenden Bestimmungen geregelt. § 2 - Kandidaten für die Wahlen des Parlaments können in der Erklärung zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel beziehungsweise Logo und die entsprechende laufende Nummer zugeteilt werden, die bei der vom Minister des Innern am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommenen Auslosung einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt wurden, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person oder ihres Vertreters vorlegen, die zu diesem Zweck von der politischen Formation benannt worden sind, in deren Namen die Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments eingereicht worden ist - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, das geschützte Listenkürzel beziehungsweise Logo und die entsprechende laufende Nummer zu benutzen, die für diese Wahl zugeteilt worden sind.

Wenn das geschützte Listenkürzel beziehungsweise Logo, dessen Verwendung gemäß Absatz 1 beantragt wird, die Ergänzung enthält, die in Artikel 21 § 2 Absatz 3 dritter Satz des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erwähnt ist, kann die Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments, der die Verwendung des Listenkürzels beziehungsweise Logos erlaubt wurde, das Listenkürzel beziehungsweise Logo ohne diese Ergänzung benutzen.

Kandidaten für die Wahlen des Parlaments können in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste die laufende Nummer zugeteilt wird, die bei der vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen, niederländischen beziehungsweise deutschsprachigen Wahlkollegiums am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommenen Auslosung einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt werden wird, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person(en) vorlegen, die die Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments eingereicht haben - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, die für diese Wahl zugeteilte laufende Nummer zu benutzen. § 3 - Den in § 2 Absatz 1 erwähnten Kandidatenlisten wird die beantragte laufende Nummer auf Vorlage der aufgrund dieser Bestimmung erforderlichen Bescheinigung zugeteilt.

In Bezug auf die in § 2 Absatz 3 erwähnten Kandidatenlisten überprüft der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen, niederländischen beziehungsweise deutschsprachigen Wahlkollegiums spätestens am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl vor 10 Uhr auf elektronischem Wege die Identität der in der in § 2 Absatz 3 erwähnten Bescheinigung angegebenen Personen, die eine Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments eingereicht haben und die Erlaubnis erteilen, die für diese Wahl des Europäischen Parlaments zugeteilte laufende Nummer zu benutzen. Wenn dies der Fall ist, notifizieren die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkollegien für die Wahl des Europäischen Parlaments den betreffenden Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise unverzüglich auf elektronischem Wege die dieser Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments zugeteilte laufende Nummer, sobald sie bekannt ist, und die höchste Nummer, die bei den am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommenen Auslosungen für die Wahl des Europäischen Parlaments zugeteilt worden ist.

Nach Erhalt der in Absatz 2 erwähnten Notifizierung nimmt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises anschließend am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl frühestens um 10 Uhr eine zusätzliche Auslosung vor, um den Listen eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt.

Die in Absatz 3 erwähnte zusätzliche Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die bei den am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments von den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des französischen, niederländischen beziehungsweise deutschsprachigen Wahlkollegiums vorgenommenen Auslosungen zugeteilt wurde." Art. 64 - Artikel 37 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons A für die Wahl der Abgeordnetenkammer wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 95 § 2 des Wahlgesetzbuches nach Stellungnahme des Präsidenten der Friedensrichter des Gerichtsbezirks vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises benannt." 2. Absatz 3, der Absatz 4 geworden ist, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Dieser Vorsitzende wird nach Stellungnahme des Präsidenten der Friedensrichter des Gerichtsbezirks vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises benannt." Art. 65 - Artikel 38 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 38 - § 1 - In Abweichung von Artikel 12 wird die Nummerierung der Kandidatenlisten für die Wahl des Parlaments gemäß den folgenden Bestimmungen geregelt. § 2 - Kandidaten für die Wahlen des Parlaments können in der Erklärung zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel beziehungsweise Logo und die entsprechende laufende Nummer zugeteilt werden, die bei der vom Minister des Innern am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl der Abgeordnetenkammer vorgenommenen Auslosung einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt wurden, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person oder ihres Vertreters vorlegen, die zu diesem Zweck von der politischen Formation benannt worden sind, in deren Namen die Liste für die Wahl der Abgeordnetenkammer eingereicht worden ist - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, das geschützte Listenkürzel beziehungsweise Logo und die entsprechende laufende Nummer zu benutzen, die für diese Wahl zugeteilt worden sind.

