Etaamb.openjustice.be
Loi du 21 novembre 2016
publié le 20 avril 2017

Loi relative à certains droits des personnes soumises à un interrogatoire. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2017030196
pub.
20/04/2017
prom.
21/11/2016
ELI
eli/loi/2016/11/21/2017030196/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 NOVEMBRE 2016. - Loi relative à certains droits des personnes soumises à un interrogatoire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 novembre 2016 relative à certains droits des personnes soumises à un interrogatoire (Moniteur belge du 24 novembre 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 21. NOVEMBER 2016 - Gesetz über bestimmte Rechte von Personen, die vernommen werden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs und der Teilumsetzung der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren und der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates. KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 3 - Artikel 47bis des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 13.

August 2011 und 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 47bis - § 1 - Bevor die Vernehmung einer Person, der keine Straftat zur Last gelegt wird, vorgenommen wird, wird die zu vernehmende Person kurz und knapp über die Taten, zu denen sie vernommen wird, informiert und wird ihr mitgeteilt: 1. dass sie nicht gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten, 2.dass ihre Erklärungen als Beweismittel in Gerichtsverfahren verwendet werden können, 3. dass sie beantragen kann, dass alle ihr gestellten Fragen und von ihr gegebenen Antworten wortgetreu festgehalten werden, 4.dass sie beantragen kann, dass eine bestimmte Ermittlungshandlung oder Vernehmung vorgenommen wird, 5. dass sie die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen verwenden darf, ohne dass dies zum Aufschub der Vernehmung führen kann, und dass sie während der Vernehmung oder danach beantragen kann, dass diese Unterlagen dem Vernehmungsprotokoll oder der Akte beigefügt werden. All diese Elemente werden in einem Protokoll genau festgehalten. § 2 - Bevor die Vernehmung eines Verdächtigen vorgenommen wird, wird die zu vernehmende Person kurz und knapp über die Taten, zu denen sie vernommen wird, informiert und wird ihr mitgeteilt: 1. dass sie als Verdächtige vernommen wird und dass sie das Recht hat, sich vor der Vernehmung mit einem Rechtsanwalt ihrer Wahl oder mit einem ihr zugewiesenen Rechtsanwalt vertraulich zu beraten, und dass sie seinen Beistand während der Vernehmung erhalten kann, sofern die Taten, die ihr zur Last gelegt werden können, eine Straftat betreffen, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann, und dass sie, wenn ihr die Freiheit nicht entzogen wird, die notwendigen Maßnahmen selbst ergreifen muss, um Beistand zu erhalten, 2.dass sie die Wahl hat, nachdem sie ihre Identität bekannt gegeben hat, eine Erklärung abzugeben, auf die ihr gestellten Fragen zu antworten oder zu schweigen, 3. dass sie nicht gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten, 4.dass ihre Erklärungen als Beweismittel in Gerichtsverfahren verwendet werden können, 5. dass sie beantragen kann, dass alle ihr gestellten Fragen und von ihr gegebenen Antworten wortgetreu festgehalten werden, 6.gegebenenfalls: dass ihr die Freiheit nicht entzogen wird und dass sie sich jederzeit frei bewegen kann, 7. dass sie beantragen kann, dass eine bestimmte Ermittlungshandlung oder Vernehmung vorgenommen wird, 8.dass sie die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen verwenden darf, ohne dass dies zum Aufschub der Vernehmung führen kann, und dass sie während der Vernehmung oder danach beantragen kann, dass diese Unterlagen dem Vernehmungsprotokoll oder der Akte beigefügt werden. § 3 - Findet die Vernehmung eines volljährigen Verdächtigen auf schriftliche Vorladung hin statt, können die in § 2 erwähnten Rechte sowie die kurzgefasste Mitteilung der Taten, zu denen die zu vernehmende Person vernommen wird, bereits in dieser Vorladung, von der dem Vernehmungsprotokoll eine Abschrift beigefügt wird, notifiziert werden. In diesem Fall gilt die Vorladung als Mitteilung der in § 2 erwähnten Rechte und wird davon ausgegangen, dass die betreffende Person sich mit einem Rechtsanwalt vertraulich beraten hat und die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um seinen Beistand während der Vernehmung zu erhalten. Lässt die betreffende Person sich nicht von einem Rechtsanwalt beistehen, wird sie vor Beginn der Vernehmung auf jeden Fall auf die in § 2 Nr. 2 und 3 erwähnten Rechte hingewiesen.