Kandidaten für die Wahlen des Parlaments können in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste die laufende Nummer zugeteilt wird, die bei der Auslosung, die vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer, der sich in derselben Provinz wie der betreffende Wahlkreis für das Parlament befindet, am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl der Abgeordnetenkammer vorgenommen wird, einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt werden wird, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person(en) vorlegen, die die Liste für die Wahl der Abgeordnetenkammer eingereicht haben - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, die für diese Wahl zugeteilte laufende Nummer zu benutzen. § 3 - Den in § 2 Absatz 1 erwähnten Kandidatenlisten wird die beantragte laufende Nummer auf Vorlage der aufgrund dieser Bestimmung erforderlichen Bescheinigung zugeteilt.

In Bezug auf die in § 2 Absatz 2 erwähnten Kandidatenlisten überprüft der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl des Parlaments beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer, der sich in derselben Provinz wie der betreffende Wahlkreis für das Parlament befindet, spätestens am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl vor 10 Uhr auf elektronischem Wege die Identität der in der in § 2 Absatz 2 erwähnten Bescheinigung angegebenen Personen, die eine Liste für die Wahl der Abgeordnetenkammer eingereicht haben und die Erlaubnis erteilen, die für diese Wahl der Abgeordnetenkammer zugeteilte laufende Nummer zu benutzen. Wenn dies der Fall ist, notifiziert der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer dem betreffenden Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises unverzüglich auf elektronischem Wege die dieser Liste für die Wahl der Abgeordnetenkammer zugeteilte laufende Nummer, sobald sie bekannt ist, und die höchste Nummer, die bei der am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl der Abgeordnetenkammer vorgenommenen Auslosung für die Wahl der Abgeordnetenkammer zugeteilt worden ist.

Nach Erhalt der in Absatz 2 erwähnten Notifizierung nimmt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl des Parlaments anschließend am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl frühestens um 10 Uhr eine zusätzliche Auslosung vor, um den Listen eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt.

Die in Absatz 3 erwähnte zusätzliche Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die bei der Auslosung zugeteilt wurde, die am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl der Abgeordnetenkammer vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, der sich in derselben Provinz wie der betreffende Wahlkreis für das Parlament befindet, vorgenommen wurde." Art. 66 - Artikel 41quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "des Wahlgesetzbuches" und dem Wort "benannt" die Wörter "vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl des Parlaments" eingefügt. 2. Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Vorsitzenden werden nach Stellungnahme des Präsidenten der Friedensrichter des Gerichtsbezirks vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl des Parlaments benannt." Art. 67 - Artikel 41quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 41quinquies - § 1 - In Abweichung von Artikel 12 wird die Nummerierung der Kandidatenlisten für die Wahl des Parlaments gemäß den folgenden Bestimmungen geregelt. § 2 - Kandidaten für die Wahlen des Parlaments können in der Erklärung zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel beziehungsweise Logo und die entsprechende laufende Nummer zugeteilt werden, die bei der vom Minister des Innern am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommenen Auslosung einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt wurden, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person oder ihres Vertreters vorlegen, die zu diesem Zweck von der politischen Formation benannt worden sind, in deren Namen die Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments eingereicht worden ist - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, das geschützte Listenkürzel beziehungsweise Logo und die entsprechende laufende Nummer zu benutzen, die für diese Wahl zugeteilt worden sind.

Wenn das geschützte Listenkürzel beziehungsweise Logo, dessen Verwendung gemäß Absatz 1 beantragt wird, die Ergänzung enthält, die in Artikel 21 § 2 Absatz 3 dritter Satz des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erwähnt ist, kann die Liste für die Wahl des Parlaments, der die Verwendung des Listenkürzels beziehungsweise Logos erlaubt wurde, das Listenkürzel beziehungsweise Logo ohne diese Ergänzung benutzen.