Wenn es sich bei der in Absatz 1 erwähnten Vernehmung um einen Minderjährigen handelt, der ohne Rechtsanwalt bei der Vernehmung erscheint, kann diese erst vorgenommen werden, nachdem der Minderjährige sich entweder in den Räumlichkeiten der Polizei oder per Telefon mit einem Rechtsanwalt vertraulich beraten hat. Damit der Minderjährige den Rechtsanwalt seiner Wahl oder einen anderen Rechtsanwalt kontaktieren und seinen Beistand während der Vernehmung erhalten kann, wird Kontakt mit dem Bereitschaftsdienst aufgenommen, der von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften oder, in deren Ermangelung, vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder von seinem Beauftragten organisiert wird.

Findet die Vernehmung eines volljährigen Verdächtigen nicht auf Vorladung hin statt oder sind in der Vorladung die in § 2 erwähnten Informationen nicht vermerkt, wird die betreffende Person von diesen Informationen in Kenntnis gesetzt und kann die Vernehmung auf Antrag der zu vernehmenden Person ein einziges Mal verschoben werden, damit sie die Möglichkeit erhält, ihre in § 2 Nr. 1 erwähnten Rechte geltend zu machen. In diesem Fall wird ein Datum für die Vernehmung festgelegt, auf die Absatz 1 anwendbar ist. Eine volljährige zu vernehmende Person kann freiwillig und wohlüberlegt auf die in § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Rechte verzichten. Sie muss in einem von ihr datierten und unterzeichneten Dokument, in dem ihr die nötigen Informationen über die möglichen Folgen eines Verzichts auf das Recht auf Beistand eines Rechtsanwalts erteilt werden, schriftlich auf dieses Recht verzichten.

Die betreffende Person wird darüber informiert, dass sie ihren Verzicht widerrufen kann.

Wenn es sich bei der in Absatz 3 erwähnten Vernehmung um einen Minderjährigen handelt, kann diese erst vorgenommen werden, nachdem der Minderjährige sich entweder in den Räumlichkeiten der Polizei oder per Telefon mit einem Rechtsanwalt vertraulich beraten hat. Damit der Minderjährige den Rechtsanwalt seiner Wahl oder einen anderen Rechtsanwalt kontaktieren und seinen Beistand während der Vernehmung erhalten kann, wird Kontakt mit dem Bereitschaftsdienst aufgenommen, der von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften oder, in deren Ermangelung, vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder von seinem Beauftragten organisiert wird.

Wenn der Rechtsanwalt im Einvernehmen mit dem Minderjährigen es beantragt, wird die Vernehmung ein einziges Mal verschoben, damit der Minderjährige einen Rechtsanwalt konsultieren und seinen Beistand während der Vernehmung erhalten kann.

All die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Elemente werden in einem Protokoll genau festgehalten. § 4 - Unbeschadet des Paragraphen 2 wird jede Person, der gemäß den Artikeln 1, 2, 3, 15bis und 16 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft die Freiheit entzogen wird, darüber informiert, dass sie die in den Artikeln 2bis, 15bis, 16 und 20 § 1 desselben Gesetzes aufgeführten Rechte besitzt. § 5 - Der in den Paragraphen 2 und 4 erwähnten Person wird unverzüglich vor der ersten Vernehmung eine schriftliche Erklärung der in den Paragraphen 2 und 4 erwähnten Rechte ausgehändigt.

Form und Inhalt dieser Erklärung der Rechte werden vom König festgelegt. § 6 - Folgende Bestimmungen gelten für alle Vernehmungen: 1. Im Protokoll wird der Zeitpunkt, zu dem die Vernehmung beginnt, eventuell unterbrochen und wieder aufgenommen wird und endet, genau angegeben.In diesem Protokoll werden die Identität der Personen, die bei der Vernehmung beziehungsweise bei einem Teil der Vernehmung mitgewirkt haben, und der Zeitpunkt ihrer Ankunft und ihres Weggangs genau angegeben. Darin werden ebenfalls die besonderen Umstände und alles angegeben, was ein besonderes Licht auf die Erklärung oder die Umstände, unter denen diese Erklärung gemacht worden ist, werfen kann. 2. Die Formulierung der Mitteilung der in den Paragraphen 1, 2 und 4 erwähnten Rechte wird angepasst entsprechend dem Alter der Person oder entsprechend einer möglichen Benachteiligung, die ihre Fähigkeit, ihre Rechte zu begreifen, beeinträchtigt. Dies wird im Vernehmungsprotokoll vermerkt. 3. Am Ende der Vernehmung wird der vernommenen Person der Wortlaut der Vernehmung zur Kenntnisnahme vorgelegt, es sei denn, sie bittet um Vorlesung.Sie wird gefragt, ob ihre Erklärungen korrigiert oder ergänzt werden müssen. Diese Bestimmung ist ebenfalls anwendbar auf Vernehmungen, die gemäß Artikel 2bis § 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft in Ton und Bild aufgezeichnet werden. 4. Wenn eine in der Eigenschaft als Opfer oder Verdächtige vernommene Person die Verfahrenssprache nicht versteht beziehungsweise nicht spricht oder Hör- oder Sprechstörungen aufweist, wird während der Vernehmung ein vereidigter Dolmetscher herangezogen.Wenn kein vereidigter Dolmetscher verfügbar ist, wird die vernommene Person gebeten, ihre Erklärungen selbst aufzuschreiben.

Wenn eine in einer anderen Eigenschaft als der eines Opfers oder einer Verdächtigen vernommene Person die Verfahrenssprache nicht versteht beziehungsweise nicht spricht oder Hör- oder Sprechstörungen aufweist, wird entweder ein vereidigter Dolmetscher herangezogen oder werden ihre Erklärungen in ihrer Sprache aufgezeichnet oder wird sie gebeten, ihre Erklärungen selbst aufzuschreiben.

Im Falle von Dolmetschleistungen werden im Protokoll der Beistand eines vereidigten Dolmetschers sowie sein Name und seine Eigenschaft vermerkt. Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates. 5. Wenn sich im Laufe der Vernehmung einer Person, die ursprünglich nicht als Verdächtige vernommen wurde, herausstellt, dass es bestimmte Elemente gibt, die vermuten lassen, dass ihr Taten zur Last gelegt werden können, wird diese Person über die Rechte informiert, die sie aufgrund von § 2 und gegebenenfalls von § 4 besitzt, und wird ihr die in § 5 erwähnte schriftliche Erklärung ausgehändigt.6. Die Vernehmung wird vom Vernehmer geführt.Der Vernehmer informiert den Rechtsanwalt kurz und knapp über die Taten, auf die sich die Vernehmung bezieht. 7. Der Rechtsanwalt kann bei der Vernehmung, die jedoch schon begonnen haben kann, anwesend sein. Der Beistand des Rechtsanwalts während der Vernehmung zielt darauf ab, eine Kontrolle zu ermöglichen: a) über die Einhaltung des Rechts der vernommenen Person, sich selbst nicht zu belasten, sowie über ihre Freiheit, eine Erklärung abzulegen, die ihr gestellten Fragen zu beantworten oder zu schweigen, b) über die Weise, wie die vernommene Person bei der Vernehmung behandelt wird, insbesondere darüber, ob offensichtlich unerlaubter Druck oder Zwang ausgeübt wird oder nicht, c) über die Notifizierung der in § 2 und gegebenenfalls in § 4 erwähnten Rechte der Verteidigung und die Regularität der Vernehmung. Der Rechtsanwalt kann alle Verletzungen der in den Buchstaben a), b) und c) erwähnten Rechte, die er meint beobachtet zu haben, auf dem Vernehmungsblatt vermerken lassen. Der Rechtsanwalt kann beantragen, dass eine bestimmte Ermittlungshandlung oder Vernehmung vorgenommen wird. Er kann Erläuterungen zu den gestellten Fragen beantragen. Er kann Anmerkungen zur Untersuchung und zur Vernehmung formulieren. Es ist ihm jedoch nicht gestattet, anstelle des Verdächtigen zu antworten oder den Verlauf der Vernehmung zu behindern.