Kandidaten für die Wahlen des Parlaments können in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste die laufende Nummer zugeteilt wird, die bei der vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen, niederländischen beziehungsweise deutschsprachigen Wahlkollegiums am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommenen Auslosung einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt werden wird, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person(en) vorlegen, die die Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments eingereicht haben - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, die für diese Wahl zugeteilte laufende Nummer zu benutzen.

Kandidaten für die Wahlen des Parlaments können in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste die laufende Nummer zugeteilt wird, die bei der Auslosung, die vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer, der sich in derselben Provinz wie der betreffende Wahlkreis für das Parlament befindet, am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl der Abgeordnetenkammer vorgenommen wird, einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt werden wird, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person(en) vorlegen, die die Liste für die Wahl der Abgeordnetenkammer eingereicht haben - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, die für diese Wahl zugeteilte laufende Nummer zu benutzen. § 3 - Den in § 2 Absatz 1 erwähnten Kandidatenlisten wird die beantragte laufende Nummer auf Vorlage der aufgrund dieser Bestimmung erforderlichen Bescheinigung zugeteilt.

In Bezug auf die in § 2 Absatz 3 erwähnten Kandidatenlisten überprüft der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl des Parlaments beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen, niederländischen beziehungsweise deutschsprachigen Wahlkollegiums spätestens am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl vor 14 Uhr auf elektronischem Wege die Identität der in der in § 2 Absatz 3 erwähnten Bescheinigung angegebenen Personen, die eine Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments eingereicht haben und die Erlaubnis erteilen, die für diese Wahl des Europäischen Parlaments zugeteilte laufende Nummer zu benutzen. Wenn dies der Fall ist, notifizieren die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkollegien für die Wahl des Europäischen Parlaments den betreffenden Vorsitzenden der Regionalvorstände [sic, zu lesen ist: der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise] unverzüglich auf elektronischem Wege die dieser Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments zugeteilte laufende Nummer, sobald sie bekannt ist, und die höchste Nummer, die bei den am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommenen Auslosungen für die Wahl des Europäischen Parlaments zugeteilt worden ist.

In Bezug auf die in § 2 Absatz 4 erwähnten Kandidatenlisten überprüft der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl des Parlaments beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer, der sich in derselben Provinz wie der betreffende Wahlkreis für das Parlament befindet, spätestens am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl vor 14 Uhr auf elektronischem Wege die Identität der in der in § 2 Absatz 4 erwähnten Bescheinigung angegebenen Personen, die eine Liste für die Wahl der Abgeordnetenkammer eingereicht haben und die Erlaubnis erteilen, die für diese Wahl der Abgeordnetenkammer zugeteilte laufende Nummer zu benutzen. Wenn dies der Fall ist, notifiziert der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer dem betreffenden Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises unverzüglich auf elektronischem Wege die dieser Liste für die Wahl der Abgeordnetenkammer zugeteilte laufende Nummer, sobald sie bekannt ist, und die höchste Nummer, die bei der am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl der Abgeordnetenkammer vorgenommenen Auslosung für die Wahl der Abgeordnetenkammer zugeteilt worden ist.

Nach Erhalt der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Notifizierungen nimmt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl des Parlaments anschließend am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl frühestens um 14 Uhr eine zusätzliche Auslosung vor, um den Listen eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt.

Die in Absatz 4 erwähnte zusätzliche Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die bei der Auslosung zugeteilt wurde, die am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl der Abgeordnetenkammer vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, der sich in derselben Provinz wie der betreffende Wahlkreis für das Parlament befindet, vorgenommen wurde." KAPITEL 5 - Aufhebungsbestimmung Art. 68 - Die Artikel 45 bis 51 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Regelung der gleichzeitigen oder kurz aufeinander folgenden Wahlen für die Abgeordnetenkammer, das Europäische Parlament und die Gemeinschafts- und Regionalparlamente werden aufgehoben.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Mai 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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