All diese Elemente werden im Vernehmungsprotokoll genau festgehalten. 8. Unbeschadet der Rechte der Verteidigung ist der Rechtsanwalt zur Geheimhaltung der Informationen verpflichtet, von denen er dadurch Kenntnis erlangt, dass er während der im Laufe der Ermittlung oder der gerichtlichen Untersuchung vorgenommenen Vernehmungen und bei den Vernehmungs- und Identifizierungsgegenüberstellungen seinen Beistand leistet.Wer diese Geheimhaltungspflicht verletzt, wird mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen bestraft. 9. Gegen eine Person kann keine Verurteilung ausgesprochen werden, die auf Erklärungen beruht, die sie abgegeben hat unter Verstoß gegen die Paragraphen 2, 3 und 4 und gegen Nr.5, § 5 ausgenommen, was die vorherige vertrauliche Beratung oder den Beistand eines Rechtsanwalts im Laufe der Vernehmung betrifft, oder unter Verstoß gegen die Artikel 2bis, 15bis, 20 § 1 und 24bis/1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, was die vorherige vertrauliche Beratung oder den Beistand eines Rechtsanwalts im Laufe der Vernehmung betrifft." Art. 4 - Artikel 62 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 13. August 2011, wird wie folgt ersetzt: "Art. 62 - § 1 - Wenn der Untersuchungsrichter sich an den Ort des Geschehens begibt, wird er stets vom Prokurator des Königs und vom Greffier des Gerichts begleitet.

Wenn der Untersuchungsrichter den Ortstermin, dessen Leitung er ausübt, organisiert, um den Tathergang zu rekonstruieren, haben der Verdächtige und sein Rechtsanwalt, gemäß der Letzterem durch Artikel 47bis § 6 Nr. 7 zugewiesenen Rolle, und die Zivilpartei und ihr Rechtsanwalt das Recht, dem Ortstermin beizuwohnen.

Unbeschadet der Rechte der Verteidigung ist der Rechtsanwalt zur Geheimhaltung der Informationen verpflichtet, von denen er dadurch Kenntnis erlangt, dass er dem zur Rekonstruktion des Tathergangs organisierten Ortstermin beiwohnt. Wer diese Geheimhaltungspflicht verletzt, wird mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen bestraft. § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 47bis sind auf die Vernehmungsgegenüberstellung anwendbar. § 3 - Der Rechtsanwalt des Verdächtigen darf der Identifizierungsgegenüberstellung beiwohnen. Nach Abschluss der Identifizierungsgegenüberstellung kann der Rechtsanwalt beantragen, dass seine Anmerkungen zum Verlauf der Gegenüberstellung im Protokoll festgehalten werden." KAPITEL 3 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 5 - In Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 2001, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Sie organisieren den in den Artikeln 2bis § 2 und 24bis/1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten Bereitschaftsdienst gemäß den Modalitäten, die es ermöglichen, so schnell wie möglich anhand moderner Kommunikationsmittel einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, wobei die verschiedenen von den Nutzern aufgenommenen Kontakte gespeichert werden. Eine jährliche Zulage zu Lasten von Abschnitt 12 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans wird für die Betriebskosten vorgesehen, die für die Ausführung dieses Auftrags notwendig sind. Der König legt hierfür die weiteren Ausführungsmodalitäten fest." KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft Art. 6 - Artikel 2bis des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, eingefügt durch das Gesetz vom 13. August 2011, wird wie folgt ersetzt: "Art. 2bis - § 1 - In vorliegender Bestimmung wird der Zugang zu einem Rechtsanwalt binnen den in den Artikeln 1 Nr. 1, 2, 12, 15bis und 18 § 1 erwähnten Fristen geregelt. § 2 - Jeder, dem gemäß Artikel 1 oder 2 oder in Ausführung eines in Artikel 3 erwähnten Vorführungsbefehls die Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht, sich unverzüglich ab diesem Zeitpunkt und vor der nächstfolgenden Vernehmung durch die Polizeidienste oder, in deren Ermangelung, durch den Prokurator des Königs oder den Untersuchungsrichter mit einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertraulich zu beraten. Damit der Betreffende den Rechtsanwalt seiner Wahl oder einen anderen Rechtsanwalt kontaktieren kann, wird Kontakt mit dem Bereitschaftsdienst aufgenommen, der von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften oder, in deren Ermangelung, vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder von seinem Beauftragten organisiert wird.

Ab der Kontaktaufnahme mit dem gewählten Rechtsanwalt oder dem Bereitschaftsdienst muss es binnen zwei Stunden zu der vertraulichen Beratung mit dem Rechtsanwalt kommen. Auf Anfrage des Rechtsanwalts und im Einvernehmen mit der betreffenden Person kann die vertrauliche Beratung per Telefon stattfinden. Die vertrauliche Beratung kann dreißig Minuten dauern und in außergewöhnlichen Fällen durch Entscheidung des Vernehmers begrenzt verlängert werden. Nach der vertraulichen Beratung kann die Vernehmung beginnen.

Kann die vorgesehene vertrauliche Beratung nicht binnen zwei Stunden stattfinden, findet dennoch eine vertrauliche Beratung per Telefon mit dem Bereitschaftsdienst statt, wonach die Vernehmung beginnen kann. Im Fall höherer Gewalt darf die Vernehmung beginnen, nachdem die betreffende Person erneut auf die in Artikel 47bis § 2 Nr. 2 und 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Rechte hingewiesen worden ist. § 3 - Nach der vertraulichen Beratung per Telefon mit dem gewählten Rechtsanwalt oder mit dem Rechtsanwalt des Bereitschaftsdienstes und im Einvernehmen mit dem Rechtsanwalt kann der volljährige Verdächtige auf das Recht auf Beistand während der Vernehmung verzichten, die, wenn möglich, in Ton und Bild aufgezeichnet werden kann, um den Ablauf der Vernehmung zu kontrollieren.

Der Vernehmer, der Prokurator des Königs oder der mit der Sache befasste Untersuchungsrichter kann jederzeit von Amts wegen beschließen, die Vernehmung in Ton und Bild aufzuzeichnen.

All diese Elemente werden in einem Protokoll genau festgehalten.

Die digitale Aufzeichnung der Vernehmung wird dem Prokurator des Königs oder gegebenenfalls dem mit der Sache befassten Untersuchungsrichter zusammen mit dem Vernehmungsprotokoll übermittelt. Sie ist Teil der Strafakte; die Einsichtnahme in die Akte oder der Erhalt von Abschriften erfolgt gemäß den Artikeln 21bis und 61ter des Strafprozessgesetzbuches. Der Verdächtige, dem die Freiheit entzogen worden ist, hat jedoch das Recht, selbst oder über seinen Rechtsanwalt von der Aufzeichnung seiner Vernehmung Kenntnis zu nehmen, und zwar auf einfache Anfrage hin, die er selbst oder sein Rechtsanwalt an den Prokurator des Königs oder gegebenenfalls an den mit der Sache befassten Untersuchungsrichter richtet.

Die Aufzeichnung der Vernehmung wird auf einem digitalen Datenträger aufbewahrt. § 4 - Wenn die vernommene Person die Verfahrenssprache nicht versteht beziehungsweise nicht spricht oder wenn sie Hör- oder Sprechstörungen aufweist und wenn der Rechtsanwalt die Sprache der zu vernehmenden Person nicht versteht beziehungsweise nicht spricht, wird ein vereidigter Dolmetscher während der vorherigen vertraulichen Beratung mit dem Rechtsanwalt herangezogen. Im Protokoll werden der Beistand eines vereidigten Dolmetschers sowie sein Name und seine Eigenschaft vermerkt. Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates. § 5 - Die zu vernehmende Person hat während der Vernehmungen, die binnen den in § 1 erwähnten Fristen stattfinden, ein Recht auf Beistand durch ihren Rechtsanwalt.

Die Vernehmung wird während höchstens fünfzehn Minuten im Hinblick auf eine zusätzliche vertrauliche Beratung unterbrochen, entweder ein einziges Mal auf Anfrage der zu vernehmenden Person selbst oder auf Anfrage ihres Rechtsanwalts, oder aber bei der Aufdeckung neuer Verstöße, die mit den Taten, die der Person gemäß Artikel 47bis § 2 des Strafprozessgesetzbuches zur Kenntnis gebracht wurden, nicht in Zusammenhang stehen. § 6 - Nur eine volljährige zu vernehmende Person kann willentlich und wohlüberlegt auf die in den Paragraphen 2 und 5 erwähnten Rechte verzichten. Bevor sie diese Entscheidung trifft, kann sie darum ersuchen, sich vertraulich per Telefon mit einem Rechtsanwalt des Bereitschaftsdienstes zu unterhalten. Sie muss in einem von ihr datierten und unterzeichneten Dokument, in dem ihr die nötigen Informationen über die möglichen Folgen eines Verzichts auf das Recht auf Beistand eines Rechtsanwalts erteilt werden, schriftlich auf dieses Recht verzichten. Die betreffende Person wird darüber informiert, dass sie ihren Verzicht widerrufen kann. § 7 - Unbeschadet der Bestimmungen der besonderen Gesetze hat jeder, dem gemäß den Artikeln 1, 2 oder 3 die Freiheit entzogen wird, ein Recht darauf, wenn der Verdächtige darum ersucht, dass eine von ihm bestimmte Drittperson über das geeignetste Kommunikationsmittel von seiner Festnahme in Kenntnis gesetzt wird durch den Vernehmer oder durch eine von Letzterem bestimmte Person.

Der Prokurator des Königs oder der mit der Akte befasste Untersuchungsrichter kann - je nach Verfahrensstand - diese Inkenntnissetzung durch eine mit Gründen versehene Entscheidung für die Dauer, die für den Schutz der Interessen der Untersuchung notwendig ist, hinausschieben, wenn dies durch einen der folgenden zwingenden Gründe gerechtfertigt ist: a) die dringende Notwendigkeit, einer ernsthaften Gefährdung des Lebens, der Freiheit oder der körperlichen Unversehrtheit einer Person vorzubeugen, b) die dringende Notwendigkeit, eine Situation zu vermeiden, in der das Strafverfahren ernsthaft beeinträchtigt werden kann. § 8 - Wem gemäß den Artikeln 1, 2 oder 3 die Freiheit entzogen wird, der hat ein Recht auf medizinischen Beistand. Die Kosten für den medizinischen Beistand, der innerhalb der in den Artikeln 1, 2 und 3 erwähnten Fristen geleistet wird, fallen unter die Gerichtskosten.

Unbeschadet des in Absatz 1 vorgesehenen Rechts hat diese Person subsidiär das Recht, eine Untersuchung durch einen Arzt ihrer Wahl zu beantragen. Die Kosten dieser Untersuchung gehen zu ihren Lasten. § 9 - In Anbetracht der besonderen Umstände einer Sache kann der Prokurator des Königs oder der mit der Sache befasste Untersuchungsrichter - je nach Verfahrensstand - ausnahmsweise durch eine mit Gründen versehene Entscheidung von der Anwendung der in den Paragraphen 2 und 5 vorgesehenen Rechte abweichen, wenn dies durch einen oder mehrere der folgenden zwingenden Gründe gerechtfertigt ist: a) wenn die dringende Notwendigkeit vorliegt, einer ernsthaften Gefährdung des Lebens, der Freiheit oder der körperlichen Unversehrtheit einer Person vorzubeugen.Die Vernehmungen, die ohne Wahrung der in den Paragraphen 2 und 5 vorgesehenen Rechte vorgenommen werden, werden ausschließlich zu dem Zweck, Informationen zu erhalten, die für die Vorbeugung einer ernsthaften Gefährdung des Lebens, der Freiheit oder der körperlichen Unversehrtheit einer Person von großer Bedeutung sind, und in dem dafür erforderlichen Umfang durchgeführt, b) wenn es zwingend erforderlich ist, dass die Behörden, die die Untersuchung vornehmen, unverzüglich auftreten, um eine ernsthafte Beeinträchtigung des Strafverfahrens zu vermeiden.Die Vernehmungen, die ohne Wahrung der in den Paragraphen 2 und 5 vorgesehenen Rechte vorgenommen werden, werden ausschließlich zu dem Zweck, Informationen zu erhalten, die für die Vermeidung einer ernsthaften Beeinträchtigung eines Strafverfahrens von großer Bedeutung sind, und in dem dafür erforderlichen Umfang durchgeführt. § 10 - Unbeschadet von Artikel 184ter des Strafprozessgesetzbuches kann der Prokurator des Königs oder der mit der Sache befasste Untersuchungsrichter - je nach Verfahrensstand - ausnahmsweise durch eine mit Gründen versehene Entscheidung zeitweilig von der unverzüglichen Anwendung der in den Paragraphen 2 und 5 vorgesehenen Rechte abweichen, wenn es aufgrund der geographischen Entfernung des Verdächtigen nicht möglich ist, das Recht auf Zugang zu einem Rechtsanwalt binnen dieser Frist zu gewährleisten, und wenn diese Rechte nicht per Telefon oder über Videokonferenzschaltung ausgeübt werden können. Diese Bestimmung gilt nicht für Verdächtige, die sich innerhalb der Staatsgrenzen, wie in Artikel 7 der Verfassung erwähnt, befinden." Art. 7 - Artikel 16 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. August 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Der Rechtsanwalt kann gemäß Artikel 47bis § 6 Nr.7 des Strafprozessgesetzbuches Bemerkungen formulieren." 2. In § 2 Absatz 5 wird der Satz "Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, wird der Beschuldigte freigelassen." aufgehoben. 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Hat der Beschuldigte noch keinen Rechtsanwalt, erinnert ihn der Untersuchungsrichter daran, dass er das Recht hat, einen Rechtsanwalt zu wählen, und nimmt er Kontakt auf mit dem Bereitschaftsdienst, der von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften oder, in deren Ermangelung, vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder von seinem Beauftragten organisiert wird. Diese Formalitäten werden im Vernehmungsprotokoll vermerkt." 4. In § 5 Absatz 2 wird der Satz "In Ermangelung dieser Informationen wird der Beschuldigte freigelassen." aufgehoben. 5. In § 6 Absatz 1 wird der Satz "In Ermangelung der Unterschrift des Richters wird der Beschuldigte freigelassen." aufgehoben. 6. Ein Paragraph 6bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 6bis - Der Beschuldigte, der die Verfahrenssprache nicht versteht, hat das Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen des Haftbefehls in eine Sprache, die er versteht, zu beantragen, damit er Kenntnis von den ihm angelasteten Taten haben und sich effektiv verteidigen kann, es sei denn, der Beschuldigte hat eine mündliche Übersetzung erhalten.Der Antrag muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Tagen nach Ausstellung des Haftbefehls bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt.

Hat der Beschuldigte eine mündliche Übersetzung erhalten, wird dies im Haftbefehl vermerkt.

Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." Art. 8 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Kapitel IV/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL IV/1 - Beistand des Rechtsanwalts bei den Vernehmungen während des Zeitraums der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft".

Art. 9 - In Kapitel IV/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel 24bis/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 24bis/1 - Der Verdächtige, der sich in Untersuchungshaft befindet, hat ab der Zustellung des Haftbefehls das Recht auf eine vertrauliche Beratung mit seinem Rechtsanwalt gemäß Artikel 20 § 1, das Recht auf Beistand durch einen Rechtsanwalt während der Vernehmungen, die vorgenommen werden, und das Recht auf Unterbrechung der Vernehmung gemäß Artikel 2bis § 5 Absatz 2. In Anbetracht der besonderen Umstände einer Sache kann der mit der Sache befasste Untersuchungsrichter beschließen, gemäß Artikel 2bis §§ 9 und 10 zu handeln.

Findet die Vernehmung auf schriftliche Vorladung hin statt mit einer kurzgefassten Mitteilung der Taten, des Rechts auf eine vertrauliche Beratung mit dem Rechtsanwalt, des Rechts auf Beistand durch einen Rechtsanwalt während der Vernehmung, des Rechts auf eine einmalige Unterbrechung der Vernehmung gemäß Artikel 2bis § 5 Absatz 2 und der in Artikel 47bis § 2 Nr. 2 und 3 des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Rechte, wird davon ausgegangen, dass die betreffende Person ihren Rechtsanwalt konsultiert hat.

Nur eine volljährige Person kann willentlich und wohlüberlegt auf das Recht auf Beistand durch einen Rechtsanwalt während der Vernehmung in einem von ihr datierten und unterzeichneten Dokument verzichten, in dem ihr die nötigen Informationen über die möglichen Folgen eines Verzichts auf das Recht auf Beistand eines Rechtsanwalts erteilt werden. Die betreffende Person wird darüber informiert, dass sie ihren Verzicht widerrufen kann.

Der Vernehmer nimmt mit dem in Artikel 2bis § 2 vorgesehenen Bereitschaftsdienst Kontakt auf, um den gewählten Rechtsanwalt oder seinen Stellvertreter zur Vernehmung vorzuladen, und zwar unter Angabe von Ort, Tag und Uhrzeit. Der Rechtsanwalt, der einem Verdächtigen, der sich in Untersuchungshaft befindet, beisteht oder der einem anderen Rechtsanwalt nachfolgt, setzt den in Artikel 2bis § 2 erwähnten Bereitschaftsdienst unverzüglich von seinem Auftreten in Kenntnis.

Die Bestimmungen von Artikel 2bis §§ 2 und 3 finden Anwendung, wenn die Vernehmung nicht auf schriftliche Vorladung hin stattfindet oder wenn zwischen der Vorladung und der Vernehmung kein freier Tag liegt." KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl Art. 10 - Artikel 10/1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Der erste Satz von Nr.2 wird durch die Wörter "sowie über ihr Recht, dass eine Drittperson von ihrer Freiheitsentziehung in Kenntnis gesetzt wird" ergänzt. b) Der dritte Satz von Nr.2 wird durch die Wörter "und für das Recht, dass eine Drittperson von ihrer Freiheitsentziehung in Kenntnis gesetzt wird" ergänzt. c) Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "2/1.über ihr Recht, einen Rechtsanwalt im Ausstellungsstaat zu bestellen. Der Rechtsanwalt im Ausstellungsstaat steht dem Rechtsanwalt in Belgien bei, indem er ihm Informationen und Ratschläge übermittelt, damit die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, ihre aus dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI hervorgehenden Rechte effektiv ausübt,".

Art. 11 - In Kapitel III Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein Artikel 10/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10/3 - § 1 - Wenn die betreffende Person ihr Recht, einen Rechtsanwalt im Ausstellungsstaat zu bestellen, ausüben möchte und noch keinen Rechtsanwalt in diesem Mitgliedstaat hat, setzt die Staatsanwaltschaft die ausstellende Behörde unverzüglich davon in Kenntnis. § 2 - Das Recht der betreffenden Person, einen Rechtsanwalt im Ausstellungsstaat zu bestellen, lässt die in vorliegendem Gesetz festgelegten Fristen unberührt." Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 34/1 - Wenn die betreffende Person ihr Recht, einen Rechtsanwalt in Belgien zu bestellen, geltend macht und noch keinen Rechtsanwalt hat, nimmt die Staatsanwaltschaft Kontakt auf mit dem Bereitschaftsdienst, der von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften organisiert wird. Die Staatsanwaltschaft lässt der vollstreckenden Behörde unverzüglich die verfügbaren Informationen zukommen." KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am 27. November 2016 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

^